RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/010/4456/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn T. F. und der Frau S. F., beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 23.02.2016, VStV/915301821732/2015, mit welchem der Einspruch vom 3.12.2015 gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015, VStV/915301821732/2015 gemäß § 8 AVG 1991 i.V.m. § 32 Abs. 1 VStG 1991 mangels Parteienstellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn T. F. und der Frau S. F., beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 23.02.2016, VStV/915301821732/2015, mit welchem der Einspruch vom 3.12.2015 gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015, VStV/915301821732/2015 gemäß Paragraph 8, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VStG 1991 mangels Parteienstellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Bescheid vom 23.2.2016 aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Bescheid vom 23.2.2016 aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) erließ gegen Frau S. F. zur Zahl VStV/915301821732 den mit 23.2.2016 datierten Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr ha. als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015 der LPD W 05 PK ... gewertete Schreiben vom 03.12.2015, Geschäftszahl VStV/915301821732/2015, wird mangels Parteienstellung gem. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zurückgewiesen. “„Ihr ha. als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015 der LPD W 05 PK ... gewertete Schreiben vom 03.12.2015, Geschäftszahl VStV/915301821732/2015, wird mangels Parteienstellung gem. Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zurückgewiesen. “ Begründend wurde ausgeführt, dass nur der Rechtsmittel ergreifen können, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall sei der Einspruch eindeutig von einer anderen Person im eigenen Namen eingebracht worden, weshalb der Einspruch mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei. Herr T. F. und Frau S. F., beide vertreten durch Rechtsanwältin, erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 21.3.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragten den angefochtenen Bescheid sowei die Strafverfügungen vom 30.11.2015 und 3.2.2016 ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einzustellen in eventu gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass Herr T. F. die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.11.2015 am 3.12.2015 zugestellt erhalten habe. Er habe seine Ehegattin Frau S. F. beauftragt, ein Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung zu erheben. Diesem Auftrag sei Frau S. F. mit E-Mail vom 3.12.2015 an die belangte Behörde nachgekommen. Am 5.2.2016 habe Herr T. F. neuerlich eine inhaltlich idente Strafverfügung der belangten Behörde zur selben Geschäftszahl, datiert mit 3.2.2016, erhalten. Frau S. F. habe dagegen Auftrags Herrn T. F. mit E-Mail vom 5.2.2016 Einspruch erhoben. Aus beiden Einsprüchen gehe hervor, dass Frau S. F. als Mitarbeiterin des Unternehmens „A.“ F., dessen Betriebsinhaber Herr T. F. sei, gehandelt habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Frau S. F. als Einbringerin der Einsprüche betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn T. F. aufzufordern, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, was jedoch unterblieben sei. Herr T. F. und Frau S. F., beide vertreten durch Rechtsanwältin, erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 21.3.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragten den angefochtenen Bescheid sowei die Strafverfügungen vom 30.11.2015 und 3.2.2016 ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen in eventu gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass Herr T. F. die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.11.2015 am 3.12.2015 zugestellt erhalten habe. Er habe seine Ehegattin Frau S. F. beauftragt, ein Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung zu erheben. Diesem Auftrag sei Frau S. F. mit E-Mail vom 3.12.2015 an die belangte Behörde nachgekommen. Am 5.2.2016 habe Herr T. F. neuerlich eine inhaltlich idente Strafverfügung der belangten Behörde zur selben Geschäftszahl, datiert mit 3.2.2016, erhalten. Frau S. F. habe dagegen Auftrags Herrn T. F. mit E-Mail vom 5.2.2016 Einspruch erhoben. Aus beiden Einsprüchen gehe hervor, dass Frau S. F. als Mitarbeiterin des Unternehmens „A.“ F., dessen Betriebsinhaber Herr T. F. sei, gehandelt habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Frau S. F. als Einbringerin der Einsprüche betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn T. F. aufzufordern, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, was jedoch unterblieben sei. Der Beschwerde beigeschlossen sind die Strafverfügung vom 30.11.2015, das E-Mail der A. F. vom 3.12.2015, die Strafverfügung vom 3.3.2016, das E-Mail der A. F. vom 5.2.2016, das E-Mail des Polizeikommissariats ... vom 8.2.2016 und der angefochtene Bescheid vom 23.2.2016. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.3.2016 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme an einer allfälligen öffentlichen Verhandlung. Das Gericht nahm Einsicht in den Behördenakt und forderte Frau S. F. zu Handen ihrer Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht des Herrn F. für den Einspruch vom 3.12.2015 gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015 vorzulegen, dem sie durch Vorlage der mit 1.6.2000 datierten Vollmacht mit E-Mail vom 29.4.2016 nachkam. Hierzu hat das Gericht erwogen: Aus dem Akt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.11.2015, GZ: VStV/915301821732/2015 wurde über Herrn T. F. wegen Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde mit E-Mail vom 3.12.2015 folgender Einspruch erhoben:Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.11.2015, GZ: VStV/915301821732/2015 wurde über Herrn T. F. wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde mit E-Mail vom 3.12.2015 folgender Einspruch erhoben: „Von: A. F. Gesendet: Donnerstag, 03. Dezember 2015 15:05 An: ´PK-W-... Kanzlei@polizei.gv.at´ Betreff: Strafverfügung VStV/915301821722/2015 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei eine Strafverfügung ausgestellt auf den Namen F. T., es handelt sich hier um eine Einzelfirma A. F., dieses Fahrzeug ist als Taxi angemeldet (zu Tatzeit mit Taxileuchte). Mit freundlichen Grüßen S. F.. A. F.…“ Die Behörde erließ daraufhin gegen Herrn T. F. zur Geschäftszahl VStV/915301821732/2015 die (inhaltsgleiche) Strafverfügung vom 3.2.2016, womit über Herrn F. wegen Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 StVO eine Strafe in der Höhe von 90,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dagegen wurde mit E-Mail vom 5.2.2016 folgender Einspruch erhoben:Die Behörde erließ daraufhin gegen Herrn T. F. zur Geschäftszahl VStV/915301821732/2015 die (inhaltsgleiche) Strafverfügung vom 3.2.2016, womit über Herrn F. wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO eine Strafe in der Höhe von 90,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dagegen wurde mit E-Mail vom 5.2.2016 folgender Einspruch erhoben: Von: A. F. [mailto:office@f...at] Gesendet: Freitag, 5. Februar 2016 12:21 An: *PK W ... Kanzlei Betreff: AW: Strafverfügung VStV/915301821722/2015 Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits am 03.12.2015 gemailt: anbei eine Strafverfügung ausgestellt auf den Namen F. T., es handelt sich hier um eine Einzelfirma A. F., dieses Fahrzeug ist als Taxi angemeldet (zur Tatzeit mit Taxileuchte). Bitte um Stellungnahme, warum bekommen wir wieder eine Strafverfügung? Mit freundlichen Grüßen S. F.. A. F.…“ In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 23.2.2016. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt bzw. dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Weiters wird auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmacht, datiert mit 1.6.2000, als erwiesen angesehen, dass Frau S. F. zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügungen gegen ihren Ehemann Herrn T. F. von diesem dazu bevollmächtigt war. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: § 49 VStG regelt folgendes:Paragraph 49, VStG regelt folgendes:
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