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{'item': 'VGW-001/010/12516/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlVGW-001/010/12516/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Mag. K. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.9.2015, Zahl: MBA ... - S 35041/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. l Nr. 152/2001 in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Mag. K. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.9.2015, Zahl: MBA ... - S 35041/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 152 aus 2001, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 24.09.2015 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 24.09.2015 aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B e g r ü n d u n g Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) hat der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 24.09.2015, MBA ... – S 35041/15 folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der D. GmbH mit Sitz in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstanbieterin der Domain www…..at (Domaininhaberin) in der Zeit von 1.5.2013 bis 1.7.2015 den Nutzern nicht leicht und unmittelbar zugängliche folgende Informationen zur Verfügung gestellt hat: Ihren Namen oder ihre Firma (Z.1);Ihren Namen oder ihre Firma (Ziffer eins,); die geografische Anschrift, unter der sie niederlassen ist (Z.2); die geografische Anschrift, unter der sie niederlassen ist (Ziffer 2,); Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihr rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich ihrer elektronischer Postadresse (Z.3);Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihr rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich ihrer elektronischer Postadresse (Ziffer 3,); die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht (Z. 4);die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht (Ziffer 4,); die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde (Z. 5)die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde (Ziffer 5,) die Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtung, denen die Gesellschaft angehört, die Berufsbezeichnung sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (Z. 6);die Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtung, denen die Gesellschaft angehört, die Berufsbezeichnung sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (Ziffer 6,); die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (Z.7).die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (Ziffer 7,). Als Medieninhaberin der obgen. Website wurde laut Impressum die ....at Ltd. angeführt; diese Gesellschaft wurde jedoch bereits mit 30.4.2013 aufgelöst und Domaininhaberin ist tatsächlich die D. GmbH. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 in der geltenden Fassung Paragraph 5, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die D. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau K. H. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die D. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau K. H. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Beschuldigten zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung der Behörde durch eine Privatanzeige zur Kenntnis gelangt sei. Gegen die Strafverfügung vom 24.07.2015 habe die Beschuldigte rechtzeitig Einspruch erhoben und die angelastete Übertretung ohne weitere Begründung bestritten. Der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Beschuldigte nicht nachgekommen, weshalb das Strafverfahren ohne Anhörung der Beschuldigten fortzuführen gewesen sei. Die angelastete Tat sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers und der vorgelegten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG und sei es der Beschuldigten nicht gelungen, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Demnach seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen gewesen. Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe des § 19 VStG (irrtümlich in der Fassung vor BGBl. I 2013/33) ausgeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchschnittlich seien. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei der lange Tatzeitraum gewesen. Mangels Mitwirkung der Beschuldigten an der Feststellung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei von durchschnittlichen Werten ausgegangen worden. Der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Beschuldigte nicht nachgekommen, weshalb das Strafverfahren ohne Anhörung der Beschuldigten fortzuführen gewesen sei. Die angelastete Tat sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers und der vorgelegten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und sei es der Beschuldigten nicht gelungen, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Demnach seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen gewesen. Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG (irrtümlich in der Fassung vor BGBl. römisch eins 2013/33) ausgeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchschnittlich seien. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei der lange Tatzeitraum gewesen. Mangels Mitwirkung der Beschuldigten an der Feststellung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei von durchschnittlichen Werten ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 23.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde irre sich, wenn sie in der Begründung ausführt, dass sie der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht bis zum 17.09.2015 nachgekommen sei. Sie habe sich für die Einvernahme am 17.09.2015 per Mail vom 16.09.2015 ordnungsgemäß entschuldigt. Sie habe zu Recht davon ausgehen können, dass sie eine Ladung für einen anderen Termin erhalten werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie beantrage die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.10.2015 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Einsichtnahme in den Akt hat das Gericht Folgendes erwogen: Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des E-Commerce-Gesetz, ECG lauten auszugsweise wie folgt: § 5.

(1)Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:Paragraph 5,
(1)Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
  1. seinen Namen oder seine Firma;
  2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
  4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
  5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2)Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
(3)Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. § 26.
(1)Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn erParagraph 26,
(1)Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er 1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt,gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins, verstößt, …
(2)Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2)Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. § 27.
(1)Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.Paragraph 27,
(1)Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2)Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.
(2)Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt. Der Beschwerde kommt schon aus folgendem Grund Berechtigung zu: Die „Kann- Bestimmung“ in § 27 Abs. 1 ECG ist als rechtliches Müssen zu interpretieren (vgl. Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce Gesetz, Praxiskommentar,
  1. aktualisierte und erweiterte Auflage, Seite 119; Entscheidung des UVS Burgenland vom 8.3.2007, TE UVS Burgenland 2007/03/08174-12/07001).Die „Kann- Bestimmung“ in Paragraph 27, Absatz eins, ECG ist als rechtliches Müssen zu interpretieren vergleiche Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce Gesetz, Praxiskommentar,
  2. aktualisierte und erweiterte Auflage, Seite 119; Entscheidung des UVS Burgenland vom 8.3.2007, TE UVS Burgenland 2007/03/08174-12/07001). Das bedeutet, dass die belangte Behörde den Diensteanbieter zuerst eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes setzen und ihn gleichzeitig auf die Rechtsfolgen (Bestrafung nach § 26 ECG) hinweisen muss. Erst wenn der Diensteanbieter innerhalb der ihm gesetzten Frist die Behebung des gesetzlichen Zustandes nicht vornimmt, kann gemäß § 26 Abs. 1 ECG eine Strafe verhängt werden. Das bedeutet, dass die belangte Behörde den Diensteanbieter zuerst eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes setzen und ihn gleichzeitig auf die Rechtsfolgen (Bestrafung nach Paragraph 26, ECG) hinweisen muss. Erst wenn der Diensteanbieter innerhalb der ihm gesetzten Frist die Behebung des gesetzlichen Zustandes nicht vornimmt, kann gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ECG eine Strafe verhängt werden. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, dem Diensteanbieter aufzutragen, innerhalb einer angemessen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Nach dem Akteninhalt steht einem solchen Auftrag auch kein sachlicher Grund entgegen. Da sohin im gegenständlichen Fall die besondere Strafbarkeitsvoraussetzung des § 27 ECG nicht vorliegt, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, dem Diensteanbieter aufzutragen, innerhalb einer angemessen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Nach dem Akteninhalt steht einem solchen Auftrag auch kein sachlicher Grund entgegen. Da sohin im gegenständlichen Fall die besondere Strafbarkeitsvoraussetzung des Paragraph 27, ECG nicht vorliegt, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, waren ihr gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, waren ihr gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 27 ECG eine Strafbarkeitsvoraussetzung darstellt, fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 27, ECG eine Strafbarkeitsvoraussetzung darstellt, fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.010.12516.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.