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{'item': 'VGW-041/V/070/4858/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlVGW-041/V/070/4858/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über den Antra

§ 7dAbs. 1 i

Vm § 7i Abs. 4 Z 1 (in vier Fällen) sowie gem. § 7m Abs.

§ 7b

Abs.

§ 7bAbs. 8 Z 1 1. Fall AVRAG die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über den Antrag der Firma K. GmbH der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.3.2016, Zl.: S 13020/16, mit welchem gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, (in vier Fällen) sowie gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins,

  1. Fall AVRAG die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst: I. Der Antrag wird gemäß §§ 13, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 7m Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 113/2015, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird gemäß Paragraphen 13, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 7 m, Absatz 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.
  2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.03.2016, Zl. MBA ... - S 13020/16, wurde der K. GmbH als Auftraggeberin der Firma D. mit Sitz in ..., Ungarn gem. § 7m Abs.

§ 7bAbs. 3, 5 und 8 AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idg

F, der Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.768,-- aufgetragen. In der Rechtsmittelbelehrung wird die K. GmbH darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.römisch eins.

  1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.03.2016, Zl. MBA ... - S 13020/16, wurde der K. GmbH als Auftraggeberin der Firma D. mit Sitz in ..., Ungarn gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, 5 und 8 AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF, der Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.768,-- aufgetragen. In der Rechtsmittelbelehrung wird die K. GmbH darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die K. GmbH rechtzeitig mit näherer Begründung Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat sie ohne nähere Begründung beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 3.
  4. § 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 113/2015 lautet auszugsweise wie folgt:3.
  5. Paragraph 7 m, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 7m.

(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.„§ 7m.
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.“ 3.
  1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antragstellerin aufgrund eines begründeten Verdachtes wegen der Übertretung näherer Bestimmungen des AVRAG gem. § 7m Abs. 3 AVRAG eine Sicherheitsleistung in Form der Überweisung eines Teiles des Werklohnes zur Sicherung der Strafverfolgung ihres slowenischen Vertragspartners vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antragstellerin aufgrund eines begründeten Verdachtes wegen der Übertretung näherer Bestimmungen des AVRAG gem. Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG eine Sicherheitsleistung in Form der Überweisung eines Teiles des Werklohnes zur Sicherung der Strafverfolgung ihres slowenischen Vertragspartners vorgeschrieben. Die Antragstellerin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 7m Abs. 7 AVRAG haben Beschwerden gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach gesetzlich ausgeschlossen. Gem. Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG haben Beschwerden gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach gesetzlich ausgeschlossen. Die Bestimmung ist § 37 Abs. 7 VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gem. Abs. 1, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. zu § 37 VStG Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S 521 f).Die Bestimmung ist Paragraph 37, Absatz 7, VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gem. Absatz eins,, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben vergleiche zu Paragraph 37, VStG Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S 521 f). Dies dient nach der Judikatur der Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, dessentwegen sie verhängt worden sind (vgl. zum Glücksspielrecht VwGH 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111).Dies dient nach der Judikatur der Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, dessentwegen sie verhängt worden sind vergleiche zum Glücksspielrecht VwGH 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111). Nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotene Dringlichkeit einer "Sicherheitsmaßnahme" und der damit einhergehenden Unerlässlichkeit der Regelung (VfSlg. 8.945/1980) ist ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen (vgl. VfGH 2.12.2014, G 74/2014 u.a. zu den Kriterien der Erforderlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes).Nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotene Dringlichkeit einer "Sicherheitsmaßnahme" und der damit einhergehenden Unerlässlichkeit der Regelung (VfSlg. 8.945 aus 1980,) ist ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen vergleiche VfGH 2.12.2014, G 74 aus 2014, u.a. zu den Kriterien der Erforderlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes). Da die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde (vgl. § 13 Abs. 2 VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 5 VwGVG nicht in Betracht. Gem. § 22 Abs. 2 VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen.Da die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht in Betracht. Gem. Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Über die Beschwerde gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung findet in der Sache selbst am 25.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der über die Zulässigkeit der Sicherheitsleistung entschieden werden wird. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7m Abs. 7 AVRAG, doch war die sich stellende Rechtsfrage aus dem Gesetz eindeutig lösbar (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595); allfällige behauptbare Fragen der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmung führen ebensowenig zur Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/22/0200). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG, doch war die sich stellende Rechtsfrage aus dem Gesetz eindeutig lösbar (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595); allfällige behauptbare Fragen der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmung führen ebensowenig zur Zulässigkeit der Revision vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2014/22/0200). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.V.070.4858.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.