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{'item': 'VGW-031/042/323/2016'}

Obsah (9)§ 7§ 31§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 15§ 44a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlVGW-031/042/323/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Besc

§ 7Abs. 1 St

VO, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Ing. H. S. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 09.12.2015, Zl.: VStV/915300198795/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 7, Absatz eins, StVO, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt wird. römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt wird. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das vom Beschwerdeführer angefochtene Straferkenntnis vom 9.12.2015 hat folgenden Spruch: „1. Sie sind am 22.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien 22., A 22, Km 2, Richtung Stockerau als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne eigene Gefährdung und Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste und zweite Fahrstreifen frei waren. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt:§ 7 Abs. 1 StVODer Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt:, Paragraph 7, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 75,00 1 Tage(

  1. n)10 Stunde(
  2. n)0 Minuten § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 85,00." Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige, die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines uniformierten Einsatzbeamten erstattet worden sei und seiner Stellungnahme, als erwiesen anzusehen sei. Der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung bestritten. Den Angaben des uniformierten Einsatzbeamten sei jedoch mehr Glauben geschenkt worden, als den Angaben des Beschuldigten, da der uniformierte Einsatzbeamte aufgrund seines Diensteides der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse. Der Beschuldigte habe ein persönliches Interesse straflos zu bleiben und sei daher eher geneigt zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Es sei außerdem kein Umstand hervorgekommen, wonach der Einsatzbeamte den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten habe wollen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei dem Beschuldigten nicht zugutegekommen. Da die allseitigen Verhältnisse bei der Strafbemessung berücksichtigt worden seien, erscheine die verhängte Strafe durchaus schuldangemessen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, vom 15.12.2015, in welcher dieser wie folgt vorbringt: „Ich beeinspruche (hebe Beschwerde gegen) die Straferkenntnis (ein) auf Grund des im nachstehenden Mail vom 19.03.2015 Angeführten. Weiters wurde eine Stellungnahme vom 31.07.2015 von Insp. Ha. an mich übermittelt bei dem die „Vorwürfe“ tw. abgeändert wurden welche ich ebenfalls beeinsprucht habe. Am 19.10.2015 war ich dann persönlich bei Ihnen. Da teilten Sie mir mit dass Sie weisungsgebunden sind, Sie wissen dass Ihr Chef diesen Einspruch nicht akzeptiert und die einzige Möglichkeit gegen eine Verurteilung/Strafe wäre weiter Einspruch zu erheben, da die nächste Instanz nicht weisungsgebunden wäre, was ich somit tue. Weiters stelle ich den Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Übrigens, wenn auf der

  1. Spur kein/kaum Verkehr war dann hätten die Fahrzeuge auf der
  2. Spur auf der
  3. Spur fahren müssen und ich hätte beim Überholen die
  4. Spur benützen können. Eine Überprüfung des Verkehrsaufkommens wäre auf Grund der im Kaisermühlentunnel durchgeführten „Sektion Control“ sicher möglich.“ Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 08.02.2015, GZ: VStV/915300198795/2015 durch die erstinstanzliche Behörde eine Anzeige erfolgte. Aufgrund dieser Anzeige erfolgte als erste Verfolgungshandlung der Behörde die Strafverfügung vom 11.03.2015, GZ: VStV/915300198795/
  5. Die Tatanlastung in dieser Strafverfügung deckt sich mit der Tatanlastung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses. In dem gegen diese Strafverfügung eingebrachten Einspruch führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Am Donnerstag den 22.01.2015 um Uhr 11:45 fuhr ich von der SO-Tangente auf die Donauuferautobahn (A22) auf der linken Spur ab, da die rechte Spur von anderen PKWs genutzt wurde. Auf der A22 angekommen fuhr ich auf die linke Spur um das vor mir fahrende Fahrzeug, welches mit ca. 65 KmH unterwegs war zu überholen. Zu diesem Zeitpunkt gab es auf der A22 leichten Kolonnenverkehr mit Fahrzeugabständen von 100 bis 300 Metern insbesondere auf der
  6. Spur. Darum blieb ich mit meinen 79 Kmh (Satelitenmessung lt. Navi) auf der dritten Spur, da die Fahrzeuge auf der
  7. Spur langsamer unterwegs waren. Über die Auslastung auf der
  8. Spur kann ich keine Auskunft geben, da ich mich auf die Fahrzeuge der
  9. Spur und
  10. Spur konzentrierte. Ich ersuche daher, auf Grund des vor Angeführten, die Strafverfügung zurückzunehmen – Danke Für Fragen und Anregungen stehe ich selbstverständlich jederzeit unter der unten angeführten TelNr. zur Verfügung.“ Zu diesen Ausführungen gab der Meldungsleger eine mit 31.7.2015 datierte Stellungnahme ab, in welcher dieser vorbrachte wie folgt: „Die Angaben des Angezeigten sind teilweise korrekt. Es gab zur Tatzeit leichten Kolonnenverkehr, was aber nicht heißt, dass sich der Angezeigte permanent auf dem äußerst linken Fahrstreifen aufhalten darf. Er hat, sobald es die Verkehrslage zulässt und ausreichend Platz vorhanden ist, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln, wenn er sich einem Fahrzeug auf dem mittleren Fahrstreifen näher, darf er für den Überholvorgang wieder auf den linken Fahrstreifen wechseln, hat aber danach, sobald es die Verkehrslage wieder zulässt auf den mittleren oder gar auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Leichter Kolonnenverkehr entschuldigt nicht, dass jemand permanent auf dem linken Fahrstreifen fährt und dadurch den Folgeverkehr behindert.“ In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 19.10.2015 einvernommen. In dieser Einvernahme bestritt der Beschwerdeführer die Tatbildverwirklichung mit der Begründung, dass dieser „lediglich die Fahrzeuge vom
  11. Fahrstreifen überholt (habe)“. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: § 7 Abs. 1, 3 und 3a StVO lautet:Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 3 a StVO lautet: „

(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
(3)Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
(3a)Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.“ Durch § 2 Abs. 1 Z 29 StVO wird der im StVO verwendete Begriff des Überholens definiert wie folgt:Durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO wird der im StVO verwendete Begriff des Überholens definiert wie folgt: „das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a“„das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a

§ 15Abs. 1 St

VO darf, abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 2 und 2a StVO, der Lenker eines Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug nur links überholen.

Paragraph 15, Absatz eins, StVO darf, abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2 und 2 a StVO, der Lenker eines Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug nur links überholen.

§ 15Abs. 3 St

VO hat der Lenker des überholenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 StVO über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.

Paragraph 15, Absatz 3, StVO hat der Lenker des überholenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, StVO über den Wechsel des Fahrstreifens und nach Paragraph 22, StVO über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.) anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.) anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn in ihr der Beschuldigte konkretisiert ist und in ihr alle

§ 44aVSt

G erforderlichen Tatbildmerkmale angeführt sind (vgl. Hauer W., Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, § 32 VStG Anm. 1, S. 923f sowie u.a. VwGH-verst.Senat 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und VwGH 19.6.1990, 89/04/0266; 23.3.1988, 87/02/0181). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn in ihr der Beschuldigte konkretisiert ist und in ihr alle

Paragraph 44 a, VStG erforderlichen Tatbildmerkmale angeführt sind vergleiche Hauer W., Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, Paragraph 32, VStG Anmerkung 1, S. 923f sowie u.a. VwGH-verst.Senat 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und VwGH 19.6.1990, 89/04/0266; 23.3.1988, 87/02/0181). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. VwGH 19.6.1990, 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher

§ 44aZ 1 VSt

G in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift

§ 44aZ 2 VSt

G näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, 91/04/0199).Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Z1 VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. VwGH 19.6.1990, 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, 91/04/0199). Nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 44a Z. 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass es nach dieser Bestimmung rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/125).Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/125). Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A) Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A)

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden). Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen zählen insbesondere die Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des konkreten vorgeworfenen Verhaltens. Aus dem konkretisierten Verhaltensvorwurf müssen alle angelasteten Tatbildmerkmale ableitbar sein. Zudem muss im Spruch das Verhalten in den Fällen, in welchen ein Tatbildmerkmal durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden kann, derart konkretisiert werden, dass klar ersichtlich ist, durch welche der möglichen Verhaltensweisen das konkret vorgeworfene Tatbildmerkmal verwirklicht worden ist. Wenn auch ein übertriebener Formalismus bei der Konkretisierung hinsichtlich des tatbildmäßigen Verhaltens, des Tatorts und der Tatzeit fehl am Platz ist, so ist es doch erforderlich, Verhalten, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Jedenfalls aber ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine Verfolgungshandlung jedes Tatbildmerkmal der zur Last gelegten Übertretungsnorm zusätzlich zur Anführung der verba legalia derart zu konkretisieren, dass genau ausgeführt ist, durch welche Tatsachenannahme welches Tatbildmerkmal nach Ansicht der Behörde verwirklicht worden ist. Weiters leitet der Verwaltungsgerichtshof aus § 44a VStG ab, dass die Anführung des Nichtvorliegens einer zulässigen Ausnahme von der Verwirklichung des angelasteten Tatbildes dann einen wesentlichen Spruchbestandteil darstellt, wenn aus dem Akteninhalt oder der Verantwortung des Beschuldigten hergeht, dass die betreffende Ausnahme auf den Beschuldigten zutreffen kann (vgl. VwGH 23.5.1986, 86/18/0018; 27.9.1989, 89/02/0011 ).Weiters leitet der Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 44 a, VStG ab, dass die Anführung des Nichtvorliegens einer zulässigen Ausnahme von der Verwirklichung des angelasteten Tatbildes dann einen wesentlichen Spruchbestandteil darstellt, wenn aus dem Akteninhalt oder der Verantwortung des Beschuldigten hergeht, dass die betreffende Ausnahme auf den Beschuldigten zutreffen kann vergleiche VwGH 23.5.1986, 86/18/0018; 27.9.1989, 89/02/0011 ). Dieser letzten Vorgabe wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen: § 7 Abs. 1 StVO führt ausdrücklich an, dass die Norm nur gilt, wenn gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Eine solche andere gesetzliche Norm ist etwa die Norm, die zum Überholen berechtigt. Wenn solch eine als lex specialis zu § 7 Abs. 1 StVO zu qualifizierende Norm erfüllt ist, wird das Tatbild des § 7 Abs. 1 StVO nicht verwirklicht.Paragraph 7, Absatz eins, StVO führt ausdrücklich an, dass die Norm nur gilt, wenn gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Eine solche andere gesetzliche Norm ist etwa die Norm, die zum Überholen berechtigt. Wenn solch eine als lex specialis zu Paragraph 7, Absatz eins, StVO zu qualifizierende Norm erfüllt ist, wird das Tatbild des Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht verwirklicht. Zudem ist insbesondere aus § 15 Abs. 3 StVO abzuleiten, dass ein Überholvorgang rechtzeitig zu beginnen ist, zumal nur unter dieser Vorgabe diese Bestimmung ihren Gesetzeszweck zu erfüllen vermag. Diese Vorgabe ergibt sich aber auch aus der Vorgabe, dass zum jeweils vorausfahrenden Fahrzeug ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten ist. Diese Vorgabe hat nämlich zur Folge, dass ein Überholvorgang so rechtzeitig zu beginnen ist, dass im Zuge dieses Überholvorgangs auf die Überholspur derart rechtzeitig gewechselt werden muss, dass das überholende Fahrzeug sich nicht mehr auf den Fahrstreifen des überholten Fahrzeugs befindet, wenn das überholende Fahrzeug sich in einem geringeern Abstand als dem gebotenen Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug befindet.Zudem ist insbesondere aus Paragraph 15, Absatz 3, StVO abzuleiten, dass ein Überholvorgang rechtzeitig zu beginnen ist, zumal nur unter dieser Vorgabe diese Bestimmung ihren Gesetzeszweck zu erfüllen vermag. Diese Vorgabe ergibt sich aber auch aus der Vorgabe, dass zum jeweils vorausfahrenden Fahrzeug ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten ist. Diese Vorgabe hat nämlich zur Folge, dass ein Überholvorgang so rechtzeitig zu beginnen ist, dass im Zuge dieses Überholvorgangs auf die Überholspur derart rechtzeitig gewechselt werden muss, dass das überholende Fahrzeug sich nicht mehr auf den Fahrstreifen des überholten Fahrzeugs befindet, wenn das überholende Fahrzeug sich in einem geringeern Abstand als dem gebotenen Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug befindet. Ein Überholvorgang hat daher in einem, insbesondere von der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs und den Fahrbahnverhältnissen abhängigen Abstand hinter dem überholten Fahrzeug jedenfalls zu erfolgen. Nur dann, wenn ein Fahrzeug in einem unvertretbar weit hinter diesem spätest gebotenen Abstand zum überholten Fahrzeug liegenden Abstand auf den im Vergleich zum vom überholten Fahrzeug nächstlinken Fahrstreifen wechselt, vermag ein unter Hinweis auf einen Überholvorgang erfolgter Fahrbahnwechsel nicht als ein Fahrbahnwechsel im Zuge eines Überholvorgangs gewertet werden. Diese Vorgabe impliziert natürlich aber auch, dass ein Fahrzeug, welches sich bereits auf dem nächstlinken Fahrstreifen zu einem Fahrstreifen, auf welchem ein anderes Fahrzeug fährt, befindet, und welches im Verhältnis zu diesem Fahrzeug derart schneller fährt, dass angenommen werden darf, dass dieses am nächstlinken Fahrstreifen fahrende Fahrzeug beabsichtigt das am zu diesem nächstrechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug zu überholen, den Überholvorgang auch bereits auf diesem nächstlinken Fahrstreifen beginnen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dieses Fahrzeug ein anderes Fahrzeug überholt hat, und im Begriff ist, auch ein weiteres Fahrzeug, welches sich ebenfalls auf dem im Verhältnis zum überholenden Fahrzeug nächstrechten Fahrstreifen befindet, zu überholen. Diesfalls muss das überholende Fahrzeug etwa dann nicht auf den nächstrechten Fahrstreifen wechseln, wenn dieses unmittelbar nach dem erfolgten Fahrstreifenwechsel sofort wieder gehalten bzw. befugt wäre, im Zuge eines rechtmäßigen Überholvorgangs auf den nächstlinken Fahrstreifen zurückzuwechseln. Genau solch eine Konstellation wurde nun vom Beschwerdeführer behauptet, wenn dieser angibt, dass der Anzeige eine Lenktätigkeit zugrunde lag, bei welcher der Beschwerdeführer rechtmäßig im Begriff war, ein anderes Fahrzeug zu überholen. Wie zuvor ausgeführt ist im Fall des Vorbringens einer Ausnahmebestimmung, in der Verfolgungshandlung die angelastete Handlung im Hinblick auf dieses Vorbringen jedenfalls insofern zusätzlich zu konkretisieren, als auch dargelegt (angelastet) zu werden hat, dass der behauptete Sachverhalt des Vorliegens des behaupteten gesetzlichen Ausnahmetatbestands nicht vorliegt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keine Verfolgungshandlung, die im Hinblick auf das gegenständliche Vorbringen, dass das angelastete Tatverhalten im Zuge eines rechtmäßigen Überholvorgangs eines am nächstrechten Fahrstreifen zum vom Beschwerdeführer benutzten Fahrstreifen gelenkten Fahrzeugs erfolgt ist, das Nichtvorliegen eines rechtmäßigen Überholvorgangs zu diesem Zeitpunkt anlastet. In der Anzeige werden nämlich die näheren Umstände zur angelasteten Benutzung des dritten Fahrstreifens überhaupt nicht dargelegt. Aus diesen Angaben kann daher nicht erschlossen werden, ob der Beschwerdeführer zum angelasteten Zeitpunkt rechtmäßig einen Überholvorgang durchgeführt hat. Auch aus der Stellungnahme vom 31.7.2015 ist nicht zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer zum angelasteten Zeitpunkt rechtmäßig einen Überholvorgang durchgeführt hatte. In dieser wird nämlich nur die Rechtslage in einer verallgemeinernden Weise referiert und zur konkreten Verkehrssituation nur ausgeführt, dass ein leichter Kolonnenverkehr bestanden hatte. Gerade das Vorliegen eines leichten Kolonnenverkehrs impliziert nun aber, dass auf zumindest einem Fahrstreifen verhältnismäßig gehäuft, und daher in einem regelmäßig nicht großen Abstand voneinander Fahrzeuge hintereinander fahren. Ein Lenker, welcher bei solch einer Verkehrssituation die auf dem zweiten Fahrstreifen in einem leichten Kolonnenverkehr gelenkten Fahrzeuge überholt, wird bei Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen geradezu genötigt sein, nicht nach Abschluss jedes Überholvorgangs eines Fahrzeugs auf den zweiten Fahrstreifen zurückzuwechseln. Bei entsprechenden Verkehrsverhältnissen wird es sogar geboten sein, den Überholvorgang durch ausschließliches Befahren des dritten Fahrstreifens durchzuführen. Sohin ist aber das Vorbringen in der Stellungnahme keinesfalls geeignet, das Nichtvorliegen eines rechtmäßigen Überholvorgangs durch den Beschwerdeführer darzulegen; eher im Gegenteil legen die Ausführungen in der Anzeige die Rechtmäßigkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers auf dem dritten Fahrstreifen nahe. Sohin ist aber keine Verfolgungshandlung, mit welcher das Nichtvorliegen eines zumindest in vertretbarer Weise eingewandten rechtmäßigen Überholvorgangs angelastet wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Daraus folgt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtzeitige Verfolgungshandlung in Hinsicht auf das wesentliche Tatbestandselement der als erwiesen angenommenen Tat

§ 44aZ 1 VSt

G nicht gesetzt wurde und mittlerweile nicht mehr gesetzt werden kann. Daraus folgt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtzeitige Verfolgungshandlung in Hinsicht auf das wesentliche Tatbestandselement der als erwiesen angenommenen Tat

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gesetzt wurde und mittlerweile nicht mehr gesetzt werden kann. Da aus dem Akt sohin ersichtlich ist, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich des oben angeführten Tatbestandmerkmals gesetzt worden ist und auch nicht mehr gesetzt werden kann, ist hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfes sohin Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war sohin das Straferkenntnis zu beheben und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G zu verfügen.Es war sohin das Straferkenntnis zu beheben und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zu verfügen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Auf Grund des Strafrahmens von € 726,— ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.Auf Grund des Strafrahmens von € 726,— ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,— beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde und jeder revisionslegitimierten Formalpartei steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für das Verwaltungsgericht Wien Mag. DDr. Tessar European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.042.323.2016

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