GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe am 22.01.2016 in Wien, S.-gasse, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes den von ihm gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, American Staffordshire Terrier, (Chip Nr. ...), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten. Wegen Verletzung des § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 Wr. Tierhaltegesetz wurde über sie eine Geldstrafe von 350,-- Euro (21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt und wurde ihm zudem
G ein Verfahrenskostenbeitrag von 35,-- Euro auferlegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe am 22.01.2016 in Wien, S.-gasse, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes den von ihm gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, American Staffordshire Terrier, (Chip Nr. ...), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten. Wegen Verletzung des Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wr. Tierhaltegesetz wurde über sie eine Geldstrafe von 350,-- Euro (21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt und wurde ihm zudem
Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 35,-- Euro auferlegt. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Bf vor, dass es sich beim Hund um einen British Staffordshire Terrier und nicht um einen American Staffordshire Terrier handle. Des Weiteren wolle er klarstellen, dass der Hund nicht bei ihm sondern bei seinem Schwiegersohn, D. P., in der L.-straße lebe und dieser bereits vor Monaten Online die Anmeldung durchgeführt habe. Er ersuche, das Strafverfahren einzustellen, da der Hund nicht bei ihm in der S.-gasse lebe. Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf einer Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, MA 60, vom 22.01.2016, gerichtet an die belangte Behörde, worin ausgeführt wird, dass im Zuge einer am 22.01.2016 durchgeführten Aktenrecherche festgestellt worden sei, dass Herr M. H., Wien, S.-gasse, bis dato keine Prüfung zum verpflichteten Hundeführschein mit dem Hund, American Staffordshire Terrier, Chip Nr.: ... absolviert habe. Die Haltung bestehe seit 15.08.
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
1 Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere Hunde zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
8 zu erbringen.
2 leg.cit. hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Abs. 1 anzusehen sind.
Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere Hunde zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen.
Paragraph 5 a, Absatz 2, leg.cit. hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Absatz eins, anzusehen sind.
4 leg. cit. ist die Hundeführscheinprüfung drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes
Abs. 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
Paragraph 5 a, Absatz 4, leg. cit. ist die Hundeführscheinprüfung drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes
Absatz 2,, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
2 Z 13 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Gelstrafe bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, wer einen Hund
2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweises (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Gelstrafe bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, wer einen Hund
Paragraph 5 a, Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweises (Paragraph 5 a, Absatz eins,) hält oder verwahrt. Aufgrund der Ergebnisse des beschwerdebedingten ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht als erwiesen fest, dass der in Rede stehende Hund, American Staffordshire Terrier, Chipnummer ..., seit 17.08.2015 von Herrn D. P., wohnhaft in Wien, L.-straße als Halter zur Hundeabgabe gemeldet ist. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die Abgabe für jeden im Gebiet der Stadt Wien gehaltenen Hund, der mehr als 3 Monate alt ist, zu entrichten ist.
dem Beschluss des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Wien ist der Halter des Hundes abgabepflichtig und gilt als solcher der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird bzw. der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt. Zur Tatzeit, nämlich am 22.01.2016 - ein Tatzeitraum kann nicht angenommen werden, zumal kein Tatzeitbeginn vorgehalten bzw. angelastet wurde - wurde der verfahrensgegenständliche Hund nicht vom Bf an seiner Wohnadresse gehalten, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen war. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Herr D. P. als Halter des Rede stehenden Hundes trotz der seit 17.08.2015 bestehenden Haltung bis dato keine Hundeführscheinprüfung absolviert hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.009.5156.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.