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{'item': ['VGW-002/042/11869/2015', 'VGW-002/V/042/13842/2015', 'VGW-002/042/11871/2015', 'VGW-002/V/042/13843/2015', 'VGW-002/042/11872/2015', 'VGW-0

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/11869/2015; VGW-002/V/042/13842/2015; VGW-002/042/11871/2015; VGW-002/V/042/13843/2015; VGW-002/042/11872/2015; VGW-002/V/042/13844/2015 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn I. C., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom

  1. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Einziehung des Glücksspielgeräts "Mi.“ (Finanzkontroll-Nr. „3“) gemäß § 54 Abs. 1 GSpG, (protokolliert zu VGW-002/V/042/13842/2015); Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn römisch eins. C., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  2. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Einziehung des Glücksspielgeräts "Mi.“ (Finanzkontroll-Nr. „3“) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, (protokolliert zu VGW-002/V/042/13842/2015); zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid im angefochtenen Umfang bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn I. C., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  3. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts "Mi." (Finanzkontroll-Nr. "3") gemäß § 53 GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/11869/2015), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn römisch eins. C., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  4. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts "Mi." (Finanzkontroll-Nr. "3") gemäß Paragraph 53, GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/11869/2015), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt im Hinblick auf die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts „Mi.“ (Finanzkontroll-Nr. „3“) ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt im Hinblick auf die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts „Mi.“ (Finanzkontroll-Nr. „3“) ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig C) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der V. Ges.m.b.H., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  5. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts "Mi." (Finanzkontroll-Nr. "3") und des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß § 53 GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/11871/2015) der Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  6. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Beschlagnahme des Glücksspielgeräts "Mi." (Finanzkontroll-Nr. "3") und des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß Paragraph 53, GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/11871/2015) der B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. D) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der V. Ges.m.b.H., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  7. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Einziehung des Glücksspielgeräts "Mi." (Finanzkontroll-Nr. "3") und des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß § 54 Abs. 1 GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/13843/2015) denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der römisch fünf. Ges.m.b.H., vertreten durch Mag. Dr. K. Rechtsanwältin, gegen den Spruchunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  8. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Einziehung des Glücksspielgeräts "Mi." (Finanzkontroll-Nr. "3") und des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/13843/2015) den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über A) die Beschwerde der Vi. S.R.L., vertreten durch Prof. Dr. W., Rechtsanwalt, gegen den Spruchunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  9. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Einziehung des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß § 54 Abs. 1 GSpG, (protokolliert zu VGW-002/V/042/13844/2015); und A) die Beschwerde der römisch fünf i. S.R.L., vertreten durch Prof. Dr. W., Rechtsanwalt, gegen den Spruchunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  10. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend die Einziehung des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, (protokolliert zu VGW-002/V/042/13844/2015); und B) die Beschwerde der Vi. S.R.L., vertreten durch Prof. Dr. W., Rechtsanwalt, gegen den Spruchunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  11. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend Beschlagnahme des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß § 53 GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/11872/2015); denB) die Beschwerde der römisch fünf i. S.R.L., vertreten durch Prof. Dr. W., Rechtsanwalt, gegen den Spruchunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom
  12. August 2015, Zl. A2/13858/2015, betreffend Beschlagnahme des Glücksspielgeräts „AM.“ (Finanzkontroll-Nr. „6“) gemäß Paragraph 53, GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/11872/2015); den B E S C H L U S S gefasst: I. Die beiden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien werden eingestellt.römisch eins. Die beiden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien werden eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des Bescheides der LPD Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 20.8.2015 lautet wie folgt: „I.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 13.01.2015 zwischen 13.40 und 13.50 Uhr in Wien, R.-gasse in der von der „V. GmbH“ betriebenen ... durch Organe der Finanzpolizei Team … und Team … (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und technischen HilfsmittelHinsichtlich der am 13.01.2015 zwischen 13.40 und 13.50 Uhr in Wien, R.-gasse in der von der „V. GmbH“ betriebenen ... durch Organe der Finanzpolizei Team … und Team … (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und technischen Hilfsmittel a) „Mi.“ (PC und Bildschirm) ohne Seriennummer, Typenbezeichnung und Vergnügungssteuernummer mit der Finanzamtskontrollnummer “3“ und b) „AM.“ ohne Seriennummer, Typenbezeichnung und Vergnügungssteuernummer mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Gem. § 39

(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. II.) Einziehungrömisch zwei.) Einziehung Hinsichtlich der am 13.01.2015 zwischen 13.40 und 13.50 Uhr in Wien, R.-gasse in der von der „V. GmbH“ betriebenen ... durch Organe der Finanzpolizei Team … und Team … (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und technischen HilfsmittelHinsichtlich der am 13.01.2015 zwischen 13.40 und 13.50 Uhr in Wien, R.-gasse in der von der „V. GmbH“ betriebenen ... durch Organe der Finanzpolizei Team … und Team … (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und technischen Hilfsmittel
  1. a)„Mi.“ (PC und Bildschirm) ohne Seriennummer, Typenbezeichnung und Vergnügungssteuernummer mit der Finanzamtskontrollnummer “3“ und
  2. b)„AM.“ ohne Seriennummer, Typenbezeichnung und Vergnügungssteuernummer mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt. BEGRÜNDUNG Am 13.01.2015 fand ab 12.00 Uhr in Wien, R.-gasse in der dort etablierten von der „V. GmbH“ betriebenen ... eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team … und Team … (Finanzamt ...) statt. Es wurden im Hauptraum des Lokales und in einem Nebenraum insgesamt sechs Geräte wahrgenommen (drei im Hauptraum und drei im Nebenraum), bei denen es sich anscheinend um Glücksspielgeräte handelte, weshalb von den Kontrollorganen versucht wurde, Testspiele durchzuführen. Es konnten nur an zwei Geräten (Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“) Testspiele durchgeführt werden, wobei diese Geräte bereits zum Zeitpunkt des Beginnes der Kontrolle von zwei Kunden des Lokals bespielt wurden. Die restlichen vier Geräte konnten nicht bespielt werden. Bei diesen Geräten (Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „3“, „4“, „5“ und „6“) handelte es sich um drei „konventionelle“ Geräte „AM.“ (Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“, „5“ und „6“) und um einen PC mit Bildschirm (Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „3“). Die drei „konventionellen“ Geräte waren abgeschaltet und befanden sich (mit dem Bildschirm- und Bedienteil zur Wand gedreht) im Lokal. Von diesen drei Geräten konnten zwei Geräte (mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“) eingeschaltet werden. Nach dem Einschalten war dann am unteren (von zwei) Bildschirmen ein Logo sichtbar wie es typisch für Glücksspielapparate ist (Zahl, Würfel, diverse Symbole). Ein vollständiges Hochfahren und Bespielen dieser Geräte war aber nicht möglich. Beim dritten „konventionellen“ Gerät (mit der Finanzamtskontrollnummer „6“) war es nicht möglich, dieses einzuschalten. Laut Auskunft des Zeugen D. S. war es nur bis November 2014 in Betrieb und danach defekt. Bezüglich des PC mit Bildschirm (Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „3“) war es zwar möglich, dieses einzuschalten und es erschien dann auch ein für Glücksspielapparate typisches Logo. In weiterer Folge war es jedoch erforderlich, „Benutzername“ und „Passwort“ einzugeben. Da diese offenbar nicht korrekt bekannt waren bzw. von den Auskunftspersonen nicht korrekt bekanntgegeben wurden, war der Zugriff nicht möglich(„permission denied“ am Bildschirm) und konnten ebenso keine Testspiele durchgeführt werden. Die an den beiden Geräten (mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“) durchgeführten Testspiele wurden schriftlich (Aktenvermerk/Gedankenprotokoll und Formular GSp 26) und fotografisch dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass an sämtlichen Geräten verschiedene Spiele angeboten wurden. Hauptsächlich hat es sich dabei um „virtuelle Walzenspiele“ gehandelt. An jedem einzelnen Gerät wurde ein solches „virtuelles Walzenspiel“ ausgewählt und probeweise gespielt. Dabei bewegen sich nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung, sodass der Eindruck entsteht, es würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren „Umdrehungen“ erfolgt ein Stillstand dieser rein virtuellen, computergenerierten Walzen, wodurch eine Symbolkombination zustande kommt, die dann darüber entscheidet, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler ist es nicht möglich, den (ca. 2 Sekunden dauernden) Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und somit eine für ihn günstige (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Er kann lediglich den Stillstand der Walzen zur Kenntnis nehmen. Es wurde von den Kontrollorganen zunächst ein € 5.- Geldschein in das jeweilige Gerät eingeführt und die Anzahl der möglichen Spiele festgestellt (an einem Gerät 18 und am anderen Gerät 20 Spiele). Am Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ wurde sodann ein virtuelles Walzenspiel „Pharao’s Eye“ ausgewählt. Es konnte festgestellt werden, dass der Mindesteinsatz € 0,10.- betrug. Der dabei (laut Gewinnplan) in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50.-. Durch Betätigen des „Wiener Würfels“ konnte der Einsatz bis zum Betrag von € 4.- gesteigert werden. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000.-. Es wurden (laut Gewinnplan) keine „Actiongames“ in Aussicht gestellt. Es wurde jedoch die Möglichkeit des „Gambelns“ geboten. Am Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ wurde das virtuelle Walzenspiel „All Ways Fruits“ gewählt und gespielt. Der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,30.-. Laut Gewinnplan war der damit verbundene Höchstgewinn € 20.- und 13 „Supergames“. Durch Betätigen des „Wiener Würfels“ konnte auch in diesem Fall eine Einsatzsteigerung bis € 2.- herbeigeführt werden. Laut Gewinnplan betrug dann der mögliche Höchstgewinn € 20.- und 98 „Supergames“. Auch bei diesem Spiel gab es die Möglichkeit zu „gambeln“. Laut Aktenvermerk der Finanzpolizei bedeutet „gambeln“ letztlich ein Zusatzspiel. Bei Erzielung eines Gewinnes beim virtuellen Walzenspiel, wird am Bildschirm ein neues Fenster geöffnet und der Spieler hat die Wahl, zwischen den Farben „rot“ und „schwarz“ zu wählen. Nach Betätigen einer Taste kommt dann entweder „rot“ oder „schwarz“ und man hat, je nachdem, was man vorher gewählt hat, gewonnen oder verloren. Der Gewinn besteht darin, dass sich der Einsatz verdoppelt und man weiter „gambeln“ darf, der Verlust besteht darin, dass sich das „Gamble“ Fenster wieder schließt und man wieder zum Walzenspiel zurückkommt. Von den Kontrollorganen wurde auch festgestellt, dass der Spieler keine Möglichkeit hatte, den Lauf der „virtuellen Walzen“ beliebig anzuhaiten und dadurch eine (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Da nach Durchführung der Testspiele der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG möglich waren und somit ein Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes vorlag, wurden beide Geräte von den Kontrollorganen gem. § 53 Abs. 3 GSpG vorläufig beschlagnahmt. Das in den Gerätekassen befindliche Bargeld wurde entnommen und in Verwahrung genommen. In Summe handelte es sich um den Betrag von € 80.-.Da nach Durchführung der Testspiele der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG möglich waren und somit ein Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes vorlag, wurden beide Geräte von den Kontrollorganen gem. Paragraph 53, Absatz 3, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Das in den Gerätekassen befindliche Bargeld wurde entnommen und in Verwahrung genommen. In Summe handelte es sich um den Betrag von € 80.-. Die übrigen vier Geräte konnten nicht bespielt werden. Da laut Aussage des Geschäftsführers der „V. GmbH“ Herrn D. S. und des Eigentümers dreier Geräte Herrn I. C. die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“ bis 31.12.2014 und das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ bis November 2014 in Betrieb waren, an sämtlichen Geräten Walzenspiele gespielt werden konnten und auf Grund des Erscheinungsbildes der Geräte (als offenkundige Glücksspielgeräte) der Verdacht der fortdauernden Begehung von Verwaltungsübertretungen und eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes bestand, wurden diese Geräte ebenfalls gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.Die übrigen vier Geräte konnten nicht bespielt werden. Da laut Aussage des Geschäftsführers der „V. GmbH“ Herrn D. S. und des Eigentümers dreier Geräte Herrn römisch eins. C. die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“ bis 31.12.2014 und das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ bis November 2014 in Betrieb waren, an sämtlichen Geräten Walzenspiele gespielt werden konnten und auf Grund des Erscheinungsbildes der Geräte (als offenkundige Glücksspielgeräte) der Verdacht der fortdauernden Begehung von Verwaltungsübertretungen und eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes bestand, wurden diese Geräte ebenfalls gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Der PC mit Bildschirm (mit der Finanzamtskontrollnummer „3“) stellte sich den Kontrollorgan ebenso als Glücksspielgerät dar, da offenbar Spiele angeboten wurden (was nach Einschalten des Gerätes ersichtlich war), die nach Bezeichnung und Logo Glücksspiele zu sein schienen. Auch dieses Gerät wurde gem. § 53 Abs. 2 GSpG wegen Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen und des Eingriffes in das Glückspielmonopol des Bundes vorläufig beschlagnahmt.Der PC mit Bildschirm (mit der Finanzamtskontrollnummer „3“) stellte sich den Kontrollorgan ebenso als Glücksspielgerät dar, da offenbar Spiele angeboten wurden (was nach Einschalten des Gerätes ersichtlich war), die nach Bezeichnung und Logo Glücksspiele zu sein schienen. Auch dieses Gerät wurde gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG wegen Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen und des Eingriffes in das Glückspielmonopol des Bundes vorläufig beschlagnahmt. Der Zeuge S. wurde als Auskunftsperson befragt und gab an, dass sich die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ seit 22.02.2007 im Betrieb befänden. Das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ stünde seit 09.01.2015 im Betrieb. Eigentümer der genannten Geräte sei Herr I. C.. Die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „4“, „5“ und „6“ stünden seit Jänner 2014 im Betrieb und gehörten der „Vi. S.R.L.“. Diese würde dafür monatlich € 360.- bezahlen. Die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „1“, „2“ und „3“ seien funktionsfähig, die Geräte „4“ und „5" seien abgeschaltet, das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ sei defekt. Nähere Angaben zu den möglichen Spielen konnte der Zeuge nicht machen. Allfällige Gewinne würden durch ihn oder Herrn C. ausbezahlt. Die Reparatur-, Service- und Reinigungsarbeiten würden hinsichtlich der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ der Techniker Ro. S. besorgen. Hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „4“, „5“ und „6" würde dies die Fa „Vi.“ machen.Der Zeuge S. wurde als Auskunftsperson befragt und gab an, dass sich die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ seit 22.02.2007 im Betrieb befänden. Das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ stünde seit 09.01.2015 im Betrieb. Eigentümer der genannten Geräte sei Herr römisch eins. C.. Die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „4“, „5“ und „6“ stünden seit Jänner 2014 im Betrieb und gehörten der „Vi. S.R.L.“. Diese würde dafür monatlich € 360.- bezahlen. Die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „1“, „2“ und „3“ seien funktionsfähig, die Geräte „4“ und „5" seien abgeschaltet, das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ sei defekt. Nähere Angaben zu den möglichen Spielen konnte der Zeuge nicht machen. Allfällige Gewinne würden durch ihn oder Herrn C. ausbezahlt. Die Reparatur-, Service- und Reinigungsarbeiten würden hinsichtlich der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ der Techniker Ro. S. besorgen. Hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „4“, „5“ und „6" würde dies die Fa „Vi.“ machen. Eine von ha. durchgeführte Anfrage bei der für die Administration der Vergnügungssteuer zuständigen MA 6 ergab, dass die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „1“, „2“, „4“ und „5“ zur Vergnügungssteuer angemeldet waren. Als Inhaber scheint in allen Fällen die „V. GmbH“ auf. Als Eigentümer und Aufsteller der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ schien „KU. - Inhaber C. I.“ auf. Als Eigentümer und Aufsteller der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“ scheint die „Vi. S.R.L“ auf.Eine von ha. durchgeführte Anfrage bei der für die Administration der Vergnügungssteuer zuständigen MA 6 ergab, dass die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „1“, „2“, „4“ und „5“ zur Vergnügungssteuer angemeldet waren. Als Inhaber scheint in allen Fällen die „V. GmbH“ auf. Als Eigentümer und Aufsteller der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ schien „KU. - Inhaber C. römisch eins.“ auf. Als Eigentümer und Aufsteller der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ und „5“ scheint die „Vi. S.R.L“ auf. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 beantragte die Rechtsvertreterin des Herrn I. C. und der „V. GmbH" die Herausgabe der vorläufig beschlagnahmten Geräte, der technischen Hilfsmittel (Schlüssel et. cet.) und der zu Unrecht vereinnahmten Geldbeträge. Es wurde eine Konzession der MA 36 vom 22.02.2007, GZ.: MA36/... des Herrn C. zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate beigegeben.Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 beantragte die Rechtsvertreterin des Herrn römisch eins. C. und der „V. GmbH" die Herausgabe der vorläufig beschlagnahmten Geräte, der technischen Hilfsmittel (Schlüssel et. cet.) und der zu Unrecht vereinnahmten Geldbeträge. Es wurde eine Konzession der MA 36 vom 22.02.2007, GZ.: MA36/... des Herrn C. zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate beigegeben. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 brachte der Rechtsvertreter der „Vi. S.R.L" vor, dass die vorläufige Beschlagnahme ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei. Die Maßnahme sei ein Eingriff ins verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht. Dieser Zustand dauere bis zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides an. Es wurde für den Fall, dass ein Beschlagnahmebescheid nicht unverzüglich erlassen werde die Rückstellung der Geräte beantragt. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 12.01.2015 langten ha. Anzeigen der „O. GmbH“ wegen der Veranstaltung illegalen Glücksspiels gegen die „...“ in Wien, R.-gasse ein. Neben einer umfangreichen Darstellung der glücksspielrechtlichen Situation, enthält die Anzeige in einem Beiblatt, die Angabe, dass in dem Lokal am 09.01.2015, 16.30 Uhr zwei betriebsbereite Glücksspielautomaten gestanden seien. Detailliertere Angaben zum Spielverlauf et. cet. enthält diese Anzeige nicht. Den Parteien des Verfahrens wurde mit ha. Schreiben vom 19.01.2015 gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit geboten, sich zum Verfahrensstand zu äußern.Den Parteien des Verfahrens wurde mit ha. Schreiben vom 19.01.2015 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit geboten, sich zum Verfahrensstand zu äußern. Von Seiten der Abgabenbehörde/Finanzpolizei wurden mit Schreiben vom 23.01.2015 Stellungnahmen abgegeben. Es wurde festgestellt, dass der Antrag der Rechtsvertreterin des Herrn C. irreführend sei, da offenbar, die Herausgabe von Geräten et. cet. begehrt würde, die Herrn C. nicht gehörten. Nach Erläuterung der Rechtslage (speziell derjenigen nach dem 01.01.2015), wurde der beabsichtigten Beschlagnahme der Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“, „2“, „4“ und „5" zugestimmt. Der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme betreffend die Geräte „3“ und „6“ wurde keine Zustimmung erteilt. Da bezüglich sämtlicher Geräte das Vorliegen eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 GSpG vorliege, was durch Testspiele und/oder Aussagen des Veranstalters bewiesen sei, wären die Voraussetzungen einer behördlichen Beschlagnahme gegeben. Es seien die Geräte unter Missachtung der Betragsgrenzen des landesrechtlichen Bescheides betrieben worden. Dies sei durch Testspiele an zwei Geräten bewiesen. Hinsichtlich der Geräte „4", „5“ und „6" sei dies durch Aussagen hinreichend substantiiert. Die Behörde verkennt, dass der Konzessionsbescheid lediglich den Betrieb von zwei Geräten erlaube.Der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme betreffend die Geräte „3“ und „6“ wurde keine Zustimmung erteilt. Da bezüglich sämtlicher Geräte das Vorliegen eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliege, was durch Testspiele und/oder Aussagen des Veranstalters bewiesen sei, wären die Voraussetzungen einer behördlichen Beschlagnahme gegeben. Es seien die Geräte unter Missachtung der Betragsgrenzen des landesrechtlichen Bescheides betrieben worden. Dies sei durch Testspiele an zwei Geräten bewiesen. Hinsichtlich der Geräte „4", „5“ und „6" sei dies durch Aussagen hinreichend substantiiert. Die Behörde verkennt, dass der Konzessionsbescheid lediglich den Betrieb von zwei Geräten erlaube. Ferner wurde moniert, dass die Behörde im Sicherungsverfahren „rechtswidrig“ Parteiengehör einräume. Die Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme wäre nur im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides (und somit nur durch das Landesverwaltungsgericht) möglich. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass nach wie vor der Verdacht bestehe, dass fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Sie müsse darlegen, warum dieser Verdacht nicht mehr besteht, wenn sie eine Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme verfügt.Ferner wurde moniert, dass die Behörde im Sicherungsverfahren „rechtswidrig“ Parteiengehör einräume. Die Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme wäre nur im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides (und somit nur durch das Landesverwaltungsgericht) möglich. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass nach wie vor der Verdacht bestehe, dass fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde. Sie müsse darlegen, warum dieser Verdacht nicht mehr besteht, wenn sie eine Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme verfügt. Vom Rechtsvertreter der „Vi. S.R.L“ wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2015 moniert, dass keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, was der Genannten vorgehalten werde. Überdies sei die vorläufige Beschlagnahme wegen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG rechtlich nicht zulässig. Es wurde die Herausgabe der Geräte oder die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides binnen Monatsfrist beantragt. Von der Rechtsvertreterin des Herrn I. C. und der „V. GmbH“ wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2015 eine Antrag auf Fristverlängerung in eventu Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung einer eingebrachten Maßnahmenbeschwerde gestellt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass in Österreich Gesetze grundlegend nicht zurück wirken. Der Betrieb der Münzgewinnspielapparate sei aufVon der Rechtsvertreterin des Herrn römisch eins. C. und der „V. GmbH“ wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2015 eine Antrag auf Fristverlängerung in eventu Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung einer eingebrachten Maßnahmenbeschwerde gestellt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass in Österreich Gesetze grundlegend nicht zurück wirken. Der Betrieb der Münzgewinnspielapparate sei auf in das Jahr 2017) gültiger Bescheide rechtmäßig erfolgt. Letztlich wurde von der LPD Wien mit Bescheid vom 09.02.2015, GZ.: A2/13858/2015 hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „1“, „2“, „4“ und „5“ die Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 1 GSpG und die Einziehung gem. § 54 Abs. 1 GSpG verfügt.Letztlich wurde von der LPD Wien mit Bescheid vom 09.02.2015, GZ.: A2/13858/2015 hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „1“, „2“, „4“ und „5“ die Beschlagnahme gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG und die Einziehung gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG verfügt. Hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ wurde die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme verfügt. Dies wurde vornehmlich damit begründet, dass hinsichtlich des Gerätes mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ (PC mit Bildschirm) nicht abzuklären war, ob verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten und dass die Beweislage keinesfalls den vom VwGH in dem o.a. Erkenntnis 2005/17/0223 aufgestellten Erfordernissen der Darstellung des Spielverlaufes genügte. Hinsichtlich des Gerätes mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ kam die erkennende Behörde zur Auffassung, dass keinesfalls davon gesprochen werden könne, dass dieses Gerät „spielbereit“ im Sinne des VwGH Erkenntnisses 2006/15/0088 gehalten wurde. Es war diesbezüglich davon auszugehen, dass das Gerät defekt war und ein Eingriff in das Glücksspielmonopol nicht erfolgen konnte. Von sämtlichen Parteien wurden Beschwerden gegen den Bescheid der LPD Wien eingebracht. Hinsichtlich der verfügten Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme bezüglich der Geräte „3“ und „6“ brachte das BMF/Finanzpolizei im Wesentlichen vor, dass der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 GSpG und des Eingriffes in das Glücksspielmonopol ausreiche um eine behördliche Beschlagnahme zu verfügen. Es könne nur der gänzliche Wegfall sämtlicher Verdachtsmomente eine derartige Entscheidung (nämlich Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme) rechtfertigen.Von sämtlichen Parteien wurden Beschwerden gegen den Bescheid der LPD Wien eingebracht. Hinsichtlich der verfügten Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme bezüglich der Geräte „3“ und „6“ brachte das BMF/Finanzpolizei im Wesentlichen vor, dass der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und des Eingriffes in das Glücksspielmonopol ausreiche um eine behördliche Beschlagnahme zu verfügen. Es könne nur der gänzliche Wegfall sämtlicher Verdachtsmomente eine derartige Entscheidung (nämlich Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme) rechtfertigen. Das VwG Wien hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, GZ.: VGW-001/048/3653/2015-5, VGW-001 /V/048/3830/2015, VGW-001/V/048/3831/2015 und VGW-001 /V/048/3832/2015 dieser Rechtsansicht des BMF/Finanzpolizei angeschlossen und den entsprechenden Spruchpunkt III) des Bescheides der LPD Wien vom 09.02.2015 aufgehoben.Das VwG Wien hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, GZ.: VGW-001/048/3653/2015-5, VGW-001 /V/048/3830/2015, VGW-001/V/048/3831/2015 und VGW-001 /V/048/3832/2015 dieser Rechtsansicht des BMF/Finanzpolizei angeschlossen und den entsprechenden Spruchpunkt römisch drei) des Bescheides der LPD Wien vom 09.02.2015 aufgehoben. Es war somit neuerlich hinsichtlich der beiden Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6" zu entscheiden. Dazu wurde erwogen: Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Wie bereits geschildert, war es möglich, an den verfahrensgegenständlichen Geräten mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ virtuelle Walzenspiele zu spielen. Im Wesentlichen wird durch Betätigen einer Taste der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. zwei Sekunden automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit willentlich eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt. Somit liegt ein Glücksspiel vor. Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)Gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Sowohl die „V. GmbH“ als auch die „Vi. GmbH“ sind im Firmenbuch eingetragene Firmen. Laut Aussage des Zeugen Herrn D. S. hätte die Erstgenannte der Zweitgenannten Platz zum Aufstellen von drei Geräten zum Preis von € 360.- monatlich vermietet. Schon allein daraus ergibt sich, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wurde und zwar einerseits durch die „V. GmbH“ in Form der Mieteinnahmen und andererseits durch die „Vi. GmbH", die sich aus dem Aufstellen der Geräte zumindest Einnahmen in einer solchen Höhe erwartete, dass die Mietausgaben hereingebracht wurden. Dies dürfte auch funktioniert haben, da die drei ihr gehörigen Geräte zum Kontrollzeitpunkt bereits seit einem Jahr in dem Lokal standen. Es ist notorisch, dass durch den Betrieb von Glücksspielgeräten auch der sonstige Umsatz in einem Lokal gesteigert wird, da die Kunden/Spieler zum längeren Verweilen und zu mehr Konsumation verleitet werden. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, dass die genannten Gesellschaften nicht selbständig gewesen wären. Unbestritten ist auch, dass die Geräte an einem öffentlich zugänglichen Ort, nämlich in einer ... zugänglich gemacht wurden. Es wurde somit einem grundsätzlich unbeschränkten Kreis von Interessenten, die Möglichkeit geboten, an den Geräten Glücksspiele durchzuführen. Diese Personen konnten Spiele durchführen falls sie bereit waren, einen Geldbetrag in das Gerät einzuführen und auf ein Guthaben zu buchen. Sodann war es ihnen möglich, den Lauf der virtuellen Walzen zu starten und nach deren Anhalten eine bestimmte Kombination von Symbolen festzustellen. Diese Kombination bedeutete (laut einem einsehbaren Gewinnplan) den Verlust des eingesetzten Geldes oder seine Vervielfachung - also einen Gewinn. Somit waren an dem verfahrensgegenständlichen Gerät Ausspielungen angeboten worden. Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:Paragraph 4, GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades", „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns", „Plattenangelns", „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels", „Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades", „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns", „Plattenangelns", „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten", „Zahlenkesselspiels", „Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
  4. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  5. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
  6. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  7. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ Es wird von der Rechtsvertreterin des Herrn C. und der „V. GmbH“ geltend gemacht, dass die aufgestellten Münzgewinnspielapparate zurecht und rechtmäßig aufgestellt und betrieben worden sind, da entsprechende Bescheide Vorlagen (gültig bis 2017). Es wurde auch ein entsprechender Bescheid der MA 36 vom 22.02.2007 (gültig für die Dauer von 10 Jahren) zur GZ.: M36/... vorgelegt, der Herrn I. C. zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate in Wien, R.-gasse berechtigte. Diese Konzession galt offenbar für die beiden unter der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ vorläufig beschlagnahmten Geräte. Bezüglich der übrigen vorläufig beschlagnahmten Geräte lagen keine Konzessionen vor.Es wird von der Rechtsvertreterin des Herrn C. und der „V. GmbH“ geltend gemacht, dass die aufgestellten Münzgewinnspielapparate zurecht und rechtmäßig aufgestellt und betrieben worden sind, da entsprechende Bescheide Vorlagen (gültig bis 2017). Es wurde auch ein entsprechender Bescheid der MA 36 vom 22.02.2007 (gültig für die Dauer von 10 Jahren) zur GZ.: M36/... vorgelegt, der Herrn römisch eins. C. zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate in Wien, R.-gasse berechtigte. Diese Konzession galt offenbar für die beiden unter der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ vorläufig beschlagnahmten Geräte. Bezüglich der übrigen vorläufig beschlagnahmten Geräte lagen keine Konzessionen vor. Dazu ist zu bemerken, dass gem. § 60 Abs. 25 Z. 2 der Betrieb von Glücksspielautomaten auf Grund derartiger Bewilligungen längstens nur bis zum Ablauf des 31 .Dezember 2014 zulässig war.Dazu ist zu bemerken, dass gem. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, der Betrieb von Glücksspielautomaten auf Grund derartiger Bewilligungen längstens nur bis zum Ablauf des 31 .Dezember 2014 zulässig war. § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG lautet folgendermaßen:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG lautet folgendermaßen: „...Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  9. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  10. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden..."„...Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  11. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  12. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  13. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden..." Somit war schon aus diesem Grund der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glückspielgeräte am 13.01.2015 nicht mehr zulässig. Nach Auffassung der erkennenden Behörde wäre der Betrieb der Geräte auch ohne eine derartige Regelung (und bei sozusagen gültiger landesrechtlicher Bewilligung) nicht erlaubt gewesen. In der Form, in der die Geräte beim Testspiel bespielt werden konnten, hätte die Konzession den Betrieb der Glücksspielgeräte nicht gedeckt: § 4 Abs. 2 GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung lautete (auszugsweise):Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung lautete (auszugsweise): „Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol §4.
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.“ Der Betrieb eines Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 2 GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung war auf Grund einer Konzession nach §§ 9 und 15 ff. des Wiener VeranstaltungsG zulässig. Auf Grund der Übergangsregelung des § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG war der Betrieb dieses sogenannten „kleinen Glücksspieles“ auf Grund einer zum Inkrafttreten der genannten Bestimmung bestehenden Konzession jedenfalls bis zum 31.12.2014 zulässig. Voraussetzung war jedoch, dass die Betragsgrenzen im Hinblick auf Höchsteinsatz von € 0,50.- und Höchstgewinn von € 20.- eingehalten wurden. Dies war bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten jedoch nicht der Fall. Wie sich aus Anzeige der Finanzpolizei ergibt, war es an den beiden Geräten mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ möglich, durch Dazwischenschalten des „Wiener Würfels“ eine Einsatzsteigerung über den Betrag von € 0,50.- herbeizuführen. Der Höchstgewinn betrug laut Gewinnplan zwischen € 2.000.- (beim Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „1“) und € 20.- + 98 Supergames (beim Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „2“). Im vorliegenden Fall war es somit tatsächlich möglich, Spiele durchzuführen, bei denen der Höchsteinsatz und der Höchstgewinn die Betragsgrenzen des § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor dem 19.08.2010 überstieg. Diese Spiele wären somit von der erteilten Konzession nach §§ 9 und 15 ff. Wiener VeranstaltungsG alte Fassung nicht gedeckt gewesen und wäre schon allein aus diesem Grunde ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen.Der Betrieb eines Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der bis zum 19.08.2010 geltenden Fassung war auf Grund einer Konzession nach Paragraphen 9 und 15 ff. des Wiener VeranstaltungsG zulässig. Auf Grund der Übergangsregelung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG war der Betrieb dieses sogenannten „kleinen Glücksspieles“ auf Grund einer zum Inkrafttreten der genannten Bestimmung bestehenden Konzession jedenfalls bis zum 31.12.2014 zulässig. Voraussetzung war jedoch, dass die Betragsgrenzen im Hinblick auf Höchsteinsatz von € 0,50.- und Höchstgewinn von € 20.- eingehalten wurden. Dies war bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten jedoch nicht der Fall. Wie sich aus Anzeige der Finanzpolizei ergibt, war es an den beiden Geräten mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ möglich, durch Dazwischenschalten des „Wiener Würfels“ eine Einsatzsteigerung über den Betrag von € 0,50.- herbeizuführen. Der Höchstgewinn betrug laut Gewinnplan zwischen € 2.000.- (beim Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „1“) und € 20.- + 98 Supergames (beim Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „2“). Im vorliegenden Fall war es somit tatsächlich möglich, Spiele durchzuführen, bei denen der Höchsteinsatz und der Höchstgewinn die Betragsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor dem 19.08.2010 überstieg. Diese Spiele wären somit von der erteilten Konzession nach Paragraphen 9 und 15 ff. Wiener VeranstaltungsG alte Fassung nicht gedeckt gewesen und wäre schon allein aus diesem Grunde ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen. Es lag auch keine der genannten Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes vor: da an den beiden Geräten Ausspielungen gespielt werden konnten, liegt keine Ausnahme gem. § 4 Abs. 1 GSpG vor. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem.Es lag auch keine der genannten Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes vor: da an den beiden Geräten Ausspielungen gespielt werden konnten, liegt keine Ausnahme gem. Paragraph 4, Absatz eins, GSpG vor. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.Paragraph 4, Absatz 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost. Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen. Zu behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG ist folgendes zu bemerken: Der EuGH hat in seinem Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen.Der EuGH hat in seinem Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging in der zitierten Entscheidung letztlich davon aus, dass die in Österreich bestehende Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles einerseits hauptsächlich fiskalischen Interessen diene und andererseits ein wissenschaftlicher Nachweis (etwa in Form eines Sachverständigengutachtens) dahingehend, dass diese Monopolregelung der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz diene, bis dato nicht erbracht worden sei. Aus diesem Grunde ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des GSpG in der konkreten Rechtssache aus. Das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde jedoch durch Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, GZ.: Ro 2014/17/0121 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben. Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben. Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht ausgelöste Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz. Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht bloß um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern auch um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutze auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht bloß um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern auch um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutze auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden. Ebenso dient der § 25 GSpG , der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt, ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Somit kann in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Glücksspielmonopols mit dem vom EuGH aufgestellten Regeln kompatibel ist.Ebenso dient der Paragraph 25, GSpG , der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt, ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Somit kann in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Glücksspielmonopols mit dem vom EuGH aufgestellten Regeln kompatibel ist. Gem. § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Zif. 1 Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Die Durchführung von Probespielen an den Geräten mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ war nicht möglich. Beim Gerät „3" handelte es sich um einen PC mit Bildschirm, der sich (laut Zeugenaussage) seit 09.01.2015 im Lokal befand. Am Bildschirm waren die für Glücksspiele typischen Logos zu sehen. Um ein Spiel aufrufen und starten zu können wären die Eingabe eines Benutzernamens und eines Passwortes erforderlich gewesen. Mehrere diesbezügliche Versuche schlugen fehl, sodass es nicht möglich war, ein Spiel aufzurufen und zu spielen. Beim Gerät „6“ handelte es sich um ein „konventionelles“ Glücksspielgerät auf dem traditionellerweise vorwiegend „virtuelle Walzenspiele“ angeboten werden. Den Kontrollorganen waren derartige Geräte und die auf ihnen angebotenen Spiele bereits aus früheren Amtshandlungen bekannt. Das Gerät war nicht am Stromnetz angeschlossen. Es konnte auch kein Internetanschluss hergestellt werden. Das Gerät konnte nicht probeweise bespielt werden. Laut Aussage eines Zeugen seien aber an diesem Gerät Walzenspiele möglich gewesen. Das VwG Wien kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass auch das Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ soweit in Betrieb zu setzen war, als es eingeschaltet zweifelsfrei als konventionelles Walzengerät zuordenbar war. Diese Zuordnung war durch das korrespondierende Erscheinungsbild und anhand Mitteilung der am Tatort anwesenden Auskunftsperson S. zu erhärten. Im Hinblick auf die Mitteilung der Auskunftsperson S. an die Organe der öffentlichen Aufsicht bestand kein Zweifel an Inhalt und Glaubwürdigkeit derselben. Damit sei eine jederzeitige Inbetriebnahme, möglicherweise auch durch eine Fernschaltung ausreichend substantiiert festzustellen gewesen. Auch der PC mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ sei als betriebsbereites Glücksspielgerät (wenn auch ohne Münzeinwurf und Geldeinzug) zu qualifizieren gewesen. Bezeichnung und Loge ließen (nach Einschalten des Gerätes) eine eindeutige Zuordnung als Glücksspielgerät zu. Das Einschalten hätte das Gerät als betriebsbereit qualifiziert. Die belangte Behörde hätte übersehen, dass mit der im Erkenntnis des VwG Wien festgestellten Dokumentation schlüssig nachzuvollziehen wäre, dass mit allen gegenständlichen Eingriffsgegenständen die gleichen Glücksspiele angeboten worden waren. Mit diesen wurden für die Teilnahme am Glücksspiel Vermögenswerte Einsätze bedungen und vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt. Es seien zweifelsfrei verboten Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG angeboten worden. Diese Voraussetzungen, so auch die Spielbereitschaft und ein hinreichend substantiierter Verdacht seien zeugenschaftlich bestätigt worden.Die belangte Behörde hätte übersehen, dass mit der im Erkenntnis des VwG Wien festgestellten Dokumentation schlüssig nachzuvollziehen wäre, dass mit allen gegenständlichen Eingriffsgegenständen die gleichen Glücksspiele angeboten worden waren. Mit diesen wurden für die Teilnahme am Glücksspiel Vermögenswerte Einsätze bedungen und vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt. Es seien zweifelsfrei verboten Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten worden. Diese Voraussetzungen, so auch die Spielbereitschaft und ein hinreichend substantiierter Verdacht seien zeugenschaftlich bestätigt worden. Durch die Entscheidung des VwG Wien mit der die von der LPD Wien verfügte Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ aufgehoben wurde, tritt das Verfahren wieder in jenes Stadium in dem es sich vor der Erlassung des Bescheides der LPD Wien befunden hat. Im Hinblick auf die beiden Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ bedeutet dies, dass diese als vorläufig beschlagnahmt gem. § 53 Abs. 2 GSpG zu betrachten sind (VwGH vom 25.09.2012, GZ.: 2011/17/0296).Durch die Entscheidung des VwG Wien mit der die von der LPD Wien verfügte Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ aufgehoben wurde, tritt das Verfahren wieder in jenes Stadium in dem es sich vor der Erlassung des Bescheides der LPD Wien befunden hat. Im Hinblick auf die beiden Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ bedeutet dies, dass diese als vorläufig beschlagnahmt gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG zu betrachten sind (VwGH vom 25.09.2012, GZ.: 2011/17/0296). Aus dem Erkenntnis des VwG Wien ergibt sich, dass die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ als spielbereit gehaltene Glücksspielgeräte zu qualifizieren sind. Da sowohl nach Auffassung der erkennenden Behörde als auch des VwG Wien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 1 GSpG bezüglich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Glücksspielgeräte vorliegen und auch (entgegen der ursprünglichen Auffassung der erkennenden Behörde) die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ als Glücksspielgeräte zu qualifizieren sind, ergibt sich zwangsläufig, dass auch bezüglich dieser Geräte die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorliegen:Da sowohl nach Auffassung der erkennenden Behörde als auch des VwG Wien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezüglich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Glücksspielgeräte vorliegen und auch (entgegen der ursprünglichen Auffassung der erkennenden Behörde) die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ als Glücksspielgeräte zu qualifizieren sind, ergibt sich zwangsläufig, dass auch bezüglich dieser Geräte die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorliegen: Es wurden von der Finanzpolizei Finanzamt ... Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwarEs wurden von der Finanzpolizei Finanzamt ... Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar • GZ.: 012/70016/10/0715 gegen I. C. wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG (ha. GZ. VstV/915300076728/2015)• GZ.: 012/70016/10/0715 gegen römisch eins. C. wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (ha. GZ. VstV/915300076728/2015) • GZ.: 012/70017/11/0715 gegen Ho. wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG (Ha. GZ.: VstV/915300076886/2015)• GZ.: 012/70017/11/0715 gegen Ho. wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (Ha. GZ.: VstV/915300076886/2015) • GZ.: 012/70018/14/0715 gegen D. S. wegen Zugänglich Machens verbotener Ausspielung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG (ha. GZ.: VstV/915300076774/2015)• GZ.: 012/70018/14/0715 gegen D. S. wegen Zugänglich Machens verbotener Ausspielung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (ha. GZ.: VstV/915300076774/2015) Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52
(1)GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen unter den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ angeführten Glücksspielgeräten mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Glücksspielgeräte gem. § 53
(1)GSpG vor.Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen unter den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ angeführten Glücksspielgeräten mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Glücksspielgeräte gem. Paragraph 53,
(1)GSpG vor. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54,
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54,
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung der vorliegenden Geräte erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ und „2“ waren zum Kontrollzeitpunkt am 13.01.2015 laufend in Betrieb obwohl dies mindestens seit 01.01.2015 nicht mehr durch eine Konzession der Stadt Wien gedeckt war. Die Glücksspielgeräte mit den Finanzamtskontrollnummern „4“ und „5“ waren bis 31.12.2014 in Betrieb und ab 01.01.2015 zumindest spielbereit im Lokal aufgestellt. Ebenso waren die Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „3“ und „6“ spielbereit im Lokal aufgestellt. Es haben somit laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen. Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBl. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus § 39 Abs. 6 VStG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme – als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39 Abs.1 VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52 Abs. 4 GSpG vorgesehen.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz 6, VStG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme – als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im Paragraph 52, Absatz 4, GSpG vorgesehen. Somit war letztlich spruchgemäß zu entscheiden.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 13.1.2015 um 12.00 Uhr eine Kontrolle des in Wien, R.-gasse, etablierten Lokals „...“ begonnen worden ist. In diesem Lokal wurden fünf Glücksspielgeräte (jeweils Marke AM.) und ein Media PC Mi. (Marke AM., M.) angetroffenen und in weiterer Folge beschlagnahmt. Bei den beiden mit der Finanzamtsnummer 1) und 2) versehenen Geräten handelte es sich um zwei zum Kontrollzeitpunkt voll funktionsfähige, betriebsbereit aufgestellte und bespielbare Glücksspielapparate. Diese seien zu Beginn der Kontrolle von zwei Kunden des Lokals bespielt worden. Auch seien auf diesen Geräten von den Kontrollorganen R. und H. Testspiele durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass auf dem Gerät Nr. 1) insgesamt 18 Glücksspiele und auf dem Gerät Nr. 2) insgesamt 20 Glücksspiele gespielt werden konnten. Bei diesen Spielen habe es sich jeweils überwiegend um virtuelle Walzenspiele gehandelt. Am Gerät Nr. 1) sei als Testspiel das Walzenspiel Pharaos´s Eye (Mindesteinsatz EUR 0,10, in Aussicht gestellter Höchstgewinn beim Einsatz von EUR 0,10: EUR 50,--; beim Höchsteinsatz von EUR 4,-- in Aussicht gestellter Höchstgewinn beim Einsatz von EUR 4,--: EUR 2000,--) und am Gerät Nr. 2) sei als Testspiel das Walzenspiel Allways Fruits (Mindesteinsatz EUR 0,30, in Aussicht gestellter Höchstgewinn beim Einsatz von EUR 0,30: EUR 20,-- plus 13 Supergames; beim Höchsteinsatz von EUR 2,-- in Aussicht gestellter Höchstgewinn: EUR 20,-- plus 98 Supergames) gespielt worden. Im Falle eines Spielgewinns aus einem dieser Spiele habe sich jeweils ein Gamble-Fenster geöffnet, und habe man zwischen „rot“ und „schwarz“ wählen können. Wenn man gewonnen habe, habe sich der eingesetzte Betrag (daher der zuvor erzielte Gewinn) verdoppelt, sonst habe man seinen eingesetzten Betrag (daher den zuvor erzielten Gewinn) verloren. Im Falle eines Gamble-Gewinns habe man weiter gamblen können. Bei den weiteren drei angetroffenen Glücksspielgeräten habe es sich um die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6) gehandelt. Diese seien abgestellt und umgedreht angetroffen worden. Laut den Angaben von Herrn S. und Herrn C. seien die Apparate Nr. 4) und Nr. 5) bis zum 31.12.2014 und sei der Apparat Nr. 6) bis zum November 2014 in Betrieb gewesen. Letzterer sei seitdem defekt. Die Geräte 4) und 5) seien am Kontrolltag mit dem Internet (aufrecht) verbunden gewesen, und sei beim Einschalten dieser Geräte jeweils ein Logo am Bildschirm erschienen. Da diese Geräte nicht vollständig hochgefahren werden konnten, sei mit diesen kein Testspiel erfolgt. Am Gerät Nr. 6) habe deshalb kein Testspiel durchgeführt werden können, da die nächste Steckdose zu weit entfernt gelegen sei und auch kein für die Bespielung des Geräts erforderlicher Internetanschluss vorgelegen sei. Auch habe Herr S. mitgeteilt, dass bei den Geräten 4) bis 6) Walzenspiele durchgeführt hatten können. Beim mit der Finanzamtsnummer 3) versehenen Gerät habe es sich um einen PC mit Bildschirm gehandelt. Dieser PC habe sich, laut Auskunft von Herrn S., seit dem 9.1.2015 im Lokal befunden. Die auf diesem Gerät angebotenen Glücksspiele entsprachen in Bezeichnung und Logo den von herkömmlichen Glücksspielapparaten bekannten Spielen. Es seien auf diesem Gerät insgesamt 9 virtuelle Walzenspiele angeboten worden. Mehrere Eingabeversuche führten jeweils dazu, dass diese vom Gerät als „falsch“ bezeichnet wurden. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, auf diesem Gerät ein Testspiel durchzuführen. Die Organe der Finanzpolizei erklärten sich diese Mitteilungen des Geräts damit, dass offenkundig die für das Bespielen des Geräts erforderlichen Daten vom Lokalpersonal (vermutlich gegen Entgelt) erfragt werden müssen. Der anlässlich dieser Kontrolle angetroffene und von den Kontrollorganen der Finanzpolizei einvernommene D. S. gab zu Protokoll, dass er der Geschäftsführer der Lokalbetreiberin, der V. Ges.m.b.H., sei. Der Eigentümer und Betreiber der Geräte Nr. 1) bis Nr. 3) sei Herr C.. Die Geräte Nr. 1) und Nr. 2) würden seit der Erlassung des Bescheids vom 22.2.2007 im Lokal betrieben werden. Das Gerät Nr. 3) werde seit dem 9.1.2015 im Lokal betrieben. Die Vi. s.r.l. sei die Eigentümerin und Betreiberin der Geräte Nr. 4) bis Nr. 6). Mit dieser Firma habe die V. Ges.m.b.H. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 einen Mietvertrag abgeschlossen, durch welchen die Vi. s.r.l. zur Aufstellung im Lokal befugt worden sei. Die monatliche Miete habe EUR 360,- betragen. Seit Jänner 2014 stehen diese drei Geräte im Lokal. Der anlässlich dieser Kontrolle angetroffene und von den Kontrollorganen der Finanzpolizei einvernommene D. S. gab zu Protokoll, dass er der Geschäftsführer der Lokalbetreiberin, der römisch fünf. Ges.m.b.H., sei. Der Eigentümer und Betreiber der Geräte Nr. 1) bis Nr. 3) sei Herr C.. Die Geräte Nr. 1) und Nr. 2) würden seit der Erlassung des Bescheids vom 22.2.2007 im Lokal betrieben werden. Das Gerät Nr. 3) werde seit dem 9.1.2015 im Lokal betrieben. Die römisch fünf i. s.r.l. sei die Eigentümerin und Betreiberin der Geräte Nr. 4) bis Nr. 6). Mit dieser Firma habe die römisch fünf. Ges.m.b.H. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 einen Mietvertrag abgeschlossen, durch welchen die römisch fünf i. s.r.l. zur Aufstellung im Lokal befugt worden sei. Die monatliche Miete habe EUR 360,- betragen. Seit Jänner 2014 stehen diese drei Geräte im Lokal. Mit den Geräten Nr. 1), Nr. 2), Nr. 4), Nr. 5) und Nr. 6) können bzw. konnten Walzenspiele durchgeführt werden. Mit dem Gerät 3) könne in das Internet eingestiegen und allenfalls gesurft werden. Wenn ein Spieler laut dem jeweiligen Glücksspielgerät über ein Guthaben verfüge, und dieses ausbezahlt erhalten wolle, werde dieser Betrag von Mitarbeitern des Lokals ausgezahlt. Zuletzt sei am Kontrolltag um 12.00 Uhr ein Gewinn ausbezahlt worden. Die Geräte werden durch Mitarbeiter des Lokals jeweils auf- oder abgedreht. Die Geräte Nr. 1), und Nr. 2) werden von Herrn S. oder Herrn C. entleert. Dagegen werden die Geräte Nr. 4), 5) und 6) von Mitarbeitern der Vi. s.r.l. entleert. Das Gerät Nr. 1) sei zuletzt von Herrn S. am 13.1.2015 um 00.10 Uhr entleert worden; es sei der Betrag von EUR 2489,-- entnommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ebenfalls das Gerät Nr. 2) entleert worden; bei welchem der Betrag von EUR minus 245,-- entnommen worden sei. Anlässlich der Beschlagnahme seien zudem dem Gerät Nr. 1) der Betrag von EUR 50,-- und dem Gerät Nr. 2) der Betrag von EUR 40,-- entnommen worden.Die Geräte Nr. 1), und Nr. 2) werden von Herrn S. oder Herrn C. entleert. Dagegen werden die Geräte Nr. 4), 5) und 6) von Mitarbeitern der römisch fünf i. s.r.l. entleert. Das Gerät Nr. 1) sei zuletzt von Herrn S. am 13.1.2015 um 00.10 Uhr entleert worden; es sei der Betrag von EUR 2489,-- entnommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ebenfalls das Gerät Nr. 2) entleert worden; bei welchem der Betrag von EUR minus 245,-- entnommen worden sei. Anlässlich der Beschlagnahme seien zudem dem Gerät Nr. 1) der Betrag von EUR 50,-- und dem Gerät Nr. 2) der Betrag von EUR 40,-- entnommen worden. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur Vi. s.r.l. vom 14.11.2013 geht hervor, dass diese Gesellschaft eine Gesellschaft rumänischen Rechts ist, und diese ihren Firmensitz in Rumänien (…) hat. Diese verfügte damals auch über eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung in Wien, W.-straße. Der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war damals Dr. Ho. (S., P.-straße). Laut polizeilicher Meldeauskunft hat dieser aber in S. weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz; vielmehr liegt sein Hauptwohnsitz seit dem 14.2.2014 in Wien, M.-gasse. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur römisch fünf i. s.r.l. vom 14.11.2013 geht hervor, dass diese Gesellschaft eine Gesellschaft rumänischen Rechts ist, und diese ihren Firmensitz in Rumänien (…) hat. Diese verfügte damals auch über eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung in Wien, W.-straße. Der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war damals Dr. Ho. (S., P.-straße). Laut polizeilicher Meldeauskunft hat dieser aber in S. weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz; vielmehr liegt sein Hauptwohnsitz seit dem 14.2.2014 in Wien, M.-gasse. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 29.7.2015 mit, dass für den gegenständlichen Standort der Vi. s.r.l. (bislang) keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz erteilt worden ist.Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 29.7.2015 mit, dass für den gegenständlichen Standort der römisch fünf i. s.r.l. (bislang) keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz erteilt worden ist. In ihrer Stellungnahme vom 10.8.2015 führte das Finanzamt als Amtspartei u.a. aus, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch im Falle des Vorfindens eines abgeschalteten Glücksspielapparats, dessen die Bespielbarkeit hindernden Maßnahmen unmittelbar reversibel sind, als spielbereit aufgestellt einzustufen ist (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/15/0088). Aus dieser Judikatur können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass im Falle, dass die die Bespielbarkeit des Geräts hindernden Maßnahmen durch einen Spieler nicht wieder leicht rückgängig gemacht werden, vom Nichtvorliegen einer spielbereiten Aufstellung des Geräts auszugehen ist. Vielmehr komme es darauf an, ob der Veranstalter bzw. Gerätebetreiber diese hindernden Maßnahmen leicht wieder rückgängig machen könne. In ihrer Stellungnahme vom 10.8.2015 führte das Finanzamt als Amtspartei u.a. aus, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch im Falle des Vorfindens eines abgeschalteten Glücksspielapparats, dessen die Bespielbarkeit hindernden Maßnahmen unmittelbar reversibel sind, als spielbereit aufgestellt einzustufen ist vergleiche VwGH 29.3.2007, 2006/15/0088). Aus dieser Judikatur können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass im Falle, dass die die Bespielbarkeit des Geräts hindernden Maßnahmen durch einen Spieler nicht wieder leicht rückgängig gemacht werden, vom Nichtvorliegen einer spielbereiten Aufstellung des Geräts auszugehen ist. Vielmehr komme es darauf an, ob der Veranstalter bzw. Gerätebetreiber diese hindernden Maßnahmen leicht wieder rückgängig machen könne. Auch seien nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele i.S.d. § 1 Abs. 2 GSpG einzustufen (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417).Auch seien nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, GSpG einzustufen vergleiche VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Auf Anfrage des erkennenden Gerichts legte weiters die Magistratsabteilung 6 sämtliche im Zeitraum seit dem 1.1.2013 bezüglich der Lokaladresse Wien, R.-gasse (Lokalinhaberin: V. Gesellschaft mbH), anhängig gewesenen bzw. anhängigen Vergnügungssteuerakte vor. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts legte weiters die Magistratsabteilung 6 sämtliche im Zeitraum seit dem 1.1.2013 bezüglich der Lokaladresse Wien, R.-gasse (Lokalinhaberin: römisch fünf. Gesellschaft mbH), anhängig gewesenen bzw. anhängigen Vergnügungssteuerakte vor. Demnach wurde von Herrn I. C. in seiner Eigenschaft als Veranstalter und Geräteeigentümer (Lokalinhaberin: V. Gesellschaft mbH) für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden. Eines dieser Geräte war seit Feber 2007 und ein Gerät war seit Juli 2008 zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen (vgl. dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015).Demnach wurde von Herrn römisch eins. C. in seiner Eigenschaft als Veranstalter und Geräteeigentümer (Lokalinhaberin: römisch fünf. Gesellschaft mbH) für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden. Eines dieser Geräte war seit Feber 2007 und ein Gerät war seit Juli 2008 zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen vergleiche dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015). Weiters waren von der Vi. s.r.l. als Eigentümerin und Aufstellerin (Lokalinhaberin: V. Gesellschaft mbH) ab Jänner 2014 für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden (vgl. dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015).Weiters waren von der römisch fünf i. s.r.l. als Eigentümerin und Aufstellerin (Lokalinhaberin: römisch fünf. Gesellschaft mbH) ab Jänner 2014 für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden vergleiche dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015). Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 14.1.2016 wurden an Herrn Dr. Ho., Herrn D. S., die Vi. s.r.l. und die V. Gesellschaft m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 14.1.2016 wurden an Herrn Dr. Ho., Herrn D. S., die römisch fünf i. s.r.l. und die römisch fünf. Gesellschaft m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: „
  1. Verfügt die Vi. S.R.L. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?„
  2. Verfügt die römisch fünf i. S.R.L. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die Vi. S.R.L. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes1.b. Betätigt sich die römisch fünf i. S.R.L. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die Vi. S.R.L. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind1.c. Betätigt sich die römisch fünf i. S.R.L. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die Vi. S.R.L. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die römisch fünf i. S.R.L. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Vi. S.R.L.3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der römisch fünf i. S.R.L. 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der Vi. S.R.L. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der römisch fünf i. S.R.L. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die Vi. S.R.L. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die römisch fünf i. S.R.L. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der Vi. S.R.L., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft8) Dienstverträge aller Beschäftigten der römisch fünf i. S.R.L., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Auf diese Anfrage antworteten Herr D. S. und die V. Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 8.2.2016 wie folgt:Auf diese Anfrage antworteten Herr D. S. und die römisch fünf. Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 8.2.2016 wie folgt: „In der umseitig bezeichneten Rechtssache wurde der Vertreterin des D. S. und der V. GmbH die d.a. Note vom 14.01.2016 am 18.01.2016 zugestellt.„In der umseitig bezeichneten Rechtssache wurde der Vertreterin des D. S. und der römisch fünf. GmbH die d.a. Note vom 14.01.2016 am 18.01.2016 zugestellt. Fristgerecht wird in Entsprechung der d.a. Note vom 14.01.2016 folgendes mitgeteilt: D. S. und die V. GmbH haben seit 13.01.2015 keinen Kontakt mehr zur Vi. S.R.L.D. S. und die römisch fünf. GmbH haben seit 13.01.2015 keinen Kontakt mehr zur römisch fünf i. S.R.L. Über eine aktuelle Anfrage ans Firmenbuchgericht konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Vi. S.R.L. am 08.04.2015 amtswegig gelöscht worden ist.Über eine aktuelle Anfrage ans Firmenbuchgericht konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die römisch fünf i. S.R.L. am 08.04.2015 amtswegig gelöscht worden ist. Beweis: offenes Firmenbuch des HG Wien, FN ... Die Frage, ob die Vi. S.R.L. im Besitz von Glücksspielkonzessionen gewesen ist, kann nicht beantwortet werden. Dies deshalb, weil die Aufsteller anlässlich der mündlichen Vereinbarung über die Aufstellung der Geschicklichkeitsautomaten ein Sachverständigengutachten vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Apparaten keine Glücksspiele durchgeführt werden können, da es sich um Geschicklichkeitsautomaten handelt, für die man keinerlei Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz oder einem anderen Landesgesetz braucht.Die Frage, ob die römisch fünf i. S.R.L. im Besitz von Glücksspielkonzessionen gewesen ist, kann nicht beantwortet werden. Dies deshalb, weil die Aufsteller anlässlich der mündlichen Vereinbarung über die Aufstellung der Geschicklichkeitsautomaten ein Sachverständigengutachten vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Apparaten keine Glücksspiele durchgeführt werden können, da es sich um Geschicklichkeitsautomaten handelt, für die man keinerlei Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz oder einem anderen Landesgesetz braucht. Da die Geräte ohnehin beschlagnahmt sind, wird es .kein großes Problem darstellen, die Geräte durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die beschlagnahmten Geräte nicht unter das Glücksspielgesetz fallen, zu beweisen. Aus prozessualer Vorsicht wird beantragt, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Glücksspiel- und Spielautomaten, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör. Die Fragen 4 - mit Ausnahme 4.d. - und die Frage 5, können im Hinblick darauf, dass die Vi. S.R.L. nicht mehr existiert, nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass nie ein Grund vorhanden gewesen ist, sich Einblick in dieses Unternehmen zu verschaffen. Das vorgelegte Gutachten, ein gewonnener Zivilprozess und die Tatsache, dass die Standortgebühr bezahlt wurde, erforderten keinen Einblick in die Unternehmensgeschichte.Die Fragen 4 - mit Ausnahme 4.d. - und die Frage 5, können im Hinblick darauf, dass die römisch fünf i. S.R.L. nicht mehr existiert, nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass nie ein Grund vorhanden gewesen ist, sich Einblick in dieses Unternehmen zu verschaffen. Das vorgelegte Gutachten, ein gewonnener Zivilprozess und die Tatsache, dass die Standortgebühr bezahlt wurde, erforderten keinen Einblick in die Unternehmensgeschichte. Zu 4.d. wird ausgeführt, dass außer der bereits vorgelegten Bestätigung, dass die Vi. S.R.L. für den Standort € 300,00/Monat bezahlt, keine weiteren schriftlichen Verträge existieren.Zu 4.d. wird ausgeführt, dass außer der bereits vorgelegten Bestätigung, dass die römisch fünf i. S.R.L. für den Standort € 300,00/Monat bezahlt, keine weiteren schriftlichen Verträge existieren. Beweis: angeschlossener Firmenbuchauszug Unter einem wird angeführt, dass es sich bei der Verwaltungsstrafsache um ein amtswegiges Verfahren handelt und nicht der Beschwerdeführer sich frei beweisen muss.' In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate, deren Spielergebnis von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und aus technischer Sicht als Geschicklichkeitsapparate nicht als Glücksspielgerät einzustufen sind. Außerdem - und das ist im gegenständlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung - unterliegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht dem Glücksspielgesetz, wie § 4 Abs. 2 Z 2a GSpG normiert, dass allfällige Glücksspiele dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge geführt werden. Diese Ausnahme vom Glücksspielgesetz ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und daher auch aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“Unter einem wird angeführt, dass es sich bei der Verwaltungsstrafsache um ein amtswegiges Verfahren handelt und nicht der Beschwerdeführer sich frei beweisen muss.' In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate, deren Spielergebnis von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und aus technischer Sicht als Geschicklichkeitsapparate nicht als Glücksspielgerät einzustufen sind. Außerdem - und das ist im gegenständlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung - unterliegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht dem Glücksspielgesetz, wie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 a, GSpG normiert, dass allfällige Glücksspiele dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge geführt werden. Diese Ausnahme vom Glücksspielgesetz ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und daher auch aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Diesem Schriftsatz war eine am 8.2.2016 durchgeführte Firmenbuchanfrage bezüglich der Vi. S.R.L. beigeschlossen. Demnach wurde die Zweigniederlassung dieser Gesellschaft am 8.4.2015 durch das Handelsgericht Wien mangels einer Tätigkeit im Bundesgebiet gelöscht. Diesem Schriftsatz war eine am 8.2.2016 durchgeführte Firmenbuchanfrage bezüglich der römisch fünf i. S.R.L. beigeschlossen. Demnach wurde die Zweigniederlassung dieser Gesellschaft am 8.4.2015 durch das Handelsgericht Wien mangels einer Tätigkeit im Bundesgebiet gelöscht. Zudem teilten Herr Dr. Ho. und die Vi. s.r.l. dem erkennenden Gericht mit am 11.2.2016 eingelangtem Schriftsatz mit, dass ihres Erachtens die oa hg Anfrage vom 14.1.2016 nicht zu beantworten sei, zumal nur die Lösung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich sei. Zudem bestehe in Anbetracht der Öffentlichkeit der vor dem Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Gefahr, dass durch die Beantwortung dieser Anfrage Betriebsgeheimnisse, wie etwa die Anzahl der Dienstnehmer und die Höhe der Umsätze, öffentlich bekannt würden. Diese Rechtsansicht wurde durch die Zitierung der Rz 786 des Buches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechts, wonach eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden dürfe, Beweise gegen sich selbst zu liefern, belegt.Zudem teilten Herr Dr. Ho. und die römisch fünf i. s.r.l. dem erkennenden Gericht mit am 11.2.2016 eingelangtem Schriftsatz mit, dass ihres Erachtens die oa hg Anfrage vom 14.1.2016 nicht zu beantworten sei, zumal nur die Lösung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich sei. Zudem bestehe in Anbetracht der Öffentlichkeit der vor dem Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Gefahr, dass durch die Beantwortung dieser Anfrage Betriebsgeheimnisse, wie etwa die Anzahl der Dienstnehmer und die Höhe der Umsätze, öffentlich bekannt würden. Diese Rechtsansicht wurde durch die Zitierung der Rz 786 des Buches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechts, wonach eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden dürfe, Beweise gegen sich selbst zu liefern, belegt. Aufgrund dieses Schreibens teilte das erkennende Gericht Herrn Dr. Ho. und die Vi. s.r.l. mit Schriftsatz vom 11.2.2016 mit, dass nach der österreichischen Rechtslage im Falle eines Auftrages einer Behörde bzw. eines Gerichtes auch im Hinblick auf Datenübermittlungen, welche nach Ansicht des übermittelnden Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse berühren, die aufgetragenen Schriftstücke bzw. Mitteilungen zu übermitteln bzw. zu tätigen seien. Diesfalls sehe die Rechtsordnung vor, dass in den Fällen, in welchen die vorgelegten Unterlagen bzw. Mitteilungen tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berühren, diese Unterlagen bzw. Mitteilungen in diesem Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen seien, und dass in diesem Umfang auch im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit wie auch die Parteien, hinsichtlich welcher ein Geheimhaltungsinteresse besteht, von der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuschließen seien. In Anbetracht der gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer wurde zudem klargestellt, dass diese Aufträge vom 14.1.2016 aufrecht bleiben. Aufgrund dieses Schreibens teilte das erkennende Gericht Herrn Dr. Ho. und die römisch fünf i. s.r.l. mit Schriftsatz vom 11.2.2016 mit, dass nach der österreichischen Rechtslage im Falle eines Auftrages einer Behörde bzw. eines Gerichtes auch im Hinblick auf Datenübermittlungen, welche nach Ansicht des übermittelnden Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse berühren, die aufgetragenen Schriftstücke bzw. Mitteilungen zu übermitteln bzw. zu tätigen seien. Diesfalls sehe die Rechtsordnung vor, dass in den Fällen, in welchen die vorgelegten Unterlagen bzw. Mitteilungen tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berühren, diese Unterlagen bzw. Mitteilungen in diesem Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen seien, und dass in diesem Umfang auch im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit wie auch die Parteien, hinsichtlich welcher ein Geheimhaltungsinteresse besteht, von der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuschließen seien. In Anbetracht der gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer wurde zudem klargestellt, dass diese Aufträge vom 14.1.2016 aufrecht bleiben. Im Auftrag des erkennenden Gerichts wurde zudem Herr Dr. Ho. am 12.1.2016 durch Organe der rumänischen Polizei einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab Dr. Ho. zu Protokoll, dass er seit der Gründung der Vi. s.r.l. der Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft sei. Diese Gesellschaft habe bislang keine Tätigkeit in Rumänien ausgeübt. Es sei lediglich im Jahre 2013 für die Dauer von 3 Monaten in Wien, W.-straße, ein Lokal angemietet worden, in welchem diese Gesellschaft eine Bar betrieben habe. In diesem Lokal seien auch ungefähr 6 bis 8 Spielautomaten aufgestellt gewesen, welche im Eigentum der A. s.r.o. gestanden seien. Vertreter dieser Gesellschaft sei Herr E. B. gewesen. Diese Automaten seien in diesem Lokal betrieben worden. Im Zuge einer Kontrolle durch das (österreichische) Finanzamt sei von diesem festgestellt worden, dass der Betrieb dieser Apparate illegal gewesen sei, sodass diese Apparate beschlagnahmt worden seien. In diesem Lokal sei Herr Dr. Ho. lediglich ein einziges Mal anlässlich der Eröffnung des Lokals gewesen. Während der ganzen Zeit der Anmietung des Lokals sei für dieses Herr E. B. zuständig gewesen. Im Jahre 2014 habe Dr. Ho. erfahren, dass er keine Straftat begangen habe. Die Vi. s.r.l. übe an ihrem Firmenbuchsitz in O. keinerlei Tätigkeit aus und habe auch nie eine diesbezügliche Absicht bestanden. Die Gesellschaft habe lediglich drei Beschäftigte an ihrer Betriebsstätte in Österreich gehabt. In Rumänien habe die Vi. s.r.l. auch niemals über eine Lizenz für Glücksspielaktivitäten verfügt. Im Auftrag des erkennenden Gerichts wurde zudem Herr Dr. Ho. am 12.1.2016 durch Organe der rumänischen Polizei einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab Dr. Ho. zu Protokoll, dass er seit der Gründung der römisch fünf i. s.r.l. der Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft sei. Diese Gesellschaft habe bislang keine Tätigkeit in Rumänien ausgeübt. Es sei lediglich im Jahre 2013 für die Dauer von 3 Monaten in Wien, W.-straße, ein Lokal angemietet worden, in welchem diese Gesellschaft eine Bar betrieben habe. In diesem Lokal seien auch ungefähr 6 bis 8 Spielautomaten aufgestellt gewesen, welche im Eigentum der A. s.r.o. gestanden seien. Vertreter dieser Gesellschaft sei Herr E. B. gewesen. Diese Automaten seien in diesem Lokal betrieben worden. Im Zuge einer Kontrolle durch das (österreichische) Finanzamt sei von diesem festgestellt worden, dass der Betrieb dieser Apparate illegal gewesen sei, sodass diese Apparate beschlagnahmt worden seien. In diesem Lokal sei Herr Dr. Ho. lediglich ein einziges Mal anlässlich der Eröffnung des Lokals gewesen. Während der ganzen Zeit der Anmietung des Lokals sei für dieses Herr E. B. zuständig gewesen. Im Jahre 2014 habe Dr. Ho. erfahren, dass er keine Straftat begangen habe. Die römisch fünf i. s.r.l. übe an ihrem Firmenbuchsitz in O. keinerlei Tätigkeit aus und habe auch nie eine diesbezügliche Absicht bestanden. Die Gesellschaft habe lediglich drei Beschäftigte an ihrer Betriebsstätte in Österreich gehabt. In Rumänien habe die römisch fünf i. s.r.l. auch niemals über eine Lizenz für Glücksspielaktivitäten verfügt. Am 26.4.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichsten Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Beschwerdeführer I. C.:„Beschwerdeführer römisch eins. C.: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: derzeit Krankengeld von der Krankenkasse in der Höhe von etwa € 920,-, aufgrund erfolgter Herztransplantation wurde Pension eingereicht, kein aufrechtes Dienstverhältnis Vermögen: keines Sorgepflichten: keine Beschwerdeführer S.: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: € 1.300,- bis € 1.400,- Vermögen: keines Sorgepflichten: 2 Kinder Frau Dr. K. gibt zu Protokoll: „Herr C. verfügt über eine veranstaltungsrechtliche Konzession betreffend der im Lokal befindlichen Geräte Nr. 1 und
  3. Daher liegt hinsichtlich dieser Geräte kein Gesetzesverstoß vor. Hinsichtlich des Geräts Nr. 3 und weiteren näheren Angaben wird auf die Einvernahme von Herrn C. verwiesen. Im Hinblick auf alle 6 Geräte wird vorgebracht, dass die Geräteaufstellung nur den Zweck hatte, die Kunden des Lokals im Lokal zu halten. Beim gegenständlichen Lokal handelt es sich nämlich um ein ... Lokal, wobei die Frauen im Lokalbereich auf einen Bühnenbereich mit unter tanzen. Da nicht immer Frauen dort tanzen, versucht man den Gästen für den Zeitraum, in welchem nicht getanzt wird, auch einen Zeitvertreib zu bieten. Jedenfalls bestand kein Interesse, bei so einem spielsüchtig zu machen. Bei allen 6 Geräten handelt es sich um Geräte, welche über einen Internetanschluss verfügten und mit welchen aufgrund dieses Zugangs zum Internet, Glücksspiele gespielt werden konnten.“ Befragt, ob die Wahrnehmungen der Kontrollorgane bestritten werden, bringt Frau Dr. K. vor, dass sie keine nähere Kenntnis der im Akt liegenden Bilddokumentation hat, zumal ihr diese nur in schwarz-weiß abgelichtet zur Stellungnahme übermittelt worden ist. Daraufhin wird ihr vom Vertreter der Finanzpolizei ein Farbausdruck der Bilddokumentation übermittelt. Sodann bringt Frau Dr. K. vor: „Die Wahrnehmungen der Kontrollorgane werden nicht bestritten, doch wird der aus diesen Wahrnehmungen gezogene Schluss, dass diese ausgespielten Spiele als Glücksspiele einzustufen sind, bestritten. Im konkreten Fall waren nämlich alle im Lokal aufgestellten Apparate, außer dem Gerät Nr. 3, dahingehend programmiert, dass im Falle mehrerer Ausspielungen mit den Geräten in einer strikten Reihenfolge bestimmte Spielergebnisse dem Spieler bekannt gegeben wurden. Wenn daher ein Spieler lange genug die Ausspielungen am PC beobachtet und dieser über ein entsprechend gutes Gedächtnis verfügt, ist dieser in der Lage, mit hundertprozentiger Gewissheit vorherzusagen, welches Spielergebnis als nächstes im Falle einer Ausspielung am Gerät angezeigt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, den virtuellen Walzenlauf eigenmächtig zu stoppen, indem erneut auf die Starttaste gedrückt wird. Wenn man sich daher die Abfolgen der Symbole, welche in ihrer Gesamtheit auch sich stets wiederholt, exakt gemerkt hat, ist man in der Lage zu wissen, welches Symbol hier als nächstes am Gerät angezeigt wird. Wenn man dies weiß, kann man, bevor dieses Symbol aufscheint, die Starttaste drücken und dadurch das Spiel derart zum Ende führen, dass dieses mit dem Aufscheinen des nächsten Symbols beendet wird. Insofern handelt es sich bei den mit den gegenständlichen Geräten gespielten Spielen um Geschicklichkeitsspiele. Zu den Geräten mit der Nummer 4-6 wird angeführt, dass deren Eigentümerin die Vi. S.R.L. gewesen ist. Mit dieser hat die V. GmbH einen Mietvertrag geschlossen, welcher auf die Dauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich dieser Geräte war die V. GmbH nicht verpflichtet worden, sich an allfälligen Verlusten zu beteiligen. Es wurde daher letzterer Gesellschaft monatlich eine Mietzahlung geleistet. Gleichzeitig war auch vereinbart worden, dass vom Lokalinhaber Strom bereitgestellt wird, vom Lokalpersonal mitgeteilt wird, wenn ein Gerät defekt ist, sowie dass die Geräte vom Lokalpersonal nach Dienstschluss ab- und zu Dienstbeginn wieder aufgedreht werden.Zu den Geräten mit der Nummer 4-6 wird angeführt, dass deren Eigentümerin die römisch fünf i. S.R.L. gewesen ist. Mit dieser hat die römisch fünf. GmbH einen Mietvertrag geschlossen, welcher auf die Dauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich dieser Geräte war die römisch fünf. GmbH nicht verpflichtet worden, sich an allfälligen Verlusten zu beteiligen. Es wurde daher letzterer Gesellschaft monatlich eine Mietzahlung geleistet. Gleichzeitig war auch vereinbart worden, dass vom Lokalinhaber Strom bereitgestellt wird, vom Lokalpersonal mitgeteilt wird, wenn ein Gerät defekt ist, sowie dass die Geräte vom Lokalpersonal nach Dienstschluss ab- und zu Dienstbeginn wieder aufgedreht werden. Ich kann nicht angeben, wie allfällige Gewinne mit diesem Gerät ausbezahlt worden sind. Möglicherweise wurden diese vom Lokalpersonal ausbezahlt. Es kann aber auch sein, dass diese auf eine Scheckkarte ausbezahlt worden sind. Wie der allfällige Spieler diese allfällige Karte mit einem Geldbetrag befüllt hat bzw. wie ein Spieler ein allfälliges Kartenguthaben wieder ausbezahlt bekommen hat, kann nicht angegeben werden. Herr S. war der Geschäftsführer der V. GmbH, jedenfalls seit dem 6.7.
  4. Er ist auch noch weiterhin Geschäftsführer.Herr S. war der Geschäftsführer der römisch fünf. GmbH, jedenfalls seit dem 6.7.
  5. Er ist auch noch weiterhin Geschäftsführer. Herr C. verfügte über keinen Vertrag mit einem Glücksspielebetreiber. Die Spiele wurden daher auf dessen eigene Rechnung durchgeführt. Dasselbe gilt für die Ausspielungen mit den Geräten der Vi. S.R.L. Auch diese Geräte wurden mit einem Internetanschluss betrieben, wobei auch bei diesen Geräten die Spielausgangsmitteilung über das Internet dem konkreten Apparat mitgeteilt worden ist.Herr C. verfügte über keinen Vertrag mit einem Glücksspielebetreiber. Die Spiele wurden daher auf dessen eigene Rechnung durchgeführt. Dasselbe gilt für die Ausspielungen mit den Geräten der römisch fünf i. S.R.L. Auch diese Geräte wurden mit einem Internetanschluss betrieben, wobei auch bei diesen Geräten die Spielausgangsmitteilung über das Internet dem konkreten Apparat mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer I. C. gibt zu Protokoll:Der Beschwerdeführer römisch eins. C. gibt zu Protokoll: Beim Gerät Nr. 3 handelte es sich um einen PC mit dem man ins Internet kommen konnte. Bei diesem Gerät war es den Kunden möglich, Glücksspiele zu spielen, wenn die Geräte 1 und 2 besetzt gewesen sind. Auch dieses Gerät stand ebenso wie die Geräte 1 und 2 in meinem Eigentum. Das Gerät Nr. 3 habe ich nur aus reiner Serviceleistung aufgestellt. Beim Gerät Nr. 3 war es daher auch nicht möglich, einen Geldeinsatz zu leisten. Ich habe mit der V. GmbH im Hinblick auf die drei aufgestellten Apparate einen Mietvertrag abgeschlossen, wobei vereinbart worden ist, dass diese Gesellschaft am halben durch die Geräte erspielten Gewinn beteiligt wird. Es wurden daher von den Spielerlösen die Abgaben in Abzug gebracht und wurde dieser Restbetrag zwischen mir und der Gesellschaft aufgeteilt. Im Falle, dass ich mit den Geräten einen Verlust gemacht hätte, wäre die Gesellschaft nicht verpflichtet gewesen, sich zu beteiligen.Ich habe mit der römisch fünf. GmbH im Hinblick auf die drei aufgestellten Apparate einen Mietvertrag abgeschlossen, wobei vereinbart worden ist, dass diese Gesellschaft am halben durch die Geräte erspielten Gewinn beteiligt wird. Es wurden daher von den Spielerlösen die Abgaben in Abzug gebracht und wurde dieser Restbetrag zwischen mir und der Gesellschaft aufgeteilt. Im Falle, dass ich mit den Geräten einen Verlust gemacht hätte, wäre die Gesellschaft nicht verpflichtet gewesen, sich zu beteiligen. Gleichzeitig ist vereinbart worden, dass allfällige Gewinne mit den Geräten vom Lokalpersonal ausbezahlt werden, sowie dass vom Lokal Strom bereitgestellt wird, vom Personal mitgeteilt wird, wenn ein Gerät defekt ist, sowie dass die Geräte vom Lokalpersonal nach Dienstschluss ab- und zu Dienstbeginn wieder aufgedreht werden. Den obigen Angaben der Frau Dr. K. wird beigepflichtet. Im Übrigen teile ich mit, dass meines Wissens die Geräte 4-6 bis zum 31.12.2014 aufgestellt und bespielt worden sind, und dass diese per 1.1.2015 abgeschaltet und zur Seite gestellt worden sind. Die Spielentscheidung an den Geräten 1 und 2 wurde jeweils vermittels einer Verbindung ans Internet ausgelöst. Ich habe aber keinem Unternehmen etwas gezahlt, damit diese Auslösung erfolgt ist. Die Anbindung an das Internet erfolgte meines Wissens über ein WLAN. Die Spielentscheidung wurde daher nicht im Gerät selbst ausgelöst. Auf Vorhalt des Vertreters der Finanzpolizei, wonach dem Kontrollorgan mitgeteilt worden ist, dass das Gerät Nr. 3 nur dann bespielt werden könne, wenn man einen bestimmten Code eingebe, und dass Herr S. diesen Code nicht gewusst bzw. bekannt gegeben habe, bringe ich vor, dass ich davon nichts weiß. Meines Wissens kann jeder auf diesem Gerät Glücksspiele spielen und bedarf es dafür keines Codes. Warum das Gerät damals nicht bespielt werden konnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Zeuge: Mü. „Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle dabei und habe unter anderem die an den Geräten 1 und 2 durchgeführten Probespiele beobachtet. Hinsichtlich dieser Probespiele verweise ich auf die Ausführungen in der Anzeige. Wenn ich befragt werde, ob es möglich war, den im Falle der Starttaste ausgelösten Walzenlauf durch ein nochmaliges Drücken der Starttaste vorzeitig zu beenden, bringe ich vor: Ich mache seit knapp fünf Jahren Kontrollen an Glücksspielgeräten und habe auch schon enorm viele Testspiele durchgeführt bzw. beobachtet. Bei keinem der Testspiele war es jemals möglich, den aufgrund der Betätigung einer Taste oder des Berührens eines Symbols am Bildschirm ausgelösten virtuellen Walzenlauf im Falle der Ausspielung eines Walzenspieles

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.