← Österreich

{'item': 'VGW-002/042/7276/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/7276/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn I. C. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 07.05.2015, Zl.: VStV/915300076728/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn römisch eins. C. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 07.05.2015, Zl.: VStV/915300076728/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt. Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 15 Tagen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden. Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „Sie haben im Zeitraum von 01.03.2014 bis 13.01.2015 um 12.00 Uhr, in Wien, R.-gasse, im Lokal „...“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben im Zeitraum von 01.03.2014 bis 13.01.2015 um 12.00 Uhr, in Wien, R.-gasse, im Lokal „...“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1. AM. ohne Seriennummer ( FA Nr. 1), 2. M. mit der Seriennummer 0890000231 (FA Nr. 2) auf eigene Rechnung und Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team … am 13.01.2015 im Zeitraum von 12.05 Uhr bis 12.25 Uhr durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass an diesen Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele wie, “Pharao's Eye und All Ways Fruit“ (durchgeführte Testspiele), sowie weitere Spiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (I.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (römisch eins.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1. €3.000,00 15 Tage(
  4. n)§ 52 Abs. 1 Z 11. €3.000,00 15 Tage(
  5. n)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins Glücksspielgesetz (GSpG) 2. €3.000,00 15 Tage(
  6. n)§ 52 Abs. 1 Z 12. €3.000,00 15 Tage(
  7. n)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu zahlen: 1. € 300,00 2. € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamtes Wien ... vom 13.01.2015 sowie der niederschriftlichen Angaben von Herrn S. D., Betreiber des Lokal „...“, als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolgt steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolgt steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war beim Testspiel „Pharao's Eye", ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 4,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2000,00. Am Gerät 2 (FA Nr. 2) war beim Testspiel „All Ways Fruit“, ein Mindesteinsatz von € 0,30 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 13 Actiongames (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 2,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 98 Supergames (SG). Das Gerät Nr. 3 (FA Nr. 3) wird zur Bestrafung nicht herangezogen da die Beschlagnahme aufgehoben wurde. Der VWGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2009, GZ.: 2005/17/0223 ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 VStG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne der § 53 Abs. 1 GSpG voraussetzt. Dieser Verdacht muss ausreichend substanziiert sein. Diese Anhaltspunkte liegen jedoch bei dem unter der FA Nr. 3 beschlagnahmten Gerät nicht vor. Bei diesem Gerät handelt es sich um einen PC Mit Bildschirm. Nach dem Einschalten erschien zwar ein Logo das für Glücksspiele typische war, jedoch konnten mangels Benutzername und Passwort keine Probespiele durchgeführt werden. Es konnte auch nicht geklärt werden, wie ein Einsatz getätigt wird. Da es sich auch um kein “typisches“ Glücksspielgerät handelte, fehlten entsprechende Erfahrungen und konnten keine Angaben zur genauen Funktionsweise des Gerätes gemacht werden. Nach Auffassung der der erkennenden Behörde war hinsichtlich des Gerätes (PC mit Bildschirm) nicht abzuklären, ob verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten und genügte die Beweislage keinesfalls den vom VwGH in o.a. Erkenntnis 2005/17/0223 aufgestellten Erfordernissen der Darstellung des Spielverlaufes. Da die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben wurde, wird gegenständliches Gerät daher nicht zur Bestrafung herangezogen.Das Gerät Nr. 3 (FA Nr. 3) wird zur Bestrafung nicht herangezogen da die Beschlagnahme aufgehoben wurde. Der VWGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2009, GZ.: 2005/17/0223 ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, VStG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne der Paragraph 53, Absatz eins, GSpG voraussetzt. Dieser Verdacht muss ausreichend substanziiert sein. Diese Anhaltspunkte liegen jedoch bei dem unter der FA Nr. 3 beschlagnahmten Gerät nicht vor. Bei diesem Gerät handelt es sich um einen PC Mit Bildschirm. Nach dem Einschalten erschien zwar ein Logo das für Glücksspiele typische war, jedoch konnten mangels Benutzername und Passwort keine Probespiele durchgeführt werden. Es konnte auch nicht geklärt werden, wie ein Einsatz getätigt wird. Da es sich auch um kein “typisches“ Glücksspielgerät handelte, fehlten entsprechende Erfahrungen und konnten keine Angaben zur genauen Funktionsweise des Gerätes gemacht werden. Nach Auffassung der der erkennenden Behörde war hinsichtlich des Gerätes (PC mit Bildschirm) nicht abzuklären, ob verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten und genügte die Beweislage keinesfalls den vom VwGH in o.a. Erkenntnis 2005/17/0223 aufgestellten Erfordernissen der Darstellung des Spielverlaufes. Da die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben wurde, wird gegenständliches Gerät daher nicht zur Bestrafung herangezogen. In der Rechtfertigung ihrer Rechtsvertreterin vom 09.03.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten, da Sie eine erforderliche Konzession haben und die Beschlagnahme der Geräte rechtswidrig erfolgte und auch bei einem Gerät die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben wurde.. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit den Glücksspielgeräten FA Nr. 1 und FA Nr. 2 (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Sie haben es zu verantworten, dass seit 01.03.2014 bis 13.01.2015, jedoch zumindest von 01.01.2015 bis 13.01.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit den angeführten Glücksspielgeräten veranstaltet wurden.Dem ist entgegenzuhalten, dass mit den Glücksspielgeräten FA Nr. 1 und FA Nr. 2 (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Sie haben es zu verantworten, dass seit 01.03.2014 bis 13.01.2015, jedoch zumindest von 01.01.2015 bis 13.01.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit den angeführten Glücksspielgeräten veranstaltet wurden. Auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie haben diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Sie fungieren deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie haben diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Sie fungieren deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien R.-gasse, Lokal „...“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien R.-gasse, Lokal „...“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dieser im Besitz einer aufrechten Konzessionsbewilligung sei. Die ihm erteilte landesbehördliche Bewilligung sei nicht durch die Übergangsbestimmungen des Glücksspielgesetzes außer Kraft getreten. Auch seien von den Finanzkontrollorganen keine Testspiele durchgeführt worden. Im gegenständlichen Fall seien die Geräte zentralseitig bespielbar gewesen, deshalb liege keine Ausspielung mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz vor, zumal diese Bestimmung nur für Geräte, bei welchen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig getroffen werde, gelte. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dieser im Besitz einer aufrechten Konzessionsbewilligung sei. Die ihm erteilte landesbehördliche Bewilligung sei nicht durch die Übergangsbestimmungen des Glücksspielgesetzes außer Kraft getreten. Auch seien von den Finanzkontrollorganen keine Testspiele durchgeführt worden. Im gegenständlichen Fall seien die Geräte zentralseitig bespielbar gewesen, deshalb liege keine Ausspielung mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetz vor, zumal diese Bestimmung nur für Geräte, bei welchen die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig getroffen werde, gelte. Aus dem den Beschwerdeen beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 13.1.2015 um 12.00 Uhr eine Kontrolle des in Wien, R.-gasse, etablierten Lokals „...“ begonnen worden ist. In diesem Lokal wurden fünf Glücksspielgeräte (jeweils Marke Am.) und ein Media PC Min/TX (Marke AM., M.) angetroffenen und in weiterer Folge beschlagnahmt. Bei den beiden mit der Finanzamtsnummer 1) und 2) versehenen Geräten handelte es sich um zwei zum Kontrollzeitpunkt voll funktionsfähige, betriebsbereit aufgestellte und bespielbare Glücksspielapparate. Diese seien zu Beginn der Kontrolle von zwei Kunden des Lokals bespielt worden. Auch seien auf diesen Geräten von den Kontrollorganen R. und H. Testspiele durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass auf dem Gerät Nr. 1) insgesamt 18 Glücksspiele und auf dem Gerät Nr. 2) insgesamt 20 Glücksspiele gespielt werden konnten. Bei diesen Spielen habe es sich jeweils überwiegend um virtuelle Walzenspiele gehandelt. Am Gerät Nr. 1) sei als Testspiel das Walzenspiel Pharaos´s Eye (Mindesteinsatz EUR 0,10, in Aussicht gestellter Höchstgewinn beim Einsatz von EUR 0,10: EUR 50,--; beim Höchsteinsatz von EUR 4,-- in Aussicht gestellter Höchstgewinn beim Einsatz von EUR 4,--: EUR 2000,--) und am Gerät Nr. 2) sei als Testspiel das Walzenspiel Allways Fruits (Mindesteinsatz EUR 0,30, in Aussicht gestellter Höchstgewinn beim Einsatz von EUR 0,30: EUR 20,-- plus 13 Supergames; beim Höchsteinsatz von EUR 2,-- in Aussicht gestellter Höchstgewinn: EUR 20,-- plus 98 Supergames) gespielt worden. Im Falle eines Spielgewinns aus einem dieser Spiele habe sich jeweils ein Gamble-Fenster geöffnet, und habe man zwischen „rot“ und „schwarz“ wählen können. Wenn man gewonnen habe, habe sich der eingesetzte Betrag (daher der zuvor erzielte Gewinn) verdoppelt, sonst habe man seinen eingesetzten Betrag (daher den zuvor erzielten Gewinn) verloren. Im Falle eines Gamble-Gewinns habe man weiter gamblen können. Bei den weiteren drei angetroffenen Glücksspielgeräten habe es sich um die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6) gehandelt. Diese seien abgestellt und umgedreht angetroffen worden. Laut den Angaben von Herrn S. und Herrn C. seien die Apparate Nr. 4) und Nr. 5) bis zum 31.12.2014 und sei der Apparat Nr. 6) bis zum November 2014 in Betrieb gewesen. Letzterer sei seitdem defekt. Die Geräte 4) und 5) seien am Kontrolltag mit dem Internet (aufrecht) verbunden gewesen, und sei beim Einschalten dieser Geräte jeweils ein Logo am Bildschirm erschienen. Da diese Geräte nicht vollständig hochgefahren werden konnten, sei mit diesen kein Testspiel erfolgt. Am Gerät Nr. 6) habe deshalb kein Testspiel durchgeführt werden können, da die nächste Steckdose zu weit entfernt gelegen sei und auch kein für die Bespielung des Geräts erforderlicher Internetanschluss vorgelegen sei. Auch habe Herr S. mitgeteilt, dass bei den Geräten 4) bis 6) Walzenspiele durchgeführt hatten können. Beim mit der Finanzamtsnummer 3) versehenen Gerät habe es sich um einen PC mit Bildschirm gehandelt. Dieser PC habe sich, laut Auskunft von Herrn S., seit dem 9.1.2015 im Lokal befunden. Die auf diesem Gerät angebotenen Glücksspiele entsprachen in Bezeichnung und Logo den von herkömmlichen Glücksspielapparaten bekannten Spielen. Es seien auf diesem Gerät insgesamt 9 virtuelle Walzenspiele angeboten worden. Mehrere Eingabeversuche führten jeweils dazu, dass diese vom Gerät als „falsch“ bezeichnet wurden. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, auf diesem Gerät ein Testspiel durchzuführen. Die Organe der Finanzpolizei erklärten sich diese Mitteilungen des Geräts damit, dass offenkundig die für das Bespielen des Geräts erforderlichen Daten vom Lokalpersonal (vermutlich gegen Entgelt) erfragt werden müssen. Der anlässlich dieser Kontrolle angetroffene und von den Kontrollorganen der Finanzpolizei einvernommene D. S. gab zu Protokoll, dass er der Geschäftsführer der Lokalbetreiberin, der V. Ges.m.b.H., sei. Der Eigentümer und Betreiber der Geräte Nr. 1) bis Nr. 3) sei Herr C.. Die Geräte Nr. 1) und Nr. 2) würden seit der Erlassung des Bescheids vom 22.2.2007 im Lokal betrieben werden. Das Gerät Nr. 3) werde seit dem 9.1.2015 im Lokal betrieben. Die Vi. sei die Eigentümerin und Betreiberin der Geräte Nr. 4) bis Nr. 6). Mit dieser Firma habe die V. Ges.m.b.H. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 einen Mietvertrag abgeschlossen, durch welchen die Vi. zur Aufstellung im Lokal befugt worden sei. Die monatliche Miete habe EUR 360,- betragen. Seit Jänner 2014 stehen diese drei Geräte im Lokal. Der anlässlich dieser Kontrolle angetroffene und von den Kontrollorganen der Finanzpolizei einvernommene D. S. gab zu Protokoll, dass er der Geschäftsführer der Lokalbetreiberin, der römisch fünf. Ges.m.b.H., sei. Der Eigentümer und Betreiber der Geräte Nr. 1) bis Nr. 3) sei Herr C.. Die Geräte Nr. 1) und Nr. 2) würden seit der Erlassung des Bescheids vom 22.2.2007 im Lokal betrieben werden. Das Gerät Nr. 3) werde seit dem 9.1.2015 im Lokal betrieben. Die römisch fünf i. sei die Eigentümerin und Betreiberin der Geräte Nr. 4) bis Nr. 6). Mit dieser Firma habe die römisch fünf. Ges.m.b.H. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 einen Mietvertrag abgeschlossen, durch welchen die römisch fünf i. zur Aufstellung im Lokal befugt worden sei. Die monatliche Miete habe EUR 360,- betragen. Seit Jänner 2014 stehen diese drei Geräte im Lokal. Mit den Geräten Nr. 1), Nr. 2), Nr. 4), Nr. 5) und Nr. 6) können bzw. konnten Walzenspiele durchgeführt werden. Mit dem Gerät 3) könne in das Internet eingestiegen und allenfalls gesurft werden. Wenn ein Spieler laut dem jeweiligen Glücksspielgerät über ein Guthaben verfüge, und dieses ausbezahlt erhalten wolle, werde dieser Betrag von Mitarbeitern des Lokals ausgezahlt. Zuletzt sei am Kontrolltag um 12.00 Uhr ein Gewinn ausbezahlt worden. Die Geräte werden durch Mitarbeiter des Lokals jeweils auf- oder abgedreht. Die Geräte Nr. 1), und Nr. 2) werden von Herrn S. oder Herrn C. entleert. Dagegen werden die Geräte Nr. 4), 5) und 6) von Mitarbeitern der Vi. entleert. Das Gerät Nr. 1) sei zuletzt von Herrn S. am 13.1.2015 um 00.10 Uhr entleert worden; es sei der Betrag von EUR 2489,-- entnommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ebenfalls das Gerät Nr. 2) entleert worden; bei welchem der Betrag von EUR minus 245,-- entnommen worden sei. Anlässlich der Beschlagnahme seien zudem dem Gerät Nr. 1) der Betrag von EUR 50,-- und dem Gerät Nr. 2) der Betrag von EUR 40,-- entnommen worden.Die Geräte Nr. 1), und Nr. 2) werden von Herrn S. oder Herrn C. entleert. Dagegen werden die Geräte Nr. 4), 5) und 6) von Mitarbeitern der römisch fünf i. entleert. Das Gerät Nr. 1) sei zuletzt von Herrn S. am 13.1.2015 um 00.10 Uhr entleert worden; es sei der Betrag von EUR 2489,-- entnommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ebenfalls das Gerät Nr. 2) entleert worden; bei welchem der Betrag von EUR minus 245,-- entnommen worden sei. Anlässlich der Beschlagnahme seien zudem dem Gerät Nr. 1) der Betrag von EUR 50,-- und dem Gerät Nr. 2) der Betrag von EUR 40,-- entnommen worden. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur Vi. vom 14.11.2013 geht hervor, dass diese Gesellschaft eine Gesellschaft rumänischen Rechts ist, und diese ihren Firmensitz in Rumänien (…) hat. Diese verfügte damals auch über eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung in Wien, W.-straße. Der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war damals Dr. Ho. (S., P.-straße). Laut polizeilicher Meldeauskunft hat dieser aber in S. weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz; vielmehr liegt sein Hauptwohnsitz seit dem 14.2.2014 in Wien, M.-gasse. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur römisch fünf i. vom 14.11.2013 geht hervor, dass diese Gesellschaft eine Gesellschaft rumänischen Rechts ist, und diese ihren Firmensitz in Rumänien (…) hat. Diese verfügte damals auch über eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung in Wien, W.-straße. Der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft war damals Dr. Ho. (S., P.-straße). Laut polizeilicher Meldeauskunft hat dieser aber in S. weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz; vielmehr liegt sein Hauptwohnsitz seit dem 14.2.2014 in Wien, M.-gasse. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 29.7.2015 mit, dass für den gegenständlichen Standort der Vi. (bislang) keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz erteilt worden ist.Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 29.7.2015 mit, dass für den gegenständlichen Standort der römisch fünf i. (bislang) keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz erteilt worden ist. In ihrer Stellungnahme vom 10.8.2015 führte das Finanzamt als Amtspartei u.a. aus, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch im Falle des Vorfindens eines abgeschalteten Glücksspielapparats, dessen die Bespielbarkeit hindernden Maßnahmen unmittelbar reversibel sind, als spielbereit aufgestellt einzustufen ist (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/15/0088). Aus dieser Judikatur können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass im Falle, dass die die Bespielbarkeit des Geräts hindernden Maßnahmen durch einen Spieler nicht wieder leicht rückgängig gemacht werden, vom Nichtvorliegen einer spielbereiten Aufstellung des Geräts auszugehen ist. Vielmehr komme es darauf an, ob der Veranstalter bzw. Gerätebetreiber diese hindernden Maßnahmen leicht wieder rückgängig machen könne. In ihrer Stellungnahme vom 10.8.2015 führte das Finanzamt als Amtspartei u.a. aus, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch im Falle des Vorfindens eines abgeschalteten Glücksspielapparats, dessen die Bespielbarkeit hindernden Maßnahmen unmittelbar reversibel sind, als spielbereit aufgestellt einzustufen ist vergleiche VwGH 29.3.2007, 2006/15/0088). Aus dieser Judikatur können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass im Falle, dass die die Bespielbarkeit des Geräts hindernden Maßnahmen durch einen Spieler nicht wieder leicht rückgängig gemacht werden, vom Nichtvorliegen einer spielbereiten Aufstellung des Geräts auszugehen ist. Vielmehr komme es darauf an, ob der Veranstalter bzw. Gerätebetreiber diese hindernden Maßnahmen leicht wieder rückgängig machen könne. Auch seien nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele i.S.d. § 1 Abs. 2 GSpG einzustufen (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417).Auch seien nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, GSpG einzustufen vergleiche VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Auf Anfrage des erkennenden Gerichts legte weiters die Magistratsabteilung 6 sämtliche im Zeitraum seit dem 1.1.2013 bezüglich der Lokaladresse Wien, R.-gasse (Lokalinhaberin: V. Gesellschaft mbH), anhängig gewesenen bzw. anhängigen Vergnügungssteuerakte vor. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts legte weiters die Magistratsabteilung 6 sämtliche im Zeitraum seit dem 1.1.2013 bezüglich der Lokaladresse Wien, R.-gasse (Lokalinhaberin: römisch fünf. Gesellschaft mbH), anhängig gewesenen bzw. anhängigen Vergnügungssteuerakte vor. Demnach wurde von Herrn I. C. in seiner Eigenschaft als Veranstalter und Geräteeigentümer (Lokalinhaberin: V. Gesellschaft mbH) für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden. Eines dieser Geräte war seit Feber 2007 und ein Gerät war seit Juli 2008 zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen (vgl. dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015).Demnach wurde von Herrn römisch eins. C. in seiner Eigenschaft als Veranstalter und Geräteeigentümer (Lokalinhaberin: römisch fünf. Gesellschaft mbH) für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden. Eines dieser Geräte war seit Feber 2007 und ein Gerät war seit Juli 2008 zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen vergleiche dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015). Weiters waren von der Vi. als Eigentümerin und Aufstellerin (Lokalinhaberin: V. Gesellschaft mbH) ab Jänner 2014 für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden (vgl. dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015).Weiters waren von der römisch fünf i. als Eigentümerin und Aufstellerin (Lokalinhaberin: römisch fünf. Gesellschaft mbH) ab Jänner 2014 für dieses Lokal die Aufstellung von zwei Glücksspielgeräten angemeldet, welche aufrecht bis zum Kontrolltag zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen waren. Diese Geräte sind aufgrund der gegenständlichen Beschlagnahmung dieser Geräte am 13.1.2015 von der Vergnügungssteuer amtswegig abgemeldet worden vergleiche dazu auch den dies ausdrücklich darlegenden Schriftsatz der Magistratsabteilung 6 vom 3.12.2015). Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 14.1.2016 wurden an Herrn Dr. Ho., Herrn D. S., die Vi. und die V. Gesellschaft m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 14.1.2016 wurden an Herrn Dr. Ho., Herrn D. S., die römisch fünf i. und die römisch fünf. Gesellschaft m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: „1. Verfügt die Vi. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?„1. Verfügt die römisch fünf i. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die Vi. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes1.b. Betätigt sich die römisch fünf i. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die Vi. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind1.c. Betätigt sich die römisch fünf i. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die Vi. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die römisch fünf i. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Vi.3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der römisch fünf i. 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der Vi. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der römisch fünf i. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die Vi. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die römisch fünf i. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der Vi., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft8) Dienstverträge aller Beschäftigten der römisch fünf i., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Auf diese Anfrage antworteten Herr D. S. und die V. Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 8.2.2016 wie folgt:Auf diese Anfrage antworteten Herr D. S. und die römisch fünf. Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 8.2.2016 wie folgt: „In der umseitig bezeichneten Rechtssache wurde der Vertreterin des D. S. und der V. GmbH die d.a. Note vom 14.01.2016 am 18.01.2016 zugestellt.„In der umseitig bezeichneten Rechtssache wurde der Vertreterin des D. S. und der römisch fünf. GmbH die d.a. Note vom 14.01.2016 am 18.01.2016 zugestellt. Fristgerecht wird in Entsprechung der d.a. Note vom 14.01.2016 folgendes mitgeteilt: D. S. und die V. GmbH haben seit 13.01.2015 keinen Kontakt mehr zur Vi.D. S. und die römisch fünf. GmbH haben seit 13.01.2015 keinen Kontakt mehr zur römisch fünf i. Über eine aktuelle Anfrage ans Firmenbuchgericht konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Vi. am 08.04.2015 amtswegig gelöscht worden ist.Über eine aktuelle Anfrage ans Firmenbuchgericht konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die römisch fünf i. am 08.04.2015 amtswegig gelöscht worden ist. Beweis: offenes Firmenbuch des HG Wien, FN ... Die Frage, ob die Vi. im Besitz von Glücksspielkonzessionen gewesen ist, kann nicht beantwortet werden. Dies deshalb, weil die Aufsteller anlässlich der mündlichen Vereinbarung über die Aufstellung der Geschicklichkeitsautomaten ein Sachverständigengutachten vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Apparaten keine Glücksspiele durchgeführt werden können, da es sich um Geschicklichkeitsautomaten handelt, für die man keinerlei Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz oder einem anderen Landesgesetz braucht.Die Frage, ob die römisch fünf i. im Besitz von Glücksspielkonzessionen gewesen ist, kann nicht beantwortet werden. Dies deshalb, weil die Aufsteller anlässlich der mündlichen Vereinbarung über die Aufstellung der Geschicklichkeitsautomaten ein Sachverständigengutachten vorgelegt haben, aus denen hervorgeht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Apparaten keine Glücksspiele durchgeführt werden können, da es sich um Geschicklichkeitsautomaten handelt, für die man keinerlei Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz oder einem anderen Landesgesetz braucht. Da die Geräte ohnehin beschlagnahmt sind, wird es .kein großes Problem darstellen, die Geräte durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die beschlagnahmten Geräte nicht unter das Glücksspielgesetz fallen, zu beweisen. Aus prozessualer Vorsicht wird beantragt, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Glücksspiel- und Spielautomaten, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör. Die Fragen 4 - mit Ausnahme 4.d. - und die Frage 5, können im Hinblick darauf, dass die Vi. nicht mehr existiert, nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass nie ein Grund vorhanden gewesen ist, sich Einblick in dieses Unternehmen zu verschaffen. Das vorgelegte Gutachten, ein gewonnener Zivilprozess und die Tatsache, dass die Standortgebühr bezahlt wurde, erforderten keinen Einblick in die Unternehmensgeschichte.Die Fragen 4 - mit Ausnahme 4.d. - und die Frage 5, können im Hinblick darauf, dass die römisch fünf i. nicht mehr existiert, nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass nie ein Grund vorhanden gewesen ist, sich Einblick in dieses Unternehmen zu verschaffen. Das vorgelegte Gutachten, ein gewonnener Zivilprozess und die Tatsache, dass die Standortgebühr bezahlt wurde, erforderten keinen Einblick in die Unternehmensgeschichte. Zu 4.d. wird ausgeführt, dass außer der bereits vorgelegten Bestätigung, dass die Vi. für den Standort € 300,00/Monat bezahlt, keine weiteren schriftlichen Verträge existieren.Zu 4.d. wird ausgeführt, dass außer der bereits vorgelegten Bestätigung, dass die römisch fünf i. für den Standort € 300,00/Monat bezahlt, keine weiteren schriftlichen Verträge existieren. Beweis: angeschlossener Firmenbuchauszug Unter einem wird angeführt, dass es sich bei der Verwaltungsstrafsache um ein amtswegiges Verfahren handelt und nicht der Beschwerdeführer sich frei beweisen muss.' In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate, deren Spielergebnis von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und aus technischer Sicht als Geschicklichkeitsapparate nicht als Glücksspielgerät einzustufen sind. Außerdem - und das ist im gegenständlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung - unterliegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht dem Glücksspielgesetz, wie § 4 Abs. 2 Z 2a GSpG normiert, dass allfällige Glücksspiele dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge geführt werden. Diese Ausnahme vom Glücksspielgesetz ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und daher auch aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“Unter einem wird angeführt, dass es sich bei der Verwaltungsstrafsache um ein amtswegiges Verfahren handelt und nicht der Beschwerdeführer sich frei beweisen muss.' In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate, deren Spielergebnis von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und aus technischer Sicht als Geschicklichkeitsapparate nicht als Glücksspielgerät einzustufen sind. Außerdem - und das ist im gegenständlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung - unterliegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht dem Glücksspielgesetz, wie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 a, GSpG normiert, dass allfällige Glücksspiele dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge geführt werden. Diese Ausnahme vom Glücksspielgesetz ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und daher auch aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Diesem Schriftsatz war eine am 8.2.2016 durchgeführte Firmenbuchanfrage bezüglich der Vi. beigeschlossen. Demnach wurde die Zweigniederlassung dieser Gesellschaft am 8.4.2015 durch das Handelsgericht Wien mangels einer Tätigkeit im Bundesgebiet gelöscht. Diesem Schriftsatz war eine am 8.2.2016 durchgeführte Firmenbuchanfrage bezüglich der römisch fünf i. beigeschlossen. Demnach wurde die Zweigniederlassung dieser Gesellschaft am 8.4.2015 durch das Handelsgericht Wien mangels einer Tätigkeit im Bundesgebiet gelöscht. Zudem teilten Herr Dr. Ho. und die Vi. dem erkennenden Gericht mit am 11.2.2016 eingelangtem Schriftsatz mit, dass ihres Erachtens die oa hg Anfrage vom 14.1.2016 nicht zu beantworten sei, zumal nur die Lösung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich sei. Zudem bestehe in Anbetracht der Öffentlichkeit der vor dem Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Gefahr, dass durch die Beantwortung dieser Anfrage Betriebsgeheimnisse, wie etwa die Anzahl der Dienstnehmer und die Höhe der Umsätze, öffentlich bekannt würden. Diese Rechtsansicht wurde durch die Zitierung der Rz 786 des Buches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechts, wonach eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden dürfe, Beweise gegen sich selbst zu liefern, belegt.Zudem teilten Herr Dr. Ho. und die römisch fünf i. dem erkennenden Gericht mit am 11.2.2016 eingelangtem Schriftsatz mit, dass ihres Erachtens die oa hg Anfrage vom 14.1.2016 nicht zu beantworten sei, zumal nur die Lösung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich sei. Zudem bestehe in Anbetracht der Öffentlichkeit der vor dem Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Gefahr, dass durch die Beantwortung dieser Anfrage Betriebsgeheimnisse, wie etwa die Anzahl der Dienstnehmer und die Höhe der Umsätze, öffentlich bekannt würden. Diese Rechtsansicht wurde durch die Zitierung der Rz 786 des Buches Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechts, wonach eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden dürfe, Beweise gegen sich selbst zu liefern, belegt. Aufgrund dieses Schreibens teilte das erkennende Gericht Herrn Dr. Ho. und die Vi. mit Schriftsatz vom 11.2.2016 mit, dass nach der österreichischen Rechtslage im Falle eines Auftrages einer Behörde bzw. eines Gerichtes auch im Hinblick auf Datenübermittlungen, welche nach Ansicht des übermittelnden Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse berühren, die aufgetragenen Schriftstücke bzw. Mitteilungen zu übermitteln bzw. zu tätigen seien. Diesfalls sehe die Rechtsordnung vor, dass in den Fällen, in welchen die vorgelegten Unterlagen bzw. Mitteilungen tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berühren, diese Unterlagen bzw. Mitteilungen in diesem Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen seien, und dass in diesem Umfang auch im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit wie auch die Parteien, hinsichtlich welcher ein Geheimhaltungsinteresse besteht, von der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuschließen seien. In Anbetracht der gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer wurde zudem klargestellt, dass diese Aufträge vom 14.1.2016 aufrecht bleiben. Aufgrund dieses Schreibens teilte das erkennende Gericht Herrn Dr. Ho. und die römisch fünf i. mit Schriftsatz vom 11.2.2016 mit, dass nach der österreichischen Rechtslage im Falle eines Auftrages einer Behörde bzw. eines Gerichtes auch im Hinblick auf Datenübermittlungen, welche nach Ansicht des übermittelnden Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse berühren, die aufgetragenen Schriftstücke bzw. Mitteilungen zu übermitteln bzw. zu tätigen seien. Diesfalls sehe die Rechtsordnung vor, dass in den Fällen, in welchen die vorgelegten Unterlagen bzw. Mitteilungen tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berühren, diese Unterlagen bzw. Mitteilungen in diesem Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen seien, und dass in diesem Umfang auch im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit wie auch die Parteien, hinsichtlich welcher ein Geheimhaltungsinteresse besteht, von der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuschließen seien. In Anbetracht der gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer wurde zudem klargestellt, dass diese Aufträge vom 14.1.2016 aufrecht bleiben. Im Auftrag des erkennenden Gerichts wurde zudem Herr Dr. Ho. am 12.1.2016 durch Organe der rumänischen Polizei einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab Dr. Ho. zu Protokoll, dass er seit der Gründung der Vi. der Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft sei. Diese Gesellschaft habe bislang keine Tätigkeit in Rumänien ausgeübt. Es sei lediglich im Jahre 2013 für die Dauer von 3 Monaten in Wien, W.-straße, ein Lokal angemietet worden, in welchem diese Gesellschaft eine Bar betrieben habe. In diesem Lokal seien auch ungefähr 6 bis 8 Spielautomaten aufgestellt gewesen, welche im Eigentum der A. gestanden seien. Vertreter dieser Gesellschaft sei Herr E. B. gewesen. Diese Automaten seien in diesem Lokal betrieben worden. Im Zuge einer Kontrolle durch das (österreichische) Finanzamt sei von diesem festgestellt worden, dass der Betrieb dieser Apparate illegal gewesen sei, sodass diese Apparate beschlagnahmt worden seien. In diesem Lokal sei Herr Dr. Ho. lediglich ein einziges Mal anlässlich der Eröffnung des Lokals gewesen. Während der ganzen Zeit der Anmietung des Lokals sei für dieses Herr E. B. zuständig gewesen. Im Jahre 2014 habe Dr. Ho. erfahren, dass er keine Straftat begangen habe. Die Vi. übe an ihrem Firmenbuchsitz in O. keinerlei Tätigkeit aus und habe auch nie eine diesbezügliche Absicht bestanden. Die Gesellschaft habe lediglich drei Beschäftigte an ihrer Betriebsstätte in Österreich gehabt. In Rumänien habe die Vi. auch niemals über eine Lizenz für Glücksspielaktivitäten verfügt. Im Auftrag des erkennenden Gerichts wurde zudem Herr Dr. Ho. am 12.1.2016 durch Organe der rumänischen Polizei einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab Dr. Ho. zu Protokoll, dass er seit der Gründung der römisch fünf i. der Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft sei. Diese Gesellschaft habe bislang keine Tätigkeit in Rumänien ausgeübt. Es sei lediglich im Jahre 2013 für die Dauer von 3 Monaten in Wien, W.-straße, ein Lokal angemietet worden, in welchem diese Gesellschaft eine Bar betrieben habe. In diesem Lokal seien auch ungefähr 6 bis 8 Spielautomaten aufgestellt gewesen, welche im Eigentum der A. gestanden seien. Vertreter dieser Gesellschaft sei Herr E. B. gewesen. Diese Automaten seien in diesem Lokal betrieben worden. Im Zuge einer Kontrolle durch das (österreichische) Finanzamt sei von diesem festgestellt worden, dass der Betrieb dieser Apparate illegal gewesen sei, sodass diese Apparate beschlagnahmt worden seien. In diesem Lokal sei Herr Dr. Ho. lediglich ein einziges Mal anlässlich der Eröffnung des Lokals gewesen. Während der ganzen Zeit der Anmietung des Lokals sei für dieses Herr E. B. zuständig gewesen. Im Jahre 2014 habe Dr. Ho. erfahren, dass er keine Straftat begangen habe. Die römisch fünf i. übe an ihrem Firmenbuchsitz in O. keinerlei Tätigkeit aus und habe auch nie eine diesbezügliche Absicht bestanden. Die Gesellschaft habe lediglich drei Beschäftigte an ihrer Betriebsstätte in Österreich gehabt. In Rumänien habe die römisch fünf i. auch niemals über eine Lizenz für Glücksspielaktivitäten verfügt. Am 26.4.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichsten Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Beschwerdeführer I. C.:„Beschwerdeführer römisch eins. C.: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: derzeit Krankengeld von der Krankenkasse in der Höhe von etwa € 920,-, aufgrund erfolgter Herztransplantation wurde Pension eingereicht, kein aufrechtes Dienstverhältnis Vermögen: keines Sorgepflichten: keine Beschwerdeführer S.: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: € 1.300,- bis € 1.400,- Vermögen: keines Sorgepflichten: 2 Kinder Frau Dr. K. gibt zu Protokoll: „Herr C. verfügt über eine veranstaltungsrechtliche Konzession betreffend der im Lokal befindlichen Geräte Nr. 1 und 2. Daher liegt hinsichtlich dieser Geräte kein Gesetzesverstoß vor. Hinsichtlich des Geräts Nr. 3 und weiteren näheren Angaben wird auf die Einvernahme von Herrn C. verwiesen. Im Hinblick auf alle 6 Geräte wird vorgebracht, dass die Geräteaufstellung nur den Zweck hatte, die Kunden des Lokals im Lokal zu halten. Beim gegenständlichen Lokal handelt es sich nämlich um ein ... Lokal, wobei die Frauen im Lokalbereich auf einen Bühnenbereich mit unter tanzen. Da nicht immer Frauen dort tanzen, versucht man den Gästen für den Zeitraum, in welchem nicht getanzt wird, auch einen Zeitvertreib zu bieten. Jedenfalls bestand kein Interesse, bei so einem spielsüchtig zu machen. Bei allen 6 Geräten handelt es sich um Geräte, welche über einen Internetanschluss verfügten und mit welchen aufgrund dieses Zugangs zum Internet, Glücksspiele gespielt werden konnten.“ Befragt, ob die Wahrnehmungen der Kontrollorgane bestritten werden, bringt Frau Dr. K. vor, dass sie keine nähere Kenntnis der im Akt liegenden Bilddokumentation hat, zumal ihr diese nur in schwarz-weiß abgelichtet zur Stellungnahme übermittelt worden ist. Daraufhin wird ihr vom Vertreter der Finanzpolizei ein Farbausdruck der Bilddokumentation übermittelt. Sodann bringt Frau Dr. K. vor: „Die Wahrnehmungen der Kontrollorgane werden nicht bestritten, doch wird der aus diesen Wahrnehmungen gezogene Schluss, dass diese ausgespielten Spiele als Glücksspiele einzustufen sind, bestritten. Im konkreten Fall waren nämlich alle im Lokal aufgestellten Apparate, außer dem Gerät Nr. 3, dahingehend programmiert, dass im Falle mehrerer Ausspielungen mit den Geräten in einer strikten Reihenfolge bestimmte Spielergebnisse dem Spieler bekannt gegeben wurden. Wenn daher ein Spieler lange genug die Ausspielungen am PC beobachtet und dieser über ein entsprechend gutes Gedächtnis verfügt, ist dieser in der Lage, mit hundertprozentiger Gewissheit vorherzusagen, welches Spielergebnis als nächstes im Falle einer Ausspielung am Gerät angezeigt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, den virtuellen Walzenlauf eigenmächtig zu stoppen, indem erneut auf die Starttaste gedrückt wird. Wenn man sich daher die Abfolgen der Symbole, welche in ihrer Gesamtheit auch sich stets wiederholt, exakt gemerkt hat, ist man in der Lage zu wissen, welches Symbol hier als nächstes am Gerät angezeigt wird. Wenn man dies weiß, kann man, bevor dieses Symbol aufscheint, die Starttaste drücken und dadurch das Spiel derart zum Ende führen, dass dieses mit dem Aufscheinen des nächsten Symbols beendet wird. Insofern handelt es sich bei den mit den gegenständlichen Geräten gespielten Spielen um Geschicklichkeitsspiele. Zu den Geräten mit der Nummer 4-6 wird angeführt, dass deren Eigentümerin die Vi. gewesen ist. Mit dieser hat die V. GmbH einen Mietvertrag geschlossen, welcher auf die Dauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich dieser Geräte war die V. GmbH nicht verpflichtet worden, sich an allfälligen Verlusten zu beteiligen. Es wurde daher letzterer Gesellschaft monatlich eine Mietzahlung geleistet. Gleichzeitig war auch vereinbart worden, dass vom Lokalinhaber Strom bereitgestellt wird, vom Lokalpersonal mitgeteilt wird, wenn ein Gerät defekt ist, sowie dass die Geräte vom Lokalpersonal nach Dienstschluss ab- und zu Dienstbeginn wieder aufgedreht werden.Zu den Geräten mit der Nummer 4-6 wird angeführt, dass deren Eigentümerin die römisch fünf i. gewesen ist. Mit dieser hat die römisch fünf. GmbH einen Mietvertrag geschlossen, welcher auf die Dauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich dieser Geräte war die römisch fünf. GmbH nicht verpflichtet worden, sich an allfälligen Verlusten zu beteiligen. Es wurde daher letzterer Gesellschaft monatlich eine Mietzahlung geleistet. Gleichzeitig war auch vereinbart worden, dass vom Lokalinhaber Strom bereitgestellt wird, vom Lokalpersonal mitgeteilt wird, wenn ein Gerät defekt ist, sowie dass die Geräte vom Lokalpersonal nach Dienstschluss ab- und zu Dienstbeginn wieder aufgedreht werden. Ich kann nicht angeben, wie allfällige Gewinne mit diesem Gerät ausbezahlt worden sind. Möglicherweise wurden diese vom Lokalpersonal ausbezahlt. Es kann aber auch sein, dass diese auf eine Scheckkarte ausbezahlt worden sind. Wie der allfällige Spieler diese allfällige Karte mit einem Geldbetrag befüllt hat bzw. wie ein Spieler ein allfälliges Kartenguthaben wieder ausbezahlt bekommen hat, kann nicht angegeben werden. Herr S. war der Geschäftsführer der V. GmbH, jedenfalls seit dem 6.7.2010. Er ist auch noch weiterhin Geschäftsführer.Herr S. war der Geschäftsführer der römisch fünf. GmbH, jedenfalls seit dem 6.7.2010. Er ist auch noch weiterhin Geschäftsführer. Herr C. verfügte über keinen Vertrag mit einem Glücksspielebetreiber. Die Spiele wurden daher auf dessen eigene Rechnung durchgeführt. Dasselbe gilt für die Ausspielungen mit den Geräten der Vi. Auch diese Geräte wurden mit einem Internetanschluss betrieben, wobei auch bei diesen Geräten die Spielausgangsmitteilung über das Internet dem konkreten Apparat mitgeteilt worden ist.Herr C. verfügte über keinen Vertrag mit einem Glücksspielebetreiber. Die Spiele wurden daher auf dessen eigene Rechnung durchgeführt. Dasselbe gilt für die Ausspielungen mit den Geräten der römisch fünf i. Auch diese Geräte wurden mit einem Internetanschluss betrieben, wobei auch bei diesen Geräten die Spielausgangsmitteilung über das Internet dem konkreten Apparat mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer I. C. gibt zu Protokoll:Der Beschwerdeführer römisch eins. C. gibt zu Protokoll: Beim Gerät Nr. 3 handelte es sich um einen PC mit dem man ins Internet kommen konnte. Bei diesem Gerät war es den Kunden möglich, Glücksspiele zu spielen, wenn die Geräte 1 und 2 besetzt gewesen sind. Auch dieses Gerät stand ebenso wie die Geräte 1 und 2 in meinem Eigentum. Das Gerät Nr. 3 habe ich nur aus reiner Serviceleistung aufgestellt. Beim Gerät Nr. 3 war es daher auch nicht möglich, einen Geldeinsatz zu leisten. Ich habe mit der V. GmbH im Hinblick auf die drei aufgestellten Apparate einen Mietvertrag abgeschlossen, wobei vereinbart worden ist, dass diese Gesellschaft am halben durch die Geräte erspielten Gewinn beteiligt wird. Es wurden daher von den Spielerlösen die Abgaben in Abzug gebracht und wurde dieser Restbetrag zwischen mir und der Gesellschaft aufgeteilt. Im Falle, dass ich mit den Geräten einen Verlust gemacht hätte, wäre die Gesellschaft nicht verpflichtet gewesen, sich zu beteiligen.Ich habe mit der römisch fünf. GmbH im Hinblick auf die drei aufgestellten Apparate einen Mietvertrag abgeschlossen, wobei vereinbart worden ist, dass diese Gesellschaft am halben durch die Geräte erspielten Gewinn beteiligt wird. Es wurden daher von den Spielerlösen die Abgaben in Abzug gebracht und wurde dieser Restbetrag zwischen mir und der Gesellschaft aufgeteilt. Im Falle, dass ich mit den Geräten einen Verlust gemacht hätte, wäre die Gesellschaft nicht verpflichtet gewesen, sich zu beteiligen. Gleichzeitig ist vereinbart worden, dass allfällige Gewinne mit den Geräten vom Lokalpersonal ausbezahlt werden, sowie dass vom Lokal Strom bereitgestellt wird, vom Personal mitgeteilt wird, wenn ein Gerät defekt ist, sowie dass die Geräte vom Lokalpersonal nach Dienstschluss ab- und zu Dienstbeginn wieder aufgedreht werden. Den obigen Angaben der Frau Dr. K. wird beigepflichtet. Im Übrigen teile ich mit, dass meines Wissens die Geräte 4-6 bis zum 31.12.2014 aufgestellt und bespielt worden sind, und dass diese per 1.1.2015 abgeschaltet und zur Seite gestellt worden sind. Die Spielentscheidung an den Geräten 1 und 2 wurde jeweils vermittels einer Verbindung ans Internet ausgelöst. Ich habe aber keinem Unternehmen etwas gezahlt, damit diese Auslösung erfolgt ist. Die Anbindung an das Internet erfolgte meines Wissens über ein WLAN. Die Spielentscheidung wurde daher nicht im Gerät selbst ausgelöst. Auf Vorhalt des Vertreters der Finanzpolizei, wonach dem Kontrollorgan mitgeteilt worden ist, dass das Gerät Nr. 3 nur dann bespielt werden könne, wenn man einen bestimmten Code eingebe, und dass Herr S. diesen Code nicht gewusst bzw. bekannt gegeben habe, bringe ich vor, dass ich davon nichts weiß. Meines Wissens kann jeder auf diesem Gerät Glücksspiele spielen und bedarf es dafür keines Codes. Warum das Gerät damals nicht bespielt werden konnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Zeuge: Mü. „Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle dabei und habe unter anderem die an den Geräten 1 und 2 durchgeführten Probespiele beobachtet. Hinsichtlich dieser Probespiele verweise ich auf die Ausführungen in der Anzeige. Wenn ich befragt werde, ob es möglich war, den im Falle der Starttaste ausgelösten Walzenlauf durch ein nochmaliges Drücken der Starttaste vorzeitig zu beenden, bringe ich vor: Ich mache seit knapp fünf Jahren Kontrollen an Glücksspielgeräten und habe auch schon enorm viele Testspiele durchgeführt bzw. beobachtet. Bei keinem der Testspiele war es jemals möglich, den aufgrund der Betätigung einer Taste oder des Berührens eines Symbols am Bildschirm ausgelösten virtuellen Walzenlauf im Falle der Ausspielung eines Walzenspieles vorzeitig zum Stillstand zu bringen. Dies war auch an den gegenständlichen beiden Geräten nicht möglich. Da aber nunmehr schon notorisch von den Verfahrensparteien behauptet wird, dass der Walzenlauf vorzeitig abbrechbar ist, wird routinemäßig bei jedem Probespiel auch geprüft, ob nach Auslösung des Walzenlaufes die Betätigung einer der möglichen Tasten bzw. das Berühren eines der dargestellten Symbole zu einem vollständigen Stillstand des Walzenlaufes führt. Auch im gegenständlichen Fall hat diese Routinekontrolle zum Ergebnis geführt, dass es keine Taste gab, durch welche ein vorzeitiges Ende des Walzenlaufes herbeigeführt hätte werden können. Beim Gerät Nr. 3 war zu dem Zeitpunkt, als wir mit der Kontrolle begannen, am Bildschirm eine Darstellung von mehreren ausspielbaren Glücksspielen dargestellt. Es war nicht so, dass man zu dieser Darstellungsseite erst dadurch gelangen konnte, dass man zuvor eine Eingabe am Computer machen hätte müssen. Diese dargestellten Glücksspiele waren vermittels einer Maus aufrufbar. Ein solcher Aufruf war uns aber deshalb nicht möglich, weil ein solcher Aufruf nur dann erfolgt, wenn zuerst ein Passwort eingegeben wurde. Dass es notwendig war, vor der Auslösung eines der angebotenen Spiele ein Passwort einzugeben, wurde uns von dem im Lokal aufhältigen Herrn S. mitgeteilt. Dieser gab uns auch bekannt, dass er nicht dieses Losungswort kenne. Weiters kann ich mich erinnern, dass der bei der Kontrolle anwesende Herr F. mit Herrn S. gesprochen hatte, und mir dann zu Gerät Nr.3 nähere Angaben gemacht hat. In meiner Anwesenheit hat Herr R. diese Mitteilung im Formular GSp 26 niedergeschrieben. Diesbezüglich verweise ich auf die Angaben im Formular (vergleiche Aktenseite 23 u. 24 des Aktes 7148/2015).“Beim Gerät Nr. 3 war zu dem Zeitpunkt, als wir mit der Kontrolle begannen, am Bildschirm eine Darstellung von mehreren ausspielbaren Glücksspielen dargestellt. Es war nicht so, dass man zu dieser Darstellungsseite erst dadurch gelangen konnte, dass man zuvor eine Eingabe am Computer machen hätte müssen. Diese dargestellten Glücksspiele waren vermittels einer Maus aufrufbar. Ein solcher Aufruf war uns aber deshalb nicht möglich, weil ein solcher Aufruf nur dann erfolgt, wenn zuerst ein Passwort eingegeben wurde. Dass es notwendig war, vor der Auslösung eines der angebotenen Spiele ein Passwort einzugeben, wurde uns von dem im Lokal aufhältigen Herrn S. mitgeteilt. Dieser gab uns auch bekannt, dass er nicht dieses Losungswort kenne. Weiters kann ich mich erinnern, dass der bei der Kontrolle anwesende Herr F. mit Herrn S. gesprochen hatte, und mir dann zu Gerät Nr.3 nähere Angaben gemacht hat. In meiner Anwesenheit hat Herr R. diese Mitteilung im Formular GSp 26 niedergeschrieben. Diesbezüglich verweise ich auf die Angaben im Formular (vergleiche Aktenseite 23 u. 24 des Aktes 7148 aus 2015,).“ Daraufhin befragt Frau Dr. K. den Zeugen, ob er wahrgenommen habe, dass am Gerät Nr.3 jemand tatsächlich ein Glücksspiel zur Ausspielung gebracht hat. Diesbezüglich verweist der Zeuge auf die Ausführungen in der Anzeige, wonach eine solche Ausspielung den Kontrollorganen nicht möglich gewesen sei. Auch sei nicht beobachtet worden, dass jemand anderer mit diesem Gerät eine Ausspielung gemacht habe. Auf Vorhalt der Bilddokumentation, auf welcher zwei Mal das Gerät Nr. 3 fotografisch abgebildet worden ist, stellt Frau Dr. K. sodann die Frage, warum auf diesen Fotos unterschiedliche Bildschirmbilder aufgerufen werden konnten. Daraufhin führt der Zeuge aus: „Wie aus der Anzeige ersichtlich, waren zu Beginn der Kontrolle am Bildschirm mehrere auswählbare Glücksspiele angezeigt. Wie außerdem ausgeführt worden ist, waren diese Spiele im Falle eines Anklickens eines Spieles nicht spielbar. Auch wurde ausgeführt, dass in Erfahrung gebracht worden ist, dass es einen Loginbutton am Bildschirm gab, nach dessen Anklicken es möglich war, einen Usernamen und ein Passwort einzugeben. Daraus wurde erschlossen, dass erst nach der korrekten Eingabe von Username und Passwort es möglich war, erfolgreich eines der am Bildschirm dargestellten Spiele aufzurufen. Wenn gefragt wird, warum unterschiedliche Bildschirmabbildungen fotografiert wurden, wird ausgeführt, dass beim oberen Bild der Bildschirm dargestellt wurde, wie dieser zu Kontrollbeginn sichtbar gewesen ist. Wenn man sodann auf diesen Bildschirm das mittlere untere Spiel Sizzling Dice angeklickt hat, erschien die Maske dieses Spieles, wie sie am unteren Bild abgebildet worden ist. Wenn man daraufhin dieses Bild angetippt hat, war das Bild auf Seite 8 der Bilddokumentation oben sichtbar. Demnach wurde mitgeteilt, dass man dieses Spiel erst spielen könne, wenn man zuvor sich korrekt eingeloggt hat.“ Von Frau Dr. K. befragt, was alles mit den auf Seite 4 der Dokumentation abgebildeten Tasten der beiden Apparate ausgelöst werden kann, wird vom Zeugen vorgebracht, dass er dazu keine Angaben machen könne, so mal er das Gerät nicht so genau kenne. Jedenfalls gab es auf dem Gerät eine Autostarttaste und eine Starttaste. Es gab zwar auch eine Holdtaste und wurde diese auch anlässlich des Probespiels gedrückt, doch bewirkte diese Taste im Hinblick auf den konkreten Walzenlauf nichts. Es wurde daher davon ausgegangen, dass diese Taste nicht belegt worden ist. Befragt, wie lange ein Walzenlauf dauert, wird mitgeteilt, dass dieser mehr als eine Sekunde und jedenfalls weniger als 3 Sekunden dauert. Geschätzt wird eine Dauer von 1,5 Sekunden. Es kann nicht angegeben werden, wie lange es gedauert hat, um auf den Geräten 1 und 2 die näher dokumentierten Testspiele durchzuführen. Es waren jedenfalls mehrere Minuten. Außerdem wurden die Geräte zu Kontrollbeginn von Kunden des Lokals bespielt. Zeuge: R. „Ich war bei der Kontrolle Mitglied des Dokumentationsteams und habe ich in dieser Eigenschaft unter anderem das Formular GSp 26 ausgefüllt. Ich habe hinsichtlich der Geräte 1 und 2 keine der Tasten gedrückt, und habe ich auch nicht die Probespiele durchgeführt. Ich habe keine konkreten Erinnerungen mehr an die an den Geräten 1 und 2 durchgeführten Probespiele. Ich bin mir aber sicher, dass ich anlässlich meiner Ausfüllungen und schriftlichen Ausführungen im Formular GSp 26 genau das wiedergegeben habe, was ich wahrgenommen habe bzw. was mir mitgeteilt worden ist. Dieses Formular habe ich vor Ort ausgefüllt. Befragt zum Gerät Nr. 6 bringe ich vor, dass dieses überhaupt nicht eingeschaltet werden konnte. Dieses Gerät wies keinen offenkundigen Schaden auf und konnte auch nicht in Erfahrung gebracht werden, warum dieses nicht eingeschalten werden konnte.““ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  10. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  11. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  12. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3)Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ § 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt: „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  5. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155). Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt. Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,
  7. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  8. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  9. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesge

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.