RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/051/1100/2016; VGW-021/V/051/1208/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde 1) des Herrn J. M. und 2) der G. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.12.2015, Zl. MBA ... – S 51347/14, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. GmbH mit Sitz in Wien, A.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, A.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 29.11.2014 um 23:30 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass das Lokal entsprechend den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV entsprechend gekennzeichnet war, da in den Gasträumen nicht durch entsprechende Symbole (Abbildung 1 und 2 der Anlage zur NKV) gekennzeichnet war, ob geraucht werden darf oder nicht.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. GmbH mit Sitz in Wien, A.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, A.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 29.11.2014 um 23:30 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass das Lokal entsprechend den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV entsprechend gekennzeichnet war, da in den Gasträumen nicht durch entsprechende Symbole (Abbildung 1 und 2 der Anlage zur NKV) gekennzeichnet war, ob geraucht werden darf oder nicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
(4)des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13 c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Z.7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14,
(4)des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden § 14 Abs.4 erster Strafsatz TabakgesetzGeldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. M. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. M. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Diese Entscheidung wurde den im Akt befindlichen Rückscheinen zur Folge sowohl dem Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens als auch der haftungspflichtigen Gesellschaft an der Kanzleiadresse ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 18.12.2015 zugestellt, wobei die Sendungen jeweils durch eine Kanzleibedienstete übernommen wurden. Gegen diese Entscheidung wurde mit Mail vom 18.01.2016 durch den Beschuldigten und die haftungspflichtige Gesellschaft Beschwerde erhoben. Nachdem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurde, wurde mit hg. Schreiben vom 17.02.2016 den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Mit Stellungnahme vom 24.02.2016 brachte die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien vor, sie habe in den schon lange von einem Rechtsanwalt genutzten Kanzleiräumlichkeiten in Wien, P.-Straße ein Zimmer angemietet. Der andere Anwalt beschäftige eine Sekretärin, sie selbst jedoch nicht. Wenn die rechtsfreundliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien nicht in der Kanzlei anwesend sei, übernehme die Sekretärin des anderen Rechtsanwaltes auch die Post für die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer, da diese durch den Briefträger zeitgleich für beide Kanzleien gebracht werde. Am Freitag den 18.12.2015 sei die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer nicht in der Kanzlei anwesend gewesen, sondern habe sich über ein verlängertes Wochenende auf Urlaub befunden. Als diese am Dienstag den 21.12.2015 in die Kanzlei zurückgekehrt sei, habe sie dort mehrere Briefe und Schriftstücke vorgefunden, die sie nach dem „tatsächlichen Zustellzeitpunkt“ datiert habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurden Ausfertigungen des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses unbestritten am 18.12.2015 an der Kanzleiadresse der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer in Wien, P.-Straße zugestellt. An dieser Adresse haben sowohl die Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien als auch ein anderer Rechtsanwalt, der auch der Arbeitgeber der Kanzleibediensteten ist, die die Sendungen übernommen hat, ihren Sitz. Zwischen der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien und der Kanzleibediensteten, die die Sendungen übernommen hat, besteht kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Die Übernahme von an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer gerichteten Rückscheinsendungen im Falle deren Abwesenheit durch die Kanzleibedienstete entspricht der üblichen Praxis in der Kanzleiorganisation. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der unbestrittene Akteninhalt, insbesondere die beiden Rückscheine der Postsendungen, sowie das eigene Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Vorhalt der Verspätung ihres Rechtsmittels zugrunde gelegt werden. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurden die Ausfertigungen des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses den im Akt befindlichen Rückscheinen zur Folge am 18.12.2015 zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 15.01.
- Im Falle einer mängelfreien Zustellung war die vierwöchige Beschwerdefrist daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wien liegt tatsächlich kein Zustellmangel vor. Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Zustellgesetzes ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. § 13 Abs. 4 Zustellgesetz regelt, dass bei Zustellung an einen berufsmäßigen Parteienvertreter das Dokument in der Kanzlei zuzustellen ist und an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden kann; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz regelt, dass bei Zustellung an einen berufsmäßigen Parteienvertreter das Dokument in der Kanzlei zuzustellen ist und an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden kann; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist die Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eingetragene Rechtsanwältin und damit eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person im Sinne des § 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes.In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist die Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eingetragene Rechtsanwältin und damit eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, des Zustellgesetzes. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat (vgl. etwa VwGH 19.04.1998, Zl. 98/20/0018, zuletzt VwGH 11.09.2015 Ro 2015/02/0015) ist der Begriff der „Angestellten“ im § 13 Abs. 4 Zustellgesetz nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen, es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat vergleiche etwa VwGH 19.04.1998, Zl. 98/20/0018, zuletzt VwGH 11.09.2015 Ro 2015/02/0015) ist der Begriff der „Angestellten“ im Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen, es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden. Auch zum „Arbeitnehmerbegriff“ in § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes über die Ersatzzustellung hat der VwGH (vgl. 13.11.2012, Zl. 2010/05/0027) ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist, wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, solange die Leistung bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht wird. Auch zum „Arbeitnehmerbegriff“ in Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes über die Ersatzzustellung hat der VwGH vergleiche 13.11.2012, Zl. 2010/05/0027) ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist, wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, solange die Leistung bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung Ro Zl. 2015/02/0015 dargelegt hat, führt ein den Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz berücksichtigendes Verständnis zu dem Ergebnis, dass die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, zwischen welchen der Anwälte ein nach außen nicht erkennbares spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach § 13 Abs. 4 Zustellgesetz die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in der Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in den von ihm ebenfalls genutzten Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (vgl. dazu auch VwGH 24.01.1996, Zl. 93/13/0207). Wie der Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung Ro Zl. 2015/02/0015 dargelegt hat, führt ein den Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz berücksichtigendes Verständnis zu dem Ergebnis, dass die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, zwischen welchen der Anwälte ein nach außen nicht erkennbares spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in der Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in den von ihm ebenfalls genutzten Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können vergleiche dazu auch VwGH 24.01.1996, Zl. 93/13/0207). Die Zustellung der Straferkenntnisse an die beschwerdeführenden Parteien wurde daher durch die Übergabe der Sendungen an die Kanzleibedienstete am Sitz der Rechtsvertreterin am 18.12.2015 bewirkt. Mit diesem Tag begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Da die im Namen des Beschuldigten und der haftungspflichtigen Gesellschaft erhobene Beschwerde erst am 18.01.2016, also nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Da sich die Entscheidung an der zitierten, eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes orientiert und ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.Da sich die Entscheidung an der zitierten, eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 4, des Zustellgesetzes orientiert und ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.1100.2016