RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlVGW-001/010/12516/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Mag. K. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.9.2015, Zahl: MBA ... - S 35041/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. l Nr. 152/2001 in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Mag. K. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.9.2015, Zahl: MBA ... - S 35041/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 152 aus 2001, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 24.09.2015 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 24.09.2015 aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B e g r ü n d u n g Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) hat der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 24.09.2015, MBA ... – S 35041/15 folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der D. GmbH mit Sitz in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstanbieterin der Domain www…..at (Domaininhaberin) in der Zeit von 1.5.2013 bis 1.7.2015 den Nutzern nicht leicht und unmittelbar zugängliche folgende Informationen zur Verfügung gestellt hat: Ihren Namen oder ihre Firma (Z.1);Ihren Namen oder ihre Firma (Ziffer eins,); die geografische Anschrift, unter der sie niederlassen ist (Z.2); die geografische Anschrift, unter der sie niederlassen ist (Ziffer 2,); Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihr rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich ihrer elektronischer Postadresse (Z.3);Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihr rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich ihrer elektronischer Postadresse (Ziffer 3,); die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht (Z. 4);die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht (Ziffer 4,); die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde (Z. 5)die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde (Ziffer 5,) die Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtung, denen die Gesellschaft angehört, die Berufsbezeichnung sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (Z. 6);die Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtung, denen die Gesellschaft angehört, die Berufsbezeichnung sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen (Ziffer 6,); die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (Z.7).die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (Ziffer 7,). Als Medieninhaberin der obgen. Website wurde laut Impressum die ....at Ltd. angeführt; diese Gesellschaft wurde jedoch bereits mit 30.4.2013 aufgelöst und Domaininhaberin ist tatsächlich die D. GmbH. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 in der geltenden Fassung Paragraph 5, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die D. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau K. H. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die D. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau K. H. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Beschuldigten zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung der Behörde durch eine Privatanzeige zur Kenntnis gelangt sei. Gegen die Strafverfügung vom 24.07.2015 habe die Beschuldigte rechtzeitig Einspruch erhoben und die angelastete Übertretung ohne weitere Begründung bestritten. Der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Beschuldigte nicht nachgekommen, weshalb das Strafverfahren ohne Anhörung der Beschuldigten fortzuführen gewesen sei. Die angelastete Tat sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers und der vorgelegten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG und sei es der Beschuldigten nicht gelungen, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Demnach seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen gewesen. Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe des § 19 VStG (irrtümlich in der Fassung vor BGBl. I 2013/33) ausgeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchschnittlich seien. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei der lange Tatzeitraum gewesen. Mangels Mitwirkung der Beschuldigten an der Feststellung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei von durchschnittlichen Werten ausgegangen worden. Der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Beschuldigte nicht nachgekommen, weshalb das Strafverfahren ohne Anhörung der Beschuldigten fortzuführen gewesen sei. Die angelastete Tat sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers und der vorgelegten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und sei es der Beschuldigten nicht gelungen, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Demnach seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen gewesen. Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG (irrtümlich in der Fassung vor BGBl. römisch eins 2013/33) ausgeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchschnittlich seien. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei der lange Tatzeitraum gewesen. Mangels Mitwirkung der Beschuldigten an der Feststellung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei von durchschnittlichen Werten ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 23.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde irre sich, wenn sie in der Begründung ausführt, dass sie der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht bis zum 17.09.2015 nachgekommen sei. Sie habe sich für die Einvernahme am 17.09.2015 per Mail vom 16.09.2015 ordnungsgemäß entschuldigt. Sie habe zu Recht davon ausgehen können, dass sie eine Ladung für einen anderen Termin erhalten werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie beantrage die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.10.2015 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Einsichtnahme in den Akt hat das Gericht Folgendes erwogen: Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des E-Commerce-Gesetz, ECG lauten auszugsweise wie folgt: § 5.
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