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{'item': 'VGW-102/013/28768/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/28768/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn L. O., vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß § 89 SPG wegen Verletzung der Richtlinien nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 2 der Richtlinienverordnung – RLV im Zuge einer Amtshandlung am 11.06.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde (aufgrund eines Antrags gemäß § 89 Abs. 4 SPG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.04.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn L. O., vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Paragraph 89, SPG wegen Verletzung der Richtlinien nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinienverordnung – RLV im Zuge einer Amtshandlung am 11.06.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde (aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.04.2016 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Richtlinienverordnung in den angefochtenen Punkten verletzt worden ist.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Richtlinienverordnung in den angefochtenen Punkten verletzt worden ist. II. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin daher Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand und Euro 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 1.659,60, an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin daher Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand und Euro 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 1.659,60, an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch drei. Die Revision wird nicht zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014, zur Post gegeben am 23.07.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch den Verein Z. Beschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014, zur Post gegeben am 23.07.2014 und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch den Verein Z. Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Ich bin Geschäftsführer des Supermarktes „L.“ in Wien. Am 11.06.2014 um ca. 15.30/15.45 Uhr befand ich mich in meinem Büro, welches sich im hinteren Teil des Supermarktes befindet. Ein Mann (in Zivil) betrat mein Büro, gab an, er sei von der Polizei und forderte mich auf, einen Ausweis vorzuzeigen. Die Forderung erfolgt klar im Befehlston und es bestand für mich kein Zweifel, dass es zu weiteren Schritten, möglicherweise auch Zwangsmaßnahmen, gegen mich kommen würde, wenn ich die Vorlage meines Ausweises verweigern würde. Als ich nach dem Grund für diesen Polizeieinsatz im Supermarkt und für die Kontrolle fragte, meinte er lediglich, er sei Polizist und er bzw. er und seine Kollegen könnten machen, was sie wollen. Ein Grund für die Identitätsfeststellung wurde mir auch auf weitere Nachfrage nicht genannt. Ich übergab dem Polizisten meinen österreichischen Personalausweis und wies darauf hin, dass ich Österreicher wäre. In der Folge wurde hinsichtlich meines (gültigen) Ausweises telefonisch Rücksprache gehalten und offenbar meine Personalien überprüft. Weiters machte der Beamte mehrere Bemerkungen zu meiner Herkunft gemacht, u.a. dass ich kein Österreicher wäre, da ich aus Nigeria komme und Ibo wäre. Ich hatte den Eindruck, dass die Beamten in ähnlichen Situationen anders und dem Einsatzgrund angemessener vorgegangen wären, wenn ich österreichischer Staatsbürger ohne Migrationshintergrund gewesen wäre.“ Im Zuge dieses Polizeieinsatzes wurden zahlreiche im Supermarkt anwesende Kunden ebenfalls einer Identitätsfeststellung unterzogen, ohne dass meines Erachtens dafür eine rechtliche Grundlage vorlag. Während des Polizeieinsatzes kam es auch zur Festnahme eines Kunden, Herrn S., und dadurch zu Beschädigungen von Waren und Inventurgegenständen in der Höhe von ca. 8.820,- EUR. Auf mehrmaliges Nachfragen nach Bekanntgabe einer Dienstnummer erhielt ich schließlich von dem Beamten eine Visitenkarte mit folgenden Angaben: Landespolizeikommando Wien, Abteilungsleiter R. F., Landeskriminalamt Wien, Ermittlungsdienst - Ermittlungsbereich ... Wien.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, gemäß § 5 Abs. 1 RLV haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung unter anderem aufgrund der Rasse oder Hautfarbe sowie der nationalen oder ethnischen Herkunft empfunden werden kann. Im Zuge der Identitätskontrolle des Beschwerdeführers seien mehrfach Bemerkungen zu seiner Herkunft gemacht und angemerkt worden, dass er „kein Österreicher“ wäre, da er nicht in Österreich, sondern in Nigeria geboren und Ibo-Angehöriger sei. Ihm sei der Eindruck vermittelt worden, dass Österreicher und Österreicherinnen, die der Mehrheitsbevölkerung angehören, in einer vergleichbaren Situation respektvoller behandelt worden wären. Ferner sei dem Betroffenen trotz mehrfacher Nachfrage der Zweck des Einschreitens nicht bekanntgegeben worden.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, RLV haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung unter anderem aufgrund der Rasse oder Hautfarbe sowie der nationalen oder ethnischen Herkunft empfunden werden kann. Im Zuge der Identitätskontrolle des Beschwerdeführers seien mehrfach Bemerkungen zu seiner Herkunft gemacht und angemerkt worden, dass er „kein Österreicher“ wäre, da er nicht in Österreich, sondern in Nigeria geboren und Ibo-Angehöriger sei. Ihm sei der Eindruck vermittelt worden, dass Österreicher und Österreicherinnen, die der Mehrheitsbevölkerung angehören, in einer vergleichbaren Situation respektvoller behandelt worden wären. Ferner sei dem Betroffenen trotz mehrfacher Nachfrage der Zweck des Einschreitens nicht bekanntgegeben worden. Die Beschwerde wurde gemäß § 89 Abs. 1 SPG der LPD Wien zugeleitet. Da eine Mitteilung dieser Behörde gemäß § 89 Abs. 2 SPG binnen der Frist des Abs. 4 leg.cit. nicht ergangen ist – es existiert lediglich ein interner Aktenvermerk wonach „sich alle EB einwandfrei legitimierten, sich den Vorschriften entsprechend höflich und respektvoll dem Gegenüber verhielten“ – stellte der Einschreiter durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 24.10.2014 einen Entscheidungsantrag nach der zuletzt genannten Bestimmung.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG der LPD Wien zugeleitet. Da eine Mitteilung dieser Behörde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG binnen der Frist des Absatz 4, leg.cit. nicht ergangen ist – es existiert lediglich ein interner Aktenvermerk wonach „sich alle EB einwandfrei legitimierten, sich den Vorschriften entsprechend höflich und respektvoll dem Gegenüber verhielten“ – stellte der Einschreiter durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 24.10.2014 einen Entscheidungsantrag nach der zuletzt genannten Bestimmung.
  3. Da mit der Bestimmung des Art. 14 Z 14 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, ab 1.1.2014 sämtliche Erwähnungen der Unabhängigen Verwaltungssenate im § 89 SPG durch den Begriff „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt worden waren und nach Auskunft des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt für diese Übertragung an die Verwaltungsgerichte der Länder keine Zustimmung der Bundesländer vorlag, obwohl Bundesgesetze gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 1 und Z 2 lit. b nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden dürfen, stellte das Verwaltungsgericht Wien einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Im Erkenntnis vom 24.06.2015, G 193/2014 u.a. wies der Verfassungsgerichtshof diesen und parallel erhobene Anträge ab. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien für die gegenständliche Richtlinienbeschwerde ist damit gegeben.
  4. Da mit der Bestimmung des Artikel 14, Ziffer 14, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, ab 1.1.2014 sämtliche Erwähnungen der Unabhängigen Verwaltungssenate im Paragraph 89, SPG durch den Begriff „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt worden waren und nach Auskunft des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt für diese Übertragung an die Verwaltungsgerichte der Länder keine Zustimmung der Bundesländer vorlag, obwohl Bundesgesetze gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden dürfen, stellte das Verwaltungsgericht Wien einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Im Erkenntnis vom 24.06.2015, G 193 aus 2014, u.a. wies der Verfassungsgerichtshof diesen und parallel erhobene Anträge ab. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien für die gegenständliche Richtlinienbeschwerde ist damit gegeben. Die belangte Behörde legte auftragsgemäß den zur ihrer GZ P1/270125/1/2014, geführten Verwaltungsakt vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
  5. Am 28.04.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit Rechtsanwältin ... als Vertreterin und die Zeugen AI R. F., GrI G., BzI C., BzI Z. und BzI St. ladungsgemäß erschienen sind. Die Verhandlung wurde parallel mit jener über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn S. (VGW-102/013/28766/2014) geführt. Die belangte Behörde war bei dieser Verhandlung nicht vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  6. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen, der Parteienvernehmung und der vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Im Zuge einer Schwerpunktaktion zur Auffindung von Opfern des Menschenhandels betraten Beamte der belangten Behörde am 11.06.2014 zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr den Supermarkt des Beschwerdeführers. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem Kunden, deren Lärm den Beschwerdeführer veranlasste, aus seinem Büro in den Verkaufsraum zu kommen. Im Zuge der nun folgenden Amtshandlung, während der der Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert wurde, fragte er mehrfach nach dem Zweck der Amtshandlung. Dieser wurde ihm jedoch nicht bekanntgegeben. Stattdessen zeigte der einschreitende Beamte G. auffallendes Interesse für die nationale Herkunft des in Nigeria geborenen Beschwerdeführers und fragte ihn, ob er der Ethnie Ibo angehöre. Dadurch vermittelte er dem Beschwerdeführer den Eindruck, kein echter Österreicher zu sein, sodass sich der Beschwerdeführer genötigt sah, auf seinen österreichischen Ausweis und sein Wahlrecht in Österreich hinzuweisen. Auch wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Beamte ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass der Beschwerdeführer ein (echter?) Österreicher sei, führten doch die in der betreffenden Kontrollsituation gleichsam von oben herab gestellten Fragen und Bemerkungen dazu, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt erhielt, er werde mit weniger Respekt behandelt, als ein autochthoner Österreicher mit heller Hautfarbe in dieser Situation behandelt worden wäre. 3.
  7. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der betreffende Beamte rechtfertigte sein auffallendes Interesse an der Herkunft und Ethnie des Beschwerdeführers damit, dass seine Frau derselben Ethnie angehöre. Es mag daher durchaus sein, dass seine Fragen echtem Interesse entsprangen und er damit keinerlei diskriminierende Absicht verfolgte. Schon aufgrund der Lebenserfahrung muss jedoch ein derartiges Insistieren auf Herkunft und Ethnie des Betroffenen, den der Beamte gerade zu einer Ausweisleistung aufgefordert hatte und dem er die Fragen nach dem Zweck des Einschreitens nicht einmal beantwortet hatte, zu dem oben festgestellten Eindruck führen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf seine Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung keine Antwort erhalten hatte, wird von der belangten Behörde nicht einmal in ihrem Amtsvermerk bestritten, zumal darin auf diesen Vorwurf gar nicht eingegangen wird, sondern lediglich ausweichend festgehalten wird, die Beamten hätten sich ordnungsgemäß legitimiert (was ohnehin nicht in Beschwerde gezogen ist!). Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer diese Frage mehrfach gestellt hat, davon ist schon aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Supermarktes auszugehen, noch dazu beruhte die ganze Kontrollaktion nicht auf ausreichender Rechtsgrundlage (wozu auf die vom Beschwerdeführer parallel erhobene Maßnahmenbeschwerde zu VGW-102/013/28767/2014 und das Erkenntnis vom 23.04.2015 verwiesen wird). Der Zweck des Einschreitens war schon deshalb keinesfalls offensichtlich; auch gibt es keinen Hinweis, dass die Bekanntgabe des Zwecks die Aufgabenerfüllung hätte gefährden können. 3.
  8. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Was die Übertretung des § 5 Abs. 1 RLV betrifft, so kommt es nicht durch die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an. Dem einschreitenden Beamten hätte klar sein müssen, dass in der gegebenen Kontrollsituation – eine Kontrolle aller Kunden des betreffenden Supermarktes gleich einer Razzia – sein nachhaltig geäußertes Interesse für die nationale und ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, diesem den Eindruck zu vermitteln geeignet war, er werde nicht als vollwertiger Österreicher betrachtet, zumal weder dessen Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung noch dem Grund der Ausweisleistung beantwortet worden waren. Der entstandene Eindruck der Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung ist dem Beamten daher auch zuzurechnen, selbst wenn er diesen nicht beabsichtigt haben sollte.Was die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV betrifft, so kommt es nicht durch die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an. Dem einschreitenden Beamten hätte klar sein müssen, dass in der gegebenen Kontrollsituation – eine Kontrolle aller Kunden des betreffenden Supermarktes gleich einer Razzia – sein nachhaltig geäußertes Interesse für die nationale und ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, diesem den Eindruck zu vermitteln geeignet war, er werde nicht als vollwertiger Österreicher betrachtet, zumal weder dessen Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung noch dem Grund der Ausweisleistung beantwortet worden waren. Der entstandene Eindruck der Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung ist dem Beamten daher auch zuzurechnen, selbst wenn er diesen nicht beabsichtigt haben sollte. Da keiner der im § 6 Abs 1 Z. 2 genannten Gründe vorlag, dem Beschwerdeführer den Zweck des Einschreitens nicht bekanntzugeben, war die Unterlassung rechtswidrig. Es war daher hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdepunkte spruchgemäß zu entscheiden.Da keiner der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe vorlag, dem Beschwerdeführer den Zweck des Einschreitens nicht bekanntzugeben, war die Unterlassung rechtswidrig. Es war daher hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdepunkte spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
  10. Der Kostenersatz ist vor der Verkündung am Schluss der Verhandlung beantragt worden.
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Der Kostenersatz ist vor der Verkündung am Schluss der Verhandlung beantragt worden.
  12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.28768.2014

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