RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/10383/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen ihn am 26.07.2015 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.02., 31.
- und 21.04.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen ihn am 26.07.2015 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.02., 31.
- und 21.04.2016 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch drei. Die Revision wird nicht zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2015, per E-Mail am selben Tage übermittelt und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2015, per E-Mail am selben Tage übermittelt und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Der Beschwerdeführer ist mit Frau Dr. V. S., geboren 1980 in aufrechter Ehe verheiratet. Sie bewohnen gemeinsam mit den eigenen Kindern Lu. (5 Jahre) und E. (3 Jahre) die Ehewohnung in Wien, St.-gasse. Für die gemeinsamen Kinder haben der BF und seine Ehefrau die gemeinsame Obsorge.„Der Beschwerdeführer ist mit Frau Dr. römisch fünf. S., geboren 1980 in aufrechter Ehe verheiratet. Sie bewohnen gemeinsam mit den eigenen Kindern Lu. (5 Jahre) und E. (3 Jahre) die Ehewohnung in Wien, St.-gasse. Für die gemeinsamen Kinder haben der BF und seine Ehefrau die gemeinsame Obsorge. Die Ehefrau, Dr. V. S., ist am 25.07.2015 um 15.10 Uhr in die Polizeiinspektion ... Wien gekommen und hat dort angegeben, der BF hätte sie an diesem Tag mit Joghurt angeschüttet und mit diversem Essen beworfen und ihr gegenüber geäußert „wenn Du so weiter machst mit Deinem Benehmen, wirst Du schon sehen, was Du davon hast. Das war erst der Anfang“. Die belangte Behörde stellte fest, dass an ihrer Kleidung und an den Händen Joghurtflecken erkennbar waren.Die Ehefrau, Dr. römisch fünf. S., ist am 25.07.2015 um 15.10 Uhr in die Polizeiinspektion ... Wien gekommen und hat dort angegeben, der BF hätte sie an diesem Tag mit Joghurt angeschüttet und mit diversem Essen beworfen und ihr gegenüber geäußert „wenn Du so weiter machst mit Deinem Benehmen, wirst Du schon sehen, was Du davon hast. Das war erst der Anfang“. Die belangte Behörde stellte fest, dass an ihrer Kleidung und an den Händen Joghurtflecken erkennbar waren. Weiters gab die Ehefrau an, der BF sei in der Vergangenheit ihr gegenüber gewalttätig gewesen, indem er sie herumstoßen würde, stark festhalte bzw mit der flachen Hand ins Gesicht schlagen würde. Weiter beschreibt sie „psychischen Druck bzw psychische Gewalt“ auf sie durch den BF, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Sie hätte nach dem Vorfall mit dem Joghurt „große Angst“ und ist daraufhin zur Polizei gegangen. Der BF hat in seiner Befragung am 26.07.2015 um 03.05 Uhr in der Polizeiinspektion ... sämtliche Vorwürfe bestritten und darauf hingewiesen, dass er noch nie gegen seine Frau gewalttätig gewesen ist. In der Befragung vom 26.07.2015 durch RevInsp LA. der PI ... findet sich keinerlei Hinweis auf ein durch Konsum von Rauschmitteln beeinträchtigendes Verhalten des BF. Im Gegenteil zeigt sich durch den Amtsvermerk vom 26.07.2015, dass sich der BF stets kooperativ verhalten hatte.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge über keine einschlägigen Vorstrafen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch des Betretungsverbotes sei kein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Ehegattin „sachverhaltsrelevant“ (gemeint offenbar: habe kein solcher Angriff stattgefunden). Im Polizeibericht sei als Merkmal für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff lediglich vermerkt worden, dass die Kleidung und die Hände der Ehefrau voll mit Joghurtflecken gewesen seien. Als maßgeblich für die Gefährlichkeitsprognose seien Vorfälle herangezogen worden, die alle bereits einige Zeit zurückgelegen seien. Auch unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses finden sich keine Handlungen des Beschwerdeführers, die als derart offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten seien, dass dadurch auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff zu schließen wäre. Auch sonst finden sich keine Indikatoren für ein seine Ehegattin gefährdendes zukünftiges Verhalten. Die offenbar angenommene Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten sei unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegen und die Anwendung physischer Gewalt sei gegenüber der Ehefrau nicht erfolgt. Beim Beschwerdeführer selbst haben sich auch keine Hinweise auf aggressives Verhalten gezeigt; selbst wenn man den Angaben der Ehegattin Glauben schenken möchte, mit denen sie die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers beschreibt, finde sich hier keine Grundlage für die Aussprache eines Betretungsverbots. Zudem habe sich die Ehefrau mit E-Mail vom 30.07.2015 an die belangte Behörde gewandt und mitgeteilt, dass sie das Betretungsverbot aufheben lassen möchte und dass keine Gefahr bestehe. Sie habe angeboten vorbeizukommen, um den damals protokollierten Sachverhalt nochmals durchzugehen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte die belangte Behörde das Betretungsverbot unverzüglich aufheben müssen. Es wird daher beantragt, die Maßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den zu ihrer GZ: B5/243005/2015 angeführten Verwaltungsakt vor. 2.
- Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: P1/300744/1/2015 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk vom 25.07.2015 und dem Bericht über den Ausspruch des Betretungsverbots vom 26.07.2015, jeweils des SPK ..., verweist und ergänzend vorbringt: „Im gegenständlichen Fall suchte die Ehefrau des BF am 25.07.2015 um 15:10 Uhr die PI ... auf. Dort schilderte die Ehegattin des BF den Beamten, wie sie vom BF seit ca. einem Jahr immer wieder geschlagen und sowohl körperlich als auch seelisch misshandelt werde. Darüber hinaus habe ihr der BF bereits mehrmals Gegenstände weggenommen, welche ihr gehörten. Erklärend brachte sie dazu vor, dass der BF Kokain nehme, wodurch sich sein Verhalten stark verändert habe. Sie selbst habe auch Kokain genommen, aktuell jedoch nicht mehr. Die Gewaltanwendungen gegen sie zeigten sich dadurch, dass sie der BF immer wieder mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, stark festgehalten und herumgestoßen habe. Zur Polizei sei sie bislang deshalb nicht gegangen, weil sie sich nicht getraut habe bzw. wegen der Kinder. Nach dem aktuellen Vorfall – bei dem sie der BF mit Joghurt angeschüttet, mit diversem Essen beworfen und ihr gedroht habe, dass sie, wenn sie mit ihrem Benehmen so weiter mache, schon sehen werde, was sie davon habe, dies sei erst der Anfang – habe sie jedoch so große Angst bekommen, dass sie zur Polizei gegangen sei. Auf der Kleidung und den Händen der Ehefrau des BF konnten die Beamten zahlreiche Joghurtflecken wahrnehmen, welche deren Aussage nachvollziehbar erscheinen ließen. Aber auch von dem massiven psychischen Druck, welchen der BF offensichtlich auf seine Ehefrau ausübte, konnten sich die Beamten selbst ein Bild machen. Dies, da der BF seine Ehefrau während der Einvernahme am 25.07.2015 zweimal telefonisch kontaktierte. Beim ersten Mal teilte er ihr (laut Amtsvermerk vom 25.07.2015) mit: „Danke dir! Ich bin jetzt mit den Kindern auf Urlaub.“ Danach legte er auf. Beim zweiten Mal sagte er sinngemäß: „Ich bin in Wien, wenn du die Anzeige zurücknimmst, dann komme ich mit den Kindern nach Hause.“ Diese Äußerungen lassen keinen Zweifel daran, dass der BF zumindest psychischen Druck auf seine Ehefrau ausübte, um sie gefügig zu machen, insbesondere, um eine Anzeige gegen ihn zu verhindern. Die Argumente in der Beschwerde (vgl. Seite -4-), wonach sich beim Beschwerdeführer selbst keine Hinweise auf ein offensiv aggressives Verhalten zeigen, auf welche sich eine Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffs gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers stützen könnte, treffen daher keinesfalls zu.Diese Äußerungen lassen keinen Zweifel daran, dass der BF zumindest psychischen Druck auf seine Ehefrau ausübte, um sie gefügig zu machen, insbesondere, um eine Anzeige gegen ihn zu verhindern. Die Argumente in der Beschwerde vergleiche Seite -4-), wonach sich beim Beschwerdeführer selbst keine Hinweise auf ein offensiv aggressives Verhalten zeigen, auf welche sich eine Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffs gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers stützen könnte, treffen daher keinesfalls zu. … Anzumerken ist auch, dass der BF selbst, durch die Beamten zunächst nicht erreicht werden konnte. Es wurde ihm daher eine Nachricht auf seiner Mobilbox hinterlassen, dass er sich in der PI ... melden solle. Die Nachschau an der von der Frau des BF am 25.07.2015 um 22:45 Uhr genannten Adresse verlief ebenfalls negativ, da sich der BF einer Kontaktaufnahme bewusst entzog. Auch eine weitere fernmündliche Kontaktaufnahme am selben Tag scheiterte. Erst am 26.07.2015 konnte der BF telefonisch erreicht werden. Der BF bestritt sämtliche Vorwürfe seiner Gattin gegen ihn. Um 01:15 Uhr wurde das Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen. Um 03:05 Uhr kam der BF in die Polizeiinspektion und wurde ihm das relevante Informationsblatt ausgefolgt.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, angesichts des ihnen bietenden Eindrucks haben die Beamten das Betretungsverbot zu Recht ausgesprochen. Der Beschwerdeführer sei glaubhaft beschuldigt worden, wiederkehrend psychische, aber auch körperliche Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt zu haben. Einer Kontaktaufnahme mit der Polizei sei er zunächst ganz bewusst aus dem Wege gegangen. Ein Grund, weswegen die Beamten den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Glauben hätten schenken dürfen, liege nicht vor. Aufgrund des schwierigen Konflikts zwischen den Eheleuten sei aber auch die Gefahr einer Eskalation reell gewesen. Dies vor allem deswegen, da der Beziehungsstreit einen Punkt erreicht gehabt habe, an dem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers dazu überwunden hatte, die Vorfälle zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zur Anzeige zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre aber auch eine Aufhebung des Betretungsverbotes allein aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 (vgl. Aktenvermerk des SPK ..., Kriminalreferat vom 23.09.2015) nicht vertretbar gewesen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, angesichts des ihnen bietenden Eindrucks haben die Beamten das Betretungsverbot zu Recht ausgesprochen. Der Beschwerdeführer sei glaubhaft beschuldigt worden, wiederkehrend psychische, aber auch körperliche Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt zu haben. Einer Kontaktaufnahme mit der Polizei sei er zunächst ganz bewusst aus dem Wege gegangen. Ein Grund, weswegen die Beamten den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Glauben hätten schenken dürfen, liege nicht vor. Aufgrund des schwierigen Konflikts zwischen den Eheleuten sei aber auch die Gefahr einer Eskalation reell gewesen. Dies vor allem deswegen, da der Beziehungsstreit einen Punkt erreicht gehabt habe, an dem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers dazu überwunden hatte, die Vorfälle zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zur Anzeige zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre aber auch eine Aufhebung des Betretungsverbotes allein aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 vergleiche Aktenvermerk des SPK ..., Kriminalreferat vom 23.09.2015) nicht vertretbar gewesen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu eine Stellungnahme, in der er einwendet, alleine aus der Zeugenvernehmung der Ehefrau gehe ein einziger behaupteter Vorfall von Gewaltanwendung hervor, nämlich in der Nacht vom 08.
- auf den 09.05.
- Selbst nach der Aussage der Ehefrau sei es daher unrichtig, dass sie seit einem Jahr immer wieder geschlagen worden sei. Verwiesen wird auch auf die Darstellung der Ehefrau bei ihrer zweiten Zeugeneinvernahme am 02.09.2015 (Anmerkung: Zu diesem Zeitpunkt war das Betretungsverbot nach § 38a SPG jedoch nicht mehr aufrecht). Alleine aus den Joghurtflecken auf der Kleidung der Ehegattin des Beschwerdeführers lasse sich der nach dem Gesetz erforderliche unmittelbar bevorstehende gefährliche Angriff nicht ableiten. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme der Ehefrau durch seine telefonischen Kontaktnahmen psychischen Druck ausgeübt habe. Eingewendet wird, dass die einschreitenden Beamten das Gespräch nicht mitgehört haben. Unrichtig sei auch, dass sich der Beschwerdeführer der Kontaktaufnahme bewusst entzogen habe. Er habe ganz im Gegenteil um 01:15 Uhr mit den einschreitenden Beamten telefoniert und sei dann exakt um 03:05 Uhr in die Polizeiinspektion gekommen, wo ihm dann das entsprechende Informationsblatt ausgefolgt worden sei.2.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu eine Stellungnahme, in der er einwendet, alleine aus der Zeugenvernehmung der Ehefrau gehe ein einziger behaupteter Vorfall von Gewaltanwendung hervor, nämlich in der Nacht vom 08.
- auf den 09.05.
- Selbst nach der Aussage der Ehefrau sei es daher unrichtig, dass sie seit einem Jahr immer wieder geschlagen worden sei. Verwiesen wird auch auf die Darstellung der Ehefrau bei ihrer zweiten Zeugeneinvernahme am 02.09.2015 (Anmerkung: Zu diesem Zeitpunkt war das Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG jedoch nicht mehr aufrecht). Alleine aus den Joghurtflecken auf der Kleidung der Ehegattin des Beschwerdeführers lasse sich der nach dem Gesetz erforderliche unmittelbar bevorstehende gefährliche Angriff nicht ableiten. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme der Ehefrau durch seine telefonischen Kontaktnahmen psychischen Druck ausgeübt habe. Eingewendet wird, dass die einschreitenden Beamten das Gespräch nicht mitgehört haben. Unrichtig sei auch, dass sich der Beschwerdeführer der Kontaktaufnahme bewusst entzogen habe. Er habe ganz im Gegenteil um 01:15 Uhr mit den einschreitenden Beamten telefoniert und sei dann exakt um 03:05 Uhr in die Polizeiinspektion gekommen, wo ihm dann das entsprechende Informationsblatt ausgefolgt worden sei. Zur Anführung eines schwebenden Konflikts in der Gegenschrift wird eingewendet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe Umstände geschildert, die schon lange zurückgelegen seien. Es sei nicht wirklich lebensnahe, dass sie plötzlich Angst bekomme, zumal der angezeigte Vorfall sich darauf reduziere, dass der Beschwerdeführer sie angeblich mit Joghurt angeschüttet habe.
- Am 25.02.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher nur der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund ladungsgemäß erschienen ist, zumal eine ordnungsgemäße Ladung der Ehegattin fehlschlug und der als Zeuge geladene Beamte wegen Beorderung an die österreichische Südgrenze verhindert war. Die Verhandlung musste daher zunächst auf den 31.03.2016 vertagt werden, zu welchem Termin die Ehegattin Dr. V. S. ladungsgemäß erschienen ist, aber die Ladung des zwischenzeitlich wieder zurückbeorderten Zeugen fehlschlug. Erst am 21.04.2016 konnte nach Einvernahme des Zeugen Insp. La. und der Zeugin RvI. Li. und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens das Erkenntnis verkündet werden.
- Am 25.02.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher nur der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund ladungsgemäß erschienen ist, zumal eine ordnungsgemäße Ladung der Ehegattin fehlschlug und der als Zeuge geladene Beamte wegen Beorderung an die österreichische Südgrenze verhindert war. Die Verhandlung musste daher zunächst auf den 31.03.2016 vertagt werden, zu welchem Termin die Ehegattin Dr. römisch fünf. S. ladungsgemäß erschienen ist, aber die Ladung des zwischenzeitlich wieder zurückbeorderten Zeugen fehlschlug. Erst am 21.04.2016 konnte nach Einvernahme des Zeugen Insp. La. und der Zeugin RvI. Li. und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens das Erkenntnis verkündet werden. 3.
- Aufgrund des Akteninhalts, der Aussagen der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 25.07.2015 kam Frau V. S. um 15:10 Uhr in die Polizeiinspektion ..., um Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten, wobei es zunächst um ihr weggenommene persönliche Gegenstände ging. Im Zuge des Gesprächs mit dem Zeugen RvI. La. gab sie an, dass ihr Mann seit circa einem Jahr immer wieder gewalttätig werde, sie stark festhalte, herumstoße und mit der flachen Hand ins Gesicht schlage. Sie habe bereits mehrmals zur Polizei gehen wollen, sich aber nicht getraut bzw. wegen der Kinder keine Meldung erstatten wollen. An diesem Tag habe er sie mit Joghurt angeschüttet und mit diversem Essen beworfen und ihr angedroht, dass dies erst der Anfang sei. Daraufhin habe sie große Angst vor ihm bekommen und sei zur Polizei gegangen. Der Beschwerdeführer nehme Kokain und dies habe sein Verhalten stark verändert. Der Zeuge La. konnte feststellen, dass Frau S. an ihrer Kleidung und an ihren Händen voll mit Joghurtflecken war. Eine Nachschau der Wohnung des Beschwerdeführers verlief erfolglos, weil dieser vorher die Wohnung verlassen hatte. Auch Versuche telefonischer Kontaktnahme durch den Polizeibeamten verliefen erfolglos. Allerdings kontaktierte er während der folgenden Einvernahme seiner Gattin diese zweimal telefonisch, wobei er angab, mit den Kindern zwei Wochen auf Urlaub zu fahren, und versuchte, seine Gattin zur Zurücknahme der Anzeige zu bewegen, jeweils danach aber gleich auflegte. Den einen Anruf konnten die Beamten mithören, da die Gattin ihr Mobiltelefon auf laut geschaltet hatte, der andere Anruf wurde der einvernehmenden Beamtin von der Gattin des Beschwerdeführers mitgeteilt.Am 25.07.2015 kam Frau römisch fünf. S. um 15:10 Uhr in die Polizeiinspektion ..., um Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten, wobei es zunächst um ihr weggenommene persönliche Gegenstände ging. Im Zuge des Gesprächs mit dem Zeugen RvI. La. gab sie an, dass ihr Mann seit circa einem Jahr immer wieder gewalttätig werde, sie stark festhalte, herumstoße und mit der flachen Hand ins Gesicht schlage. Sie habe bereits mehrmals zur Polizei gehen wollen, sich aber nicht getraut bzw. wegen der Kinder keine Meldung erstatten wollen. An diesem Tag habe er sie mit Joghurt angeschüttet und mit diversem Essen beworfen und ihr angedroht, dass dies erst der Anfang sei. Daraufhin habe sie große Angst vor ihm bekommen und sei zur Polizei gegangen. Der Beschwerdeführer nehme Kokain und dies habe sein Verhalten stark verändert. Der Zeuge La. konnte feststellen, dass Frau S. an ihrer Kleidung und an ihren Händen voll mit Joghurtflecken war. Eine Nachschau der Wohnung des Beschwerdeführers verlief erfolglos, weil dieser vorher die Wohnung verlassen hatte. Auch Versuche telefonischer Kontaktnahme durch den Polizeibeamten verliefen erfolglos. Allerdings kontaktierte er während der folgenden Einvernahme seiner Gattin diese zweimal telefonisch, wobei er angab, mit den Kindern zwei Wochen auf Urlaub zu fahren, und versuchte, seine Gattin zur Zurücknahme der Anzeige zu bewegen, jeweils danach aber gleich auflegte. Den einen Anruf konnten die Beamten mithören, da die Gattin ihr Mobiltelefon auf laut geschaltet hatte, der andere Anruf wurde der einvernehmenden Beamtin von der Gattin des Beschwerdeführers mitgeteilt. Bei ihrer Einvernahme zu den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer durch die Zeugin RvI. Li. gab die Zeugin S. an, der Beschwerdeführer habe zwar erst mit Drogen angefangen, als er sie bei der Einnahme erwischt habe, habe dies dann jedoch täglich und intensiv betrieben und sei im Zuge dessen gewalttätig geworden. Anfangs habe sich dies so geäußert, dass er sie herumgeschubst und festgehalten habe. Irgendwann habe er angefangen zuzuschlagen, wobei sie sich natürlich gewehrt und zurückgeschlagen habe. In der Nacht vom 08.
- auf 09.05.2015 habe er sie so fest geschlagen und misshandelt, dass sie am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Anstelle einer Entschuldigung habe er nachher nur gesagt, dass sie es verdient hätte. Im Juni habe er ihr im Urlaub alle Kleider weggenommen, sodass sie nichts mehr zum Anziehen gehabt habe. Als er ins Hotel zurückgekommen sei, habe er ihr die Sachen zurückgegeben, sei aber dann ausgerastet, völlig außer Kontrolle gewesen und habe sie dort vor allen Leuten beschimpft und attackiert. Er habe sie an den Haaren gezogen bis Freunde ihn angeschrien haben, dass er aufhören solle. Seit 15.06.2015 habe er sie bis dato nicht mehr geschlagen, aber er betreibe jetzt Psychoterror, indem er sie nicht schlafen lasse und sie vor den Kindern beschimpfe. Er habe extreme Stimmungsschwankungen, zumal er einmal weine und dann wieder aggressiv sei. Im Winter habe er ihr in die Schuhe gepinkelt und sie tagelang damit herumlaufen lassen, er habe von ihrem Konto einfach Geld auf sein Konto überwiesen, ihr das Handy weggenommen und habe außerdem Sexvideos von ihnen beiden und Videos von ihrem Drogenkonsum gemacht, mit denen er sie schon erpresst habe. Am heutigen Tage habe er sie mit Joghurt angeschüttet und ihre Sachen ausgeleert und dann zu ihr gesagt, wenn sie so weitermache, werde sie schon sehen, was sie davon habe, dies sei erst der Anfang gewesen. Daraufhin habe sie einfach große Angst vor ihm gehabt und sei zur Polizei gegangen, „bevor noch etwas Schlimmeres passiert“. Nach dem Ende der Einvernahme um 17:11 Uhr und dem Verlassen der Polizeiinspektion kam Frau S. um 20:05 Uhr wieder zurück und gab an, sie sei noch einmal von ihrem Mann kontaktiert worden. Er wolle, dass sie ihre Sachen packe und gemeinsam mit den Kindern mit dem Privatjet mit ihm in den Urlaub fliege. Außerdem habe er angeblich mit einem ihm bekannten Polizisten gesprochen, welcher ihm gesagt habe, dass sie die Anzeige bei der Polizei zurücknehmen könne. Sollte sie das tun, dann werde er mit den Kindern wieder nach Hause kommen. Noch etwas später, um 22:45 Uhr, kontaktierte Frau S. die Polizeiinspektion und gab bekannt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder aufhalte. Die daraufhin veranlasste Nachschau der belangten Behörde verlief negativ, denn der Bruder des Beschwerdeführers gab gegenüber der Polizei an, dass der Beschwerdeführer nur sein Auto holen wolle und gleich wieder komme. Im Gegensatz dazu entfernte sich der Beschwerdeführer aber beim Eintreffen der Polizei. Auch ein weiterer Versuch, fernmündlich mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, verlief negativ, nachdem der Zeuge La. bereits während der Einvernahme von Frau S. eine Nachricht auf der Mobilbox des Beschwerdeführers hinterlassen hatte, dass er sich in der Polizeiinspektion melden solle, und noch mehrere Anrufe erfolglos getätigt hatte. Die Kontaktversuche des Zeugen La. zeitigten erst gegen 01:00 Uhr am folgenden Tag Erfolg, wobei es bis 01:15 Uhr, als das Betretungsverbot telefonisch ausgesprochen wurde, wahrscheinlich zu zwei oder drei Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen La. kam, zumal letzterer dazwischen noch einen Polizeijuristen kontaktierte. Dies zum insgesamt dritten Mal und deshalb, weil er sich nicht sicher war, ob man ein Betretungsverbot telefonisch aussprechen könne. Während dieser Gespräche wurde der Beschwerdeführer vom Zeugen La. zwar nur grob mit dem wesentlichen Inhalt der von seiner Gattin erhobenen Vorwürfe konfrontiert, aber ausdrücklich aufgefordert, sich persönlich in die Polizeiinspektion zu begeben, was der Beschwerdeführer vorerst ablehnte. Er ergriff aber die Gelegenheit, relativ ausführlich die eheliche Situation aus seiner Sicht gegenüber den Beamten darzustellen, wobei er auf die von seiner Frau erhobenen Vorwürfe nur insofern einging, als er diese pauschal als Unsinn bezeichnete. Der Zeuge La. sprach daraufhin um ca. 01:15 Uhr gegen den Beschwerdeführer das Betretungsverbot aus. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund der – auch vom Beamten zuvor geäußerten – Unsicherheit über die Möglichkeit einer telefonischen Verhängung nicht sicher war, ob das Betretungsverbot dann nicht erst vom Tag seiner Rückkehr vom Urlaub an zu laufen beginne, entschloss er sich letztlich doch, persönlich in die Polizeiinspektion zu kommen, und traf dort kurz nach 03:00 Uhr morgens ein. Dabei wurde ihm das Informationsblatt ausgehändigt. Festgestellt wird, dass der Beamte La. im persönlichen Eindruck keinerlei Auffälligkeiten bemerken konnte, welche Anlass gegeben hätten, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin S. zu zweifeln. Die förmliche Einvernahme als Zeugin überließ er seiner Kollegin Li., da er den Eindruck hatte, dass die Zeugin S. ihm gegenüber als Mann etwas reservierter agiere als gegenüber einer weiblichen Beamtin. Am 30.07.2015 übermittelte die Zeugin S. einem dem Beschwerdeführer bekannten Kriminalbeamten ein Mail, in welchem sie mitteilte, dass sie das Betretungsverbot aufheben lassen möchte, weil ihrer Ansicht nach keine Gefahr bestehe. Gründe für diese Annahme enthielt die Mailnachricht nicht, auch kam es im zeitlichen Zusammenhang zu keiner persönlichen Kontaktnahme der Zeugin S. mit der Behörde, sodass nicht beurteilt werden konnte, ob sie diese Mail aus eigenem Antrieb oder überhaupt selbst verfasst hatte. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab im Zeugenstand an, dass sie in der Polizeiinspektion zwar zunächst nur angegeben habe, sie wolle eine Anzeige wegen der ihr entwendeten Gegenstände erstatten. Ihr Motiv, die Wohnung zu verlassen und die Polizei aufzusuchen, sei aber die vorangegangene Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer gewesen, welche zwar – vom Bewerfen mit Essen abgesehen – nicht wirklich gewalttätig gewesen sei, bei der sie aber aufgrund ihrer bisherigen Gewalterfahrungen mit dem Beschwerdeführer habe befürchten müssen, dass ein neuerlicher derartiger Gewaltausbruch unmittelbar bevorstehe. Dass sie dies dem Zeugen RvI. La. glaubhaft vermittelt hat, geht auch aus dessen Aussage hervor. Aufgrund der Aussagen dieser beiden im persönlichen Eindruck glaubwürdigen Zeugen und der Angaben im Amtsvermerk des RvI. La. vom 25.07.2015 besteht auch kein Zweifel daran, dass die Zeugin bereits gegenüber RvI. La. davon gesprochen hat, dass der Beschwerdeführer seit circa einem Jahr „immer wieder“ gewalttätig werde. Erst aufgrund dieser und anderer Angaben gegenüber RvI. La. wurde sie sodann von Frau RvI. Li. zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme hob sie zwei besondere Gewaltvorfälle im Mai und im Juni 2015 im Detail hervor und gab an, dass es seit Mitte Juni 2015 – also etwa in den letzten 40 Tagen vor ihrer Anzeige – zu keiner körperlichen Gewalt mehr gekommen sei. Die Feststellungen über das Mithören der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers bei der Einvernahme seiner Gattin gründen sich auf die diesbezügliche Aussage der Zeugin S., die Feststellungen über Verlauf und Dauer der letztlich doch erfolgreichen Kontaktnahme zwischen RvI. La. und dem Beschwerdeführer auf die einander in diesem Punkt durchaus ergänzenden und nicht widersprechenden Aussagen. Vor allem gab der Beschwerdeführer selbst an, lange mit RvI. La. telefoniert zu haben. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wie auch des Verwaltungsgerichtshofes ist der mutmaßliche Gefährder im Sinne des § 38a SPG vor der Verhängung eines Betretungsverbotes zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen anzuhören. Dies kann allerdings zufolge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, 2004/01/0579, unter bestimmten Umständen auch telefonisch erfolgen, wobei dann auch das Betretungsverbot auf diesem Wege verhängt werden kann.Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wie auch des Verwaltungsgerichtshofes ist der mutmaßliche Gefährder im Sinne des Paragraph 38 a, SPG vor der Verhängung eines Betretungsverbotes zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen anzuhören. Dies kann allerdings zufolge dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, 2004/01/0579, unter bestimmten Umständen auch telefonisch erfolgen, wobei dann auch das Betretungsverbot auf diesem Wege verhängt werden kann. Im Gegenstand war sowohl aufgrund der zahlreichen von Seiten der belangten Behörde unternommenen Anrufversuche, auf die ein Rückruf auch nach Hinterlassung einer Mailboxnachricht unterblieb, als auch aufgrund der erfolgten Nachschau in seiner Wohnung und in der des Bruders vertretbar der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer wolle sich einem Gespräch mit Beamten der belangten Behörde bewusst entziehen. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer seine Gattin während ihrer Einvernahme zweimal anrief, nach seinen Mitteilungen aber sofort auflegte und es unterließ, Kontakt mit der Behörde aufzunehmen. Selbst als der telefonische Kontakt endlich hergestellt war, weigerte sich der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Zeugen RvI. La., persönlich auf die Polizeiinspektion zu kommen. Da er im Übrigen die Vorwürfe seiner Gattin pauschal als „Unsinn“ abtat, konnte der einschreitende Beamte der belangten Behörde seine Gefährdungsprognose sohin zu Recht auf die Angaben der Gattin stützen, und war es sohin auch zulässig, das Betretungsverbot telefonisch zu verhängen. Dass der Beschwerdeführer sich daraufhin doch entschloss, persönlich in die Polizeiinspektion zu kommen, verschlägt dabei nichts. Zur inhaltlichen Berechtigung der positiv erstellten Gefährdungsprognose ist auszuführen, dass aufgrund der Angabe der Zeugin S., sie werde seit einem Jahr immer wieder geschlagen, in Verbindung mit den bei ihrer Einvernahme besonders hervorgehobenen und nicht sehr weit zurückliegenden Gewaltvorfällen ihre Befürchtung, es stehe nach dem aktuell geschilderten Vorfall ein neuerlicher Gewaltausbruch ihres Ehegatten unmittelbar bevor, durchaus nachvollziehbar erscheint und gerade auch von der einvernehmenden Beamtin und dem das Betretungsverbot verhängenden Beamten nachvollzogen werden konnte. Die für das Betretungsverbot vorauszusetzende Gefährdungsprognose war daher auch inhaltlich berechtigt, woran auch die am 30.07.2015 unter dem Namen der Zeugin S. gesendete eMail nichts zu ändern vermochte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.10383.2015