GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 €, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 €, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ba. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen worden sei, als am 9.6.2013 um 01.45 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum des Gewerbebetriebes, in welchem
1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht werde, da eine Vielzahl der anwesenden Gäste handelsübliche Zigaretten geraucht hätte. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ba. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen worden sei, als am 9.6.2013 um 01.45 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum des Gewerbebetriebes, in welchem
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht werde, da eine Vielzahl der anwesenden Gäste handelsübliche Zigaretten geraucht hätte. Der Bf habe dadurch § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 350 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurden
G die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 35 € bestimmt. Der Bf habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 350 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurden
Paragraph 64, VStG die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 35 € bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung (richtig: Beschwerde), in welcher unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Dazu wurde vorgebracht, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich pauschal und ohne konkrete Hinweise auf die Anzeige der Magistratsabteilung 59 vom 12.6.2013 verwiesen werde. In dieser werde lediglich festgehalten „Eine Vielzahl der anwesenden Gäste rauchten handelsübliche Zigaretten.“. Als Tatzeitraum werde bloß der 9.6.2013, 01.45 Uhr, festgehalten. Die Behörde habe somit klar gegen ihre Pflicht zur Ermittlung verstoßen, als sie nicht erhoben habe, wer wann wo geraucht haben solle. Die getroffenen Feststellungen seien somit für eine Verurteilung unzureichend. Zur Überprüfung der MA 59 sei zudem festzuhalten, dass es sich um eine Großüberprüfung gehandelt habe, bei welcher mehrere Beamte anwesend waren und in deren Rahmen auch andere Untersuchungen der Räumlichkeiten stattfanden. Das Security-Personal und der Geschäftsführer wären somit während der Amtshandlung mit der Betreuung der einschreitenden Beamten beschäftigt gewesen. Naheliegender Weise fehlten somit ca. vier Personen zur Überwachung des Nichtraucherschutzes während dieser Zeit, was die Behörde überhaupt nicht gewürdigt habe; dies sei aber im Hinblick auf die Verpflichtung des Beschuldigten zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes erforderlich gewesen. Zum einen sei von der Behörde nicht überprüft oder gar festgestellt worden, ob tatsächlich Instrumente bzw. Organisationsmechanismen vorlägen, die die Überprüfung und Einhaltung des Nichtraucherschutzes ermöglichten, noch ob die Überwachung während des Tatzeitraumes tatsächlich stattgefunden habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte niemals seine Schuld bestritten, sondern sich in seiner Einvernahme klar zum Sachverhalt und zum Schuldvorwurf geäußert, nämlich dass er die Bestimmungen des Nichtraucherschutzes sehr wohl eingehalten und für deren Durchsetzung gesorgt habe. In diesem Zusammenhang könne daher keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht bestritten habe. Die Behörde verkenne, dass der Beschuldigte kein Jurist oder gar ein Rechtsanwalt sei und daher aus diesem Blickwinkel seine Äußerungen nicht juristisch ausformuliert hätte. Weiters wurde ausgeführt, die Behörde habe verkannt, dass auch bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu prüfen sei, ob der Beschuldigte die ihm auferlegte Verpflichtung zum Nichtraucherschutz tatsächlich insofern verletzt habe, als er diese zumindest fahrlässig verursacht habe. Eine solche Feststellung liege jedoch im gesamten Akt nicht nieder. Auch fehlten Ergebnisse dahingehend, warum von der belangten Behörde der objektive Unrechtsgehalt des Verschuldens und das Verschulden im vorliegenden Fall als durchschnittlich anzusehen wären. Weiters wurde ausgeführt, die Behörde habe verkannt, dass auch bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu prüfen sei, ob der Beschuldigte die ihm auferlegte Verpflichtung zum Nichtraucherschutz tatsächlich insofern verletzt habe, als er diese zumindest fahrlässig verursacht habe. Eine solche Feststellung liege jedoch im gesamten Akt nicht nieder. Auch fehlten Ergebnisse dahingehend, warum von der belangten Behörde der objektive Unrechtsgehalt des Verschuldens und das Verschulden im vorliegenden Fall als durchschnittlich anzusehen wären. Der Beschuldigte habe auch am genannten Abend nachstehende Maßnahmen zum Nichtraucherschutz als Geschäftsführer eingeführt und für deren Einhaltung wie folgt gesorgt: - „Die Kennzeichnung als Nichtraucherlokal - Die Entfernung aller Aschenbecher aus der Lokalität - Das Verbot des Verkaufs von Zigaretten - Die Anleitung des Barpersonals zur Überprüfung der Gäste durch Sichtkontakt und Einhaltung des Nichtraucherschutzes, - Die Beauftragung von verantwortlichen Securitys, regelmäßige Kontrollgänge im Lokal durchzuführen und Personen die machen des Lokals zu verweisen.“ Zudem habe der Beschuldigte die jeweiligen Barchefs, nämlich die Herren E., F. und M. mit der Einhaltung des Nichtraucherschutzes in der Form beauftragt, als diese Gäste, welche im Bereich der Bar rauchen, zur Unterlassung dieses Verhaltens und zum Ausdämpfen der Zigarette aufforderten. Im Falle einer weiteren Betretung oder wenn sich die genannten Personen weigerten, werde der Securitychef Herr Fa. geholt und mache dieser den Gast nochmals auf das Rauchverbot aufmerksam. Im Fall einer weiteren Übertretung oder Weigerung werde der Gast der Betriebsstätte verwiesen. Ein solches Verhalten habe am 9.6.2013 aufgrund der Amtshandlung jedoch nur eingeschränkt erfolgen können, zumal diese Überprüfung unangekündigt erfolgte und am gegenständlichen Abend ca. 500 Leute im Lokal gewesen seien. Es wäre dem Beschuldigten bzw. dem Personal nicht zumutbar gewesen, anlässlich der Begehung der MA 59 die üblichen Kontrollen der Gäste, die sonst stattfänden, durchzuführen, da der Beschuldigte und vier Securities bereits der Amtshandlung beigewohnt hatten. Der Securitychef sowie acht weitere Securities würden Kontrollgänge in der Betriebsstätte und Gäste auf die Einhaltung des Rauchverbots aufmerksam machen, und zwar an allen Öffnungstagen, so auch am 9.6.2013 zum Tatzeitpunkt. Außerdem unterstelle die Behörde dem § 13c Tabakgesetz insofern einen rechtswidrigen Inhalt, als sie annehme, der Beschuldigte wäre schon dann zu bestrafen, wenn in den betreffenden Betriebsstätten geraucht werde. Der Beschuldigte sei jedoch bloß verpflichtet, alle ihm zumutbaren Mittel aufzuwenden, um die Bestimmungen des Nichtraucherschutzes zu kontrollieren.Außerdem unterstelle die Behörde dem Paragraph 13 c, Tabakgesetz insofern einen rechtswidrigen Inhalt, als sie annehme, der Beschuldigte wäre schon dann zu bestrafen, wenn in den betreffenden Betriebsstätten geraucht werde. Der Beschuldigte sei jedoch bloß verpflichtet, alle ihm zumutbaren Mittel aufzuwenden, um die Bestimmungen des Nichtraucherschutzes zu kontrollieren. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde beantragt, den Bf als Partei und als Zeugen die Herren, O., E., F., M. und Fa. zu vernehmen sowie den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur GZ UVS-04/G/14/16002/2013-30 beizuschaffen. Am 28.1.2015 und am 23.2.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche Verhandlung statt, in welcher der Bf als Partei und Frau R., Magistratsabteilung 59, sowie die Herren O., M., Fa., F. und E. als Zeugen einvernommen wurden. Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in den Akt zur GZ UVS-04/G/14/16002/2012 sowie den Verwaltungsakt. Das angefochtene Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, vom 11.6.2013, in welcher unter anderem Folgendes festgehalten wird: „Datum und Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung: 09.06.2013 um 01:45 Uhr Bei der Kontrolle anwesend: Name: Anschrift: Funktion: O. H. p.A. Dienstgeber Geschäftsführer Festgestellter Sachverhalt: Im Standort Wien, Bu. übt die obgen. Gesellschaft den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek aus.Im Standort Wien, Bu. übt die obgen. Gesellschaft , den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek aus. Entgegen den Bestimmungen des § 13a TabakqesetzEntgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Tabakqesetz ist der einzige Gastraum, der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient bei einer Größe von größer als 80 m2 räumlich nicht geteilt und ist daher die Schaffung eines gesonderten Raumes für den in § 13a
4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 €, zu bestrafen.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 €, zu bestrafen. Zufolge § 13a Abs. 1 Z 1 leg. cit. gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.Zufolge Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung. Nach § 13c Abs. 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.Nach Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. § 13c Abs. 2 Z 4 leg. cit. besagt, dass jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. besagt, dass jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Als erwiesen wird festgestellt, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Ba. GmbH mit Sitz in Wien am 9.6.2013 um 01.45 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu., in welchem
1 Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da eine Vielzahl der anwesenden Gäste handelsübliche Zigaretten rauchte. Als erwiesen wird festgestellt, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Ba. GmbH mit Sitz in Wien am 9.6.2013 um 01.45 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu., in welchem
Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da eine Vielzahl der anwesenden Gäste handelsübliche Zigaretten rauchte. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin Frau R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Bei dieser handelt es sich um eine geschulte und erfahrene Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 59 - Marktamt, welche unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflichten einvernommen wurde und haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Zeugin den Bf wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Die Zeugin konnte sich an die gegenständliche Erhebung besonders gut erinnern, weil es sich um die erste in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage von ihr durchgeführte gehandelt hat. Sie konnte angeben, in Bezug auf welche gesetzlichen Vorschriften sie ihre Kontrolle durchgeführt hat, und dass sie sich hinsichtlich Tabakgesetz einerseits um die Piktogramme gekümmert hatte und andererseits um rauchende Gäste. Sie konnte sich erinnern, mehrere rauchenden Gäste gesehen zu haben, welche an der Amtsabordnung – es handelte sich um eine Schwerpunktaktion, an welcher Vertreter verschiedener Magistratsabteilungen teilgenommen haben – vorbeigegangen sind. Ein Kollege hatte danach sogar ein Brandloch in seiner Jacke. Die Zeugin konnte keine Mitarbeiter des Betriebes wahrnehmen, welche sich mit den Gästen, welche handelsübliche Zigaretten rauchten, in irgendeiner Weise beschäftigt hätten, und gab Frau R. an, sicher zehn bis zwölf solch rauchende Gäste gesehen zu haben. Aschenbecher hatte die Zeugin nicht wahrgenommen, zum Gastraum gab sie an, dass dieser insofern als verwinkelt zu bezeichnen sei, als im Randbereich Nischen eingerichtet sind, in welchen Sitzplätze bestehen, zudem ist die Sicht auch durch Säulen eingeschränkt. Die Beleuchtung entspricht der einer Diskothek üblichen. Die Angaben der Zeugin stehen im Einklang mit ihrer Anzeige, welche entgegen dem Beschwerdevorbringen alle relevanten Details – wer wann wo geraucht hat – und noch dazu was, enthält. Der Bf selbst hat auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien in seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter am 14.10.2013 die Tatbegehung in keiner Weise bestritten, sondern lediglich angegeben, dass es in dem sehr großen Lokal von 500 m² sehr schwierig sei, tatsächlich jeden Raucher zu entfernen, weil viele die Zigaretten versteckten und nicht einsichtig wären. Auch handelt es sich bei Herrn B. zufolge der in der Beschuldigteneinvernahme bekannt gegebenen persönlichen Daten um einen Exekutivbeamten, also keinen derartigen Laien in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren, wie der Bf vermeint und braucht es zur Rechtfertigung bzw. zum Bestreiten eines Tatvorwurfes auch keiner juristischen Ausformulierung. Auch in der öffentlichen Verhandlung vom 28.1.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien äußerte Herr B. sich zunächst allgemein und nicht zur angelasteten Übertretung. Was seine nachfolgende Schilderung bezüglich des Geschehens im Bereich der Bar rechts vom Eingang mit dem Barkeeper Herrn E. betrifft, war dem Bf dabei offensichtlich eine Folgeerhebung der Zeugin R. in Erinnerung. Frau R. gab nämlich glaubhaft an, dass es sich bei ihrer Erhebung am 9.6.2013 um ihre erste in dieser Betriebsanlage gehandelt habe und ihr Herr B. bis dahin unbekannt gewesen sei. An das von Herrn B. geschilderte Gespräch mit dem Barkeeper Herrn E. konnte sie sich nicht erinnern und hat auch Herr E. als Zeuge angegeben, dass sich die Dame vom Marktamt zuerst vorgestellt und dann im Bereich der Bar 1 umgesehen habe, wobei seinem Eindruck nach alles in Ordnung gewesen sei. Frau R. konnte sich auch nur an das Gespräch mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn O. erinnern, welchen sie auch in ihrer Anzeige als für den Betrieb anwesende Person namentlich angeführt hat. Herr O. wiederum gab als Zeuge an, dass er Frau R. schon von Vorerhebungen gekannt und am 9.6.2013 kurz Kontakt mit ihr gehabt habe. Hinsichtlich sonst rauchender Personen zum Tatzeitpunkt hat der Bf auch bei seiner Parteieneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien keinerlei konkrete Angaben gemacht. Herr O. konnte als Zeuge bestätigen, dass man beim Durchgehen durch das Lokal das Rauchen ganz einfach sehen könne, dieses sei einfach omnipräsent. Er selbst könne bei einer stündlichen Kontrolle im Zeitraum von sechs Stunden durchschnittlich 50 bis 70 rauchende Gäste beanstanden. Der Zeuge Herr M., welcher Barkeeper an der Cocktailbar ist, gab diesbezüglich an, pro Schicht in der Dauer von fünf bis sechs Stunden zwei bis drei rauchende Gäste zu sehen, er sei aber in erster Linie Barkeeper. Der Chef der Security, Herr Fa., gab als Zeuge bekannt, pro Abend bei einer Anwesenheit von zwischen fünf und sieben Stunden zwischen 30 und 50 rauchende Gäste zu beanstanden, und zwischen fünf und zehn hinauszubegleiten, wobei er in dieser Hinsicht in den letzten eineinhalb Jahren keine Verbesserung feststellen konnte. Vor allem Personen, welche nicht so oft im Club seien, würden das Rauchverbot nicht ernst nehmen. Der Zeuge Herr F. glaubte, zum Zeitpunkt der Überprüfung als Barkeeper im Bereich der Bar 2 tätig gewesen zu sein, wobei er bei vollem Betrieb – welcher auch nach Angabe des Bf zum Tatzeitpunkt herrschte – sozusagen bis zur zweiten Reihe der Gäste vor der Bar sehen könne. In diesem Bereich sehe er ganz selten rauchende Gäste, und das nur, wenn es seine Zeit zulasse. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass nicht nur der Bf selbst, sondern auch sämtliche Zeugen immer wieder rauchende, und zwar handelsübliche Zigaretten rauchende Gäste, im Gastgewerbebetrieb wahrnehmen können und sind diese Aussagen daher nicht geeignet, die Beobachtung von zehn bis zwölf rauchenden Gästen im Gastraum durch die Zeugin Frau R. in Bezug auf den angezeigten Zeitpunkt zu widerlegen. Es wird daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgegangen. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs.2 Z. 4 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wurde vom Bf nicht erstattet. So gibt Herr B. selbst an, sich ab Kenntnis der Überprüfung des Gewerbebetriebes durch die Behörde um deren Vertreter gekümmert und dazu auch noch Personen, welche für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes anwesend waren, abgezogen zu haben. Zum Vorliegen eines Kontrollsystems hat der Bf im Verwaltungsverfahren keine Angaben gemacht und war die belangte Behörde deshalb auch nicht gehalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung ist es dem Bf zwar zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl. VwGH 27.11.1995, 93/10/0186). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).Im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung ist es dem Bf zwar zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0186). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte vergleiche VwGH 30.3.1982, 81/11/0087). Aus den Aussagen der vom Bf beantragten Zeugen O., M., Fa., F. und E. geht zwar hervor, dass regelmäßig Schulungen zum Thema Rauchen durch den Bf erfolgen und die Securitys und das übrige Personal an den Bars instruiert werden, wie sie vorzugehen haben, falls sie rauchende Gäste bemerken. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde aber dargelegt, wie der Bf die Einhaltung der in den Schulungen erteilten Anweisungen an seine Mitarbeiter kontrolliert. Auch die Zeugen selbst gaben übereinstimmend lediglich an, dass sie vom Bf regelmäßige Schulungen erhalten und Anweisungen, wie sie vorzugehen haben, wenn sie auf rauchende Gäste aufmerksam werden. Keiner dieser Zeugen gab aber an, dass der Bf selbst sie hinsichtlich der Einhaltung seiner Anweisungen kontrolliert habe bzw. dass diese Kontrollfunktion von anderen, vom Bf beauftragten, Personen wahrgenommen wurde. Der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen genügt aber nicht den Anforderungen an ein im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG wirksamen Kontrollsystems (siehe dazu VwGH vom 17.6.2013, Zl. 2012/11/0235).Aus den Aussagen der vom Bf beantragten Zeugen O., M., Fa., F. und E. geht zwar hervor, dass regelmäßig Schulungen zum Thema Rauchen durch den Bf erfolgen und die Securitys und das übrige Personal an den Bars instruiert werden, wie sie vorzugehen haben, falls sie rauchende Gäste bemerken. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde aber dargelegt, wie der Bf die Einhaltung der in den Schulungen erteilten Anweisungen an seine Mitarbeiter kontrolliert. Auch die Zeugen selbst gaben übereinstimmend lediglich an, dass sie vom Bf regelmäßige Schulungen erhalten und Anweisungen, wie sie vorzugehen haben, wenn sie auf rauchende Gäste aufmerksam werden. Keiner dieser Zeugen gab aber an, dass der Bf selbst sie hinsichtlich der Einhaltung seiner Anweisungen kontrolliert habe bzw. dass diese Kontrollfunktion von anderen, vom Bf beauftragten, Personen wahrgenommen wurde. Der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen genügt aber nicht den Anforderungen an ein im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG wirksamen Kontrollsystems (siehe dazu VwGH vom 17.6.2013, Zl. 2012/11/0235). Wenn der Bf in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, es seien folgende Maßnahmen gesetzt worden, die die Einhaltung des Nichtraucherschutzes gewährleisten sollen: „- Die Anleitung des Barpersonals zur Überprüfung der Gäste durch Sichtkontakt und Einhaltung des Nichtraucherschutzes, - Die Beauftragung von verantwortlichen Securitys, regelmäßige Kontrollgänge im Lokal durchzuführen und Personen die machen des Lokals zu verweisen.“ so wurden diese Maßnahmen zwar durch das Beweisverfahren bestätigt, zeigen aber nur auf, dass die verantwortlichen Securities bzw. das verantwortliche übrige Personal zwar Anweisungen zur Aufrechterhaltung des Nichtraucherschutzes bekommen hat, legen aber kein Kontrollsystem dar, weshalb mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden und die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen ist. so wurden diese Maßnahmen zwar durch das Beweisverfahren bestätigt, zeigen aber nur auf, dass die verantwortlichen Securities bzw. das verantwortliche übrige Personal zwar Anweisungen zur Aufrechterhaltung des Nichtraucherschutzes bekommen hat, legen aber kein Kontrollsystem dar, weshalb mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden und die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen ist.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Intensität der Beeinträchtigung des hohen Rechtsgutes des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Nichtrauchern in Gastgewerbebetrieben vor Tabakrauch erweist sich als nicht unbeträchtlich, der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden des Bf ist schon im Hinblick auf das Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems als nicht unerheblich anzusehen. Dazu kommt, dass Herr B. selbst einen beträchtlichen Teil des für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes vorgesehenen Personals während der Erhebung – und somit auch zur Tatzeit - zur Betreuung der einschreitenden Beamten abstellte, weshalb es auch seinen eigenen Ausführungen zufolge nicht möglich gewesen ist, die üblichen Kontrollen der Gäste durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Bf einerseits grundsätzlich zu wenig Personen für den Nichtraucherschutz vor Ort eingesetzt hatte, weil bereits ein unerwartetes Ereignis wie lediglich eine behördliche Kontrolle schon zur Einschränkung der Sorge um den Nichtraucherschutz führte, und er andererseits zur Tatzeit die anderwärtige Beschäftigung von für den Nichtraucherschutz zuständigem Personal angeordnet und damit Einschränkungen in Bezug auf den Nichtraucherschutz in Kauf genommen hat. Es liegt daher in concreto Verschulden in Form des bedingten Vorsatzes vor. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf wurden in der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht, insbesondere keine Änderung gegenüber dem mit 2 000 € netto monatlich bezifferten Einkommen im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme vom 14.10.2013; damals wurden hinsichtlich des Vermögens auch keine Angaben gemacht und das Bestehen von Sorgepflichten verneint. Es war daher von knapp überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde bereits zutreffend berücksichtigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervor gekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 2 000 € reichenden gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus milde und selbst bei Berücksichtigung der Verfahrensdauer als angemessen und keineswegs zu hoch. Zu berücksichtigen waren zudem spezialpräventive Erwägungen, steht der Bf doch auf dem Standpunkt, dass er nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für einen angemessenen Nichtraucherschutz in Form der Kontrolle Sorge zu tragen habe und ist im Verfahren deutlich zutage getreten, dass beim vorhandenen Betriebskonzept nicht einmal dies mit dem derzeitigen (nicht zu leugnenden Einsatz) gewährleistet ist. Gegen eine Strafherabsetzung haben auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.024.21358.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.