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{'item': 'VGW-031/032/3005/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 42§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/032/3005/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pü

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang

  1. Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Straferkenntnis vom
  2. November 2015 hat folgenden Spruch: "Sie haben es am von 09.12.2014 bis 11.02.2015 in Wien als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... unterlassen, ihrer Zulassungsbehörde binnen einer Woche jede Äußerung von Umständen anzuzeigen durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, da Sie Ihren Hauptwohnsitz am 09.12.2014 von Wien, M.-straße nach Wien, U.-straße verlegt haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 42 Abs. 1 KFG Paragraph 42, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 56,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n) […] § 134 Abs. 1 KFGGeldstrafe von € 56,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n) […] Paragraph 134, Absatz eins, KFG […] Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 66,00" In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung auf Grund des Akteninhalts als erwiesen zu erachten sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, dass ihr Exfreund den gegenständlichen PKW auf ihren Namen angemeldet habe, erscheine unglaubwürdig, zumal ein Kraftfahrzeug nur zugelassen werde, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeugs sei. Bei der Strafbemessung sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen. Die verhängte Strafe erscheine schuld- und tatangemessen.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit welcher diese die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Der verfahrensgegenständliche PKW sei ihr völlig unbekannt. Die Beschwerdeführerin habe niemals einen Kaufvertrag oder ähnliches unterschrieben; ihre Unterschrift müsse gefälscht sein.
  2. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II.römisch zwei. Sachverhalt
  3. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die Beschwerdeführerin war bis zum
  4. Dezember 2014 Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... und wurde an diesem Tag als Zulassungsbesitzerin abgemeldet. Die Beschwerdeführerin verlegte ihren Hauptwohnsitz am
  5. Dezember 2014 nach Wien, U.-straße. Eine Meldung dieses Wohnsitzwechsels bei der Zulassungsbehörde durch die Beschwerdeführerin erfolgte im Tatzeitraum nicht.
  6. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die dort befindlichen Auszüge des Kfz-Zentralregisters des Bundesministeriums für Inneres vom
  7. Dezember 2014, Einholung eines Auszugs aus dem zentralen Melderegister sowie Würdigung des Parteienvorbringens. Dem Auszug des Kfz-Zentralregisters ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
  8. Dezember 2014 als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... abgemeldet wurde. Die Änderung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin lässt sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister ersehen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist zudem unstrittig. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  9. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes – KFG, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 73/
  10. lauten:Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes – KFG, Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2015,. lauten: "§
  11. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

(1)Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.
(1)Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind. […] § 134. Strafbestimmungen.Paragraph 134, Strafbestimmungen.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]" 2. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 KFG vorgeworfen, weil sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, eine Änderung ihres Wohnsitzes der zuständigen Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.2. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde ein Verstoß gegen Paragraph 42, Absatz eins, KFG vorgeworfen, weil sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, eine Änderung ihres Wohnsitzes der zuständigen Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Die Anzeigepflicht

§ 42Abs.

1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Dieser muss binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes. Die Anzeigepflicht

Paragraph 42, Absatz eins, KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Dieser muss binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes. Es handelt sich hierbei um eine Frist im Sinne des § 32 Abs. 2 AVG. Diese beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz am

  1. Dezember 2014 verlegt, eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 KFG hätte somit erst eintreten können, wenn die Anzeige nicht binnen einer Woche – sohin bis
  2. Dezember 2014 – erfolgt wäre. Innerhalb dieses Zeitraums scheidet eine Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG von vornherein aus. Der Beschwerdeführerin könnte nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie als Zulassungsbesitzerin über den
  3. Dezember 2014 hinaus keine Anzeige ihres Wohnsitzwechsels erstattet hätte. Die Beschwerdeführerin war aber bereits seit dem
  4. Dezember 2014 infolge der Abmeldung nicht mehr Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeugs. Da § 42 Abs. 1 KFG ausdrücklich auf die Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin abstellt, traf die Beschwerdeführerin ab dem
  5. Dezember 2014 keine Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 KFG mehr. Es handelt sich hierbei um eine Frist im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, AVG. Diese beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz am
  6. Dezember 2014 verlegt, eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG hätte somit erst eintreten können, wenn die Anzeige nicht binnen einer Woche – sohin bis
  7. Dezember 2014 – erfolgt wäre. Innerhalb dieses Zeitraums scheidet eine Übertretung des Paragraph 42, Absatz eins, KFG von vornherein aus. Der Beschwerdeführerin könnte nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie als Zulassungsbesitzerin über den
  8. Dezember 2014 hinaus keine Anzeige ihres Wohnsitzwechsels erstattet hätte. Die Beschwerdeführerin war aber bereits seit dem
  9. Dezember 2014 infolge der Abmeldung nicht mehr Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeugs. Da Paragraph 42, Absatz eins, KFG ausdrücklich auf die Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin abstellt, traf die Beschwerdeführerin ab dem
  10. Dezember 2014 keine Anzeigepflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG mehr. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellte daher im gesamten von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum keine Verwaltungsübertretung dar.
  11. Der Beschwerde ist daher

§ 50Vw

GVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG einzustellen. 3. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 50, VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

  1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
  2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
  3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 KFG für eine ehemalige Zulassungsbesitzerin. Das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm führt jedoch nicht unbedingt zur Zulässigkeit der Revision. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist und daher trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0053, uva). Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut des § 42 Abs. 1 KFG eindeutig und unmissverständlich, sodass trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
  4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anzeigepflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG für eine ehemalige Zulassungsbesitzerin. Das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm führt jedoch nicht unbedingt zur Zulässigkeit der Revision. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist und daher trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf vergleiche , VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0053, uva). Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, KFG eindeutig und unmissverständlich, sodass trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.032.3005.2016

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