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{'item': 'VGW-021/014/5683/2015'}

Obsah (7)§ 45§ 52§ 25a§ 13c§ 14§ 64§ 13a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlVGW-021/014/5683/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Find

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 28.4.2015 schuldig, sie habe als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos in ihrer Betriebsstätte in Wien, A.-gasse insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen, als sie am 31.3.2015 um 9.35 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass in ihrem einzigen, mehr als 50 m² und weniger als 80 m² großen Gastraum nicht geraucht werde, da zum genannten Zeitpunkt zumindest drei Gäste in der Betriebsanlage geraucht hätten, obwohl Rauchverbot in diesem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raum gelte und auch keine rechtskräftige Entscheidung einer nach den bau-, feuer- oder denkmalschutz-rechtlichen Vorschriften zuständige Behörde vorliege, wonach die baulichen Maßnahmen für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes nicht zulässig seien. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde

§ 14Abs.

4 erster Strafsatz Tabakgesetz über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb

§ 64VSt

G einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 28.4.2015 schuldig, sie habe als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos in ihrer Betriebsstätte in Wien, A.-gasse insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als sie am 31.3.2015 um 9.35 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass in ihrem einzigen, mehr als 50 m² und weniger als 80 m² großen Gastraum nicht geraucht werde, da zum genannten Zeitpunkt zumindest drei Gäste in der Betriebsanlage geraucht hätten, obwohl Rauchverbot in diesem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raum gelte und auch keine rechtskräftige Entscheidung einer nach den bau-, feuer- oder denkmalschutz-rechtlichen Vorschriften zuständige Behörde vorliege, wonach die baulichen Maßnahmen für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes nicht zulässig seien. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb

Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. Das Verwaltungsstrafverfahren gründete sich auf eine Anzeige des Kontrollorganes der Magistratsabteilung 59-, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, B.. Anlässlich dessen Kontrolle des Betriebs in Wien, A.-gasse am 31.1.2015 habe dieses festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die bis 28.1.2015 im gegenständlichen Standort zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Espresso berechtigt gewesen sei (die Gewerbeberechtigung sei per 28.1.2015 im Gewerberegister gelöscht), das Gastgewerbe weiterhin betreibe. Bei der Kontrolle hätten die im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Verstöße gegen das Tabakgesetz festgestellt werden können. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt: Nach Zurücklegung ihrer Gewerbe-berechtigung sei das Lokal in Wien, A.-gasse nicht mehr von ihr und auch nicht auf ihre Rechnung betrieben worden. Lokalinhaber wären S. P. und J. N.. In dem parallel anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien GZ: VGW-021/020/12709, worin der Beschwerdeführerin die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Espresso im gegenständlichen Gastronomie-betrieb am 31.3.2015 ohne hierfür berechtigt zu sein, zur Last gelegt wurde, gab die Beschwerdeführerin am 13.1.2016 als Partei einvernommen an, dass sie als Chefin des Lokals noch einen Schlüssel gehabt habe, dann sei das Lokal von S. P. und J. N., der Witwe ihres verstorbenen Bruders übernommen worden. S. P. sei immer im Lokal gewesen. Ob die beiden eine Gewerbeberechtigung hätten, wisse sie nicht. Sie hätte mit dem Lokal überhaupt nichts mehr zu tun, sondern habe dort bei der Eröffnung, mit ihrer Konzession ein wenig geholfen. Nachdem sie einen Schlaganfall erlitten habe, habe sie die Berechtigung wieder zurückgelegt. B. gab 13.1.2016 als Zeugin an, dass (S.) P. und (F.) M. damals definitiv angegeben hätten, dass das Lokal von der Beschwerdeführerin und nicht von J. N. betrieben werde. Die äußere Geschäftsbezeichnung habe „K. N.“ gelautet. Herr P. habe erfolglos versucht die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. F. M. gab am 13.1.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien an, sie sei von E. Ni. angesprochen worden, ob sie arbeiten wolle und sei sie dort einen Tag gewesen. Es habe ihr aber nicht gefallen. Die Chefin habe sie nicht gesehen. Nur E. habe ihr gesagt, dass die Beschwerdeführerin, die aber sehr selten im Lokal sei, die Chefin sei und sie anmelden könne. Das Kontrollorgan habe sie gefragt, wo die Beschwerdeführerin sei. Sie habe geantwortet, wahrscheinlich zu Hause, das wisse sie nicht. Die Meldungslegerin habe sie auch gefragt, ob die Beschwerdeführerin die Chefin sei und dass die Zeugin das sagen müsse. Die Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung am 4.5.2016 fern. S. P. gab am 4.5.2015 vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge befragt an, dass es sich bei dem Lokal um sein Stammlokal handle. Dort sehe er manchmal die neue Chefin, T., glaublich Ni.. Er betreibe das Lokal nicht. Er helfe nur manchmal aus, indem er „ausgegangene Milch“ hole, damit das Lokal nicht „verlassen“ sei. Frau J. N. sei die vorherige Chefin gewesen; die Beschwerdeführerin sei die Konzessionärin gewesen und sei auch auf dem Schild über dem Eingang gestanden. Mit Frau J. N. sei er nicht verwandt, er kenne sie. Frau M. sei damals den ersten Tag auf Probe dort gewesen und sei bei der Kontrolle sehr verunsichert gewesen. Das (Kontroll)organ habe sehr heftig nachgefragt. Daraufhin habe sich der Zeuge eingemischt, weil er als Stammgast mehr gewusst habe. Er habe gesagt, dass J. die Chefin sei und K. die Konzessionärin. Er wisse nicht und es sei auch nicht seine Aufgabe dies zu wissen, ob sie noch die Konzession habe oder nicht. Über Vorhalt des Beschwerdevorbringens vom 06.05.2015 wonach der Zeuge und Frau J. N. Inhaber des Lokals seien, gab der Zeuge an, dass dies vollkommen unzutreffend sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 13cAbs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13aAbs.

1 (Gastronomiebetrieb) dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, (Gastronomiebetrieb) dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Wesentliches Erfordernis für eine Bestrafung nach der im Spruch genannten Norm ist, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt Inhaberin des Betriebes war. Die Beschwerdeführerin hat immer bestritten, dass sie zur Tatzeit Inhaberin des in Rede stehenden Gastronomiebetriebes war und am Tatort das Gewerbe ausgeübt hat. Auch hat sie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vor dem Tatzeitpunkt nachgewiesen. Dass sie dieses Lokal nach wie vor im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung betrieben hätte, ergibt sich lediglich indirekt aus angeblichen Angaben gegenüber dem Kontrollorgan. S. P. und F. M. stellten aber vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich in Abrede derartige Aussagen gemacht zu haben bzw. gab der Zeuge S. P. glaubhaft an, auf die Betreiberin J. N. dezidiert hingewiesen zu haben, aber auch die Beschwerdeführerin als Konzessionärin genannt zu haben. Er selbst könne aber nicht sagen, ob die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt noch die Konzession innegehabt habe. Da sonst keine Beweisergebnisse oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin (noch) zur Tatzeit den Gastronomiebetrieb am Tatort betrieben hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.5683.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.