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{'item': ['VGW-002/059/9924/2015', 'VGW-002/V/059/9925/2015']}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 9§ 52§ 25a§ 64§ 4Art 15§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/9924/2015; VGW-002/V/059/9925/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, bezogen auf den zu den Spruchpunkten 2) und 3) erhobenen Tatvorwurf, die Beschwerdeführerin habe zu verantworten, dass mit den Geräten 2) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 4, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...4) sowie 3) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 5, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...5) jeweils eigenständig zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, bezogen auf den zu den Spruchpunkten 2) und 3) erhobenen Tatvorwurf, die Beschwerdeführerin habe zu verantworten, dass mit den Geräten 2) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 4, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...4) sowie 3) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 5, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...5) jeweils eigenständig zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) in der Tatfrage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verbale Tatumschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch zwei.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) in der Tatfrage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verbale Tatumschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P. GmbH und somit als zu Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche

§ 9Abs 1 VSt

G zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 20.11.2014 bis 15.01.2015, 13.10 Uhr in Wien, L. im Lokal „Cafe P.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem diese es gestattete, dass in deren Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten, der Durchführung von Ausspielungen dienenden Geräte der Marke/Type 1) Dell PC-ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 3, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...3), 2) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 4, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...4), 3) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 5, mit der, Versiegelungsplakette Nr. ...5), betrieben wurden, wobei der Spielbetrieb auf Risiko der Gesellschaft B. erfolgte, obwohl dafür eine Konzession oder Bewilligung nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erteilt wurde und eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gem § 4 GspG nicht bestanden hat. „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P. GmbH und somit als zu Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 20.11.2014 bis 15.01.2015, 13.10 Uhr in Wien, L. im Lokal „Cafe P.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem diese es gestattete, dass in deren Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten, der Durchführung von Ausspielungen dienenden Geräte der Marke/Type 1) Dell PC-ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 3, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...3), 2) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 4, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...4), 3) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 5, mit der, Versiegelungsplakette Nr. ...5), betrieben wurden, wobei der Spielbetrieb auf Risiko der Gesellschaft B. erfolgte, obwohl dafür eine Konzession oder Bewilligung nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erteilt wurde und eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gem Paragraph 4, GspG nicht bestanden hat. Mit dem Geräten, bei denen es sich in der Gesamtheit um einen Wettautomaten handelt, wurde Personen gegen Leistung eines Geldeinsatzes die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht, indem diese auf das unter Einsatz eines Zufallsgenerators generierte Ergebnis virtueller Hunde- bzw Pferderennen setzen konnten, sodass eine Möglichkeit, gezielt den Spielerfolg zu beeinflussen, nicht bestanden hat und die Entscheidung über Gewinn oder Verlust somit vom Zufall abhängig war. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs 2 GspG iVm § 52 Abs 1 GspG, jeweils erste Fallvariante.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, GspG, jeweils erste Fallvariante.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses mit € 400,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses mit € 400,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) bestimmt. III.

§ 52Abs 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s C-h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: 1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P. -GmbH und somit als zu Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche

§ 9Abs 1 VSt

G im Zeitraum von 20.11.2014 bis 15.01.2015 um 13.10 Uhr in Wien , L. Lokal „Café P.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in ihren Räumlichkeiten entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Wettautomaten in Form von Media PC's) der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P. -GmbH und somit als zu Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche

Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 20.11.2014 bis 15.01.2015 um 13.10 Uhr in Wien , L. Lokal „Café P.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in ihren Räumlichkeiten entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Wettautomaten in Form von Media PC'

  1. s)der Marke/Type; 1) Dell PC-ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 3, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...3) 2) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 4, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...4) 3) HP (Media-PC) ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung (FA Nr. 5, mit der Versiegelungsplakette Nr. ...5) betrieben. Die Geräte wurden durch die Firma B. aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 15.01.2015 im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr, wahrgenommen werden konnte, dass mit den Eingriffsgegenständen Hunde- und Pferderennen veranstaltet wurden. Bei den drei Glücksspielgeräten handelt es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten in Form von Media PC's“, bei dem der Wettkunde lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen kann. Der Start des Rennens erfolgt automatisch und das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn bzw Verlust ergeben. Der Spieler hat dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu beeinflussen, da es sich bei den Rennen um keine „Live-Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt. Bei den Rennen handelte es sich um Hunderennen und Pferderennen wobei der Wettkunde dabei keinen Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse hatte. Die Firma P. - GmbH haftet gem. § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma P. - GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 52 Abs 1 Zif. 1 (3.Fall) i.V.m. § 2 Abs 4 GSpG, BGBl Nr.620/1989 idF BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (3.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 2.000,00 66 Stunde(

  1. n)§ 52 Abs 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 2.000,00 66 Stunde(
  2. n)Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 2.000.00 66 Stunde(
  3. n)§ 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 2.000.00 66 Stunde(
  4. n)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 2.000,00 66 Stunde(
  5. n)§ 52 Abs 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)3) € 2.000,00 66 Stunde(
  6. n)Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 200,00 2) € 200,00 3) € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamtes Wien ... vom 15.01.2015, sowie der Angaben von Herrn R.-De. (Angestellter des Lokal „Café P.“) in der Niederschrift vom 15.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe (Glücksspiel in Form von Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen und Pferderennen) festgestellt werden: Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes (Erbringung einer Vermögenswerten Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel) wird ein Wettticket ausgedrückt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket von angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Der Wettkunde kann aufgrund von Vermutungen eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm im Lokal in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote. Am Gerät 1 (FA Nr. 3, PC-für die entsprechende Wettannahme) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Da Belege von tatsächlich durchgeführten Spielen (Wetten, Pferderennen) im Lokal vorgefunden wurden (Wetttickets). Ein Mindesteinsatz von € 1,00 war möglich. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50,00 + eine Quote von

  1. Der Höchsteinsatz betrug € 100,00 und der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 5.000,00 + eine Quote von
  2. Am Gerät 2 (FA Nr. 4, Media PC-dienst dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Da Belege von tatsächlich durchgeführten Spielen (Wetten, Pferderennen) vorgelegt wurden (Wetttickets). Ein Mindesteinsatz von € 1,00 war möglich. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50,00 + eine Quote von
  3. Der Höchsteinsatz betrug € 100,00 und der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 5.000,00 + eine Quote von
  4. Am Gerät 3 (FA Nr. 5, Media PC-dienst dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Da Belege von tatsächlich durchgeführten Spielen (Wetten, Pferderennen) vorgelegt wurden (Wetttickets). Ein Mindesteinsatz von € 1,00 war möglich. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50,00 + eine Quote von
  5. Der Höchsteinsatz betrug € 100,00 und der in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 5.000,00 + eine Quote von
  6. In der Rechtfertigung ihrer Rechtsvertreterin vom 09.06.2015 wurde angegeben, dass keine Verwaltungsübertretung begannen wurden, da keine verbotenen Glücksspiele durchgeführt wurden, sondern lediglich legale Wetten. Mit den aufgestellten Geräten, bei welchem es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten“ (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (Wetten: hier Hunderennen und Pferderennen) iSd § 1 Abs 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen (Rennen) iSd § 2 Abs 1 GSpG, da diese Glücksspiele mittels Wetten von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Einsatzes (Wetteinsatz) teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieler erst nach Leistung seines Wetteinsatzes das vermutete Rennergebnis auswählen kann und ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran sofort am Bildschirm dargestellt. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G besteht. Der Wettkunde kann lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen und der Start des Rennens erfolgt automatisch. Das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn oder Verlust ergibt. Da es sich bei den Rennen um keine „Live-Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt, hängt das Ergebnis vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden Hunderennen und Pferderennen angeboten welche zuvor aufgezeichnet wurden und die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischen Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung.Mit den aufgestellten Geräten, bei welchem es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten“ (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (Wetten: hier Hunderennen und Pferderennen) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen (Rennen) iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele mittels Wetten von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Einsatzes (Wetteinsatz) teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieler erst nach Leistung seines Wetteinsatzes das vermutete Rennergebnis auswählen kann und ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran sofort am Bildschirm dargestellt. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG besteht. Der Wettkunde kann lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen und der Start des Rennens erfolgt automatisch. Das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn oder Verlust ergibt. Da es sich bei den Rennen um keine „Live-Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt, hängt das Ergebnis vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden Hunderennen und Pferderennen angeboten welche zuvor aufgezeichnet wurden und die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischen Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Sie haben daher als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P. - GmbH zu verantworten, dass durch die Firma B., in der Zeit von 20.11.2014 bis 15.01.2015 am angeführten Standort diese Glücksspielgeräte („Wettautomaten in Form von Media PC'

  1. s)aufgestellt wurden, mit denen verbotene Ausspielungen (Hunderennen und Pferderennen) gem. § 2 Abs 4 GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Hunderennen und Pferderennen) zu erziehen. Die Firma P. -GmbH ist deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG zu betrachten.Sie haben daher als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P. - GmbH zu verantworten, dass durch die Firma B., in der Zeit von 20.11.2014 bis 15.01.2015 am angeführten Standort diese Glücksspielgeräte („Wettautomaten in Form von Media PC'
  2. s)aufgestellt wurden, mit denen verbotene Ausspielungen (Hunderennen und Pferderennen) gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Hunderennen und Pferderennen) zu erziehen. Die Firma P. -GmbH ist deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma P. -GmbH hat in der Zeit von 20.11.2014 bis 15.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in Ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf „Null“ angehalten hat. Sie hat damit selbständig eine nachthaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs 2 GSpG zu betrachten. Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Frau D. P. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma P. - GmbH zu verantworten hat.Die Firma P. -GmbH hat in der Zeit von 20.11.2014 bis 15.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in Ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf „Null“ angehalten hat. Sie hat damit selbständig eine nachthaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Frau D. P. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma P. - GmbH zu verantworten hat. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, L., Lokal „Café P.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.“ 2.1. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.08.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt werden. 2.2. Dazu wird im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „Sachverhalt: Tatsache ist, dass die P. GmbH im Lokal in Wien, L., Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten vermittelte. Sie hat für diese Tätigkeit einen Vermittlungsvertrag mit der Fa. B. abgeschlossen. Für die Wettannahme und -vermittlung sind bzw waren einerseits EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) und andererseits eine spezielle Wettsoftware im Lokal vorhanden. Die Geräte stehen im Eigentum der P. GmbH. Unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware werden die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. B. vermittelt. Zusätzlich werden auf Fernsehgeräten einerseits Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden angezeigt und andererseits die Ereignisse dargestellt, auf die gewettet werden kann (zB: Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix in Monaco oder eben die hier gegenständlichen, virtuellen Hunde und Pferderennen). Beim Wettvorgang ist zu unterscheiden zwischen  den Ereignissen, auf die gewettet wird, wie beispielsweise o Fußballspiele o Wer gewinnt den Song Contest? o Echte Hunde- und Pferderennen o Virtuelle Hunde- und Pferderennen und  den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (B. ) geschlossen werden können, wie beispielsweise o Wer gewinnt das Fußballspiel? o Wer schießt das nächste Tor? o Wer wird Sieger beim Song Contest? o Welches Pferd gewinnt bei Rennen um 16.00 Uhr in Ascot? o Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen um 12.04 Uhr? Hier gegenständlich sind Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen. Der Einfachheit halber wird in den folgenden Ausführungen überwiegend nur auf Hunderennen Bezug genommen, doch gelten die Ausführungen analog auch für die im Lokal gezeigten Pferderennen. Ein Unterschied besteht nur in der Anzahlt der Teilnehmer. Das angefochtene Straferkenntnis stellt in seiner Begründung einen angeblichen Spielablauf dar, welcher bei durchgeführten Testspielen festgestellt worden sein soll. Tatsächlich ist der Spielablauf jedoch absolut unzureichend und auch unzutreffend dargestellt. Mit nicht einmal einem Satz wird auf die am 09.06.2015 übermittelte Rechtfertigung und die mit der Rechtfertigung übermittelten drei Gutachten Bezug genommen. Damit ist die das Straferkenntnis erlassende Behörde keinesfalls Ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vollziehung der entsprechenden Gesetze nachgekommen. Es steht vielmehr die Vermutung im Raum, dass womöglich nur einer „Weisung von oben“ gefolgt wurde. Tatsächlich liegt folgender Sachverhalt vor: Wettablauf: Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. S. veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Bis Mitte Jänner 2012 konnten die Rennen über Fernsehsatellitenprogramm und im Internet unter der Homepage www…. von jedermann und jederzeit aufgerufen werden. Seit Mitte Jänner 2012 gibt es die Rennen nur noch auf der Homepage von S. für jedermann zu betrachten. Die Hunderennen auf der Homepage www…. finden täglich rund um die Uhr, bei Sonne, Wolken oder auch in der Nacht, vorzüglich auf den Rennbahnen „Moore Street" und „Wimbly Way“ statt. Sie starten jeweils im Intervall von 4 Minuten, ein Rennen dauert (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen werden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde sind je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund hat einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt wird, und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterscheiden sich nicht von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind. Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, werden insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: - Name: Jeder Hund wird durch seinen Namen identifiziert. - Nummer (1 - 6): gibt an, aus welcher Position der Hund aus der Box startet; so läuft beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links,..., der Hund mit Nr. 6 ganz rechts. - Trainer: Angezeigt wird der Name der Person, die den Hund trainiert; es existieren Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuen. - Form: wird in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge („Form“) des Hundes ausdrückt. Die Zahl beinhaltet die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen wird, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rücken eine Zehnerstelle nach links. - Rennen finden bei statt. Beispiel: Der Hund Edward wird für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward war im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster

(5312), im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger
(5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter
(5312)und im Rennen davor Fünfter
(5312). Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde werden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibt bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tut er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr werden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand kann mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhält man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages (falls der Hund überhaupt ein weiteres Mal an diesem Tag antritt) bleiben vorerst unberücksichtigt, finden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag. Für den interessierten Wettkunden führt das keinesfalls zu mangelhafter Informationsmöglichkeit über die entsprechende Form des Hundes und dessen Ergebnisse in den Rennen. Der interessierte Wettkunde kann nämlich ganz einfach die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten, (damit ein eventuell in den angezeigten Ergebnissen nicht berücksichtigtes Ergebnis selbst erkennen) daraus - wie auch bei realen Rennen - deren Leistungsstärke einschätzen und eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. So kann er beispielweise beobachten, welcher Hund oft gewinnt oder unter den ersten 3 zu finden ist und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen ist, also nur selten gewinnt oder zu den besten 3 zählt; Fakten wie diese stehen Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Anhand dieser Fakten und mit entsprechender Erfahrung, resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, können - wie auch bei realen Sportereignissen -die Gewinnchancen entsprechend eingeschätzt werden. Jeder, der sich etwa für Fußball interessiert, „weiß“ beispielsweise, dass bei einer WM-Endrunde Deutschland besser abschneiden wird als Irland. Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland werden Deutschland die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland siegen wird. Genauso ist auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich, aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Zu diese Einschätzung kommt der Fußballinteressierte wie auch der Buchmacher und Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefert und Irland weniger gute. Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für sk. Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZZ. Das bedeutet nicht, dass der Hund XXXX zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund XXXX eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute.Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für sk. Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZZ. Das bedeutet nicht, dass der Hund römisch 40 zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund römisch 40 eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute. Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen in Moore Street und Wimblyway kann sich der interessierte Wettpartner ein Bild über die jeweilige Leistungsstarke der virtuellen Hunde verschaffen. Er kann die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls hat jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweiligen Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststehen und auf der Homepage angezeigt werden, hat jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. Er kann sich im Lokal selbst durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diese Rennen der nächsten 2 Stunden ausdrucken lassen. Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung ist für den Wettkunden die von der B. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt wird. Die Quote drückt die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet wird. Sie wird von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale o Prinzipielle Leistungsstärke o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse) o Trainer o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale festgesetzt. Die Quote bestimmt ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 wird beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote kann leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Dabei gilt: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit. Anhand der Buchmacherquoten kann der interessierte Wettpartner überprüfen, ob „seine“ Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr deckt. Diese Quoten liefern somit noch einen Anhaltspunkt für die „richtige“ Einschätzung und sind quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen kann sich der interessierte Wettkunde überdies neben der Quote, die der Buchmacher B. anbietet und auf einem Monitor angezeigt wird, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen im Fernsehbild des Rennens angezeigte Quote des Buchmachers S. von seiner Einschätzung überzeugen. Nur zur Erläuterung: Auch S. bietet für seine Kunden Wetten an. Die hier gegenständlichen Quoten, zu denen die Kunden mit der B. ihre Wetten abschließen können, und jene von S. sind zwar ähnlich, aber nicht gleich. Interessierte Wettkunden können sich weiters auf der Homepage www…. über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daraus können sich Wettkunden auch ein Bild über die Form der Teilnehmer machen. Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiert um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handelt. Frau G., Frau P., die P. GmbH, wie auch der Buchmacher B. haben mit der Fa. S. keinerlei Geschäftsbeziehung. Weder B. noch Frau P., noch die P. GmbH, noch Frau G. haben irgend einen Einfluss auf die Rennen, welche von S. erzeugt und gezeigt werden. Der Wettkunde kann  die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten,  sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren,  die (von S.) unabhängigen Quoten der B. wählen und dann  den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolgt als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthält, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtert. Mit ein und derselben Anlage, welche für die Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse verwendet wird (bzw verwendet wurde), werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen monatlich auch durchschnittlich 90.000 Sportwetten, die bis zum jeweiligen Spielbeginn gewettet werden können, und 825.000 Sport-Livewetten, die ab Spielbeginn gewettet werden können, zur Vermittlung an B. angeboten. Die hier beschriebene Funktionsweise der Wettvermittlung wurde durch das technische Gutachten des SV Ing. T. vom
  1. Juli 2012 eindeutig nachgewiesen Weiters wurden folgende Gutachten vorgelegt  E. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 31.05.2013  E. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit und Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 08.08.
  2. Die Vorlage dieser Gutachten erfolgte bereits am 09.06.2015 im Zuge der schriftlichen Rechtfertigung zum Beweis dafür, dass - der Ausgang der hier gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewerteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist - der Ausgang sogar besser vorhersagbar ist als bei Wetten auf echte Hunde- und Pferderennen (sogenannte Sportwetten) - daher selbst ein nur durchschnittlicher Wettteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen kann und - ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen kann. Demnach erfolgte die gegenständliche Verhängung der Strafen zu Unrecht und wurde durch unrichtige Auslegung des Gesetzes die gegenständliche Tätigkeit unter die Bestimmungen des GSpG subsumiert. Tatsächlich ist das Glücksspielgesetz auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Bei den gegenständlichen Wetten handelt es sich um Wetten auf sonstige Ereignisse, von der Literatur als „Gesellschaftswetten“ bezeichnet: Gesellschaftswetten sind Wetten, bei denen auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses gewettet wird, das im Gegensatz zu Sportwetten nicht in Zusammenhang mit einem sportlichen Ereignis steht. Gegenstand solcher Wetten ist zB „Wer wird nächster Papst?, Wer wird nächster Präsident?" oder eben auch: „Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen?“. Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Wetten sind derzeit zahlreiche Verfahren wegen angeblichen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz anhängig. In diesen verwies die Behörde u.a. ständig darauf, dass es auf die Bezeichnung Wette bzw auf die zivilrechtliche Unterscheidung Wette und Spiel im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz nicht ankomme. Die Rechtsentwicklung zur Wette wird unten noch umfassend dargestellt. Gleich vorweg sei aber darauf verwiesen, dass es sich - unabhängig von der zivilrechtlichen Unterscheidung zwischen Wette und Spiel - vorliegend jedenfalls um Wetten handelt. Der gesamte Ablauf beim Wettabschluss ist völlig ident mit dem Ablauf beim Abschluss von Sportwetten (siehe Ausführungen und Gutachten M. T.). Die Ereignisse, auf die gewettet wird, sind echten Rennen nahezu ident nachgestaltet, liegen wie diese allesamt in der Zukunft. Die Ergebnisse der Rennen sind sogar leichter vorhersagbar als bei Wetten auf echte Sportereignisse (siehe mathematisches Gutachten E. vom 08.08.2013). Bisher hat noch niemand ernsthaft in Frage gestellt, dass es sich bei den echten Sportwetten nicht um Wetten handelt. Folgerichtig muss es daher auch bei den gegenständlichen Wettvorgängen um Wetten handeln. Die gegenständlichen Wetten unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz, da sie A) als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen und B) ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (§ 1 GSpG).B) ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (Paragraph eins, GSpG). A) Gesellschaftswetten fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes
  3. Historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen u VfGH 1477/1932: Aus der historischen Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen in Österreich ist eindeutig ersichtlich, dass zwischen folgenden drei - für die rechtliche Beurteilung wesentlichen - Bereichen strikt zu unterscheiden ist: - Glücksspiele - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und - sonstige Wetten Nachstehend werden die „Meilensteine“ der historischen Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen unter Einbeziehung des Gebührengesetzes kurz dargestellt: 1751: Einführung des Zahlenlottos, Verpachtung des Rechtes zur Durchführung mittels Privileg. 1787: Anfänge des Glücksspielmonopols: Recht auf Durchführung des Zahlenlottos wird nicht mehr verpachtet, sondern dem Staat Vorbehalten; es hat ausschließlich Lotteriespiele zum Inhalt. 1811: Einführung des ABGB: Dieses regelt in seinen §§ 1267 bis 1272 die sogenannten „Glücksverträge“: Wette, Spiel, Los, ....Einführung des ABGB: Dieses regelt in seinen Paragraphen 1267 bis 1272 die sogenannten „Glücksverträge“: Wette, Spiel, Los, .... 1850: Kaiserliches Patent vom 09.02.1850 (Beilage ./1): Für die sog. Glücksverträge werden Gebühren festgesetzt; dabei wird eindeutig unterschieden zwischen der „Wette" (PZ 57a) und „Lotterien und anderen Ausspielungen" (PZ 57b) 1852: Das neu eingeführte Strafgesetz - StG stellt alle Hasard- und reinen Glücksspiele unter Strafe 1862: Das Gesetz vom
  4. Dezember 1862 (Beilage .12) trifft wiederum Regelungen einerseits für die „Wette“ (PZ 57A) und andererseits die „Lotterien mit Einschluss der Lottoanleihen und anderen Ausspielungen“ (PZ 57B), unterscheidet also wiederum eindeutig zwischen diesen beiden. 1890: Gesetz vom 31.3.1980 - Abänderung der Tarifpost 57A und B des Gesetzes vom 09.02.1862 (Beilage ./3) ….: „Die Wette. § 6Paragraph 6 Die Wette unterliegt der Gebühr nach ... § 7Paragraph 7 Von den bei Wettrennen, Regatten udgl. durch besondere Unternehmungen (Totalisateur) vermittelten Wetten haben diese ... eine Abgabe ...zu entrichten.... Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen §8: Bei Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen“ .. werden weiterhin eindeutig von den Wetten unterschieden.“ Auch hier wird wieder deutlich zwischen Wette und Lotterien etc. unterschieden. Bei den Wetten wird - erstmals - eine Unterscheidung zwischen Gesellschaftswetten und den (von Totalisateuren vermittelten) Sportwetten vorgenommen. Letzteren wird nun - wohl in Anbetracht der offenbar immer größer werdenden Anzahl und Bedeutung - eine Abgabe von 5 % auferlegt. Im selben Jahr ergeht auch die Verordnung der Minister der Justiz und Finanzen vom 26.05.1890 (Beilage ./4; sie richtet sich wiederum einerseits an „Unternehmungen, welche bei Wettrennen, Regatten udgl die im § 7 des Gesetzes vom 31.März 1890 vermitteln (Totalisateure)“ und trifft andererseits auch wieder Regelungen für „die nach § 8, lit. a des Gesetzes vom 31.März bei Ausspielungen .... zu entrichtende Gebühr“, trifft also weiterhin eine strenge Unterscheidung zwischen „Wetten“ und „Ausspielungen etc.“.Im selben Jahr ergeht auch die Verordnung der Minister der Justiz und Finanzen vom 26.05.1890 (Beilage ./4; sie richtet sich wiederum einerseits an „Unternehmungen, welche bei Wettrennen, Regatten udgl die im Paragraph 7, des Gesetzes vom 31.März 1890 vermitteln (Totalisateure)“ und trifft andererseits auch wieder Regelungen für „die nach Paragraph 8,, Litera a, des Gesetzes vom 31.März bei Ausspielungen .... zu entrichtende Gebühr“, trifft also weiterhin eine strenge Unterscheidung zwischen „Wetten“ und „Ausspielungen etc.“. 1916: Die „Kaiserliche Verordnung vom 29.08.1916“ betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ unterzieht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen einer umfassenden Regelung. Grund war vermutlich, dass offenbar niemand die gesetzlich vorgesehenen Wettgebühren gezahlt hat („Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“), weil es keine Staatsbetriebe wie bei den Lotterien gab. Dem sollte mit dieser Verordnung abgeholfen („Unterdrückung“) werden. Geregelt wurden der gewerbsmäßige Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Für beides wird eine vorausgehende Zulassung durch die „politische Landesbehörde“ gefordert. Eine Regelung auch für Gesellschaftswetten erfolgt nicht, was wiederum auf deren nur äußerst geringe Bedeutung zurückzuführen sein wird. Dennoch bleiben Gesellschaftswetten weiterhin „Wetten“, können in keinster Weise etwa zu den „Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen“ gezählt werden. 1919: Mit dem „Gesetz vom
  5. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ (GTWB-G 1919) wird die Verordnung vom 29.08.1916 nahezu wortgleich als Gesetz wiederverlautbart und geht damit in den Rechtsbestand der I. Republiküber.Mit dem „Gesetz vom
  6. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ (GTWB-G 1919) wird die Verordnung vom 29.08.1916 nahezu wortgleich als Gesetz wiederverlautbart und geht damit in den Rechtsbestand der römisch eins. Republiküber. 1920: Novelle zum StG, welche das im StG 1852 bereits unter Strafe gestellte „Glücksspiet' nunmehr definiert als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen." Diese Definition ist nahezu ident mit der aktuell gültigen Definition ist. 1923 und 1933: In einer Glücksspielverordnung aus 1923 und einer 1933 dazu ergehenden Novelle werden namentlich aufgezählte Spiele verboten. Dabei werden keinerlei Spiele genannt, die auch nur annähernd mit den gegenständlichen Wetten zu vergleichen wären. Ab 1923/1933 gibt es also gesetzliche Regeln für:Ab 1923 aus 1933, gibt es also gesetzliche Regeln für: - die verbotenen Glücksspiele laut StG, - die 1923/1933 (Glücksspielverordnung) namentlich verbotenen Glücksspiele und- die 1923 aus 1933, (Glücksspielverordnung) namentlich verbotenen Glücksspiele und - die Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt es (abgesehen vom ABGB) weiterhin für Gesellschaftswetten. 19.11.1932: Der VfGH entscheidet in VfSIg 1477/1932, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Art 15 Abs 1 B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Der VfGH begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten.Der VfGH entscheidet in VfSIg 1477 aus 1932,, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Artikel 15, Absatz eins, B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Der VfGH begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten. Der Vollständigkeit halber sei hier ausdrücklich darauf verwiesen, dass die gegenständlichen „Gesellschaftswetten“ eindeutig eine Angelegenheit des Totalisateur und Buchmacherwesens sind. Wie bereits dargestellt, sind sie völlig ident den Sportwetten, nur leichter vorhersagbar. 1949 und 1952: 1949: Einführung des Sporttotos 1952: Einführung des Pferdetotos Mit diesen beiden Gesetzen werden ausdrücklich ganz bestimmte Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Buchmacherkombinationswetten und Pferdekombinationswetten) zu Glücksspielen erklärt (1986 wurden diese Gesetze wieder aufgehoben und die entsprechende Materie in § 7 GSpG geregelt).Mit diesen beiden Gesetzen werden ausdrücklich ganz bestimmte Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Buchmacherkombinationswetten und Pferdekombinationswetten) zu Glücksspielen erklärt (1986 wurden diese Gesetze wieder aufgehoben und die entsprechende Materie in Paragraph 7, GSpG geregelt). 1961: Aufhebung der Glücksspielverordnung, in der Glücksspiele namentlich angeführt wurden 1962: Erlassung des Glücksspielgesetzes; nunmehr sind gesetzlich geregelt: - Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes 1962: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. - Glücksspiele im Sinne des Sporttotogesetzes 1949: Das sind Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe. - Glücksspiele im Sinne des Pferdetotogesetzes 1952: Das sind Wetten über den Ausgang mehrerer Pferderennen. - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, das sind Wetten, die nicht unter das Sport- und das Pferdetotogesetz fallen (landesgesetzliche Regelung). - weiterhin keine Regelung für Gesellschaftswetten 01.09.1986: Änderung des Glücksspielgesetzes: Das Sporttoto (Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe, die genau der Definition des Glücksspielgesetzes entsprechen müssen) wird in das Glücksspielgesetz aufgenommen. Gleichzeitig werden das Sporttotogesetz und das Pferdetotogesetz außer Kraft gesetzt Ab 1986 ist damit gesetzlich geregelt: - Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt und Sportwetten, die genau der Definition des § 7 Glücksspielgesetzes entsprechen (12-er Toto).Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt und Sportwetten, die genau der Definition des Paragraph 7, Glücksspielgesetzes entsprechen (12-er Toto). - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen: Der landesgesetzlichen Regelung unterliegen alle Sportwetten, mit Ausnahme des im Glücksspielgesetz definierten Sporttotos (12-er Toto). - weiterhin keine Regelung für Gesellschaftswetten 2010: Letzte große Novelle des Glücksspielgesetzes. § 1 GSpG lautet nunmehr:Letzte große Novelle des Glücksspielgesetzes. Paragraph eins, GSpG lautet nunmehr:
(1)„Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.“
(2)„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten." Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle ist zu entnehmen, dass die beispielhafte Aufzählung der Spiele in Abs 2 der Rechtssicherheit und den jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragen soll. Die in § 1 Abs 2 GSpG aufgezählten Beispiele haben mit den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Rennen nichts gemeinsam.Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle ist zu entnehmen, dass die beispielhafte Aufzählung der Spiele in Absatz 2, der Rechtssicherheit und den jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragen soll. Die in Paragraph eins, Absatz 2, GSpG aufgezählten Beispiele haben mit den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Rennen nichts gemeinsam. Daraus ergibt sich wiederum eindeutig, dass es die folgenden Wetten gibt: - Wetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechenWetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des Paragraph 7, GSpG Toto entsprechen - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen - sonstige Wetten wie z.B: die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten); diese unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz.
  1. TP 33 Gebührengesetz: Dass Gesellschaftswetten nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen ergibt sich auch aus dem Gebührengesetz. Das Gebührengesetz regelt unter Anderem die Vergebührung von Glücksverträgen und trifft - zumindest seit 1986 - in § 33 TP 17 Abs 1 bis zum Jahr 2010 die folgende Unterscheidung:Das Gebührengesetz regelt unter Anderem die Vergebührung von Glücksverträgen und trifft - zumindest seit 1986 - in Paragraph 33, TP 17 Absatz eins bis zum Jahr 2010 die folgende Unterscheidung:
  2. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist....)
  3. Wetten (soweit nicht Ziffer 6, oder Ziffer 8, anzuwenden ist....) …
  4. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen
  5. Glücksspiele (§1 GSpG)
  6. Ausspielungen nach §14 GSpg Auch das Gebührengesetz unterscheidet somit zwischen Glücksspielen iS § 1 GSpG, Ausspielungen nach § 14 GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten, also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach § 14 GSpG sind (Gesellschaftwetten).Auch das Gebührengesetz unterscheidet somit zwischen Glücksspielen iS Paragraph eins, GSpG, Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten, also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpG sind (Gesellschaftwetten). Gleichzeitig mit dem Glücksspielgesetz 2010 wurde auch das Gebührengesetz geändert. § 33 TP 17 Abs 1 lautet nunmehr:Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, lautet nunmehr:
  7. „Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen …." Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen: „Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben“.„Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Ziffer eins und 6 wird aufgegeben“. Auch daraus geht wiederum eindeutig hervor, dass zwischen folgenden Wetten unterscheiden wird: - Wetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechenWetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des Paragraph 7, GSpG Toto entsprechen - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen - sonstige Wetten wie z.B: die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten), welche nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Wenn § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz aber „Wetten“ („Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen“) als Gebührentatbestand nennt, so kann es damit nur öffentliche Wetten meinen, da - laut Darstellung des Finanzamtes - nicht öffentlichen Wetten keine Steuer- und verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Zu diesen öffentlichen Wetten (mit unternehmerischer Beteiligung) müssen neben den Sportwetten die öffentlichen Gesellschaftswetten gezählt werden. Wollte man das Gebührengesetz nur auf die Sportwetten beschränken, hätte man nur den Begriff „Sportwetten“ verwendet. Der Begriff „(Sport-) Wetten“ grenzt den Gebührentatbestand aber gerade nicht auf Sportwetten. Somit gilt das Gebührengesetz auch für öffentliche Gesellschaftswetten.Wenn Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz aber „Wetten“ („Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen“) als Gebührentatbestand nennt, so kann es damit nur öffentliche Wetten meinen, da - laut Darstellung des Finanzamtes - nicht öffentlichen Wetten keine Steuer- und verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Zu diesen öffentlichen Wetten (mit unternehmerischer Beteiligung) müssen neben den Sportwetten die öffentlichen Gesellschaftswetten gezählt werden. Wollte man das Gebührengesetz nur auf die Sportwetten beschränken, hätte man nur den Begriff „Sportwetten“ verwendet. Der Begriff „(Sport-) Wetten“ grenzt den Gebührentatbestand aber gerade nicht auf Sportwetten. Somit gilt das Gebührengesetz auch für öffentliche Gesellschaftswetten.
  8. Keine generelle Zuordnung der Wetten zu den Glücksspielen: In der jüngst ergangenen Entscheidung Ro 2015/16/0019-4 vom 02.07.2015 hat sich der VwGH erstmals mit den hier gegenständlichen virtuellen Rennen im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz beschäftigt. Aus unerfindlichen Gründen hat er jedoch zu den umfangreichen Beschwerde-Ausführungen zur Rechtsentwicklung im Glücksspielwesen (und deren Resultat, dass die gegenständlichen Wetten nicht unter das Glücksspielmonopol fallen und nicht Glücksspiel sind) in keinster Weise Stellung bezogen. Auch nicht dazu, dass es sich gegenständlich um Wetten im Sinne des VfGH, VSIg 1477/1932, (Landeskompetenz) handelt,In der jüngst ergangenen Entscheidung Ro 2015/16/0019-4 vom 02.07.2015 hat sich der VwGH erstmals mit den hier gegenständlichen virtuellen Rennen im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz beschäftigt. Aus unerfindlichen Gründen hat er jedoch zu den umfangreichen Beschwerde-Ausführungen zur Rechtsentwicklung im Glücksspielwesen (und deren Resultat, dass die gegenständlichen Wetten nicht unter das Glücksspielmonopol fallen und nicht Glücksspiel sind) in keinster Weise Stellung bezogen. Auch nicht dazu, dass es sich gegenständlich um Wetten im Sinne des VfGH, VSIg 1477 aus 1932,, (Landeskompetenz) handelt, Der VwGH hat sich somit in Ro 2015/16/0019-4 mit einem wesentlichen Teil der Beschwerde überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch nicht begründet, warum das nicht geschah. Weiters erachtete der VwGH in Ro 2015/16/0019-4, ausgehend von dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt, die umfangreichen Beschwerde-Ausführungen zum Zufall als unbeachtlich, weil angeblich die notwendige Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften fehlte. Insofern hatte Ro 2015/16/0019-4 zwar Wetten auf virtuelle Rennen zum Gegenstand, nicht über den dazu von der Beschwerdeführerin vollständig und umfassend dargestellten Sachverhalt. Ro 2015/16/0019-4 liegt somit ein anderer Sachverhalt zu Grunde als der hier gegenständliche. Der VwGH hat sonst noch in keinem Erkenntnis über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber nicht nur in Ro 2015/16/0019-4 sondern auch in seinen vorher ergangenen Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind. Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG § 7 genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glücksspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche.Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG Paragraph 7, genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glücksspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche. Dem spricht allerdings entgegen:
  9. die historische Entwicklung (siehe oben);
  10. die grundsätzliche rechtliche Problematik des § 7 GSpG
  11. die grundsätzliche rechtliche Problematik des Paragraph 7, GSpG
  12. die aktuelle Gesetzeslage in Österreich (insbesondere in Vorarlberg und Steiermark) Zu
  13. : Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird (vgl jeweils § 2 leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien waren bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in § 7 GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden.Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird vergleiche jeweils Paragraph 2, leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien waren bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in Paragraph 7, GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden. In seinem Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 zitiert überdies der VwGH aus „Lehnen Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007“, obwohl der Autor Lehner als Leiter der Finanzpolizei „faktisch“ Parteistellung hat und somit die Interessen nur einer Partei - des Fiskus - vertritt. Hauptaufgabe der Finanzpolizei ist schließlich „der Schutz des Glücksspielmonopols", sie muss schon ein rein grundsätzliches Interesse daran haben, dass möglichst viele Vorgänge unter das Glücksspielmonopol fallen. Die Finanzpolizei war auch Partei in 2011/17/0296 - was heißt, dass der VwGH zur Begründung seiner Entscheidung de facto die Ausführungen einer Verfahrenspartei verwendet (und keiner objektiven Stelle, auch wenn die Art der Darstellung bzw Zitierung auf eine solche schließen lassen würde)! Zu 2.: § 7 GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift (vgl Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2
(2006)§ 7 Rz 2ff)). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll (vgl Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar; in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28 f) sehen wiederum das in § 7 GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258.Paragraph 7, GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2
(2006)Paragraph 7, Rz 2ff)). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll vergleiche Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar; in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28 f) sehen wiederum das in Paragraph 7, GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/
  1. Die Regelung des § 7 GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. § 7 ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel.Die Regelung des Paragraph 7, GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. Paragraph 7, ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel. Zu 3.: Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSIg 1477/1932 bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft.Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSIg 1477 aus 1932, bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft. Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBI 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des § 1 Abs 3 Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“.Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBI 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des Paragraph eins, Absatz 3, Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“. Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSig 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller ArtAuch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSig 1477 aus 1932, festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art Der gegenteilige Standpunkt, nämlich dass Gesellschaftswetten unter das Glücksspielmonopol fallen, würde bedeuten, dass die Landesgesetze Vbg LGBI 2003/18 und Stmk LGBI 2003/79 verfassungswidrig wären. Beide Gesetze sind allerdings unangefochten in Geltung. Es würde weiters heißen, dass es das gegenständliche Verfahren nicht gäbe, wäre die Revisionswerberin in Vorarlberg oder in der Steiermark tätig gewesen - weil ihre Tätigkeit zwar in Wien unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt, nicht aber in Vorarlberg oder in der Steiermark. Das kann aber nicht das Ergebnis einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung sein.
  2. Zur Landeskompetenz laut VSIg 1477/1932: Der VwGH setzt sich mit VSIg 1477/1932 u.a. in seinen Erkenntnissen 2011/17/0296 und 2011/17/0299 auseinander. Im Gegensatz zu den in VwGH 2011/17/0296 genannten unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten kaum von denen, die der VfGH in VfSIg 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In Abwicklung und Gestaltung sind sie völlig ident, ihr Ausgang ist allerdings besser vorhersagbar als bei echten Sportwetten.Der VwGH setzt sich mit VSIg 1477 aus 1932, u.a. in seinen Erkenntnissen 2011/17/0296 und 2011/17/0299 auseinander. Im Gegensatz zu den in VwGH 2011/17/0296 genannten unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten kaum von denen, die der VfGH in VfSIg 1477 aus 1932, kompetenzrechtlich beurteilte. In Abwicklung und Gestaltung sind sie völlig ident, ihr Ausgang ist allerdings besser vorhersagbar als bei echten Sportwetten. Der VfGH erkennt in VfSIg 1477/1932, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Art 15 Abs 1 B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten.Der VfGH erkennt in VfSIg 1477 aus 1932,, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Artikel 15, Absatz eins, B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten. In seinem Erkenntnis B1316/2012 vom 02.10.2013 nimmt der VfGH wiederum Bezug auf VSIg 1477/1932 und betont neuerlich, dass die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure

Art 15B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.

Er bekräftigt, dass das Wettwesen auf Grund sportlicher Veranstaltungen, soweit es nicht dem Kompetenztatbestand des Monopolwesens zugeordnet worden sei (siehe § 7 GSpG), seit jeher dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen sei. Der VfGH sieht die neue Art der Wettvermittlung als der Buchmachertätigkeit ähnlich an und wertet diese als in die Kompetenz der Länder fallend.In seinem Erkenntnis B1316/2012 vom 02.10.2013 nimmt der VfGH wiederum Bezug auf VSIg 1477 aus 1932, und betont neuerlich, dass die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure

Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.

Er bekräftigt, dass das Wettwesen auf Grund sportlicher Veranstaltungen, soweit es nicht dem Kompetenztatbestand des Monopolwesens zugeordnet worden sei (siehe Paragraph 7, GSpG), seit jeher dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen sei. Der VfGH sieht die neue Art der Wettvermittlung als der Buchmachertätigkeit ähnlich an und wertet diese als in die Kompetenz der Länder fallend. Wie oben dargestellt und durch T. (Gutachten SV Ing. T. vom

  1. Juli 2012) nachgewiesen, besteht eine dem Sachverhalt in B1316/2012 zumindest analoge Ähnlichkeit auch zwischen den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten) Sportwetten. Mit ein und derselben Anlage, welche der Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse dient bzw diente, werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen auch (monatlich durchschnittlich 915.000) Sportwetten angeboten und Sportwetten vermittelt. Es geht auch bei den virtuellen Wetten um sportliche Inhalte, die Rennen sind der Realität des Sports nachgebildet. Auf Grund dieses Gleichgelagert-Seins muss für die gegenständlichen Wetten auch dasselbe Recht gelten wie für Sportwetten. Sie fallen daher in die Landeskompetenz und nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. In Ausnützung ihrer Kompetenz haben die Bundesländer Vorarlberg und Steiermark bereits entsprechende Gesetze auch für Gesellschaftswetten erlassen. Abgesehen davon besteht auch die vom VfGH in VfSIg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller ArtAbgesehen davon besteht auch die vom VfGH in VfSIg 1477 aus 1932, festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art Conslusio: Die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fallen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. Das Glücksspielgesetz ist daher auf sie nicht anzuwenden. Gegen die Zuordnung der virtuellen Hunde- und Pferderennen zum Glücksspielmonopol spricht im Besonderen 1) die historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen, welche eine solche Zuordnung nicht vornimmt; 2) § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-)Wetten, die nicht2) Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-)Wetten, die nicht - wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „...Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“); 3) VfSlg 1477/1932, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten;3) VfSlg 1477 aus 1932,, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten; 4) VfSIg 1477/1932, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten;4) VfSIg 1477 aus 1932,, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten; 5) in Vorarlberg und in der Steiermark unangefochten in Geltung stehende Landesgesetze, welche die Kompetenz zur Regelung von Gesellschaftswetten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen. B. Der Wettausgang ist nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig (§1 GSpG): Wie schon mehrmals hervorgehoben, unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten wesentlich von allen Wetten auf den Ausgang von Hunde- und Pferderennen, welche bisherig vom VwGH beurteilt wurden. Ausgenommen Ro 2015/16/0019-4, da hat der VwGH die Ausführungen der Beschwerdeführerin aus formellen Gründen als unbeachtlich beurteilt. Durch das statistisch-mathematische Gutachten E. vom 31.05.2013 wurde nachgewiesen, die Vorhersagbarkeit des Ausganges der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist (Gutachten vom 31.05.2013-Zusammenfassung, Seite 6). Durch statistisch mathematische Gutachten E. vom 08.08.2013 wurde weiters nachgewiesen, dass die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen ermöglichen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann die voraussichtlichen Ergebnisse besser einschätzen sind als bei Rennen unter realen Bedingungen und so Gewinne erzielen und langfristig sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn. Nachstehend wird anhand der jüngst ergangenen und auch im bekämpften Urteil angeführten Entscheidungen des VwGH der Unterschied zwischen den gegenständlichen Wetten und den Wetten, welche Gegenstand dieser VwGH-Erkenntnisse waren, in punkto „Zufall“ herausgearbeitet. Die Erkenntnisse VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 behandeln - wie auch im angefochtenen Urteil bestätigt - die Rechtsfrage, ob eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vorliegt, und nicht die Frage, ob es sich um Glücksspiel handelt. Die Erkenntnisse VwGH 2011/17/0299, 2011/17/0296, 2008/17/0175 und 2013/16/0239 beschäftigten sich mit der Frage, ob Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen. VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (§ 1 GSpG) vor.VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (Paragraph eins, GSpG) vor. VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSIg. 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor.VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSIg. 1477 aus 1932, kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor. VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012 beurteilt ebenfalls einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete echte Hunderennen zum Gegenstand hat. Diese Rennen wurden in unterschiedlicher Reihenfolge jeweils mit anderen Quoten im Abstand von 5 Minuten am Bildschirm gezeigt. Die Vergabe der Quoten richtete sich nicht nach der Leistung der Hunde. Der VwGH entschied dazu, dass sich dieses „Setzen" auf eine bestimmte Reigenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten unterscheidet, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Deshalb liege auch hier Glücksspiel vor. VwGH 2013/16/0239 vom 16.10.2013 beurteilt einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen zum Gegenstand hat, die durch Zufallsgenerator ausgewählt werden. Dem Kunden stand als Information lediglich die zufallsgeneriert veränderte Originalquote sowie eine RennNummer zur Verfügung, ansonsten gab es keinerlei Informationen. Der Wettteilnehmer hatte insbesondere keinerlei Möglichkeit, sich umfassendere Kenntnisse über die Umstände des Renngeschehens zu verschaffen, um diese in seine Entscheidungen einbringen zu können. Daher überwiege auch hier der Zufall und liegt somit Glücksspiel vor. Allen genannten Erkenntnissen - auch VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 - liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der sich vom Gegenstand dieser Beschwerde grundlegend unterscheidet (siehe auch Bundesfinanzgericht im Urteil, Seite 24). Somit gilt:  Die gegenständlichen Wetten unterscheiden sich grundlegend wesentlich von den Wetten der genannten VwGH-Erkenntnisse.  Laut statistisch-mathematischem Gutachten E. vom 31.05.2013 ist die Vorhersagbarkeit der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig (E., statistisch-mathematisches Gutachten E. vom 31.05.2013 - Zusammenfassung Seite 6).  Laut statistisch-mathematischem Gutachten E. vom 08.08.2013 geben die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann langfristig Gewinne erzielen und sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn (Gutachten vom 08.08.2013- Zusammenfassung, Seite 7).  Der Ausgang dieser Wetten auf virtuelle Ereignisse ist besser vorhersagbar sind als bei Wetten auf echte sportliche Ereignisse (statistisch-mathematisches Gutachten E. vom 8.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7)  Für dem Ausgang von Wetten auf echte sportliche Ereignisse spielt der Zufall eine gegenüber den gegenständlichen Wetten sogar überwiegende Rolle (E., statistischmathematisches Gutachten vom 08.08.2013 - Zusammenfassung, Seite 7).  Wetten auf echte sportliche Ereignisse sind unbestritten keine Glücksspiele.  Umso mehr muss daher gelten, dass auch die gegenständlichen Wetten auf virtuelle Ereignisse kein Glücksspiel sind. Die gegenständlichen computergenerierten Rennen sind den natürlichen Rennen nachgebildet, auch hier werden die Gesetzmäßigkeiten der Natur ein- bzw nachgebaut, gibt es Hochformen und Flauten. Das Abschneiden der Hunde innerhalb der einzelnen Gruppen wird nicht ganz einfach willkürlich ausgetauscht. Wäre dem so, so wäre es doch gar nicht möglich, dass ein Wettteilnehmer durch Beobachtung und mit Geschicklichkeit seine Wettergebnisse über die Zeit optimieren kann. Dass dies aber möglich ist, ist durch die Gutachten E. belegt. Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar“ (vgl Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form Zurückbleiben.Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar“ vergleiche Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form Zurückbleiben. Auch bei den realen Rennen kann man mit noch so viel Wissen, Erfahrung und ausgeklügelter Methodik nicht Voraussagen, welchen konkreten Ausgang ein ganz bestimmtes Rennen tatsächlich nehmen wird. Ein letzter Rest bleibt immer dem Zufall überlassen. Bei realen Rennen bestimmt den Zufall die Realität. Bei den virtuellen Rennen erledigt dies der Zufallsgenerator, der der Realität nachbildet. Vom Wesen her besteht kein Unterschied zwischen dem von der Realität erzeugten und dem mit Zufallsgenerator erzeugten, der Realität nachgebildeten Zufall. Es ist in beiden Fällen nicht mit Sicherheit absehbar, wie der „Zufall“ letztendlich wirklich entscheidet. Zufall ist Zufall und letztendlich ein Geheimnis, welches sich erst im tatsächlichen Ergebnis enthüllt. Somit existiert auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, den „Zufall“ in echten sportlichen Ereignissen anders zu behandeln als den „Zufall“ in den gegenständlichen computergenerierten. Wenn dieser „Zufall“ aus den Sportwetten keine Glücksspiele macht - was ja unstrittig ist - so sind auch die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Rennen keine Glücksspiele. Conclusio: Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt nicht die Kriterien des Glücksspielgesetzes, es ist daher nicht anzuwenden. Alle hier vorgebrachten Argumente wurden von der belangten Behörde in keinster Weise beachtet. Zur Rechts- und Aktenwidrigkeit der Verhängung von drei Strafen: Die belangte Behörde verhängt insgesamt drei Strafen für folgende „in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Wettautomaten in Form von Media PC's) der Marke/Type
  2. ) Dell PC-ohne Seriennummer (FA Nr. 3) 2.) HP Media-PC-ohne Seriennummer (FA Nr. 4), 3.) HP Media-PC-ohne Seriennummer (FA Nr. 5)“ und begründet dies damit, dass auf jedem dieser Geräte die Möglichkeit wahrgenommen werden konnte, Wetten auf den Ausgang der Rennen abzuschließen. Die Behörde führt dazu aber sogar selbst - richtig - aus, dass nur die HP Workstation (Gerät 1) der Wettannahme dient(e), Gerät 2 und 3 - nur - dazu, die Rennen auf Monitoren anzuzeigen. Auf den Geräten 2 und 3 (Monitore) werden bzw wurden lediglich die Bilder zu den von S. veranstalteten aus dem Internet - wo sie für jedermann sind - übertragen. An diesen Geräten kann bzw konnte in keinster Weise „die Möglichkeit wahrgenommen werden“, Wetten auf den Ausgang abzuschließen. Dem entspricht auch die Formulierung im Spruch des Bescheides, wonach es sich bei den Geräten - nur — in ihrer Gesamtheit um Wettautomaten in Form von Media PCs handeln soll. Aber auch eine solche „Gesamtheit“ liegt nicht vor. da die Geräte 2 und 3 kein notwendiger Bestandteil des Systems für die Wettannahme sind, sondern lediglich eine Hilfestellung. Der Kunde kann sich die Anzeigen zu den Wettereignissen etwa ohne weiteres auch direkt aus www…. auf sein Smartphone herunterladen, er braucht die Monitore (Geräte 1 und 2) gar nicht. Fakt ist: Die Geräte 2 und 3 dienen bzw dienten lediglich dazu, Bilder auf Monitoren sichtbar zu machen. Darüber hinaus haben bzw hatten sie keinerlei Funktion. Wetten können bzw konnten lediglich am Gerät 1 abgeschlossen werden. Die Behörde geht daher diesbezüglich von einem völlig unzutreffenden Sachverhalt aus - ein weiteres Indiz dafür, dass eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin offenbar unterblieben ist.“ Behördliches Verfahren: 3.
  3. Anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzverwaltung im Lokal „Cafe P.“ der Firma P. GmbH in Wien, L., vom 15.1.2015 erfolgte die vorläufige Beschlagnahme der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Geräte aufgrund der Wahrnehmung, dass damit die Platzierung von Wetten auf virtuelle Hunde- bzw Pferderennen ermöglicht wurde. 3.
  4. In einem dazu verfassten Aktenvermerk wurde folgender Sachverhalt beschrieben bzw folgende Rechtsauffassung der Abgabenbehörde dargelegt: „Bei dem Gerät mit der Nr. FA 3 (PC-für die entsprechende Wettannahme) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/ Pferderennen abzuschließen. Die Geräte mit den Nr. FA 4 und FA 5 (Media PCs) dienten jeweils dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen. Jede Wette stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen könnten durch einen landesrechtlichen (Buchmacher-)Bescheid gedeckt sein. Die gegenständlich festgestellten Glücksspiele in Form von Wetten hingegen, stellen zweifelsfrei Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen gern § 2 Abs 4 GSpG dar, welche durch einen landesrechtlichen Bewilligungsbescheid oder eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sein können.Die gegenständlich festgestellten Glücksspiele in Form von Wetten hingegen, stellen zweifelsfrei Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen gern Paragraph 2, Absatz 4, GSpG dar, welche durch einen landesrechtlichen Bewilligungsbescheid oder eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sein können. Die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern ein Glücksspiel in Form einer verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen.Die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern ein Glücksspiel in Form einer verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen. Wetten auf in Echtzeit wiedergegebene Hunderennen stellen deshalb nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, weil der Begriff „Sport" nur im Zusammenhang mit einer von Menschen freiwillig ausgeübten Tätigkeit verwirklicht werden kann. Freiwilligkeit setzt jedoch die bloß dem Menschen zugeschriebene gedankliche Fähigkeit des Bewusstseins voraus. Hunde finden sich zweifelsfrei nicht freiwillig zusammen um durch einen Wettlauf über eine bestimmte Strecke festzustellen, wer der Schnellste ist. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen oder Hunderennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei sinnvoll verwertbare Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes, der Reiter, der Pferde oder der Hunde sowie der zeitlichen Abstände der allenfalls angeführten letzten Rennen oder der damaligen Gegner geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Vorgefundene Wetttickets festgestellt werden.“ Als Eigentümerin der Eingriffsgegenstände wurde die „Firma G. an der Adresse Wien, ...“, als deren Inhaber die „P. GmbH“, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen die Firma B. mit Anschrift in Uruguay benannt. 3.
  5. Bei der Kontrolle wurde mit Herrn De. R. eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser angab, sowohl im Cafe als auch im Wettbüro zu arbeiten. Er sei „glaublich“ bei der Firma P. GmbH angestellt. Die Auskunftsperson gab weiter an, dass das Lokal von dieser Gesellschaft betrieben werde, Eigentümer der Wetteinrichtungen und der Media PCs sei glaublich Herr G.. Die Möglichkeit, Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen zu einem Mindesteinsatz von € 1,-- zu platzieren, bestehe seit ungefähr Mitte November
  6. Der Höchsteinsatz betrage glaublich 50 € oder auch € 100,--. Zu den möglichen Gewinnen könne er nichts sagen. Die Rennen würden in Zeitabständen von 5 Minuten laufen. Wetten könnten von den Kunden am Schalter unter Nennung der Nummer des Rennens und des Einsatzes platziert werden, der Kunde bekomme ein Wettticket ausgedruckt, Gewinntickets würden ebenfalls beim Schalter ausbezahlt werden. 3.
  7. Im Zuge der Kontrolle wurde von den Organen der Finanzpolizei ein Erhebungsbericht (Formular Gsp26), verwendet. Darin wurde in der Rubrik „geforderter Mindesteinsatz“ der Betrag von € 1,-- eingetragen, in der Rubrik „Dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn“ der Betrag von € 50,-- (= Quote 50), in der Rubrik „Festgestellter, beim Testspiel/beobachteten Spiel gespielter Höchsteinsatz“ der Betrag von € 100,-- und in der Rubrik „Dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn“ der Betrag von € .5000,-- (= Quote 50). 3.
  8. Die Kopie eines Wetttickets wurde zum Akt gegeben. Außerdem wurde eine Fotodokumentation angefertigt und diese, mit Anmerkungen versehen, zum Akt gegeben. 3.
  9. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 6.2.2015 wurde der Sachverhalt gegenüber der LPD Wien zur Anzeige gebracht. 3.
  10. Zum vermuteten Vorliegen von Glücksspiel wurde in dieser Anzeige ausgeführt: „Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den Angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes wird ein Wettticket ausgedruckt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket vom Angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Der Wettkunde kann nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist, und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.“ 3.
  11. Nach Aufforderung, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen, gab die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschuldigten bzw Haftungspflichtigen eine Stellungnahme ab, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der späteren Beschwerde deckt. 3.9 Dazu wurden technische Gutachten der Sachverständigen Ing. T. vom 30.7.2012 (über das Wettkassensystem der Pl. ges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. B. ) sowie von Herrn Univ.Doz. Dr. Wolfgang E. (statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) vom 31.5.2013 sowie ein weiteres statistisch-mathematisches Gutachten desselben (über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) vorgelegt. Dies zum Beweis dafür, dass der Ausgang der gegenständlichen virtuellen Rennen und somit auch die Vorhersagbarkeit der bewetteten Ereignisse nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig seien. 3.
  12. Daraufhin wurde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 13.7.2015 erlassen. Beschwerdeverfahren: 4.
  13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.8.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. 4.
  14. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 5.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreterin sowie die Abgabenbehörde und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 22.3.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet. Unter einem wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.2015, Ro 2015/16/0019, Bezug genommen wird. In diesem Schriftsatz wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Wegen des identen Sachverhalts wurden eine Vielzahl von Verfahren bei unterschiedlichen Standorten und unterschiedlichen Parteien durch die Finanzpolizei initiiert. Der Beschwerdeführerin sind Argumente der Finanzpolizei bekannt, die zwar im gegenständlichen Verfahren bisher nicht vorgebracht wurden, denen aber aus anwaltlicher Vorsicht vorweg schon jetzt begegnet werden soll. Grundsätzlich hat die erkennende Behörde dem angefochtenen Bescheid einen auf vorgefasste Meinungen basierenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Sie hat sich mit den Fakten in keiner Weise auseinander gesetzt, hat selbst keine Ermittlungen durchgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten nicht weiter beachtet, auch nicht das umfangreiche Vorbringen zur Rechtsentwicklung. Sie hat im Bescheid auch nichts angeführt, das geeignet wäre, das - durch schlüssige Gutachten untermauerte - Vorbringen der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Die Finanzpolizei behauptet in anderen, auf identem Sachverhalt basierenden Verfahren stereotyp immer wieder, dass die gegenständlich zu beurteilenden Rennen auf den Media-PC's oder sonstigen Speichermedien wie DVD's oder Ähnlichem gespeichert wären. Wie schon x-fach - in anderen Verfahren - ausgeführt, wurden auch bei der Beschwerdeführerin keine Rennen gezeigt, die irgendwo gespeichert gewesen wären. Die bei ihr gezeigten virtuellen Rennen werden in Echtzeit von der Firma S. hergestellt und auf der Homepage www…. sichtbar gemacht. Sie können von jeder Person, die Zugang zu einem Internetanschluss hat, über diese Homepage betrachtet werden. Hätte die Finanzpolizei die beschlagnahmten Geräte ordnungsgemäß überprüft, so hätte sie dieses leicht selbst feststellen können. Allein, es fehlte wohl der Wille. Die Finanzpolizei meint in zahlreichen Stellungnahmen zu gleichartigem Sachverhalt, dass sich die gegenständlichen Rennen von den auf herkömmlichen Glücksspielautomaten angebotenen virtuellen Walzen- oder Roulette-Spielen nur durch die Graphik unterscheiden würden. Die Finanzpolizei folgt dabei wiederum nur ihrem eigenen Sachverhaltskonstrukt. Mag sein, dass das Abspielen von in der Vergangenheit aufgezeichneten Rennen, die auf irgendeinem Medium gespeichert wurden, einen solchen Vergleich nahelegt, für Wetten auf via Computer „live" erzeugte Rennen gilt das sicher nicht. Die Finanzpolizei wird doch auch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass im Fernsehen oder via Internet live übertragene Fußballspiele sich von den auf herkömmlichen Glücksspielautomaten angebotenen virtuellen Walzen- oder Roulette-Spielen nur durch die Graphik unterscheiden. Und wo liegt - in diesem Zusammenhang gesehen - der Unterschied zwischen einem via Internet live übertragenen Fußballspiel und einem via Internet übertragenen Rennen, das zeitgleich von einem Computer generiert wird? Die Finanzpolizei behauptet weiters in einer Vielzahl von Verfahren, dass alle Wetten Glücksspiele seien und nur die Sportwetten vom Glücksspielgesetz ausgenommen seien. Mit dieser Behauptung stellt sie sich einfach über den Gesetzgeber, der über bereits viele Jahre im Gebührengesetz wie folgt geregelt hat: § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz traf in der Fassung bis zum Jahr 2010 die Unterscheidung:Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz traf in der Fassung bis zum Jahr 2010 die Unterscheidung: „
  15. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist....)„
  16. Wetten (soweit nicht Ziffer 6, oder Ziffer 8, anzuwenden ist....) …
  17. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen
  18. Glücksspiele (§1 GSpG)
  19. Ausspielungen nach § 14 GSpg
  20. Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpg Unterschieden wurde somit zwischen Glücksspielen iS § 1 GSpG, Ausspielungen nach § 14 GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten. Diese sonstigen Wetten sind also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach § 14 GSpG sind (sog. Gesellschaftwetten).Unterschieden wurde somit zwischen Glücksspielen iS Paragraph eins, GSpG, Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten. Diese sonstigen Wetten sind also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpG sind (sog. Gesellschaftwetten). 2010 wurde gleichzeitig mit dem Glücksspielgesetz 2010 auch das Gebührengesetz geändert. § 33 TP 17 Abs 1 lautet nunmehr:Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, lautet nunmehr:
  21. „Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen ….“ Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen: „Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben“.„Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Ziffer eins und 6 wird aufgegeben“. (Hervorhebung durch den Verfasser). Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung also sehr wohl etwas gedacht und sicherlich nichts „Falsches" geregelt - wie es die Finanzpolizei dem Gesetzgeber mit ihren Ausführungen immer wieder unterstellt. Zur Rechtsprechung des VwGH muss ergänzend vorgebracht werden. Wie bereits vorgebracht, hat sich der VwGH bisher außer in Ro 2015/16/0019-4 niemals mit den gegenständlich zu beurteilenden Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderenn auseinander gesetzt. In Ro 2015/16/0019-4 hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar mit den Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen beschäftigt, dabei aber nur den vom Verwaltungsgericht - unvollständig - festgestellten Sachverhalt übernommen. Aus der Begründung: Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG), hat der Verwaltungsgerichtshof

§ 41erster Satz Vw

GG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) bzw der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen.Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 VwGG), hat der Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 41, erster Satz VwGG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) bzw der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Die Revisionswerberin fokussiert in ihrem Revisionspunkt - soweit für das verfahrensgegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz - auf eine rechtswidrige Festsetzung von Glücksspielabgaben nach § 57 GSpG. Sie begehrt ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Die Revisionswerberin fokussiert in ihrem Revisionspunkt - soweit für das verfahrensgegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz - auf eine rechtswidrige Festsetzung von Glücksspielabgaben nach Paragraph 57, GSpG. Sie begehrt ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Zufolge des § 41 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof daher das angefochtene Erkenntnis aufgrund des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes zu überprüfen. Soweit die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis in tatsächlicher Hinsicht ins Treffen führt, dass das Spielergebnis bei den computergenerierten, virtuellen Tierrennen in gleichem Maße vom Zufall abhänge wie bei realen sportlichen Veranstaltungen, handelt es sich hiebei um eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Behauptung, zumal die vorliegende Revision in keiner Weise die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, insbesondere über das Gewicht des Zufalls am Spielergebnis, als eine nach § 41 VwGG notwendige Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und - vor dem Hintergrund des Revisionsmodells - als eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 BVG ausführt.Zufolge des Paragraph 41, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof daher das angefochtene Erkenntnis aufgrund des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes zu überprüfen. Soweit die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis in tatsächlicher Hinsicht ins Treffen führt, dass das Spielergebnis bei den computergenerierten, virtuellen Tierrennen in gleichem Maße vom Zufall abhänge wie bei realen sportlichen Veranstaltungen, handelt es sich hiebei um eine nach Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Behauptung, zumal die vorliegende Revision in keiner Weise die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, insbesondere über das Gewicht des Zufalls am Spielergebnis, als eine nach Paragraph 41, VwGG notwendige Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und - vor dem Hintergrund des Revisionsmodells - als eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, BVG ausführt. Legt man

§ 41erster Satz Vw

GG die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes zugrunde, so kann den darauf fußenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichtes, das in den gegenüber realen Veranstaltungen geringeren Kenntnissen des Wettteilnehmers von erfolgsrelevanten Faktoren die Abhängigkeit des Spielergebnisses vom Computer und damit von außen nicht abschätzbaren Zufällen - als Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG - sah, nicht entgegen getreten werden.Legt man

Paragraph 41, erster Satz VwGG die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes zugrunde, so kann den darauf fußenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichtes, das in den gegenüber realen Veranstaltungen geringeren Kenntnissen des Wettteilnehmers von erfolgsrelevanten Faktoren die Abhängigkeit des Spielergebnisses vom Computer und damit von außen nicht abschätzbaren Zufällen - als Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG - sah, nicht entgegen getreten werden. Diese Entscheidung basiert - wie oben dargestellt - auf einem mit schweren Verfahrensmängeln behafteten Sachverhalt und kann daher auf den gegenständlichen (tatsächlichen) Sachverhalt nicht einfach übertragen werden. Exkurs - zu den in Ro 2015/16/0019-4 zitierten Erkenntnisse VwGH 99/17/0215 und VwGH 95/16/0047 In VwGH 99/17/0215 war ein mehrstufiges Spiel zu beurteilen. Die erste Phase des Spieles war ausschließlich vom Zufall abhängig. Erst nach deren Abschluss konnte die zweite Phase erreicht werden, in der Geschicklichkeit eine überwiegende Rolle spielt. Das Spiel wurde - zu Recht - als Glücksspiel eingestuft. Das VwGH-Erkenntnis wird im Zusammenhang mit den gegenständlichen Wetten allerdings falsch zitiert. Gleiches gilt für VwGH 95/16/0047 (zitiert im Urteil Seite 25), welches die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Wertung des Zufalls bestätigt. Der VwGH führt darin aus, dass Spiele, bei denen es weniger auf den Zufall als auf die Berechnung, Kombinationsgabe oder Routine des Spielers ankommt, nicht unter den Glücksspielbegriff zu subsumieren sind. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat sich der VwGH mit § 1 Abs 1 GspG in dessen Fassung seit Juli 2010 überhaupt noch nie ausdrücklich auseinander gesetzt.Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat sich der VwGH mit Paragraph eins, Absatz eins, GspG in dessen Fassung seit Juli 2010 überhaupt noch nie ausdrücklich auseinander gesetzt. 1989 wurde § 1 Abs 1 GspG in der folgenden Fassung erlassen:1989 wurde Paragraph eins, Absatz eins, GspG in der folgenden Fassung erlassen: „Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.“ Diese Definition des Glücksspiels deckte sich mit § 168 StGB, zu beiden Gesetzesstellen gibt es umfangreiche Judikatur und Literatur.Diese Definition des Glücksspiels deckte sich mit Paragraph 168, StGB, zu beiden Gesetzesstellen gibt es umfangreiche Judikatur und Literatur. Seit Juli 2010 existiert aber § 1 Abs 1 GspG in einer geänderten Fassung und ist nicht mehr mit § 168 StGB ident. Er lautet nunmehr:Seit Juli 2010 existiert aber Paragraph eins, Absatz eins, GspG in einer geänderten Fassung und ist nicht mehr mit Paragraph 168, StGB ident. Er lautet nunmehr: „Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. “ In den Materialien zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung 2010 finden sich zwar umfangreiche Ausführungen zu einzelnen vorgenommenen Änderungen. Zur Neufassung des § 1 Abs 1 GSpG - als Definition, was ein „Glücksspiel“ ist, ein doch sehr maßgeblicher Paragraph - findet sich aber kein Wort in den Materialien. Fast könnte man meinen, diese Änderung wäre dem Nationalrat quasi „unterjubelt“ worden.In den Materialien zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung 2010 finden sich zwar umfangreiche Ausführungen zu einzelnen vorgenommenen Änderungen. Zur Neufassung des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG - als Definition, was ein „Glücksspiel“ ist, ein doch sehr maßgeblicher Paragraph - findet sich aber kein Wort in den Materialien. Fast könnte man meinen, diese Änderung wäre dem Nationalrat quasi „unterjubelt“ worden. Der VwGH hat zwar auch einige Entscheidungen zu Glücksspielen gefällt, welche nach Inkrafttreten der Änderung veranstaltet wurden. Dabei ist er aber nie auf diese Änderung eingegangen und hat auch nie hinterfragt, ob und inwieweit die zur alten Fassung ergangene Judikatur sowie Literatur auch für die Neufassung noch Gültigkeit hat. Wie § 1 Abs 1 GspG in der geltenden Fassung tatsächlich auszulegen ist, ist also weder aus den Gesetzesmaterialien, noch aus der Rechtsprechung und auch nicht aus der Literatur erschließbar.Wie Paragraph eins, Absatz eins, GspG in der geltenden Fassung tatsächlich auszulegen ist, ist also weder aus den Gesetzesmaterialien, noch aus der Rechtsprechung und auch nicht aus der Literatur erschließbar. Das „Spielergebnis“ ist bei den gegenständlich zu beurteilenden Rennen der Ausgang der Wette auf das unbekannte, in der Zukunft liegende Ereignis des Rennens. Auch wenn es die erkennende Behörde nicht berücksichtigt, beweisen die vorgelegten mathematischen Gutachten, dass durch Beobachtung und Geschicklichkeit die Wahrscheinlichkeit der richtigen Voraussage des Ausganges des Rennens so „berechenbar“ wird, dass der „Zufall" nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt. Durch die Gutachten ist nachgewiesen, dass bei den gegenständlichen Rennen der Zufall eine nur untergeordnete Rolle spielt, das Ergebnis also mit hoher Wahrscheinlichkeit berechenbar ist. Unbestritten werden die gegenständlichen Rennen unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators hergestellt. Sonst würde ja das Ergebnis aller Rennen schon von vornherein feststehen bzw sich vornherein fix ausrechnen lassen. Auch bei realen Hunde- und Pferderennen hängt das Ergebnis schlussendlich vom Zufall ab; sonst würde auch bei diesen Rennen das Ergebnis von vornherein feststehen bzw sich von vornherein fix ausrechnen lassen. Die Zufallsabhängigkeit bei realen Rennen macht genauso wenig wie der Einsatz eines Zufallsgenerators bei den gegenständlichen Rennen das Ergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig. Gerade das Gegenteil ist der Fall, weil Zufallsgeneratoren berechenbar sind. Siehe dazu die als Beilage angeschlossene Kurzausführung eines wissenschaftlichen Artikels aus www.welt.at. Die gegenständlichen Wetten sind somit keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, da dem Zufall, wie durch die Gutachten nachgewiesen, keine überwiegende Bedeutung zukommt. Teilweise wird in anderen Verfahren, die zu den auch hier gegenständlichen Wetten anhängig sind, von der Finanzbehörde argumentiert, dass es bei der Beurteilung, ob ein Glücksspiel vorliegt oder nicht, ausschließlich darauf ankommt, ob das Ergebnis der einzelnen Wette ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin kann bei gegenständlich bei jeder einzelnen Wette durch Geschicklichkeit das Zufallselement entsprechend minimiert werden kann. Zum Beweis bietet die Beschwerdeführerin die Vorlage der lückenlosen Aufzeichnungen der Daten zu den Rennen an, welche im Zeitraum 02.08.2012 bis 12.03.2013 abgeführt worden sind. Es handelt sich dabei um Daten von ca. 120.000 Rennen, also ein sehr umfangreiches Material. Diese Daten bildeten die Grundlage für die Erstellung der mathematischen Gutachten vom 31.05.2013 und vom 08.08.2013. Wegen des Umfanges erfolgt eine Vorlage nur dann, wenn dies das Gericht für notwendig erachten sollte. Hilfsweise stellt die Beschwerdeführerin neuerlich zum Beweis dafür, dass das Ergebnis der gegenständlichen Rennen nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufalle abhängt, den Antrag auf Überprüfung der bei der Beschwerdeführerin aufliegenden Daten für 120.000 Rennen durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Informatik, Spezialgebiet Zufallszahlen und Zufallsgeneratoren.“ 4.3. Zur mündlichen Verhandlung ist von den Verfahrensparteien lediglich der Vertreter der Abgabenbehörde erschienen, der Verhandlung wurde außerdem auch der Amtssachverständige F. zugezogen. 4.4. Der Vertreter der Abgabenbehörde führte in der Verhandlung aus, die Fehlerhaftigkeit der Argumentation der Beschwerdeführerin liege darin, dass diese von der Zufallsabhängigkeit des Renngeschehens ausgehe, wohingegen in richtiger rechtlicher Beurteilung die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels in Form der Wette beurteilt werden müsse. In Bezug auf die vorgelegten Gutachten gelte, da diese nur Ausführungen zum Ablauf des Renngeschehens in statistischer Sicht träfen, was grundsätzlich keine Frage nach dem GSpG sein könne. Im Gutachten E. werde ausdrücklich festgehalten, dass sich dieses mit der Frage der Zufallsabhängigkeit der Rennen, nicht aber jener des Wettgeschehens beschäftige. Aus dem Auszug aus der Homepage von S. gehe eindeutig hervor, dass es sich um ausschließlich computergenerierte Spiele unter Verwendung eines Zufallsgenerators handle. Sämtliche in Bezug auf Wetten auf echte sportliche Ereignisse ins Treffen geführte Analogien seien aus diesem Grund unzulässig. In der rechtlichen Beurteilung könne von Relevanz nur sein, was am Bildschirm visualisiert werde. Der Rechtsbegriff der verbotenen Ausspielung werde gleichsam am Bildschirm visualisiert. Dem seitens der Beschwerdeführerin dargestellten Wettablauf komme keinerlei rechtliche Relevanz zu. Sämtliche zum Wettablauf dargestellte Eigenschaften seien rein fiktiv. Aus Sicht des Wettkunden, der ein Lokal aufsuche, sei im Übrigen eine Beurteilung, in welcher Phase des Darstellungsablaufes der sogenannten Rennen eingestiegen werde, überhaupt nicht möglich. Das hinge auch davon ab, wann das Gerät überhaupt eingeschaltet werde. Um eine Beurteilung nach den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Parametern überhaupt denkmöglich erscheinen zu lassen, wäre ein Wissen über diese Faktoren unabdingbar. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, die nicht überwiegende Zufallsabhängigkeit könne durch Auswertung von 120.000 Datensätzen unter Beweis gestellt werden, so sei im Gutachten E. von 1080 Rennen die Rede. Auch dieses Vorbringen nehme nur darauf Bezug, dass der Ausgang der Rennen mehr oder weniger zufallsabhängig sei, weshalb man es unter Aufbietung eines entsprechenden Aufwandes mehr oder weniger voraussagen könne. Entsch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.