← Österreich

{'item': 'VGW-021/047/4440/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 14§ 19§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/047/4440/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martsc

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Gesamtstrafe zwei Geldstrafen zu je 200,- Euro sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen zu je 20 Stunden verhängt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz“. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Gesamtstrafe zwei Geldstrafen zu je 200,- Euro sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen zu je 20 Stunden verhängt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz“. II.

§ 64Abs. 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von 40,- Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von 40,- Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als Inhaber des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeiten verfügt, in der Zeit am

  1. Jänner 2016 und am
  2. Jänner 2016 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegte Räumlichkeit gelangte, da die zwischen dem Raum, in dem das Rauchen gestattet war und in welchem geraucht wurde und dem mit Rauchverbot belegten Raum befindliche Türe geöffnet war und daher Zigarettenrauch ungehindert in den Nichtraucherbereich entweichen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden FassungParagraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 14Abs. 4 Tabakgesetz idg

Fgemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz idgF Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen und lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Gäste würden immer wieder selbstständig die Türe öffnen, diese aber meistens nicht schließen. Es werde natürlich versucht, dieses Handeln zu unterbinden bzw. die Türe selbst zu schließen. Leider gelinge dies nicht jedes Mal. Es sei daher ein Fehler unterlaufen. Es werde jedoch um eine Strafminderung ersucht, da man stets bemüht sei, den Raucher- vom Nichtraucherbereich zu isolieren. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung und der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrags. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie und somit an der Gesundheit dritter Personen. Es liegt gegenständlich keinesfalls eine bloß unbedeutende Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden als unterdurchschnittlich gewertet, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Im Hinblick darauf, dass bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zur Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz geführt hat, kam eine weitere Berücksichtigung dieser Vormerkung als Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit somit nicht mehr zugute, als erschwerend war kein Umstand zu werten. Im Hinblick darauf, dass bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zur Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz geführt hat, kam eine weitere Berücksichtigung dieser Vormerkung als Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit somit nicht mehr zugute, als erschwerend war kein Umstand zu werten. Die Aufteilung der von der belangten Behörde verhängten Gesamtstrafe gründet sich darauf, dass gegenständlich zwei Rechtsverletzungen vorliegen, die nach dem Beschwerdevorbringen fahrlässig begangen wurden, sodass nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen werden konnte. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die nunmehr herabgesetzten Strafen tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.047.4440.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.