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{'item': 'VGW-031/073/3223/2016'}

Obsah (6)§ 61§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/073/3223/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. L

§ 61Abs. 1 St

VO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn M. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 09.02.2016, Zl. VStV/915301676521/2015, betreffend Verwaltungsübertretung

Paragraph 61, Absatz eins, StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 03.11.2015 um 12:35 Uhr in 1220 Wien, S2 auf Höhe Hermann Gebauer Straße in Fahrtrichtung Gewerbepark Stadlau als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung auf dem Fahrzeug vorschriftsmäßig verwahrt war, da von der Ladefläche ein Stein heruntergefallen ist und dadurch die Windschutzscheibe des nachfolgenden Fahrzeuges beschädigt wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 61 Abs. 1 StVOParagraph 61, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von €100,00 0 Tage(

  1. n)22 Stunde(
  2. n)0 § 99 Abs. 3 lit. a StVO€100,00 0 Tage(
  3. n)22 Stunde(
  4. n)0 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Minute(
  5. n)Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110.“ Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Versicherung habe die Zahlung an den Unfallgegner abgelehnt, da kein Verschulden des Bf festzustellen gewesen sei. Er habe die Tat deshalb nicht begangen, da sein Fahrzeug mit Recyclingmaterial unterhalb der Ladekante beladen gewesen sei. Der gegnerische zeuge habe auch bestätigt, dass kein Ladung zu sehen gewesen sei. Etwaige aufgewirbelte Steine seien von der Straße gekommen, wobei es sich um ein unabwendbares Ereignis handele. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 2.5.2016, auf deren Teilnahme die belangte Behörde verzichtet hatte. Als Zeugen befragt wurden die Herren T. und R.. Als Sachverständiger hinzugezogen wurde Herr Ing. H., MA 46. Der Bf gab an, er habe damals Recycling-Material geladen. Die Ladung habe jedenfalls unterhalb der Kante geendet, andernfalls wäre auch eine Überladung von der Tonnage vorgelegen. Die Bordwand des Lkw reiche vom Straßenniveau ca. 2 ½ m. Die Ladung habe ca. 10 cm unter der Kante geendet. Er sei sich sicher, dass nach der Beladung und vor der Abfahrt die Rutsche des Kipper Aufbaues gereinigt worden sei um zu verhindern, dass sich dort Material verhänge, welches hätte herunter fallen hätte können. Dies werde jedes Mal so gemacht. Auch seitlich sei das Fahrzeug aus diesem Grund abgeputzt worden. Der Zeuge T. sagte aus, er sei mit seinem Bekannten von Deutsch Wagram Richtung Wien gefahren, dabei seien hinter einem Lkw hergefahren, er sei Beifahrer gewesen. Sie haben ca. einen Abstand 30 bis 40 m zu dem LKW gehabt. Plötzlich habe sich von der Ladekante des Lkw ein Stein gelöst, dieser sei zunächst auf die Fahrbahn und von dort auf die Windschutzscheibe ihres Pkw gefallen. Der Stein sei auf der Unterkante der Windschutzscheibe aufgetroffen. Der Stein habe in etwa die Größe eines Golfballes gehabt. Unter Ladekante verstehe er die Verlängerung der Ladefläche. Die Geschwindigkeit, mit der sie gefahren seien, habe bei ca. 80km/h gelegen. Das Kfz seines Bekannten sei ein Golf. Er habe nicht gesehen, ob der Lkw beladen gewesen sei, falls ja, habe er die Ladung nicht erkennen können. Der Zeuge R. gab über Befragen an, er sei damals auf der Autobahn zu dem vor ihm fahrenden Lkw in einem Abstand von ca. 2 Sekunden gefahren. An seine Geschwindigkeit könne er sich nicht mehr erinnern. Plötzlich habe sich von dem Lkw ein Stein gelöst. Dieser Stein habe sich an der Ladekante befunden. Kurz vor dem Aufprall sei ihm der Stein aufgefallen. Dieser habe sich eher in der Mitte der Ladekante befunden. Dieser Stein sei sehr groß und eiförmig gewesen. Er habe schon befürchtet, dieser würde durch die Windschutzscheibe durchbrechen. Kurz darauf habe sich ein zweiter Stein gelöst, welcher kleiner gewesen sei, aber ebenfalls auf die Windschutzscheibe aufgeprallt sei. Der Vorfall habe sich auf der Höhe der Abfahrt Herman Gebauer Straße ereignet. Es sei damals kein Stau gewesen, er sei genauso schnell gefahren wie der Lkw vor ihm. Der Einschlag auf der Windschutzscheibe sei im unteren Bereich. Der Amtssachverständige H. führte aus, aus technischer Sicht könne nicht bewiesen werden, dass der verursachte Schaden von einem Stein vom Fahrzeug des Bf verursacht worden sei, da für die Beurteilung notwendige Parameter fehlen wie z.B. exakte Geschwindigkeit der Fahrzeuge, exakter Abstand der Fahrzeuge zueinander, exakte Steingröße sowie genaue Stelle, wo der Unfall tatsächlich passiert ist. Eine Berechnung sei daher nicht möglich. Es sei theoretisch möglich, dass der Stein so gefallen sei, wie die Zeugen es geschildert haben. Aus technischer Sicht haben die Zeugen nichts ausgesagt, das technisch unmöglich wäre. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Die beiden Zeugen gaben anlässlich ihrer Befragung in der Verhandlung übereinstimmend an, es habe sich von der Ladekante des vom Bf gefahrenen LKW ein Stein gelöst, welcher zunächst auf die Straße gefallen und von dort abprallend auf den unteren Bereich der Windschutzscheibe des PKW des Zeugen R. gefallen sei. Der Zeuge R. sagte weiters aus, es habe sich kurz darauf ein zweiter Stein gelöst, welcher ebenfalls auf die Windschutzscheibe geprallt sei. Dies steht insofern in Widerspruch zu seiner vor der Behörde getätigten Aussage, in welcher er keinen zweiten Stein erwähnte. Der Zeuge beantwortete die an ihn gerichteten Fragen darüber hinaus sichtlich widerwillig. Der Zeuge T. wirkte bei seiner Befragung unsicher und nervös. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen. Der Amtssachverständige hielt es zwar für theoretisch möglich, dass der Stein wie von den Zeugen geschildert gefallen war, letztendlich beweisbar ist dies mangels der dafür erforderlichen Parameter jedoch nicht. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens keine ausreichenden Beweise für einen Schuldspruch vorliegen. Es bestehen somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.073.3223.2016

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