RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/015/14088/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. K. vom 20.10.2015 (richtig: 20.11.2015) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.10.2015, Zahl MBA ... - S 30816/15, wegen Übertretung von ad 1) § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Tabakgesetz und ad 2) § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7, § 13b Abs. 5 Tabakgesetz iVm § 2 Abs. 2 NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.4.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. K. vom 20.10.2015 (richtig: 20.11.2015) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.10.2015, Zahl MBA ... - S 30816/15, wegen Übertretung von ad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz und ad 2) Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.4.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 zu Spruchpunkt 1) auf EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt 2) auf EUR 100,00, bei Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden. Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, zu Spruchpunkt 1) auf EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt 2) auf EUR 100,00, bei Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu Spruchpunkt 1) auf EUR 50,00 und zu Spruchpunkt 2) auf EUR 10,
- Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu Spruchpunkt 1) auf EUR 50,00 und zu Spruchpunkt 2) auf EUR 10,
- Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 22.10.2015 schuldig, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit Standort in Wien, H.-gasse zu verantworten, dass er insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als er zumindest am 20.6.2015 um 1.45 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 22.10.2015 schuldig, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit Standort in Wien, H.-gasse zu verantworten, dass er insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als er zumindest am 20.6.2015 um 1.45 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, 1) dass in seinem – aus mehr als einer Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken bestehenden – Gastgewerbelokal nicht geraucht worden sei, da zum genannten Zeitpunkt im gesamten Lokal Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und 20 Personen geraucht hätten und darüber hinaus die Schiebetür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei und somit nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Raucherbot belegten Räumlichkeiten dringe, 2) dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen worden sei, als die Eingangstüre zum Nichtraucherbereich lediglich mit der Aufschrift „Nichtraucherbereich“ gekennzeichnet gewesen sei, jedoch keine Kennzeichnung entsprechend der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung an der Tür angebracht gewesen sei und auch in den Räumen selbst die Kennzeichnung zur Gänze gefehlt habe. Wegen Verletzung von ad 1) § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Tabakgesetz und ad 2) § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7, § 13b Abs. 5 Tabakgesetz iVm § 2 Abs. 2 NKV wurden von der belangten Behörde über den BF gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von ad 1) EUR 2.000,00 (5 Tagen) und zu 2) EUR 750,00 (1 Tag und 21 Stunden) verhängt.Wegen Verletzung von ad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz und ad 2) Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NKV wurden von der belangten Behörde über den BF gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von ad 1) EUR 2.000,00 (5 Tagen) und zu 2) EUR 750,00 (1 Tag und 21 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer die form- und fristgerechte Beschwerde vom 20.10.2015 (richtig: 20.11.2015), die er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.4.2016 nach durchgeführtem Beweisverfahren und anschließender ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage als nur gegen das Strafausmaß gerichtet einschränkte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, sind die Schuldsprüche ad 1) und 2) in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, sind die Schuldsprüche ad 1) und 2) in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Der BF war zum Tatzeitpunkt mit den folgenden rechtskräftig verhängten - und derzeit noch nicht getilgten - einschlägigen Verwaltungsvorstrafen belastet: ad 1) Vorstrafe in der Höhe von EUR 350,00 zur Zahl MBA ... wegen eines Verstoßes gegen das im Tabakgesetz normierte Rauchverbot und ad 2) Vorstrafe in der Höhe von EUR 500,00 zur Zahl MBA ... wegen eines Verstoßes gegen die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV. Dazu sei festgehalten, dass ein Verstoß gegen das Rauchverbot und ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der NKV jeweils ein anderes Tatverhalten und damit zwei verschiedene Übertretungen des Tabakgesetzes darstellen. Die jeweiligen Vorstrafen sind daher dementsprechend zu berücksichtigen. Die beiden beschwerdegegenständlichen - verschiedenen - Verwaltungsübertretungen sind somit, weil es sich auf Grund der jeweiligen einschlägigen Vorstrafe jeweils um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten (erhöhten) Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 jeweils mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden.Die beiden beschwerdegegenständlichen - verschiedenen - Verwaltungsübertretungen sind somit, weil es sich auf Grund der jeweiligen einschlägigen Vorstrafe jeweils um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten (erhöhten) Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, jeweils mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Herabsetzung der Geldstrafen auf das jeweilige spruchgemäße Ausmaß waren die nachstehenden Erwägungen maßgebend: Der BF hat sich schuldeinsichtig gezeigt, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die beiden Verwaltungsübertretungen dezidiert lediglich an einem Tag als erwiesen festgestellt wurden. Die belangte Behörde hat eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet. Gegen den BF lag jedoch zu jedem der beiden strafbaren Tatbestände nur jeweils eine einschlägige Vorstrafe vor, welche ausschließlich die Anwendung des zweiten (erhöhten) Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz bewirkte. Diese jeweilige Vorstrafe stellte im Sinne des „Doppelverwertungsverbotes“, wonach Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen, entgegen der Begründung des Straferkenntnisses keinen Erschwerungsgrund dar. Unter weiterer Berücksichtigung der in der Verhandlung glaubhaft bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, der als selbständiger Gastgewerbetreibender derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200,00 hat und vermögenlos ist, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass der BF für ein Kind sorgepflichtig ist, erschienen die herabgesetzten Geldstrafen für den BF, von dem in der mündlichen Verhandlung ein guter persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte und der sich glaubhaft um die zukünftige gewissenhafte Einhaltung des Tabakgesetzes und der NKV bemüht zeigte, einschneidend genug, um ihn nunmehr von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen möglichst wirksam abzuhalten und um anderen Gastgewerbetreibenden sowie deren Verantwortlichen den nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen noch entsprechend zu veranschaulichen.Der BF hat sich schuldeinsichtig gezeigt, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die beiden Verwaltungsübertretungen dezidiert lediglich an einem Tag als erwiesen festgestellt wurden. Die belangte Behörde hat eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet. Gegen den BF lag jedoch zu jedem der beiden strafbaren Tatbestände nur jeweils eine einschlägige Vorstrafe vor, welche ausschließlich die Anwendung des zweiten (erhöhten) Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz bewirkte. Diese jeweilige Vorstrafe stellte im Sinne des „Doppelverwertungsverbotes“, wonach Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen, entgegen der Begründung des Straferkenntnisses keinen Erschwerungsgrund dar. Unter weiterer Berücksichtigung der in der Verhandlung glaubhaft bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, der als selbständiger Gastgewerbetreibender derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200,00 hat und vermögenlos ist, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass der BF für ein Kind sorgepflichtig ist, erschienen die herabgesetzten Geldstrafen für den BF, von dem in der mündlichen Verhandlung ein guter persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte und der sich glaubhaft um die zukünftige gewissenhafte Einhaltung des Tabakgesetzes und der NKV bemüht zeigte, einschneidend genug, um ihn nunmehr von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen möglichst wirksam abzuhalten und um anderen Gastgewerbetreibenden sowie deren Verantwortlichen den nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen noch entsprechend zu veranschaulichen. Zu Spruchpunkt 2) wurde eine deutlich geringere Strafe als zu Spruchpunkt 1) für angemessen erachtet, weil sich der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung, bei der zwar keine vollständige dem Gesetz entsprechende Kennzeichnung nach der NKV vorhanden war, jedoch wenigstens der Schriftzug „Nichtraucherbereich“ angebracht war, deutlich geringer darstellte als der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1), bei der es immerhin um ein missachtetes Rauchverbot und somit um den direkten Schutz von Nichtrauchern ging. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht: Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse (siehe VfGH 1.10.2009, B 776/09). Zu Spruchpunkt 1) war daher der objektive Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung bereits als solcher nicht unbeträchtlich. Zu Spruchpunkt 2) schädigte das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer der NKV entsprechenden genormten Kennzeichnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen nicht gänzlich zu vernachlässigen war. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem BF kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den pro Delikt bis EUR 10.000,00 reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen dürfen, wurden zu den Geldstrafen in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den pro Delikt bis EUR 10.000,00 reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß , Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen dürfen, wurden zu den Geldstrafen in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist. Da die Geldstrafen nunmehr ad 1) mit EUR 500,00 und ad 2) mit EUR 100,00 festgesetzt wurden und die behördlichen Verfahrenskostenbeiträge demnach ad 1) EUR 50,00 und ad 2) EUR 10,00 betragen, hat der BF den Gesamtbetrag von EUR 660,00 zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.14088.2015