RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/7136/2015; VGW-002/V/042/7138/2015; VGW-002/V/042/7139/2015; VGW-002/042/3027/2016; VGW-002/V/042/3028/2016; VGW-002/042/10137/2015; VGW-002/042/10321/2015; VGW-002/V/042/10322/2015; VGW-002/042/10319/2015 Text A) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über 1) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/7136/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)) beschlagnahmt wurden;1) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/7136/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, in dem Umfang, als mit diesem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)) beschlagnahmt wurden; 2) die Beschwerde der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) beschlagnahmt wurden;2) die Beschwerde der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, in dem Umfang, als mit diesem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) beschlagnahmt wurden; 3) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/3027/2016), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)) eingezogen wurden;3) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/3027/2016), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, in dem Umfang, als mit diesem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)) eingezogen wurden; 4) die Beschwerde der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/V/042/3028/2016) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) eingezogen wurden;4) die Beschwerde der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/V/042/3028/2016) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, in dem Umfang, als mit diesem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) eingezogen wurden; 5) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) gegen die Spruchpunkte 1), 2) und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG; 5) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) gegen die Spruchpunkte 1), 2) und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG; 6) die Beschwerde von Herrn E. R. (protokolliert zu VGW-002/042/10321/2015) und der B. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10322/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076682/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG; 6) die Beschwerde von Herrn E. R. (protokolliert zu VGW-002/042/10321/2015) und der B. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10322/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076682/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG; 7) die Beschwerde des Finanzamts ... gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076942/2015, mit welchem ein gegen den Beschuldigten M. H. geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/10319/2015) 7) die Beschwerde des Finanzamts ... gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.8.2015, Zl.: VStV/915300076942/2015, mit welchem ein gegen den Beschuldigten M. H. geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/10319/2015) zu Recht erkannt: I) zu VGW-002/042/7136/2015 (Mag. D. G.):römisch eins) zu VGW-002/042/7136/2015 (Mag. D. G.): I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt in dem Umfang, als er angefochten worden ist (nämlich im Hinblick auf die Beschlagnahme der Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)), ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt in dem Umfang, als er angefochten worden ist (nämlich im Hinblick auf die Beschlagnahme der Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)), ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig II) zu VGW-002/V/042/7139/2015 (J. GmbH (vormals: HA. GesmbH)):römisch zwei) zu VGW-002/V/042/7139/2015 (J. GmbH (vormals: HA. GesmbH)): I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt in dem Umfang, als er angefochten worden ist (nämlich im Hinblick auf die Beschlagnahme der Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)), ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt in dem Umfang, als er angefochten worden ist (nämlich im Hinblick auf die Beschlagnahme der Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)), ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig III) zu VGW-002/042/3027/2016 (Mag. D. G.)römisch drei) zu VGW-002/042/3027/2016 (Mag. D. G.) „I. Gemäß § 50 VwGVG wirden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Einziehungsbescheid in dem Umfang, als er angefochten worden ist, (nämlich im Hinblick auf die Einziehung der Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)), bestätigt.„I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wirden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Einziehungsbescheid in dem Umfang, als er angefochten worden ist, (nämlich im Hinblick auf die Einziehung der Geräte mit den Finanzamtsnummern 7), 8) und 9)), bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ IV) zu VGW-002/V/042/3028/2016 (J. GmbH (vormals: HA. GesmbH))römisch vier) zu VGW-002/V/042/3028/2016 (J. GmbH (vormals: HA. GesmbH)) „I. Gemäß § 50 VwGVG wirden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Einziehungsbescheid in dem Umfang, als er angefochten worden ist, (nämlich im Hinblick auf die Einziehung der Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)), bestätigt.„I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wirden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Einziehungsbescheid in dem Umfang, als er angefochten worden ist, (nämlich im Hinblick auf die Einziehung der Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)), bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ V) zu VGW-002/042/10137/2015 (Spruchpunkte 1), 2) und 6)) (Mag. D. G.)römisch fünf) zu VGW-002/042/10137/2015 (Spruchpunkte 1), 2) und 6)) (Mag. D. G.) I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2), 6) als unbegründet abgewiesen und wird hinsichtlich dieser Spruchpunkte das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2), 6) als unbegründet abgewiesen und wird hinsichtlich dieser Spruchpunkte das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: „A) Sie haben im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 09.1.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es zugelassen haben, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)„A) Sie haben im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 09.1.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es zugelassen haben, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) 1) Ma., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4) 2) JM., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben worden sind. Diese Geräte waren von der HA. GmbH (Geräte FA Nr. 4 und 6) aufgestellt und betrieben worden. An diesen Geräten wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen. B) Sie haben am 9.1.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße, Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es zugelassen haben, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)B) Sie haben am 9.1.2015 um 12.25 Uhr, in Wien, S.-straße, Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es zugelassen haben, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) 3) HC., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 9, PC für die Wettannahme), 3) HC., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 9, PC für die , Wettannahme), betrieben worden sind. Dieses Gerät war von der Be. s.a. (Geräte FA Nr. 9) betrieben worden. An diesem Gerät wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht. Bei diesem Gerät handelt es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten in Form von Media PC’s“, bei dem der Wettkunde gegen Entgelt Glücksspiele ausspielen konnte. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen. Der Start des Rennens erfolgte unabhängig vom Zutun des Kunden und wurde binnen kurze Zeit nach Tätigung der „Wette“ dem Kunden das Spielergebnis bekannt gegeben, woraus sich Gewinn bzw. Verlust ergab. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen. Auch handelte es sich bei den Rennen um keine Sportwetten, da es sich bei den Rennen um Rennen mit tatsächlichen Lebewesen, sondern um vermittels eines Zufallsgenerators generierte Rennen handelte. Bei dem Rennen handelte es sich um Pferderennen und Hunderennen wobei der Spieler dabei keinen Einfluss darauf hatte, in welcher Weise das durch den Zufallsgenerator generierte Rennen generiert wird, sodass im Ergebnis ein Computer unabhängig vom Verhalten des Spielers bestimmte, welches Tier gewonnen hat.“. Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,-- (das sind 20% der zu den drei Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,-- (das sind 20% der zu den drei Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. VI) zu VGW-002/042/10321/2015 (E. R.) und zu VGW-002/V/042/10322/2015 (B. Ges.m.b.H.)römisch sechs) zu VGW-002/042/10321/2015 (E. R.) und zu VGW-002/V/042/10322/2015 (B. Ges.m.b.H.) I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird das Straferkenntnis ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und wird das Straferkenntnis ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig VII) zu VGW-002/042/10319/2015 (Finanzamt ...)römisch sieben) zu VGW-002/042/10319/2015 (Finanzamt ...) I. Gemäß § 50 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird das gegen Herrn M. H. geführte Verwaltungsstrafverfahren, in welchem im vorgeworfen worden ist, im eigenen Namen mit drei Geräten entgegen der Vorgabe des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG am 9.1.2015 im Lokal „W.“, welches in Wien, S.-straße, situiert ist, veranstaltet zu haben eingestellt.“„Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird das gegen Herrn M. H. geführte Verwaltungsstrafverfahren, in welchem im vorgeworfen worden ist, im eigenen Namen mit drei Geräten entgegen der Vorgabe des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verbotene Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG am 9.1.2015 im Lokal „W.“, welches in Wien, S.-straße, situiert ist, veranstaltet zu haben eingestellt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar 1) über die Beschwerde von Herrn M. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/042/V/7138/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, in dem Umfang, als mit diesem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) beschlagnahmt wurden, und1) über die Beschwerde von Herrn M. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ru., (protokolliert zu VGW-002/042/V/7138/2015) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, in dem Umfang, als mit diesem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG drei Geräte (nämlich die Geräte mit den Finanzamtsnummern 4), 5) und 6)) beschlagnahmt wurden, und 2) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) gegen die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG; 2) die Beschwerde von Frau Mag. D. G., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Br., (protokolliert zu VGW-002/042/10137/2015) gegen die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.7.2015, Zl.: VStV/915300076661/2015, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG; den B E S C H L U S S gefasst: I) zu VGW-002/042/V/7138/2015 (M. H.)römisch eins) zu VGW-002/042/V/7138/2015 (M. H.) I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II) zu VGW-002/042/10137/2015 (Spruchpunkte 3), 4) und 5)) (Mag. D. G.)römisch zwei) zu VGW-002/042/10137/2015 (Spruchpunkte 3), 4) und 5)) (Mag. D. G.) I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des zu diesen Spruchpunkten geführten Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des zu diesen Spruchpunkten geführten Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204/2015, mit welchem sechs Geräte beschlagnahmt wurden, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids vom 27.04.2015, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, mit welchem sechs Geräte beschlagnahmt wurden, lauten wie folgt: „Hinsichtlich der am 09.01.2015 um 14.35 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „W., Inh. D. G.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 6 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln mit den Finanzamtsnummern:„Hinsichtlich der am 09.01.2015 um 14.35 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „W., Inh. D. G.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 6 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln mit den Finanzamtsnummern:
- Marke/Type: Ma., Seriennummer: PNr. ...
- Marke/Type: Cashcenter, Seriennummer: PNr. ...
- Marke/Type: JM., Seriennummer: PNr. ...
- Marke/Type: HM., Seriennummer: ...
- Marke/Type: HM., Seriennummer: ...
- Marke/Type: HC., Seriennummer: ... wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenladen wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenladen wird gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen. BEGRÜNDUNG Im Zuge der am 09.01.2015, gegen 14.35 Uhr in Wien, S.-straße im dortigen Lokal „W.“ erfolgten glücksspielrechtlichen Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurden nach eigener dienstlicher Wahrnehmung 6 Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz (folgend GSpG) vorläufig beschlagnahmt. Die beiden Glücksspielgeräte - versehen von den Kontrollorganen der Finanzpolizei mit den Finanzamtsgerätenummern 4 und 6 - standen ohne Stromkabel im Raum. Durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel wurde die Betriebsbereitschaft wieder hergestellt. Beide Geräte waren funktionstüchtig. Testspiele durch die Kontrollorgane konnten jedoch nicht durchgeführt werden, da der Cashcenter-Automat (Finanzamtsgerätenummer 5) wegen eines fehlenden Netzwerkkabels Geldscheine nicht annehmen und dadurch kein Guthaben aufgebucht werden konnte. Bei Funktionstüchtigkeit wäre über den Bildschirm dieses Cashcenter-Gerätes gewählt worden, auf welches der beiden Geräte das Guthaben gebucht werden sollte. Auch auf den Glücksspielgeräten war das Einführen von Geldscheinen nicht möglich. Laut Herrn St. G., der gegenüber den Kontrollorganen vor Ort als Verantwortlicher auftrat, habe die Automatenfirma gesagt, dass kein Stromkabel ausgegeben werden solle, um die Geräte betriebsbereit zu machen. Die Kontrollorgane L. und Ing. Di. haben aufgrund des aufrufbaren Gewinnplanes überprüft, wie viele Spiele auf den Geräten gespielt werden können. Es wurde dabei festgestellt, dass auf jedem Gerät jeweils insgesamt 15 Spiele angeboten wurden. Es hat sich dabei hauptsächlich um virtuelle Walzenspiele gehandelt. Es wurden alle angebotenen Spiele aufgelistet bzw. abfotografiert (Menüauswahl). Zahlreiche bisherige Kontrollergebnisse der Finanzpolizei im Zusammenhang mit auf Glücksspielgeräten angebotenen sogenannten Walzenspielen haben gezeigt, dass bei derartigen virtuellen Walzenspielen nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert werden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei solchen Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es ist den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wird und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde nach Stillstand der Walzen kann der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Beim Gerät mit der Finanzamtsgerätenummer 4 wurde der Gewinnplan des Spieles „Fruit Brothers“ dokumentiert. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug € 0,
- Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 88 Supergames (SG). Die Möglichkeit einer Einsatzsteigerung mit vorgeschaltetem Würfelspiel war gegeben. Der beim Höchsteinsatz in Aussicht gestellte Gewinn betrug € 20,00 plus 898 Supergames (SG). Beim Gerät mit der Finanzamtsgerätenummer 6 wurde der Gewinnplan des Spieles „Lady Love“ dokumentiert. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug € 0,
- Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 plus 25 Supergames (SG). Die Möglichkeit einer Einsatzsteigerung mit vorgeschaltetem Würfelspiel war gegeben. Der beim Höchsteinsatz in Aussicht gestellte Gewinn betrug € 20,00 plus 898 Supergames (SG). Die Auszahlung an die Spieler wäre durch Drücken der CASH-Taste auf dem jeweiligen Automaten erfolgt. Dadurch wäre das Guthaben auf das Cashcenter-Gerät gebucht worden und der Spieler hätte über dieses Gerät das Geld bar ausbezahlt bekommen. Aufgrund fehlender Schlüssel konnte keine Einsicht in die Gerätebuchhaltung genommen werden. Nach Abschluss der Probespiele wurden die Geräte versiegelt und vorläufig beschlagnahmt. Aufgrund der Aufstellung und des Zugänglichmachens der beschlagnahmten Glücksspielgeräte im öffentlichen Lokal „W.“ in Wien, S.-straße war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG gerechtfertigt. Den Aussagen des Herrn St. G. zufolge sind die Glücksspielgeräte bereits seit 3 Jahren im genannten Lokal in Betrieb gewesen.Aufgrund der Aufstellung und des Zugänglichmachens der beschlagnahmten Glücksspielgeräte im öffentlichen Lokal „W.“ in Wien, S.-straße war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gerechtfertigt. Den Aussagen des Herrn St. G. zufolge sind die Glücksspielgeräte bereits seit 3 Jahren im genannten Lokal in Betrieb gewesen. Die Tatsache, dass die Geräte bei Kontrollbeginn abgeschaltet waren, ändert nichts am festgestellten Zustand der Betriebsbereitschaft. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, GZ.: 2006/15/0088 ausgesprochen, dass das Abschalten eines - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz Maßnahmen sind, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein -in einem Gastgewerbebetrieb- aufgestellter Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft. Das verfahrensgegenständliche Gerät befand sich letztlich in einem derartigen Zustand. Es konnte ohne Mühe mittels eines Stromkabels eingeschaltet werden. Das Gerät war somit im Sinne des zitierten Erkenntnisses des VwGH „spielbereit“. Weiters wurden im Laufe der Kontrolle auf Bildschirmen virtuelle Hunde-und Pferderennen wahrgenommen. Die zum Zwecke dieser Glücksspiele installierten und verwendeten Terminals und Media PCs (mit den Finanzamtsgerätenummern 7 bis 9) wurden gleichfalls vorläufig beschlagnahmt. Probespiele konnten bei diesen Glücksspielgeräten nicht vorgenommen werden, da Herr G. ST. seiner Angestellten die Weisung gab, keine Testspiele zu ermöglichen. Dies tat er mit den Worten „Kassa ist jetzt gesperrt“. Bei den Geräten mit den Nummern 7 bis 9 konnte jedenfalls die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- und Pferderennen abzuschließen. Jede dieser Wetten stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar, da die Wiedergabe aufgezeichneter virtueller Rennabläufe eine Abfolge von elektronischen Funktionen darstellt, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Es handelt sich somit um eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GspG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen.Weiters wurden im Laufe der Kontrolle auf Bildschirmen virtuelle Hunde-und Pferderennen wahrgenommen. Die zum Zwecke dieser Glücksspiele installierten und verwendeten Terminals und Media PCs (mit den Finanzamtsgerätenummern 7 bis 9) wurden gleichfalls vorläufig beschlagnahmt. Probespiele konnten bei diesen Glücksspielgeräten nicht vorgenommen werden, da Herr G. ST. seiner Angestellten die Weisung gab, keine Testspiele zu ermöglichen. Dies tat er mit den Worten „Kassa ist jetzt gesperrt“. Bei den Geräten mit den Nummern 7 bis 9 konnte jedenfalls die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- und Pferderennen abzuschließen. Jede dieser Wetten stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar, da die Wiedergabe aufgezeichneter virtueller Rennabläufe eine Abfolge von elektronischen Funktionen darstellt, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Es handelt sich somit um eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GspG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes der Hunde- und Pferderennen geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag auf einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld (bzw. Lösen eines Wettscheines an der Kassa) eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen (ca. 2 Minuten) regelmäßig erfolgende Rennstart und das wenige Minuten dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt ausschließlich bzw. vorwiegend vom Zufall ab. Die Ermittlungen (Niederschrift mit Herrn St. G. und von ihm vorgelegte Vergnügungssteuererklärung) zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/ des Inhabers/ des Veranstalters ergaben: die Fa HA. GesmbH., …, Wien, als Eigentümer der Eingriffsgegenstände 4 bis 6 die Fa. D. G. e.U., ..., Wien, als Eigentümer der Eingriffsgegenstände 7 bis 9, die Fa. D. G. e.U., ..., Wien, als Inhaber / unternehmerisch Zugänglichmacher der Eingriffsgegenstände 4 bis 9, und die Fa. M. H., ..., Wien, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen (Eingriffsgegenstände 4 bis 6) und die Fa. B. GmbH, ..., Wien, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen (Eingriffsgegenstände 7 bis 9). Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt. Dies wurde durch eine Fotodokumentation aller 6 Geräte festgehalten. Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde waren aus den erwähnten Gründen nicht möglich, jedoch wurden Spieler an zwei Geräten beobachtet. Aussagen eines Spielers bestätigen, dass die Geräte betriebsbereit waren. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor und der Verdacht, dass mit den Glücksspieleinrichtungen fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor und der Verdacht, dass mit den Glücksspieleinrichtungen fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999) Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen.Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Kontrolle konnten die Geldladen der Eingriffsgegenstände nicht geöffnet werden. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmung gem. § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmung gem. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Im Hinblick auf die bei den gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen in Aussicht gestellten Gewinnhöhen lag auch bereits vor dem 01.01.2015 durch den Betrieb dieser Glücksspieleinrichtungen ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG vor.Im Hinblick auf die bei den gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen in Aussicht gestellten Gewinnhöhen lag auch bereits vor dem 01.01.2015 durch den Betrieb dieser Glücksspieleinrichtungen ein Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vor. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen mit den Glücksspielgeräten mit den Finanzamtsgerätenummern 7 - 9 wurde weder behauptet noch vorgewiesen. Sämtliche Glücksspielgeräte (Eingriffsgegenstände) sind zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne entsprechende Konzession bzw. behördliche Bewilligung betriebsbereit aufgestellt vorgefunden worden. Ein allenfalls vorhandener Konzessionsbescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 36 - nach dem Wr. VeranstaltungsG in der Fassung LGBI 31/2013 hat am 31.12.2014 gem. § 60 Abs. 25 Z.2 GSpG seine Gültigkeit verloren und hätte ohnehin nur die Aufstellung (Veranstaltung) von Münzgewinnspielapparaten mit einem Höchsteinsatz von Euro 0,50 und einen in Aussicht gestellten Höchstgewinn von Euro 20,00 erlaubt und nicht Glücksspieleinrichtungen wie die beschlagnahmten mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von mehr als Euro 20,00 .Sämtliche Glücksspielgeräte (Eingriffsgegenstände) sind zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne entsprechende Konzession bzw. behördliche Bewilligung betriebsbereit aufgestellt vorgefunden worden. Ein allenfalls vorhandener Konzessionsbescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 36 - nach dem Wr. VeranstaltungsG in der Fassung LGBI 31 aus 2013, hat am 31.12.2014 gem. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG seine Gültigkeit verloren und hätte ohnehin nur die Aufstellung (Veranstaltung) von Münzgewinnspielapparaten mit einem Höchsteinsatz von Euro 0,50 und einen in Aussicht gestellten Höchstgewinn von Euro 20,00 erlaubt und nicht Glücksspieleinrichtungen wie die beschlagnahmten mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von mehr als Euro 20,00 . Im Zuge der vorgenommenen Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen eine Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten und dass eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltungen mittels Glücksspielgeräten gegen Entgelt und wohl auch in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielungen daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte.Im Zuge der vorgenommenen Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen eine Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten und dass eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltungen mittels Glücksspielgeräten gegen Entgelt und wohl auch in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielungen daher durch einen Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfolgte. Die Firma HA. GmbH steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, vom 14.1.2015 im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 die Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt zu haben, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen, zu erzielen.Die Firma HA. GmbH steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, vom 14.1.2015 im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 die Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt zu haben, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen, zu erzielen. Sie ist daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Sie ist daher als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Der Veranstalter der verbotenen Ausspielungen mit den Geräten mit den Finanzamtsgerätenummern 7 - 9 , die B. GmbH, steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen , an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Hunderennen, Pferderennen, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet zu haben. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Der Veranstalter der verbotenen Ausspielungen mit den Geräten mit den Finanzamtsgerätenummern 7 - 9 , die B. GmbH, steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen , an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Hunderennen, Pferderennen, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet zu haben. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Inhaberin der Eingriffsgegenstände, D. G. e.U., steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, vom 14.01.2015 im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen ( Walzenspiele, Hunde- und Pferderennen) dadurch am angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltungen der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung der erzielten Spielgewinne und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler („Nullstellen“ der Geräte) mitgewirkt hat. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Die Inhaberin der Eingriffsgegenstände, D. G. e.U., steht aufgrund der Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, vom 14.01.2015 im Verdacht, in der Zeit vom 01.03.2014 bis 09.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen ( Walzenspiele, Hunde- und Pferderennen) dadurch am angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltungen der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung der erzielten Spielgewinne und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler („Nullstellen“ der Geräte) mitgewirkt hat. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt. Die Entscheidung über das Spielergebnis war jedenfalls vom Zufall abhängig. Die gegenständlichen vorläufig beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Die gegenständlichen vorläufig beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, für die die Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Die im § 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde sind aufgrund der umfangreich dokumentierten Anzeigeerstattung der Kontrollorgane der Finanzpolizei und übermittelten ausführlichen Begründung mittels Aktenvermerk sowie der verfügten vorläufigen Beschlagnahme nach wie vor gegeben.Die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde sind aufgrund der umfangreich dokumentierten Anzeigeerstattung der Kontrollorgane der Finanzpolizei und übermittelten ausführlichen Begründung mittels Aktenvermerk sowie der verfügten vorläufigen Beschlagnahme nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war daher aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 GSpG anzuordnen.Die Beschlagnahme war daher aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG anzuordnen. Zum Vorbringen des Parteien Vertreters der HA. GmbH, RA Dr. Ru., und den Hinweis auf das Vorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung wird entgegengehalten, dass erteilte Konzessionen des Magistrates der Stadt Wien, MA 36, nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz in der Fassung LGBI 31/2013 gemäß § 60 Abs. 25 Z.2 GSpG mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren haben und im konkreten vorliegenden Sachverhalt Gewinne über Euro 20,00 in Aussicht gestellt wurden und daher solche Ausspielungen ohnehin auch vor dem 01.01.2015 nicht auf eine nach der alten Rechtslager erteilten Konzession der MA 36 gestützt werden konnten.Zum Vorbringen des Parteien Vertreters der HA. GmbH, RA Dr. Ru., und den Hinweis auf das Vorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung wird entgegengehalten, dass erteilte Konzessionen des Magistrates der Stadt Wien, MA 36, nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz in der Fassung LGBI 31 aus 2013, gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren haben und im konkreten vorliegenden Sachverhalt Gewinne über Euro 20,00 in Aussicht gestellt wurden und daher solche Ausspielungen ohnehin auch vor dem 01.01.2015 nicht auf eine nach der alten Rechtslager erteilten Konzession der MA 36 gestützt werden konnten. Zum Einwand der fehlenden Betriebsbereitschaft ab dem 31.12.2014 wird entgegengehalten, dass laut der Judikatur des VwGH jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen noch nicht die Spielbereitschaft einer Glücksspieleinrichtung beenden. Hinsichtlich des Veranstalters wird festgestellt, dass Frau G. D., vertreten durch RA Dr. Br., in ihrer Stellungnahme angab, dass zwischen ihr und der Firma Be. s.a. ein Vermittlungsvertrag für die gegenständlichen Wetten abgeschlossen wurde. Zur Stellungnahme der Frau G. D., vertreten durch RA Dr. Br., wonach nur Wetten an Buchmacher vermittelt wurden und darunter auch Wetten über den Ausgang virtueller Hunde- und Pferderennen waren sowie den Hinweis auf Gutachten, wonach der Ausgang der gegenständlichen Hunde- und Pferderennen nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen und die Darlegung, dass es sich bei diesen Wetten um sogenannte Gesellschaftswetten handelt, die nicht dem GSpG unterliegen, wird entgegengehalten, dass die erkennende Behörde vielmehr die Rechtsansicht vertritt, dass durch die ausführlich, auch fotografisch dokumentierte Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, der konkrete Verdacht besteht, dass mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und eine unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen vorliegt und dadurch in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Der Hinweis auf ein technisches Gutachten des SV Ing. T. vom
- Juli 2012 und weiterer Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen war nicht geeignet, die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass derartige virtuelle Hunde- und Pferderennen nicht zumindest überwiegend vom Zufall, sondern von der Geschicklichkeit der Spielteilnehmer abhängen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde stellen die gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen (Spiele an elektronischen Apparaten) verbotene Ausspielungen nach § 2 Abs. 4 GSpG dar. Bei solchen Ausspielungen hängt die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und es handelt sich damit um Glücksspiele nach dem GSpG.Zur Stellungnahme der Frau G. D., vertreten durch RA Dr. Br., wonach nur Wetten an Buchmacher vermittelt wurden und darunter auch Wetten über den Ausgang virtueller Hunde- und Pferderennen waren sowie den Hinweis auf Gutachten, wonach der Ausgang der gegenständlichen Hunde- und Pferderennen nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen und die Darlegung, dass es sich bei diesen Wetten um sogenannte Gesellschaftswetten handelt, die nicht dem GSpG unterliegen, wird entgegengehalten, dass die erkennende Behörde vielmehr die Rechtsansicht vertritt, dass durch die ausführlich, auch fotografisch dokumentierte Anzeigeerstattung des BMF, Finanzpolizei, der konkrete Verdacht besteht, dass mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und eine unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen vorliegt und dadurch in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Der Hinweis auf ein technisches Gutachten des SV Ing. T. vom
- Juli 2012 und weiterer Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen war nicht geeignet, die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass derartige virtuelle Hunde- und Pferderennen nicht zumindest überwiegend vom Zufall, sondern von der Geschicklichkeit der Spielteilnehmer abhängen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde stellen die gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen (Spiele an elektronischen Apparaten) verbotene Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG dar. Bei solchen Ausspielungen hängt die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und es handelt sich damit um Glücksspiele nach dem GSpG. Die beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.“Die beschlagnahmten Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, für die die Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zwingend vorgesehen ist und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.“ In der gegen diesen Bescheid (offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 4), 5) und 6)) von Herrn M. H. (protokolliert zu VGW-002/042/V/7138/2015) und der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) eingebrachten Beschwerde vom 2.6.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschlagnahmten Geräte bereits ab dem 31.12.2014 nicht mehr im Betrieb gewesen seien. Zur Sicherstellung, dass diese nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden können, seien sogar vorsorglich die Stromkabel entfernt worden. Ein fortgesetzter Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes könne sohin denklogisch nicht gegeben sein. Zudem sei für die gegenständlichen Geräte eine Bewilligung der Magistratsabteilung 36 vorgelegen, welche bislang nicht widerrufen worden sei. Es treffe nicht zu, dass mit den gegenständlichen Geräten die durch das Veranstaltungsgesetz normierten Einsatz- und Gewinngrenzen (Maximaleinsatz EUR 0,50,-- und Maximalgewinn EUR 20,--) nicht eingehalten worden seien. Auch seien die Geräte vor deren erstmaligen Einsatz vom Spielapparatebeirat überprüft worden. Da an den gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden können, unterfallen die Ausspielungen mit diesen Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Vielmehr unterfallen diese in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Im Übrigen wurde umfangreich der Rechtsstandpunkt dargelegt, dass die Bestimmung des § 53 GSpG „gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot“ verstoße, und diese Bestimmung nicht anwendbar sei.In der gegen diesen Bescheid (offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 4), 5) und 6)) von Herrn M. H. (protokolliert zu VGW-002/042/V/7138/2015) und der J. GmbH (vormals: HA. GesmbH) (protokolliert zu VGW-002/V/042/7139/2015) eingebrachten Beschwerde vom 2.6.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschlagnahmten Geräte bereits ab dem 31.12.2014 nicht mehr im Betrieb gewesen seien. Zur Sicherstellung, dass diese nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden können, seien sogar vorsorglich die Stromkabel entfernt worden. Ein fortgesetzter Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes könne sohin denklogisch nicht gegeben sein. Zudem sei für die gegenständlichen Geräte eine Bewilligung der Magistratsabteilung 36 vorgelegen, welche bislang nicht widerrufen worden sei. Es treffe nicht zu, dass mit den gegenständlichen Geräten die durch das Veranstaltungsgesetz normierten Einsatz- und Gewinngrenzen (Maximaleinsatz EUR 0,50,-- und Maximalgewinn EUR 20,--) nicht eingehalten worden seien. Auch seien die Geräte vor deren erstmaligen Einsatz vom Spielapparatebeirat überprüft worden. Da an den gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden können, unterfallen die Ausspielungen mit diesen Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Vielmehr unterfallen diese in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Im Übrigen wurde umfangreich der Rechtsstandpunkt dargelegt, dass die Bestimmung des Paragraph 53, GSpG „gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot“ verstoße, und diese Bestimmung nicht anwendbar sei. Mit Schriftsatz vom 1.6.2015 brachte zudem Frau Mag. D. G. eine (offenkundig lediglich hinsichtlich der Geräte Nr. 7), 8) und 9)) Beschwerde (protokolliert zu VGW-002/042/7136/2015) gegen den gegenständlichen Bescheid im Umfang der Beschlagnahme der zwei beschlagnahmten HM.´s und des beschlagnahmten HC.´s ein. Die Beschlagnahme der oa beschlagnahmten beiden Glücksspielgeräte sowie des Cashcenters wurde daher von Frau Mag. D. G. nicht bekämpft. In dieser Beschwerde führte diese im Wesentlichen aus wie folgt: „Die Beschwerdeführerin vermittelt im Lokal Wien, S.-straße, Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten. Sie hat einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der Fa. Be. s.a. abgeschlossen. Für die Wettannahme und –vermittlung sind einerseits EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) und andererseits eine spezielle Wettsoftware erforderlich. Die Geräte stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware werden die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. Be. s.a. vermittelt. Zusätzlich werden auf Fernsehgeräten einerseits Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden angezeigt und andererseits die Ereignisse dargestellt, auf die gewettet werden kann (z.B.: Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix in Monaco oder eben die hier gegenständlichen, virtuellen Hunde und Pferderennen. Beim Wettvorgang ist zu unterscheiden zwischen ● Den Ereignissen, auf die gewettet wird, wie beispielsweise o Fußballspiele o Wer gewinnt den Song Contest? o Echte Hunde- und Pferderennen o Virtuelle Hunde- und Pferderennen und ● den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (Be. s.a.) geschlossen werden können, wie beispielsweise o Wer gewinnt das Fußballspiel? o Wer schießt das nächste Tor? o Wer wird Sieger beim Song Contest? o Welches Pferd gewinnt bei Rennen um 16.00 Uhr in Ascot? o Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen um 12.04 Uhr? Hier gegenständlich sind Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen. Der Einfachheit halber wird in den folgenden Ausführungen überwiegend nur auf Hunderennen Bezug genommen, doch gelten die Ausführungen analog auch für die im Lokal gezeigten Pferderennen. Ein Unterschied besteht nur in der Anzahl der Teilnehmer. Wettablauf: Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. S. veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Bis Mitte Jänner 2012 konnten die Rennen über Fernsehsatellitenprogramm und im Internet unter der Homepage www.s... von jedermann und jederzeit aufgerufen werden. Seit Mitte Jänner 2012 gibt es die Rennen nur noch auf der Homepage von S. für jedermann zu betrachten. Die Hunderennen auf der Homepage www.s... finden täglich rund um die Uhr, bei Sonne, Wolken oder auch in der Nacht, vorzüglich auf den Rennbahnen „Moore Street“ und „Wimbly Way“ statt. Sie starten jeweils im Intervall von 4 Minuten, ein Rennen dauert (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen werden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde sind je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund hat einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt wird, und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterscheiden sich nicht von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind. Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, werden insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: - Name: Jeder Hund wird durch seinen Namen identifiziert. - Nummer (1 - 6): gibt an, aus welcher Position der Hund aus der Box startet; so läuft beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links,..., der Hund mit Nr. 6 ganz rechts. - Trainer: Angezeigt wird der Name der Person, die den Hund trainiert; es existieren Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuen. - Form: wird in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge („Form“) des Hundes ausdrückt. Die Zahl beinhaltet die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen wird, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rücken eine Zehnerstelle nach links. - Rennen finden bei jedem Wetter statt. Beispiel: Der Hund Edward wird für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward war im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster
(5312), im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger
(5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter
(5312)und im Rennen davor Fünfter
(5312). Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde werden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibt bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tut er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr werden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand kann mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhält man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages bleiben vorerst unberücksichtigt, finden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag. Der interessierte Wettkunde kann die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten, daraus - wie auch bei realen Rennen - deren Leistungsstärke einschätzen und eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. So kann er beispielweise beobachten, welcher Hund oft gewinnt oder unter den ersten 3 zu finden ist und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen ist, also nur selten gewinnt oder zu den besten 3 zählt; Fakten wie diese stehen Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Anhand dieser Fakten und mit entsprechender Erfahrung, resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, können - wie auch bei realen Sportereignissen -die Gewinnchancen entsprechend eingeschätzt werden. Jeder, der sich etwa für Fußball interessiert, „weiß“ beispielsweise, dass bei einer WM-Endrunde Deutschland besser abschneiden wird als Irland. Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland werden Deutschland die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland siegen wird. Genauso ist auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich, aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Zu diese Einschätzung kommt der Fußballinteressierte wie auch der Buchmacher und Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefert und Irland weniger gute. Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für … Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZZ. Das bedeutet nicht, dass der Hund XXXX zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund XXXX eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute.Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für … Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZZ. Das bedeutet nicht, dass der Hund römisch 40 zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund römisch 40 eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute. Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen in Moore Street und Wimblyway kann sich der interessierte Wettpartner ein Bild über die jeweilige Leistungsstärke der virtuellen Hunde verschaffen. Er kann die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls hat jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweiligen Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststehen und auf der Homepage angezeigt werden, hat jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. Er kann sich im Lokal selbst durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diese Rennen der nächsten 2 Stunden ausdrucken lassen. Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung ist für den Wettkunden die von der Be. s.a. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt wird. Die Quote drückt die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet wird. Sie wird von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale o Prinzipielle Leistungsstärke o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse) o Trainer o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale festgesetzt. Die Quote bestimmt ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 wird beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote kann leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Dabei gilt: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit. Anhand der Buchmacherquoten kann der interessierte Wettpartner überprüfen, ob „seine“ Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr deckt. Diese Quoten liefern somit noch einen Anhaltspunkt für die „richtige“ Einschätzung und sind quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen kann sich der interessierte Wettkunde überdies neben der Quote, die der Buchmacher Be. anbietet und auf einem Monitor angezeigt wird, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen im Fernsehbild des Rennens angezeigte Quote des Buchmachers S. von seiner Einschätzung überzeugen. Nur zur Erläuterung: Auch S. bietet für seine Kunden Wetten an. Die hier gegenständlichen Quoten, zu denen die Kunden mit der Be. ihre Wetten abschließen können, und jene von S. sind zwar ähnlich, aber nicht gleich. Interessierte Wettkunden können sich weiters auf der Homepage www.s... über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw. über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daraus können sich Wettkunden auch ein Bild über die Form der Teilnehmer machen. Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiert um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handelt. Die Beschwerdeführerin wie auch Buchmacher Be. haben mit der Fa. S. keinerlei Geschäftsbeziehung. Weder Be. noch die Beschwerdeführerin hat Einfluss auf die Rennen, welche von S. erzeugt und gezeigt werden. Der Wettkunde kann • die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten, • sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren, • die (von S.) unabhängigen Quoten der Be. s.a. wählen und dann • den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolgt als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthält, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtert. Mit ein und derselben Anlage, welche für die Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse verwendet wird (bzw. verwendet wurde), werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen monatlich auch durchschnittlich 90.000 Sportwetten, die bis zum jeweiligen Spielbeginn gewettet werden können, und 825.000 Sport-Livewetten, die ab Spielbeginn gewettet werden können, zur Vermittlung an Be. angeboten. Die hier beschriebene Funktionsweise der Wettvermittlung wurde durch das technische Gutachten des SV Ing. T. vom
- Juli 2012 eindeutig nachgewiesen Weiters wurden folgende Gutachten vorgelegt • Et. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderrennen vom 31.05.2013 • Et. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit und Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 08.08.
- • Die Vorlage dieser Gutachten erfolgte zum Beweis dafür, dass - der Ausgang der hier gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewerteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist - der Ausgang sogar besser vorhersagbar ist als bei Wetten auf echte Hunde- und Pferderennen (sogenannte Sportwetten) - daher selbst ein nur durchschnittlicher Wettteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen kann und - ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen kann. Demnach erfolgte die gegenständliche Beschlagnahme zu Unrecht und wurde durch unrichtige Auslegung des Gesetzes die gegenständliche Tätigkeit unter die Bestimmungen des GSpG subsumiert. Tatsächlich ist das Glücksspielgesetz auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Bei den gegenständlichen Wetten handelt es sich um Wetten auf sonstige Ereignisse, von der Literatur als „Gesellschaftswetten“ bezeichnet: Gesellschaftswetten sind Wetten, bei denen auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses gewettet wird, das im Gegensatz zu Sportwetten nicht in Zusammenhang mit einem sportlichen Ereignis steht. Gegenstand solcher Wetten ist zB „Wer wird nächster Papst?, Wer wird nächster Präsident?“ oder eben auch: „Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen?“. Die gegenständlichen Wetten unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz, da sie - als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen und - ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (§ 1 GSpG). - ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (Paragraph eins, GSpG). A) Gesellschaftswetten fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes
- Historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen u VfGH 1477/1932: Aus der historischen Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen in Österreich ist eindeutig ersichtlich, dass zwischen folgenden drei - für die rechtliche Beurteilung wesentlichen - Bereichen strikt zu unterscheiden ist: - Glücksspiele - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und - sonstige Wetten (…) Nachstehend werden die „Meilensteine“ der historischen Entwicklung der Gesetzgebung zum Glücksspielwesen unter Einbeziehung des Gebührengesetzes kurz dargestellt: 1751: Einführung des Zahlenlottos, Verpachtung des Rechtes zur Durchführung mittels Privileg. 1787: Anfänge des Glücksspielmonopols: Recht auf Durchführung des Zahlenlottos wird nicht mehr verpachtet, sondern dem Staat Vorbehalten; es hat ausschließlich Lotteriespiele zum Inhalt. 1811: Einführung des ABGB: Dieses regelt in seinen §§ 1267 bis 1272 die sogenannten „Glücksverträge“: Wette, Spiel, Los, ....Einführung des ABGB: Dieses regelt in seinen Paragraphen 1267 bis 1272 die sogenannten „Glücksverträge“: Wette, Spiel, Los, .... 1850: Kaiserliches Patent vom 09.02.1850 (Beilage ,/1): Für die sog. Glücksverträge werden Gebühren festgesetzt; dabei wird eindeutig unterschieden zwischen der „Wette“ (PZ 57a) und „Lotterien und anderen Ausspielungen" (PZ 57b) 1852: Das neu eingeführte Strafgesetz - StG stellt alle Hassard- und reinen Glücksspiele unter Strafe 1862: Das Gesetz vom
- Dezember 1862 (Beilage .12) trifft wiederum Regelungen einerseits für die „Wette“ (PZ 57A) und andererseits die „Lotterien mit Einschluss der Lottoanleihen und anderen Ausspielungen“ (PZ 57B), unterscheidet also wiederum eindeutig zwischen diesen beiden. 1890: Gesetz vom 31.3.1980 - Abänderung der Tarifpost 57A und B des Gesetzes vom 09.02.1862 (Beilage .13): .... „Die Wette. §6 Die Wette unterliegt der Gebühr nach ... §7 Von den bei Wettrennen, Regatten udgl. durch besondere Unternehmungen (Totalisateur) vermittelten Wetten haben diese ... eine Abgabe ...zu entrichten.... Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen § 8)Paragraph 8,) Bei Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen“ .. werden weiterhin eindeutig von den Wetten unterschieden.“ Auch hier wird wieder deutlich zwischen Wette und Lotterien etc. unterschieden. Bei den Wetten wird - erstmals - eine Unterscheidung zwischen Gesellschaftswetten und den (von Totalisateuren vermittelten) Sportwetten vorgenommen. Letzteren wird nun - wohl in Anbetracht der offenbar immer größer werdenden Anzahl und Bedeutung - eine Abgabe von 5 % auferlegt. Im selben Jahr ergeht auch die Verordnung der Minister der Justiz und Finanzen vom 26.05.1890 (Beilage ,/4; sie richtet sich wiederum einerseits an „Unternehmungen, welche bei Wettrennen, Regatten udgl die im § 7 des Gesetzes vom 31.März 1890 vermitteln (Totalisateure)“ und trifft andererseits auch wieder Regelungen für „die nach § 8, lit. a des Gesetzes vom 31.März bei Ausspielungen .... zu entrichtende Gebühr“, trifft also weiterhin eine strenge Unterscheidung zwischen „Wetten“ und „Ausspielungen etc.“.Im selben Jahr ergeht auch die Verordnung der Minister der Justiz und Finanzen vom 26.05.1890 (Beilage ,/4; sie richtet sich wiederum einerseits an „Unternehmungen, welche bei Wettrennen, Regatten udgl die im Paragraph 7, des Gesetzes vom 31.März 1890 vermitteln (Totalisateure)“ und trifft andererseits auch wieder Regelungen für „die nach Paragraph 8,, Litera a, des Gesetzes vom 31.März bei Ausspielungen .... zu entrichtende Gebühr“, trifft also weiterhin eine strenge Unterscheidung zwischen „Wetten“ und „Ausspielungen etc.“. 1916: Die „Kaiserliche Verordnung vom 29.08.1916“ betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ unterzieht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen einer umfassenden Regelung. Grund war vermutlich, dass offenbar niemand die gesetzlich vorgesehenen Wettgebühren gezahlt hat („Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“), weil es keine Staatsbetriebe wie bei den Lotterien gab. Dem sollte mit dieser Verordnung abgeholfen („Unterdrückung“) werden. Geregelt wurden der gewerbsmäßige Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Für beides wird eine vorausgehende Zulassung durch die „politische Landesbehörde“ gefordert. Eine Regelung auch für Gesellschaftswetten erfolgt nicht, was wiederum auf deren nur äußerst geringe Bedeutung zurückzuführen sein wird. Dennoch bleiben Gesellschaftswetten weiterhin „Wetten", können in keinster Weise etwa zu den „Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen, Lottoanleihen“ gezählt werden. 1919: Mit dem „Gesetz vom
- Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ (GTWB-G 1919) wird die Verordnung vom 29.08.1916 nahezu wortgleich als Gesetz wiederverlautbart und geht damit in den Rechtsbestand der I. Republiküber.Mit dem „Gesetz vom
- Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ (GTWB-G 1919) wird die Verordnung vom 29.08.1916 nahezu wortgleich als Gesetz wiederverlautbart und geht damit in den Rechtsbestand der römisch eins. Republiküber. 1920: Novelle zum StG, welche das im StG 1852 bereits unter Strafe gestellte „Glücksspiel“ nunmehr definiert als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.“ Diese Definition ist nahezu ident mit der aktuell gültigen Definition ist. 1923 und 1933: In einer Glücksspielverordnung aus 1923 und einer 1933 dazu ergehenden Novelle werden namentlich aufgezählte Spiele verboten. Dabei werden keinerlei Spiele genannt, die auch nur annähernd mit den gegenständlichen Wetten zu vergleichen wären. Ab 1923/1933 gibt es also gesetzliche Regeln für:Ab 1923 aus 1933, gibt es also gesetzliche Regeln für: - die verbotenen Glücksspiele laut StG, - die 1923/1933 (Glückspielverordnung) namentlich verbotenen Glücksspiele und- die 1923 aus 1933, (Glückspielverordnung) namentlich verbotenen Glücksspiele und - die Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt es (abgesehen vom ABGB) weiterhin für Gesellschaftswetten. 19.11.1932: Der VfGH entscheidet in VfSIg 1477/1932, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Art 15 Abs 1 B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Der VfGH begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten.Der VfGH entscheidet in VfSIg 1477 aus 1932,, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Artikel 15, Absatz eins, B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Der VfGH begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten. 1949 und 1952: 1949: Einführung des Sporttotos 1952: Einführung des Pferdetotos Mit diesen beiden Gesetzen werden ausdrücklich ganz bestimmte Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Buchmacherkombinationswetten und Pferdekombinationswetten) zu Glücksspielen erklärt (1986 wurden diese Gesetze wieder aufgehoben und die entsprechende Materie in § 7 GSpG geregelt).Mit diesen beiden Gesetzen werden ausdrücklich ganz bestimmte Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Buchmacherkombinationswetten und Pferdekombinationswetten) zu Glücksspielen erklärt (1986 wurden diese Gesetze wieder aufgehoben und die entsprechende Materie in Paragraph 7, GSpG geregelt). 1961: Aufhebung der Glücksspielverordnung, in der Glücksspiele namentlich angeführt wurden 1962: Erlassung des Glückspielgesetzes; nunmehr sind gesetzlich geregelt: - Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes 1962: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. - Glücksspiele im Sinne des Sporttotogesetzes 1949: Das sind Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe. - Glücksspiele im Sinne des Pferdetotogesetzes 1952: Das sind Wetten über den Ausgang mehrerer Pferderennen. - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, das sind Wetten, die nicht unter das Sport- und das Pferdetotogesetz fallen (landesgesetzliche Regelung). - weiterhin keine Regelung für Gesellschaftswetten 01.09.1986: Änderung des Glücksspielgesetzes: Das Sporttoto (Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe, die genau der Definition des Glücksspielgesetzes entsprechen müssen) wird in das Glücksspielgesetz aufgenommen. Gleichzeitig werden das Sporttotogesetz und das Pferdetotogesetz außer Kraft gesetzt Ab 1986 ist damit gesetzlich geregelt: - Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt und Sportwetten, die genau der Definition des § 7 Glücksspielgesetzes entsprechen (12-er Toto).Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes: Das sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt und Sportwetten, die genau der Definition des Paragraph 7, Glücksspielgesetzes entsprechen (12-er Toto). - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen: Der landesgesetzlichen Regelung unterliegen alle Sportwetten, mit Ausnahme des im Glücksspielgesetz definierten Sporttotos (12-er Toto). - weiterhin keine Regelung für Gesellschaftswetten 2010: Letzte große Novelle des Glücksspielgesetzes. § 1 GSpG lautet nunmehr:Letzte große Novelle des Glücksspielgesetzes. Paragraph eins, GSpG lautet nunmehr:
(1)„Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. “
(2)„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. “ Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle ist zu entnehmen, dass die beispielhafte Aufzählung der Spiele in Abs. 2 der Rechtssicherheit und den jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragen soll. Die in § 1 Abs 2 GSpG aufgezählten Beispiele haben mit den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Rennen nichts gemeinsam.Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle ist zu entnehmen, dass die beispielhafte Aufzählung der Spiele in Absatz 2, der Rechtssicherheit und den jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragen soll. Die in Paragraph eins, Absatz 2, GSpG aufgezählten Beispiele haben mit den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Rennen nichts gemeinsam. Daraus ergibt sich wiederum eindeutig, dass es die folgenden Wetten gibt: - Wetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechenWetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des Paragraph 7, GSpG Toto entsprechen - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen - sonstige Wetten wie z.B: die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten); diese unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz. 2) TP 33 Gebührenqesetz: Dass Gesellschaftswetten nichts in dem Glücksspielgesetz unterliegen ergibt sich auch aus dem Gebührengesetz. Das Gebührengesetz regelt unter Anderem die Vergebührung von Glücksverträgen und trifft - zumindest seit 1986 - in § 33 TP 17 Abs. 1 bis zum Jahr 2010 die folgende Unterscheidung:Das Gebührengesetz regelt unter Anderem die Vergebührung von Glücksverträgen und trifft - zumindest seit 1986 - in Paragraph 33, TP 17 Absatz eins bis zum Jahr 2010 die folgende Unterscheidung:
- Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist.Wetten (soweit nicht Ziffer 6, oder Ziffer 8, anzuwenden ist. …
- Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen
- Glücksspiele (§1 GSpG)
- Ausspielungen nach §14 GSpG Auch das Gebührengesetz unterscheidet somit zwischen Glückspielen iS § 1 GSpG, Ausspielungen nach § 14 GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten, also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach § 14 GSpG sind (Gesellschaftswetten).Auch das Gebührengesetz unterscheidet somit zwischen Glückspielen iS Paragraph eins, GSpG, Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpG, Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten, also Wetten, die nicht anlässlich sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden und die nicht Ausspielungen nach Paragraph 14, GSpG sind (Gesellschaftswetten). Gleichzeitig mit dem Glücksspielgesetz 2010 wurde auch das Gebührengesetz geändert. § 33 TP 17 Abs 1 lautet nunmehr:Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, lautet nunmehr:
- „Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen……“ Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen: „Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben“.„Mit dieser Änderung soll eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben, die Unterscheidung zwischen Ziffer eins und 6 wird aufgegeben“. Auch daraus geht wiederum eindeutig hervor, dass zwischen folgenden Wetten unterscheiden wird: - Wetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechenWetten nach dem Glücksspielgesetz: Das sind nur jene Wetten, die exakt der Definition des Paragraph 7, GSpG Toto entsprechen - Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen - sonstige Wetten wie z.B: die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten), welche nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Wenn § 33 TP 17 Abs. 1 Gebührengesetz aber „Wetten“ („Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen“) als Gebührentatbestand nennt, so kann es damit nur öffentliche Wetten meinen, da - laut Darstellung des Finanzamtes - nicht öffentlichen Wetten keine Steuer- und verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Zu diesen öffentlichen Wetten müssen neben den Sportwetten die öffentlichen Gesellschaftswetten gezählt werden. Wollte man das Gebührengesetz nur auf die Sportwetten beschränken, hätte man nur den Begriff „Sportwetten“ verwendet. Der Begriff „(Sport-) Wetten“ grenzt den Gebührentatbestand aber gerade nicht auf Sportwetten. Somit gilt das Gebührengesetz auch für öffentliche Gesellschaftswetten.Wenn Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz aber „Wetten“ („Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen“) als Gebührentatbestand nennt, so kann es damit nur öffentliche Wetten meinen, da - laut Darstellung des Finanzamtes - nicht öffentlichen Wetten keine Steuer- und verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Zu diesen öffentlichen Wetten müssen neben den Sportwetten die öffentlichen Gesellschaftswetten gezählt werden. Wollte man das Gebührengesetz nur auf die Sportwetten beschränken, hätte man nur den Begriff „Sportwetten“ verwendet. Der Begriff „(Sport-) Wetten“ grenzt den Gebührentatbestand aber gerade nicht auf Sportwetten. Somit gilt das Gebührengesetz auch für öffentliche Gesellschaftswetten.
- Keine generelle Zuordnung der Wetten zu den Glücksspielen: Der VwGH hat bislang mit keinem der im angefochtenen Urteil zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber auch in seinen jüngsten Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind. Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG § 7 genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche.Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG Paragraph 7, genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche. Dem spricht allerdings entgegen:
- die historische Entwicklung (siehe oben);
- die grundsätzliche rechtliche Problematik des § 7 GSpG
- die grundsätzliche rechtliche Problematik des Paragraph 7, GSpG
- die aktuelle Gesetzeslage in Österreich (insbesondere in Vorarlberg und Steiermark) Zu
- : Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird (vgl. jeweils § 2 leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien waren bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in § 7 GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden.Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird vergleiche jeweils Paragraph 2, leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien waren bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in Paragraph 7, GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden. In seinem Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 zitiert überdies der VwGH aus „L., Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007“, obwohl der Autor L. als Leiter der Finanzpolizei „faktisch“ Parteistellung hat und somit die Interessen nur einer Partei - des Fiskus - vertritt. Hauptaufgabe der Finanzpolizei ist schließlich „der Schutz des Glücksspielmonopols“, sie muss schon ein rein grundsätzliches Interesse daran haben, dass möglichst viele Vorgänge unter das Glücksspielmonopol fallen. Die Finanzpolizei war auch Partei in 2011/17/0296 - was heißt, dass der VwGH zur Begründung seiner Entscheidung de facto die Ausführungen einer Verfahrenspartei verwendet (und keiner objektiven Stelle, auch wenn die Art der Darstellung bzw. Zitierung auf eine solche schließen lassen würde)! Zu 2.: § 7 GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2
(2006)§ 7 Rz 2ff)). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll (vgl. Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar; in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28 f) sehen wiederum das in § 7 GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258.Paragraph 7, GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2
(2006)Paragraph 7, Rz 2ff)). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll vergleiche Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar; in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28 f) sehen wiederum das in Paragraph 7, GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/
- Die Regelung des § 7 GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. § 7 ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel..Die Regelung des Paragraph 7, GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. Paragraph 7, ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel.. Zu 3.: Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSIg 1477/1932 bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft.Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSIg 1477 aus 1932, bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft. Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBI 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des § 1 Abs 3 Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“.Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBI 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des Paragraph eins, Absatz 3, Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“. Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSIg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art.Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSIg 1477 aus 1932, festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller "Art". Der gegenteilige Standpunkt, nämlich dass Gesellschaftswetten unter das Glücksspielmonopol fallen, würde bedeuten, dass die Landesgesetze Vbg LGBI 2003/18 und Stmk LGBI 2003/79 verfassungswidrig wären. Beide Gesetze sind allerdings unangefochten in Geltung. Es würde weiters heißen, dass es das gegenständliche Verfahren nicht gäbe, wäre die Revisionswerberin in Vorarlberg oder in der Steiermark tätig gewesen - weil ihre Tätigkeit zwar in Wien unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt, nicht aber in Vorarlberg oder in der Steiermark. Das kann aber nicht das Ergebnis einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung sein. 4) Zur Landeskompetenz laut VfSlg 1477/1932: Der VwGH setzt sich mit VfSlg 1477/1932 u.a. in seinen Erkenntnissen 2011/17/0296 und 2011/17/0299 auseinander. Im Gegensatz zu den in VwGH 2011/17/0296 genannten unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten kaum von denen, die der VfGH in VfSIg 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In Abwicklung und Gestaltung sind sie völlig ident, ihr Ausgang ist allerdings besser vorhersagbar als bei echten Sportwetten.Der VwGH setzt sich mit VfSlg 1477 aus 1932, u.a. in seinen Erkenntnissen 2011/17/0296 und 2011/17/0299 auseinander. Im Gegensatz zu den in VwGH 2011/17/0296 genannten unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten kaum von denen, die der VfGH in VfSIg 1477 aus 1932, kompetenzrechtlich beurteilte. In Abwicklung und Gestaltung sind sie völlig ident, ihr Ausgang ist allerdings besser vorhersagbar als bei echten Sportwetten. Der VfGH erkennt in VfSlg 1477/1932, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Art 15 Abs 1 B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten.Der VfGH erkennt in VfSlg 1477 aus 1932,, dass das GTWB-G 1919, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, als Landesgesetz iS Artikel 15, Absatz eins, B-VG gilt und die Angelegenheiten des Totalisateur und Buchmacherwesens (zu denen die sogenannten Sportwetten zählen) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er begründet dies damit, dass das Totalisateur- und Buchmacherwesen die größte Ähnlichkeit mit den unter Artikel 15 B-VG fallenden öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen haben, daher soll in der Kompetenzfrage auch die gleiche Behandlung gelten. In seinem Erkenntnis B1316/2012 vom 02.10.2013 nimmt der VfGH wiederum Bezug auf VSlg 1477/1932 und betont neuerlich, dass die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure gemäß Art 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er bekräftigt, dass das Wettwesen auf Grund sportlicher Veranstaltungen, soweit es nicht dem Kompetenztatbestand des Monopolwesens zugeordnet worden sei (siehe § 7 GSpG), seit jeher dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen sei. Der VfGH sieht die neue Art der Wettvermittlung als der Buchmachertätigkeit ähnlich an und wertet diese als in die Kompetenz der Länder fallend.In seinem Erkenntnis B1316/2012 vom 02.10.2013 nimmt der VfGH wiederum Bezug auf VSlg 1477 aus 1932, und betont neuerlich, dass die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure gemäß Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Er bekräftigt, dass das Wettwesen auf Grund sportlicher Veranstaltungen, soweit es nicht dem Kompetenztatbestand des Monopolwesens zugeordnet worden sei (siehe Paragraph 7, GSpG), seit jeher dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen sei. Der VfGH sieht die neue Art der Wettvermittlung als der Buchmachertätigkeit ähnlich an und wertet diese als in die Kompetenz der Länder fallend. Wie oben dargestellt und durch T. (Gutachten SV Ing. T. vom
- Juli 2012) nachgewiesen, besteht eine dem Sachverhalt in B1316/2012 zumindest analoge Ähnlichkeit auch zwischen den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen (Gesellschaftswetten) Sportwetten. Mit ein und derselben Anlage, welche der Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse dient bzw. diente, werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen auch (monatlich durchschnittlich 915.000) Sportwetten angeboten und Sportwetten vermittelt. Es geht auch bei den virtuellen Wetten um sportliche Inhalte, die Rennen sind der Realität des Sports nachgebildet. Auf Grund dieses Gleichgelagert-Seins muss für die gegenständlichen Wetten auch dasselbe Recht gelten wie für Sportwetten. Sie fallen daher in die Landeskompetenz und nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. In Ausnützung ihrer Kompetenz haben die Bundesländer Vorarlberg und Steiermark bereits entsprechende Gesetze auch für Gesellschaftswetten erlassen. Abgesehen davon besteht auch die vom VfGH in VfSIg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art.Abgesehen davon besteht auch die vom VfGH in VfSIg 1477 aus 1932, festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller "Art". Conslusio: Die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fallen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. Das Glücksspielgesetz ist daher auf sie nicht anzuwenden. Gegen die Zuordnung der virtuellen Hunde- und Pferderennen zum Glücksspielmonopol spricht im Besonderen 1) die historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glückspielwesen, welche eine solche Zuordnung nicht vornimmt; 2) § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht -wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „...Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“);2) Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht -wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „...Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“); 3) VfSIg 1477/1932, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten;3) VfSIg 1477 aus 1932,, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten; 4) VfSlg 1477/1932, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten;4) VfSlg 1477 aus 1932,, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten; 5) in Vorarlberg und in der Steiermark unangefochten in Geltung stehende Landesgesetze, welche die Kompetenz zur Regelung von Gesellschaftswetten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen. B. Der Wettausgang ist nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig (§ 1 GSpG):B. Der Wettausgang ist nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig (Paragraph eins, GSpG): Wie schon mehrmals hervorgehoben, unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten wesentlich von allen Wetten auf den Ausgang von Hunde- und Pferderennen, welche bisherig vom VwGH beurteilt wurden. Durch das statistisch-mathematische Gutachten Et. vom 31.05.2013 wurde nachgewiesen, die Vorhersagbarkeit des Ausganges der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist (Gutachten vom 31.05.2013-Zusammenfassung, Seite 6). Durch statistisch mathematische Gutachten Et. vom 08.08.2013 wurde weiters nachgewiesen, dass die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen ermöglichen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann die voraussichtlichen Ergebnisse besser einschätzen sind als bei Rennen unter realen Bedingungen und so Gewinne erzielen und langfristig sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn. Nachstehend wird anhand der jüngst ergangenen und auch im bekämpften Urteil angeführten Entscheidungen des VwGH der Unterschied zwischen den gegenständlichen Wetten und den Wetten, welche Gegenstand dieser VwGH-Erkenntnisse waren, in punkto „Zufall“ herausgearbeitet. . Die Erkenntnisse VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 behandeln - wie auch im angefochtenen Urteil bestätigt - die Rechtsfrage, ob eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vorliegt, und nicht die Frage, ob es sich um Glücksspiel handelt. Die Erkenntnisse VwGH 2011/17/0299, 2011/17/0296, 2008/17/0175 und 2013/16/0239 beschäftigten sich mit der Frage, ob Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen. VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (§ 1 GSpG) vor.VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (Paragraph eins, GSpG) vor. VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor.VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477 aus 1932, kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor. VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012 beurteilt ebenfalls einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete echte Hunderennen zum Gegenstand hat. Diese Rennen wurden in unterschiedlicher Reihenfolge jeweils mit anderen Quoten im Abstand von 5 Minuten am Bildschirm gezeigt. Die Vergabe der Quoten richtete sich nicht nach der Leistung der Hunde. Der VwGH entschied dazu, dass sich dieses „Setzen“ auf eine bestimmte Reigenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten unterscheidet, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Deshalb liege auch hier Glücksspiel vor. VwGH 2013/16/0239 vom 16.10.2013 beurteilt einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen zum Gegenstand hat, die durch Zufallsgenerator ausgewählt werden. Dem Kunden stand als Information lediglich die zufallsgeneriert veränderte Originalquote sowie eine Rennnummer zur Verfügung, ansonsten gab es keinerlei Informationen. Der Wettteilnehmer hatte insbesondere keinerlei Möglichkeit, sich umfassendere Kenntnisse über die Umstände des Renngeschehens zu verschaffen, um diese in seine Entscheidungen einbringen zu können. Daher überwiege auch hier der Zufall und liegt somit Glücksspiel vor. Allen genannten Erkenntnissen - auch VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 - liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der sich vom Gegenstand dieser Beschwerde grundlegend unterscheidet (siehe auch Bundesfinanzgericht im Urteil, Seite 24). Somit gilt: • Die gegenständlichen Wetten unterscheiden sich grundlegend wesentlich von den Wetten der genannten VwGH-Erkenntnisse. • Laut statistisch-mathematischem Gutachten Et. vom 31.05.2013 ist die Vorhersagbarkeit der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig (Et., statistisch-mathematisches Gutachten Et. vom 31.05.2013 - Zusammenfassung Seite 6). • Laut statistisch-mathematischem Gutachten Et. vom 08.08.2013 geben die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann langfristig Gewinne erzielen und sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn (Gutachten vom 08.08.2013- Zusammenfassung, Seite 7). • 08.08.2013-Der Ausgang dieser Wetten auf virtuelle Ereignisse ist besser vorhersagbar sind als bei Wetten auf echte sportliche Ereignisse (statistisch-mathematisches Gutachten Et. vom 08.08.2013 Zusammenfassung, Seite 7) • Für dem Ausgang von Wetten auf echte sportliche Ereignisse spielt der Zufall eine gegenüber den gegenständlichen Wetten sogar überwiegende Rolle (Et., statistisch-mathematisches Gutachten vom 08.08.2013 - Zusammenfassung, Seite 7). • Wetten auf echte sportliche Ereignisse sind unbestritten keine Glücksspiele. • Umso mehr muss daher gelten, dass auch die gegenständlichen Wetten auf virtuelle Ereignisse kein Glücksspiel sind. Die gegenständlichen computergenerierten Rennen sind den natürlichen Rennen nachgebildet, auch hier werden die Gesetzmäßigkeiten der Natur ein- bzw. nachgebaut, gibt es Hochformen und Flauten. Das Abschneiden der Hunde innerhalb der einzelnen Gruppen wird nicht ganz einfach willkürlich ausgetauscht. Wäre dem so, so wäre es doch gar nicht möglich, dass ein Wettteilnehmer durch Beobachtung und mit Geschicklichkeit seine Wettergebnisse über die Zeit optimieren kann. Dass dies aber möglich ist, ist durch die Gutachten Et. belegt. Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar“ (vgl. Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form Zurückbleiben.Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar“ vergleiche Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form Zurückbleiben. Auch bei den realen Rennen kann man mit noch so viel Wissen, Erfahrung und ausgeklügelter Methodik nicht voraussagen, welchen konkreten Ausgang ein ganz bestimmtes Rennen tatsächlich nehmen wird. Ein letzter Rest bleibt immer dem Zufall überlassen. Bei realen Rennen bestimmt den Zufall die Realität. Bei den virtuellen Rennen erledigt dies der Zufallsgenerator, der der Realität nachbildet. Vom Wesen her besteht kein Unterschied zwischen dem von der Realität erzeugten und dem mit Zufallsgenerator erzeugten, der Realität nachgebildeten Zufall. Es ist in beiden Fällen nicht mit Sicherheit absehbar, wie der „Zufall“ letztendlich wirklich entscheidet. Zufall ist Zufall und letztendlich ein Geheimnis, welches sich erst im tatsächlichen Ergebnis enthüllt.“ Zudem wurden von Frau Mag. G. technische Gutachten der Sachverständigen 1) Ing. T. vom 30.7.2012 (über das Wettkassensystem der P. ges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. Be. s.a.), 2) Univ. Doz. Dr. Et. (statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) vom 31.5.2013, sowie 3) Univ. Doz. Dr. Et. (ein weiteres statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) vorgelegt. Dies zum Beweis dafür, dass der Ausgang der gegenständlichen virtuellen Rennen und somit auch die Vorhersagbarkeit der bewetteten Ereignisse nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig seien. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204/2015, mit welchem sechs Geräte eingezogen wurden, lautet wie folgt:Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids vom 21.1.2016, Zl.: A2/15.204 aus 2015,, mit welchem sechs Geräte eingezogen wurden, lautet wie folgt: „Hinsichtlich der am 09.01.2015 um 14.35 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „W., Inh. D. G.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 6 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln mit den Finanzamtsnummern:„Hinsichtlich der am 09.01.2015 um 14.35 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „W., Inh. D. G.““ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 6 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln mit den Fi