F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau N. Ö., Wien, S.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 09.02.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/112481-001, mit welchem der Antrag vom 28.01.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
der Rechtsprechung des EuGH dürfen die Mitgliedstaaten im Sinne der Stillhalteklausel nach Inkrafttreten erlassene günstigere Bestimmungen für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern (siehe unter anderem Rechtsache Dereci). Die oben genannte Rechtsauffassung des EuGH wurde auch vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen bestätigt und fortgeführt. So erschließt sich aus den Erkenntnissen des VwGH zu Zahl 2007/18/0430 und Zahl 2011/22/0313, dass aufgrund der Stillhalteklausel und des dieser immanenten Verschlechterungsverbots, dass nicht nur anhand an den Bestimmungen des NAG, sondern auch an den Normen des FrG 1997 zu messen ist, wenn diese günstiger sind bzw. waren. Der VWGH weist auch darauf hin, dass mit Blick auf das FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem Inkrafttreten des NAG am 01.01.2006 die Bestimmungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Der EuGH hat in der Rechtsache Dereci ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht zu verleihen. Diese Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die dazu führen, dass die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den entsprechenden Mitgliedstaat in Kraft trat.Der EuGH hat in der Rechtsache Dereci ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit verbundenes Aufenthaltsrecht zu verleihen. Diese Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die dazu führen, dass die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den entsprechenden Mitgliedstaat in Kraft trat. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei steht von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser Beschluss in einem Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in das Recht dieses Mitgliedstaats einschließlich solchen entgegen, die die materiell- und/ oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen.Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei steht von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser Beschluss in einem Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in das Recht dieses Mitgliedstaats einschließlich solchen entgegen, die die materiell- und/ oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen. In Bezug auf eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer hat der Gerichtshof festgestellt, dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem damit verfolgten Ziel entfernen, indem sie von Bestimmungen abgehen, die sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in ihrem Gebiet zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben. Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist oder in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will.Eine Stillhalteklausel, wie sie Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthält, hat nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist oder in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will. Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Zieles ist davon auszugehen, dass sich die Stillhalteklausel auf sämtliche neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellt.Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls und des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Zieles ist davon auszugehen, dass sich die Stillhalteklausel auf sämtliche neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt und übersieht dabei, dass sie eine unbefristete Niederlassungsbewilligung hat. Die Beschwerdeführerin kam 1989 nach Österreich und ging hier die meiste Zeit über einer Erwerbstätigkeit nach. Erst im April 2007 wurde ihr Aufenthalt unterbrochen, als sie in die Türkei ausreiste. Davor hat sie sich viele Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Daher wurde ihr auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Auch als sie Österreich verließ hat sie ihren Niederlassungswillen nie aufgegeben. Der lange Aufenthalt in der Türkei hat auch daraus resultiert, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank war bzw. ist und sich die Erkrankung in der Türkei verschlechtert und eine langwierige Behandlung notwendig gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit ihre Erwerbstätigkeit unter Beweis gestellt und verfolgt nach wie vor das Ziel wieder zu arbeiten. Eine nähere Begründung warum die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Abrede stellt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wird nur lapidar auf eine Rücksprache mit der MA 35 verwiesen, woraus sich nichts ablesen lässt. Daher leidet der angefochtenen Bescheid an einem Mangel der Begründung. Es kann nur gemutmaßt werden, dass sich die belangte Behörde auf § 20 Abs. 4 NAG bezieht, der besagt, dass Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU erloschen, wenn sich der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels länger als 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. In § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG wird festgehalten, dass Aufenthaltstitel gegenstandslos werden, wenn der Fremde, der in Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU ist, seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. Dabei würde aber die belangte Behörde übersehen, dass diese Bestimmungen des NAG eine Schlechterstellung von türkischen Staatsangehörigen im Vergleich zu den Bestimmungen des FrG darstellen. Ein Erlöschen oder ein Gegenstandsloswerden eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist nicht vorgesehen. Diese können nach § 11 Abs. 1 FrG 1992 nur unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden, was eines entsprechenden Verfahrens bedarf.Es kann nur gemutmaßt werden, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 20, Absatz 4, NAG bezieht, der besagt, dass Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU erloschen, wenn sich der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels länger als 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG wird festgehalten, dass Aufenthaltstitel gegenstandslos werden, wenn der Fremde, der in Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU ist, seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. Dabei würde aber die belangte Behörde übersehen, dass diese Bestimmungen des NAG eine Schlechterstellung von türkischen Staatsangehörigen im Vergleich zu den Bestimmungen des FrG darstellen. Ein Erlöschen oder ein Gegenstandsloswerden eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist nicht vorgesehen. Diese können nach Paragraph 11, Absatz eins, FrG 1992 nur unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden, was eines entsprechenden Verfahrens bedarf. Die Anwendung der Bestimmungen des NAG ist im Fall der Beschwerdeführerin klar rechtswidrig. Auch bei einem Aufenthalt außerhalb des EWR-Gebietes von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten, sowie bei einer Aufgabe der Niederlassung in Österreich von mehr als sechs Jahren, behalten unbefristete Aufenthaltstitel jeder Art ihre Gültigkeit. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht nur über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt, sondern Inhaberin eines unbefristeten Aufenthaltstitels ist. Weiters ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sie gem. § 5 Abs. 2 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, da sie nach Z. 3 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU verfügt.“Weiters ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sie gem. Paragraph 5, Absatz 2, WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, da sie nach Ziffer 3, über einen unbefristeten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU verfügt.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 18. April 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangte Behörde als Parteien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom 5. April 2016 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, die Zustellung der Ladung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1968 geborene Frau Ö. N. ist türkische Staatsangehörige und beantragte zuletzt mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck“, ausgestellt am 9. November 1999. Sie war in Österreich von April 1992 bis Mai 2000 als Arbeiterin in einer Vielzahl von Dienstverhältnissen unselbständig erwerbstätig, im Zeitraum zwischen März 2001 und September 2006 bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und war in diesem Zeitraum mit Ausnahme eines Tages nicht mehr erwerbstätig. Bis 16. Jänner 2004 verfügte sie über eine Hauptmeldeanschrift im Bundesgebiet, sodann erneut im Zeitraum zwischen 14. Februar 2006 und 12. April 2007. Seit 25. November 2014 ist sie in Österreich an der Anschrift Wien, S.-gasse, als obdachlos gemeldet. Im Zeitraum zwischen April 2007 und November 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin durchgehend in der Türkei auf. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im November 2014 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist zumindest seit Einbringung des gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrages nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet. Sie ist bis zumindest August 2016 nicht arbeitsfähig. Sie beabsichtigt nicht, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gründet sich auf den Umstand, dass diese bereits im Jahre 2014 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist und seit damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch fällt im gegebenen Zusammenhang auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich sechs Monate nach Erteilung ihres unbefristeten Aufenthaltstitels im Jahre 1999 ihre Erwerbstätigkeit einstellte und seit damals mit Ausnahme eines Tages keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, sondern vielmehr im Zeitraum zwischen 16. März 2001 und 22. September 2006 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice bezog. Zusätzlich steht fest, dass die Einschreiterin beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet ist bzw. war, was ebenso ein Indiz für ihre fehlende Absicht auf Entfaltung einer Erwerbstätigkeit darstellt. Auch geht aus der von ihr selbst vorgelegten fachärztlichen Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums ... vom 5. Februar 2016, wonach sie für mindestens ein halbes Jahr nicht arbeitsfähig sein wird, hervor, dass sie in näherer Zukunft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Weiters ist festzuhalten, dass zum Zwecke der Evaluierung der Absicht der Beschwerdeführerin, im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt wurde, diese jedoch durch die Beschwerdeführerin unentschuldigt unbesucht blieb und auch mit Ausnahme der lapidaren Behauptung in der eingebrachten Beschwerde, die Einschreiterin habe das Ziel, wieder zu arbeiten, kein substanziiertes Vorbringen diesbezüglich erstattet wurde oder gar diesbezügliche Bescheinigungsmittel angeboten wurden. Vielmehr steht fest, dass die Einschreiterin schon vor ihrer Ausreise aus Österreich spätestens im Jahre 2007 sechs Jahre lang nicht mehr erwerbstätig war, in dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und auch seit ihrer erneuten Einreise die Entfaltung einer Erwerbstätigkeit oder zumindest der Versuch der Entfaltung einer solchen weder behauptet noch bescheinigt wurde. Diese Tatsachen in Einheit mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien, um dort ihren Willen, am Arbeitsmarkt in Österreich (erneut) Fuß zu fassen, entsprechend zu belegen, führte zum Schluss, dass die Einschreiterin nicht beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt und aus dem Vorbringen der Einschreiterin im eingebrachten Rechtsmittel. Rechtlich folgt daraus:
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
Z 2 lit A1 der NAG-DV gilt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck“ nach dem Fremdengesetz 1997 in der Fassung vor BGBl I Nr.126/2002 als Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiter. Soweit ein derartiger Aufenthaltstitel unbefristet erteilt wurde, gilt dieser
3 Z 1 der NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.
Paragraph 11, Abs. Ziffer 2, lit A1 der NAG-DV gilt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck“ nach dem Fremdengesetz 1997 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.126 aus 2002, als Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiter. Soweit ein derartiger Aufenthaltstitel unbefristet erteilt wurde, gilt dieser
Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, der NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.
3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Paragraph 20, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Paragraph 20, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erlischt ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3,, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU“ oder Personen, deren Aufenthaltstitel
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) als solcher weiter gilt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck“ nach dem Fremdengesetz vor der Fassung BGBl I Nr. 236/2002, welcher
2 Z 2 lit. A1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Z 1 der NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Allerdings normiert § 20 Abs. 4 NAG ausdrücklich, dass von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen ein derartiger Aufenthaltstitel dann erlischt, wenn sich der Fremde mehr als zwölf aufeinander folgende Monate nicht im EWR Gebiet aufhält. Wie bereits dargestellt wurde der gegenständliche Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin im November 1999 erteilt und hielt sie sich zwischen April 2007 und November 2014 in der Türkei, somit außerhalb des EWR-Raumes, auf. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU“ oder Personen, deren Aufenthaltstitel
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) als solcher weiter gilt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck“ nach dem Fremdengesetz vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2002,, welcher
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lit. A1 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, der NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Allerdings normiert Paragraph 20, Absatz 4, NAG ausdrücklich, dass von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen ein derartiger Aufenthaltstitel dann erlischt, wenn sich der Fremde mehr als zwölf aufeinander folgende Monate nicht im EWR Gebiet aufhält. Wie bereits dargestellt wurde der gegenständliche Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin im November 1999 erteilt und hielt sie sich zwischen April 2007 und November 2014 in der Türkei, somit außerhalb des EWR-Raumes, auf. Die Beschwerdeführerin führt jedoch in ihrem Rechtsmittel sinngemäß ins Treffen, § 20 Abs. 4 NAG sei auf sie als türkische Staatsangehörige auf Grund der „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nicht anwendbar und sei der ihr ehedem erteilte Aufenthaltstitel daher weiterhin aufrecht und gültig, weswegen sie auch österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sei. Die Beschwerdeführerin führt jedoch in ihrem Rechtsmittel sinngemäß ins Treffen, Paragraph 20, Absatz 4, NAG sei auf sie als türkische Staatsangehörige auf Grund der „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nicht anwendbar und sei der ihr ehedem erteilte Aufenthaltstitel daher weiterhin aufrecht und gültig, weswegen sie auch österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sei. Zu § 20 Abs. 4 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.