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{'item': 'VGW-151/068/10941/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlVGW-151/068/10941/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn M. J., geboren 1999, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Referat Erstanträge (belangte Behörde), vom 28.05.2013, Zl. MA 35-9/2955302-01, mit welchem der Antrag vom 10.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2014,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn M. J., geboren 1999, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Referat Erstanträge (belangte Behörde), vom 28.05.2013, Zl. MA 35-9/2955302-01, mit welchem der Antrag vom 10.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2014, zu Recht : I. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm § 20 Abs. 1 NAG, in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bis zum 10.1.2017 erteilt.römisch eins. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bis zum 10.1.2017 erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Gang des Verfahrens: 1.
  2. Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze (NAG) sowie Antrag gem. § 21 Abs. 3 Z 2 NAG Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze (NAG) sowie Antrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG Der Beschwerdeführer, ein mj. serbischer Staatsangehöriger, reiste am 12.08.2012 legal visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte persönlich am 10.09.2012 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG, konkret mit seinem serbischen Vater, der seit 20.05.2011 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (nunmehr über einen AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt. Der Beschwerdeführer, ein mj. serbischer Staatsangehöriger, reiste am 12.08.2012 legal visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte persönlich am 10.09.2012 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, konkret mit seinem serbischen Vater, der seit 20.05.2011 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (nunmehr über einen AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Unter anderem ein Beschluss des Grundgerichtes P. vom 24.04.2012, wonach dem Vater die alleinige Obsorge für den Beschwerdeführer (und seinen Bruder O. J.) übertragen und die leibliche Mutter des Beschwerdeführers zu Unterhaltsleistungen iHv je 5.000,00 Dinar für den Beschwerdeführer und seinen Bruder verpflichtet wurde. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Unter anderem ein Beschluss des Grundgerichtes P. vom 24.04.2012, wonach dem Vater die alleinige Obsorge für den Beschwerdeführer (und seinen Bruder O. J.) übertragen und die leibliche Mutter des Beschwerdeführers zu Unterhaltsleistungen iHv je 5.000,00 Dinar für den Beschwerdeführer und seinen Bruder verpflichtet wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt. Gleichzeitig wurde ihm unter teilweiser Anführung des Gesetzestextes die §§ 21 Abs. 3 NAG sowie 21a Abs. 5 NAG, zur Kenntnis gebracht, ohne jene Gesetzesstellen wiederzugeben, auf die in diesen Bestimmungen verwiesen wird.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt. Gleichzeitig wurde ihm unter teilweiser Anführung des Gesetzestextes die Paragraphen 21, Absatz 3, NAG sowie 21a Absatz 5, NAG, zur Kenntnis gebracht, ohne jene Gesetzesstellen wiederzugeben, auf die in diesen Bestimmungen verwiesen wird. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2013 wurde die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Referat 2, um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe betreffend des Vaters des Beschwerdeführers (Herrn L. J.) ersucht. Diesen Verdacht begründete die belangte Behörde damit, dass Herr L. J. aufgrund der am 03.11.2005 geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau C. B., seit 03.06.2011 über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ verfüge und die Erstanträge der Kinder aufgrund der Ehe des Vaters mit der österreichischen Staatsbürgerin begründet worden seien. Im Zuge des Verfahrens sei auch festgestellt worden, dass der leibliche Vater mit seiner Gattin seit 05.05.2011 über keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfüge. Seit 10.09.2012 sei Herr L. J. mit seinen Söhnen unter der Adresse M.-gasse, Wien gemeldet. Aufgrund der Anfrage im zentralen Melderegister sei ersichtlich geworden, dass die Ex-Gattin von Herrn L. J. und leibliche Mutter der Kinder, Frau Bi. J., von 02.05.2012 bis 09.11.2012 unter der gleichen (gemeint wohl: selben) Adresse – als Nebenwohnsitz – angeführt gewesen sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2013 wurde die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Referat 2, um Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe betreffend des Vaters des Beschwerdeführers (Herrn L. J.) ersucht. Diesen Verdacht begründete die belangte Behörde damit, dass Herr L. J. aufgrund der am 03.11.2005 geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau C. B., seit 03.06.2011 über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ verfüge und die Erstanträge der Kinder aufgrund der Ehe des Vaters mit der österreichischen Staatsbürgerin begründet worden seien. Im Zuge des Verfahrens sei auch festgestellt worden, dass der leibliche Vater mit seiner Gattin seit 05.05.2011 über keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfüge. Seit 10.09.2012 sei Herr L. J. mit seinen Söhnen unter der Adresse M.-gasse, Wien gemeldet. Aufgrund der Anfrage im zentralen Melderegister sei ersichtlich geworden, dass die Ex-Gattin von Herrn L. J. und leibliche Mutter der Kinder, Frau Bi. J., von 02.05.2012 bis 09.11.2012 unter der gleichen (gemeint wohl: selben) Adresse – als Nebenwohnsitz – angeführt gewesen sei. Mit Schreiben vom 06.03.2013 (VGW-Akt AS 21) teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass eine Überprüfung der Ehe zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seiner damaligen Gattin, Frau B., nicht mehr zweckmäßig und sinnvoll sei, da das Eheschließungsdatum bereits mehr als 5 Jahre zurückliege. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2013 wurde der Vater des Beschwerdeführers zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen bis spätestens 26.04.2013 aufgefordert, sowie unter Anführung des Gesetzestextes über § 21 Abs. 3 NAG belehrt, ohne jedoch auf die mit der Unterlassung des Stellens eines solchen Antrags unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2013 wurde der Vater des Beschwerdeführers zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen bis spätestens 26.04.2013 aufgefordert, sowie unter Anführung des Gesetzestextes über Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt, ohne jedoch auf die mit der Unterlassung des Stellens eines solchen Antrags unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Daraufhin langten sämtliche der geforderten Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der Verwaltungsbehörde ein. Gleichzeitig wurde mittels beglaubigter Übersetzung eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung Ma. (Serbien) vom 16.04.2013 vorgelegt. In dieser wird bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers gezwungen sei, seine beiden Söhne (O. und M. J.) nach Österreich mitzunehmen, da er dort arbeite und da es niemanden gebe, der sich um sie sorgen würde, weil er von seiner Gattin und Kindesmutter geschieden worden sei. Diese habe das Einfamilienhaus verlassen und lebe im Ausland. Sie zahle zwar den Betrag von EUR 300,- als Unterhalt, kümmere sich aber ansonsten nicht um ihre Söhne. Bis jetzt hätte ein Verwandter die Kinder versorgt und sich um sie gekümmert. Wegen seiner angegriffenen Gesundheit könne dieser das aber nicht mehr tun. Weiters wird in dieser festgehalten, dass diese Bescheinigung als Beweis dafür ausgestellt werde, dass es notwendig sei, die Kinder nach Österreich zu bringen; für andere Zwecke dürfe diese Bescheinigung jedoch nicht verwendet werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2013, Zl. MA35-9/2955302-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Zusammenhang mit einer Inlandsantragstellung abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2013, Zl. MA35-9/2955302-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Zusammenhang mit einer Inlandsantragstellung abgewiesen. In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger und somit berechtigt sei, sich sichtvermerksfrei 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Er halte sich jedoch seit 24.06.2012 bis auf kurze Unterbrechungen durchgehend im Bundesgebiet auf, weshalb sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig sei. Mit Unterlagenanforderung vom 08.04.2013 sei er über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG informiert worden. Diesen habe er jedoch bis zur Bescheiderlassung nicht eingebracht. Er sei zwar zur Antragsstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG berechtigt gewesen, jedoch verschaffe ihm seine an sich korrekte Inlandsantragstellung kein über den erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Sein nunmehriger unrechtmäßiger Aufenthalt sei ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger und somit berechtigt sei, sich sichtvermerksfrei 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Er halte sich jedoch seit 24.06.2012 bis auf kurze Unterbrechungen durchgehend im Bundesgebiet auf, weshalb sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig sei. Mit Unterlagenanforderung vom 08.04.2013 sei er über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG informiert worden. Diesen habe er jedoch bis zur Bescheiderlassung nicht eingebracht. Er sei zwar zur Antragsstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG berechtigt gewesen, jedoch verschaffe ihm seine an sich korrekte Inlandsantragstellung kein über den erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Sein nunmehriger unrechtmäßiger Aufenthalt sei ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Gegen diesen Bescheid richtete sich die von seinem rechtsfreundlichen Vertreter verfasste Berufung vom 11.06.2013, in der im Wesentlichen bemängelt wurde, dass die vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde Ma. als Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu werten gewesen wäre. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich zweifelsfrei, in welcher Situation sich der Beschwerdeführer und sein Bruder befänden. Alle anderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels seien gegeben, weshalb beantragt wurde, einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen.Gegen diesen Bescheid richtete sich die von seinem rechtsfreundlichen Vertreter verfasste Berufung vom 11.06.2013, in der im Wesentlichen bemängelt wurde, dass die vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde Ma. als Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu werten gewesen wäre. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich zweifelsfrei, in welcher Situation sich der Beschwerdeführer und sein Bruder befänden. Alle anderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels seien gegeben, weshalb beantragt wurde, einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen. Die belangte Behörde legte die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes der Bundesministerin für Inneres als Berufungsbehörde vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 27.06.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig, welche die Berufung (nunmehr Beschwerde) unter Anschluss des Gesamtaktes nach In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle am 01.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weiterleitete. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 24.01.2014 anhängig. 1.
  3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlung Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde die von der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro Referat 2, gemäß § 37 Abs. 4 NAG abgegebene Stellungnahme zum Verdacht auf Aufenthaltsehe betreffend Herrn L. J. (Vater des Beschwerdeführers) zu übermitteln, welche in der Folge an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde.Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde die von der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro Referat 2, gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG abgegebene Stellungnahme zum Verdacht auf Aufenthaltsehe betreffend Herrn L. J. (Vater des Beschwerdeführers) zu übermitteln, welche in der Folge an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage näher bezeichneter aktueller Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage näher bezeichneter aktueller Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 30.04.2014 und vom 16.05.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die angeforderten Unterlagen und führte gleichzeitig aus, dass Herr O. J. (Bruder des Bf) nach wie vor die Berufsschule für das Gastgewerbe besuche. Die Schule werde erst im Sommer nächsten Jahres abgeschlossen sein. Der Beschwerdeführer besuche das Polytechnikum. Sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers und seines Bruders seien berufstätig und würden ein entsprechendes Einkommen erzielen. Außerdem hätten beide Eltern Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel bei der MA 35 eingebracht, die am 28.05.2014 bei der MA 35 abgeholt werden könnten. Am 26.08.2014 erschien die Mutter des Beschwerdeführers in Begleitung von Kommerzialrat A., Prüfer an der Berufsschule La., an der O. J. seine Kochlehre absolviert, beim Verwaltungsgericht Wien. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte dem erkennenden Richter mit, dass ihr beschwerdeführender Sohn in diesem Jahr den Polytechnischen Lehrgang absolviert habe und plane, unter Umständen eine Elektrikerlehre zu beginnen. Weiters legte die Mutter des Beschwerdeführers aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor, insbesondere ihren Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt am 13.04.2014, mit Gültigkeit bis zum 13.04.
  4. Gleichzeitig wurde ihr der Auftrag erteilt, alle bisher vorgelegten Kopien spätestens zur Verhandlung im Original sowie das serbische Leumundszeugnis des Beschwerdeführers mit Apostille und beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen.Am 26.08.2014 erschien die Mutter des Beschwerdeführers in Begleitung von Kommerzialrat A., Prüfer an der Berufsschule La., an der O. J. seine Kochlehre absolviert, beim Verwaltungsgericht Wien. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte dem erkennenden Richter mit, dass ihr beschwerdeführender Sohn in diesem Jahr den Polytechnischen Lehrgang absolviert habe und plane, unter Umständen eine Elektrikerlehre zu beginnen. Weiters legte die Mutter des Beschwerdeführers aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor, insbesondere ihren Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt am 13.04.2014, mit Gültigkeit bis zum 13.04.
  5. Gleichzeitig wurde ihr der Auftrag erteilt, alle bisher vorgelegten Kopien spätestens zur Verhandlung im Original sowie das serbische Leumundszeugnis des Beschwerdeführers mit Apostille und beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Via E-Mail vom 29.08.2014 teilte der erkennende Richter dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die bereits angeforderte vollständige Auflistung aller Aufenthaltszeiten in Österreich seit der erstmaligen Einreise benötigt werde und zwar mit Beweisen wie z.B. Kopien der Ein- und Ausreisestempel aus dem Reisepass. Am 18.09.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers betreffend den hg. Auftrag vom 29.08.2014 um Fristerstreckung. Als neue Frist wurde der 06.10.2014 vereinbart. Am 22.09.2014 wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel im Original vorgelegt.Am 22.09.2014 wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel im Original vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.11.2014 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren des Beschwerdeführers sowie seines Bruders, zur Zahl VGW-151/068/10942/2014, durch, zu welcher neben den Beschwerdeführern als Parteien – die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine Teilnahme –, die Eltern der Beschwerdeführer sowie Herr KR A. als Zeugen geladen wurden. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe die Hauptschule abgeschlossen und den polytechnischen Lehrgang und möchte jetzt eine Lehre zum Elektriker beginnen, aber ohne AT ist das nicht möglich. Ich habe 7 Jahre die Schule in Serbien besucht. Ich will in Österreich bleiben.“ Der Bruder des Beschwerdeführers gab danach Folgendes zu Protokoll: „Ich habe den ersten und zweiten Jahrgang der Berufsschule La. für den Lehrberuf Koch absolviert, aber für den dritten Jahrgang und letzten Jahrgang benötige ich eine Arbeitsbewilligung sonst darf ich daran nicht teilnehmen. Das ist auch gemeint mit dem Schreiben vom 9.5.2014, wo mir im Zuge des beratenden Gesprächs mitgeteilt wurde, dass ich das dritte Schuljahr ohne Arbeitsgenehmigung nicht erfüllen kann. Ich habe in Serbien zwei Jahre lang eine Bäckerausbildung gemacht und 8 Jahre die Schule besucht. Ich will in Österreich bleiben.“ Der Vater des Beschwerdeführers, Herr L. J., gab über Befragung durch den Verhandlungsleiter Folgendes an: „Ich habe Bi. ca. 1997 geheiratet (nach der Geburt von O.). Wir haben in Serbien gewohnt. 2002 sind wir beide mit einem Saisonvisum nach Österreich gereist. O. und M. wohnten zu dieser Zeit beim Großvater von Bi.. 2004 habe ich Frau C. B. kennengelernt und sie 2005 geheiratet. Bi. ist schon vor der Scheidung im April 2004 (an der Trennung war ich schuld) nach Serbien zurückgekehrt. Mit Frau B. habe ich 7 Jahre gemeinsam gewohnt. Im Mai 2011 haben wir uns getrennt und ich bin aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und in die M.-gasse gezogen, die damals mein Cousin gemietet hatte. Grund für die Scheidung von Fr. B. war, dass sie nicht mit meinen beiden Söhnen zusammenleben wollte. Außerdem war ich nicht einverstanden, dass Fr. B. ohne meinen Wissen einen Kredit in der Höhe von 27.000 EURO aufgenommen hatte.“ Herrn L. J. wurde der hg. Auftrag erteilt, Heirats- und Scheidungsunterlagen inklusive Unterhaltsvereinbarungen mit Frau B. sowie die Sterbeurkunde des Urgroßvaters nachzubringen. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau Bi. J., machte folgende Angaben: „In der Zeit, in der ich von meinem Mann getrennt war, habe ich in Serbien gewohnt, aber ich bin immer wieder nach Österreich gekommen um zu arbeiten. Den Kontakt zu meinen Mann habe ich wegen der Kinder nie verloren gehabt. Im Mai 2012 bin ich zu meinen Mann in die M.-gasse gezogen. Jetzt ist die Beziehung besser als nach der ersten Eheschließung.“ Über Befragen des Beschwerdeführervertreter gab sie an: „Die Möglichkeit, dass die beiden BF in Serbien beim Urgroßvater wohnen und leben können, besteht nicht mehr, weil der Urgroßvater ca. 2011 verstorben ist.“ Herr Komm. Rat A. hat ausgesagt wie folgt: „Ich bin seit 31 Jahren Pächter am K. (Kaffee/Restaurant) und ich bin auch tätig als Ausbildner, Prüfungsvorsitzender und Prüfer für Köche und Kellner in der Berufsschule La.. Ich habe O. J. an einem Schnuppertag am K. kennengelernt und habe ihm vorgeschlagen, dass er bis zum Erhalt eines AT die Berufsschule La. besucht. Dort war er 2 Jahre, hat mir jeweils die Zeugnisse vorgelegt und an vielen Sonntagvormittagen hat er mit mir gelernt in der Sprache Französisch, weil das international gefordert und üblich ist. Er hat es doppelt so schwer gehabt wie die anderen, da er auf Grund der fehlenden Arbeitsbewilligung keine Praxis absolvieren durfte und dennoch hat er in allen zwei Jahren positiv abgeschlossen. Das dritte Jahr ist nicht möglich, da er eine Arbeitspraxis benötigt, die er aber nicht machen kann ohne AT. Es ist vom heutigen Standpunkt möglich, dass wenn er jetzt den AT erhält, er in den laufenden Schulbetrieb einsteigt und er innerhalb eines Jahres seinen Abschluss machen kann. Deshalb ist es wichtig, dass der AT kurzfristig erteilt werden kann. Ansonsten würde er ein Jahr verlieren. Für den Fall, dass es Probleme gibt in der Verlängerung des Mietvertrages betreffend der M.-gasse, bin ich bereit eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, da ich derzeit 2 leerstehende Wohnungen besitze. Bei O. habe ich den Eindruck, dass er seinen Beruf als Berufung ansieht. Er ist eine Bereicherung für das Gastgewerbe.“ Am 01.12.2014 brachte die Mutter des Beschwerdeführers vereinbarungsgemäß die in der mündlichen Verhandlung angeforderten Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 03.08.2015 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer zur Vorlage näher bezeichneter aktueller Nachweise zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG und § 46 Abs. 1 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht darzulegen, wie drei Erwachsene und ein Jugendlicher sich eine ca. 40 m² Wohnung mit Küche, Zimmer, Kabinett und Abstellraum teilen.Mit Schreiben vom 03.08.2015 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer zur Vorlage näher bezeichneter aktueller Nachweise zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG und Paragraph 46, Absatz eins, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht darzulegen, wie drei Erwachsene und ein Jugendlicher sich eine ca. 40 m² Wohnung mit Küche, Zimmer, Kabinett und Abstellraum teilen. Am 27.08.2015 wurden die angeforderten Unterlagen persönlich eingebracht, darunter eine Skizze der gemeinsamen Wohnung sowie aktuelle Nachweise zum Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers; weitere Unterlagen folgten mit Schreiben vom 17.11.2015, wo unter anderem ausgeführt wurde, dass dem zusammenführenden Vater nach wie vor die alleinige Obsorge zukommt. Weiters wurden aktuelle Nachweise zu den Einkommensverhältnissen sowie zur Bezahlung der Kreditraten erbracht. Mit Schreiben vom 26.11.2015 nahm die belangte Behörde Stellung zu den Unterlagen: "[…] Zum jüngeren Antragsteller, M. ist auf die Begründung des Bescheides zu verweisen, worin respektive die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG vordergründig behandelt wurden."[…] Zum jüngeren Antragsteller, M. ist auf die Begründung des Bescheides zu verweisen, worin respektive die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG und des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG vordergründig behandelt wurden. Die KSV Auszüge, Nr ... v 12.8.2015 vermögen keine ausreichenden Einkünfte zu belegen; die Kto Auszüge des Vaters ... Mai, Juni 2015 erreichen die gem 11 Abs. 5 leg cit normierten Kriterien im Blickwinkel des § 293 ASVG sichtlich nicht.Die KSV Auszüge, Nr ... v 12.8.2015 vermögen keine ausreichenden Einkünfte zu belegen; die Kto Auszüge des Vaters ... Mai, Juni 2015 erreichen die gem 11 Absatz 5, leg cit normierten Kriterien im Blickwinkel des Paragraph 293, ASVG sichtlich nicht. Die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung steht dabei außer Zweifel. Aus diesen Gründen, welche sich nach Auffassung der MA 35 auch in Ansehung des zu beurteilenden Urkundenkonvolutes nicht geändert haben, waren die Anträge abzuweisen." Am 03.12.2015 brachte die belangte Behörde erneut eine Stellungnahme ein und führte aus, dass auf Grund der Tatsache, dass sowohl Mutter als auch Vater des Beschwerdeführers über AT für das Bundesgebiet verfügen würden, eine Abweisung der Anträge einen gemäß Art. 8 EMRK unzulässigen Härtefall darstelle. Die „Ausbildung und Weiterentwicklung“ des Beschwerdeführers (und seines Bruders) würde ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltes Schaden nehmen und daher verschließe sich die belangte Behörde auf Grund des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Nachweises der schulischen Leistungen nicht einer stattgebenden Erledigung. Am 03.12.2015 brachte die belangte Behörde erneut eine Stellungnahme ein und führte aus, dass auf Grund der Tatsache, dass sowohl Mutter als auch Vater des Beschwerdeführers über AT für das Bundesgebiet verfügen würden, eine Abweisung der Anträge einen gemäß Artikel 8, EMRK unzulässigen Härtefall darstelle. Die „Ausbildung und Weiterentwicklung“ des Beschwerdeführers (und seines Bruders) würde ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltes Schaden nehmen und daher verschließe sich die belangte Behörde auf Grund des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Nachweises der schulischen Leistungen nicht einer stattgebenden Erledigung. Mit Schreiben vom 29.4.2016, persönlich eingebracht am 2.5.2016, legte die Mutter des Beschwerdeführers offene Nachweise, u.a. eine Aufnahmebestätigung des Beschwerdeführers als Lehrling, vor.
  6. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der oben dargelegte Gang des Verfahrens wird hinsichtlich des Ablaufs der Verfahrensschritte als Teil des Sachverhaltes festgestellt. Der Beschwerdeführer, Staatsangehörigkeit Serbien, wurde 1999 geboren. 2002 kamen seine Eltern mit einem Saisonvisum nach Österreich, um zu arbeiten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wohnten in dieser Zeit beim Großvater ihrer Mutter. 2004 lernte der Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerin, Frau C. B. kennen. Es kam zur Trennung von der Mutter des Beschwerdeführers, welche noch vor der Scheidung nach Serbien zurückkehrte. Am 25.4.2004 ließen sich die Eltern des Beschwerdeführers scheiden und am 3.11.2005 heiratete sein Vater Frau B.. Seit 5.5.2011 verfügte sein Vater über keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz mehr mit Frau B., nachdem er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, weil Frau B. nicht mit seinen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt leben wollte und zudem gegen seinen Willen einen Kredit in Höhe von EUR 27.000,- aufgenommen hatte. Dennoch wurde am 3.6.2011 dem Vater des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel aufgrund der Ehe mit Frau B. mit dem Zweck „Familienangehöriger“, gültig vom 20.5.2011 bis 20.5.2012 ausgefolgt. Nach dem Tod des Urgroßvaters am 7.10.2011, bei welchem der Beschwerdeführer und sein Bruder in Serbien gewohnt hatten, hielten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder vermehrt bei ihrem Vater in Österreich auf. Am 24.4.2012 wurde durch Urteil des Grundgerichts in P. die alleinige Obsorge über den Beschwerdeführer und seinen Bruder an deren Vater übertragen. Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit seinem serbischen Vater, der seit 20.05.2011 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt (nunmehr Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gültig bis zum 13.04.2017). Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit seinem serbischen Vater, der seit 20.05.2011 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügt (nunmehr Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gültig bis zum 13.04.2017). Am 23.11.2012 wurde die Ehe des Vaters des Beschwerdeführers mit Frau B. durch Beschluss des BG ... einvernehmlich geschieden und ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, demzufolge u.a. die Ehegatten gegenseitig auf Unterhalt verzichten, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldete Not. Im April 2013 legte der Beschwerdeführer in einem Antwortschreiben auf ein Schreiben der belangten Behörde, in welchem sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG hinwies, eine Bescheinigung der Heimatgemeinde in Serbien vor, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise zum Zweck der Antragstellung aus dem Ausland nicht zumutbar ist. Im April 2013 legte der Beschwerdeführer in einem Antwortschreiben auf ein Schreiben der belangten Behörde, in welchem sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG hinwies, eine Bescheinigung der Heimatgemeinde in Serbien vor, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise zum Zweck der Antragstellung aus dem Ausland nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 10.01.2017 gültigen Reisepass. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Antragstellung mit seinem rechtmäßig aufhältigen Vater sowie seinem Bruder im Bundesgebiet. Die intensiven familiären Bindungen entstanden außerdem bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Die damals getrennt vom Beschwerdeführer lebende Mutter war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufhältig. Auch sonstige familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestanden bei Antragstellung keine mehr; insb. der sich um die Kinder kümmernde Urgroßvater mütterlicherseits ist im Jahr 2011 gestorben. Die mittlerweile wiederverheirateten Eltern des Beschwerdeführers (L. und Bi. J.) verfügen jeweils über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (gültig bis zum 13.04.2017 bzw. 10.01.2019). Da die Eltern des Beschwerdeführers nach deren Scheidung 2004, der Eheschließung des Vaters mit Frau B. 2005 und Scheidung von ihr 2012, nunmehr wieder zueinander gefunden und am 15.7.2013 wieder geheiratet haben, leben alle als Familie wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Festgestellt wird zudem, dass der von der belangten Behörde geäußerte Verdacht einer Aufenthaltsehe unbegründet ist und aus dem festgestellten Sachverhalt sich vielmehr ergibt, dass der Aufenthaltstitel des Vaters von der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als die eheliche Gemeinschaft bereits aufgehoben war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist ebenfalls in Österreich aufhältig und wohnt mit den Eltern und dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in der M.-gasse, Wien. Da er noch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist es ihm nicht möglich, das dritte Lehrjahr als Koch zu absolvieren, weshalb er noch Unterhalt von den Eltern bezieht. Die Eltern kommen zudem für den Unterhalt des Beschwerdeführers auf. Familiäre Bindungen zum Heimatstaat hat der Beschwerdeführer keine mehr. Der Beschwerdeführer hat die Öffentliche Polytechnische Schule ... besucht und abgeschlossen. Davor – zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG - besuchte er die
  7. Schulstufe der Mittelschule, ..., welche er erfolgreich - mit einem Notendurchschnitt von 1,8 – absolvierte. Nunmehr hat er eine zugesicherte Lehrstelle beim Arbeitgeber seines Vaters, für deren Antritt er aber den beantragten Aufenthaltstitels benötigt. Der Beschwerdeführer hat die Öffentliche Polytechnische Schule ... besucht und abgeschlossen. Davor – zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG - besuchte er die
  8. Schulstufe der Mittelschule, ..., welche er erfolgreich - mit einem Notendurchschnitt von 1,8 – absolvierte. Nunmehr hat er eine zugesicherte Lehrstelle beim Arbeitgeber seines Vaters, für deren Antritt er aber den beantragten Aufenthaltstitels benötigt. Der Vater des Beschwerdeführers ist Arbeitnehmer bei N., Elektrotechniker, Sitz in Wien. Sein monatlicher Nettolohn beträgt EUR 1.417,
  9. Damit beläuft sich sein regelmäßiges Jahresnettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen auf rund EUR 19.967,
  10. Ihm stehen somit ca. EUR 1.663,98 netto monatlich zur Verfügung. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Arbeitnehmerin bei der A.-g.m.b.H, mit Sitz in Wien. Ihr monatlicher Nettolohn beträgt EUR 1.147,26,-. Damit beläuft sich ihr regelmäßiges Jahresnettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen auf rund EUR 16.038,
  11. Ihr stehen somit ca. EUR 1.336,51 netto monatlich zur Verfügung. Regelmäßige Aufwendungen der Eltern des Beschwerdeführers bestehen in Form des monatlich zu leistenden Mietzinses in der Höhe von EUR 338,- sowie der monatlich zu leistenden Kreditraten in Höhe von insgesamt EUR 259,92 92 und der Selbstversicherung des Bruders des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 97,
  12. Der Vater des Beschwerdeführers hat einen bis zum 31.08.2018 gültigen Mietvertrag über die Wohnung in der M.-gasse, Wien abgeschlossen Die Wohnung ist 41,36 m2 groß und besteht aus zwei Zimmer, einer Küche, Bad und WC sowie einem Abstellraum. Der Beschwerdeführer ist bei seinem Vater bis zum 18.03.2017 mitversichert. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Hinweise auf das Vorliegen von Versagungsgründen sind im Beschwerdeverfahren keine hervorgekommen.
  13. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der festgestellte Gang des Verfahrens gründet auf den - mit sporadischen Ausnahmen (Nicht ersichtlich war beispielsweise die Art und der Zeitpunkt der Übermittlung der nachgeforderten Unterlagen und des Antrags gemäß § 21 Abs. 3 NAG) – im Wesentlichen jedoch ordentlich geführten und nachvollziehbaren Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.Der festgestellte Gang des Verfahrens gründet auf den - mit sporadischen Ausnahmen (Nicht ersichtlich war beispielsweise die Art und der Zeitpunkt der Übermittlung der nachgeforderten Unterlagen und des Antrags gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG) – im Wesentlichen jedoch ordentlich geführten und nachvollziehbaren Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Person und zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, aus den glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie aus aktuellen Abfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Eltern und zu den finanziellen Verhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Nachweisen, die als unbedenklich eingestuft werden können. Die Dauer des Mietvertrages ergibt sich aus einer Zusatzvereinbarung (VGW-Akt, AS 175), mit welcher die ursprüngliche Befristung bis zum 31.8.2018 verlängert wurde. Die Feststellungen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers und seinen weiteren Ausbildungsplänen im Bundesgebiet gründen auf den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten schulischen Bestätigungen sowie seinen insofern überzeugenden Angaben. Die Feststellung einer zugesagten Lehrstelle im Betrieb des Vaters gründet auf der vorgelegten Aufnahmebestätigung v. 28.4.2016 und der damit in Einklang zu bringende glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers, eine Lehre zum Elektriker beginnen zu wollen. Das genaue Datum der Vorlage der Unterlagen zu Begründung der Unzumutbarkeit der Auslandsantragstellung bzw. des Abwartens des Verfahrens im Ausland gemäß § 21 Abs. 3 NAG konnte nicht festgestellt werden, da die belangte Behörde die eingebrachten Unterlagen ohne Eingangsdatumsvermerk dem Akt beigelegt hatte. Das genaue Datum der Vorlage der Unterlagen zu Begründung der Unzumutbarkeit der Auslandsantragstellung bzw. des Abwartens des Verfahrens im Ausland gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG konnte nicht festgestellt werden, da die belangte Behörde die eingebrachten Unterlagen ohne Eingangsdatumsvermerk dem Akt beigelegt hatte. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebracht wurden. Dass die Ehe des Vaters mit Frau B. nicht deswegen von kurzer Dauer war, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, konnte der Vater des Beschwerdeführers nachvollziehbar dartun, indem er glaubhaft darlegte, dass die Ehe daran scheiterte, dass seine erste Ehegattin nicht mit seinen Söhnen zusammen wohnen wollte, was aber aufgrund seiner Obsorgepflicht nahezu unumgänglich gewesen sei und dann noch der Umstand hinzutrat, dass sie gegen seinen Willen und ohne sein Wissen einen Kredit in Höhe von EUR 27.000,- aufgenommen habe. Auch die zuständige Behörde entsprach nicht dem Ersuchen der belangten Behörde dem Verdacht einer Aufenthaltsehe nachzugehen, weil es aus deren Sicht nicht mehr zweckmäßig und sinnvoll gewesen sei. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.
  14. Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.“ 4.
  15. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 81 Abs. 26 NAG lautet:Paragraph 81, Absatz 26, NAG lautet: „Alle mit Ablauf des
  16. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  17. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„Alle mit Ablauf des
  18. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  19. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 4.
  20. Zum Antrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG: Zum Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: § 21 Abs. 1 und 3 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. …
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“ § 13a AVG idgF lautet:Paragraph 13 a, AVG idgF lautet: „Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“ Bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde sowohl über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung als auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147).Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde sowohl über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung als auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147). Außerdem hat die Behörde nach § 13a AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ (vgl. VwGH 22.12.1993, 93/10/0195) Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren („Rechtsfolgenbelehrungen“ [Davy, ÖGZ 1983, 58]; vgl. VwGH 19.01.1990, 89/18/0162). Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien geht hervor, dass die Manuduktionspflicht in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt ist (Davy, ÖGZ 1983, 58 f):Außerdem hat die Behörde nach Paragraph 13 a, AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ vergleiche VwGH 22.12.1993, 93/10/0195) Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren („Rechtsfolgenbelehrungen“ [Davy, ÖGZ 1983, 58]; vergleiche VwGH 19.01.1990, 89/18/0162). Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien geht hervor, dass die Manuduktionspflicht in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt ist (Davy, ÖGZ 1983, 58 f): Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren (vgl. auch VwGH 02.08.1996, 96/02/0143; 15.11.2007, 2007/12/0050), das bereits anhängig ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067) oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; ferner Öhlinger,
  5. ÖJT I/2, 29; Rz 10), anhängig gemacht werden soll (vgl. RV 1982, 6; so auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren vergleiche auch VwGH 02.08.1996, 96/02/0143; 15.11.2007, 2007/12/0050), das bereits anhängig ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067) oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; ferner Öhlinger,
  6. ÖJT I/2, 29; Rz 10), anhängig gemacht werden soll vergleiche Regierungsvorlage 1982, 6; so auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343). Dementsprechend nimmt auch der VwGH an, dass die Anleitungspflicht nach § 13a AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (siehe auch VwGH 16.07.2010, 2009/07/0041). Dementsprechend nimmt auch der VwGH an, dass die Anleitungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (siehe auch VwGH 16.07.2010, 2009/07/0041). Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH
  7. 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238; 03.05.2011, 2009/05/0247; 27.05.2011, 2007/02/0245) und sie insb. nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (zB in ihrer Berufung [VwGH 14.12.1995, 95/19/0544]) aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0029) oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben (VwGH 22.12.1993, 93/10/0195; 12.07.2000, 99/04/0171; 18.03.2003, 2003/18/0011; vgl. auch VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062; 14.06.2012, 2008/10/0343; 23.08.2013, 2011/08/0094; VfSlg 13.130/1992), um mit ihrem Begehren durchzudringen (vgl. VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). § 13a AVG verlangt somit keine Beratung der Parteien, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063).Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH
  8. 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238; 03.05.2011, 2009/05/0247; 27.05.2011, 2007/02/0245) und sie insb. nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (zB in ihrer Berufung [VwGH 14.12.1995, 95/19/0544]) aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0029) oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben (VwGH 22.12.1993, 93/10/0195; 12.07.2000, 99/04/0171; 18.03.2003, 2003/18/0011; vergleiche auch VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062; 14.06.2012, 2008/10/0343; 23.08.2013, 2011/08/0094; VfSlg 13.130 aus 1992,), um mit ihrem Begehren durchzudringen vergleiche VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). Paragraph 13 a, AVG verlangt somit keine Beratung der Parteien, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063). Zudem sind die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben (vgl. auch VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Diese Einschränkung wird in der RV damit begründet, dass die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann (RV 1982, 6). Aus ihr folgt aber auch, dass die Rechtsfolgenbelehrungen – wie auch die Verhaltensanleitungen – fortlaufend, dh immer in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen sind (Davy, ÖGZ 1983, 59).Zudem sind die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben vergleiche auch VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Diese Einschränkung wird in der Regierungsvorlage damit begründet, dass die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann Regierungsvorlage 1982, 6). Aus ihr folgt aber auch, dass die Rechtsfolgenbelehrungen – wie auch die Verhaltensanleitungen – fortlaufend, dh immer in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen sind (Davy, ÖGZ 1983, 59). Zu diesen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen der Beteiligten ergeben, zählen zB die Kosten, die aus einem Anbringen erwachsen können (Davy, ÖGZ 1983, 59) bzw. die Folgen der mangelnden Erfüllung eines Auftrags gem § 13 Abs. 3 oder 4 AVG oder der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (siehe eingehend zu § 13a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a).Zu diesen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen der Beteiligten ergeben, zählen zB die Kosten, die aus einem Anbringen erwachsen können (Davy, ÖGZ 1983, 59) bzw. die Folgen der mangelnden Erfüllung eines Auftrags gem Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 AVG oder der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (siehe eingehend zu Paragraph 13 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13 a,). Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 28.05.2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung mittels Schriftsatzes vom 08.04.2013 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG keinen solchen Antrag eingebracht habe. Der über die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit hinausgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stelle daher einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dar.Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 28.05.2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung mittels Schriftsatzes vom 08.04.2013 über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG keinen solchen Antrag eingebracht habe. Der über die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit hinausgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stelle daher einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dar. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen begründeten Antrag iSd § 21 Abs. 3 Z 2 NAG bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht hat:Dieser Ansicht der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen begründeten Antrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht hat: Mit Schreiben vom 08.04.2013 forderte die belangte Behörde Unterlagen nach. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer der Gesetzestext des § 21 Abs. 3 NAG unter der Überschrift „Belehrung zu § 21 Abs 3 NAG“ zur Kenntnis gebracht. In der Folge legte der Beschwerdeführer sämtliche angeforderte Unterlagen rechtzeitig vor. Außerdem legte er – wie aus dem Akt ersichtlich ist – gleichzeitig eine eigens dafür angeforderte Bescheinigung der Gemeindeverwaltung Ma. (Serbien) vom 16.04.2013 vor. In dieser wird bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers gezwungen sei, seine beiden Söhne (O. und M. J.) nach Österreich mitzunehmen, da er dort arbeite und da es niemanden gebe, der sich um sie sorgen würde, weil er von seiner Gattin und Kindesmutter geschieden worden sei. Diese habe das Einfamilienhaus verlassen und lebe im Ausland. Sie zahle zwar den Betrag von EUR 300,- als Unterhalt, kümmere sich aber ansonsten nicht um ihre Söhne. Bis jetzt hätte ein Verwandter die Kinder versorgt und sich um sie gekümmert. Wegen seiner angegriffenen Gesundheit könne dieser das aber nicht mehr tun.Mit Schreiben vom 08.04.2013 forderte die belangte Behörde Unterlagen nach. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer der Gesetzestext des Paragraph 21, Absatz 3, NAG unter der Überschrift „Belehrung zu Paragraph 21, Absatz 3, NAG“ zur Kenntnis gebracht. In der Folge legte der Beschwerdeführer sämtliche angeforderte Unterlagen rechtzeitig vor. Außerdem legte er – wie aus dem Akt ersichtlich ist – gleichzeitig eine eigens dafür angeforderte Bescheinigung der Gemeindeverwaltung Ma. (Serbien) vom 16.04.2013 vor. In dieser wird bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers gezwungen sei, seine beiden Söhne (O. und M. J.) nach Österreich mitzunehmen, da er dort arbeite und da es niemanden gebe, der sich um sie sorgen würde, weil er von seiner Gattin und Kindesmutter geschieden worden sei. Diese habe das Einfamilienhaus verlassen und lebe im Ausland. Sie zahle zwar den Betrag von EUR 300,- als Unterhalt, kümmere sich aber ansonsten nicht um ihre Söhne. Bis jetzt hätte ein Verwandter die Kinder versorgt und sich um sie gekümmert. Wegen seiner angegriffenen Gesundheit könne dieser das aber nicht mehr tun. In der Bescheinigung ist sogar der Hinweis enthalten, dass diese Bescheinigung als Beweis dafür ausgestellt wurde, dass es notwendig sei, die Kinder nach Österreich zu bringen und die Bescheinigung für andere Zwecke nicht verwendet werden dürfe. Der Beschwerdeführer befindet sich im Recht, wenn er in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) die Auffassung vertritt, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht anders ausgelegt werden könne als ein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Dies ergibt sich einerseits aus dem Inhalt dieser Bescheinigung, in der Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK vorgebracht werden. Andererseits aus dem Kontext, in welchem diese Bescheinigung vorgelegt wurde: nämlich im Zuge dessen, dass die belangte Behörde am 08.04.2013 Unterlagen angefordert und auf § 21 Abs. 3 NAG hingewiesen hatte, und der Beschwerdeführer danach unter einem sämtliche geforderte Nachweise sowie diese Bescheinigung der Behörde vorlegte.Der Beschwerdeführer befindet sich im Recht, wenn er in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) die Auffassung vertritt, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht anders ausgelegt werden könne als ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Dies ergibt sich einerseits aus dem Inhalt dieser Bescheinigung, in der Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgebracht werden. Andererseits aus dem Kontext, in welchem diese Bescheinigung vorgelegt wurde: nämlich im Zuge dessen, dass die belangte Behörde am 08.04.2013 Unterlagen angefordert und auf Paragraph 21, Absatz 3, NAG hingewiesen hatte, und der Beschwerdeführer danach unter einem sämtliche geforderte Nachweise sowie diese Bescheinigung der Behörde vorlegte. Dieser Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ist zudem begründet. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) war nachweislich nicht zumutbar:Dieser Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ist zudem begründet. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) war nachweislich nicht zumutbar: Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG, die einem begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG entgegenstehen würden, konnten vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG, die einem begründeten Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG entgegenstehen würden, konnten vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ist die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK „nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123; 24.02.2011, 2010/21/0460).Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ist die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK „nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123; 24.02.2011, 2010/21/0460). Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182; 10.12.2013, 2013/22/0242).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182; 10.12.2013, 2013/22/0242). Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592 ua).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592 ua). Der minderjährige Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG mit seinem rechtmäßig aufhältigen Vater sowie seinem Bruder im Bundesgebiet. Die intensiven familiären Bindungen entstanden außerdem bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Die damals getrennt vom Beschwerdeführer lebende Mutter war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufhältig. Auch sonstige familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestanden bei Antragstellung keine mehr, insb. der sich um die Kinder kümmernde Urgroßvater ist im Jahr 2011 gestorben. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung lagen keine vor. Der Beschwerdeführer besuchte bei Antragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG die
  9. Schulstufe der Mittelschule ..., welche er erfolgreich - mit einem Notendurchschnitt von 1,8 – absolvierte, was einen hohen Integrationsgrad und ein schützenswertes Privatleben belegt. Allein aufgrund dieses Umstandes sieht das Verwaltungsgericht es als unzumutbar an, einen laufenden Schulbesuch im Bundesgebiet mehrmals für 90 Tage unterbrechen zu müssen, was ein erfolgreiches Fortkommen an einer Regelschule faktisch verunmöglichen würde.Der minderjährige Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit seinem rechtmäßig aufhältigen Vater sowie seinem Bruder im Bundesgebiet. Die intensiven familiären Bindungen entstanden außerdem bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Die damals getrennt vom Beschwerdeführer lebende Mutter war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufhältig. Auch sonstige familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestanden bei Antragstellung keine mehr, insb. der sich um die Kinder kümmernde Urgroßvater ist im Jahr 2011 gestorben. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung lagen keine vor. Der Beschwerdeführer besuchte bei Antragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG die
  10. Schulstufe der Mittelschule ..., welche er erfolgreich - mit einem Notendurchschnitt von 1,8 – absolvierte, was einen hohen Integrationsgrad und ein schützenswertes Privatleben belegt. Allein aufgrund dieses Umstandes sieht das Verwaltungsgericht es als unzumutbar an, einen laufenden Schulbesuch im Bundesgebiet mehrmals für 90 Tage unterbrechen zu müssen, was ein erfolgreiches Fortkommen an einer Regelschule faktisch verunmöglichen würde. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände - waren in ihrer Gesamtheit so außergewöhnlich, dass sie die - als hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens überwogen. Davon ausgehend war die „Antragstellung im Inland“ bzw. der über die sichtvermerksfreie Zeit gehende Aufenthalt im Bundesgebiet zuzulassen, da keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des festgestellten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK „nachweislich nicht zumutbar“ war.Davon ausgehend war die „Antragstellung im Inland“ bzw. der über die sichtvermerksfreie Zeit gehende Aufenthalt im Bundesgebiet zuzulassen, da keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des festgestellten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK „nachweislich nicht zumutbar“ war. Es sei vollständigkeitshalber auch noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall zwar die Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG – die der Belehrung gemäß § 13 Abs. 3 AVG entspricht – vorgenommen hat, jedoch hat sie es unterlassen, den Beschwerdeführer auf die unmittelbaren Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben, dass kein Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt wird. Dieser Hinweis wäre jedoch erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war.Es sei vollständigkeitshalber auch noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall zwar die Belehrung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG – die der Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht – vorgenommen hat, jedoch hat sie es unterlassen, den Beschwerdeführer auf die unmittelbaren Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben, dass kein Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt wird. Dieser Hinweis wäre jedoch erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war. 4.
  11. Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I):Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins): § 23 Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ Art 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  12. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet:Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  13. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet: „Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:„Vorbehaltlich der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt: a) dem Ehegatten des Zusammenführenden; b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden; c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt; d) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Ehegatten, wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt. Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein. Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat bei einem Kind über 12 Jahre, das unabhängig vom Rest seiner Familie ankommt, prüfen, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er ihm die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestattet.“ § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  14. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat“.„Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  15. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat“. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels“. § 11 Abs. 1 und 2 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.“
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.“ § 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Paragraph 20, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 21a Abs. 1 und 4 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 lauten: Paragraph 21 a, Absatz eins und 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. …
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.“
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.“ Im beschwerdegegenständlichen Fall hatte der zusammenführende Vater bei Antragsstellung auf Grund eines Gerichtsurteiles die alleine Obsorge über den Beschwerdeführer (und dessen Bruder) inne. Eine Ehe- oder Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter des Beschwerdeführers bestand nicht. Entgegen § 23 Abs. 4 NAG kann der Beschwerdeführer dennoch sein Aufenthaltsrecht vom Vater ableiten. Im beschwerdegegenständlichen Fall hatte der zusammenführende Vater bei Antragsstellung auf Grund eines Gerichtsurteiles die alleine Obsorge über den Beschwerdeführer (und dessen Bruder) inne. Eine Ehe- oder Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter des Beschwerdeführers bestand nicht. Entgegen Paragraph 23, Absatz 4, NAG kann der Beschwerdeführer dennoch sein Aufenthaltsrecht vom Vater ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach kann sich der einzelne mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; der Einzelne kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11; 19.01.1982, Rs. 8/81, Becker, Rz. 24 und 25). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Richtlinienbestimmung daher unmittelbar anzuwenden. Sie steht damit der Anwendung einer mit ihr nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschrift entgegen (siehe auch VfSlg. 16.100/2001 unter Bezugnahme auf EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach kann sich der einzelne mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; der Einzelne kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11; 19.01.1982, Rs. 8/81, Becker, Rz. 24 und 25). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Richtlinienbestimmung daher unmittelbar anzuwenden. Sie steht damit der Anwendung einer mit ihr nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschrift entgegen (siehe auch VfSlg. 16.100 aus 2001, unter Bezugnahme auf EuGH 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Rz. 11). Wie der EuGH schon mehrfach betont hat, gibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, wobei diese Bestimmung jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen steht (EuGH 06.12.2012, C-356/11 und C-357/11, O.,S., Rz. 70 f; 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rz. 60).Wie der EuGH schon mehrfach betont hat, gibt Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, wobei diese Bestimmung jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen steht (EuGH 06.12.2012, C-356/11 und C-357/11, O.,S., Rz. 70 f; 27.06.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rz. 60). Art 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG ist daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 leg. cit. unmittelbar anzuwenden sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehen Durchführungsmaßnahmen nicht oder nur mangelhaft innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen hat. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG ist daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. unmittelbar anzuwenden sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehen Durchführungsmaßnahmen nicht oder nur mangelhaft innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen hat. In Art. 4 Abs. 1 lit. b bis d der Richtlinie 2003/86/EG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten minderjährigen drittstaats-angehörigen Kindern die Einreise und den Aufenthalt gestatten, wobei diese Bestimmungen verschiedene familiäre Konstellationen erfassen:In Artikel 4, Absatz eins, Litera b bis d der Richtlinie 2003/86/EG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten minderjährigen drittstaats-angehörigen Kindern die Einreise und den Aufenthalt gestatten, wobei diese Bestimmungen verschiedene familiäre Konstellationen erfassen: Während in lit. b „den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“ dieses Recht gestattet wird, wird in lit. c „den minderjährigen Kindern […] des Zusammenführenden“ die Einreise und den Aufenthalt gestattet, „wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt“. Die Mitgliedstaaten können diesfalls „die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt“.Während in Litera b, „den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“ dieses Recht gestattet wird, wird in Litera c, „den minderjährigen Kindern […] des Zusammenführenden“ die Einreise und den Aufenthalt gestattet, „wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt“. Die Mitgliedstaaten können diesfalls „die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt“. Ebenfalls wird gemäß lit. d leg. cit. „den minderjährigen Kindern […] des Ehegatten“ dieses Recht gestattet, „wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt.“ Die Mitgliedstaaten können – ähnlich wie in lit. c vorgesehen – die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.“Ebenfalls wird gemäß Litera d, leg. cit. „den minderjährigen Kindern […] des Ehegatten“ dieses Recht gestattet, „wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt.“ Die Mitgliedstaaten können – ähnlich wie in Litera c, vorgesehen – die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.“ Bei lit. b handelt es sich – wie sich aus einer Wortinterpretation ergibt – um gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaares („den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“). Will man dem Verfasser der Richtlinie nicht unterstellen, dass er in lit. c die gleiche Fallkonstellation wie in lit. b geregelt hat, so sind von lit. c nicht-eheliche minderjährige Kinder bzw. minderjährige Kinder erfasst, deren Eltern mittlerweile geschieden sind. Dass bei der in lit. c vorgesehenen Ermächtigungsbestimmung vom „anderen Elternteil“ und nicht „vom Ehegatten“ die Rede ist, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Dieses Ergebnis gebietet sich zudem mit Blick auf die von lit. d geregelte Fallkonstellation: Bei dieser handelt es sich um minderjährige Kinder „des Ehegatten“ (Anmerkung: Ehegatten des Zusammenführenden), die jedoch nicht deren gemeinsame Kinder sind; dies, weil in der Ermächtigungsbestimmung auch vom „anderen Elternteil“ die Rede ist. Bei Litera b, handelt es sich – wie sich aus einer Wortinterpretation ergibt – um gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaares („den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten“). Will man dem Verfasser der Richtlinie nicht unterstellen, dass er in Litera c, die gleiche Fallkonstellation wie in Litera b, geregelt hat, so sind von Litera c, nicht-eheliche minderjährige Kinder bzw. minderjährige Kinder erfasst, deren Eltern mittlerweile geschieden sind. Dass bei der in Litera c, vorgesehenen Ermächtigungsbestimmung vom „anderen Elternteil“ und nicht „vom Ehegatten“ die Rede ist, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Dieses Ergebnis gebietet sich zudem mit Blick auf die von Litera d, geregelte Fallkonstellation: Bei dieser handelt es sich um minderjährige Kinder „des Ehegatten“ (Anmerkung: Ehegatten des Zusammenführenden), die jedoch nicht deren gemeinsame Kinder sind; dies, weil in der Ermächtigungsbestimmung auch vom „anderen Elternteil“ die Rede ist. Während die Zusammenführung bei lit. c und d. geboten ist, sofern der Zusammenführende bzw. dessen Ehegatte das alleinige Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, wird bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten nicht danach differenziert, wer das Sorgerecht besitzt und wer für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Während die Zusammenführung bei Litera c und d, geboten ist, sofern der Zusammenführende bzw. dessen Ehegatte das alleinige Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, wird bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten nicht danach differenziert, wer das Sorgerecht besitzt und wer für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Während in lit. c und d Ermächtigungsbestimmungen vorgesehen sind, wonach die Mitgliedstaaten auch die Zusammenführung bei geteiltem Sorgerecht gestatten können – aber dazu nicht angehalten sind –, enthält lit. b keine solche Ermächtigung.Während in Litera c und d Ermächtigungsbestimmungen vorgesehen sind, wonach die Mitgliedstaaten auch die Zusammenführung bei geteiltem Sorgerecht gestatten können – aber dazu nicht angehalten sind –, enthält Litera b, keine solche Ermächtigung. Daraus folgt: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten ist – vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen – die Einreise und der Aufenthalt zu gestatten, ohne dass es darauf ankommt, ob ein geteiltes oder alleiniges Sorgerecht besteht.Daraus folgt: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten ist – vorbehaltlich der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen – die Einreise und der Aufenthalt zu gestatten, ohne dass es darauf ankommt, ob ein geteiltes oder alleiniges Sorgerecht besteht. Gemäß § 23 Abs. 4 NAG, welcher zur innerstaatlichen Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. b bis d der Richtlinie 2003/86/EG geschaffen wurde, kann ein minderjähriges Kind nur dann einen Aufenthaltstitel vom Vater ableiten, „wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt.“Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG, welcher zur innerstaatlichen Umsetzung von Artikel 4, Absatz eins, Litera b bis d der Richtlinie 2003/86/EG geschaffen wurde, kann ein minderjähriges Kind nur dann einen Aufenthaltstitel vom Vater ableiten, „wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt.“ Das bedeutet aber, dass der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt hat, sondern nur die Bestimmungen der lit. c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. § 23 Abs. 4 NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt. Das bedeutet aber, dass der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt hat, sondern nur die Bestimmungen der Litera c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. Paragraph 23, Absatz 4, NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt. Da Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen – und daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist –, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden und § 23 Abs. 4 NAG in diesem Umfang unangewendet zu lassen. Dies, weil Österreich die vorgesehene Durchführungsmaßnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis zum 03.10.2005; siehe Art. 20 der Richtlinie 2003/86/EG) umgesetzt hat. Der Nachzug des Beschwerdeführers ist zu genehmigen, ohne dass Österreich von seinem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnte, sofern nicht die in Kapitel IV sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen dem entgegenstehen (siehe die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Bedingungen wurden im NAG umgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Da Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen – und daher inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist –, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden und Paragraph 23, Absatz 4, NAG in diesem Umfang unangewendet zu lassen. Dies, weil Österreich die vorgesehene Durchführungsmaßnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis zum 03.10.2005; siehe Artikel 20, der Richtlinie 2003/86/EG) umgesetzt hat. Der Nachzug des Beschwerdeführers ist zu genehmigen, ohne dass Österreich von seinem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnte, sofern nicht die in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen dem entgegenstehen (siehe die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Bedingungen wurden im NAG umgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, sowie Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Der Zusammenführende, der Vater des Beschwerdeführers, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 13.04.
  1. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges lediges Kind als Familienangehöriger im Sinne des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen. Die Obsorge hat aufgrund des Gerichtsbeschlusses allein der Vater inne. Die Eltern des Beschwerdeführers haben diesen Umstand trotz neuerlicher Eheschließung nicht ändern lassen. Der Zusammenführende, der Vater des Beschwerdeführers, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 13.04.
  2. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges lediges Kind als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen. Die Obsorge hat aufgrund des Gerichtsbeschlusses allein der Vater inne. Die Eltern des Beschwerdeführers haben diesen Umstand trotz neuerlicher Eheschließung nicht ändern lassen. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vor. Deutschkenntnisse auf Niveau A1 musste der Beschwerdeführer gemäß § 21a Abs. 4 NAG nicht nachweisen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig war. Da er darüber hinaus im Jahreszeugnis der
  3. Schulstufe die deutsche Sprache mit befriedigenden Erfolg abgeschlossen hat und seine Deutschkenntnisse ausreichten, sodass er in den anderen Fächern dem Unterricht in Deutsch folgen konnte, sodass er einen Gesamtnotendurchschnitt von 1,8 erzielte, ist im Zusammenhalt mit seinen in der mündlichen Verhandlung dargelegten Deutschkenntnissen der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer in einem ausreichenden Maße der deutschen Sprache mächtig ist.Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vor. Deutschkenntnisse auf Niveau A1 musste der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG nicht nachweisen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig war. Da er darüber hinaus im Jahreszeugnis der
  4. Schulstufe die deutsche Sprache mit befriedigenden Erfolg abgeschlossen hat und seine Deutschkenntnisse ausreichten, sodass er in den anderen Fächern dem Unterricht in Deutsch folgen konnte, sodass er einen Gesamtnotendurchschnitt von 1,8 erzielte, ist im Zusammenhalt mit seinen in der mündlichen Verhandlung dargelegten Deutschkenntnissen der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer in einem ausreichenden Maße der deutschen Sprache mächtig ist. Durch die von seinem Vater angemietete Wohnung, in welcher ein gemeinsamer Haushalt der Familie besteht, hat der Beschwerdeführer über die Person des Zusammenführenden einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich gesehen wird. Die Wohnung verfügt über alle Sanitäreinrichtungen und ist gemäß der dargelegten Raumaufteilung, derzufolge sich die Eltern und die beiden Söhne jeweils einen Schlafraum teilen, nicht überbelegt. Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG geforderte Unterhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046; 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629) und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderte Unterhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046; 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629) und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen des zusammenführenden Vaters inklusive Sonderzahlungen beläuft sich auf rund EUR 19.967,
  5. Zusätzlich bringt die im gemeinsamen Haushalt wohnende Mutter des Beschwerdeführers ein Jahresnettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen von EUR 16.038,12 ins Verdienen. Zusammengerechnet entspricht dies regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv rund EUR 3.000,
  6. Regelmäßige Aufwendungen bestehen in Form von Mietbelastungen in der Höhe von EUR 338,-. Dabei bleibt einmalig ein Betrag von EUR 282,06 unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Zusätzlich bestehen monatliche Kreditbelastungen in Höhe von insg. EUR 259,92, und die Selbstversicherung des Bruders des Beschwerdeführers in Höhe von mtl. EUR 97,01, womit der Familie des Beschwerdeführers nach Berücksichtigung obiger Kosten EUR 2.587,62 zur freien Verfügung stehen. Somit übersteigen die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und seiner Eltern den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG - für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern und zweier im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder unter 24 Jahren – von derzeit EUR 1.
  7. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Beschwerdefall während der Geltung des vom Beschwerdeführer beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführers im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist. Das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen des zusammenführenden Vaters inklusive Sonderzahlungen beläuft sich auf rund EUR 19.967,
  8. Zusätzlich bringt die im gemeinsamen Haushalt wohnende Mutter des Beschwerdeführers ein Jahresnettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen von EUR 16.038,12 ins Verdienen. Zusammengerechnet entspricht dies regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv rund EUR 3.000,
  9. Regelmäßige Aufwendungen bestehen in Form von Mietbelastungen in der Höhe von EUR 338,-. Dabei bleibt einmalig ein Betrag von EUR 282,06 unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Zusätzlich bestehen monatliche Kreditbelastungen in Höhe von insg. EUR 259,92, und die Selbstversicherung des Bruders des Beschwerdeführers in Höhe von mtl. EUR 97,01, womit der Familie des Beschwerdeführers nach Berücksichtigung obiger Kosten EUR 2.587,62 zur freien Verfügung stehen. Somit übersteigen die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und seiner Eltern den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG - für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern und zweier im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder unter 24 Jahren – von derzeit EUR 1.
  10. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Beschwerdefall während der Geltung des vom Beschwerdeführer beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführers im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist. Da der Beschwerdeführer gemäß § 123 ASVG bei seinem Vater mitversichert ist, verfügt er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Da der Beschwerdeführer mit Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels freien Zugang zum Arbeitsmarkt erhält und damit in die Lage versetzt wird, die ihm in Aussicht gestellte Lehre anzutreten, wird ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Pflichtversicherung an Stelle der Mitversicherung bestehen (§ 7 Abs.1 Z 6 NAG-DV).Da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, ASVG bei seinem Vater mitversichert ist, verfügt er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Da der Beschwerdeführer mit Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels freien Zugang zum Arbeitsmarkt erhält und damit in die Lage versetzt wird, die ihm in Aussicht gestellte Lehre anzutreten, wird ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Pflichtversicherung an Stelle der Mitversicherung bestehen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV). Der Reisepass des Beschwerdeführers hat eine Gültigkeitsdauer bis 10.01.2017, sodass die gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer von maximal zwölf Monaten eines erstmals erteilten Aufenthaltstitels durch die verbleibende Gültigkeit seines Reisepasses gemäß § 20 Abs. 1 NAG eingeschränkt wird.Der Reisepass des Beschwerdeführers hat eine Gültigkeitsdauer bis 10.01.2017, sodass die gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer von maximal zwölf Monaten eines erstmals erteilten Aufenthaltstitels durch die verbleibende Gültigkeit seines Reisepasses gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG eingeschränkt wird. Auch sonst stehen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland keine rechtlichen Hindernisse iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen.Auch sonst stehen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland keine rechtlichen Hindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegen. Da die allgemeinen und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen im beschwerdegegenständlichen Fall vorlagen und zudem sich letztendlich auch die belangte Behörde für eine Stattgebung aussprach, war spruchgemäß zu entscheiden. 4.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei): Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der bei der gegebenen Sachlage über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der bei der gegebenen Sachlage über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.10941.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.