← Österreich

{'item': 'VGW-111/V/005/1768/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlVGW-111/V/005/1768/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde der Frau Mag. I. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 18.8.2015, Aktenzahl: MA37/120940-2015-1-12, betreffend Bauordnung für Wien - Abweisung des Antrages auf Parteistellung und Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde der Frau Mag. römisch eins. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 18.8.2015, Aktenzahl: MA37/120940-2015-1-12, betreffend Bauordnung für Wien - Abweisung des Antrages auf Parteistellung und Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung, den BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 7.8.2015 die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Bewilligungsbescheides betreffend ein Bauvorhaben in Wien, Z.-gasse ..3, Grundstück ..., EZ ..9, KG ..., Hofüberbauung durch Terrasse für Top ... im ersten Stock. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie sei Miteigentümerin der Nachbarliegenschaft mit der Adresse Z.-gasse ..1, EZ ..7, KG .... Bereits im Jahr 2014 sei auf der Liegenschaft Wien, Z.-gasse ..3, eine Hofüberbauung durch eine Terrasse für Top ... im ersten Stock erfolgt. Bei dieser Bauführung sei das im Hof bestehende niedrige Gebäude der Liegenschaft Z.-gasse ..3 durch einen zimmermannsmäßig errichteten Aufbau (ca tischhoch, 70 bis 80

  1. cm)zur Schaffung einer ebenen Plattform auf Höhe des Fußbodenniveaus des ersten Stockes des Hauses verändert worden, damit darauf eine Terrasse mit Holzbodenbelag geschaffen werden konnte. Die beschriebene Bauführung sei bereits im Jahr 2014 abgeschlossen bzw. fertiggestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Bauführung festgestellt und der Baubehörde im November 2014 zur Anzeige gebracht. Die Baubehörde habe daraufhin relativ kurzfristig dem betroffenen Eigentümer einen Bauauftrag zum Rückbau/Abbruch des Terrassenaufbaus erteilt. Im Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin erneut mit der Baubehörde Kontakt aufgenommen und erfahren, dass die Herstellung des Terrassenaufbaus zwischenzeitig genehmigt worden sei. Am 6.8.2015 habe die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde offiziell vorgesprochen und erfahren, dass das betreffende Bewilligungsverfahren ohne Verhandlung – also ohne Einbindung von Nachbarn – durchgeführt worden sei. Da diese Bauführung der Errichtung eines Dachaufbaus und einer Terrasse unmittelbar (d.h. ohne Abstand) an die Grundgrenze zur Liegenschaft Z.-gasse ..1 aber auch zur Liegenschaft Z.-gasse ..5 erfolgt sei, bestünden sehr wohl Parteienrechte im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134a, § 94, § 106, § 116 nach der Bauordnung für Wien. Die Beschwerdeführerin erhebe jedenfalls Einwendungen wegen nicht ausreichendem Brandschutz entlang der Grundstücksgrenze und wegen Überschreitung der maximalen baulichen Ausnutzbarkeit von 70%. Gleichzeitig wurde Anzeige wegen sei Monaten erfolgter widerrechtlicher Benützung dieser Terrassenfläche erstattet.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 7.8.2015 die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Bewilligungsbescheides betreffend ein Bauvorhaben in Wien, Z.-gasse ..3, Grundstück ..., EZ ..9, KG ..., Hofüberbauung durch Terrasse für Top ... im ersten Stock. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie sei Miteigentümerin der Nachbarliegenschaft mit der Adresse Z.-gasse ..1, EZ ..7, KG .... Bereits im Jahr 2014 sei auf der Liegenschaft Wien, Z.-gasse ..3, eine Hofüberbauung durch eine Terrasse für Top ... im ersten Stock erfolgt. Bei dieser Bauführung sei das im Hof bestehende niedrige Gebäude der Liegenschaft Z.-gasse ..3 durch einen zimmermannsmäßig errichteten Aufbau (ca tischhoch, 70 bis 80
  2. cm)zur Schaffung einer ebenen Plattform auf Höhe des Fußbodenniveaus des ersten Stockes des Hauses verändert worden, damit darauf eine Terrasse mit Holzbodenbelag geschaffen werden konnte. Die beschriebene Bauführung sei bereits im Jahr 2014 abgeschlossen bzw. fertiggestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Bauführung festgestellt und der Baubehörde im November 2014 zur Anzeige gebracht. Die Baubehörde habe daraufhin relativ kurzfristig dem betroffenen Eigentümer einen Bauauftrag zum Rückbau/Abbruch des Terrassenaufbaus erteilt. Im Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin erneut mit der Baubehörde Kontakt aufgenommen und erfahren, dass die Herstellung des Terrassenaufbaus zwischenzeitig genehmigt worden sei. Am 6.8.2015 habe die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde offiziell vorgesprochen und erfahren, dass das betreffende Bewilligungsverfahren ohne Verhandlung – also ohne Einbindung von Nachbarn – durchgeführt worden sei. Da diese Bauführung der Errichtung eines Dachaufbaus und einer Terrasse unmittelbar (d.h. ohne Abstand) an die Grundgrenze zur Liegenschaft Z.-gasse ..1 aber auch zur Liegenschaft Z.-gasse ..5 erfolgt sei, bestünden sehr wohl Parteienrechte im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134 a,, Paragraph 94,, Paragraph 106,, Paragraph 116, nach der Bauordnung für Wien. Die Beschwerdeführerin erhebe jedenfalls Einwendungen wegen nicht ausreichendem Brandschutz entlang der Grundstücksgrenze und wegen Überschreitung der maximalen baulichen Ausnutzbarkeit von 70%. Gleichzeitig wurde Anzeige wegen sei Monaten erfolgter widerrechtlicher Benützung dieser Terrassenfläche erstattet. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass mit Bescheid vom 2.2.2015, Aktenzahl MA37/1592119-2014-1, dem Eigentümer der Liegenschaft im ... Bezirk, Z.-gasse ONr. ..3, gemäß § 129 Abs 10 und 11 der Bauordnung für Wien, der Auftrag erteilt wurde, bei der Wohnung Top ... im ersten Stock die gesamte geständerte Terrassen-Holzkonstruktion in einem Ausmaß von ca 33,81 m2 samt Metall-Geländer und den seitlichen Lochblech- und Holzschalungen zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand (einschließlich den Geländern) laut Bewilligung vom 24.3.2011, Aktenzahl MA 37/...-06439-1/2011, herstellen zu lassen. Diese Maßnahme sei binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrags sei gemäß § 129 Abs 11 Bauordnung für Wien innerhalb der Erfüllungsfrist unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Mit Bescheid vom 19.3.2015, Aktenzahl MA 37/120940-2015-1, wurde nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Über dem Flachdach des Hofgebäudes wird eine Terrasse in Stahlkonstruktion hergestellt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass mit Bescheid vom 2.2.2015, Aktenzahl MA37/1592119-2014-1, dem Eigentümer der Liegenschaft im ... Bezirk, Z.-gasse ONr. ..3, gemäß Paragraph 129, Absatz 10 und 11 der Bauordnung für Wien, der Auftrag erteilt wurde, bei der Wohnung Top ... im ersten Stock die gesamte geständerte Terrassen-Holzkonstruktion in einem Ausmaß von ca 33,81 m2 samt Metall-Geländer und den seitlichen Lochblech- und Holzschalungen zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand (einschließlich den Geländern) laut Bewilligung vom 24.3.2011, Aktenzahl MA 37/...-06439-1/2011, herstellen zu lassen. Diese Maßnahme sei binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrags sei gemäß Paragraph 129, Absatz 11, Bauordnung für Wien innerhalb der Erfüllungsfrist unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Mit Bescheid vom 19.3.2015, Aktenzahl MA 37/120940-2015-1, wurde nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Über dem Flachdach des Hofgebäudes wird eine Terrasse in Stahlkonstruktion hergestellt. Dabei handelt es sich um die Terrassenkonstruktion, deren Beseitigung im Bescheid vom 2.2.2015 verfügt wurde. Dazu wurde erwogen: § 134 Abs 3 Bauordnung für Wien sieht Folgendes vor:Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien sieht Folgendes vor: „§ 134.

(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.“Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.“ § 134a Abs 1 Bauordnung für Wien sieht Folgendes vor:Paragraph 134 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien sieht Folgendes vor: „§ 134a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:„§ 134a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: a)Litera a Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche; b)Litera b Bestimmungen über die Gebäudehöhe; c)Litera c Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; d)Litera d Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; e)Litera e Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.“ Die Beschwerdeführerin ist Nachbar iSd § 134 Abs 3 Bauordnung für Wien. Sie hat in ihrem Schreiben vom 7.8.2015 den nicht ausreichenden Brandschutz entlang der Grundstücksgrenze und die Überschreitung der maximalen baulichen Ausnutzbarkeit von 70% angeführt, aber auch darauf hingewiesen, dass sie – weil ihr ja keine Akteneinsicht gewährt wurde – zum Bauvorhaben gar keine konkreten Einwendungen vorbringen konnte. Die Beschwerdeführerin ist Nachbar iSd Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien. Sie hat in ihrem Schreiben vom 7.8.2015 den nicht ausreichenden Brandschutz entlang der Grundstücksgrenze und die Überschreitung der maximalen baulichen Ausnutzbarkeit von 70% angeführt, aber auch darauf hingewiesen, dass sie – weil ihr ja keine Akteneinsicht gewährt wurde – zum Bauvorhaben gar keine konkreten Einwendungen vorbringen konnte. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu: Für die Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob diese durch das Bauvorhaben auch erfolgt ist (VwGH 26.6.1990, 89/05/0240). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung gegebenenfalls zulässig ist (VwGH 25.3.1997, 96/05/0261). Da das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist der Beschwerdeführerin der Baubewilligungsbescheid zuzustellen und ihr Akteneinsicht in die Pläne zu gewähren, damit sie (allfällige) Einwendungen geltend machen kann. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.005.1768.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.