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{'item': 'VGW-031/050/2616/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/050/2616/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn P. Z., Wien, J.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 13. Jänner 2016, Zl. VStV/915301086601/2015, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn P. Z., Wien, J.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 13. Jänner 2016, Zl. VStV/915301086601/2015, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben am 25.07.2015 um 23:05 Uhr in Wien, A.-straße durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Lautes Schreien in der Öffentlichkeit Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 70,00 1 Tage(
  4. n)6 Stunde(
  5. n)§ 1 Abs. 1 WLSG€ 70,00 1 Tage(
  6. n)6 Stunde(
  7. n)Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 0 Minute(
  8. n)Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher , € 80,00.“ Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige vom 26. Juli 2015, in der der Meldungsleger festhielt, dass der Angezeigte am 25. Juli 2015 um 23.05 Uhr in Wien, A.-straße durch lautes Schreien in der Öffentlichkeit ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Schon im Rahmen seines Einspruches vom 7. September 2015 gegen die Strafverfügung vom 6. August 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu dem angegebenen Zeitpunkt laut nach seinem Freund gerufen habe, weil auf der Straße überall Blut und sein Freund verschwunden gewesen sei. Er habe sich große Sorgen gemacht. Aufgrund dieser Verantwortung wurde der Meldungsleger zu einer Stellungnahme aufgefordert, welcher er mit Schreiben vom 17. September 2015 dahingehend nachkam, dass er die in der Anzeige gemachten Angaben aufrechthielt. Der Beschwerdeführer habe lautstark geschrien, da einer seiner Freunde sein Bier umgestoßen hatte und er deshalb genervt war. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach einem Freund geschrien habe, stimmten nicht. Dies ließ der Beschwerdeführer unerwidert. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. In seiner form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer nochmals seine Verantwortung, dass er an jenem Tag mit seinem Freund unterwegs gewesen sei um etwas zu trinken. Sein Freund habe das Lokal verlassen und sei nicht mehr aufgetaucht. Als er aus dem Lokal hinausging, um ihn zu suchen, habe er Blut auf dem Boden gesehen, woraufhin er zwei/drei Mal laut den Namen seines Freundes gerufen habe. Eine Strafe von EUR 70,00 empfinde er in diesem Kontext als unverhältnismäßig, da er sich lediglich große Sorgen um seinen Freund gemacht hatte. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 19. April 2016. Der Bf war als Partei, Insp. W. als Zeuge geladen. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Bf der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom 14. März 2016, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am 18. März 2016, auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne sein Beisein durchgeführt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich der Bf so der Möglichkeit begeben, sein Berufungsvorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. sein Fragerecht auszuüben.Da der Bf der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom 14. März 2016, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am 18. März 2016, auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne sein Beisein durchgeführt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich der Bf so der Möglichkeit begeben, sein Berufungsvorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. sein Fragerecht auszuüben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 gab der Zeuge Insp. W. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Wir sind wegen eines Einsatzes wegen Raufhandels zu dem Lokal gekommen. Als wir eintrafen waren alle Leute schon vor dem Lokal. Zuerst haben der Bf und sein Freund geschrien, der Freund dürfte im Rahmen des Raufhandels verletzt worden sein. Der Bf hat ein Glas Bier mitgehabt. Ein Freund hat das Bierglas umgeworfen, da hat er dann begonnen wirklich einen Wirbel zu machen. Daraufhin habe ich ihn abgemahnt, das hat nichts genützt. Also habe ich ihm eine Anzeige in Aussicht gestellt. Er hat sich beschwert, warum wir ihn anzeigen und gemeint sein Freund sei verschwunden. Alle Beteiligten waren schon alkoholisiert. Der Bf wurde auch noch wegen aggressiven Verhaltens angezeigt. Es hätte keine Anzeige gegeben wenn es wirklich darum gegangen wäre, dass der Bf nach seinem Freund ruft, dass wäre für mich nachvollziehbar gewesen. Es ging aber um das Bier.“ Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landessicherheitsgesetz – WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Landessicherheitsgesetz – WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch lautes Schreien in der Öffentlichkeit in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, indem er laut geschrien hat, weil ihm jemand sein Bier umgeworfen hat. Dies vor einem Lokal. Diesbezüglich wurde den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers Glauben geschenkt. Dieser hat auch im unmittelbaren Eindruck vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung korrekt, seriös und um wahrheitsgemäße Angaben bemüht gewirkt. Seine Darstellung war nachvollziehbar, widerspruchsfrei, klar und lebensnah. Überdies gab der Meldungsleger an, dass er es durchaus als nachvollziehbar und akzeptabel empfunden hätte, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nach seinem verschwundenen Freund geschrien hätte. Dies hätte er auch akzeptiert, die Anzeige wurde jedoch gelegt, weil er sich lautstark beschwert hat, dies trotz Abmahnung, weil eine andere Person sein Bier umgestoßen hat. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Angaben die nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers nicht entkräften. Überdies hat er sich der Möglichkeit begeben, vor dem erkennenden Gericht auszusagen und so seinen Worten Nachdruck zu verleihen. Es ist ihm somit auch nicht gelungen mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zur Strafbemessung: Dass der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten beeinträchtigte im erheblichen Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war, zumal die Lärmerregung geeignet war, einen großen Personenkreis zu stören. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Aus den vom Zeugen geschilderten Umstand ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gehörigen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Tatbegehung hätte leicht vermeiden können. Auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute, es war vielmehr eine einschlägige Vormerkung als erschwerend heranzuziehen. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als ungünstig einzustufen. Sorgepflichten sind nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der dargelegten Strafzumessungsgründe – vor allem in Anbetracht des doch erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat – und vor dem Hintergrund des bis EUR 700,00 reichenden Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde ohnehin im untersten Bereich festgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers als milde bemessen. Vor allem im Hinblick auf die bereits bestehende einschlägige Vormerkung. Eine geringere Geldstrafe erschiene vollkommen ungeeignet, den Beschwerdeführer in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Der Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen sowohl in der Schuldfrage als auch hinsichtlich der Strafe keine Folge zu geben. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.050.2616.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.