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{'item': 'VGW-021/021/982/2016'}

Obsah (14)§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 13§ 13a§ 64§ 9§ 13c§ 111§ 2§ 13b§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/021/982/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hol

§ 14Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idg

F iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn S. St., vertreten durch Herrn Mag. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.12.2015, Zl. MBA ... - S 13067/15, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4,, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 150,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 150,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Ba. GmbH, FN ..., Sitz: Wien, M.-gasse, dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 15.03.2015 um 01:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum des Gewerbebetriebes, in welchem

§ 13a

Abs.1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen (Beanstandung des Rauchens durch Personal) zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich war, dass mehrere Personen in diesem Gastraum handelsübliche Zigaretten rauchten.„Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Ba. GmbH, FN ..., Sitz: Wien, M.-gasse, dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 15.03.2015 um 01:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum des Gewerbebetriebes, in welchem

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen (Beanstandung des Rauchens durch Personal) zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich war, dass mehrere Personen in diesem Gastraum handelsübliche Zigaretten rauchten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Z.4Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

§ 14Abs.4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes

Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Ba. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn S. St., verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die Ba. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn S. St., verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), mit welcher dieser unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass die Beweiswürdigung der erkennenden Behörde äußerst einseitig ausgefallen sei und habe sich die Behörde überhaupt nicht mit den Wahrnehmungen der Anzeigerin auseinandergesetzt. Die Anzeigerin sei aufgrund einer dienstlichen Beschau anwesend gewesen, gerade mal 10 Minuten. Die Anzeigerin verkenne auch, dass das Barpersonal nicht vorrangig dazu da sei, um die Bestimmungen des Nichtraucherschutzes zu überprüfen und für deren Einhaltung zu sorgen, sondern das speziell dafür abgestellte und geschulte Securitypersonal, was auch mehrfach vorgebracht worden sei. Dies sei aber von der Anzeigerin obwohl es anwesend war und kontrollierte, überhaupt nicht zur Rede gebracht worden. Am genannten Abend seien 20 Leute mit körperlicher Kraft aus dem Lokal gebracht worden und sei sogar eine Anzeige gegen den Betrieb wegen der Entfernung aus dem Lokal erfolgt. Es sei vom Beschuldigten ein übermäßiger Aufwand für die Aufrechterhaltung des Nichtraucherschutzes betrieben worden, was von der Behörde überhaupt nicht gewürdigt worden sei. Ebenso sei dieses Personal zum Zeitpunkt der Beschau damit beschäftigt gewesen, andere Beamte durch die Betriebsanlage zu führen und habe diese ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können. Unverständlich sei, dass die Anzeigerin nicht die Rauchenden, wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen sei, dass geraucht worden sei, zur Anzeige gebracht habe. Des Weiteren habe sich weder die Anzeigelegerin noch die Behörde damit auseinandergesetzt, ob tatsächlich Tabakzigaretten geraucht worden sind oder vielleicht elektronische Zigaretten. Ebenso werde von der Behörde gänzlich jegliche Feststellung zur Auslastung des Lokales zu den Tatzeitpunkten unterlassen. So habe die Behörde auch verkannt, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung zwar um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handle, jedoch zu prüfen wäre, ob der Beschuldigte die ihm auferlegte Verpflichtung zum Nichtraucherschutz tatsächlich insofern verletzt hat, als er zumindest fahrlässig diese verletzt habe. So habe die Behörde auch verkannt, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung zwar um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handle, jedoch zu prüfen wäre, ob der Beschuldigte die ihm auferlegte Verpflichtung zum Nichtraucherschutz tatsächlich insofern verletzt hat, als er zumindest fahrlässig diese verletzt habe. Die Behörde unterstelle dem § 13c Tabakgesetz insofern einen rechtswidrigen Inhalt als sie annehme, der Beschuldigte wäre schon dann zu bestrafen, wenn in der betreffenden Betriebsstätte geraucht werde. Der Beschuldigte sei bloß verpflichtet alle ihm zumutbaren Mittel aufzuwenden, um den Bestimmungen des Nichtraucherschutzes zum Durchbruch zu verhelfen. Alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Kontrolle habe der Beschuldigte eingehalten.Die Behörde unterstelle dem Paragraph 13 c, Tabakgesetz insofern einen rechtswidrigen Inhalt als sie annehme, der Beschuldigte wäre schon dann zu bestrafen, wenn in der betreffenden Betriebsstätte geraucht werde. Der Beschuldigte sei bloß verpflichtet alle ihm zumutbaren Mittel aufzuwenden, um den Bestimmungen des Nichtraucherschutzes zum Durchbruch zu verhelfen. Alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Kontrolle habe der Beschuldigte eingehalten. Antragsgemäß führte das Verwaltungsgericht Wien am 16.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. gemeinsam mit einer rechtsfreundlichen Vertreterin teil und es wurden die Zeugen Frau Ing. Be. (Meldungslegerin und Erhebungsorgan) und Herr Ing. Bl. einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll geg Der Bf. gab zu Protokoll: „Ich war damals im Lokal anwesend. Zum Zeitpunkt der Magistratskontrolle war ich gerade damit beschäftigt einen rauchenden Gast zu erklären, dass im Club nicht geraucht werden darf. Der Mann war offenkundig schon etwas angetrunken, wollte nicht zur Kenntnis nehmen, dass im Club nicht geraucht werden darf. Ich habe die Securities heran gezogen, damit diese den Gast aus dem Club verweisen. Ich befand mich auf der linken Seite des Clubs bei der linken Bar. Die Vorgangsweise, wenn ich einen Gast bemerke der raucht ist Folgende: Ich erkläre den Gast, dass der Club ein Nichtraucherlokal ist und das er seine Zigarette ausdämpfen soll. Ist der Gast uneinsichtig, dann wird er aus dem Club verwiesen. So einen Verweis führe ich nicht persönlich durch, sondern ziehe ich den Security heran. Das Lokal ist sehr gut mit den entsprechenden Piktogrammen als Nichtraucherlokal ausgeschildert. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass sich ein Gast eine Zigarette anzündet. Grundsätzlich ist das gesamte Personal damit beauftragt zu kontrollieren, dass keine Gäste rauchen. Die Securities ist beauftragt die Gäste auch auf rauchende Gäste hinzu kontrollieren und gegebenenfalls einzuschreiten. Abends 8-10 Securities, die im Club verteilt sind, angefangen von der Eingangstür bis im Lokal. Auch das Personal an der Bar hat den Auftrag rauchende Gäste darauf hinzuweisen, dass sie nicht rauchen dürfen. Das Personal an der Bar hat aber selbstverständlich andere Angelegenheiten zu verrichten. Ebenfalls die Abräumer sind auch informiert über die Bestimmungen des Tabakgesetzes. Auch das Garderobenpersonal hat den Auftrag sofort einzuschreiten und den Gästen zu erklären, dass hier im Club absolutes Rauchverbot herrscht. Es kommt immer wieder vor, dass Gäste Elektrozigaretten rauchen. Diese kann man heutzutage eigentlich kaum mehr von einer normalen Zigarette unterscheiden. Sie glühen auch vorne. Es kommt durchaus vor, dass wir einen Gast ansprechen und der zeigt uns eine Elektrozigarette. Wenn wir uns dann entfernen, kann er sich durchaus eine normale Zigarette anzünden. Bei der Menge an Gästen ist es oft schwierig, die Gäste zu sehen, die rauchen. Es kommt halt immer wieder vor, dass ein Gast versucht eine Zigarette zu rauchen. Wir versuchen so schnell wie möglich diesen Gast zu entdecken und das Rauchen zu unterbinden. Wir haben von Dienstag bis Samstag geöffnet, ich bin täglich, wenn geöffnet ist vor Ort. An einem schwachen Tag ist es gut möglich die Gäste zu überblicken und da kann diese Aufgabe auch nur vom Security-Chef übernommen werden und ich kann mir einen Tag frei nehmen. Am konkreten Tag war Samstag/Sonntag, unser stärkster Tag und der Club war sehr voll.“ Über Befragen der Vertreterin gibt der Bf. zu Protokoll: „Die Securities tragen keine Uniform, haben auch nicht die Aufschrift „Security“ auf der Kleidung. Sie sind schwarz angezogen und haben am Ohr ein Funkgerät. Das ist ein „Knopf“ im Ohr und nicht deutlich sichtbar. Bei der Kontrolle waren sicher drei Securities mit der Kontrolle dabei die die Amtsabordnung durch das Lokal geführt haben. Ich habe drei Securities heran gezogen, die den rauchenden Gast aus dem Lokal bringen mussten. Von den Securities her wäre es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen die übrigen Gäste auf das Rauchen zu kontrollieren.“ Die Zeugin Ing. Be. gab an: „Es handelte sich damals um eine konzentrierte Schwerpunktaktion „...“. Es war eine Amtsabordnung vor Ort bestehend von Personen aus der MD, MBA, und andere Magistratsabteilungen. Ich kann mich noch soweit an die Kontrolle erinnern. Meine Aufgabe war unter anderem auch die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung. Das Lokal ist ein Einraumlokal über 80 m² und wird als Nichtraucherlokal geführt. So ist es auch ausgeschildert. Während der Kontrolle konnte ich beobachten, dass mehrere Personen handelsübliche Zigaretten geraucht haben. Ich bin zunächst durchs Lokal gegangen und habe geschaut ob Gäste rauchen und habe mir die Kennzeichnung angeschaut. Soweit ich mich erinnern kann habe ich schon bei dem ersten Rundgang rauchende Personen gesehen. Ich habe dann nach einer Ansprechperson gefragt und man hat mir gesagt der Verantwortliche kommt dann. Ich habe dann auf diesem gewartet und zwar wenn man in das Lokal hinein kommt die Stufen runter ist rechts eine Bar und dort habe ich gewartet. Ich habe während des Wartens Personen gesehen, die geraucht haben, die haben handelsübliche Zigaretten geraucht. Die Personen haben bei der Schank geraucht. Sie waren im Sichtbereich des Barpersonals, sie haben offenkundig geraucht und nicht versteckt. Der Verantwortliche kam dann, ich habe ihm auf die rauchenden Personen angesprochen. Er hat mir gesagt es gibt Personal, das den Gästen sagen soll, dass das Rauchen hier nicht gestattet ist. Ich habe aber nicht gemerkt, dass irgendein Personal die rauchenden Gäste ermahnt hätte nicht zu rauchen. Während unseres Gespräches hat Herr O. nicht die Gäste darauf hingewiesen, dass sie nicht rauchen dürfen. Wo die anderen Personen der Amtsabordnung waren, weiß ich jetzt genau nicht. Sie waren mit ihren eigenen Dingen beschäftigt. Ich habe ca. 5 Minuten Minimum bis maximal 10 Minuten auf den Verantwortlichen gewartet. Wie lange ich mich im Lokal aufgehalten habe kann ich jetzt nicht mehr sagen, vielleicht 15 – 20 Minuten. Ich habe nicht mitbekommen, dass ein Gast von Securities aus dem Lokal verwiesen wurde. Das Lokal ist groß. Das Lokal war gut besucht.“ Über Befragen der Vertreterin des Bf gab die Zeugin zu Protokoll: „Mein Standplatz war bei der Bar links. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob ich hinüber zur Bar rechts schauen konnte und etwas dort wahrnehmen konnte. Es waren viele Gäste da. Wenn ein Gast durch Securities des Lokals verwiesen wird, so ist es mir vom Beobachten nicht klar, den Grund zu erkennen. Ich kenne sehr gut den Unterschied zwischen E-Zigaretten und herkömmlichen Zigaretten. Die Gäste, die damals geraucht haben, haben ganz sicher keine E-Zigaretten geraucht. Es waren mehrere Gäste und ich stand in der Nähe von ihnen und ich konnte auch Tabakgeruch wahrnehmen.“ Der Zeuge Ing. Bl. gab an: „Wir haben den Betrieb von Anfang an als Nichtraucherlokal geführt. Wir sind äußerst Bedacht darauf, dass im Lokal nicht geraucht wird. Wir setzen dafür das Security-Personal ein, wobei es spezielle Security gibt, die auf die Einhaltung des Rauchverbotes achten und diesbezüglich Rundgänge in dem Lokal durchführen. Aber auch das Personal an der Bar ist angewiesen ihr Umfeld zu beobachten und gegebenenfalls einzuschreiten. Gleichfalls das Reinigungspersonal und die Personen, die Gläser abservieren. Am besagten Abend war ich im Lokal anwesend. Es fand damals eine Großkontrolle statt. Ich war diesbezüglich involviert im Bereich Notausgänge und Feuerlöscher. Die Amtsabordnung wurde von Securities begleitet. Die müssen ja auch Räume aufsperren, die zur Betriebsanlage gehören und die nicht allgemein zugänglich sind, wie zum Beispiel Raum für die Klimaanlage. Während der Kontrolle fand ein Raufhandel statt. Das habe ich selbst nicht gesehen, da ich mit der Abordnung unterwegs war. Es wurde mir aber gemeldet. Das Lokal wird mit zahlreichen Videokameras überwacht. Nach der Meldung über den Raufhandel hat Herr O. die Videobänder angeschaut. An diesem Abend hatten wir 12 Securities im Lokal. Wir hatten damals 800 Gäste, es wurde eine Zählung der Gäste von der Abordnung durchgeführt. Wir können an einem Abend schon an die 1.200 Gäste im Lokal haben, wobei ein stätiger Durchlauf erfolgt. Das Lokal hat eine Breite von 40 Metern. Es ist schwer herauszufinden, wenn Personen auf der Tanzfläche rauchen, diese auch wirklich heraus zu finden. Es kann durchaus sein, dass eine Person, die eine halbe Stunde auf einem Punkt steht und durch die Gegend schaut, zwölf Personen sieht die rauchen. Dabei ist aber nicht gesagt, dass diese Personen auch Tabakzigaretten rauchen und nicht E-Zigaretten. Dies ist besonders dann möglich, wenn unsere Ressourcen anderwärtig gebunden sind, wie im konkreten Fall eben durch die Großkontrolle. So eine Großkontrolle ist eine Belastung für den Betrieb. Es werden auch zum Beispiel die Angestellten überprüft, ob sie gültig angemeldet sind. Dazu müssen sie ihre Sozialversicherungskarten herzeigen und wir die Anmeldungen, die im Büro liegen. So wird auch das Personal von ihren Tätigkeiten abgezogen. Es kann vorkommen, dass dann auch das Reinigungspersonal was die Gläser abservieren soll nicht mehr dazu kommt und es sammeln sich viele Gläser an in kurzer Zeit. So kann es dann sein, wenn jemand an seine Bar wieder zurück kommt, erst mal wieder ordentlich aufräumen muss. Herr St. ist als Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes bestellt. Er ist täglich im Lokal, besonders an den stärksten Tagen. Stärkster Tag ist Samstag/Sonntag. Da wird das Problem mit dem Rauchen auch größer. Wir machen regelmäßig einmal im Monat eine große Besprechung wo alle Personalgruppen teilnehmen und wo wir besprechen was wir besser machen könnten. Das Thema Rauchen ist dort ein immer wieder groß diskutiertes Thema. Wir haben immer wieder Diskussionen und versuchen das Problembewusstsein zu schärfen, auch bei den Kellnern und bei dem Barpersonal, dass die eben genauer schauen und achten, dass niemand raucht. Es kommt auch immer wieder vor, dass Security-Personal von rauchenden Gästen attackiert wird. Wir mussten sogar schon die Polizei deswegen rufen. Wir machen Schulungen damit die Security besonnen auftritt um solche Situationen zu vermeiden. Ich kann nur nochmal sagen, dass eine Person die keine andere Aufgabe hat als nach rauchenden Gästen zu suchen durchaus in einer Zeit von in einer halben Stunde zwölf rauchende Gäste finden kann. Wobei aber nicht sicher gesagt werden kann ob nicht Elektrozigaretten geraucht werden. Die Elektrozigaretten können von normalen Zigaretten nicht unterschieden werden. Schon gar nicht, wenn man sich in einem abgedunkelten Raum befindet wie im Lokal. Man muss aber bedenken die große Anzahl an Gästen und eben den Umstand dass unsere Kräfte bei der Abordnung beschäftigt waren. Wie können uns es nicht leisten am Abend noch 10 weitere Securities anzustellen. Mit den Gehaltsnebenkosten kommt uns die Security auf EUR 5.000,-- pro Abend." Über Befragen der Vertreterin des Bf. gab der Zeuge zu Protokoll: „Ich weiß jetzt nicht mehr ob Herr St. von dem oben geschilderten Raufhandel involviert war. Es ist so dass wenn man sich direkt neben einem Gast steht der raucht, den Zigarettengeruch riechen kann. Aus einer größeren Entfernung sicher nicht, sicher nicht aus einer Entfernung ab 1 Meter. Wir haben mehrere CO2-Kanonen die Neben auf den Tanzflächen hinein schissen, damit die Laserstrahlen wegbrechen und das Licht Effekte macht. Das ist ein süßlicher Geruch.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Magistratsabteilung 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, vom 16.3.2015, in welcher unter anderem Folgendes festgehalten wird: „Datum und Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung: 15.03.2015; 01.15 Uhr Bei der Kontrolle anwesend: Name: Anschrift: Funktion: O. H. Gewerberechtl. GF Festgestellter Sachverhalt: Im Standort Wien, Bu. übt □ Hr./Fr. die obgen. Gesellschaft K den Betrieb eines(

  1. r)Diskothek aus. □ den Betrieb eines(
  2. r)ohne entsprechende Berechtigung aus. Entgegen den Bestimmungen des § 13a TabakqesetzEntgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Tabakqesetz Die Ba. GmbH betreibt am oben genannten Standort die Diskothek „...“. Der einzige Gastraum, der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, bei einer Größe von größer als 80 m2 ist räumlich nicht geteilt. Das Lokal wird als Nichtraucherlokal geführt. Dies ist auch durch Kennzeichnungselemente kenntlich gemacht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle und während des Wartens auf den Anwesenden wurden mehrere Personen im Gastraum (ca. 15) beobachtet, die handelsübliche Zigaretten rauchten. Dies erfolgte auch direkt neben der Bar, ohne dass die Gäste von den Angestellten aufgefordert wurden das Rauchen zu unterlassen. Lt. Angabe des Anwesenden gibt es Personal, welches nur für die Einhaltung des Tabakgesetzes zuständig ist, jedoch wurde bei der Kontrolle keiner der beobachteten Gäste aufgefordert, das Rauchen zu unterlassen. Es wird erwähnt, dass die rauchenden Gäste gut sichtbar waren und dass ein Erkennen von weitem möglich war. " Das Verwaltungsgericht Wien sieht es als erwiesen an, dass der Bf. als verantwortlicher Beauftragter der Ba. GmbH zur Tatzeit im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu. nicht dafür gesorgt hat, dass in diesem Gewerbebetrieb, in welchem

§ 13aAbs. 1 Tabak

G Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da einige anwesende Gäste handelsübliche Zigaretten rauchten.Das Verwaltungsgericht Wien sieht es als erwiesen an, dass der Bf. als verantwortlicher Beauftragter der Ba. GmbH zur Tatzeit im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, Bu. nicht dafür gesorgt hat, dass in diesem Gewerbebetrieb, in welchem

Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da einige anwesende Gäste handelsübliche Zigaretten rauchten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin Ing. Be. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Bei der Zeugin Ing. Be. handelt es sich um eine geschulte und erfahrene Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 59. Sie wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflichten einvernommen und sind keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass sie den Bf. wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Die Zeugin Ing. Be. ist dem Verwaltungsgericht Wien bereits aus mehreren Verfahren als glaubwürdige und zuverlässige Zeugin bekannt. Auch im gegenständlichen Fall wirkte ihr Auftreten sicher und schilderte sie nachvollziehbar ihre damaligen Beobachtungen. Bereits bei ihrem ersten Rundgang durch das Lokal konnte die Zeugin Ing. Be. aber bereits rauchende Personen wahrnehmen. Weiters konnte die Zeugin Ing. Be. während des Wartens auf den Verantwortlichen bei der Bar Gäste beobachten, die im Sichtbereich des Barpersonals ganz offen geraucht haben. Auch wurde der verantwortliche H. O. sofort mit dem Umstand konfrontiert, dass im umliegenden Bereich Personen rauchen und muss also Herr O. auch diese rauchenden Personen gesehen haben und gab er aber gegenüber dem Erhebungsorgan lediglich an, dass es Personal gäbe, das die Gäste darauf aufmerksam machen soll, dass das Rauchen hier nicht gestattet ist. Auch kann der Zeugin Ing. Be. durchaus zugetraut werden, zwischen handelsüblichen Zigaretten und Elektrozigaretten zu unterscheiden. Vom Bf. bzw. vom Zeugen Ing. Bl. wird aber auch nur behauptet, dass immer wieder Gäste Elektrozigaretten rauchen würden, das wird aber durch nichts belegt, d.h. es wird kein bestimmter Gast bezeichnet, der eine Elektrozigarette geraucht haben soll. Abschließend ist auch noch auf die Aussage des Zeugen Ing. Bl. in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, der mehrmals einräumen musste, dass es durchaus möglich sei, innerhalb von einer halben Stunde, 12 rauchende Personen im Lokal anzutreffen. Nach den oben Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, weil eben nicht dafür gesorgt worden ist, dass im Gastraum zur Tatzeit nicht geraucht wird. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs.2 Z. 4 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Aus seiner Aussage sowie aus der Aussage des Zeugen Ing. Bl. geht zwar hervor, dass regelmäßig Schulungen zum Thema Rauchen durch den Bf. erfolgen und in den regelmäßig einmal im Monat stattfindenden großen Besprechungen über das Rauchverbot diskutiert wird und die Securitys und das übrige Personal instruiert werden, wie sie vorzugehen haben, falls sie rauchende Gäste bemerken. Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung wird aber dargelegt, wie der Bf. die Einhaltung der in den Schulungen erteilten Anweisungen an seine Mitarbeiter kontrolliert. Der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen genügt aber nicht den Anforderungen an ein im Sinne des § 5 Abs. 1 wirksames Kontrollsystem (siehe dazu VwGH vom 17.6.2013, 2012/11/0235).Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Aus seiner Aussage sowie aus der Aussage des Zeugen Ing. Bl. geht zwar hervor, dass regelmäßig Schulungen zum Thema Rauchen durch den Bf. erfolgen und in den regelmäßig einmal im Monat stattfindenden großen Besprechungen über das Rauchverbot diskutiert wird und die Securitys und das übrige Personal instruiert werden, wie sie vorzugehen haben, falls sie rauchende Gäste bemerken. Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung wird aber dargelegt, wie der Bf. die Einhaltung der in den Schulungen erteilten Anweisungen an seine Mitarbeiter kontrolliert. Der Hinweis auf die Erteilung entsprechender Anweisungen genügt aber nicht den Anforderungen an ein im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, wirksames Kontrollsystem (siehe dazu VwGH vom 17.6.2013, 2012/11/0235). Wenn der Bf. im behördlichen Verfahren vorbringt, es seien folgende Maßnahmen gesetzt worden, die die Einhaltung des Nichtraucherschutzes gewährleisten sollen: - Persönliche Kontrollgänge. - Die Anleitung des Barpersonals zur Überprüfung der Gäste durch Sichtkontakt und Einhaltung des Nichtraucherschutzes vor Dienstantritt. - Kontrollgänge durch verantwortliche Securitys im Lokal - Verweisung und Entfernung von Personen bei Verstoß gegen das TabakG so zeigt der Bf. damit auf, dass die verantwortlichen Securitys bzw. das verantwortliche übrige Personal zwar Anweisungen zur Aufrechterhaltung des Nichtraucherschutzes bekommen haben, legt aber kein Kontrollsystem dar. Aus der Aussage des Ing. Bl. geht weiters hervor, dass in den Diskussionen über die Einhaltung des Rauchverbotes versucht wird, das Problembewusstsein zu schärfen, dieses Unterfangen ist aber offenkundig noch nicht geglückt, da zwar auch das Personal an der Bar zwar den Auftrag hat, rauchende Gäste darauf hinzuweisen, dass sie nicht rauchen dürfen, diesem Auftrag aber nicht nachkommt, wie sich aus der Aussage der Zeugin Ing. Be. ergibt, die keineswegs beobachten konnte, dass ein Personal die rauchenden Gäste ermahnt hätte nicht zu rauchen. Im Übrigen wurden auch von Herrn O. die Gäste nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht rauchen dürfen und hat Herr O. nur auf das Personal verwiesen, dem diese Aufgabe zukommt. Da es dem Bf. somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist vom Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens und somit vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am umfassenden Nichtraucherschutz. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Erschwerend war nichts. Auf die bekanntgegebenen allseitigen Verhältnisse des Bf. (durchschnittliche Einkommen- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten für ein Kind) wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu EUR 2.000,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Gegen eine Strafherabsetzung haben auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.982.2016

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