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{'item': 'VGW-102/013/28766/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/28766/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn S. O., L.-gasse, Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung und Festnahme sowie die im Zuge der Festnahme angewendete Gewalt am 11.6.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.4.2016 zu Recht erkannt.Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn S. O., L.-gasse, Wien, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung und Festnahme sowie die im Zuge der Festnahme angewendete Gewalt am 11.6.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.4.2016 zu Recht erkannt. I. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt wird. II. Hingegen wird die gegen die Festnahme (samt der dabei eingesetzten Körperkraft) gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hingegen wird die gegen die Festnahme (samt der dabei eingesetzten Körperkraft) gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer daher Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand und Euro 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 1.659,60 an Aufwandersatz, der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde Euro 57,40 an Vorlageaufwand und Euro 368,80 an Schriftsatzaufwand, insgesamt sohin Euro 426,20 an Aufwandersatz, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leistenrömisch drei. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer daher Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand und Euro 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 1.659,60 an Aufwandersatz, der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde Euro 57,40 an Vorlageaufwand und Euro 368,80 an Schriftsatzaufwand, insgesamt sohin Euro 426,20 an Aufwandersatz, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten IV. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch vier. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe

  1. Mit Schriftsatz vom 21.7.2014, zur Post gegeben am 23.7.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch den Verein Z. Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 21.7.2014, zur Post gegeben am 23.7.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch den Verein Z. Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Am 11.06.2014 ca. 15.30/15.45 Uhr befand ich mich als Kunde im Supermarkt „…“, um Einkäufe zu erledigen. Plötzlich kam eine Gruppe von ca. fünf Männern und zwei Frauen (in Zivilkleidung) in das Geschäft. Sie sagten, sie wären von der Polizei und fingen an, die im Supermarkt anwesenden Personen aufzufordem, einen Ausweis vorzuweisen. Einer der Männer sagte auch mir, ich solle meinen Ausweis herzeigen. Da der Mann Zivilkleidung trug und ich eine Bestätigung dafür wollte, dass er auch wirklich Polizist ist, fragte ich ihn nach einem Dienstausweis. Der Mann wollte mir jedoch keinen zeigen und forderte mich weiter auf, einen Ausweis vorzuweisen. Ich fragte mehrmals nach dem Grund für die Kontrolle, erhielt aber auch darauf keine Antwort. Schließlich griff ich in meine Hosentasche, um meinen Ausweis hervorzuholen. Darauf sagte einer der Polizisten „zu spät“, packte mich von hinten und legte mir seinen Arm sehr fest um den Hals. Ich bekam darauf keine Luft mehr und geriet in Panik, da ich Todesangst empfand. Mehrere Polizisten umringten mich, hielten mich fest und legten mir Handschellen an. Ich hörte, dass einige von ihnen lachten und sagten, nachher brächten sie mich zum Arzt. Einer der Polizisten lachte nicht und rief „Lasst ihn los, sonst stirbt er“. Schließlich entfernte der eine Polizist seinen Arm wieder, so dass ich wieder Luft holen konnte. Dann wurde ich in das Polizeianhaltezentrum ... gebracht, wo ich nach meiner Einvernahme am späteren Abend wieder entlassen wurde. Da ich starke Schmerzen im Halsbereich hatte, ging ich am nächsten Tag zur Behandlung zu meinem Hausarzt. Die Schmerzen dauerten einige Tage lang an. In der Folge wurde mir Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Körperverletzung eines Polizisten (Zerrung der rechten Hand) vorgeworfen, das Strafverfahren ist derzeit anhängig.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Identitätsfeststellung sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, zumal die in den einschlägigen Bestimmungen des SPG genannten Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Die Festnahme sei grundlos erfolgt, er habe keine Handlungen gesetzt, die eine Rechtfertigung dafür hätten darstellen können. Er habe sich nicht aggressiv verhalten und habe auch niemanden gestoßen, sondern lediglich mehrmals nach einem Dienstausweis des Polizisten und dem Grund für die Kontrolle gefragt. Im Zuge der Festnahme sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, dass ihm der Polizist seinen Arm so stark um seinen Hals gedrückt habe, dass er kaum mehr Luft bekommen habe und in Todesangst geraten sei. Dies sei jedenfalls als exzessive Gewaltanwendung anzusehen und stelle eine erniedrigende Behandlung dar. Es wird daher beantragt, die Amtshandlung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
  3. Mit Schriftsatz vom 9.9.2014 legte die Landespolizeidirektion Wien den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ. B5/199200/2014 geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 4.7.2014 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei. Weiters legte sie die schriftliche Anordnung des BMI vom 15.5.2014 zur Durchführung einer Schwerpunktaktion vor. 2.
  4. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ. P1/279112/1/2014 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Anlassbericht des LKA Wien/Ermittlungsdienst – EB 10 vom 11.6.2014 verweist und bemerkt, eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers sei zunächst gar nicht erfolgt, da er diese Maßnahme durch seine Tätlichkeiten verhindert habe. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die nach seiner Festnahme erfolgte Identitätsfeststellung beruhe ausschließlich auf den Vorschriften der StPO. Dasselbe gelte auch für die Festnahme, zumal gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe gegen den einschreitenden Beamten schon vor dem Ausspruch der Festnahme Tätlichkeiten gesetzt und ihm Verletzungen zugefügt. Nach dem Ausspruch der Festnahme habe er sich zu entfernen begonnen. Als ihn der Beamte daraufhin ergriffen habe, habe der Beschwerdeführer neuerlich Tätlichkeiten gesetzt. Der Beamte habe deshalb Körperkraft in der Form des Griffes „Halsklammer“ angewendet, um den Fluchtversuch und die Tätlichkeiten des Beschwerdeführers zu unterbinden. Aufgrund der starken Gegenwehr habe es kurze Zeit gedauert, ehe der Beschwerdeführer von den nunmehr einschreitenden vier Exekutivbeamten habe überwältigt werden können. Während dieses Zeitraumes habe der Beamte den Griff immer wieder gelockert, um keine Beeinträchtigung der Atmung beim Beschwerdeführer entstehen zu lassen. Die Anwendung von Körperkraft sei in der vorliegenden Situation unumgänglich gewesen, um die Amtshandlung (Festnahme) überhaupt zu Ende bringen zu können sowie um Tätlichkeiten des Beschwerdeführers abzuwehren. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig teilweise als unzulässig zurück-, und teilweise als unbegründet abzuweisen. Mit nachfolgender Äußerung vom 14.11.2014 wurde der Antrag insofern abgeändert, als die vollinhaltliche Zurückweisung als unzulässig beantragt wird. 2.
  5. Da schon aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde im Gegensatz zu ihrem Antrag die anfängliche Aufforderung zur Ausweisleistung allein sicherheitspolizeilich motiviert war und das nachträgliche Verhalten zur Ausweisleistung daher „doppelfunktional“ (nämlich sowohl sicherheits- als auch kriminalpolizeilich motiviert), die Festnahme dagegen kriminalpolizeilich, stellte das Verwaltungsgericht Wien angesichts dieser Gemengelage der Zuständigkeit einen Gesetzesprüfungsantrag zu § 106 StPO an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 30.6.2015, G5/2015, die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ im § 106 Abs. 1 StBO mit Wirkung vom 31.7.2016 als verfassungswidrig auf. Da es sich im Gegenstand um den Anlassfall handelt, ist das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG wegen der Aufhebung der genannten Wortfolge sowohl für die sicherheits- als auch für die kriminalpolizeilichen Aspekte der gegenständlichen Amtshandlung zuständig.2.
  6. Da schon aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde im Gegensatz zu ihrem Antrag die anfängliche Aufforderung zur Ausweisleistung allein sicherheitspolizeilich motiviert war und das nachträgliche Verhalten zur Ausweisleistung daher „doppelfunktional“ (nämlich sowohl sicherheits- als auch kriminalpolizeilich motiviert), die Festnahme dagegen kriminalpolizeilich, stellte das Verwaltungsgericht Wien angesichts dieser Gemengelage der Zuständigkeit einen Gesetzesprüfungsantrag zu Paragraph 106, StPO an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 30.6.2015, G5/2015, die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ im Paragraph 106, Absatz eins, StBO mit Wirkung vom 31.7.2016 als verfassungswidrig auf. Da es sich im Gegenstand um den Anlassfall handelt, ist das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG wegen der Aufhebung der genannten Wortfolge sowohl für die sicherheits- als auch für die kriminalpolizeilichen Aspekte der gegenständlichen Amtshandlung zuständig.
  7. Am 28.4.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der von seiner Gattin vertretene Beschwerdeführer mit jener, sowie die Zeugen AI. F., GrI. G., BzI. St., BzI. Z. und BzI. C. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten, dem Beschwerdeführer wurde eine Englischdolmetscherin gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  8. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen, des Akteninhalts, der vorgelegten Fotografien und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in diesen Bereichen nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig zu machen, wurde am 11.6.2014 in mehreren europäischen Staaten, darunter auch Österreich, eine Schwerpunktaktion zur Bekämpfung des Menschenhandels mit aus Westafrika stammenden Frauen durchgeführt. Inhalt der Anordnung war es unter anderem, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde auch das Geschäft des L. On. (dessen Beschwerde zu GZ. VGW-102/013/28767/2014 mit Erkenntnis vom 23.4.2015 entschieden worden ist) in Wien, ..., in die Kontrolltätigkeit einbezogen. Der Zweck der europaweiten Aktion „ETUTU“ war das Erkennen von Menschenhandelsopfern nigerianischer bzw. westafrikanischer Herkunft. Zu diesem Zweck wurde vom Landespolizeikommando Wien – Ermittlungsdienst der Auftrag erteilt, Wohnungskontrollen, Lokalkontrollen und eine Kontrolle des Straßenstrichs durchzuführen, wobei im Zuge einer Besprechung auch Einsatzörtlichkeiten bekanntgegeben wurden.Im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in diesen Bereichen nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig zu machen, wurde am 11.6.2014 in mehreren europäischen Staaten, darunter auch Österreich, eine Schwerpunktaktion zur Bekämpfung des Menschenhandels mit aus Westafrika stammenden Frauen durchgeführt. Inhalt der Anordnung war es unter anderem, Geschäfte, in denen sich Personen aus Nigeria aufhalten, einer Kontrolle zu unterziehen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde auch das Geschäft des L. On. (dessen Beschwerde zu GZ. VGW-102/013/28767/2014 mit Erkenntnis vom 23.4.2015 entschieden worden ist) in Wien, ..., in die Kontrolltätigkeit einbezogen. Der Zweck der europaweiten Aktion „ETUTU“ war das Erkennen von Menschenhandelsopfern nigerianischer bzw. westafrikanischer Herkunft. Zu diesem Zweck wurde vom Landespolizeikommando Wien – Ermittlungsdienst der Auftrag erteilt, Wohnungskontrollen, Lokalkontrollen und eine Kontrolle des Straßenstrichs durchzuführen, wobei im Zuge einer Besprechung auch Einsatzörtlichkeiten bekanntgegeben wurden. Als die Beamten den im Supermarkt in Kassennähe angetroffenen Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufforderten, weigerte sich dieser und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Im Zuge der eskalierenden Auseinandersetzung versetzte der Beschwerdeführer dem Beamten F. einen heftigen Stoß, sodass dieser nach hinten gegen eine Palette mit Flaschen flog, wobei einige dieser Flaschen zu Bruch gingen. Gegen die daraufhin ausgesprochene Festnahme setzte sich der Beschwerdeführer heftig zur Wehr, sodass der auch als polizeilicher Einsatztrainer tätige Beamte F. ihn in die Halsklammer nehmen musste. Gleichzeitig kamen ihm drei Beamte zu Hilfe, welche die Hände und Arme des sich heftig wehrenden Beschwerdeführers sichern mussten. Da dies zwischen zwei und fünf Minuten in Anspruch nahm, lockerte der Beamte die Halsklammer zeitweise, um die Blutzufuhr zum Gehirn nicht gänzlich abzusperren. Die Halsklammer ist eine Einsatztechnik, bei der der abgewinkelte Arm einer Person von hinten so um den Hals gelegt wird, dass sich der Kehlkopf in der Ellenbeuge befindet und daher vor Druck ausreichend geschützt ist, und mit Ober- und Unterarm Druck auf die rechte und linke Halsseite bzw. die darunter befindlichen Halsschlagadern ausgeübt wird, um die Blutzufuhr zum Gehirn zu drosseln. Es wird davon ausgegangen, dass der Zeuge F. als Trainer für polizeiliche Einsatztechnik diese auch zum gegenständlichen Zeitpunkt so beherrscht hat, dass er sie nur im Rahmen des Erforderlichen angewendet hat, um die Gegenwehr des Beschwerdeführers zu brechen. Nachdem der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden war, wurden ihm von den anderen Beamten die Handfesseln auf dem Rücken angelegt. In der Folge wurde er mit einem Arrestantenwagen abtransportiert. 3.
  9. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Gefolgt wurde den Zeugen F. und Z., welche im persönlichen Eindruck den Beschwerdeführer an Glaubwürdigkeit bei weitem übertrafen. Der an der Auseinandersetzung zunächst unbeteiligte Zeuge Z. hatte sich nach seiner Aussage ganz vorne im Geschäft befunden und war unmittelbarer Zeuge der Eskalation geworden. In ruhiger und sachlicher Form gab er über die von ihm beobachteten Vorgänge Auskunft; er war sich sicher, den Stoß des Beschwerdeführers gegen seinen Kollegen F. beobachtet zu haben, in dessen Folge Flaschen heruntergefallen seien. Andernfalls wäre es ihm zufolge gar nicht zu einer Festnahme gekommen. Der Zeuge F. konnte glaubhaft vermitteln, dass die Anschuldigung des Beschwerdeführers, wonach diesen der Zeuge durch plötzliche Gewaltanwendung an der Ausweisleistung gehindert hätte, unrichtig ist. Die Einsatztechnik der Halsklammer ist dem Gericht aus zahlreichen einschlägigen Verhandlungen bekannt; sie erscheint nicht übertrieben schwierig, sodass einem ordnungsgemäß geschulten Beamten deren richtige Anwendung jederzeit zuzutrauen ist. Umso mehr gilt das für einen Trainer in Einsatztechnik wie den Zeugen F.. Was die Identitätsfeststellung betrifft, so werden die tatsächlichen Angaben zu ihrer Grundlage von den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bestätigt. Auf die unzutreffende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde ist im Folgenden einzugehen. 3.
  10. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Für einen kriminalpolizeilichen Charakter der gegenständlichen Identitätsfeststellung gibt es – vor der Festnahme wegen Widerstands – nicht den geringsten Anhaltspunkt, da ein konkreter Verdacht auf Menschenhandel oder vergleichbare Straftaten gegen den Beschwerdeführer nicht vorlag. Darüber hinaus findet sich aber auch im Sicherheitspolizeigesetz keine Grundlage für eine Identitätsfeststellung. Bei dem von der Landespolizeidirektion Wien in ihrer Äußerung zum Parallelfall herangezogenen „ortsbezogenen Verdacht“ nach § 35 SPG, bedarf es zwar keines Verdachts gegen die konkret einer Identitätsfeststellung unterzogene Person; vom Verdacht einer konkreten Straftat, welche sich zeitnah am betreffenden Ort ereignet, kann jedoch nicht abstrahiert werden, wie der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der UVS Wien – als Vorläufer-Institution des erkennenden Verwaltungsgerichts – in ständiger Rechtsprechung festhalten (VwGH 29.6.2000, 96/01/1071 unter Hinweis auf Wiederin; VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; UVS Wien, 5.6.2011, UVS-02/13/300/2001; UVS Wien, 28.1.2010, UVS-02/13/9051/2009). Die belangte Behörde ist aber jede Angabe dazu schuldig geblieben, welcher konkrete Verdacht eines gefährlichen Angriffs sie gerade in den betreffenden Supermarkt geführt haben könnte. Darüber hinaus findet sich aber auch im Sicherheitspolizeigesetz keine Grundlage für eine Identitätsfeststellung. Bei dem von der Landespolizeidirektion Wien in ihrer Äußerung zum Parallelfall herangezogenen „ortsbezogenen Verdacht“ nach Paragraph 35, SPG, bedarf es zwar keines Verdachts gegen die konkret einer Identitätsfeststellung unterzogene Person; vom Verdacht einer konkreten Straftat, welche sich zeitnah am betreffenden Ort ereignet, kann jedoch nicht abstrahiert werden, wie der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der UVS Wien – als Vorläufer-Institution des erkennenden Verwaltungsgerichts – in ständiger Rechtsprechung festhalten (VwGH 29.6.2000, 96/01/1071 unter Hinweis auf Wiederin; VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216; UVS Wien, 5.6.2011, UVS-02/13/300/2001; UVS Wien, 28.1.2010, UVS-02/13/9051/2009). Die belangte Behörde ist aber jede Angabe dazu schuldig geblieben, welcher konkrete Verdacht eines gefährlichen Angriffs sie gerade in den betreffenden Supermarkt geführt haben könnte. Es mag durchaus zutreffen, dass wegen der üblichen Vorgangsweise von Tätern eines Menschenhandels mit nigerianischen Opfern eine sinnvolle Aufklärung und Bekämpfung in der durchgeführten Weise stattfinden müsse. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich daher auch nicht veranlasst, die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde übersieht dabei nur, dass Eingriffe in fremde Rechte nicht allein durch die Zweckmäßigkeit bei Erfüllung einer notwendigen und wichtigen Aufgabe legitimiert werden können, sondern, dass es zusätzlich einer Eingriffsbefugnis bedarf, welche im Gegenstand jedenfalls im Sicherheitspolizeigesetz nicht zu finden war. Dass die Identitätsfeststellung, zu der die Beschwerdeführer bereits eingangs der Amtshandlung verhalten worden war, erst nach seinem strafbaren Widerstand tatsächlich durchgeführt worden und als solche durch den Verdacht einer strafbaren Handlung zu diesem Zeitpunkt bereits gerechtfertigt war, verschlägt dabei nichts; als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war nämlich bereits die eingangs an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zu sehen, einen Ausweis vorzuzeigen. Diese war aus den dargestellten Gründen rechtswidrig; hingegen ist ihre tatsächliche zwangsweise Durchführung nach erfolgter Festnahme gar nicht mehr Beschwerdegegenstand. Was die Festnahme selbst anbelangt, so ist der nach den Feststellungen doch mit einiger Kraft geführte Stoß gegen den Beamten F. als Widerstand gegen die Staatsgewalt zu werten. Die Beamten konnten daher vertretbarerweise vom Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgehen, bei der sie den Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten hatten. Aufgrund der festgestellten Gegenwehr gegen seine Festnahme musste der Beamte in größerem Maße Körperkraft einsetzen, um weitere Angriffe gegen sich oder die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Einsatz der Halsklammertechnik war daher verhältnismäßig, solange der Beschwerdeführer noch heftige Gegenwehr leistete und noch nicht zum Zwecke der Fesselung zu Boden gebracht worden war. Dass dabei die Blutzufuhr zum Gehirn gedrosselt (nicht etwa: die Luftzufuhr abgesperrt) wird, ist Bestandteil dieser Technik und begründet nicht deren Unverhältnismäßigkeit. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II., Nr. 517/
  12. Da beide Parteien in je einem Verwaltungsakt als obsiegend zu betrachten sind, waren beiden jeweils die Kosten hierfür zuzusprechen, der belangten Behörde jedoch ohne den Verhandlungsaufwand, weil sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vertreten war.
  13. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei., Nr. 517 aus 2013,. Da beide Parteien in je einem Verwaltungsakt als obsiegend zu betrachten sind, waren beiden jeweils die Kosten hierfür zuzusprechen, der belangten Behörde jedoch ohne den Verhandlungsaufwand, weil sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vertreten war.
  14. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  15. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.28766.2014

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