Obsah (10)
§ 50§ 45§ 9§ 64§ 52§ 25a§ 4§ 53§ 21§ 60RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/7872/2015; VGW-002/V/059/7874/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde, bezogen auf den zu den Spruchpunkten 2) und 3) erhobenen Tatvorwurf, die Beschwerdeführerin habe zu verantworten, dass mit den Geräten 2.) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 2), 3.) HP-(Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 3),römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, bezogen auf den zu den Spruchpunkten 2) und 3) erhobenen Tatvorwurf, die Beschwerdeführerin habe zu verantworten, dass mit den Geräten 2.) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 2), 3.) HP-(Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 3), jeweils eigenständig zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt. jeweils eigenständig zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) in der Schuldfrage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verbale Tatumschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) in der Schuldfrage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verbale Tatumschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche
§ 9Abs 1 VSt
G zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 01.02.2014 bis 15.01.2015, 12.00 Uhr in Wien, L.-straße im Lokal „We.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem Sie es gestatteten, dass in deren Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten, der Durchführung von Ausspielungen dienenden Geräte der Marke/Type 1) HP XW4600 Work Station mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 2), 3) HP-(Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 3), betrieben wurden, wobei der Spielbetrieb auf Risiko der Gesellschaft Be. erfolgte, obwohl dafür eine Konzession oder Bewilligung nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erteilt wurde und eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gem § 4 GspG nicht bestanden hat. „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 01.02.2014 bis 15.01.2015, 12.00 Uhr in Wien, L.-straße im Lokal „We.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem Sie es gestatteten, dass in deren Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten, der Durchführung von Ausspielungen dienenden Geräte der Marke/Type 1) HP XW4600 Work Station mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 2), 3) HP-(Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 3), betrieben wurden, wobei der Spielbetrieb auf Risiko der Gesellschaft Be. erfolgte, obwohl dafür eine Konzession oder Bewilligung nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erteilt wurde und eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gem Paragraph 4, GspG nicht bestanden hat. Mit dem Geräten, bei denen es sich in der Gesamtheit um einen Wettautomaten handelt, wurde Personen gegen Leistung eines Geldeinsatzes die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht, indem diese auf das unter Einsatz eines Zufallsgenerators generierte Ergebnis virtueller Hunde- bzw Pferderennen setzen konnten, sodass eine Möglichkeit, gezielt den Spielerfolg zu beeinflussen, nicht bestanden hat und die Entscheidung über Gewinn oder Verlust somit vom Zufall abhängig war. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als zu diesem Spruchpunkt anstelle einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.200,-- verhängt, sowie anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen festgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses wird
§ 64Abs. 2 VSt
G mit € 220,-- festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 220,-- festgesetzt. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs 2 GspG iVm § 52 Abs 1 GspG, jeweils erste Fallvariante.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, GspG, jeweils erste Fallvariante. III.
§ 52Abs 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: 1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zu Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche
§ 9Abs. 1 VSt
G im Zeitraum von 01.02.2014 bis 15.01.2015 um 12.00 Uhr in Wien, L.-straße im Lokal „We.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in ihren Räumlichkeiten entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glückspielgeräte (Wettautomaten in Form von Media PC's) der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zu Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche
Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 01.02.2014 bis 15.01.2015 um 12.00 Uhr in Wien, L.-straße im Lokal „We.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in ihren Räumlichkeiten entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glückspielgeräte (Wettautomaten in Form von Media PC'
- s)der Marke/Type; 1.) HP XW4600 Work Station mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2.) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 2), 3.) HP-(Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 3), betrieben wurden. Die Geräte wurden durch die Firma Be. aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 15.01.2015 um 12.00 Uhr, wahrgenommen werden konnte, dass mit den Eingriffsgegenständen Hunde- und Pferderennen veranstaltet wurden. Probespiele wurden nicht durchgeführt, da Belege (Wetttickets und Auszahlungsbelege) von tatsächlich durchgeführten Spielen vorgelegt wurden. Bei den drei Glücksspielgeräten handelt es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten in Form von Media PC's“, bei dem der Wettkunde lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen kann. Der Start des Rennens erfolgt automatisch und das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn bzw. Verlust ergeben. Der Spieler hat dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu beeinflussen, da es sich bei den Rennen um keine „Live-Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt. Bei den Rennen handelte es sich um Hunderennen und Pferderennen wobei der Wettkunde dabei keinen Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse hatte. Die Firma G. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma G. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 3.000,00 15 Tage(
- n)§ 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 3.000,00 15 Tage(
- n)Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 3.000,00 15 Tage(
- n)§ 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 3.000,00 15 Tage(
- n)Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 3.000,00 15 Tage § 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)3) € 3.000,00 15 Tage Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 300,00 2) € 300,00 3) € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € — als Ersatz der Barauslagen für —./Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 9.900,00“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamtes Wien ... vom 15.01.2015 sowie der niederschriftlichen Angaben von Herrn J. Bo. (Vertreter der Inhaberin des Lokal „We.“) als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe (Glücksspiel in Form von Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen und Pferderennen) festgestellt werden: Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes (Erbringung einer Vermögenswerten Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel) wird ein Wettticket ausgedrückt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket von angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Der Wettkunde kann aufgrund von Vermutungen eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm im Lokal in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote. Am Gerät 1 (FA Nr. 1, PC für die entsprechende Wettannahme) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Da Belege von tatsächlich durchgeführten Spielen (Wetten, Pferderennen) vorgelegt wurden (Wetttickets und Auszahlungsbelege). Ein Mindestweinsatz von € 1,00.- war möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 100,00 + je nach Quote maximal
- Der dabei festgestellte Maximaleinsatz betrug € 100,00 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10.000,00 + je nach Quote maximal Quote
- Maximalquote bei Hunderennen - 22, Maximalquote bei Pferderenne -
- Am Gerät 2 (FA Nr. 2, Media PC dienst dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Da Belege von tatsächlich durchgeführten Spielen (Wetten, Pferderennen) vorgelegt wurden (Wetttickets und Auszahlungsbelege). Ein Mindestweinsatz von € 1,00.- war möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 100,00 + je nach Quote maximal
- Der dabei festgestellte Maximaleinsatz betrug € 100,00 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10.000,00 + je nach Quote maximal Quote
- Maximalquote bei Hunderennen - 22, Maximalquote bei Pferderenne -
- Am Gerät 3 (FA Nr. 3, Media PC dienst dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/Pferderennen abzuschließen. Da Belege von tatsächlich durchgeführten Spielen (Wetten, Pferderennen) vorgelegt wurden (Wetttickets und Auszahlungsbelege). Ein Mindestweinsatz von € 1,00.- war möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 100,00 + je nach Quote maximal
- Der dabei festgestellte Maximaleinsatz betrug € 100,00 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10.000,00 + je nach Quote maximal Quote
- Maximalquote bei Hunderennen - 22, Maximalquote bei Pferderenne -
- In der Rechtfertigung ihrer Rechtsvertreterin vom 07.05.2015 wurde angegeben, dass keine Verwaltungsübertretung begannen wurden, da keine verbotenen Glücksspiele durchgeführt wurden, sondern lediglich legale Wetten. Mit den aufgestellten Geräten, bei welchem es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten“ handelt, können Glücksspiele (Wetten: hier Hunderennen und Pferderennen) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen (Rennen) iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele mittels Wetten von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Einsatzes (Wetteinsatz) teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieler erst nach Leistung seines Wetteinsatzes das vermutete Rennergebnis auswählen kann und ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran sofort am Bildschirm dargestellt. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4GSp
G besteht. Der Wettkunde kann lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen und der Start des Rennens erfolgt automatisch. Das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn oder Verlust ergibt. Da es sich bei den Rennen um keine „Live-Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt, hängt das Ergebnis vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden Hunderennen angeboten welche zuvor aufgezeichnet wurden und die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischen Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung.Mit den aufgestellten Geräten, bei welchem es sich in der Gesamtheit um „Wettautomaten“ handelt, können Glücksspiele (Wetten: hier Hunderennen und Pferderennen) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen (Rennen) iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele mittels Wetten von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Einsatzes (Wetteinsatz) teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, wobei der Spieler erst nach Leistung seines Wetteinsatzes das vermutete Rennergebnis auswählen kann und ein allfälliger Gewinn wird im Anschluss daran sofort am Bildschirm dargestellt. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG besteht. Der Wettkunde kann lediglich einen Einsatz und ein vermutetes Rennergebnis auswählen und eine „Wette“ darauf abschließen und der Start des Rennens erfolgt automatisch. Das Rennergebnis wird unmittelbar danach bekannt gegeben, woraus sich Gewinn oder Verlust ergibt. Da es sich bei den Rennen um keine „Live-Rennen“, sondern um aufgezeichnete Rennen handelt, hängt das Ergebnis vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden Hunderennen angeboten welche zuvor aufgezeichnet wurden und die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischen Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Sie haben daher als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH zu verantworten, dass durch die Firma Be., in der Zeit von 01.02.2014 bis 15.01.2015 am angeführten Standort diese Glücksspielgeräte („Wettautomaten in Form von Media PC'
- s)aufgestellt wurden, mit denen verbotene Ausspielungen (Hunderennen und Pferderennen) gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Hunderennen und Pferderennen) zu erziehen. Die Firma G. GmbH ist deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Sie haben daher als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH zu verantworten, dass durch die Firma Be., in der Zeit von 01.02.2014 bis 15.01.2015 am angeführten Standort diese Glücksspielgeräte („Wettautomaten in Form von Media PC'
- s)aufgestellt wurden, mit denen verbotene Ausspielungen (Hunderennen und Pferderennen) gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht wurden, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Hunderennen und Pferderennen) zu erziehen. Die Firma G. GmbH ist deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma G. GmbH hat in der Zeit von 01.02.2014 bis 15.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in Ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf „Null“ angehalten hat. Sie hat damit selbständig eine nachthaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Frau W. B. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma G. GmbH zu verantworten hat.Die Firma G. GmbH hat in der Zeit von 01.02.2014 bis 15.01.2015 die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in Ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf „Null“ angehalten hat. Sie hat damit selbständig eine nachthaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Frau W. B. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma G. GmbH zu verantworten hat. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, L.-straße, Lokal „We.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ 2. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.4.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt werden. 2.1. Dazu wird im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin vermittelt im Lokal in Wien, L.-straße, Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren „vorbehaltenen Tätigkeiten“. Sie hat einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der Fa. Be. abgeschlossen. Für die Wettannahme und -Vermittlung sind einerseits EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) und andererseits eine spezielle Wettsoftware erforderlich. Die Geräte stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware werden die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. Be. vermittelt. Zusätzlich werden auf Fernsehgeräten einerseits Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden angezeigt und andererseits die Ereignisse dargestellt, auf die gewettet werden kann (z.B.: Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix in Monaco oder eben die hier gegenständlichen, virtuellen Hunde und Pferderennen.) Beim Wettvorgang ist zu unterscheiden zwischen den Ereignissen, auf die gewettet wird, wie beispielsweise o Fußballspiele o Wer gewinnt den Song Contest? o Echte Hunde- und Pferderennen o Virtuelle Hunde- und Pferderennen und den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (Be. ) geschlossen werden können, wie beispielsweise o Wer gewinnt das Fußballspiel? o Wer schießt das nächste Tor? o Wer wird Sieger beim Song Contest? o Welches Pferd gewinnt bei Rennen um 16.00 Uhr in Ascot? o Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen um 12.04 Uhr? Hier gegenständlich sind Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen. Der Einfachheit halber wird in den folgenden Ausführungen überwiegend nur auf Hunderennen Bezug genommen, doch gelten die Ausführungen analog auch für die im Lokal gezeigten Pferderennen. Ein Unterschied besteht nur in der Anzahl der Teilnehmer. Wettablauf: Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. S. veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Bis Mitte Jänner 2012 konnten die Rennen über Fernsehsatellitenprogramm und im Internet unter der Homepage www…. von jedermann und jederzeit aufgerufen werden. Seit Mitte Jänner 2012 gibt es die Rennen nur noch auf der Homepage von S. für jedermann zu betrachten. Die Hunderennen auf der Homepage www…. finden täglich rund um die Uhr, bei Sonne, Wolken oder auch in der Nacht, vorzüglich auf den Rennbahnen „Moore Street“ und „Wimbly Way“ statt. Sie starten jeweils im Intervall von 4 Minuten, ein Rennen dauert (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen werden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde sind je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund hat einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt wird, und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterscheiden sich nicht von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind. Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, werden insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: - Name: Jeder Hund wird durch seinen Namen identifiziert. - Nummer (1 - 6): gibt an, aus welcher Position der Hund aus der Box startet; so läuft beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links der Hund mit Nr. 6 ganz rechts. - Trainer: Angezeigt wird der Name der Person, die den Hund trainiert; es existieren Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuen. - Form: wird in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge („Form“) des Hundes ausdrückt. Die Zahl beinhaltet die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen wird, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rücken eine Zehnerstelle nach links. - Rennen finden bei jedem Wetter statt. Beispiel: Der Hund Edward wird für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward war im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster
(5312), im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger
(5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter
(5312)und im Rennen davor Fünfter
(5312). Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde werden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibt bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tut er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr werden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand kann mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhält man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages bleiben vorerst unberücksichtigt, finden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag. Der interessierte Wettkunde kann die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten, daraus - wie auch bei realen Rennen - deren Leistungsstärke einschätzen und eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. So kann er beispielweise beobachten, welcher Hund oft gewinnt oder unter den ersten 3 zu finden ist und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen ist, also nur selten gewinnt oder zu den besten 3 zählt; Fakten wie diese stehen Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Anhand dieser Fakten und mit entsprechender Erfahrung, resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, können - wie auch bei realen Sportereignissen - die Gewinnchancen entsprechend eingeschätzt werden. Jeder, der sich etwa für Fußball interessiert, „weiß“ beispielsweise, dass bei einer WM-Endrunde Deutschland besser abschneiden wird als Irland. Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland werden Deutschland die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland siegen wird. Genauso ist auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich, aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Zu dieser Einschätzung kommt der Fußballinteressierte wie auch der Buchmacher und Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefert und Irland weniger gute. Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für s. Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZ Das bedeutet nicht, dass der Hund XXXX zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund XXXX eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute.Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So „weiß“ etwa ein Wettpartner, der sich für s. Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYYY oder etwa der Hund ZZZZ Das bedeutet nicht, dass der Hund römisch 40 zwangsläufig das Rennen als Sieger beenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund römisch 40 eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute. Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen in Moore Street und Wimblyway kann sich der interessierte Wettpartner ein Bild über die jeweilige Leistungsstärke der virtuellen Hunde verschaffen. Er kann die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls hat jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweilige Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststehen und auf der Homepage angezeigt werden, hat jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. Er kann sich im Lokal selbst durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diese Rennen der nächsten 2 Stunden ausdrucken lassen. Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung ist für den Wettkunden die von der Be. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt wird. Die Quote drückt die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet wird. Sie wird von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale o Prinzipielle Leistungsstärke o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse) o Trainer o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale festgesetzt. Die Quote bestimmt ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 wird beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote kann leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Dabei gilt: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit. Anhand der Buchmacherquoten kann der interessierte Wettpartner überprüfen, ob „seine“ Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr deckt. Diese Quoten liefern somit noch einen Anhaltspunkt für die „richtige“ Einschätzung und sind quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen kann sich der interessierte Wettkunde überdies neben der Quote, die der Buchmacher Be. anbietet und auf einem Monitor angezeigt wird, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen im Fernsehbild des Rennens angezeigte Quote des Buchmachers S. von seiner Einschätzung überzeugen. Nur zur Erläuterung: Auch S. bietet für seine Kunden Wetten an. Die hier gegenständlichen Quoten, zu denen die Kunden mit der Be. ihre Wetten abschließen können, und jene von S. sind zwar ähnlich, aber nicht gleich. Interessierte Wettkunden können sich weiters auf der Homepage www…. über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw. über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daraus können sich Wettkunden auch ein Bild über die Form der Teilnehmer machen. Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiert um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handelt. Die Beschwerdeführerin wie auch Buchmacher Be. haben mit der Fa. S. keinerlei Geschäftsbeziehung. Weder Be. noch die Beschwerdeführerin hat Einfluss auf die Rennen, welche von S. erzeugt und gezeigt werden. Der Wettkunde kann die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten, sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren, die (von S.) unabhängigen Quoten der Be. wählen und dann den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolgt als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthält, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtert. Mit ein und derselben Anlage, welche für die Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse verwendet wird (bzw. verwendet wurde), werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen monatlich auch durchschnittlich 90.000 Sportwetten, die bis zum jeweiligen Spielbeginn gewettet werden können, und 825.000 Sport-Livewetten, die ab Spielbeginn gewettet werden können, zur Vermittlung an Be. angeboten. Die hier beschriebene Funktionsweise der Wettvermittlung wurde durch das technische Gutachten des SV Ing. T. vom
- Juli 2012 eindeutig nachgewiesen Weiters wurden folgende Gutachten vorgelegt E. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderrennen vom 31.05.2013 E. - Statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit und Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 08.08.
- Die Vorlage dieser Gutachten erfolgte zum Beweis dafür, dass - der Ausgang der hier gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewerteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist - der Ausgang sogar besser vorhersagbar ist als bei Wetten auf echte Hunde- und Pferderennen (sogenannte Sportwetten) - daher selbst ein nur durchschnittlicher Wettteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen kann und - ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen kann. Demnach erfolgten die gegenständliche Beschlagnahme und die gegenständliche Einziehung zu Unrecht und wurde durch unrichtige Auslegung des Gesetzes die gegenständliche Tätigkeit unter die Bestimmungen des GSpG subsumiert. Tatsächlich ist das Glücksspielgesetz auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Bei den gegenständlichen Wetten handelt es sich um Wetten auf sonstige Ereignisse, von der Literatur als „Gesellschaftswetten“ bezeichnet: Gesellschaftswetten sind Wetten, bei denen auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses gewettet wird, das im Gegensatz zu Sportwetten nicht in Zusammenhang mit einem sportlichen Ereignis steht. Gegenstand solcher Wetten ist zB „Wer wird nächster Papst?, Wer wird nächster Präsident?“ oder eben auch: „Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen?“. Die gegenständlichen Wetten unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz, da sie A) als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen und B) ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (§ 1 GSpG).“B) ihr Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (Paragraph eins, GSpG).“ Außerdem erfolgen in der Beschwerde Rechtsausführungen zur Abgrenzung von Glücksspielen bzw. Wetten, die dem GspG unterliegen und „sonstigen Wetten“ (zB. sog. „Gesellschaftswetten“ wie vorliegend behauptet wird), welche nicht dem GspG unterliegen. Bezogen auf die bislang zu sogenannten „virtuellen Rennen“ ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung wird ausgeführt: „…
- Keine generelle Zuordnung der Wetten zu den Glücksspielen: Der VwGH hat bislang mit keinem der im angefochtenen Urteil zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber auch in seinen jüngsten Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind. Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG § 7 genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche.Der VwGH hat bislang mit keinem der im angefochtenen Urteil zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse über virtuelle Rennen entschieden, deren Ausgang allein in der Zukunft liegt, keinem der Beteiligten bekannt ist und von den Beteiligten auch in keiner Form beeinflusst werden kann. Der VwGH hat aber auch in seinen jüngsten Erkenntnissen immer wieder vernachlässigt, dass es abgesehen von Wetten auf sportliche Ereignisse auch noch andere Wetten gibt (Gesellschaftswetten), die keine Glücksspiele sind. Im Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 spricht der VwGH aus, der Gesetzgeber habe 1949 durch das Sporttoto-Gesetz und 1952 durch das Pferdetoto-Gesetz und durch das namentlich in GSpG Paragraph 7, genannte Toto die solcherart erfassten Wetten als Glückspiele qualifiziert und qualifiziere diese als solche. Dem spricht allerdings entgegen:
- die historische Entwicklung (siehe oben);
- die grundsätzliche rechtliche Problematik des § 7 GSpG
- die grundsätzliche rechtliche Problematik des Paragraph 7, GSpG
- die aktuelle Gesetzeslage in Österreich (insbesondere in Vorarlberg und Steiermark) Zu 1.: Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird (vgl. jeweils § 2 leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in § 7 GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden.Sowohl im Sporttoto-Gesetz vom 15.3.1949 als auch im Pferdetoto-Gesetz vom 25.6.1952 wurde geregelt, dass der Betrieb sowohl des Sporttoto als auch des Pferdetoto von der Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt wird vergleiche jeweils Paragraph 2, leg.cit.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Regelungen war somit der Betrieb durch die Dienststelle der Staatslotterien. Wie aus der oben dargestellten historischen Entwicklung hervorgeht, waren Staatslotterien bereits seit 1787 stets einer besonderen Regelung und dem Glücksspielmonopol des Staates unterworfen. Die Regelungen des Sporttoto- und des Pferdetoto-Gesetzes fanden dann Eingang in Paragraph 7, GSpG. Sie sind aus der historischen Entwicklung zu erklären. Eine Entscheidung des (überhaupt zuständigen?) Gesetzgebers, mit diesen Regelungen auch Wetten dem Glücksspielmonopol zu unterstellen, kann daraus jedenfalls nicht ersehen werden. In seinem Erkenntnis 2011/17/0296 vom 25.09.2012 zitiert überdies der VwGH aus „Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007“, obwohl der Autor Lehner als Leiter der Finanzpolizei „faktisch“ Parteistellung hat und somit die Interessen nur einer Partei - des Fiskus - vertritt. Hauptaufgabe der Finanzpolizei ist schließlich „der Schutz des Glücksspielmonopols“, sie muss schon ein rein grundsätzliches Interesse daran haben, dass möglichst viele Vorgänge unter das Glücksspielmonopol fallen. Die Finanzpolizei war auch Partei in 2011/17/0296 - was heißt, dass der VwGH zur Begründung seiner Entscheidung de facto die Ausführungen einer Verfahrenspartei verwendet (und keiner objektiven Stelle, auch wenn die Art der Darstellung bzw. Zitierung auf eine solche schließen lassen würde)! Zu 2.: § 7 GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2
(2006)§ 7 Rz 2ff). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll (vgl. Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar, in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28 f) sehen wiederum das in § 7 GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258.Paragraph 7, GSpG wird aber auch in der Lehre massiv diskutiert, ist umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig erachtet, da er in die Landeskompetenz eingreift vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, Glückspielgesetz2
(2006)Paragraph 7, Rz 2ff). Teils wird eine Lösung des Dilemmas dadurch versucht, dem Toto wegen des allein für ihn spezifischen akkumulierten aleatorischen Elements eine Sonderstellung zuzuteilen, welche die Zuordnung zum Glücksspiel rechtfertigen soll vergleiche Strejcek- Bresich (Hrsg.), Glücksspielgesetz 1989
(2009)S 127). Andere (Wojnar, in Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet
(2008), S 28
- f)sehen wiederum das in Paragraph 7, GSpG normierte - totospezifische - Definitionsmerkmal der „Aufteilung der Gewinnsumme auf mehrere Gewinnränge“ als Rechtfertigung für die Einordnung in das Glücksspielgesetz an. Verwiesen sei auch noch auf VwGH 23.12.1991, 89/17/0258. Die Regelung des § 7 GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schlichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. § 7 ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel.Die Regelung des Paragraph 7, GSpG ist also schon grundsätzlich problematisch, die Möglichkeit einer schlichten Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers ist zumindest andiskutiert. Abgesehen davon bestehen aber auch essenzielle Unterschiede zwischen dem Toto und Gesellschaftswetten wie den hier gegenständlichen. Paragraph 7, ist somit alles andere als eine taugliche (Argumentations-)Grundlage für eine Zuordnung auch von Wetten zum Glücksspiel. Zu 3.: Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSlg 1477/1932 bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft.Zumindest zwei Bundesländer haben inzwischen von ihrer in VSlg 1477 aus 1932, bestätigten Kompetenz Gebrauch gemacht und auch Gesellschaftswetten einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Beide Gesetze gehören dem Rechtsbestand an, wurden insbesondere nicht vom Bund wegen Eingriffes in dessen Kompetenzen bekämpft. Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBl 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des § 1 Abs 3 Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“.Das Land Vorarlberg hat 2003 mit dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz, Vbg LGBl 2003/18) den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure generell einer landesgesetzlichen Regelung unterzogen. Definition des Paragraph eins, Absatz 3, Vbg. Wettengesetz: „Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden“. Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSlg 1477/1932 festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller Art.Auch das Land Steiermark nahm 2003 eine umfassende Neukodifizierung der Materie vor. Das Gesetz vom 1.7.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark LBGI 2003/79, bezieht ebenfalls die Gesellschaftswetten mit ein, die bis dahin (mangels Regelung) bewilligungslos abgeschlossen und vermittelt werden konnten. Man beruft sich dabei auf die vom VfGH in VfSlg 1477 aus 1932, festgestellte Ähnlichkeit mit dem Bereich der öffentlichen Belustigungen und Schaustellungen aller "Art". Der gegenteilige Standpunkt, nämlich dass Gesellschaftswetten unter das Glücksspielmonopol fallen, würde bedeuten, dass die Landesgesetze Vbg LGBl 2003/18 und Stmk LGBl 2003/79 verfassungswidrig wären. Beide Gesetze sind allerdings unangefochten in Geltung. Es würde weiters heißen, dass es das gegenständliche Verfahren nicht gäbe, wäre die Revisionswerberin in Vorarlberg oder in der Steiermark tätig gewesen - weil ihre Tätigkeit zwar in Wien unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt, nicht aber in Vorarlberg oder in der Steiermark. Das kann aber nicht das Ergebnis einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung sein.“ Zusammenfassend wird ausgeführt: „Die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fallen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. Das Glücksspielgesetz ist daher auf sie nicht anzuwenden. Gegen die Zuordnung der virtuellen Hunde- und Pferderennen zum Glücksspielmonopol spricht im Besonderen 1) die historische Entwicklung der Gesetzgebung zum Glückspielwesen, welche eine solche Zuordnung nicht vornimmt; 2) § 33 TP 17 Abs 1 Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht - wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „… Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“);2) Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Gebührengesetz, der im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht - wie Toto - dem Glücksspielgesetz unterliegen, als Gebührentatbestand nennt (Erl. Bem.: „… Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz ...Die Besteuerung von Wetten hingegen (nicht Monopol) soll im Gebührengesetz verbleiben“); 3) VfSlg 1477/1932, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten;3) VfSlg 1477 aus 1932,, wo die Tätigkeit der Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten besteht, ausdrücklich der Landeskompetenz zugeordnet wird; auf Grund ihrer Gleichartigkeit mit den Sportwetten muss dieses auch für Gesellschaftswetten gelten; 4) VfSlg 1477/1932, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten;4) VfSlg 1477 aus 1932,, wo keinerlei Bezug auf das StG genommen wird, welches schon damals das (strafbare) Glücksspiel definierte als ein „Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ - das heißt, dass der VfGH in der Tätigkeit der Wettvermittler und Totalisateure, welche im Wesentlichen aus dem Abschluss und der Vermittlung von Sportwetten bestand, kein solches „Spiel“ sah, da er diese grundsätzlich erlaubt und nicht als Glücksspiel strafbar ansah; auf Grund ihrer Gleichartigkeit muss das auch für die Gesellschaftswetten gelten; 5) in Vorarlberg und in der Steiermark unangefochten in Geltung stehende Landesgesetze, welche die Kompetenz zur Regelung von Gesellschaftswetten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen. B. Der Wettausgang ist nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig (§1 GSpG): Wie schon mehrmals hervorgehoben, unterscheiden sich die gegenständlichen Wetten wesentlich von allen Wetten auf den Ausgang von Hunde- und Pferderennen, welche bisherig vom VwGH beurteilt wurden. Durch das statistisch-mathematische Gutachten E. vom 31.05.2013 wurde nachgewiesen, die Vorhersagbarkeit des Ausganges der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist (Gutachten vom 31.05.2013-Zusammenfassung, Seite 6). Durch statistisch mathematische Gutachten E. vom 08.08.2013 wurde weiters nachgewiesen, dass die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen ermöglichen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann die voraussichtlichen Ergebnisse besser einschätzen sind als bei Rennen unter realen Bedingungen und so Gewinne erzielen und langfristig sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn. Nachstehend wird anhand der jüngst ergangenen und auch im bekämpften Urteil angeführten Entscheidungen des VwGH der Unterschied zwischen den gegenständlichen Wetten und den Wetten, welche Gegenstand dieser VwGH-Erkenntnisse waren, in punkto „Zufall“ herausgearbeitet. Die Erkenntnisse VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 behandeln - wie auch im angefochtenen Urteil bestätigt - die Rechtsfrage, ob eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vorliegt, und nicht die Frage, ob es sich um Glücksspiel handelt. Die Erkenntnisse VwGH 2011/17/0299, 2011/17/0296, 2008/17/0175 und 2013/16/0239 beschäftigten sich mit der Frage, ob Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen. VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (§ 1 GSpG) vor.VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten echten Hunderennen (welche also in der Vergangenheit stattgefunden haben) abgeschlossen wurden. Die Auswahl des jeweils gezeigten Rennens erfolgte zufällig. Damit hat - so der VwGH - nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Der Wettkunde hat also nicht wie bei einer realen sportlichen Veranstaltung die Möglichkeit, seine Kenntnisse einzubringen, welche im Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Veranstaltung das Zufallselement überwiegen. Daher liegt - so der VwGH - Glücksspiel (Paragraph eins, GSpG) vor. VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477/1932 kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor.VwGH 2011/17/0296 vom 25.09.2012 hat ebenfalls Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten echten Hunderennen zum Gegenstand. Der VwGH führt dazu aus, dass sich diese Wetten auf Grund der Ausgestaltung des Spielablaufes wesentlich von den Wetten unterscheiden, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 1477 aus 1932, kompetenzrechtlich beurteilte. In einer Gesamtbeurteilung seien die beschwerdegegenständlichen „Wetten“ keinesfalls vergleichbar mit Wetten auf Sportereignisse, deshalb liege Glücksspiel vor. VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012 beurteilt ebenfalls einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete echte Hunderennen zum Gegenstand hat. Diese Rennen wurden in unterschiedlicher Reihenfolge jeweils mit anderen Quoten im Abstand von 5 Minuten am Bildschirm gezeigt. Die Vergabe der Quoten richtete sich nicht nach der Leistung der Hunde. Der VwGH entschied dazu, dass sich dieses „Setzen“ auf eine bestimmte Reigenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten unterscheidet, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Deshalb liege auch hier Glücksspiel vor. VwGH 2013/16/0239 vom 16.10.2013 beurteilt einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunde- oder Pferderennen zum Gegenstand hat, die durch Zufallsgenerator ausgewählt werden. Dem Kunden stand als Information lediglich die zufallsgeneriert veränderte Originalquote sowie eine RennNummer zur Verfügung, ansonsten gab es keinerlei Informationen. Der Wettteilnehmer hatte insbesondere keinerlei Möglichkeit, sich umfassendere Kenntnisse über die Umstände des Renngeschehens zu verschaffen, um diese in seine Entscheidungen einbringen zu können. Daher überwiege auch hier der Zufall und liegt somit Glücksspiel vor. Allen genannten Erkenntnissen - auch VwGH 2009/17/0158 und VwGH 2009/17/0237 - liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der sich vom Gegenstand dieser Beschwerde grundlegend unterscheidet (siehe auch Bundesfinanzgericht im Urteil, Seite 24). Somit gilt: Die gegenständlichen Wetten unterscheiden sich grundlegend wesentlich von den Wetten der genannten VwGH-Erkenntnisse. Laut statistisch-mathematischem Gutachten E. vom 31.05.2013 ist die Vorhersagbarkeit der gegenständlichen Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferdewetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig (E., statistisch-mathematisches Gutachten E. vom 31.05.2013 - Zusammenfassung Seite 6). Laut statistisch-mathematischem Gutachten E. vom 08.08.2013 geben die bei der Erzeugung der virtuellen Hunde- und Pferderennen verwendeten Zufallsgeneratoren den Wettteilnehmern sogar bessere Gewinnchancen als bei echten Sportrennen (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Ein Spieler mit Erfahrung kann langfristig Gewinne erzielen und sein Kapital erhöhen. Mit einer optimalen Strategie erzielt man langfristig sogar einen stabilen Gewinn (Gutachten vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7). Der Ausgang dieser Wetten auf virtuelle Ereignisse ist besser vorhersagbar sind als bei Wetten auf echte sportliche Ereignisse (statistisch-mathematisches Gutachten E. vom 08.08.2013-Zusammenfassung, Seite 7) Für dem Ausgang von Wetten auf echte sportliche Ereignisse spielt der Zufall eine gegenüber den gegenständlichen Wetten sogar überwiegende Rolle (E., statistisch-mathematisches Gutachten vom 08.08.2013 - Zusammenfassung, Seite 7). Wetten auf echte sportliche Ereignisse sind unbestritten keine Glücksspiele. Umso mehr muss daher gelten, dass auch die gegenständlichen Wetten auf virtuelle Ereignisse kein Glücksspiel sind. Die gegenständlichen computergenerierten Rennen sind den natürlichen Rennen nachgebildet, auch hier werden die Gesetzmäßigkeiten der Natur ein- bzw. nachgebaut, gibt es Hochformen und Flauten. Das Abschneiden der Hunde innerhalb der einzelnen Gruppen wird nicht ganz einfach willkürlich ausgetauscht. Wäre dem so, so wäre es doch gar nicht möglich, dass ein Wettteilnehmer durch Beobachtung und mit Geschicklichkeit seine Wettergebnisse über die Zeit optimieren kann. Dass dies aber möglich ist, ist durch die Gutachten E. belegt. Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar" (vgl. Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form zurückbleiben.Durch die Gutachten ist belegt, dass der Ausgang der virtuellen Rennen sogar besser einschätzbar ist als bei realen Rennen. Die Verwendung eines Zufallsgenerators ist bei der Erzeugung der gegenständlichen virtuellen Rennen unumgänglich notwendig, ohne diesen wären ja die Ergebnisse von vornherein fix vorprogrammiert. Fakt ist aber auch: Nicht nur bei virtuellen, auch bei realen Rennen entscheidet letztendlich der Zufall. Auch bei einem realen Rennen kann man selbst unter den allerbesten Bedingungen das Ergebnis nur gut einschätzen. Keiner weiß, wie das Rennen wirklich ausgeht. Auch die Schwankungen bei den Teilnehmern an realen Rennen sind nicht „mit Spezialwissen vorhersehbar" vergleiche Urteil Seite 27). Ein absoluter Topperformer in absoluter Topform kann sich beim nächsten Rennen den Fuß verstauchen oder auch nur ganz einfach aus nicht näher erklärbaren Gründen hinter seiner gewohnten Form zurückbleiben. Auch bei den realen Rennen kann man mit noch so viel Wissen, Erfahrung und ausgeklügelter Methodik nicht voraussagen, welchen konkreten Ausgang ein ganz bestimmtes Rennen tatsächlich nehmen wird. Ein letzter Rest bleibt immer dem Zufall überlassen. Bei realen Rennen bestimmt den Zufall die Realität. Bei den virtuellen Rennen erledigt dies der Zufallsgenerator, der der Realität nachbildet. Vom Wesen her besteht kein Unterschied zwischen dem von der Realität erzeugten und dem mit Zufallsgenerator erzeugten, der Realität nachgebildeten Zufall. Es ist in beiden Fällen nicht mit Sicherheit absehbar, wie der „Zufall“ letztendlich wirklich entscheidet. Zufall ist Zufall und letztendlich ein Geheimnis, welches sich erst im tatsächlichen Ergebnis enthüllt. Somit existiert auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, den „Zufall“ in echten sportlichen Ereignissen anders zu behandeln als den „Zufall" in den gegenständlichen computergenerierten. Wenn dieser „Zufall“ aus den Sportwetten keine Glücksspiele macht - was ja unstrittig ist - so sind auch die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Rennen keine Glücksspiele. Conclusio: Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt nicht die Kriterien des § 1 Glücksspielgesetz, § 53 GSpG ist daher nicht anzuwenden.Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt nicht die Kriterien des Paragraph eins, Glücksspielgesetz, Paragraph 53, GSpG ist daher nicht anzuwenden. Zur Rechts- und Aktenwidrigkeit der Verhängung von drei Strafen: Die belangte Behörde verhängt insgesamt drei Strafen für folgende „in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Wettautomaten in Form von Media PC'
- s)der Marke/Type 1.) HP XW4600 Work Station mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) 2.) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 2), 3.) HP (Media-PC) Seriennummer n.v. (FA Nr. 3) und begründet dies damit, dass auf jedem dieser Geräte die Möglichkeit wahrgenommen werden konnte, Wetten auf den Ausgang der Rennen abzuschließen. Die Behörde führt dazu aber sogar selbst - richtig - aus, dass nur die HP Workstation (Gerät 1) der Wettannahme dient(e), Gerät 2 und 3 - nur - dazu, die Rennen auf Monitoren anzuzeigen. Auf den Geräten 2 und 3 (Monitore) werden bzw. wurden lediglich die Bilder zu den von S. veranstalteten aus dem Internet - wo sie für jedermann sind - übertragen. An diesen Geräten kann bzw. konnte in keinster Weise „die Möglichkeit wahrgenommen werden“, Wetten auf den Ausgang abzuschließen. Dem entspricht auch die Formulierung im Spruch des Bescheides, wonach es sich bei den Geräten - nur - in ihrer Gesamtheit um Wettautomaten in Form von Media PCs handeln soll. Aber auch eine solche „Gesamtheit“ liegt nicht vor, da die Geräte 2 und 3 kein notwendiger Bestandteil des Systems für die Wettannahme sind, sondern lediglich eine Hilfestellung. Der Kunde kann sich die Anzeigen zu den Wettereignissen etwa ohne weiteres auch direkt aus www…. auf sein Smartphone herunterladen, er braucht die Monitore (Geräte 1 und 2) gar nicht. Fakt ist: Die Geräte 2 und 3 dienen bzw. dienten lediglich dazu, Bilder auf Monitoren sichtbar zu machen. Darüber hinaus haben bzw. hatten sie keinerlei Funktion. Wetten können bzw. konnten lediglich am Gerät 1 abgeschlossen werden. Die Behörde geht daher diesbezüglich von einem völlig unzutreffenden Sachverhalt aus - ein weiteres Indiz dafür, dass eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin offenbar unterblieben ist. Gang des Verfahrens vor der belangten Behörde: 3.1. Anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzverwaltung im Lokal We. der Firma G. GmbH in Wien, L.-straße, vom 15.1.2015 erfolgte die vorläufige Beschlagnahme der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Geräte nach Platzierung von Wetten zu Testzwecken. 3.2. In einem dazu verfassten Aktenvermerk wurde folgender Sachverhalt beschrieben bzw. folgende Rechtsauffassung der Abgabenbehörde dargelegt: Hunderennen/Pferderennen, usw.: Bei dem Gerät mit der Nr. FA1 (PC für die entsprechende Wettannahme) konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von computeranimierten oder computergenerierten Hunderennen/ Pferderennen abzuschließen. Die Geräte mit den Nr. FA 2 und FA 3 (Media PCs) dienten jeweils dazu um die entsprechenden Rennen auf den im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen. Jede Wette stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen könnten durch einen landesrechtlichen (Buchmacher-)Bescheid gedeckt sein. Die gegenständlich festgestellten Glücksspiele in Form von Wetten hingegen, stellen zweifelsfrei Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen gem § 2 Abs 4 GSpG dar, welche durch einen landesrechtlichen Bewilligungsbescheid oder eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sein können.Die gegenständlich festgestellten Glücksspiele in Form von Wetten hingegen, stellen zweifelsfrei Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen gem Paragraph 2, Absatz 4, GSpG dar, welche durch einen landesrechtlichen Bewilligungsbescheid oder eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sein können. Die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern ein Glücksspiel in Form einer verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen.Die Wiedergabe aufgezeichneter, also virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern ein Glücksspiel in Form einer verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Aufgrund landes- oder gewerberechtlicher Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf aufgezeichnete Rennen. Wetten auf in Echtzeit wiedergegebene Hunderennen stellen deshalb nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, weil der Begriff „Sport" nur im Zusammenhang mit einer von Menschen freiwillig ausgeübten Tätigkeit verwirklicht werden kann. Freiwilligkeit setzt jedoch die bloß dem Menschen zugeschriebene gedankliche Fähigkeit des Bewusstseins voraus. Hunde finden sich zweifelsfrei nicht freiwillig zusammen um durch einen Wettlauf über eine bestimmte Strecke festzustellen, wer der Schnellste ist. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen oder Hunderennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei sinnvoll verwertbare Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes, der Reiter, der Pferde oder der Hunde sowie der zeitlichen Abstände der allenfalls angeführten letzten Rennen oder der damaligen Gegner geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch vorgefundene Wetttickets festgestellt werden. Als Inhaber der Eingriffsgegenstände wurde die G. GmbH, als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen die Firma Be. mit Anschrift in Uruguay ermittelt. 3.3. Bei der Kontrolle wurde mit Herrn J. Bo. eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser angab, für die G. GmbH in der betreffenden Filiale zu arbeiten. Die Auskunftsperson gab dabei an, dass in diesem Lokal glaublich seit einem Jahr die Möglichkeit bestehe, Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen zu einem Mindesteinsatz von € 1,-- zu platzieren. Der Höchsteinsatz betrage € 100,--. Die maximale Quote bei den virtuellen Hunderennen betrage 22, bei den Pferderennen betrage sie 100. Die Einsätze seien an der Bartheke bei einem Angestellten zu leisten. Dieser führe auch die Auszahlung der Gewinne durch. Es würden Einzahlungs- und Auszahlungstickets erstellt, die Gewinntickets würden in der Filiale aufbewahrt. Veranstalter der Spiele sei glaublich die G. GmbH. Zur Abrechnung bzw. Aufteilung der Spieleinnahmen müsse der Steuerberater befragt werden. Die PCs mit den Finanzamtsnummern 1 bis 3 gehörten der Firma G.. 3.4. Die Kopie eines Wetttickets wurde zum Akt gegeben. Außerdem wurde eine Fotodokumentation angefertigt und diese, mit Anmerkungen versehen, zum Akt gegeben. 3.5. Eine Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien zur Vergnügungssteuer hat im Lokal aufgelegen. In der Anmeldung sind die angebotenen Spiele als „virtuelle Hunde- und Pferderennen“ bezeichnet. 3.6. Seitens der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der G. GmbH, Frau B. W., wurde mit Schreiben vom 27.1.2015 gegenüber der Abgabenbehörde bestätigt, dass diese Gesellschaft Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei. Die G. GmbH sei gleichfalls Inhaberin des Wettlokales. Die Geräte seien bis zur Beschlagnahme zur Vermittlung von Wetten auf sportliche und andere Ereignisse eingesetzt worden. 3.7. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 30.1.2015 wurde der Sachverhalt gegenüber der LPD Wien zur Anzeige gebracht. 3.8. Zum vermuteten Vorliegen von Glücksspiel wurde in dieser Anzeige ausgeführt: „Nach Bekanntgabe der gewünschten Wette am Schalter - durch Nennung der entsprechenden Startnummer des virtuellen, computergenerierten Tieres - Eingabe der entsprechenden Wette durch den Angestellten im entsprechenden Wettsystem und der Bezahlung des Wetteinsatzes wird ein Wettticket ausgedruckt und dem Spieler übergeben. Im Anschluss daran hat der Spieler die Möglichkeit auf Bildschirmen im Lokal die virtuellen, computergenerierten Rennen zu beobachten. Nach Ende des angezeigten Rennens konnte das Wettticket vom Angestellten auf das Spielergebnis hin überprüft werden, ein eventueller Gewinn wurde dem Spieler ausbezahlt. Nach dem Zieleinlauf wird das Rennergebnis dargestellt. Der Wettkunde kann nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist, und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Geräteschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.“ 3.9. Folgende Stellungnahme des Testspielers der Abgabenbehörde wurde im Verfahren eingeholt (zum Akt genommen in den Beschlagnahmeverfahrensakt) und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht: „Der Einsatz wird an der Theke bei einem Mitarbeiter getätigt. Vom Mitarbeiter werden die Wetten an einem Bildschirm hinter der Theke eingegeben. Der Spieler erhält ein Ticket, auf dem der Einsatz und je nach Quote der in Aussicht gestellte Gewinn ersichtlich ist. Laut Angaben des Mitarbeiters beträgt der Mindesteinsatz € 1,-- und der Höchsteinsatz € 100,--. Die Maximalen Quoten wurden sichtlich an der Wand ausgehängt. Bei virtuellen Hunderennen max. Quote 22 und bei virtuellen Pferderennen max. Quote 100. Die Gewinne werden vom Mitarbeiter durch einlösen des Ticket ausbezahlt. Bei den am Bildschirm dargestellten Hunde- und Pferderennen handelte es sich um Computeranimationen.“ 3.10. Nach Aufforderung, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen, gab die rechtsfreundliche Vertreterin der G. GmbH eine Stellungnahme ab, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der späteren Beschwerde deckt. 3.11. Dazu wurden technische Gutachten der Sachverständigen Ing. T. vom 30.7.2012 über das Wettkassensystem der P. ges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. Be. sowie von Herrn Univ.Doz. Dr. Wolfgang E. (statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 31.5.2013 sowie über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 8.8.2013) vorgelegt. Dies zum Beweis dafür, dass der Ausgang der gegenständlichen virtuellen Rennen und somit auch die Vorhersagbarkeit der bewetteten Ereignisse nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig seien. 3.12. In der Folge wurde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 13.5.2015 erlassen. Beschwerdeverfahren: 4.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.6.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. 4.2. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 8.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerde führende Gesellschaft und deren Rechtsvertreterin sowie die Abgabenbehörde und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 6.10.2015, beim Verwaltungsgericht am 7.10.2015 eingelangt, wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet. Unter einem wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.2015, Ro 2015/16/0019, Bezug genommen wird. Auch seitens der Abgabenbehörde wurde eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung ebenfalls verzichtet. 4.3. Zur mündlichen Verhandlung ist daher lediglich der Vertreter der Abgabenbehörde erschienen, der folgendes Vorbringen erstattete: Der grundsätzliche Gedankenfehler in der Argumentation der Bf liegt darin, dass diese von der Zufallsabhängigkeit des Renngeschehens ausgeht, wohingegen in richtiger rechtlicher Beurteilung die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels in Form der Wette zur beurteilen ist. Dass gleiche gilt in Bezug auf die vorgelegten Gutachten, da diese nur Ausführungen zum Ablauf des Renngeschehens in statistischer Sicht treffen, was grundsätzlich keine Frage nach dem GSpG sein kann. Im Gutachten E. wird auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten, dass sich dieses mit der Frage der Zufallsabhängigkeit der Rennen nicht aber jener des Wettgeschehens beschäftigt. Hier ist der grundsätzliche gedankliche Fehler in der Argumentation verortet. Der technische Sachverständige T. äußert sich lediglich zur Funktionsweise des Kassensystems. Es ist daher trotz Rüge der Bf auf diese Gutachten in keiner Weise einzugehen. Technisch gesehen liegt auch hier nichts anderes als ein Walzenspiel vor, es ist lediglich die Grafik eine andere. Bezogen auf den Homepageauszug von S. führe ich aus, dass daraus eindeutig hervorgeht, dass es sich um ausschließlich computergenerierte Spiele unter Verwendung eines Zufallsgenerators handelt. Sämtliche Analogien die seitens der Beschwerdeführer in Bezug auf Wetten auf echte sportliche Ereignisse ins Treffen geführt werden, sind aus diesem Grund unzulässig. Die im Akt einliegenden Wetttickets belegen, dass Ausspielungen tatsächlich durchgeführt wurden. Zur Fotostrecke AS 13ff möchte ich sagen, dass auf dem ersten Bild AS 13 und 14 ein Bildschirm zu sehen ist auf dem die Rennen dargestellt werden. Rechts daneben ist ein Bildschirm zu sehen bei dem die jeweils gebotenen Quoten dargestellt werden, wobei nur auf Sieg gesetzt werden kann. Auf AS 15 ist die Workstation dokumentiert auf der die Eingabemöglichkeit für das Personal gegeben ist. Auf AS 17 sind Geräte dargestellt, die von der BF als „Media PCs“ bezeichnet werden. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei entweder um Festplatten oder DVDs handelt auf denen die virtuellen Rennen gespeichert sind. Dies entspricht meinen Erfahrungen als Sachkundiger in vergleichbaren Fällen des Anbietens so genannter virtueller Rennen. Wenn in diesen Fällen die Netzverbindung zum „Media PC“ ausgeschaltet wurde, brach auch das Bild am Wandbildschirm zusammen. Natürlich wäre es auch denkbar, dass die virtuellen Rennen tatsächlich in Echtzeit übertragen werden, dies wäre aber nach meinem Dafürhalten, da es sich wie gesagt um die Darstellung ausschließlich virtueller Rennen handelt, aus wirtschaftlicher Sicht unvernünftig, weil Empfangsanlagen betrieben werden müssten und zudem eine Datenübertragungssicherheit mit entsprechendem Aufwand gewährleistet werden müsste. Soweit im Gutachten T. ausgeführt wird, dass ein Livestream verwendet wird, möchte ich darauf hinweisen, dass diesem Gutachten ein anderes System zu Grunde gelegen hat. Selbst wenn Nämliches im gegenständlichen Beschwerdefall identisch wäre, ergäbe sich ungeachtet der Art der technischen Reproduktion der virtuellen Spiele daraus keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung, da von Relevanz ausschließlich sein kann, was am Bildschirm visualisiert wird. Der Rechtsbegriff der verbotenen Ausspielung wird gleichsam am Bildschirm visualisiert. Zum seitens der Bf dargestellten Wettablauf, etwa in der Stellungnahme vom 1.4.2015 sowie den nachfolgenden Schriftsätzen verweise ich auf meine schon eingangs erstattete Äußerung: dem kommt keinerlei rechtliche Relevanz zu. Sämtliche zum Wettablauf dargestellte Eigenschaften sind rein fiktiv. Aus Sicht des Wettkunden, der ein Lokal aufsucht, ist im Übrigen eine Beurteilung in welcher Phase des Darstellungsablaufes der sogenannten Rennen eingestiegen wird, überhaupt nicht möglich. Das hinge auch davon ab, wann das Gerät überhaupt eingeschaltet wird. Um eine Beurteilung nach dem von der Bf aufgeworfenen Parametern überhaupt denkmöglich erscheinen zu lassen, wäre ein Wissen über diese Faktoren unabdingbar. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die nicht überwiegende Zufallsabhängigkeit könne durch Auswertung von 120.000 Datensätzen unter Beweis gestellt werden: in den ersten Schriftsätzen war von 1080 Rennen die Rede. Auch das letzte Vorbringen nimmt ja nur darauf Bezug, dass der Ausgang der Rennen mehr oder weniger zufallsabhängig ist, weshalb man es unter Aufbietung eines entsprechenden Aufwandes mehr oder weniger voraussagen könnte. Entscheidungserheblich ist aber die Entscheidung über das Spielergebnis in Form einer Wette und wäre das aleatorische Moment dabei nicht überwiegend, dürfte das Geschehen gar nicht als Wette bezeichnet werden. Zu den Rechtsausführungen möchte ich noch ergänzen, dass Buchmacherwetten in Form von Gesellschaftswetten ausschließlich als Glücksspiele zu qualifizieren sind. Die zulässigen Formen von Wetten finden sich in den §§ 6-12b. Die hier gegenständlichen können darunter nicht summiert werden. Zu den Rechtsausführungen möchte ich noch ergänzen, dass Buchmacherwetten in Form von Gesellschaftswetten ausschließlich als Glücksspiele zu qualifizieren sind. Die zulässigen Formen von Wetten finden sich in den Paragraphen 6 -, 12 b, Die hier gegenständlichen können darunter nicht summiert werden. In die Landeskompetenz fallen aus dem Gesetz von 1919 ausschließlich Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, dass eine sportliche Veranstaltung hier nicht vorliegt wurde bereits in der schriftlichen Äußerung seitens der Abgabenbehörde ausgeführt. Zum Verfahren wegen § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG möchte ich abschließend ausführen, dass die rechtliche Subsumtion unter dieses [Tatbild] aus Sicht der Abgabenbehörde zutrifft. Der Tatbestand des unternehmerisch zugänglich Machens ist deshalb erfüllt, weil nach dem eigenen Vorbringen der BF die Geräte in dem von ihr betriebenen Lokal betriebsbetreibt aufgestellt und für den Spielbetrieb zugänglich gemacht wurden, andererseits aber auch Wetten aus Anlass computergenerierter Rennen für einen Drittanbieter platziert werden konnten, also die für den Spielbetrieb notwendigen Handlungen. Zum Verfahren wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG möchte ich abschließend ausführen, dass die rechtliche Subsumtion unter dieses [Tatbild] aus Sicht der Abgabenbehörde zutrifft. Der Tatbestand des unternehmerisch zugänglich Machens ist deshalb erfüllt, weil nach dem eigenen Vorbringen der BF die Geräte in dem von ihr betriebenen Lokal betriebsbetreibt aufgestellt und für den Spielbetrieb zugänglich gemacht wurden, andererseits aber auch Wetten aus Anlass computergenerierter Rennen für einen Drittanbieter platziert werden konnten, also die für den Spielbetrieb notwendigen Handlungen. Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.1. Die G. GmbH mit Sitz in Wien betreibt im Standort Wien, L.-straße, das Lokal „We.“ (Angaben der Beschwerdeführer). Frau B. W. ist handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft (Firmenbuch). 5.2. Die im Spruch des Bescheides bezeichneten Geräte waren im Lokal jedenfalls seit Februar 2014 betriebsbereit und funktionstauglich aufgestellt und waren per 1.2.2014 auch zur Vergnügungssteuer gemeldet (Angaben in der Niederschrift vom 15.1.2015). Die G. GmbH ist Inhaberin der Betriebsräumlichkeiten und Eigentümerin der für die Wettvermittlung herangezogenen und von der Gesellschaft im Lokal aufgestellten EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc., wie im Spruch des Bescheides umschrieben) sowie einer speziellen Wettsoftware (Angaben der Beschwerdeführerin). Die G. GmbH verwendet diese Geräte zur Vermittlung von Wettkunden an die als Wettbüro bzw. Buchmacher auftretende Be. auf Grundlage eines mit dieser Gesellschaft geschlossenen Vermittlungsvertrages. 5.3.a. Dass Wetten auf derartige Rennen vermittelt wurden, wurde im Zuge einer Kontrolle seitens Organen des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team …) am 15.1.2015 wahrgenommen. Dabei wurden die oben im Spruch des Beschlagnahme- und Einziehungsbescheides näher bezeichneten Geräte in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). Bei diesen Geräten handelt es sich einerseits um eine Work Station, die der Wettannahme dient, um Media-PC´s die jedenfalls dazu dienten, die entsprechenden Wetten sowie die Spielergebnisse auf im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen; auf diesen Geräten läuft eine zum Einsatz gebrachte Wettsoftware. (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei, Vorbringen der Beschwerdeführerin). Ob diese Media-PC´s darüber hinausgehend für weitere Abläufe bei der Erzeugung der Spielergebnisse bzw dem Zur-Verfügung-Stellen der Spielergebnisse udgl dienen, lässt sich nicht feststellen. Gleichfalls kann nicht festgestellt werden, ob die virtuellen Rennen unter Benützung dieser Geräte im Zuge eines Live-Streams in Echtzeit übertragen wurden oder ob zur Darstellung der Rennen auf in den Geräten abgelegte Datensätze zurückgegriffen wurde, aus denen Spielergebnisse generiert und zugespielt wurden. 5.3.b. Unter Nutzung dieser Geräte konnten Kunden im Lokal Wetten auf das Ergebnis computeranimierter und computergenerierter sogenannter virtueller Hunde- oder Pferderennen platzieren. Diese Rennen wurden auf im Lokal befindlichen Bildschirmgeräten unter Verwendung der im Spruch genannten Geräte wieder gegeben. Außerdem wurden den Kunden auf Monitoren im Lokal nähere Informationen zu den Spielereignissen, zu denen Wetten platziert werden konnten, angezeigt. Die maximalen Quoten zu den Rennen (Hunde 22, Pferde 100) waren mittels eines Aushanges im Lokal angezeigt (Fotodokumentation, Angaben der Beschwerdeführerin). 5.3.c. Bei der Kontrolle vom 15.1.2015 wurde zur Überprüfung des Spielbetriebes bei einem Angestellten im Thekenbereich des Lokals eine Wette platziert und von diesem über einen Bildschirm in das EDV-System eingespeist. Der Geldeinsatz wurde von diesem Mitarbeiter in Empfang genommen, dem Testspieler wurde dafür ein Wettticket ausgehändigt (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). 5.4. Auf den Wetttickets sind der geleistete Einsatz, der mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes, sowie der wesentliche Inhalt der Wette vermerkt und es wird auf die Vermittlung an die „Be. “ hingewiesen. Die vermittelten Spiele orientieren sich, sofern nicht jene von S. übernommen werden, nach den von Be. eigenständig erstellten Quoten. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Uruguay (Ablichtungen im Akt, Beschwerdevorbringen). 5.5.a. Dabei wurde zum Spielbetrieb festgestellt, dass der mögliche Mindesteinsatz € 1,-- betragen hat, der Höchsteinsatz war mit € 100,- limitiert. Der mögliche Gewinn hat sich entsprechend dem Wettregulativ nach der entsprechenden Quote, bemessen. Entsprechende Wetttickets werden ausgestellt und im Fall eines Gewinnes an der Theke eingelöst, sodass dort der Gewinn in bar ausgehändigt wird. Auf den Wetttickets sind der geleistete Einsatz, der mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes, sowie der wesentliche Inhalt der Wette vermerkt und es wird auf die Vermittlung an die „Be. “ hingewiesen. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Uruguay (Ablichtungen im Akt, AS 10, im Akt, AS 11 einliegende Mitteilung derselben, Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 1.4.2015, Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). 5.5.b. Gewinne werden im Falle der Bestätigung durch den Buchmacher im Lokal namens und im Auftrag des Buchmachers an den Wettteilnehmer ausbezahlt, wobei Gewinntickets zur Abrechnung im System verdatet werden (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.a. Die virtuellen Rennen werden von der britischen Firma S. erzeugt und können Rennen dieser Art im Internet unter www…. abgerufen werden, wo auch die Spielbedingungen einsehbar sind. Demnach ist S. ein britischer Buchmacher, der diese virtuellen Rennen computergeneriert herstellt. Über die firmeneigene Homepage werden dazu von S. Wetten angeboten und können diese auch im Onlinebetrieb von interessierten Wettkunden zu von S. vorgegebenen Quoten platziert werden. (zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www....; Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.b. Die G. GmbH unterhält zu S. keine Geschäftsbeziehungen. Ein Einfluss auf die Rennen, die S. erzeugt und auf der Homepage darstellt, wird weder von der G. GmbH noch von Be. ausgeübt. Die G. GmbH wird für die Vermittlung von Wettkunden unter Nutzung der im Spruch genannten Gegenstände sowie der Wettsoftware zu Be. bezahlt (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.c. Virtuelle Hunde/Pferderennen sind simulierte Rennen, die von computeranimierten Tierdarstellungen, die mit programmgesteuerten visualisierten Parametern wie Name, Trainer und Form versehen sind, nach mathematischen Funktionen im Computer erzeugt bzw durchgeführt werden. Diese Rennen sind simuliert, sie finden daher nicht mit physisch existenten, lebenden Tieren statt, sondern im Rahmen einer computergenerierten Präsentation, bei welcher ein Zufallsgenerator in periodischen Abständen gleichfalls programmgesteuert erzeugte und visualisiert dargestellte Parameter (wie etwa Wetterbedingungen, „Tagesverfassung“ der virtuellen Tiere etc.) variiert. Über das Endergebnis des jeweiligen einzelnen Rennens entscheidet gleichfalls die zum Einsatz gebrachte Software auf Grundlage eines programmierten Zufallsgenerators (zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www...., Ausführungen des sachkundigen Vertreters der Abgabenbehörde, eigenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.d. Dieser Programmierung liegt zugrunde, dass die virtuellen Rennen mit verschiedenen Kategorien von Tierdarstellungen, nämlich dreier Gruppen von artifiziellen Hunden bzw Pferden, nämlich sogenannten „Top-Performern“, die in 75% der Fälle die Ränge 1-3 belegen, „Underdogs“, die in 75% der Fälle die Ränge 4-6 oder mehr belegen und „Mittelmaß“, das sind jene Darstellungen, die weder die Kriterien der ersten noch jene der zweiten Gruppe erfüllen, generiert werden (Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.e. Bei den nach den Spielbedingungen der Firma S. stattfindenden virtuellen Hunderennen (Greyhoundrennen) sind beispielsweise jeweils sechs „Hunde“ in jedem Rennen, der Kunde kann auswählen, ob auf ein Rennen oder einen Hürdenlauf gesetzt wird, jedes Rennen dauert ungefähr 30 Sekunden und die Rennen finden bei von der Software simulierten Witterungsbedingungen statt. Vor dem jeweiligen Beginn werden die teilnehmenden virtuellen Hunde bzw Pferde mit Namen und Startnummern vorgestellt. Angezeigt wird einerseits die angebotene Quote der jeweils teilnehmenden virtuellen Tiere, andererseits aber auch die „Form“ der jeweiligen teilnehmenden virtuellen Tierdarstellung (vorgelegtes Gutachten T., S. 9; zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www....). 5.6.f. Die Ergebnisse des einzelnen am Rennen teilnehmenden artifiziellen Tieres schwanken in den jeweiligen Ergebnissen der Renndarstellungen nach dem zum Einsatz gebrachten Algorithmus innerhalb der jeweiligen Kategorien. Die Ergebnisse, die die jeweilige virtuelle Tierdarstellung in den letzten vier Rennen erreicht hat, werden vom Programm als „Form“ bezeichnet, die durch eine vierstellige Zahl dargestellt wird, und die also die Rennergebnisse des jeweiligen Tieres in den zuletzt gezeigten Rennen numerisch dargestellt. „Schwankungen“ der „Form“ werden mittels eines Zufallsgenerators simuliert; die vierstellige Zahl wird mittels der eingesetzten Software nach diesen Kriterien in regelmäßigen Abständen bzw Sequenzen aktualisiert (Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorgelegte Gutachten). Die Auswahl der einzelnen künftigen virtuellen Rennen steht für die nächsten zwei Stunden fest. Wettteilnehmer können sich darüber informieren und sich die zukünftigen virtuellen Rennen der nächsten zwei Stunden vom Wettvermittler ausdrucken lassen (vorgelegtes Gutachten T., S 10). Aus Sicht des Wettteilnehmers sind die „Schwankungen“ der Tiere in den einzelnen Rennen zufällig und daher ebenso wenig vorhersehbar wie das zufallsgenerierte Ergebnis der einzelnen virtuellen Rennen, in denen die vom Computer ausgewählten virtuellen Tiere gegeneinander antreten, und zu denen die Wetten platziert werden können (Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.g. Zusammengefasst wird also das jeweilige Spielergebnis zur Gänze unter Einschaltung eines Zufallsgenerators generiert. Der zu Grunde liegende Algorithmus bzw die sonstige Funktionsweise dieses Zufallsgenerators ist den Spielern nicht bekannt. Eine Vorhersehbarkeit des jeweiligen einzelnen Spielergebnisses ist wegen des zum Einsatz gebrachten Zufallsgenerators nicht möglich, ebenso wenig ist durch Handlungen des Spielers eine Einflussnahme auf das jeweilige einzelne Spielergebnis möglich (Ausführungen in der Beschwerde, vorgelegte Gutachten, Äußerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung). 5.7.a. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag und liegt nicht vor. 5.7.b. Die im Spruch bezeichneten Spielgeräte wurden
§ 53Abs. 2 GSp
G vorläufig beschlagnahmt. 5.7.b. Die im Spruch bezeichneten Spielgeräte wurden
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. 5.7.c. Die G. GmbH entfaltet ihre Geschäftstätigkeit in dem von ihr betriebenen Lokal vom Inland aus. Der festgestellte Sachverhalt lässt keinen Bezug zu Unionsrecht erkennen (Aktenlage, Vorbringen der Beschwerdeführerin). Im Hinblick auf Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.
- Die im Spruch des Bescheides bezeichneten Geräte waren im Lokal jedenfalls seit Februar 2014 betriebsbereit und funktionstauglich aufgestellt und waren per 1.2.2014 auch zur Vergnügungssteuer gemeldet (Angaben in der Niederschrift vom 15.1.2015). Die G. GmbH ist Inhaberin der Betriebsräumlichkeiten und Eigentümerin der für die Wettvermittlung herangezogenen und von der Gesellschaft im Lokal aufgestellten EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc., wie im Spruch des Bescheides umschrieben) sowie einer speziellen Wettsoftware (Angaben der Beschwerdeführerin). Die G. GmbH verwendet diese Geräte zur Vermittlung von Wettkunden an die als Wettbüro bzw. Buchmacher auftretende Be. auf Grundlage eines mit dieser Gesellschaft geschlossenen Vermittlungsvertrages. 5.3.a. Dass Wetten auf derartige Rennen vermittelt wurden, wurde im Zuge einer Kontrolle seitens Organen des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team …) am 15.1.2015 wahrgenommen. Dabei wurden die oben im Spruch des Beschlagnahme- und Einziehungsbescheides näher bezeichneten Geräte in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). Bei diesen Geräten handelt es sich einerseits um eine Work Station, die der Wettannahme dient, um Media-PC´s die jedenfalls dazu dienten, die entsprechenden Wetten sowie die Spielergebnisse auf im Lokal befindlichen Monitoren anzuzeigen; auf diesen Geräten läuft eine zum Einsatz gebrachte Wettsoftware. (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei, Vorbringen der Beschwerdeführerin). Ob diese Media-PC´s darüber hinausgehend für weitere Abläufe bei der Erzeugung der Spielergebnisse bzw dem Zur-Verfügung-Stellen der Spielergebnisse udgl dienen, lässt sich nicht feststellen. Gleichfalls kann nicht festgestellt werden, ob die virtuellen Rennen unter Benützung dieser Geräte im Zuge eines Live-Streams in Echtzeit übertragen wurden oder ob zur Darstellung der Rennen auf in den Geräten abgelegte Datensätze zurückgegriffen wurde, aus denen Spielergebnisse generiert und zugespielt wurden. 5.3.b. Unter Nutzung dieser Geräte konnten Kunden im Lokal Wetten auf das Ergebnis computeranimierter und computergenerierter sogenannter virtueller Hunde- oder Pferderennen platzieren. Diese Rennen wurden auf im Lokal befindlichen Bildschirmgeräten unter Verwendung der im Spruch genannten Geräte wieder gegeben. Außerdem wurden den Kunden auf Monitoren im Lokal nähere Informationen zu den Spielereignissen, zu denen Wetten platziert werden konnten, angezeigt. Die maximalen Quoten zu den Rennen (Hunde 22, Pferde 100) waren mittels eines Aushanges im Lokal angezeigt (Fotodokumentation, Angaben der Beschwerdeführerin). 5.3.c. Bei der Kontrolle vom 15.1.2015 wurde zur Überprüfung des Spielbetriebes bei einem Angestellten im Thekenbereich des Lokals eine Wette platziert und von diesem über einen Bildschirm in das EDV-System eingespeist. Der Geldeinsatz wurde von diesem Mitarbeiter in Empfang genommen, dem Testspieler wurde dafür ein Wettticket ausgehändigt (Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). 5.
- Auf den Wetttickets sind der geleistete Einsatz, der mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes, sowie der wesentliche Inhalt der Wette vermerkt und es wird auf die Vermittlung an die „Be. “ hingewiesen. Die vermittelten Spiele orientieren sich, sofern nicht jene von S. übernommen werden, nach den von Be. eigenständig erstellten Quoten. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Uruguay (Ablichtungen im Akt, Beschwerdevorbringen). 5.5.a. Dabei wurde zum Spielbetrieb festgestellt, dass der mögliche Mindesteinsatz € 1,-- betragen hat, der Höchsteinsatz war mit € 100,- limitiert. Der mögliche Gewinn hat sich entsprechend dem Wettregulativ nach der entsprechenden Quote, bemessen. Entsprechende Wetttickets werden ausgestellt und im Fall eines Gewinnes an der Theke eingelöst, sodass dort der Gewinn in bar ausgehändigt wird. Auf den Wetttickets sind der geleistete Einsatz, der mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes, sowie der wesentliche Inhalt der Wette vermerkt und es wird auf die Vermittlung an die „Be. “ hingewiesen. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Uruguay (Ablichtungen im Akt, AS 10, im Akt, AS 11 einliegende Mitteilung derselben, Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 1.4.2015, Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei). 5.5.b. Gewinne werden im Falle der Bestätigung durch den Buchmacher im Lokal namens und im Auftrag des Buchmachers an den Wettteilnehmer ausbezahlt, wobei Gewinntickets zur Abrechnung im System verdatet werden (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.a. Die virtuellen Rennen werden von der britischen Firma S. erzeugt und können Rennen dieser Art im Internet unter www…. abgerufen werden, wo auch die Spielbedingungen einsehbar sind. Demnach ist S. ein britischer Buchmacher, der diese virtuellen Rennen computergeneriert herstellt. Über die firmeneigene Homepage werden dazu von S. Wetten angeboten und können diese auch im Onlinebetrieb von interessierten Wettkunden zu von S. vorgegebenen Quoten platziert werden. (zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www....; Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.b. Die G. GmbH unterhält zu S. keine Geschäftsbeziehungen. Ein Einfluss auf die Rennen, die S. erzeugt und auf der Homepage darstellt, wird weder von der G. GmbH noch von Be. ausgeübt. Die G. GmbH wird für die Vermittlung von Wettkunden unter Nutzung der im Spruch genannten Gegenstände sowie der Wettsoftware zu Be. bezahlt (Angaben der Beschwerdeführerin). 5.6.c. Virtuelle Hunde/Pferderennen sind simulierte Rennen, die von computeranimierten Tierdarstellungen, die mit programmgesteuerten visualisierten Parametern wie Name, Trainer und Form versehen sind, nach mathematischen Funktionen im Computer erzeugt bzw durchgeführt werden. Diese Rennen sind simuliert, sie finden daher nicht mit physisch existenten, lebenden Tieren statt, sondern im Rahmen einer computergenerierten Präsentation, bei welcher ein Zufallsgenerator in periodischen Abständen gleichfalls programmgesteuert erzeugte und visualisiert dargestellte Parameter (wie etwa Wetterbedingungen, „Tagesverfassung“ der virtuellen Tiere etc.) variiert. Über das Endergebnis des jeweiligen einzelnen Rennens entscheidet gleichfalls die zum Einsatz gebrachte Software auf Grundlage eines programmierten Zufallsgenerators (zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www...., Ausführungen des sachkundigen Vertreters der Abgabenbehörde, eigenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.d. Dieser Programmierung liegt zugrunde, dass die virtuellen Rennen mit verschiedenen Kategorien von Tierdarstellungen, nämlich dreier Gruppen von artifiziellen Hunden bzw Pferden, nämlich sogenannten „Top-Performern“, die in 75% der Fälle die Ränge 1-3 belegen, „Underdogs“, die in 75% der Fälle die Ränge 4-6 oder mehr belegen und „Mittelmaß“, das sind jene Darstellungen, die weder die Kriterien der ersten noch jene der zweiten Gruppe erfüllen, generiert werden (Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.e. Bei den nach den Spielbedingungen der Firma S. stattfindenden virtuellen Hunderennen (Greyhoundrennen) sind beispielsweise jeweils sechs „Hunde“ in jedem Rennen, der Kunde kann auswählen, ob auf ein Rennen oder einen Hürdenlauf gesetzt wird, jedes Rennen dauert ungefähr 30 Sekunden und die Rennen finden bei von der Software simulierten Witterungsbedingungen statt. Vor dem jeweiligen Beginn werden die teilnehmenden virtuellen Hunde bzw Pferde mit Namen und Startnummern vorgestellt. Angezeigt wird einerseits die angebotene Quote der jeweils teilnehmenden virtuellen Tiere, andererseits aber auch die „Form“ der jeweiligen teilnehmenden virtuellen Tierdarstellung (vorgelegtes Gutachten T., S. 9; zum Akt genommener Auszug der Homepage https://www....). 5.6.f. Die Ergebnisse des einzelnen am Rennen teilnehmenden artifiziellen Tieres schwanken in den jeweiligen Ergebnissen der Renndarstellungen nach dem zum Einsatz gebrachten Algorithmus innerhalb der jeweiligen Kategorien. Die Ergebnisse, die die jeweilige virtuelle Tierdarstellung in den letzten vier Rennen erreicht hat, werden vom Programm als „Form“ bezeichnet, die durch eine vierstellige Zahl dargestellt wird, und die also die Rennergebnisse des jeweiligen Tieres in den zuletzt gezeigten Rennen numerisch dargestellt. „Schwankungen“ der „Form“ werden mittels eines Zufallsgenerators simuliert; die vierstellige Zahl wird mittels der eingesetzten Software nach diesen Kriterien in regelmäßigen Abständen bzw Sequenzen aktualisiert (Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorgelegte Gutachten). Die Auswahl der einzelnen künftigen virtuellen Rennen steht für die nächsten zwei Stunden fest. Wettteilnehmer können sich darüber informieren und sich die zukünftigen virtuellen Rennen der nächsten zwei Stunden vom Wettvermittler ausdrucken lassen (vorgelegtes Gutachten T., S 10). Aus Sicht des Wettteilnehmers sind die „Schwankungen“ der Tiere in den einzelnen Rennen zufällig und daher ebenso wenig vorhersehbar wie das zufallsgenerierte Ergebnis der einzelnen virtuellen Rennen, in denen die vom Computer ausgewählten virtuellen Tiere gegeneinander antreten, und zu denen die Wetten platziert werden können (Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, Angaben in den vorgelegten Gutachten). 5.6.g. Zusammengefasst wird also das jeweilige Spielergebnis zur Gänze unter Einschaltung eines Zufallsgenerators generiert. Der zu Grunde liegende Algorithmus bzw die sonstige Funktionsweise dieses Zufallsgenerators ist den Spielern nicht bekannt. Eine Vorhersehbarkeit des jeweiligen einzelnen Spielergebnisses ist wegen des zum Einsatz gebrachten Zufallsgenerators nicht möglich, ebenso wenig ist durch Handlungen des Spielers eine Einflussnahme auf das jeweilige einzelne Spielergebnis möglich (Ausführungen in der Beschwerde, vorgelegte Gutachten, Äußerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung). 5.7.a. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag und liegt nicht vor. 5.7.b. Die im Spruch bezeichneten Spielgeräte wurden
§ 53Abs. 2 GSp
G vorläufig beschlagnahmt. 5.7.b. Die im Spruch bezeichneten Spielgeräte wurden
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. 5.7.c. Die G. GmbH entfaltet ihre Geschäftstätigkeit in dem von ihr betriebenen Lokal vom Inland aus. Der festgestellte Sachverhalt lässt keinen Bezug zu Unionsrecht erkennen (Aktenlage, Vorbringen der Beschwerdeführerin). Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.
- Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
- September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
- September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
- Dezember 2027 bzw
- Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
- Dezember 2012
§ 21Gsp
G für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte
§ 21Gsp
G erteilt. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
- Dezember 2027 bzw
- Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
- Dezember 2012
Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte
Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis
- März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis
- August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis
- Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis
- Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
- November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis
- August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment & Automaten AG Investment & Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis
- August 2023 bzw bis
- November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
- Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
- Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
- November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
§ 60Abs 25 Z 5 GSp
G). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters). Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www.online-casino.
- at)möglich. Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern vergleiche etwa https://www.online-casino.
- at)möglich. 5.9. Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt: Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert. Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Ge