RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/9236/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch
Art. 56AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt Eu
GH 22.1.2015, C-463/13, Rs. Stanley International Betting mwH sowie EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, den Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, C-156/13, Rs. Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht es nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Regelung eines Mitgliedstaats – wie jene des Glücksspielgesetzes –, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet,
Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt Eu
GH 22.1.2015, C-463/13, Rs. Stanley International Betting mwH sowie EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, den Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, C-156/13, Rs. Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht es nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommen, dass die Verwaltungsgerichte amtswegig ein Beweisverfahren zu führen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243). Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommen, dass die Verwaltungsgerichte amtswegig ein Beweisverfahren zu führen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243). Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union hat daher das Gericht, bei einem Verfahren, in welchem eine Person, welche befugt sich, auf eine der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berufen, in ihrer Freiheit durch eine gesetzliche Regelung beschränkt wird, zu ermitteln, ob diese gesetzliche Beschränkung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, sowie ob die durch diese gesetzliche Beschränkung verfolgten (zulässigen) Ziele tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise durch alle staatlichen Organe verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere im Falle der gesetzlichen Installierung eines Konzessionssystems zu prüfen, ob die staatlichen Organe ihren Aufsichtspflichten ausreichend nachkommen. Insbesondere ist im Falle einer gesetzlichen Beschränkung im Hinblick auf die gewerbliche Durchführung von Glücksspielen zu prüfen, ob gesamthaft die nationalen Organe eine exzessive Werbung für Glücksspiele durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen effektiv unterbinden. II. Erforderliche Ermittlungen römisch zwei. Erforderliche Ermittlungen Für eine ausreichende Beantwortung dieser Fragestellungen sind die auf der Homepage des Ministeriums publizierten Dokumente (insbesondere auch der Glücksspielbericht 2010-2013) nicht hinreichend. Um dem Verwaltungsgericht Wien die Beurteilung der Frage, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes tatsächlich den zulässigerweise vom Gesetzgeber verfolgten Zielen dient und in kohärenter und systematischer Weise diese Ziele verfolgt, wird der Bundesminister für Finanzen um ausführliche Stellungnahme in Entsprechung der nachfolgenden Aufforderungen ersucht. Die in Entsprechung dieser Aufforderung getätigten Ausführungen mögen durch konkrete Beweismittel belegt werden. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung dieser Behauptungen ermöglichen: Zur Frage der Aufsicht: 1) Es wären möglichst umfassend alle aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten der Republik Österreich im Hinblick auf die Sicherstellung der mit der Erlassung des Glücksspielgesetzes verfolgten (zulässigen) Ziele (wie etwa des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung) darzulegen. 1.a.) Insbesondere möge erläutert werden, welche Auflagen bzw. Bedingungen gegenüber den Konzessionären bzw. Bewilligungsinhabern im Rahmen der erteilten Berechtigungen auferlegt wurden, die vorrangig auf die Gewährleistung der Einhaltung jener Ziele abstellen, die von der EuGH-Judikatur als Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen der Grundfreiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit) anerkannt werden (insbesondere Spielerschutz, Konsumentenschutz, Jugendschutz, Kriminalitätsbekämpfung). Sodann möge dargestellt werden, ob im Rahmen der gesetzlichen Aufsicht verifiziert werden konnte und wird, dass diesen Auflagen und Bedingungen bis dato entsprochen wird. 1.b.) Weiters möge erläutert werden, ob im Rahmen der erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen Auflagen erteilt bzw. Bedingungen auferlegt wurden, die der Politik einer Expansion der Glückspieltätigkeiten seitens der Konzessionäre bzw. auch dem Einsatz neuer Vertriebstechniken (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12 vom 30.4.2014, Rs Pfleger) Schranken setzen bzw. ob im Rahmen der gesetzlichen Aufsicht Wahrnehmungen getätigt wurden, aus denen zu schließen ist, dass eine allfällige Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten überschritten wird. 1.b.) Weiters möge erläutert werden, ob im Rahmen der erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen Auflagen erteilt bzw. Bedingungen auferlegt wurden, die der Politik einer Expansion der Glückspieltätigkeiten seitens der Konzessionäre bzw. auch dem Einsatz neuer Vertriebstechniken vergleiche EuGH 30.4.2014, C-390/12 vom 30.4.2014, Rs Pfleger) Schranken setzen bzw. ob im Rahmen der gesetzlichen Aufsicht Wahrnehmungen getätigt wurden, aus denen zu schließen ist, dass eine allfällige Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten überschritten wird. 1.c.) Schließlich möge im gegebenen Zusammenhang ausführlich dargelegt werden, inwiefern sichergestellt ist, dass der Bundesminister für Finanzen iSd § 5 Abs. 8 GspG von der Handhabung der Aufsicht der jeweiligen Landesbehörden insb iSd § 5 Abs. 7 GspG bzw. vom Vorliegen von Verstößen seitens der Bewilligungsinhaber iSd § 5 Abs 2 bis 6 GspG in Kenntnis gesetzt ist und ob bislang Anlass zum Einschreiten gemäß § 5 Abs 8 GspG geboten war.1.c.) Schließlich möge im gegebenen Zusammenhang ausführlich dargelegt werden, inwiefern sichergestellt ist, dass der Bundesminister für Finanzen iSd Paragraph 5, Absatz 8, GspG von der Handhabung der Aufsicht der jeweiligen Landesbehörden insb iSd Paragraph 5, Absatz 7, GspG bzw. vom Vorliegen von Verstößen seitens der Bewilligungsinhaber iSd Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 GspG in Kenntnis gesetzt ist und ob bislang Anlass zum Einschreiten gemäß Paragraph 5, Absatz 8, GspG geboten war. 1.d.) Schließlich möge im gegebenen Zusammenhang ausführlich dargelegt werden, inwiefern derzeit durch Bewilligungsinhaber i.S.d. § 5 GSpG bzw. Konzessionäre i.S.d. § 14 bzw. i.S.d. § 21 GSpG Glücksspiele beworben werden, und inwiefern im Hinblick auf diese Werbetätigkeit der Aufsichtspflicht i.S.d. § 56 GSpG nachgekommen wird. In diesem Zusammenhang möge auch nicht verabsäumt werden, darzulegen, ob im Rahmen der Aufsicht Wahrnehmungen getroffen wurden, die belegen, dass durch die zum Einsatz gebrachten Werbemaßnahmen keine Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen bewirkt werden (vgl. EuGH 12.6.2014, C-156/13 Rs Digibet Ltd, Gert Albers).1.d.) Schließlich möge im gegebenen Zusammenhang ausführlich dargelegt werden, inwiefern derzeit durch Bewilligungsinhaber i.S.d. Paragraph 5, GSpG bzw. Konzessionäre i.S.d. Paragraph 14, bzw. i.S.d. Paragraph 21, GSpG Glücksspiele beworben werden, und inwiefern im Hinblick auf diese Werbetätigkeit der Aufsichtspflicht i.S.d. Paragraph 56, GSpG nachgekommen wird. In diesem Zusammenhang möge auch nicht verabsäumt werden, darzulegen, ob im Rahmen der Aufsicht Wahrnehmungen getroffen wurden, die belegen, dass durch die zum Einsatz gebrachten Werbemaßnahmen keine Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen bewirkt werden vergleiche EuGH 12.6.2014, C-156/13 Rs Digibet Ltd, Gert Albers). Zur Frage der Kohärenz und Systematik: 2) Über die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen deutlich hinausgehend möge zur Frage der erforderlichen Kohärenz und Systematik der glückspielrechtlichen Regelungen umfassend und ausführlich dargelegt werden, warum und inwiefern jede einzelne der im Regelwerk normierten ordnungspolitischen Vorgaben geeignet und erforderlich, sowie in diesem Rahmen auch verhältnismäßig (nicht über das zur Erreichung der gesetzten Ziele Erforderliche hinausgehend) sind. Diese Angaben mögen insbesondere erteilt werden im Hinblick auf die die gewerbliche Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelungen: a) für eine Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung landesrechtlicher Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG, a) für eine Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung landesrechtlicher Ausspielungen i.S.d. Paragraph 5, GSpG, b) für die Erteilung einer Konzession i.S.d. § 14 GSpG,, b) für die Erteilung einer Konzession i.S.d. Paragraph 14, GSpG, c) für die Erteilung einer Konzession i.S.d. § 21 GSpG,, c) für die Erteilung einer Konzession i.S.d. Paragraph 21, GSpG, 2.a.) In diesem Zusammenhang möge ebenfalls ausführlich und umfassend erläutert werden, aus welchen Erwägungen zu Ausspielungen in Form von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5 GspG), Lotterien und hier insbesondere elektronischen Lotterien (§§ 6 ff, § 12a GspG), Konzessionierung iSd §§ 14ff GspG sowie iSd §§ 21ff GspG differenzierende Regelungen getroffen wurden, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die in § 5 umschriebenen Ausspielungen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers überantwortet wurden.2.a.) In diesem Zusammenhang möge ebenfalls ausführlich und umfassend erläutert werden, aus welchen Erwägungen zu Ausspielungen in Form von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5, GspG), Lotterien und hier insbesondere elektronischen Lotterien (Paragraphen 6, ff, Paragraph 12 a, GspG), Konzessionierung iSd Paragraphen 14 f, f, GspG sowie iSd Paragraphen 21 f, f, GspG differenzierende Regelungen getroffen wurden, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die in Paragraph 5, umschriebenen Ausspielungen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers überantwortet wurden. 2.b.) Außerdem möge im gegebenen Zusammenhang dargelegt werden, aus welchen Erwägungen trotz der im Bereich der Bewilligungsvorschriften (insbesondere der damit in Zusammenhang stehenden ordnungspolitischen Zielsetzungen) normierten unterschiedlichen Regelungen eine Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in ihrer Gesamtheit (daher im Hinblick auf jede einzelne Art einer unternehmerischen Glücksspieltätigkeit) angenommen werden kann bzw. die (insbesondere gesetzlich normierten) differenzierenden Regelungen der Annahme einer derartigen Kohärenz bzw. Systematik iSd der EuGH-Judikatur nicht entgegenstehen. Zur Frage des Vorliegens eines Missstandes: 3.) Nach der Judikatur des EuGH sind außerdem gesetzliche Beschränkungen einer der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums nur dann zulässig, wenn diese Beschränkungen im Hinblick und als Reaktion auf einen tatsächlich ausreichend schwerwiegenden Missstand (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09. Rs Dickinger und Ömer]) erfolgen. Daher möge auch in überprüfbarer Weise dargelegt werden, welche tatsächlichen Missstände durch die mit dem Glücksspielgesetz normierten Beschränkungen der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums bekämpft wurden bzw. werden sollen, bzw. welche Gefährdung im Falle der Nichtnormierung der die unternehmerische Glücksspieltätigkeit beschränkenden gesetzlichen Regelungen realistisch zu befürchten wäre.“3.) Nach der Judikatur des EuGH sind außerdem gesetzliche Beschränkungen einer der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums nur dann zulässig, wenn diese Beschränkungen im Hinblick und als Reaktion auf einen tatsächlich ausreichend schwerwiegenden Missstand vergleiche EuGH 15.9.2011, C-347/09. Rs Dickinger und Ömer]) erfolgen. Daher möge auch in überprüfbarer Weise dargelegt werden, welche tatsächlichen Missstände durch die mit dem Glücksspielgesetz normierten Beschränkungen der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums bekämpft wurden bzw. werden sollen, bzw. welche Gefährdung im Falle der Nichtnormierung der die unternehmerische Glücksspieltätigkeit beschränkenden gesetzlichen Regelungen realistisch zu befürchten wäre.“ Desgleichen erging an die beim Bundesministerium angesiedelte Stabsstelle Spielerschutz folgende Aufforderung: „Auf Grund einer Vielzahl beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstraf-, Beschlagnahme-, und Einziehungsverfahren nach dem Glücksspielgesetz ergeht folgende AUFFORDERUNG an den Bundesminister für Finanzen, dem unter Pkt. II näher ausgeführten Ersuchen binnen einer Frist von vier Wochen nachzukommen. an den Bundesminister für Finanzen, dem unter Pkt. römisch zwei näher ausgeführten Ersuchen binnen einer Frist von vier Wochen nachzukommen. I. Ausgangslage römisch eins. Ausgangslage Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. unter vielen VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, ob eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Regelung eines Mitgliedstaats – wie jene des Glücksspielgesetzes –, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet,
Art. 56AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt Eu
GH 22.1.2015, C-463/13, Rs. Stanley International Betting mwH sowie EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie des Verbraucherschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, C-156/13, Rs. Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht es nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche unter vielen VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, ob eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Regelung eines Mitgliedstaats – wie jene des Glücksspielgesetzes –, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet,
Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt Eu
GH 22.1.2015, C-463/13, Rs. Stanley International Betting mwH sowie EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie des Verbraucherschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, C-156/13, Rs. Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht es nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rs. Pfleger). Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommen, dass die Verwaltungsgerichte amtswegig ein Beweisverfahren zu führen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243). Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommen, dass die Verwaltungsgerichte amtswegig ein Beweisverfahren zu führen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt sind vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121 und zuletzt VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243). Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union hat daher das Gericht in einem Verfahren, in welchem eine Person, welche befugt ist sich auf eine der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berufen, in ihrer Freiheit durch eine gesetzliche Regelung beschränkt wird, zu ermitteln, ob diese gesetzliche Beschränkung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie ob die durch diese gesetzliche Beschränkung verfolgten (zulässigen) Ziele tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise durch alle staatlichen Organe verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere im Falle der gesetzlichen Installierung eines Konzessionssystems zu prüfen, ob die staatlichen Organe ihren Aufsichtspflichten ausreichend nachkommen. II. Erforderliche Ermittlungen römisch zwei. Erforderliche Ermittlungen Laut den Materialien zur Stammfassung des Glücksspielgesetzes verfolgen die durch dieses Gesetz normierten Beschränkungen der Freiheiten des Europäischen Wirtschaftsraums u.a. Ziele des Verbraucher- und Spielerschutzes. Es ergeht das Ersuchen um Beantwortung nachfolgender Fragen und, soweit sich die dazu erstattete Stellungnahme auf empirisch begründete Annahmen bezieht, zugleich um Übermittlung, wenigstens aber Benennung jener Belege und Quellen, die eine dem Gericht eine schlüssige und nachvollziehbare Überprüfung der seitens des Bundesministers für Finanzen vertretenen Annahmen ermöglichen: 1) Treten in Österreich Erkrankungen an Spielsucht in einem relevanten Ausmaß auf. Welche Zahlen konnten diesbezüglich erhoben werden 2) Liegen empirische Daten zum Ausmaß und den Auswirkungen krankheitswertiger Spielsucht vor, insbesondere
- a)zum Personenkreis, der gefährdet ist, der Spielsucht anheimzufallen, ggf. nach sozialen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Bildungsstand udgl) gegliedert
- b)differenziert nach Art der in Betracht kommenden Glücksspiele
- c)differenziert nach den Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielmöglichkeiten zu erhalten (konzessionierte Ausspielung in Spielbanken, Automatensalons, Einzelaufstellung, Internet udgl., nicht konzessionierte, dh illegale Spielgelegenheiten)
- d)zu den Auswirkungen auf das soziale Umfeld bei tatsächlicher Spielsucht oder -gefährdung (insbes. in der Familie, am Arbeitsplatz udgl.)
- e)zur Frage der Spielsuchtkriminalität, ggf. differenziert nach Art und Weise der Delinquenz 3) Gibt es Abschätzungen der sozialen Folgekosten der Spielsucht 4) Gibt es empirische Erhebungen zur Frage, ob eine Ausweitung der Möglichkeiten, Zugang zu Spielgelegenheiten zu erhalten, zu einer Erhöhung der Anzahl an Spielsüchtigen führt oder dies mit gutem Grund erwartet werden kann 5) Können Aussagen zur Frage getroffen werden, ob eine Verringerung der Möglichkeiten, Zugang zum Spiel zu erhalten (sowohl nach Art des Glücksspiels als auch nach den Örtlichkeiten und den regulativen Bedingungen, unter denen der Zugang eröffnet wird) mit einer Verringerung der Zahl der Spielsüchtigen korrespondiert oder dies begründet zu erwarten ist, insbesondere
- a)Bewirkt auch der Umstand der Bündelung von Spielgelegenheiten an wenigen Orte (Spielhallen, Casinos udgl.) und unter bestimmten, im GspG normierten Regulativen (Zutrittssysteme etc.) eine Verringerung der Zahl an Spielsüchtigen bzw. kann begründet angenommen werden, dass eine solche Verringerung bewirkt wird; ggf. wie lässt sich dieses Ausmaß quantifizieren.“ Dazu wurde vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 24.2.2016 eine Stellungnahme zur Wahrnehmung der Glücksspielaufsicht sowie zu Aspekten des Spielerschutzes vorgelegt, letzteres unter Hinweis auf die unter einem übermittelte Glücksspielstudie „Kalke 2015“. Diese Beweismittel wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Über Anfrage des Gerichtes bei der Magistratsabteilung 6 wurde erhoben, dass betreffend den Standort Wien, H.-gasse, kein Vergnügungssteuerakt aufscheint. 4.1. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 12.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der Abgabenbehörde erschienen sind. In der Verhandlung haben wurden die Zeugen D., K., Di., L. und Mü. einvernommen. 4.3. Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung: Vorbringen des Rechtsvertreters: Im Hinblick auf den vom OGH zu 4 ob 31/16m gestellten Gesetzesprüfungsantrag rege ich an, gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des VfGH auszusetzen. Unstrittig ist, dass der BF als Geschäftsführer der C. strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG verantwortlich ist. Ich selbst bin mit der Funktionsweise der in Rede stehenden Geräte nicht näher vertraut und kann daher keine näheren Angaben machen. Ich kann auch nicht sagen, ob das Gerät über eine Internetverbindung verfügt hat. Ich kann auch nicht angeben ob bezüglich der Geräte beim Finanzamt eine Selbstbemessung iSd des § 57 GSpG erfolgt ist. Ob die C. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates über eine Bewilligung zur Veranstaltung von Glücksspielen verfügt, kann ich nicht sagen. Mir ist auch nicht bekannt, ob die C. im Bundesgebiet über Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder dgl. verfügt. Ich kann auch nicht angeben von wo aus der Geschäftsbetrieb bezüglich der Veranstaltung des in Rede stehenden Spielbetriebes erfolgt ist. Welche Vereinbarungen mit den Betreibern des Lokals getroffen wurden, kann ich auch nicht sagen.Unstrittig ist, dass der BF als Geschäftsführer der C. strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG verantwortlich ist. Ich selbst bin mit der Funktionsweise der in Rede stehenden Geräte nicht näher vertraut und kann daher keine näheren Angaben machen. Ich kann auch nicht sagen, ob das Gerät über eine Internetverbindung verfügt hat. Ich kann auch nicht angeben ob bezüglich der Geräte beim Finanzamt eine Selbstbemessung iSd des Paragraph 57, GSpG erfolgt ist. Ob die C. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates über eine Bewilligung zur Veranstaltung von Glücksspielen verfügt, kann ich nicht sagen. Mir ist auch nicht bekannt, ob die C. im Bundesgebiet über Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder dgl. verfügt. Ich kann auch nicht angeben von wo aus der Geschäftsbetrieb bezüglich der Veranstaltung des in Rede stehenden Spielbetriebes erfolgt ist. Welche Vereinbarungen mit den Betreibern des Lokals getroffen wurden, kann ich auch nicht sagen. Äußerung des Vertreters der Abgabenbehörde: Es ist richtig, dass in der Anzeige bezüglich der Angabe des Tatzeitraumes ein Irrtum unterlaufen ist. Der Beginn des Tatzeitraumes ist mit 1.1.2015 anzusetzen. 4.4. Zeugenaussagen: K.: Ich habe in dieser Tankstelle für die W. GesmbH gearbeitet. Mein Chef war Herr R., er ist Geschäftsführer dieser GesmbH. Diese Gesellschaft hat eine Tankstelle mit einem angeschlossenen Shop betrieben. Ich war für den Shop zuständig. Ich habe das Geschäft in der Früh aufgesperrt. Es hat im Lokalverbund noch zwei Zimmer gegeben. Es gab für den Shop und diese Zimmer einen gemeinsamen Eingang. Im hinteren Zimmer sind diese Geräte gestanden. Diese Zimmer waren nicht versperrt. Die Geräte, die bei der Kontrolle vorgefunden wurden haben in diesen Zimmern schon längere Zeit gestanden. Es werden ein paar Monate gewesen sein. In diesem Zeitraum waren die Geräte funktionstüchtig und spielbereit. Da die Automaten selbstauszahlend waren, bestand für die Spieler keine Veranlassung sich an mich zu wenden. Ich kann nicht sagen, ob diese Geräte an das Internet angeschlossen waren. Mein Chef hat mir gesagt, dass ich mit den Automaten nichts zu tun habe. Er hat mich angewiesen, dass ich ihn kontaktieren solle, wenn es Probleme mit dem Automatenbetrieb geben sollte oder wenn sich Spieler beschweren. Wenn solche Probleme aufgetreten sind, habe ich daher immer meinen Chef kontaktiert. Ich weiß nicht, ob die beiden mit den Nummern 1 und 3 bezeichneten Geräte über separate Geldeingabevorrichtungen verfügt haben. Über Vorhalt der Angaben in der Niederschrift vom 9.1.2015: wenn dort steht, das ich die Türe zu den Geräten zu öffnen hatte, dann meine ich damit die Eingangstür zum gesamten Lokal. D.: Ich führe in B. ein Unternehmen, die Re. Ich bin Geschäftsführer dieser Gesellschaft und habe in dieser Eigenschaft von der W. GmbH einen Raum im Lokalverbund des Tankstellenbetriebs angemietet. Es hat sich um eine reine Raummiete gehandelt. Es wurde kein bestimmter Verwendungszweck vereinbart. Von meiner Gesellschaft wurden die Räumlichkeiten dann an die C. weitervermietet. Es hat sich auch diesbezüglich um eine reine Raummiete gehandelt, ohne Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszweckes. Es wurde lediglich mit Herrn M., den ich persönlich kenne, besprochen, dass Unterhaltungselektronikgeräte aufgestellt werden. Nach meinem Wissen ist gegen mich in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren eingeleitet worden. In die Geräteaufstellung in diesem Fall war ich zu keinem Zeitpunkt involviert. Es war auch keine Beteiligung bezüglich des wirtschaftlichen Erlöses aus dem Gerätebetrieb vereinbart. Nach meinem Kenntnisstand hat das Gewinn- und Verlustrisiko, bezüglich des Gerätebetriebs, alleine bei der C. gelegen. Warum Herr R. nicht direkt an die C. ohne Zwischenschaltung meiner Gesellschaft vermittelt hat, kann ich nicht sagen. Meine Gesellschaft hat aus der Weitervermietung jedenfalls einen Gewinn erwirtschaftet, da höher weitervermietet wurde als an Miete an die W. GmbH zu entrichten war. L. Ich kann mich an die Kontrolle vom 9.1.2015 noch teilweise erinnern. Meine Aufgabe war es zu fotografieren. Ich war also dabei, als versucht wurde an den Geräten Testspiele durchzuführen und habe wahrgenommen, dass dies funktionsbereit und funktionstüchtig war. Ich weiß noch, dass an einem Gerät Testspiele durchgeführt werden konnten. Ob die mit den Nummern 1 und 3 gekennzeichnet Geräten über Geldeinwurfvorrichtungen verfügten, kann ich nicht sagen. Ob die Geräte an das Internet angebunden waren, weiß ich heute nicht mehr. Di. Ich kann mich an die Kontrolle vom 9.1.2015 nicht mehr detailliert erinnern. Meine Aufgabe war es, anlässlich der Kontrolle, die Formulare GSpG 26 auszufüllen. Das Bespielen der Geräte habe ich daher mitverfolgt. Die Angaben, die ich ins Formular übernommen habe basieren teils darauf, was mir der Testspieler gesagt hat und teils liegt dem meine eigene Wahrnehmung zu Grunde. soweit ich weiß, konnten die Geräte mit den Nummern 1 und 3 nur mit Verbund mit dem Cashautomaten bespielt werden. Sie verfügten also über keine separate Geldeinwurfsvorrichtung. Ob die Geräte ans Internet angebunden waren, weiß ich heute nicht mehr. Es ist richtig, dass zu Beginn der Kontrolle eine Person beobachtet wurde, die am Geräte gespielt hat. Mü. Ich kann mich an die Kontrolle vom 9.1.2015 heute noch gut erinnern. Ich war derjenige, der die Geräte bespielt hat und ich habe auch dem Kollegen diktiert was er ins GSpG 26 übernehmen soll und der Kollegin gesagt, was sie fotografisch dokumentieren soll. Ich mache solche Testspiele schon seit Jahren. Ich bin daher mit der Funktionsweise auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten werden aus der Sicht des Spielers vertraut. Bei diesen Kontrollen ist es so, dass zunächst ein Geldbetrag in die Geräte eingegeben wird. In diesem Fall hat sich ein separater Geldeinwurfautomat zwischen den beiden Spielgeräten befunden. Nach Eingabe des Geldbetrages konnte man auf dem Display des Cashcentergerätes auswählen auf welches der beiden Spielgeräte der Credit gebucht werden soll. Der gebuchte Credit wird am Display des Spielgerätes angezeigt. Man kann dann sofort die Starttaste betätigen wodurch der virtuelle Walzenlauf ausgelöst wird. Der Walzenlauf dauert vielleicht eine Sekunde. Ich versuche im Zuge des Testspieles diesen Walzenlauf zu beeinflussen und zwar je nach Gerätetyp mittels Betätigung der Tasten oder Antippen des Touchscreens. Es ist mir noch nie gelungen den Walzenlauf in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Bezüglich des festgestellten Einsatzhöhen und in aussicht gestellten Gewinne muss ich auf das GSpG 26 verweisen. Mit ist noch erinnerlich, dass die Testspiele abgebrochen werden mussten, weil wahrgenommen wurde, dass sich im Cashcentergerät eine Düse für die Ausgabe von Pfefferspray befunden hat. Es ist dann zur Sicherung ein entsprechend ausgestaltetes anderes Einsatzteam eingeschritten. Wenn ich bezüglich des im Akt einliegende Gedankenprotokoll vom 9.1.2015 (AS 9-12) befragt werde: Das habe ich angefertigt, es trägt auch meine Unterschrift. Es ist richtig, dass mir in diesem Gedankenprotokoll ein Fehler unterlaufen ist, nämlich insoweit eine Diskrepanz zu dem in GSpG 26 angegebenen Höchstgewinn aufscheint. Diesbezüglich verweise ich darauf, dass die Angaben im GSpG 26 aussagekräftiger sind, weil dieses vor Ort im Zuge des Testspieles ausgefüllt wird. Ich hatte an diesem Tag mehrere Aktenvermerke anzufertigen und ist mir deshalb offenkundig das Versehen passiert. Ob bezüglich dieser Geräte eine Selbstbemessung gemäß § 57 GSpG erfolgte, kann ich nicht sagen. Es erfolgt jedenfalls bei jeder Kontrolle eine separate Kontrollmitteilung an das für die Vergebührung zuständige Finanzamt. Es kann sein, dass am Gerät bei Beginn der Kontrolle ein Spieler beobachtet wurde. Näheres weiß ich dazu aber heute nicht mehr. Mir ist nicht bekannt, ob es in gegenständlicher Angelegenheit ein Einziehungsverfahren gibt. Nach meiner fachlichen Wahrnehmung hat es sich bei zu den Testspielen ausgewählten Spielen definitiv um Glücksspiele gehandelt, da auf das Zustandekommen des Ergebnisses nicht Einfluss genommen werden konnte.Wenn ich bezüglich des im Akt einliegende Gedankenprotokoll vom 9.1.2015 (AS 9-12) befragt werde: Das habe ich angefertigt, es trägt auch meine Unterschrift. Es ist richtig, dass mir in diesem Gedankenprotokoll ein Fehler unterlaufen ist, nämlich insoweit eine Diskrepanz zu dem in GSpG 26 angegebenen Höchstgewinn aufscheint. Diesbezüglich verweise ich darauf, dass die Angaben im GSpG 26 aussagekräftiger sind, weil dieses vor Ort im Zuge des Testspieles ausgefüllt wird. Ich hatte an diesem Tag mehrere Aktenvermerke anzufertigen und ist mir deshalb offenkundig das Versehen passiert. Ob bezüglich dieser Geräte eine Selbstbemessung gemäß Paragraph 57, GSpG erfolgte, kann ich nicht sagen. Es erfolgt jedenfalls bei jeder Kontrolle eine separate Kontrollmitteilung an das für die Vergebührung zuständige Finanzamt. Es kann sein, dass am Gerät bei Beginn der Kontrolle ein Spieler beobachtet wurde. Näheres weiß ich dazu aber heute nicht mehr. Mir ist nicht bekannt, ob es in gegenständlicher Angelegenheit ein Einziehungsverfahren gibt. Nach meiner fachlichen Wahrnehmung hat es sich bei zu den Testspielen ausgewählten Spielen definitiv um Glücksspiele gehandelt, da auf das Zustandekommen des Ergebnisses nicht Einfluss genommen werden konnte. Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.1. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG haben am 9.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, H.-gasse, wo von der W. GmbH eine Tankstelle mit angeschlossenem Shop betrieben wird, in einem dort situierten Nebenraum, die oben im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneten Geräte vorgefunden. Zwei dieser Geräte dienten als Spielautomaten, auf denen virtuelle Walzenspiele aufgerufen und gespielt werden konnten, ein weiteres, als „Cashcenter“ bezeichnetes Gerät diente im Verbund mit den Spielautomaten als Geldeingabe- bzw. Auszahlungsterminal. Die Spielautomaten selbst verfügten über keine Geldeinwurfs- bzw. Geldausgabevorrichtung. Im Zuge der Gerätekontrolle sowie der durchgeführten Testspiele an den Geräten hat sich deren volle Funktionstüchtigkeit ergeben. Bei gegenständlichen Spielgeräten mit den FA-Nr. 1 und 3 handelt es sich um jene Geräte, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Spielentscheidung bei diesen Spielen in den Geräten selbst erfolgte oder ob dieses zentralseitig hergestellt und im Wege einer Datenleitung über das Internet eingespielt wurde.5.1. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG haben am 9.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, H.-gasse, wo von der W. GmbH eine Tankstelle mit angeschlossenem Shop betrieben wird, in einem dort situierten Nebenraum, die oben im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneten Geräte vorgefunden. Zwei dieser Geräte dienten als Spielautomaten, auf denen virtuelle Walzenspiele aufgerufen und gespielt werden konnten, ein weiteres, als „Cashcenter“ bezeichnetes Gerät diente im Verbund mit den Spielautomaten als Geldeingabe- bzw. Auszahlungsterminal. Die Spielautomaten selbst verfügten über keine Geldeinwurfs- bzw. Geldausgabevorrichtung. Im Zuge der Gerätekontrolle sowie der durchgeführten Testspiele an den Geräten hat sich deren volle Funktionstüchtigkeit ergeben. Bei gegenständlichen Spielgeräten mit den FA-Nr. 1 und 3 handelt es sich um jene Geräte, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Spielentscheidung bei diesen Spielen in den Geräten selbst erfolgte oder ob dieses zentralseitig hergestellt und im Wege einer Datenleitung über das Internet eingespielt wurde. 5.2. Im Zuge des Testspieles wurde wahrgenommen, dass an den Geräten verschiedene Spiele, insbesondere sogenannte „virtuelle Walzenspiele“ angeboten wurden. Für die Durchführung der Testspiele wurden solche Walzenspiele ausgewählt und probeweise gespielt. Dabei haben sich nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung bewegt, sodass der Eindruck entstand, als würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind, in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren dergestalt simulierten „Umdrehungen“ in rascher zeitlicher Abfolge erfolgte ein Stillstand dieser virtuellen, computergenerierten Walzensimulation, wodurch eine bestimmte Symbolkombination zustande kam, von der es nach dem am Gerät dargestellten Gewinnplan wiederum abhing, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler war es bei diesem Spielverlauf nicht möglich, den ca. eine Sekunde dauernden simulierten Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und so gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, um eine für ihn günstige, also gewinnbringende, Symbolkombination herbeizuführen. Der Spieler hatte somit lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Somit hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. An dem Gerät Nr. 1 wurde das Walzenspiel „Fruit Fever“ ausgewählt. Nach Eingabe eines Geldbetrages von € 5.- als Spielguthaben in das im Verbund mit den Glücksspielgeräten aufgestellte Gerät „Cashcenter“, Zuordnung des Kredites zum Glücksspielgerät, Wählen Einsatzes und Betätigen der Starttaste wurde das Walzenspiel durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Es wurde zunächst der Mindesteinsatz festgestellt, der € 0,10.- betrug. Diesem Mindesteinsatz war (laut einem am Gerätebildschirm befindlichen Gewinnplan) ein Höchstgewinn von € 100 zugeordnet. In einem zweiten Schritt wurde von den Kontrollorganen der mögliche Höchsteinsatz festgestellt, dieser betrug € 11—wozu ein möglicher Höchstgewinn von € 11.000,--in Aussicht gestellt wurde, was wiederum aus dem Gewinnplan abgelesen werden konnte. An dem Gerät Nr. 3 wurde das Walzenspiel „Stars on Fire“ ausgewählt. Nach Eingabe eines Geldbetrages von € 5.- als Spielguthaben in das im Verbund mit den Glücksspielgeräten aufgestellte Gerät „Cashcenter“, Zuordnung des Kredites zum Glücksspielgerät, Wählen Einsatzes und Betätigen der Starttaste wurde das Walzenspiel durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Es wurde zunächst der Mindesteinsatz festgestellt, der € 0,10.- betrug. Diesem Mindesteinsatz war (laut einem am Gerätebildschirm befindlichen Gewinnplan) ein Höchstgewinn von € 90 zugeordnet. In einem zweiten Schritt wurde von den Kontrollorganen der mögliche Höchsteinsatz festgestellt, dieser betrug € 11,-- wozu ein möglicher Höchstgewinn von € 9.900,-- in Aussicht gestellt wurde, was wiederum aus dem Gewinnplan abgelesen werden konnte. Anlässlich der Durchführung Gerätekontrolle wurde eine Fotodokumentation erstellt, in der die einzelnen aufeinander folgenden Spielschritte dargestellt sind. 5.3. Die Geräte waren im Lokal im gesamten zur Last gelegten Tatzeitraum, und auch bereits in den Monaten zuvor, betriebsbereit und frei zugänglich aufgestellt, konnten im genannten Zeitraum bespielt werden und wurden bis zur Kontrolle am 9.1.2015 auch tatsächlich bespielt. 5.4. Die Geräte waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet. 5.5. Eigentümer, Aufsteller des Gerätes und Veranstalter des Spielbetriebes war die C. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Slowakei. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit in der Durchführung der gegenständlichen Ausspielung vom Ausland aus entfaltet hat. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Gesellschaft verfügt über keine Bewilligung oder Konzession nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR, aus der sich die Berechtigung zur Durchführung von Glücksspielen der gegenständlichen oder sonstiger Art ergibt. Die Räumlichkeiten, in denen die Geräte aufgestellt wurden, wurden seitens der C. von der als Subpächterin auftretenden Re. angemietet. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Spielbetrieb lag zur Gänze bei der C.. Mit dem Tankstellen(shop)betreiber W. GmbH war vereinbart, dass dieser für eine Zugangsmöglichkeit zu den Geräten Sorge zu tragen und den Geräteaufsteller im Falle von Problemen im Zuge des Spielbetriebes zu verständigen hatte. 5.6. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag nicht vor. 5.7. Die Geräte wurde im Zuge der Kontrolle vom 9.1.2015 einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenlade, gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. 5.7. Die Geräte wurde im Zuge der Kontrolle vom 9.1.2015 einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenlade, gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.8. Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis 30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis 30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis 31. Dezember 2027 bzw 31. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom 19. Dezember 2012 gemäß § 21 GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß § 21 GspG erteilt. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis 31. Dezember 2027 bzw 31. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom 19. Dezember 2012 gemäß Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis 7. März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis 13. August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis 31. Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis 30. Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis 13. August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment & Automaten AG Investment & Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. August 2023 bzw bis 13. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis 30. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis 30. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis 13. November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters). Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www....) möglich. Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern vergleiche etwa https://www....) möglich. 5.9. Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt: Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert. Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Geschäftsführung auf produktinnovationsbedingte Steigerungen bei fast allen Wettscheinspielen, bei Rubbellos und auf Video-Lotterie-Terminals (WINWIN) zurückgeführt wird. Im Bereich der elektronischen Lotterien (www.win2day.
- at)war gegenüber 2013 ein Umsatzminus von 1,6 % zu verzeichnen, was u.a. auf die starke Online-Konkurrenz in diesem Bereich zurückgeführt wird. Bei den VLT-Outlets steigerte sich der Umsatz um rund 15,2 % auf 634,96 Mio Euro. Die Gesamtsteuerleistung der Österreichischen Lotterien betrug für das Jahr 2014 447,02 Mio Euro. Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert (vgl http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €.Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert vergleiche http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €. 5.10. Feststellungen zur Werbetätigkeit Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine massive Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Casinospiele. Bei diesen Werbeauftritten, die sich breit gestreut auf die verschiedensten klassischen wie modernen Sujets beziehen (Plakatwerbung, Inserate, TV-Werbung, Sponsoring, soziale Medien etc.) werden Glücksspiele zum Teil verharmlosend dargestellt, dem Glücksspiel als solchem und der aktiven Teilnahme daran wird ein positives Image zugeordnet. Während bei diesen Werbeauftritten das In-Aussichtstellen hoher Gewinne in den Vordergrund gerückt wird, finden sich in diesen Werbungen kaum oder allenfalls gänzlich untergeordnet Hinweise auf die gefährlichen und negativen Auswirkungen von Glücksspielen; zielgruppenfokussierte Werbung soll darüber hinaus auch der Akquirierung neuer Kundengruppen, darunter auch Jugendliche, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen keine Maßnahmen. Die Wahrung von ethischen Werbestandards bleibt im Wesentlichen der Eigeninitiative der Glücksspielanbieter überlassen. So haben etwa die Casinos Austria für den Bereich des sog. Responsible Gaming and Advertising ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und wurden diesbezüglich vom Austrian Standards Institute (vormals ÖNorm) mit 29.1.2014 zertifiziert (https://certificates.austrian-standards.at/certificate?5). Die in der beschriebenen Art festgestellten Werbeauftritte bezwecken einerseits, der Teilnahme an Glücksspielen ein positives Image zu verleihen, andererseits beziehen sich diese Werbungen im Wesentlichen auf die Bewerbung bestimmter Arten von Glücksspielen wie etwa insbesondere Lotto, Toto, Rubbellose und Casinobesuche. Eine gezielte Bewerbung des Automatenwalzenglücksspiels in Spielbanken bzw solcher Spielautomaten außerhalb von Spielbanken oder in Form des Online-Gaming lässt sich weder seitens der legalen noch seitens der illegalen Anbieter im Bundesgebiet feststellen. Im Segment der Glücksspielwerbung sind keine wie immer gearteten Bestrebungen zu erkennen, die Teilnahme an Automatenwalzenglücksspielen jedweder Form zu fördern bzw zu propagieren. 5.11. Feststellungen zum Glücksspielverhalten der österreichischen Bevölkerung: Eine Erhebung zum Glücksspielverhalten in Österreich im Jahr 2015 (Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung; http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf) zeigt folgendes Bild: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt rund 40 % der Bevölkerung. Dieser Wert ist seit dem Jahr 2009 iW unverändert. Differenziert nach Schulbildung sind diese Werte beim Personenkreis mit Pflichtschulabschluss mit 24 % am geringsten, gefolgt von jenem mit Hauptschulabschluss, und am höchsten bei jenen mit mittlerer Schulbildung bzw höherer Reife. Bei Personen mit Migrationshintergrund beträgt die 12-Monats-Prävalenz für Glücksspiele 38 %, bei denjenigen ohne einen Migrationshintergrund 42 %. In Wien beträgt die gesamte Prävalenz rund 46 %, in den übrigen Bundesländern lediglich zwischen 26 % bis 40 %. Bezogen auf den Zeitraum der letzten 30 Tage, in denen Personen in irgendeiner Form Ausgaben für Glücksspiele getätigt haben, liegen die bei einer repräsentativen Erhebung für das Jahr 2015 erfassten Prävalenzwerte bei 27 %, in Wien beträgt dieser Wert 31 %. Bezogen auf die in Wien erfolgte Spielteilnahme bedeutet dies gegenüber den zuletzt im Jahr 2009 erhobenen Werten eine Steigerung von rund 7 %. Der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat sich seit 2009 von € 53 auf € 57 gesteigert. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Beliebteste Form des Glücksspiels ist das Lotto „6 aus 45“, das nach der Einjahresprävalenz – nur wenig verändert gegenüber 2009 - von jedem Dritten in Österreich gespielt wird. Gegenüber 2009 ist eine deutliche Zunahme der Teilnahme an der europäischen Lotterie („Euromillionen“) zu verzeichnen (Steigerung von 4 % auf 8 %). Wesentliche Bedeutung ist daneben noch dem Erwerb von Rubbellosen (8,7 %) beizumessen. Die Prävalenzwerte für die Teilnahme an Sportwetten und Casinospielen betragen jeweils rund 4 %, für Glücksspielautomaten betragen die Werte in Casinos und in Spielhallen rund 0,5 % und außerhalb Casinos rund 1 %, diese Werte sind gegenüber 2009 etwas zurück gegangen. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten zeigen sich (gemessen an der Monatsprävalenz) gegenüber 2009 folgende Veränderungen: Ein Rückgang ist beim Geldeinsatz bei Automatenspielen außerhalb der Casinos festzustellen (durchschnittlich € 203 gegenüber € 317). Bei Casinospielen beträgt der Mittelwert 194 € gegenüber vormals 292 €. Bei Geldeinsätzen für Sportwetten kann dagegen ein Anstieg von 47 € aus 2009 auf 110 € aktuell gesehen werden. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %.Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %. Bei diesen Valenzen handelt es sich um Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobenerhebung, sodass diese lediglich als punktuelle Schätzung der tatsächlichen Problemvalenzen gesehen werden können. Unter Anwendung statistischer Methoden, insbesondere unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 95 % und darauf basierender Intervallschätzung ist festzustellen, dass sich der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, im Bereich zwischen zumindest 0,47 % und 0,77 % bewegen muss. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. In Wien erfüllen jeweils 0,8 % der Befragten die Kriterien für ein problematisches bzw pathologisches Spielen. Für die übrigen Bundesländer liegen die entsprechenden Anteile zwischen 0,4 % bis 0,6 %. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca je 1 %), ist bereits jeder zwanzigste Casinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1 % bzw bei 9,8 %. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen, 6 % dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2 % sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7 % und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4 %. Eine im Zuge der Beratungstätigkeit der Wiener Spielsuchthilfe vorgenommene Auswertung soziodemographischer Merkmale der persönlich betreuten Klientel dieser Beratungseinrichtung brachte folgende Ergebnisse (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf): Insgesamt wurden im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe 791 Personen persönlich betreut, davon waren 618 (78,1 %) vom Spielproblem Betroffene und 173 (21,9 %) Angehörige. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil der betreuten SpielerInnen gestiegen. Das durchschnittliche Alter der betreuten Personen lag bei 38,2 Jahren. Der jüngste Klient war 15 Jahre, der älteste 77 Jahre alt. Die Altersgruppe der 31 bis 40 Jährigen war am stärksten vertreten (28,5 %), gefolgt von der Altersklasse der 41 bis 50 Jährigen (24,3 %). In der Altersklasse zwischen 26 und 30 Jahren befanden sich 14,6 % der KlientInnen. 13,8 % waren zwischen 19 und 25 Jahren alt. Im Altersbereich zwischen 51 und 60 Jahren befanden sich 9,7 % der betreuten KlientInnen. Über 60 Jahre waren 6,5 % der betreuten Personen. Die unter 19 Jährigen stellten die kleinste Gruppe unter den KlientInnen dar (2,6 %). Die Altersverteilung der KlientInnen zeigt sich über die Jahre hinweg relativ konstant. Bei der Angabe von Motiven für die Kontaktaufnahme gaben 57,1 % der SpielerInnen finanzielle Probleme an, familiäre Schwierigkeiten waren für 53,4 % der KlientInnen ein Grund, sich in Behandlung zu begeben. Die seelische Belastung infolge des problematischen Glücksspielverhaltens bildete für 56,3 % ein Motiv für die Kontaktaufnahme. 12 % der 2013 betreuten SpielerInnen suchten die Spielsuchthilfe auch wegen rechtlicher Probleme auf. Die meisten betreuten KlientInnen wohnten in Wien (87,3 %). 11,2 % hatten ihren Wohnsitz in Niederösterreich. 61,7 % der im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe behandelten SpielerInnen wurden in Österreich geboren, 38,3 % im Ausland. Österreichweit betrug der Anteil im Ausland geborener Personen an der im Jahr 2013 rund 16,1 %, in Wien rund 38,4 %. Die Mehrheit der betreuten SpielerInnen war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erwerbstätig, etwa ein Viertel (25,4 %) war arbeitslos, 8,5 % befanden sich bereits im Ruhestand, 1,7 % absolvierten eine Ausbildung, 1,2 % waren inhaftiert. Bei der Aufnahme in ein Betreuungsverhältnis hatten 19,9 % der KlientInnen einen Pflichtschulabschluss, weitere 45,9 % einen Lehrabschluss und 16,5 % einen Maturaabschluss. 8,2 % hatten ein Universitätsstudium oder ein College abgeschlossen. 3,7 % hatten ihr Studium abgebrochen. Eine abgebrochene Schulausbildung lag bei 3,1 % der betreuten SpielerInnen vor, die Lehre hatten 2,4 % nicht beendet. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der betreuten SpielerInnen betrug 1397 Euro. Österreichweit lag das monatliche Nettoeinkommen 2012 im Durchschnitt bei 1953 Euro. Die durchschnittliche Verschuldung der KlientInnen lag 2013 bei rund 38.000 Euro, 81,9 % der im Jahr 2013 von der Spielsuchthilfe betreuten SpielerInnen waren infolge ihres Glücksspielverhaltens verschuldet. 10,2 % der KlientInnen sahen sich einer Vermögensexekution ausgesetzt, 1,6 % befanden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Spielsuchthilfe in Privatkonkurs. An erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele lagen 2013 so wie auch in den Vorjahren Automaten mit 84,9 %. Das Internetglücksspiel hat weiter zugenommen und lag im Jahr 2013 mit 33,8 % bereits an zweiter Stelle. Casinoautomaten wurden von 28,6 % der betreuten SpielerInnen als problematische Spielart angegeben. Für 25,5 % der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3 % der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3 % wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3 % der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8 % der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2 % in problematischer Weise konsumiert. Automaten stellten somit über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen lag seit 2005 über 80 %. In den letzten beiden Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1 % der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34 %. Über die Hälfte der SpielerInnen (51,8 %) gab die Spielhalle als Ort ihres Glücksspielens an, gefolgt von Wettbüros. 34,2 % spielten in Spieltops, 33,8 % im Internet. Casinos wurden von 33,7 % der behandelten KlientInnen besucht. 28,1 % gingen ihren Glücksspielen im Cafehaus nach. 12,1 % der SpielerInnen berichteten von Glücksspielen an Tankstellen. Im Kartencasino spielten 10,4 %, in der Trafik 6,2 % der 2013 Betreuten. Der Anteil jener KlientInnen, die die Spielhalle als für sie bedeutsamen Spielort bezeichneten, ist über die Jahre auf über 50 % gestiegen. Spieltops wurden 2007 erstmals als eigenständige Spielorte erhoben. 2013 gaben 34 % der betreuten SpielerInnen Spieltops als Ort ihres problematischen Glücksspielens an. Das Wettbüro als Spielort erreichte 2013 mit 42 % einen vorläufigen Höchstwert. Über die Jahre hinweg gewann das Internet als Spielort zunehmend an Bedeutung. Der Anteil der im Internet spielenden KlientInnen stieg von 2003 bis 2013 von 1 % auf 34 % an. Bei 13,2 % der KlientInnen im Jahr 2013 bestand eine Casinosperre. Bei 18 % der KlientInnen führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8 % zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8 % verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9 % der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3 % der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6 % waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7 % der SpielerInnen. 20,2 % der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3 % unternahmen einen Suizidversuch. 41,7 % der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel, 7,6 % waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9 %) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9 % der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre. 63,6 % der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4 der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3 % der 2013 Betreuten begonnen. 6,2 % machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7 % waren es Casinoautomaten, Lotto hatten 1,6 % anfangs gespielt. Die im Jahr 2013 betreuten KlientInnen spielten durchschnittlich 12,7 Mal im Monat. 19,9 % der SpielerInnen spielten nahezu täglich. 43,5 % der Angehörigen gaben an, Schulden für die SpielerInnen bezahlt zu haben und/oder für die Schulden der Betroffenen zu haften. 5.12. Feststellungen zur Kriminalität in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten Zur Frage der mit Glücksspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der Klientenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt. Im Jahr 2013 wurden österreichweit in 74 Fällen (davon 34 Fälle in Wien) Strafanzeige wegen Raubdelikten in Glücksspielbetrieben zur Anzeige gebracht, wozu 44 Tatverdächtige (9 in Wien) ermittelt wurden; nicht erfasst von dieser Statistik sind einfache Einbruchsdelikte in Glücksspielbetrieben (Anfragebeantwortung der Bundesinnenministerium vom 20.11.2014 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02405/imfname_374745.pdf). 5.13. Feststellungen zum Spielerschutz Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generelle der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Legistische Maßnahmen im Bereich der Glücksspielgesetzgebung In der Stammfassung BGBl Nr 620/1989 hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten (vgl § 25 leg cit). Mit der Novelle BGBl Nr 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl Nr 35/2003 und Nr 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl Nr 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, XXII. GP).In der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten vergleiche Paragraph 25, leg cit). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 747 aus 1996, wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den Paragraphen 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr 35 aus 2003, und Nr 71 aus 2003, erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 125 aus 2003, wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, römisch 22 . GP). Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl Nr 105/2005 sowie BGBl Nr 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 2008, geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit Paragraph 56, GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates vergleiche Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica. Mit der Novelle BGBl I Nr 54/2010 erfolgte eine umfängliche Neuregelung der ordnungspolitischen Bestimmungen des GspG, insb betreffend die Regelungen zur Konzessionsvergabe, mit der Zwecksetzung, das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen zu verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels zu beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB, XXIV. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2010, erfolgte eine umfängliche Neuregelung der ordnungspolitischen Bestimmungen des GspG, insb betreffend die Regelungen zur Konzessionsvergabe, mit der Zwecksetzung, das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen zu verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels zu beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB, römisch 24 . GP). Mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 erfolgte eine besonders umfängliche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes. Die Materialien zur Regierungsvorlage (657 dB, XXIV. GP) halten zur Zielsetzung dieser Novelle Folgendes fest:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010, erfolgte eine besonders umfängliche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes. Die Materialien zur Regierungsvorlage (657 dB, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode halten zur Zielsetzung dieser Novelle Folgendes fest: - Gebote statt Verbote Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung. - Effiziente Kontrolle Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden. … Zu Z 4, 5 und 24 (§ 5 sowie § 60 Abs 25 GSpG): Zu Ziffer 4, 5 und 24 (Paragraph 5, sowie Paragraph 60, Absatz 25, GSpG): Automatenhallen sind derzeit in einigen Bundesländern bereits auf Basis landesrechtlicher Bewilligungen etabliert. Unklare Kompetenzregelungen und unterschiedliche Aufsichtsstandards erschwerten bisher einen gleichmäßigen Vollzug in Österreich. Nunmehr soll durch Präzisierung Rechtsklarheit und durch begleitende Maßnahmen Spielerschutz erreicht werden. Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 10 und maximal 50 Automaten) sowie Automaten in Einzelaufstellung (mit jeweils maximal 3 Automaten) zugelassen werden, wobei die Anzahl der aufrechten Bewilligungen drei pro Bundesland nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob Automatenglücksspiel nur in Automatensalons oder auch in Einzelaufstellungen zulässig sein soll, obliegt dabei dem jeweiligen Bundesland. Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Abs 2 schreibt daher die ordnungspolitischen Mindestanforderungen an Bewilligungswerber fest und stärkt insofern die kohärente Ausgestaltung des GSpG. Weiters sind in den Abs 4 und 5 neue und einheitliche Spielerschutzmaßnahmen für Glücksspielautomaten vorgegeben. Mit den Abs 6 und 7 werden die bisher nur Bundeskonzessionären vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschevor-beugung auf Glücksspielautomaten ausgedehnt und aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert. Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 10 und maximal 50 Automaten) sowie Automaten in Einzelaufstellung (mit jeweils maximal 3 Automaten) zugelassen werden, wobei die Anzahl der aufrechten Bewilligungen drei pro Bundesland nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob Automatenglücksspiel nur in Automatensalons oder auch in Einzelaufstellungen zulässig sein soll, obliegt dabei dem jeweiligen Bundesland. Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Absatz 2, schreibt daher die ordnungspolitischen Mindestanforderungen an Bewilligungswerber fest und stärkt insofern die kohärente Ausgestaltung des GSpG. Weiters sind in den Absatz 4 und 5 neue und einheitliche Spielerschutzmaßnahmen für Glücksspielautomaten vorgegeben. Mit den Absatz 6 und 7 werden die bisher nur Bundeskonzessionären vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschevor-beugung auf Glücksspielautomaten ausgedehnt und aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert. Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten herunter gebrochen, wobei das Mindesterfordernis von 8 000 Euro pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt. Bei einem Bewilligungsinhaber mit zB 600 Automaten ergäbe sich damit ein Eigenkapitalerfordernis von 4,8 Mio. Euro, wovon zumindest 960 000 Euro Sicherstellung geleistet werden müssten. Die Höhe und Art der Sicherstellung wird im Konzessionsbescheid festgesetzt. Das damit erforderliche Eigenkapitalerfordernis für Automatensalonkonzessionen fügt sich auch in die übrige Systematik des Glücksspielgesetzes ein. Dieses verlangt für den Spielbankenkonzessionär 22 Mio. Euro und für den Lotterienkonzessionär 109 Mio. Euro, wobei dieser nicht nur Elektronische Lotterien u.a. in Form von VLTs, sondern vor allem auch klassische Lotterien anbietet. Ein gleichzeitiges Betreiben von Glücksspielautomaten und VLTs in Automatensalons bzw in VLT-Outlets soll unterbleiben. Dadurch besteht für jeden Standort eine klare Verantwortung des jeweiligen Konzessionärs/Bewilligungsinhabers für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen und es sind keine Vermengungen von Verantwortungsbereichen für einen Standort möglich. Damit während der Übergangsfrist keine Automatenflut in Österreich eintritt, die den Intentionen des Gesetzes entgegenlaufen würde, können die Konzessionen in dieser Zeit nur nach Maßgabe ausgelaufener oder zurückgelegter landesrechtlicher Bewilligungen ausgeübt werden. Darauf ist im Konzessionsvergabeverfahren hinzuweisen. Die maximalen Einsatz- und Gewinngrenzen für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben, durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste sowie von Parallelspielen und durch die Einführung einer Mindestdauer für das einzelne Spiel werden jedoch erstmals transparente, einfach nachvollziehbare und überprüfbare Grenzen im Gesetz bzw bescheidmäßig vorgeschrieben. Zudem werden flankierend deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention eingeführt. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen oder pornographischen Darstellungen werden ausdrücklich verboten. In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind. Zusätzlich hat auch der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 die Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs 3 GSpG sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbank gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs 3). Durch die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Automatenspiel in Automatensalons und in eine strenger geregelte Einzelaufstellung soll sichergestellt werden, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann und dadurch eine Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht sowie ein klar geregelter und überwachter Wettbewerb im Bereich verantwortungsvolles Glücksspiel entsteht. In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind. Zusätzlich hat auch der Bewilligungsinhaber gemäß Paragraph 5, die Spielerschutzbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbank gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (Paragraph 25, Absatz 3,). Durch die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Automatenspiel in Automatensalons und in eine strenger geregelte Einzelaufstellung soll sichergestellt werden, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann und dadurch eine Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht sowie ein klar geregelter und überwachter Wettbewerb im Bereich verantwortungsvolles Glücksspiel entsteht. Der im Glücksspielgesetz besonders akzentuierte Spielerschutz, als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes, findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem