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{'item': 'VGW-031/023/5022/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 20§ 64§ 44§ 19§ 10§ 11§ 16§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/023/5022/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein mit
  2. April 2016 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 16.10.2015, um 14:25 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1220 Wien, A22 (Abschnitt Kaisermühlen-KN Wien Kaisermühlen, KM: 000,856, Richtungsfahrbahn: Knoten Wien Kaisermühlen) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges AUDI ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. „Sie haben am 16.10.2015, um 14:25 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1220 Wien, A22 (Abschnitt Kaisermühlen-KN Wien Kaisermühlen, KM: 000,856, Richtungsfahrbahn: Knoten Wien Kaisermühlen) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges AUDI ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. l Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden FassungParagraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt l Nr. 109 aus 2002, in der derzeit geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

§ 20Abs. 1 BSt

MGGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes aus: „Ich habe von der ASFINAG die Ersatzmautaufforderung bekommen und habe fristgemäß die Ersatzmaut einbezahlt, wenn auch in zwei Raten: EUR 108,00 und EUR 12,
  2. Nachdem ich die Mitteilung bekommen habe, dass dies nicht zulässig ist, habe ich unverzüglich die EUR 120,00 an die ASFINAG überwiesen. Somit habe ich die Ersatzmaut letztlich ordnungsgemäß entrichtet, weshalb über mich keine Verwaltungsstrafe verhängt werde. Ich gebe an, dass ich derzeit arbeitslos bin und vom AMS bloß EUR 29,00 pro Tag bekomme. Die Geldstrafe würde mich daher unverhältnismäßig hart treffen. Ich stelle daher den Antrag, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu beantrage ich, die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen.“Ich stelle daher den Antrag, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu beantrage ich, die Strafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich aus dem Verfahrensakt ergibt, im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache behauptet wird, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 44Abs. 3 Z 1 und 3 Vw

GVG abzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich aus dem Verfahrensakt ergibt, im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache behauptet wird, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG abzusehen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt und wird als erwiesen angenommen: Am

  1. Oktober 2015 lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf der mautpflichtigen Bundesstraße A22 im Abschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen, ohne die nach § 10 des Bundesstraßen-Mautgesetzes hierdurch geschuldete zeitabhängige Maut durch Anbringen einer gültigen Mautvignette entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Vignette bereits abgelaufen war. Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Am
  2. Oktober 2015 lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf der mautpflichtigen Bundesstraße A22 im Abschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen, ohne die nach Paragraph 10, des Bundesstraßen-Mautgesetzes hierdurch geschuldete zeitabhängige Maut durch Anbringen einer gültigen Mautvignette entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Vignette bereits abgelaufen war. Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Mit am
  3. Dezember 2015 ausgefertigtem Schreiben wurde der Beschwerdeführer durch die ASFINAG Maut Service GmbH zur Bezahlung der Ersatzmaut

§ 19Abs.

4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes aufgefordert. In weiterer Folge überwies der Beschwerdeführer einlangend am

  1. Dezember 2015 einen Betrag in der Höhe von EUR 108,-- sowie am
  2. Dezember 2015 in der Höhe von EUR 12,-- an die ASFINAG Maut Service GmbH. Der Überweisungsauftrag zumindest hinsichtlich der Überweisung des Teilbetrages in der Höhe von EUR 108,-- enthielt keine Rechnungsnummer. Beide so einbezahlten Teilbeträge wurden dem Beschwerdeführer am
  3. Jänner 2016 durch die ASFINAG Mautservice GmbH rücküberwiesen. Am
  4. März 2016 wies der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 120,-- an die ASFINAG Maut Service GmbH an, wobei auch dieser Überweisungsauftrag keine Rechnungsnummer enthält.Mit am
  5. Dezember 2015 ausgefertigtem Schreiben wurde der Beschwerdeführer durch die ASFINAG Maut Service GmbH zur Bezahlung der Ersatzmaut

Paragraph 19, Absatz 4, des Bundesstraßen-Mautgesetzes aufgefordert. In weiterer Folge überwies der Beschwerdeführer einlangend am

  1. Dezember 2015 einen Betrag in der Höhe von EUR 108,-- sowie am
  2. Dezember 2015 in der Höhe von EUR 12,-- an die ASFINAG Maut Service GmbH. Der Überweisungsauftrag zumindest hinsichtlich der Überweisung des Teilbetrages in der Höhe von EUR 108,-- enthielt keine Rechnungsnummer. Beide so einbezahlten Teilbeträge wurden dem Beschwerdeführer am
  3. Jänner 2016 durch die ASFINAG Mautservice GmbH rücküberwiesen. Am
  4. März 2016 wies der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 120,-- an die ASFINAG Maut Service GmbH an, wobei auch dieser Überweisungsauftrag keine Rechnungsnummer enthält. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom
  5. Februar 2016 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 550,-- verhängt. Auf Grund eines dagegen eingebrachten Einspruches, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die Ersatzmaut vollständig bezahlt, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbingen und die von ihm selbst vorgelegten Einzahlungsbelege. Rechtlich folgt daraus:

§ 10Abs.

1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs.

1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 19Abs.

1 des Bundesstraßen- und Mautgesetzes ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Paragraph 19, Absatz eins, des Bundesstraßen- und Mautgesetzes ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

§ 19Abs.

4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes ist, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung

§ 20

zu keiner Betretung kommt, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs.

1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs.

2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Paragraph 19, Absatz 4, des Bundesstraßen-Mautgesetzes ist, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, zu keiner Betretung kommt, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

§ 20Abs.

1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Mautstrecke benutzt, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2015 die mautpflichtige Bundesstraße A22 als Lenker eines Kraftfahrzeuges benutzte, ohne dass dieses mit einer ordnungsgemäß angebrachten Mautvignette ausgestattet war, steht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt. Das durch § 20 des Bundesstraßen-Mautgesetzes normierte Tatbild wurde sohin durch den Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Strafbar ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Mautstrecke benutzt, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer am
  2. Oktober 2015 die mautpflichtige Bundesstraße A22 als Lenker eines Kraftfahrzeuges benutzte, ohne dass dieses mit einer ordnungsgemäß angebrachten Mautvignette ausgestattet war, steht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt. Das durch Paragraph 20, des Bundesstraßen-Mautgesetzes normierte Tatbild wurde sohin durch den Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Wenn der Einschreiter weiters ausführt, er habe die Ersatzmaut ordnungsgemäß zur Einzahlung gebracht und sei daher die nunmehr erfolgte Bestrafung als rechtswidrig zu qualifizieren, ist festzuhalten, dass der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut nur dann entsprochen wird, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. Die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung wurde am
  3. Dezember 2015 ausgefertigt. Wie vom Beschwerdeführer selbst belegt erfolgte die Einzahlung des Betrages in zwei „Tranchen“ zu EUR 108,-- sowie EUR 12,-- und wies zumindest der Einzahlungsbeleg betreffend die Überweisung eines Betrages in der Höhe von EUR 108,-- auch keine Identifikationsnummer auf, welche jedoch für die ordnungsgemäße Leistung der Ersatzmaut angegeben werden muss. Von einer rechtskonform erfolgten Leistung der Ersatzmaut konnte sohin nicht ausgegangen werden, zumal auch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Aufforderungsschreiben vom
  4. Dezember 2015 ausdrücklich über die Notwendigkeit der Angabe der Rechnungsnummer belehrt und ihm auch weiters zur Kenntnis gebracht wurde, dass teilweise Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr rückerstattet würden und in einem nachfolgenden behördlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens erfolgte somit zu Recht und konnte dem sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzulässigkeit der Durchführung dieses Verfahrens wegen der bereits erfolgten Einzahlung der Ersatzmaut aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bezahlung der zeitabhängigen Bundesstraßenmaut schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keinesfalls als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall – Nichtanbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich eine mautpflichtige Straße benutzte, ohne die hierfür zu entrichtende Bundesstraßenmaut abzuführen. Dem Beschwerdeführer kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Beschwerdeführer legte im eingebrachten Rechtsmittel dar, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in der Höhe von EUR 29,-- täglich zu lukrieren, womit von ungünstigen Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Bei Vorliegen dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe jedoch jedenfalls als gerechtfertigt. Somit ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die oben angeführten Strafbemessungsgründe vollständig und rechtskonform berücksichtigte, weswegen auch davon auszugehen ist, dass in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten. Das verfügte Strafausmaß erscheint daher durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen somit nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus.Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen somit nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe im nunmehr im Spruch ersichtlichen Ausmaß zu bemessen und ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.023.5022.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.