RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/5798/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der G. GmbH, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 8.4.2015, Zl. A2/17460/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG hinsichtlich der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände "HP XW4600 Work Station", mit der Seriennummer "..." ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer "1", "HP (Media PC)" ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer "2" und "HP (Media PC)" ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer "3", gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet und gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Entziehung verfügt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der G. GmbH, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 8.4.2015, Zl. A2/17460/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG hinsichtlich der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände "HP XW4600 Work Station", mit der Seriennummer "..." ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer "1", "HP (Media PC)" ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer "2" und "HP (Media PC)" ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer "3", gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Entziehung verfügt wurde, zu Recht e r k a n n t: Ia. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) (Ausspruch der Beschlagnahme) Folge gegeben und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins a. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) (Ausspruch der Beschlagnahme) Folge gegeben und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Ib. Dagegen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2.) (Ausspruch der Einziehung) als unbegründet abgewiesen.römisch eins b. Dagegen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2.) (Ausspruch der Einziehung) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: 1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerberin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 15.01.2015, 14.00 Uhr in Wien, L.-straße in dem von der „G. GmbH“ betriebenen Lokal „W.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen EingriffsgegenständeHinsichtlich der am 15.01.2015, 14.00 Uhr in Wien, L.-straße in dem von der „G. GmbH“ betriebenen Lokal „W.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände • „HP XW4600 Work Station“, mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ , • „HP (Media PC)“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer „2“ und • „HP (Media PC)“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer „3“ wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und Eingriffsgegenständen, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und Eingriffsgegenständen, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39
(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich der am 15.01.2015, 14.00 Uhr in Wien, L.-straße in dem von der „G. GmbH“ betriebenen Lokal „W.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen EingriffsgegenständeHinsichtlich der am 15.01.2015, 14.00 Uhr in Wien, L.-straße in dem von der „G. GmbH“ betriebenen Lokal „W.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände • „HP XW4600 Work Station“, mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ , • „HP (Media PC)“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer „2“ und • „HP (Media PC)“ ohne Seriennummer und Typenbezeichnung und der Finanzamtskontrollnummer „3“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „(…) Im vorliegenden Fall wurden auf einem Bildschirm „virtuelle“ also computergenerierte Hunde- und Pferderennen dargestellt. Es handelte sich also bei den dargestellten Rennen um Computeranimationen und nicht um reale Tierrennen. Interessenten können einen Tipp auf den Ausgang des Rennens abgeben. Insoweit ähnelt der Vorgang demjenigen, der bei Wetten auf den Ausgang realer, zukünftig oder zumindest gleichzeitig ablaufender Rennen stattfindet. Derartige Wetten sind vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und werden in Landesgesetzen geregelt. Begründet wird dies damit, dass das Ergebnis des Wettkampfes einigermaßen vorhersehbar ist. Die Wettkunden verfügen über Informationen (wie z.B. allgemeine Verfassung und aktuelle Tagesverfassung eines Wettkämpfers, seine bisherigen Wettkampfergebnisse, Wetterverhältnisse et. cet.), die ein Abschätzen der Gewinnwahrscheinlichkeit eines Wettkämpfers ermöglicht. Insoweit überwiegt die Prognostizierbarkeit des Ergebnisses. Ein Zufallsmoment verbleibt auch in diesem Fall, überwiegt jedoch nicht. Somit handelt es sich um keine Glücksspiele. Bei Wettrennen, die in der Vergangenheit stattfanden und die (von einem Zufallsgenerator ausgewählt) in ununterbrochener Reihenfolge auf einem Bildschirm dargestellt werden, verhält es sich jedoch nicht so. Der „Wettkunde“ verfügt über keinerlei Informationen, die ihm das Abschätzen des Ausganges des Rennens ermöglichen. Er ist lediglich auf „Pseudoinformationen“ des Anbieters der Rennen (wie z.B. vergangene Rennergebnisse, Verfassung eines Tieres et. cet.) angewiesen. In diesem Fall überwiegt das Zufallselement und es handelt sich um Glücksspiele, wie der VwGH judiziert (z.B. VwGH vom 25.09.2012, GZ.: 2011/17/0299). Entgegen der Auffassung der Beteiligten verhält es sich bei „virtuellen Hunde- und Pferderennen“ genauso. Es ist geradezu absurd, bei computeranimierten Figuren von Tagesverfassung, Trainer o.ä. zu sprechen. Diese Figuren sind Ergebnisse eines Spielprogrammes. Die einzelnen Rennergebnisse werden von einem Zufallsgenerator erzeugt. Wenn der Sachverständige Univ. Doz. Dr. E. beweist, dass, statistisch gesehen, manche Ergebnisse wahrscheinlicher sind als andere, so kann das nicht überzeugen. Auch bei einem Würfelspiel oder beim Roulette treten, über einen längeren Zeitraum betrachtet, manche Ergebnisse, statistisch gesehen, häufiger als andere ein. Trotzdem überwiegt das Zufallselement. Bei den „virtuellen Hunde- und Pferderennen“ verhält es sich genauso. Ein Zufallsgenerator bestimmt das Ergebnis, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser die Auswahl zwischen mehreren bereits vorliegenden computeranimierten Rennen trifft oder jeweils im Einzelfall das Ergebnis eines Spieles bzw. Rennens bestimmt. Der Kunde hat nur die Möglichkeit das vom Zufallsgenerator generierte Ergebnis festzustellen. Er kann das Ergebnis weder durch besondere Geschicklichkeit beeinflussen noch durch spezielles Wissen vorhersehen und somit das Zufallselement minimieren. Somit liegt ein Glücksspiel vor. Auf die Unterscheidung von „Spiel“ und „Wette“ im Sinne der zivilrechtlichen Begriffe nach dem ABGB kommt es gemäß der Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung der Frage, ob ein dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegendes Glücksspiel vorliegt, nicht an. (…)“
- Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.4.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2.
- Dazu wird im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin vermittelt im Lokal in Wien, L.-straße, Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren „vorbehaltenen Tätigkeiten“. Sie hat einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der Fa. B. abgeschlossen. Für die Wettannahme und -Vermittlung sind einerseits EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) und andererseits eine spezielle Wettsoftware erforderlich. Die Geräte stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware werden die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. B. vermittelt. Zusätzlich werden auf Fernsehgeräten einerseits Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden angezeigt und andererseits die Ereignisse dargestellt, auf die gewettet werden kann (z.B.: Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix in Monaco oder eben die hier gegenständlichen, virtuellen Hunde und Pferderennen.) Beim Wettvorgang ist zu unterscheiden zwischen den Ereignissen, auf die gewettet wird, wie beispielsweise o Fußballspiele o Wer gewinnt den Song Contest? o Echte Hunde- und Pferderennen o Virtuelle Hunde- und Pferderennen und den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (B.) geschlossen werden können, wie beispielsweise o Wer gewinnt das Fußballspiel? o Wer schießt das nächste Tor? o Wer wird Sieger beim Song Contest? o Welches Pferd gewinnt bei Rennen um 16.00 Uhr in Ascot? o Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen um 12.04 Uhr? Hier gegenständlich sind Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen. Der Einfachheit halber wird in den folgenden Ausführungen überwiegend nur auf Hunderennen Bezug genommen, doch gelten die Ausführungen analog auch für die im Lokal gezeigten Pferderennen. Ein Unterschied besteht nur in der Anzahl der Teilnehmer. Wettablauf: Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. S. veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Bis Mitte Jänner 2012 konnten die Rennen über Fernsehsatellitenprogramm und im Internet unter der Homepage www…. von jedermann und jederzeit aufgerufen werden. Seit Mitte Jänner 2012 gibt es die Rennen nur noch auf der Homepage von S. für jedermann zu betrachten. Die Hunderennen auf der Homepage www…. finden täglich rund um die Uhr, bei Sonne, Wolken oder auch in der Nacht, vorzüglich auf den Rennbahnen „Moore Street“ und „Wimbly Way“ statt. Sie starten jeweils im Intervall von 4 Minuten, ein Rennen dauert (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen werden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde sind je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund hat einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt wird, und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterscheiden sich nicht von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind. Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, werden insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: - Name: Jeder Hund wird durch seinen Namen identifiziert. - Nummer (1 - 6): gibt an, aus welcher Position der Hund aus der Box startet; so läuft beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links der Hund mit Nr. 6 ganz rechts. - Trainer: Angezeigt wird der Name der Person, die den Hund trainiert; es existieren Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuen. - Form: wird in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge („Form“) des Hundes ausdrückt. Die Zahl beinhaltet die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen wird, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rücken eine Zehnerstelle nach links. - Rennen finden bei jedem Wetter statt. Beispiel: Der Hund Edward wird für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward war im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster
(5312), im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger
(5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter
(5312)und im Rennen davor Fünfter
(5312). Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde werden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibt bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tut er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr werden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand kann mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhält man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages bleiben vorerst unberücksichtigt, finden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag. Der interessierte Wettkunde kann die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten, daraus - wie auch bei realen Rennen - deren Leistungsstärke einschätzen und eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. So kann er beispielweise beobachten, welcher Hund oft gewinnt oder unter den ersten 3 zu finden ist und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen ist, also nur selten gewinnt oder zu den besten 3 zählt; Fakten wie diese stehen Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Anhand dieser Fakten und mit entsprechender Erfahrung, resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, können - wie auch bei realen Sportereignissen - die Gewinnchancen entsprechend eingeschätzt werden. Jeder, der sich etwa für Fußball interessiert, „weiß“ beispielsweise, dass bei einer WM-Endrunde Deutschland besser abschneiden wird als Irland. Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland werden Deutschland die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland siegen wird. Genauso ist auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich, aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Zu dieser Einschätzung kommt der Fußballinteressierte wie auch der Buchmacher und Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefert und Irland weniger gute. Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für sk. Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZ Das bedeutet nicht, dass der Hund XXXX zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund XXXX eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute.Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für sk. Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZ Das bedeutet nicht, dass der Hund römisch 40 zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund römisch 40 eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute. Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen in Moore Street und Wimblyway kann sich der interessierte Wettpartner ein Bild über die jeweilige Leistungsstärke der virtuellen Hunde verschaffen. Er kann die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls hat jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweilige Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststehen und auf der Homepage angezeigt werden, hat jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. Er kann sich im Lokal selbst durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diese Rennen der nächsten 2 Stunden ausdrucken lassen. Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung ist für den Wettkunden die von der B. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt wird. Die Quote drückt die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet wird. Sie wird von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale o Prinzipielle Leistungsstärke o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse) o Trainer o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale festgesetzt. Die Quote bestimmt ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 wird beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote kann leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Dabei gilt: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit. Anhand der Buchmacherquoten kann der interessierte Wettpartner überprüfen, ob „seine“ Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr deckt. Diese Quoten liefern somit noch einen Anhaltspunkt für die „richtige“ Einschätzung und sind quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen kann sich der interessierte Wettkunde überdies neben der Quote, die der Buchmacher B. anbietet und auf einem Monitor angezeigt wird, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen im Fernsehbild des Rennens angezeigte Quote des Buchmachers S. von seiner Einschätzung überzeugen. Nur zur Erläuterung: Auch S. bietet für seine Kunden Wetten an. Die hier gegenständlichen Quoten, zu denen die Kunden mit der B. ihre Wetten abschließen können, und jene von S. sind zwar ähnlich, aber nicht gleich. Interessierte Wettkunden können sich weiters auf der Homepage www…. über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw. über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daraus können sich Wettkunden auch ein Bild über die Form der Teilnehmer machen. Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiert um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handelt. Die Beschwerdeführerin wie auch Buchmacher B. haben mit der Fa. S. keinerlei Geschäftsbeziehung. Weder B. noch die Beschwerdeführerin hat Einfluss auf die Rennen, welche von S. erzeugt und gezeigt werden. Der Wettkunde kann die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten, sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren, die (von S.) unabhängigen Quoten der B. wählen und dann den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolgt als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthält, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtert. Mit ein und derselben Anlage, welche für die Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse verwendet wird (bzw. verwendet wurde), werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen monatlich auch durchschnittlich 90.000 Sportwetten, die bis zum jeweiligen Spielbeginn gewettet werden können, und 825.000 Sport-Livewetten, die ab Spielbeginn gewettet werden können, zur Vermittlung an B. angeboten. Die hier beschriebene Funktionsweise der Wettvermittlung wurde durch das technische Gutachten des SV Ing. T. vom
- Juli 2012 eindeutig nachgewiesen Weiters wurden folgende Gutachten vorgelegt E. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderrennen vom 31.05.2013 E. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit und Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 08.08.
- Die Vorlage dieser Gutachten erfolgte zum Beweis dafür, dass - der Ausgang der hier gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewerteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist - der Ausgang sogar besser vorhersagbar ist als bei Wetten auf echte Hunde- und Pferderennen (sogenannte Sportwetten) - daher selbst ein nur durchschnittlicher Wettteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen kann und - ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen kann. Demnach erfolgten die gegenständliche Beschlagnahme und die gegenständliche Einziehung zu Unrecht und wurde durch unrichtige Auslegung des Gesetzes die gegenständliche Tätigkeit unter die Bestimmungen des GSpG subsumiert. Tatsächlich ist das Glücksspielgesetz auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Bei den gegenständlichen Wetten handelt es sich um Wetten auf sonstige Ereignisse, von der Literatur als „Gesellschaftswetten“ bezeichnet: Gesellschaftswetten sind Wetten, bei denen auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses gewettet wird, das im Gegensatz zu Sportwetten nicht in Zusammenhang mit einem sportlichen Ereignis steht. Gegenstand solcher Wetten ist zB „Wer wird nächster Papst?, Wer wird nächster Präsident?“ oder eben auch: „Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen?“. Die gegenständlichen Wetten unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz, da sie A) als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen und B) ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (§ 1 GSpG).“B) ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (Paragraph eins, GSpG).“ Außerdem erfolgen in der Beschwerde Rechtsausführungen zur Abgrenzung von Glücksspielen bzw. Wetten, die dem GspG unterliegen und „sonstigen Wetten“ (zB. sog. „Gesellschaftswetten“ wie vorliegend behauptet wird), welche nicht dem GspG unterliegen. Bezogen auf die bislang zu sogenannten „virtuellen Rennen“ ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung wird ausgeführt: „…
- Keine generelle Zuordnung der Wetten zu den Glücksspielen: Der VwGH hat bislang mit keinem der im angefochtenen Urteil zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber auch in seinen jüngsten Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind. Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG § 7 genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche.Der VwGH hat bislang mit keinem der im angefochtenen Urteil zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber auch in seinen jüngsten Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind. Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG Paragraph 7, genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche. Dem spricht allerdings entgegen:
- die historische Entwicklung (siehe oben);
- die grundsätzliche rechtliche Problematik des § 7 GSpG
- die grundsätzliche rechtliche Problematik des Paragraph 7, GSpG
- die aktuelle Gesetzeslage in Österreich (insbesondere in Vorarlberg und Steiermark) Zu 1.: Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird (vgl. jeweils § 2 leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in § 7 GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden.Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird vergleiche jeweils Paragraph 2, leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in Paragraph 7, GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden. In seinem Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 zitiert überdies der VwGH aus „Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007“, obwohl der Autor Lehner als Leiter der Finanzpolizei „faktisch“ Parteistellung hat und somit die Interessen nur einer Partei - des Fiskus - vertritt. Hauptaufgabe der Finanzpolizei ist schließlich „der Schutz des Glücksspielmonopols“, sie muss schon ein rein grundsätzliches Interesse daran haben, dass möglichst viele Vorgänge unter das Glücksspielmonopol fallen. Die Finanzpolizei war auch Partei in 2011/17/0296 - was heißt, dass der VwGH zur Begründung seiner Entscheidung de facto die Ausführungen einer Verfahrenspartei verwendet (und keiner objektiven Stelle, auch wenn die Art der Darstellung bzw. Zitierung auf eine solche schließen lassen würde)! Zu 2.: § 7 GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2
(2006)§ 7 Rz 2ff). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll (vgl. Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar, in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28 f) sehen wiederum das in § 7 GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258.Paragraph 7, GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2
(2006)Paragraph 7, Rz 2ff). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll vergleiche Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar, in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28
- f)sehen wiederum das in Paragraph 7, GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258. Die Regelung des § 7 GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schlichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. § 7 ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel.Die Regelung des Paragraph 7, GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schlichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. Paragraph 7, ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel. Zu 3.: Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSlg 1477/1932 bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft.Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSlg 1477 aus 1932, bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft. Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBl 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des § 1 Abs 3 Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“.Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBl 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des Paragraph eins, Absatz 3, Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“. Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSlg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art.Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSlg 1477 aus 1932, festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller "Art". Der gegenteilige Standpunkt, nämlich dass Gesellschaftswetten unter das Glücksspielmonopol fallen, würde bedeuten, dass die Landesgesetze Vbg LGBl 2003/18 und Stmk LGBl 2003/79 verfassungswidrig wären. Beide Gesetze sind allerdings unangefochten in Geltung. Es würde weiters heißen, dass es das gegenständliche Verfahren nicht gäbe, wäre die Revisionswerberin in Vorarlberg oder in der Steiermark tätig gewesen - weil ihre Tätigkeit zwar in Wien unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt, nicht aber in Vorarlberg oder in der Steiermark. Das kann aber nicht das Ergebnis einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung sein.“ Zusammenfassend wird ausgeführt: „Die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fallen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. Das Glücksspielgesetz ist daher auf sie nicht anzuwenden. Gegen die Zuordnung der virtuellen Hunde- und Pferderennen zum Glücksspielmonopol spricht im Besonderen 1) die historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glückspielwesen, welche eine solche Zuordnung nicht vornimmt; 2) § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht - wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „… Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“);2) Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht - wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „… Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“); 3) VfSlg 1477/1932, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten;3) VfSlg 1477 aus 1932,, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten; 4) VfSlg 1477/1932, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten;4) VfSlg 1477 aus 1932,, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten; 5) in Vorarlberg und in der Steiermark unangefochten in Geltung stehende Landesgesetze, welche die Kompetenz zur Regelung von Gesellschaftswetten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen. B. Der Wettausgang ist nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig (§1 GSpG): Wie schon mehrmals hervorgehoben, unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten wesentlich von allen Wetten auf den Ausgang von Hunde- und Pferderennen, welche bisherig vom VwGH beurteilt wurden. Durch das statistisch-mathematische Gutachten E. vom 31.05.2013 wurde nachgewiesen, die Vorhersagbarkeit des Ausganges der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist (Gutachten vom 31.05.2013-Zusammenfassung, Seite 6). Durch statistisch mathematische Gutachten E. vom 08.08.2013 wurde weiters nachgewiesen, dass die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen ermöglichen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann die voraussichtlichen Ergebnisse besser einschätzen sind als bei Rennen unter realen Bedingungen und so Gewinne erzielen und langfristig sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn. Nachstehend wird anhand der jüngst ergangenen und auch im bekämpften Urteil angeführten Entscheidungen des VwGH der Unterschied zwischen den gegenständlichen Wetten und den Wetten, welche Gegenstand dieser VwGH-Erkenntnisse waren, in punkto „Zufall“ herausgearbeitet. Die Erkenntnisse VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 behandeln - wie auch im angefochtenen Urteil bestätigt - die Rechtsfrage, ob eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vorliegt, und nicht die Frage, ob es sich um Glücksspiel handelt. Die Erkenntnisse VwGH 2011/17/0299, 2011/17/0296, 2008/17/0175 und 2013/16/0239 beschäftigten sich mit der Frage, ob Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen. VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (§ 1 GSpG) vor.VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (Paragraph eins, GSpG) vor. VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor.VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477 aus 1932, kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor. VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012 beurteilt ebenfalls einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete echte Hunderennen zum Gegenstand hat. Diese Rennen wurden in unterschiedlicher Reihenfolge jeweils mit anderen Quoten im Abstand von 5 Minuten am Bildschirm gezeigt. Die Vergabe der Quoten richtete sich nicht nach der Leistung der Hunde. Der VwGH entschied dazu, dass sich dieses „Setzen“ auf eine bestimmte Reigenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten unterscheidet, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Deshalb liege auch hier Glücksspiel vor. VwGH 2013/16/0239 vom 16.10.2013 beurteilt einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen zum Gegenstand hat, die durch Zufallsgenerator ausgewählt werden. Dem Kunden stand als Information lediglich die zufallsgeneriert veränderte Originalquote sowie eine RennNummer zur Verfügung, ansonsten gab es keinerlei Informationen. Der Wettteilnehmer hatte insbesondere keinerlei Möglichkeit, sich umfassendere Kenntnisse über die Umstände des Renngeschehens zu verschaffen, um diese in seine Entscheidungen einbringen zu können. Daher überwiege auch hier der Zufall und liegt somit Glücksspiel vor. Allen genannten Erkenntnissen - auch VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 - liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der sich vom Gegenstand dieser Beschwerde grundlegend unterscheidet (siehe auch Bundesfinanzgericht im Urteil, Seite 24). Somit gilt: Die gegenständlichen Wetten unterscheiden sich grundlegend wesentlich von den Wetten der genannten VwGH-Erkenntnisse. Laut statistisch-mathematischem Gutachten E. vom 31.05.2013 ist die Vorhersagbarkeit der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig (E., statistisch-mathematisches Gutachten E. vom 31.05.2013 - Zusammenfassung Seite 6). Laut statistisch-mathematischem Gutachten E. vom 08.08.2013 geben die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann langfristig Gewinne erzielen und sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Der Ausgang dieser Wetten auf virtuelle Ereignisse ist besser vorhersagbar sind als bei Wetten auf echte sportliche Ereignisse (statistisch-mathematisches Gutachten E. vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7) Für dem Ausgang von Wetten auf echte sportliche Ereignisse spielt der Zufall eine gegenüber den gegenständlichen Wetten sogar überwiegende Rolle (E., statistisch-mathematisches Gutachten vom 08.08.2013 - Zusammenfassung, Seite 7). Wetten auf echte sportliche Ereignisse sind unbestritten keine Glücksspiele. Umso mehr muss daher gelten, dass auch die gegenständlichen Wetten auf virtuelle Ereignisse kein Glücksspiel sind. Die gegenständlichen computergenerierten Rennen sind den natürlichen Rennen nachgebildet, auch hier werden die Gesetzmäßigkeiten der Natur ein- bzw. nachgebaut, gibt es Hochformen und Flauten. Das Abschneiden der Hunde innerhalb der einzelnen Gruppen wird nicht ganz einfach willkürlich ausgetauscht. Wäre dem so, so wäre es doch gar nicht möglich, dass ein Wettteilnehmer durch Beobachtung und mit Geschicklichkeit seine Wettergebnisse über die Zeit optimieren kann. Dass dies aber möglich ist, ist durch die Gutachten E. belegt. Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar" (vgl. Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form zurückbleiben.Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar" vergleiche Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form zurückbleiben. Auch bei den realen Rennen kann man mit noch so viel Wissen, Erfahrung und ausgeklügelter Methodik nicht voraussagen, welchen konkreten Ausgang ein ganz bestimmtes Rennen tatsächlich nehmen wird. Ein letzter Rest bleibt immer dem Zufall überlassen. Bei realen Rennen bestimmt den Zufall die Realität. Bei den virtuellen Rennen erledigt dies der Zufallsgenerator, der der Realität nachbildet. Vom Wesen her besteht kein Unterschied zwischen dem von der Realität erzeugten und dem mit Zufallsgenerator erzeugten, der Realität nachgebildeten Zufall. Es ist in beiden Fällen nicht mit Sicherheit absehbar, wie der „Zufall“ letztendlich wirklich entscheidet. Zufall ist Zufall und letztendlich ein Geheimnis, welches sich erst im tatsächlichen Ergebnis enthüllt. Somit existiert auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, den „Zufall“ in echten sportlichen Ereignissen anders zu behandeln als den „Zufall" in den gegenständlichen computergenerierten. Wenn dieser „Zufall“ aus den Sportwetten keine Glücksspiele macht - was ja unstrittig ist - so sind auch die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Rennen keine Glücksspiele. Conclusio: Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt nicht die Kriterien des § 1 Glücksspielgesetz, § 53 GSpG ist daher nicht anzuwenden.“Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt nicht die Kriterien des Paragraph eins, Glücksspielgesetz, Paragraph 53, GSpG ist daher nicht anzuwenden.“ Gang des Verfahrens vor der belangten Behörde: 3.1. Anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzverwaltung im Lokal W. der Firma G. GmnH in Wien, L.-straße, vom 15.1.2015 erfolgte die vorläufige Beschlagnahme der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Geräte aufgrund der Wahrnehmung, dass damit die Platzierung von Wetten auf virtuelle Hunde- bzw Pferderennen ermöglicht wurde. 3.2. In einem dazu verfassten Aktenvermerk wurde folgender Sachverhalt beschrieben bzw. folgende Rechtsauffassung der Abgabenbehörde dargelegt: Hunderennen/Pferderennen, usw.: Bei dem Gerät mit der Nr. FA1 (PC für die entsprechende Wettannahme) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/ Pferderennen abzuschließen. Die Geräte mit den Nr. FA 2 und FA 3 (Media PCs) dienten jeweils dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen. Jede Wette stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen könnten durch einen landesrechtlichen (Buchmacher-)Bescheid gedeckt sein. Die gegenständlich festgestellten Glücksspiele in Form von Wetten hingegen, stellen zweifelsfrei Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen gem § 2 Abs 4 GSpG dar, welche durch einen landesrechtlichen Bewilligungsbescheid oder eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sein können.Die gegenständlich festgestellten Glücksspiele in Form von Wetten hingegen, stellen zweifelsfrei Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen gem Paragraph 2, Absatz 4, GSpG dar, welche durch einen landesrechtlichen Bewilligungsbescheid oder eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sein können. Die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern ein Glücksspiel in Form einer verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen.Die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern ein Glücksspiel in Form einer verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen. Wetten auf in Echtzeit wiedergegebene Hunderennen stellen deshalb nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, weil der Begriff „Sport" nur im Zusammenhang mit einer von Menschen freiwillig ausgeübten Tätigkeit verwirklicht werden kann. Freiwilligkeit setzt jedoch die bloß dem Menschen zugeschriebene gedankliche Fähigkeit des Bewusstseins voraus. Hunde finden sich zweifelsfrei nicht freiwillig zusammen um durch einen Wettlauf über eine bestimmte Strecke festzustellen, wer der Schnellste ist. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen oder Hunderennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei sinnvoll verwertbare Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes, der Reiter, der Pferde oder der Hunde sowie der zeitlichen Abstände der allenfalls angeführten letzten Rennen oder der damaligen Gegner geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch vorgefundene Wetttickets festgestellt werden. Als Inhaber der Eingriffsgegenstände wurde die G. GmbH, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen die Firma B. mit Anschrift in Uruguay benannt. 3.3. Bei der Kontrolle wurde mit Herrn J. Bo. eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser angab, für die G. GmbH in der betreffenden Filiale zu arbeiten. Die Auskunftsperson gab dabei an, dass in diesem Lokal glaublich seit einem Jahr die Möglichkeit bestehe, Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen zu einem Mindesteinsatz von € 1,- zu platzieren. Der Höchsteinsatz betrage € 100,--. Die maximale Quote bei den virtuellen Hunderennen betrage 22, bei den Pferderennen betrage sie 100. Die Einsätze seien an der Bartheke bei einem Angestellten zu leisten. Dieser führe auch die Auszahlung der Gewinne durch. Es würden Einzahlungs- und Auszahlungstickets erstellt, die Gewinntickets würden in der Filiale aufbewahrt. Veranstalter der Spiele sei glaublich die G. GmbH. Zur Abrechnung bzw. Aufteilung der Spieleinnahmen müsse der Steuerberater befragt werden. Die PCs mit den Finanzamtsnummern 1 bis 3 gehörten der Firma G.. 3.4. Die Kopie eines Wetttickets wurde zum Akt gegeben. Außerdem wurde eine Fotodokumentation angefertigt und diese, mit Anmerkungen versehen, zum Akt gegeben. 3.5. Eine Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien zur Vergnügungssteuer hat im Lokal aufgelegen. In der Anmeldung sind die angebotenen Spiele als „virtuelle Hunde- und Pferderennen“ bezeichnet. 3.6. Seitens der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der G. GmbH, Frau Wa., wurde mit Schreiben vom 27.1.2015 gegenüber der Abgabenbehörde bestätigt, dass diese Gesellschaft Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei. Die G. GmbH sei gleichfalls Inhaberin des Wettlokales. Die Geräte seien bis zur Beschlagnahme zur Vermittlung von Wetten auf sportliche und andere Ereignisse eingesetzt worden. 3.7. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 30.1.2015 wurde der Sachverhalt gegenüber der LPD Wien zur Anzeige gebracht. 3.8. Zum vermuteten Vorliegen von Glücksspiel wurde in dieser Anzeige ausgeführt: „Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den Angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes wird ein Wettticket ausgedruckt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket vom Angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Der Wettkunde kann nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist, und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.“ 3.9. Folgende Stellungnahme des Testspielers der Abgabenbehörde wurde im behördlichen Verfahren eingeholt: „Der Einsatz wird an der Theke bei einem Mitarbeiter getätigt. Vom Mitarbeiter werden die Wetten an einem Bildschirm hinter der Theke eingegeben. Der Spieler erhält ein Ticket, auf dem der Einsatz und je nach Quote der in Aussicht gestellte Gewinn ersichtlich ist. Laut Angaben des Mitarbeiters beträgt der Mindesteinsatz € 1,-- und der Höchsteinsatz € 100,--. Die Maximalen Quoten wurden sichtlich an der Wand ausgehängt. Bei virtuellen Hunderennen max. Quote 22 und bei virtuellen Pferderennen max. Quote 100. Die Gewinne werden vom Mitarbeiter durch einlösen des Ticket ausbezahlt. Bei den am Bildschirm dargestellten Hunde- und Pferderennen handelte es sich um Computeranimationen.“ 3.10. Nach Übermittlung einer Aktenkopie gab die rechtsfreundliche Vertreterin der G. GmbH eine Stellungnahme ab, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der späteren Beschwerde deckt. 3.11. Dazu wurden technische Gutachten der Sachverständigen Ing. T. vom 30.7.2012 über das Wettkassensystem der P. ges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. B. sowie von Herrn Univ.Doz. Dr. Wolfgang E. (statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 31.5.2013 sowie über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 8.8.2013) vorgelegt. Dies zum Beweis dafür, dass der Ausgang der gegenständlichen virtuellen Rennen und somit auch die Vorhersagbarkeit der bewetteten Ereignisse nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei. 3.12. In der Folge wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Beschlagnahme- bzw. Einziehungsbescheid erlassen. Beschwerdeverfahren: 4.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.5.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. 4.2. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 8.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerde führende Gesellschaft und deren Rechtsvertreterin sowie die Abgabenbehörde und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 6.10.2015, beim Verwaltungsgericht am 7.10.2015 eingelangt, wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet. Unter einem wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.2015, Ro 2015/16/0019, Bezug genommen wird. Auch seitens der Abgabenbehörde wurde eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung ebenfalls verzichtet. 4.3. Zur mündlichen Verhandlung ist daher lediglich der Vertreter der Abgabenbehörde erschienen, der folgendes Vorbringen erstattete: Der grundsätzliche Gedankenfehler in der Argumentation der Bf liegt darin, dass diese von der Zufallsabhängigkeit des Renngeschehens ausgeht, wohingegen in richtiger rechtlicher Beurteilung die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels in Form der Wette zur beurteilen ist. Dass gleiche gilt in Bezug auf die vorgelegten Gutachten, da diese nur Ausführungen zum Ablauf des Renngeschehens in statistischer Sicht treffen, was grundsätzlich keine Frage nach dem GSpG sein kann. Im Gutachten E. wird auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten, dass sich dieses mit der Frage der Zufallsabhängigkeit der Rennen nicht aber jener des Wettgeschehens beschäftigt. Hier ist der grundsätzliche gedankliche Fehler in der Argumentation verortet. Der technische Sachverständige T. äußert sich lediglich zur Funktionsweise des Kassensystems. Es ist daher trotz Rüge der Bf auf diese Gutachten in keiner Weise einzugehen. Technisch gesehen liegt auch hier nichts anderes als ein Walzenspiel vor, es ist lediglich die Grafik eine andere. Bezogen auf den Homepageauszug von S. führe ich aus, dass daraus eindeutig hervorgeht, dass es sich um ausschließlich computergenerierte Spiele unter Verwendung eines Zufallsgenerators handelt. Sämtliche Analogien die seitens der Beschwerdeführer in Bezug auf Wetten auf echte sportliche Ereignisse ins Treffen geführt werden, sind aus diesem Grund unzulässig. Die im Akt einliegenden Wetttickets belegen, dass Ausspielungen tatsächlich durchgeführt wurden. Zur Fotostrecke AS 13ff möchte ich sagen, dass auf dem ersten Bild AS 13 und 14 ein Bildschirm zu sehen ist auf dem die Rennen dargestellt werden. Rechts daneben ist ein Bildschirm zu sehen bei dem die jeweils gebotenen Quoten dargestellt werden, wobei nur auf Sieg gesetzt werden kann. Auf AS 15 ist die Workstation dokumentiert auf der die Eingabemöglichkeit für das Personal gegeben ist. Auf AS 17 sind Geräte dargestellt, die von der BF als „Media PCs“ bezeichnet werden. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei entweder um Festplatten oder DVDs handelt auf denen die virtuellen Rennen gespeichert sind. Dies entspricht meinen Erfahrungen als Sachkundiger in vergleichbaren Fällen des Anbietens so genannter virtueller Rennen. Wenn in diesen Fällen die Netzverbindung zum „Media PC“ ausgeschaltet wurde, brach auch das Bild am Wandbildschirm zusammen. Natürlich wäre es auch denkbar, dass die virtuellen Rennen tatsächlich in Echtzeit übertragen werden, dies wäre aber nach meinem Dafürhalten, da es sich wie gesagt um die Darstellung ausschließlich virtueller Rennen handelt, aus wirtschaftlicher Sicht unvernünftig, weil Empfangsanlagen betrieben werden müssten und zudem eine Datenübertragungssicherheit mit entsprechendem Aufwand gewährleistet werden müsste. Soweit im Gutachten T. ausgeführt wird, dass ein Livestream verwendet wird, möchte ich darauf hinweisen, dass diesem Gutachten ein anderes System zu Grunde gelegen hat. Selbst wenn Nämliches im gegenständlichen Beschwerdefall identisch wäre, ergäbe sich ungeachtet der Art der technischen Reproduktion der virtuellen Spiele daraus keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung, da von Relevanz ausschließlich sein kann, was am Bildschirm visualisiert wird. Der Rechtsbegriff der verbotenen Ausspielung wird gleichsam am Bildschirm visualisiert. Zum seitens der Bf dargestellten Wettablauf, etwa in der Stellungnahme vom 1.4.2015 sowie den nachfolgenden Schriftsätzen verweise ich auf meine schon eingangs erstattete Äußerung: dem kommt keinerlei rechtliche Relevanz zu. Sämtliche zum Wettablauf dargestellte Eigenschaften sind rein fiktiv. Aus Sicht des Wettkunden, der ein Lokal aufsucht, ist im Übrigen eine Beurteilung in welcher Phase des Darstellungsablaufes der sogenannten Rennen eingestiegen wird, überhaupt nicht möglich. Das hinge auch davon ab, wann das Gerät überhaupt eingeschaltet wird. Um eine Beurteilung nach dem von der Bf aufgeworfenen Parametern überhaupt denkmöglich erscheinen zu lassen, wäre ein Wissen über diese Faktoren unabdingbar. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die nicht überwiegende Zufallsabhängigkeit könne durch Auswertung von 120.000 Datensätzen unter Beweis gestellt werden: in den ersten Schriftsätzen war von 1080 Rennen die Rede. Auch das letzte Vorbringen nimmt ja nur darauf Bezug, dass der Ausgang der Rennen mehr oder weniger zufallsabhängig ist, weshalb man es unter Aufbietung eines entsprechenden Aufwandes mehr oder weniger voraussagen könnte. Entscheidungserheblich ist aber die Entscheidung über das Spielergebnis in Form einer Wette und wäre das aleatorische Moment dabei nicht überwiegend, dürfte das Geschehen gar nicht als Wette bezeichnet werden. Zu den Rechtsausführungen möchte ich noch ergänzen, dass Buchmacherwetten in Form von Gesellschaftswetten ausschließlich als Glücksspiele zu qualifizieren sind. Die zulässigen Formen von Wetten finden sich in den §§ 6-12b. Die hier gegenständlichen können darunter nicht summiert werden. Zu den Rechtsausführungen möchte ich noch ergänzen, dass Buchmacherwetten in Form von Gesellschaftswetten ausschließlich als Glücksspiele zu qualifizieren sind. Die zulässigen Formen von Wetten finden sich in den Paragraphen 6 -, 12 b, Die hier gegenständlichen können darunter nicht summiert werden. In die Landeskompetenz fallen aus dem Gesetz von 1919 ausschließlich Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, dass eine sportliche Veranstaltung hier nicht vorliegt wurde bereits in der schriftlichen Äußerung seitens der Abgabenbehörde ausgeführt. … Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Verdachtslage auf die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.1. Die G. GmbH mit Sitz in ... Wien betreibt im Standort Wien, L.-straße, das Lokal „W.“ (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.2. Die im Spruch des Bescheides bezeichneten Geräte waren im Lokal jedenfalls seit Februar 2014 betriebsbereit und funktionstauglich aufgestellt und waren per 1.2.2014 auch zur Vergnügungssteuer gemeldet (Angaben in der Niederschrift vom 15.1.2015). Die G. GmbH ist Inhaberin der Betriebsräumlichkeiten und Eigentümerin der für die Wettvermittlung herangezogenen und von der Gesellschaft im Lokal aufgestellten EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc., wie im Spruch des Bescheides umschrieben) sowie einer speziellen Wettsoftware (Angaben der Beschwerdeführerin). Die G. GmbH verwendet diese Geräte zur Vermittlung von Wettkunden an die als Wettbüro bzw. Buchmacher auftretende B. auf Grundlage eines mit dieser Gesellschaft geschlossenen Vermittlungsvertrages. 5.3.a. Dass Wetten auf derartige Rennen vermittelt wurden, wurde im Zuge einer Kontrolle seitens Organen des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team ...) am 15.1.2015 wahrgenommen. Dabei wurden die oben im Spruch des Beschlagnahme- und Einziehungsbescheides näher bezeichneten Geräte in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). Bei diesen Geräten handelt es sich einerseits um eine Work Station, die der Wettannahme dient, um Media-PC´s die jedenfalls dazu dienten, die entsprechenden Wetten sowie die Spielergebnisse auf im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen; auf diesen Geräten läuft eine zum Einsatz gebrachte Wettsoftware. (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei, Vorbringen der Beschwerdeführerin). Ob diese Media-PC´s darüber hinausgehend für weitere Abläufe bei der Erzeugung der Spielergebnisse bzw dem Zur-Verfügung-Stellen der Spielergebnisse udgl dienen, lässt sich nicht feststellen. Gleichfalls kann nicht festgestellt werden, ob die virtuellen Rennen unter Benützung dieser Geräte im Zuge eines Live-Streams in Echtzeit übertragen wurden oder ob zur Darstellung der Rennen auf in den Geräten abgelegte Datensätze zurückgegriffen wurde, aus denen Spielergebnisse generiert und zugespielt wurden. 5.3.b. Unter Nutzung dieser Geräte konnten Kunden im Lokal Wetten auf das Ergebnis computeranimierter und computergenerierter sogenannter virtueller Hunde- oder Pferderennen platzieren. Diese Rennen wurden auf im Lokal befindlichen Bildschirmgeräten unter Verwendung der im Spruch genannten Geräte wieder gegeben. Außerdem wurden den Kunden auf Monitoren im Lokal nähere Informationen zu den Spielereignissen, zu denen Wetten platziert werden konnten, angezeigt. Die maximalen Quoten zu den Rennen (Hunde 22, Pferde 100) waren mittels eines Aushanges im Lokal angezeigt (Fotodokumentation, Angaben der Beschwerdeführerin). 5.3.c. Bei der Kontrolle vom 15.1.2015 wurde zur Überprüfung des Spielbetriebes bei einem Angestellten im Thekenbereich des Lokals eine Wette platziert und von diesem über einen Bildschirm in das EDV-System eingespeist. Der Geldeinsatz wurde von diesem Mitarbeiter in Empfang genommen, dem Testspieler wurde dafür ein Wettticket ausgehändigt (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). 5.4. Auf den Wetttickets sind der geleistete Einsatz, der mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes, sowie der wesentliche Inhalt der Wette vermerkt und es wird auf die Vermittlung an die „B.“ hingewiesen. Die vermittelten Spiele orientieren sich, sofern nicht jene von S. übernommen werden, nach den von B. eigenständig erstellten Quoten. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Uruguay (Ablichtungen im Akt, Beschwerdevorbringen). 5.5.a. Dabei wurde zum Spielbetrieb festgestellt, dass der mögliche Mindesteinsatz € 1,-- betragen hat, der Höchsteinsatz war mit € 100,- limitiert. Der mögliche Gewinn hat sich entsprechend dem Wettregulativ nach der entsprechenden Quote, bemessen. Entsprechende Wetttickets werden ausgestellt und im Fall eines Gewinnes an der Theke eingelöst, sodass dort der Gewinn in bar ausgehändigt wird. Auf den Wetttickets sind der geleistete Einsatz, der mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes, sowie der wesentliche Inhalt der Wette vermerkt und es wird auf die Vermittlung an die „B.“ hingewiesen. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Uruguay (Ablichtungen im Akt, AS 10, im Akt, AS 11 einliegende Mitteilung derselben, Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 1.4.2015, Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). 5.5.b. Gewinne werden im Falle der Bestätigung durch den Buchmacher im Lokal namens und im Auftrag des Buchmachers an den Wettteilnehmer ausbezahlt, wobei Gewinntickets zur Abrechnung im System verdatet werden (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.a. Die virtuellen Rennen werden von der britischen Firma S. erzeugt und können Rennen dieser Art im Internet unter www…. abgerufen werden, wo auch die Spielbedingungen einsehbar sind. Demnach ist S. ein britischer Buchmacher, der diese virtuellen Rennen computergeneriert herstellt. Über die firmeneigene Homepage werden dazu von S. Wetten angeboten und können diese auch im Onlinebetrieb von interessierten Wettkunden zu von S. vorgegebenen Quoten platziert werden. (zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www....; Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.b. Die G. GmbH unterhält zu S. keine Geschäftsbeziehungen. Ein Einfluss auf die Rennen, die S. erzeugt und auf der Homepage darstellt, wird weder von der G. GmbH noch von B. ausgeübt. Die G. GmbH wird für die Vermittlung von Wettkunden unter Nutzung der im Spruch genannten Gegenstände sowie der Wettsoftware zu B. bezahlt (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.c. Virtuelle Hunde/Pferderennen sind simulierte Rennen, die von computeranimierten Tierdarstellungen, die mit programmgesteuerten visualisierten Parametern wie Name, Trainer und Form versehen sind, nach mathematischen Funktionen im Computer erzeugt bzw durchgeführt werden. Diese Rennen sind simuliert, sie finden daher nicht mit physisch existenten, lebenden Tieren statt, sondern im Rahmen einer computergenerierten Präsentation, bei welcher ein Zufallsgenerator in periodischen Abständen gleichfalls programmgesteuert erzeugte und visualisiert dargestellte Parameter (wie etwa Wetterbedingungen, „Tagesverfassung“ der virtuellen Tiere etc.) variiert. Über das Endergebnis des jeweiligen einzelnen Rennens entscheidet gleichfalls die zum Einsatz gebrachte Software auf Grundlage eines programmierten Zufallsgenerators (zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www...., Ausführungen des sachkundigen Vertreters der Abgabenbehörde, eigenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.d. Dieser Programmierung liegt zugrunde, dass die virtuellen Rennen mit verschiedenen Kategorien von Tierdarstellungen, nämlich dreier Gruppen von artifiziellen Hunden bzw Pferden, nämlich sogenannten „Top-Performern“, die in 75% der Fälle die Ränge 1-3 belegen, „Underdogs“, die in 75% der Fälle die Ränge 4-6 oder mehr belegen und „Mittelmaß“, das sind jene Darstellungen, die weder die Kriterien der ersten noch jene der zweiten Gruppe erfüllen, generiert werden (Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.e. Bei den nach den Spielbedingungen der Firma S. stattfindenden virtuellen Hunderennen (Greyhoundrennen) sind beispielsweise jeweils sechs „Hunde“ in jedem Rennen, der Kunde kann auswählen, ob auf ein Rennen oder einen Hürdenlauf gesetzt wird, jedes Rennen dauert ungefähr 30 Sekunden und die Rennen finden bei von der Software simulierten Witterungsbedingungen statt. Vor dem jeweiligen Beginn werden die teilnehmenden virtuellen Hunde bzw Pferde mit Namen und Startnummern vorgestellt. Angezeigt wird einerseits die angebotene Quote der jeweils teilnehmenden virtuellen Tiere, andererseits aber auch die „Form“ der jeweiligen teilnehmenden virtuellen Tierdarstellung (vorgelegtes Gutachten T., S. 9; zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www....). 5.6.f. Die Ergebnisse des einzelnen am Rennen teilnehmenden artifiziellen Tieres schwanken in den jeweiligen Ergebnissen der Renndarstellungen nach dem zum Einsatz gebrachten Algorithmus innerhalb der jeweiligen Kategorien. Die Ergebnisse, die die jeweilige virtuelle Tierdarstellung in den letzten vier Rennen erreicht hat, werden vom Programm als „Form“ bezeichnet, die durch eine vierstellige Zahl dargestellt wird, und die also die Rennergebnisse des jeweiligen Tieres in den zuletzt gezeigten Rennen numerisch dargestellt. „Schwankungen“ der „Form“ werden mittels eines Zufallsgenerators simuliert; die vierstellige Zahl wird mittels der eingesetzten Software nach diesen Kriterien in regelmäßigen Abständen bzw Sequenzen aktualisiert (Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorgelegte Gutachten). Die Auswahl der einzelnen künftigen virtuellen Rennen steht für die nächsten zwei Stunden fest. Wettteilnehmer können sich darüber informieren und sich die zukünftigen virtuellen Rennen der nächsten zwei Stunden vom Wettvermittler ausdrucken lassen (vorgelegtes Gutachten T., S 10). Aus Sicht des Wettteilnehmers sind die „Schwankungen“ der Tiere in den einzelnen Rennen zufällig und daher ebenso wenig vorhersehbar wie das zufallsgenerierte Ergebnis der einzelnen virtuellen Rennen, in denen die vom Computer ausgewählten virtuellen Tiere gegeneinander antreten, und zu denen die Wetten platziert werden können (Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.g. Zusammengefasst wird also das jeweilige Spielergebnis zur Gänze unter Einschaltung eines Zufallsgenerators generiert. Der zu Grunde liegende Algorithmus bzw die sonstige Funktionsweise dieses Zufallsgenerators ist den Spielern nicht bekannt. Eine Vorhersehbarkeit des jeweiligen einzelnen Spielergebnisses ist wegen des zum Einsatz gebrachten Zufallsgenerators nicht möglich, ebenso wenig ist durch Handlungen des Spielers eine Einflussnahme auf das jeweilige einzelne Spielergebnis möglich (Ausführungen in der Beschwerde, vorgelegte Gutachten, Äußerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung). 5.7.a. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag und liegt nicht vor. 5.7.b. Die im Spruch bezeichneten Spielgeräte wurden gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. 5.7.b. Die im Spruch bezeichneten Spielgeräte wurden gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. 5.7.c. Die G. GmbH entfaltet ihre Geschäftstätigkeit in dem von ihr betriebenen Lokal vom Inland aus. Der festgestellte Sachverhalt lässt keinen Bezug zu Unionsrecht erkennen (Aktenlage, Vorbringen der Beschwerdeführerin). Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.8. Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis 30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis 30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis 31. Dezember 2027 bzw 31. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom 19. Dezember 2012 gemäß § 21 GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß § 21 GspG erteilt. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis 31. Dezember 2027 bzw 31. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom 19. Dezember 2012 gemäß Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis 7. März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis 13. August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis 31. Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis 30. Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis 13. August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment & Automaten AG Investment & Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. August 2023 bzw bis 13. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis 30. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis 30. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters). Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www....) möglich. Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern vergleiche etwa https://www....) möglich. 5.9. Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt: Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert. Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Geschäftsführung auf produktinnovationsbedingte Steigerungen bei fast allen Wettscheinspielen, bei Rubbellos und auf Video-Lotterie-Terminals (WINWIN) zurückgeführt wird. Im Bereich der elektronischen Lotterien (www.win2day.
- at)war gegenüber 2013 ein Umsatzminus von 1,6 % zu verzeichnen, was u.a. auf die starke Online-Konkurrenz in diesem Bereich zurückgeführt wird. Bei den VLT-Outlets steigerte sich der Umsatz um rund 15,2 % auf 634,96 Mio Euro. Die Gesamtsteuerleistung der Österreichischen Lotterien betrug für das Jahr 2014 447,02 Mio Euro. Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert (vgl http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €.Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert vergleiche http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €. 5.10. Feststellungen zur Werbetätigkeit Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine massive Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Casinospiele. Bei diesen Werbeauftritten, die sich breit gestreut auf die verschiedensten klassischen wie modernen Sujets beziehen (Plakatwerbung, Inserate, TV-Werbung, Sponsoring, soziale Medien etc.) werden Glücksspiele zum Teil verharmlosend dargestellt, dem Glücksspiel als solchem und der aktiven Teilnahme daran wird ein positives Image zugeordnet. Während bei diesen Werbeauftritten das In-Aussichtstellen hoher Gewinne in den Vordergrund gerückt wird, finden sich in diesen Werbungen kaum oder allenfalls gänzlich untergeordnet Hinweise auf die gefährlichen und negativen Auswirkungen von Glücksspielen; zielgruppenfokussierte Werbung soll darüber hinaus auch der Akquirierung neuer Kundengruppen, darunter auch Jugendliche, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen keine Maßnahmen. Die Wahrung von ethischen Werbestandards bleibt im Wesentlichen der Eigeninitiative der Glücksspielanbieter überlassen. So haben etwa die Casinos Austria für den Bereich des sog. Responsible Gaming and Advertising ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und wurden diesbezüglich vom Austrian Standards Institute (vormals ÖNorm) mit 29.1.2014 zertifiziert (https://certificates.austrian-standards.at/certificate?5). Die in der beschriebenen Art festgestellten Werbeauftritte bezwecken einerseits, der Teilnahme an Glücksspielen ein positives Image zu verleihen, andererseits beziehen sich diese Werbungen im Wesentlichen auf die Bewerbung bestimmter Arten von Glücksspielen wie etwa insbesondere Lotto, Toto, Rubbellose und Casinobesuche. Eine gezielte Bewerbung des Automatenwalzenglücksspiels in Spielbanken bzw solcher Spielautomaten außerhalb von Spielbanken oder in Form des Online-Gaming lässt sich weder seitens der legalen noch seitens der illegalen Anbieter im Bundesgebiet feststellen. Im Segment der Glücksspielwerbung sind keine wie immer gearteten Bestrebungen zu erkennen, die Teilnahme an Automatenwalzenglücksspielen jedweder Form zu fördern bzw zu propagieren. 5.11. Feststellungen zum Glücksspielverhalten der österreichischen Bevölkerung: Eine Erhebung zum Glücksspielverhalten in Österreich im Jahr 2015 (Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung; http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf) zeigt folgendes Bild: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt rund 40 % der Bevölkerung. Dieser Wert ist seit dem Jahr 2009 iW unverändert. Differenziert nach Schulbildung sind diese Werte beim Personenkreis mit Pflichtschulabschluss mit 24 % am geringsten, gefolgt von jenem mit Hauptschulabschluss, und am höchsten bei jenen mit mittlerer Schulbildung bzw höherer Reife. Bei Personen mit Migrationshintergrund beträgt die 12-Monats-Prävalenz für Glücksspiele 38 %, bei denjenigen ohne einen Migrationshintergrund 42 %. In Wien beträgt die gesamte Prävalenz rund 46 %, in den übrigen Bundesländern lediglich zwischen 26 % bis 40 %. Bezogen auf den Zeitraum der letzten 30 Tage, in denen Personen in irgendeiner Form Ausgaben für Glücksspiele getätigt haben, liegen die bei einer repräsentativen Erhebung für das Jahr 2015 erfassten Prävalenzwerte bei 27 %, in Wien beträgt dieser Wert 31 %. Bezogen auf die in Wien erfolgte Spielteilnahme bedeutet dies gegenüber den zuletzt im Jahr 2009 erhobenen Werten eine Steigerung von rund 7 %. Der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat sich seit 2009 von € 53 auf € 57 gesteigert. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Beliebteste Form des Glücksspiels ist das Lotto „6 aus 45“, das nach der Einjahresprävalenz – nur wenig verändert gegenüber 2009 - von jedem Dritten in Österreich gespielt wird. Gegenüber 2009 ist eine deutliche Zunahme der Teilnahme an der europäischen Lotterie („Euromillionen“) zu verzeichnen (Steigerung von 4 % auf 8 %). Wesentliche Bedeutung ist daneben noch dem Erwerb von Rubbellosen (8,7 %) beizumessen. Die Prävalenzwerte für die Teilnahme an Sportwetten und Casinospielen betragen jeweils rund 4 %, für Glücksspielautomaten betragen die Werte in Casinos und in Spielhallen rund 0,5 % und außerhalb Casinos rund 1 %, diese Werte sind gegenüber 2009 etwas zurück gegangen. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten zeigen sich (gemessen an der Monatsprävalenz) gegenüber 2009 folgende Veränderungen: Ein Rückgang ist beim Geldeinsatz bei Automatenspielen außerhalb der Casinos festzustellen (durchschnittlich € 203 gegenüber € 317). Bei Casinospielen beträgt der Mittelwert 194 € gegenüber vormals 292 €. Bei Geldeinsätzen für Sportwetten kann dagegen ein Anstieg von 47 € aus 2009 auf 110 € aktuell gesehen werden. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %.Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %. Bei diesen Valenzen handelt es sich um Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobenerhebung, sodass diese lediglich als punktuelle Schätzung der tatsächlichen Problemvalenzen gesehen werden können. Unter Anwendung statistischer Methoden, insbesondere unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 95 % und darauf basierender Intervallschätzung ist festzustellen, dass sich der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, im Bereich zwischen zumindest 0,47 % und 0,77 % bewegen muss. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. In Wien erfüllen jeweils 0,8 % der Befragten die Kriterien für ein problematisches bzw pathologisches Spielen. Für die übrigen Bundesländer liegen die entsprechenden Anteile zwischen 0,4 % bis 0,6 %. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca je 1 %), ist bereits jeder zwanzigste Casinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1 % bzw bei 9,8 %. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen, 6 % dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2 % sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7 % und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4 %. Eine im Zuge der Beratungstätigkeit der Wiener Spielsuchthilfe vorgenommene Auswertung soziodemographischer Merkmale der persönlich betreuten Klientel dieser Beratungseinrichtung brachte folgende Ergebnisse (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf): Insgesamt wurden im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe 791 Personen persönlich betreut, davon waren 618 (78,1 %) vom Spielproblem Betroffene und 173 (21,9 %) Angehörige. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil der betreuten SpielerInnen gestiegen. Das durchschnittliche Alter der betreuten Personen lag bei 38,2 Jahren. Der jüngste Klient war 15 Jahre, der älteste 77 Jahre alt. Die Altersgruppe der 31 bis 40 Jährigen war am stärksten vertreten (28,5 %), gefolgt von der Altersklasse der 41 bis 50 Jährigen (24,3 %). In der Altersklasse zwischen 26 und 30 Jahren befanden sich 14,6 % der KlientInnen. 13,8 % waren zwischen 19 und 25 Jahren alt. Im Altersbereich zwischen 51 und 60 Jahren befanden sich 9,7 % der betreuten KlientInnen. Über 60 Jahre waren 6,5 % der betreuten Personen. Die unter 19 Jährigen stellten die kleinste Gruppe unter den KlientInnen dar (2,6 %). Die Altersverteilung der KlientInnen zeigt sich über die Jahre hinweg relativ konstant. Bei der Angabe von Motiven für die Kontaktaufnahme gaben 57,1 % der SpielerInnen finanzielle Probleme an, familiäre Schwierigkeiten waren für 53,4 % der KlientInnen ein Grund, sich in Behandlung zu begeben. Die seelische Belastung infolge des problematischen Glücksspielverhaltens bildete für 56,3 % ein Motiv für die Kontaktaufnahme. 12 % der 2013 betreuten SpielerInnen suchten die Spielsuchthilfe auch wegen rechtlicher Probleme auf. Die meisten betreuten KlientInnen wohnten in Wien (87,3 %). 11,2 % hatten ihren Wohnsitz in Niederösterreich. 61,7 % der im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe behandelten SpielerInnen wurden in Österreich geboren, 38,3 % im Ausland. Österreichweit betrug der Anteil im Ausland geborener Personen an der im Jahr 2013 rund 16,1 %, in Wien rund 38,4 %. Die Mehrheit der betreuten SpielerInnen war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erwerbstätig, etwa ein Viertel (25,4 %) war arbeitslos, 8,5 % befanden sich bereits im Ruhestand, 1,7 % absolvierten eine Ausbildung, 1,2 % waren inhaftiert. Bei der Aufnahme in ein Betreuungsverhältnis hatten 19,9 % der KlientInnen einen Pflichtschulabschluss, weitere 45,9 % einen Lehrabschluss und 16,5 % einen Maturaabschluss. 8,2 % hatten ein Universitätsstudium oder ein College abgeschlossen. 3,7 % hatten ihr Studium abgebrochen. Eine abgebrochene Schulausbildung lag bei 3,1 % der betreuten SpielerInnen vor, die Lehre hatten 2,4 % nicht beendet. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der betreuten SpielerInnen betrug 1397 Euro. Österreichweit lag das monatliche Nettoeinkommen 2012 im Durchschnitt bei 1953 Euro. Die durchschnittliche Verschuldung der KlientInnen lag 2013 bei rund 38.000 Euro, 81,9 % der im Jahr 2013 von der Spielsuchthilfe betreuten SpielerInnen waren infolge ihres Glücksspielverhaltens verschuldet. 10,2 % der KlientInnen sahen sich einer Vermögensexekution ausgesetzt, 1,6 % befanden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Spielsuchthilfe in Privatkonkurs. An erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele lagen 2013 so wie auch in den Vorjahren Automaten mit 84,9 %. Das Internetglücksspiel hat weiter zugenommen und lag im Jahr 2013 mit 33,8 % bereits an zweiter Stelle. Casinoautomaten wurden von 28,6 % der betreuten SpielerInnen als problematische Spielart angegeben. Für 25,5 % der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3 % der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3 % wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3 % der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8 % der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2 % in problematischer Weise konsumiert. Automaten stellten somit über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen lag seit 2005 über 80 %. In den letzten beiden Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1 % der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34 %. Über die Hälfte der SpielerInnen (51,8 %) gab die Spielhalle als Ort ihres Glücksspielens an, gefolgt von Wettbüros. 34,2 % spielten in Spieltops, 33,8 % im Internet. Casinos wurden von 33,7 % der behandelten KlientInnen besucht. 28,1 % gingen ihren Glücksspielen im Cafehaus nach. 12,1 % der SpielerInnen berichteten von Glücksspielen an Tankstellen. Im Kartencasino spielten 10,4 %, in der Trafik 6,2 % der 2013 Betreuten. Der Anteil jener KlientInnen, die die Spielhalle als für sie bedeutsamen Spielort bezeichneten, ist über die Jahre auf über 50 % gestiegen. Spieltops wurden 2007 erstmals als eigenständige Spielorte erhoben. 2013 gaben 34 % der betreuten SpielerInnen Spieltops als Ort ihres problematischen Glücksspielens an. Das Wettbüro als Spielort erreichte 2013 mit 42 % einen vorläufigen Höchstwert. Über die Jahre hinweg gewann das Internet als Spielort zunehmend an Bedeutung. Der Anteil der im Internet spielenden KlientInnen stieg von 2003 bis 2013 von 1 % auf 34 % an. Bei 13,2 % der KlientInnen im Jahr 2013 bestand eine Casinosperre. Bei 18 % der KlientInnen führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8 % zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8 % verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9 % der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3 % der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6 % waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7 % der SpielerInnen. 20,2 % der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3 % unternahmen einen Suizidversuch. 41,7 % der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel, 7,6 % waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9 %) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9 % der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre. 63,6 % der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4 der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3 % der 2013 Betreuten begonnen. 6,2 % machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7 % waren es Casinoautomaten, Lotto hatten 1,6 % anfangs gespielt. Die im Jahr 2013 betreuten KlientInnen spielten durchschnittlich 12,7 Mal im Monat. 19,9 % der SpielerInnen spielten nahezu täglich. 43,5 % der Angehörigen gaben an, Schulden für die SpielerInnen bezahlt zu haben und/oder für die Schulden der Betroffenen zu haften. 5.12. Feststellungen zur Kriminalität in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten Zur Frage der mit Glücksspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der Klientenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt. Im Jahr 2013 wurden österreichweit in 74 Fällen (davon 34 Fälle in Wien) Strafanzeige wegen Raubdelikten in Glücksspielbetrieben zur Anzeige gebracht, wozu 44 Tatverdächtige (9 in Wien) ermittelt wurden; nicht erfasst von dieser Statistik sind einfache Einbruchsdelikte in Glücksspielbetrieben (Anfragebeantwortung der Bundesinnenministerium vom 20.11.2014 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02405/imfname_374745.pdf). 5.13. Feststellungen zum Spielerschutz Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generelle der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Legistische Maßnahmen im Bereich der Glücksspielgesetzgebung In der Stammfassung BGBl Nr 620/1989 hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten (vgl § 25 leg cit). Mit der Novelle BGBl Nr 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl Nr 35/2003 und Nr 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl Nr 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, XXII. GP).In der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten vergleiche Paragraph 25, leg cit). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 747 aus 1996, wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den Paragraphen 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr 35 aus 2003, und Nr 71 aus 2003, erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 125 aus 2003, wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, römisch 22 . GP). Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl Nr 105/2005 sowie BGBl Nr 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 2008, geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit Paragraph 56, GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates vergleiche Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica. Mit der Novelle BGBl I Nr 54/2010 erfolgte eine umfängliche Neuregelung der ordnungspolitischen Bestimmungen des GspG, insb betreffend die Regelungen zur Konzessionsvergabe, mit der Zwecksetzung, das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unters