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{'item': 'VGW-011/017/9967/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 18§ 64§ 15e§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlVGW-011/017/9967/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Gewerbes "Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10 GewO 1994), beschränkt auf die Ausführung von Kehrarbeiten im ... Wiener Gemeindebezirk" mit Standort in Wien, A.-gasse unterlassen, trotz Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr, die Benützer der Feuerungsanlagen in Wien, H.-gasse/Top 24+25 (je eine Gaskombitherme) nachweislich über ein Heiz- und Benützungsverbot in Kenntnis zu setzen und darüber der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Übertretung wurde am 30.05.2014 anlässlich einer Begehung durch die Magistratsabteilung 37/… (Herr Werkmeister S.), dem Hausinhaber und Ihnen festgestellt.„Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Gewerbes "Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1994), beschränkt auf die Ausführung von Kehrarbeiten im ... Wiener Gemeindebezirk" mit Standort in Wien, A.-gasse unterlassen, trotz Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr, die Benützer der Feuerungsanlagen in Wien, H.-gasse/Top 24+25 (je eine Gaskombitherme) nachweislich über ein Heiz- und Benützungsverbot in Kenntnis zu setzen und darüber der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Übertretung wurde am 30.05.2014 anlässlich einer Begehung durch die Magistratsabteilung 37/… (Herr Werkmeister S.), dem Hausinhaber und Ihnen festgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15e Abs.2 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden FassungParagraph 15 e, Absatz 2, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17 aus 1957, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.480,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

§ 18

Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 18 Abs.3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz.Geldstrafe von € 4.480,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 448,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.928,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Haus von ihrem Bruder Rauchfangkehrermeister B. betreut werde. Dieser sei Rauchfangkehrermeister in ... Wien und jedenfalls eine verlässliche Hilfskraft im Sinn des § 13 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung. Er sei berechtigt eigenständig zu arbeiten und seit Jahren Rauchfangkehrermeister, er habe auch einen eigenen Betrieb. Es sei noch nie der Fall gewesen, dass ihrem äußerst erfahrenem Bruder, welcher über eine 30-jährige Berufserfahrung verfüge, ein gravierender Fehler, bei welchem Gefahr für Leib und Leben bestünde, unterlaufen wären. Wohnungsgemeinsame Fänge seien nichts Ungewöhnliches und stellen keine Gefahr dar. Es existieren in Wien noch tausende wohnungsgemeinsame Fänge und gehe von diesen keine Gefahr aus, widrigenfalls diese sofort verboten werden müssten. Nach der alten Bauordnung seien diese erlaubt gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine unmittelbare unter anderem insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vor. Im gegenständlichen Fall liege unstrittig ein baulicher Mangel an den Rauch- und Abgasanlagen vor. Zur Beurteilung durch die Behörde, ob dieser auch schwer sei und damit eine unmittelbare Gefahr begründe, hätte es der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft. Der bauliche Mangel liege darin, dass wohnungsgemeinsame Fänge nach der aktuellen Bauordnung nicht mehr zulässig seien. Die Behörde erster Instanz hätte jedenfalls einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Rauchfangkehrerwesens beiziehen müssen. Der vorliegende Mangel müsse zwar saniert werden – dies sei bereits geschehen – aber da kein Heizverbot ex lege eingetreten wäre, hätte dies auch nicht kundgetan werden können.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Haus von ihrem Bruder Rauchfangkehrermeister B. betreut werde. Dieser sei Rauchfangkehrermeister in ... Wien und jedenfalls eine verlässliche Hilfskraft im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Wiener Kehrverordnung. Er sei berechtigt eigenständig zu arbeiten und seit Jahren Rauchfangkehrermeister, er habe auch einen eigenen Betrieb. Es sei noch nie der Fall gewesen, dass ihrem äußerst erfahrenem Bruder, welcher über eine 30-jährige Berufserfahrung verfüge, ein gravierender Fehler, bei welchem Gefahr für Leib und Leben bestünde, unterlaufen wären. Wohnungsgemeinsame Fänge seien nichts Ungewöhnliches und stellen keine Gefahr dar. Es existieren in Wien noch tausende wohnungsgemeinsame Fänge und gehe von diesen keine Gefahr aus, widrigenfalls diese sofort verboten werden müssten. Nach der alten Bauordnung seien diese erlaubt gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine unmittelbare unter anderem insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vor. Im gegenständlichen Fall liege unstrittig ein baulicher Mangel an den Rauch- und Abgasanlagen vor. Zur Beurteilung durch die Behörde, ob dieser auch schwer sei und damit eine unmittelbare Gefahr begründe, hätte es der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft. Der bauliche Mangel liege darin, dass wohnungsgemeinsame Fänge nach der aktuellen Bauordnung nicht mehr zulässig seien. Die Behörde erster Instanz hätte jedenfalls einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Rauchfangkehrerwesens beiziehen müssen. Der vorliegende Mangel müsse zwar saniert werden – dies sei bereits geschehen – aber da kein Heizverbot ex lege eingetreten wäre, hätte dies auch nicht kundgetan werden können. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 22.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter, der Zeuge B. sowie Herr Z. ladungsgemäß erschienen sind. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass in Wien noch ca. 30.000 bis 40.000 Gemeinschaftsabgasfänge in Betrieb seien. Es habe vor einigen Jahren eine Novelle zur Bauordnung gegeben, nach welcher jetzt praktisch jeder Kamin einen eigenen Abgasfang haben müsse. Daneben gebe es jedoch noch pro Geschoß die Abgassammler. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass ihr Bruder die Liegenschaft betreue und den Endbefund vorbereitet habe, welchen sie dann im Büro unterschrieben hätte. Ihr Bruder hätte einen eigenen Betrieb, er sei jedoch auch bei ihr angestellt. Er sei „draußen“ tätig und sie erledige die Büroarbeit. Im Büro bespreche sie dann gemeinsam mit ihm die Befunde. An der gegenständlichen Liegenschaft sei damals ein Dachgeschoßausbau durchgeführt worden. Aufgrund der Brandabschnittsverletzung sei die Feuerwehr alarmiert worden. Zum Sachverhalt befragt führte der Zeuge B. aus, dass er bereits im Zuge der Befundung im März 2012 auf der Liegenschaft gewesen sei und den Endbefund gemacht habe. Es sei damals das Dachgeschoß ausgebaut worden und habe es keinen Notrauchfang bei Top Nr. 28 gegeben. Man habe dann die Wohnung an den Rauchfang von Top Nr. 25 angeschlossen. Deshalb sei Top Nr. 25 an den Rauchfang von Top Nr. 24 angeschlossen worden, das sei damals so üblich gewesen, dass man wohnungsgemeinsame Abgasfänge habe. Dies sei nach wie vor üblich. Es sei ihm damals schon bewusst gewesen, dass dies nicht dem Konsens entspreche, aber dies sei in vielen Wohnungen so üblich gewesen. Es sei zu keinem Zeitpunkt Gefahr in Verzug bzw. Gefahr für Leib und Leben vorhanden gewesen. Er verweise diesbezüglich auf den Nachweis der Verbrennungsluftzuführung, die Messung müsse seit Oktober 2013 jährlich durchgeführt werden. Als er damals den Endbefund ausgestellt habe, seien diese Messungen noch nicht vorgeschrieben gewesen. Nach dem gegenständlichen Einsatz sei er vom Inspektionsrauchfangkehrer angerufen worden und habe er sich mit ihm vor Ort auf der Liegenschaft getroffen. Die Wohnunge 24, 25 und 28 sowie das Dach seien begangen worden und sei besprochen worden, wie eine konsensgemäße Lösung auszusehen habe. Die Abgasanlage Top Nr. 25 sei noch am selben Tag entfernt worden. Für Top Nr. 28 sei ein Notrauchfang hergestellt und für Top Nr. 24 ebenfalls ein eigener Rauchfang hergestellt worden. Bei diesem Gespräch sei nie über eine unmittelbare Gefahr gesprochen worden, sondern lediglich darüber, dass ein konsensgemäßer Zustand herzustellen wäre. Die Feuerwehr habe ein Heizverbot ausgesprochen, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass Gefahr in Verzug bestanden habe. Der Zeuge Z., MA 68 führte aus, die MA 68 sei damals von den Gaswerken alarmiert worden sei, da festgestellt worden sei, dass zwei Thermen aus zwei verschiedenen Wohnungen an eine Abgasanlage angeschlossen seien. Jede Wohnungsanlage bzw. Betriebseinheit müsse eine eigene Abgasanlage haben. Er wisse heute nicht mehr, weshalb die Arbeiter der Gaswerke vor Ort gewesen wären. Der Bau eines wohnungsgemeinsamen Rauchfanges sei bis 1917 üblich gewesen. Gemeinsame Abgasfänge seien nach wie vor zulässig für den Anschluss von Feuerstätten verschiedener Wohnungseinheiten. Der Rauchfang müsse konsensgemäß für zwei Wohnungseinheiten ausgewiesen sein. Eine unmittelbare Gefahr begründe ein Heizverbot. Diese unmittelbare Gefahr könnte im gegenständlichen Fall durch die Brandabschnittsverletzung bedingt gewesen sein. Wenn es zu einem Brand kommen könne, sei eine unmittelbare Gefahr gegeben, weil sich der Brand sofort ausbreiten könne. Es sei natürlich richtig, dass es nicht so weit kommen werde, aber die Möglichkeit sei gegeben gewesen. Der Zeuge weist auf ein im Akt befindliches Foto hin, auf welchem man eine Duschvorhangstange sehe. Wenn man nun Wäsche oder den Duschvorhang hier hängen hätte, dann könnte er sich leicht entzünden und ein Brand entstehen. Wenn es in der Nachbarwohnung zu einem Vollbrand kommen würde, könnte es durch die Sogwirkung durch die offene Rückstoßsicherung zu einer Erwärmung von beispielsweise aufgehängten Textilien kommen und nachfolgend zu einem Brand. Dies sei jedoch sehr theoretisch. Jedenfalls sei es nicht erlaubt einen Brandabschnitt zu durchbrechen und zwei verschiedene Feuerstellen aus verschiedenen Wohnungen an ein und dieselbe Abgasanlage anzuschließen. Im Altbau sei es üblich gewesen, dass es wohnungsgemeinschaftliche Abgasfänge gegeben habe und noch immer gebe. Der Zeuge weist darauf hin, dass er im gegenständlichen Fall im Zuge des Strafverfahrens – wie sonst üblich - die Stellungnahme des Rauchfangkehrers nicht erhalten habe. Er habe sich daher nicht äußern können. Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes gab Herr H., Rauchfangkehrermeister und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Frage, „Ob aufgrund der festgestellten Konsenswidrigkeit (

Anzeige vom 18.07.2014- von der MA68 Referat D2 Inspektionsrauchfangkehrer) eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 15e Abs. 1 WFLKG vorliegt“ folgendes Gutachten ab:Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes gab Herr H., Rauchfangkehrermeister und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Frage, „Ob aufgrund der festgestellten Konsenswidrigkeit (

Anzeige vom 18.07.2014- von der MA68 Referat D2 Inspektionsrauchfangkehrer) eine unmittelbare Gefahr im Sinne des Paragraph 15 e, Absatz eins, WFLKG vorliegt“ folgendes Gutachten ab: „§ 15e Abs. 1 des WFLKGes geht von einer unmittelbaren Gefahr insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen (z.B. Verpechung) oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte aus.„§ 15e Absatz eins, des WFLKGes geht von einer unmittelbaren Gefahr insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen (z.B. Verpechung) oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte aus. Bei Vorliegen solcher unmittelbaren Gefahren ist die Benützung der Feuerstätte oder die Verteuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Nach Durchsicht des Aktes konnte keine unmittelbare Gefahr erkannt werden, da sich die Wohnungen 24 und 25 im gleichen Stockwerk befinden und somit der Vergleich eines wohnungsgemeinsamen Fanges (Anschluss von mehreren Feuerstätten aus verschiedenen Wohn- oder Betriebseinheiten- im selben Geschoß) zulässig ist. Dieser Betrieb und Bauart von Abgasanlagen (Fänge) ist heute noch sehr verbreitet in Wien (Altbestand) und wird auch noch immer positiv befundet. Selbst wenn es sich bei der Abgasanlage mit der laufenden Nummer 17 nicht um einen wohnungsgemeinsamen Fang handelt, so bestand absolut keine unmittelbare Gefahr gem. § 15 Abs. 1 WFLKG (schwerer baulicher Mangel- brandgefährliche Ablagerungen- oder Verlegung der Abgasanlage) und daher keine Notwendigkeit eines Heizverbotes.Selbst wenn es sich bei der Abgasanlage mit der laufenden Nummer 17 nicht um einen wohnungsgemeinsamen Fang handelt, so bestand absolut keine unmittelbare Gefahr gem. Paragraph 15, Absatz eins, WFLKG (schwerer baulicher Mangel- brandgefährliche Ablagerungen- oder Verlegung der Abgasanlage) und daher keine Notwendigkeit eines Heizverbotes. Nach Erkenntnis durch Aktenstudium hat zu keiner Zeit eine unmittelbare Gefahr für die Betreiber der Wohnungen 24 und 25 bestanden.“ Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.04.2016 übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde ist bis dato nicht eingelangt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 15eAbs.

1 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) ist bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.

Paragraph 15 e, Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) ist bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.

Abs. 2 leg.cit. hat der Rauchfangkehrer in den Fällen des Abs. 1 den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat aufgrund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Absatz 2, leg.cit. hat der Rauchfangkehrer in den Fällen des Absatz eins, den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat aufgrund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

§ 15Abs.

1 Wiener Kehrverordnung hat der Fachkundige - Rauchfangkehrer - bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr den Benützer der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Verbot der Benützung der Feuerungsanlage (§ 15e des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann dem Benützer der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage ./A der Wiener Kehrverordnung) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.

Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Kehrverordnung hat der Fachkundige - Rauchfangkehrer - bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr den Benützer der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Verbot der Benützung der Feuerungsanlage (Paragraph 15 e, des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann dem Benützer der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage ./A der Wiener Kehrverordnung) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gewerbes „Rauchfangkehrer beschränkt auf die Ausführung von Kehrarbeiten im ... Gemeindebezirk“ mit Standort A.-gasse und wird die gegenständliche Liegenschaft von ihrem Unternehmen betreut. Am 28.05.2014 wurde die Feuerwehr aufgrund einer Brandabschnittsverletzung durch die Abgasleitung der Gaskombitherme aus der Wohnung 25 alarmiert. Dabei wurde festgestellt, dass die Gaskombithermen der Wohneinheiten 24 und 25 an die Abgasanlage mit der laufenden Nummer 17/IV/24 angeschlossen und dabei das Mauerwerk zwischen beiden Wohneinheiten verletzt. Von der zuständigen Rauchfangkehrermeisterin wurde dieser Sachverhalt am 09.07.2012 befundet. Am 30.05.2014 wurde mit dem zuständigen Rauchfangkehrer, dem Hausinhaber, einem Vertreter der MA 37 und der MA 68 bei einem durchgeführten Augenschein festgestellt, dass die Abgasleitung der Kombitherme aus der Wohnung Top Nr. 25 durch die Trennwand in das Badezimmer der Wohnung Top Nr. 24 geführt und in die Abgasanlage der Wohnung Top Nr. 24 (laufende Nr. 17) mündet.. Diese Feststellungen sind im gesamten Verfahren unstrittig. Strittig geblieben ist hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, ob gegenständlich aufgrund des festgestellten Baumangels ein gesetzliches Heizverbot bestanden hat. Soweit seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr und damit das gesetzliche Verbot der Benützung der Feuerungsanlage im gegenständlichen Fall bestritten wird, ist anzumerken, dass die Wiener Kehrverordnung die unmittelbare Gefahr nicht näher beschreibt. Nach § 15e Abs. 1 WFLKG liegt aber eine unmittelbare Gefahr insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vor. Das Gesetz fordert bei seiner Definition einer unmittelbaren Gefahr keine weitere Qualifikation. Das Gesetz knüpft das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bei einem schweren baulichen Mangel an Rauch- und Abgasanlagen nicht etwa daran, dass der Abzug beeinträchtigt oder verhindert würde. Bei Vorliegen eines schweren baulichen Mangels sieht das Gesetz eine unmittelbare Gefahr gegeben und ist in diesem Fall der Benützer der Feuerungsanlage vom fachkundigen Rauchfangkehrer vom gesetzlichen Verbot der Benützung der Feuerungsanlage nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen und weiters ist bei der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Unstrittig ist im Verfahren ebenso, dass ein baulicher Mangel (Konsenswidrigkeit) an den Rauch- und Abgasanlagen insofern vorgelegen hat, da wohnungsgemeinsame Rauchfänge nach der aktuellen Bauordnung nicht mehr zulässig sind. Zur Frage, ob damit eine unmittelbare Gefahr verbunden ist, konnte der Rauchfangkehrer der MA 68 keine konkreten Angaben machen. Beim erkennenden Gericht entstanden auch deshalb Zweifel darüber, ob es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen schweren baulichen Mangel handelt, zumal – wie auch der Zeuge Z. in der Verhandlung schilderte – noch viele solcher Abgasanlagen in Betrieb sind, obwohl sie nicht mehr der geltenden Bauordnung entsprechen. Soweit seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr und damit das gesetzliche Verbot der Benützung der Feuerungsanlage im gegenständlichen Fall bestritten wird, ist anzumerken, dass die Wiener Kehrverordnung die unmittelbare Gefahr nicht näher beschreibt. Nach Paragraph 15 e, Absatz eins, WFLKG liegt aber eine unmittelbare Gefahr insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vor. Das Gesetz fordert bei seiner Definition einer unmittelbaren Gefahr keine weitere Qualifikation. Das Gesetz knüpft das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bei einem schweren baulichen Mangel an Rauch- und Abgasanlagen nicht etwa daran, dass der Abzug beeinträchtigt oder verhindert würde. Bei Vorliegen eines schweren baulichen Mangels sieht das Gesetz eine unmittelbare Gefahr gegeben und ist in diesem Fall der Benützer der Feuerungsanlage vom fachkundigen Rauchfangkehrer vom gesetzlichen Verbot der Benützung der Feuerungsanlage nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen und weiters ist bei der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Unstrittig ist im Verfahren ebenso, dass ein baulicher Mangel (Konsenswidrigkeit) an den Rauch- und Abgasanlagen insofern vorgelegen hat, da wohnungsgemeinsame Rauchfänge nach der aktuellen Bauordnung nicht mehr zulässig sind. Zur Frage, ob damit eine unmittelbare Gefahr verbunden ist, konnte der Rauchfangkehrer der MA 68 keine konkreten Angaben machen. Beim erkennenden Gericht entstanden auch deshalb Zweifel darüber, ob es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen schweren baulichen Mangel handelt, zumal – wie auch der Zeuge Z. in der Verhandlung schilderte – noch viele solcher Abgasanlagen in Betrieb sind, obwohl sie nicht mehr der geltenden Bauordnung entsprechen. Aufgrund dessen wurde über Auftrag des erkennenden Gerichts ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt und geht aus seinen Ausführungen zweifelsfrei hervor, dass keine unmittelbare Gefahr zu erkennen war, da sich die Wohnungen Nr. 24 und 25 im gleichen Stockwerk befinden und somit im Vergleich eines wohnungsgemeinsamen Fanges (Anschluss von mehreren Feuerstätten aus verschiedenen Wohnungen – Wohn- oder Betriebseinheiten im selben Geschoß) zulässig ist. Dieser Betrieb und Bauart von Abgasanlagen sei heute noch weit verbreitet in Wien (Altbestand) und wird auch immer positiv befundet. Selbst wenn es sich bei der Abgasanlage mit der laufenden Nr. 17 nicht um einen wohnungsgemeinsamen Fang gehandelt hätte, so hätte absolut keine unmittelbare Gefahr

§ 15eAbs.

1 WFLKG (schwerer baulicher Mangel, brandgefährliche Ablagerungen oder Verlegung der Abgasanlage) und daher keine Notwendigkeit eines Heizverbots bestanden.Aufgrund dessen wurde über Auftrag des erkennenden Gerichts ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt und geht aus seinen Ausführungen zweifelsfrei hervor, dass keine unmittelbare Gefahr zu erkennen war, da sich die Wohnungen Nr. 24 und 25 im gleichen Stockwerk befinden und somit im Vergleich eines wohnungsgemeinsamen Fanges (Anschluss von mehreren Feuerstätten aus verschiedenen Wohnungen – Wohn- oder Betriebseinheiten im selben Geschoß) zulässig ist. Dieser Betrieb und Bauart von Abgasanlagen sei heute noch weit verbreitet in Wien (Altbestand) und wird auch immer positiv befundet. Selbst wenn es sich bei der Abgasanlage mit der laufenden Nr. 17 nicht um einen wohnungsgemeinsamen Fang gehandelt hätte, so hätte absolut keine unmittelbare Gefahr

Paragraph 15 e, Absatz eins, WFLKG (schwerer baulicher Mangel, brandgefährliche Ablagerungen oder Verlegung der Abgasanlage) und daher keine Notwendigkeit eines Heizverbots bestanden. Das Gericht folgt diesen klaren nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen. Angemerkt wird, dass die Schilderung des Zeugen Z. nicht überzeugend war und dieser auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er im Strafverfahren vor der belangten Behörde keine Äußerung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin abgeben konnte. Aufgrund der Darlegungen im Gutachten war davon auszugehen, dass bereits der objektive Tatbestand, nämlich das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr nicht gegeben war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.017.9967.2015

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