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{'item': 'VGW-001/076/5941/2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 22§ 64§ 38§ 19§ 16§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlVGW-001/076/5941/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. N

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das gefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das gefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

§ 25aVw

GG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

Paragraph 25 a, VwGG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie sind als Unterkunftgeberin in Wien, K.-straße, Ihrer Verpflichtung, auf Verlangen der Meldebehörde unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen, wem Sie in den letzten 6 Monaten Unterkunft gewährt haben oder derzeit gewähren, insofern nicht nachgekommen, als Sie der Meldebehörde (der Magistratsabteilung 62 in Wien 7, Lerchenfelder Straße 4) das am 24.9.2014 in Sie gerichtete Auskunftsersuchen am 24.09.2014 per E-Mail falsch beantwortet haben und mitgeteilt haben, dass Sie niemandem Unterkunft gewähren, obwohl Sie Herrn S. Sh. Unterkunft gewährt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Abs. 1 Ziffer 7 in Verbindung mit § 12 Abs.2 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden FassungParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden,

§ 22Abs.

1 Meldegesetz 1991.

Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz 1991. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 110,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die Begehung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen dem Ersuchen um Auskunftserteilung des Magistrats Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, nachgekommen sei. Da an sie die Frage gerichtet worden sei, ob sie Jemanden Unterkunft gewähre, sei diese aus ihrer Sicht zu verneinen gewesen. Hätte sie diese Frage bejaht, hätte sie eine ihr nicht zustehenden Wertung des Aufenthaltsstatus des Herrn Sh. vorgenommen. Weiters sei mit Februar 2015 eine amtliche Anmeldung seitens der Magistratsabteilung 62 erfolgt, sodass sich Herr Sh. in jenem Zeitraum nicht im Sinne des Meldegesetzes bei ihr aufgehalten habe. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde am
  2. März 2016 und am
  3. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin und die Zeugen Herr S. Sh. (Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) und Herr D. Bi. (Hauseigentümer) geladen wurden. Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Vorlageschreiben an das Verwaltungsgericht Wien vom
  4. Mai 2015 im Fall der Durchführung einer Verhandlung auf ihre Teilnahme verzichtet. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war und ist in Wien, K.-straße, gemeldet und wohnhaft. Daher wurde die Beschwerdeführerin als Unterkunftgeberin mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
  5. September 2014, GZ V/86..., unter Hinweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Meldegesetz 1991, um Mitteilung ersucht, wem sie (Name und Geburtsdatum) in dieser Wohnung derzeit Unterkunft gibt. Unter anderem wurde ihr mitgeteilt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren

§ 22Abs. 1 Z 7 Melde

G gegen sie eingeleitet werde, wenn sie die notwendigen Informationen nicht mitteilt.Die Beschwerdeführerin war und ist in Wien, K.-straße, gemeldet und wohnhaft. Daher wurde die Beschwerdeführerin als Unterkunftgeberin mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 18. September 2014, GZ V/86..., unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Meldegesetz 1991, um Mitteilung ersucht, wem sie (Name und Geburtsdatum) in dieser Wohnung derzeit Unterkunft gibt. Unter anderem wurde ihr mitgeteilt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, MeldeG gegen sie eingeleitet werde, wenn sie die notwendigen Informationen nicht mitteilt. Unter Bezugnahme auf dieses Auskunftsersuchen teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

  1. September 2014 Folgendes mit: „Ich habe weder in den vergangenen 6 Monaten jemandem Unterkunft gewährt, noch tue ich dies derzeit. Es hält sich keine sonstige Person in meiner Unterkunft auf, die sich hier niedergelassen hat oder einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat, geschweige denn diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat.“ Das dazu verwaltungsgerichtlich durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass sich ihr Lebensgefährte, Herr S. Sh., öfters, zumindest jedoch tageweise bis zu einer Woche "am Stück" bei ihr in der Wohnung aufhielt und auch in diesen Zeitabschnitten bei ihr gelebt sowie übernachtet hat. In der anderen Zeit war Herr S. Sh. sehr viel unterwegs, so etwa in Belgien, Luxemburg, Iran und dem Waldviertel. Er hielt sich seit 2008 nicht länger als vier Monate in einem Land auf, da er sich "aus steuerlichen Gründen nicht länger als 183 Tage in Österreich aufhalten" dürfe. Aufgrund seiner häufigen Ortsabwesenheit bzw. geringen Anwesenheitszeiten ging Herr S. Sh. - auch mit Blick auf seine Recherchen - davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihm keine Unterkunft im Sinne des MeldeG gewährt hat. Basierend auf dieser Rechtsansicht, die die Beschwerdeführerin ebenso vertrat, und weil er die Unterkunft nicht „zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung gemacht hat“, übermittelte sie die bereits oben zitierte – falsche - Antwort an die zuständige Meldebehörde, den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung
  2. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden Verwaltungsakten (zu den GZ MBA ... - S 90033/2015, MBA ... - S 46530/15 und MBA ... - S 321972/14), der Beschwerde und der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der genannten Zeugen. Diese waren insoweit unstrittig.Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden Verwaltungsakten (zu den GZ MBA ... - S 90033 aus 2015,, MBA ... - S 46530/15 und MBA ... - S 321972/14), der Beschwerde und der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der genannten Zeugen. Diese waren insoweit unstrittig. II. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
  3. Zum Meldegesetz 1991 - MeldeG: "Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2)Absatz 2,Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
(3)Absatz 3,...
(4)Absatz 4,Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. ...
(5)Absatz 5,und
(5a)...
(6)Absatz 6,Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7)Absatz 7,Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8)Absatz 8,Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9)... Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2)Absatz 2,Nicht zu melden sind 1.Ziffer eins Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird; 2.Ziffer 2 bis 4. ... 5.Ziffer 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,)
(3)Absatz 3,Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, 1.Ziffer eins denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird; 2.Ziffer 2 bis 4. .... Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. ... Identitätsnachweis und Auskunftspflicht§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.
(2)Absatz 2,Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen, 1.Ziffer eins wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt; 2.Ziffer 2 ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt. In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt. 3. ABSCHNITT:Straf-, Übergangs- und SchlußbestimmungenStrafbestimmungen§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer 1.Ziffer eins bis
  1. ... 7.Ziffer 7 als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oderals Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt oder
  2. ... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. ..." 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.2.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III. Ein Pflichtverletzung nach § 12 Abs. 2 MeldeG (siehe Punkt II.) liegt vor, wenn eine Unterkunftgeberin der Meldebehörde nicht den Namen und das Geburtsdatum jener Person bekannt gibt, dem sie "derzeit Unterkunft gewährt".römisch drei. Ein Pflichtverletzung nach Paragraph 12, Absatz 2, MeldeG (siehe Punkt römisch zwei.) liegt vor, wenn eine Unterkunftgeberin der Meldebehörde nicht den Namen und das Geburtsdatum jener Person bekannt gibt, dem sie "derzeit Unterkunft gewährt". Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ausschließlich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verletzung der Auskunftsplicht nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z 7 MeldeG - und nicht die Frage, ob Herr S. Sh. einer Meldepflicht unterliegt - ist. Weiters ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken, dass ein Ersuchen um Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 MeldeG, wonach - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - mitzuteilen ist, wem gerade Unterkunft gegeben respektive gewährt wird, gerade den Zweck verfolgen kann, dass die Meldebehörde eine Meldepflicht betreffend einer bestimmten Person, über die die Auskunft zu erteilen ist, zu überprüfen hat.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ausschließlich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verletzung der Auskunftsplicht nach Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, MeldeG - und nicht die Frage, ob Herr S. Sh. einer Meldepflicht unterliegt - ist. Weiters ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken, dass ein Ersuchen um Auskunftserteilung nach Paragraph 12, Absatz 2, MeldeG, wonach - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - mitzuteilen ist, wem gerade Unterkunft gegeben respektive gewährt wird, gerade den Zweck verfolgen kann, dass die Meldebehörde eine Meldepflicht betreffend einer bestimmten Person, über die die Auskunft zu erteilen ist, zu überprüfen hat. Das schriftliche Ersuchen der Meldebehörde vom

  1. September 2014, wem (Name und Geburtsdatum) die Beschwerdeführerin derzeit Unterkunft gewährt, war insofern klar und eindeutig formuliert, als damit die Auskunft verlangt wurde, wer sich zum angefragten Zeitpunkt bei ihr aufhält, die Wohnung (mit)benützt, bei ihr übernachtet,... Ob diese Person in der Wohnung der Beschwerdeführerin (auch) seinen Lebensmittelpunkt (arg. „Es hält sich keine sonstige Person in meiner Unterkunft auf, die […], geschweige denn diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat.“) begründet hat – wie diese vermeinte - wurde nach dem Wortlaut des behördlichen Ersuchens indes nicht gefragt. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterkunftnahme hingewiesen, aus der gleichfalls hervorgeht, dass dem behördlichen Ersuchen um Auskunftserteilung gar kein anderer bzw. weiterer Inhalt zuzusinnen war: "Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (vgl. VwGH vom 30.09.1991, Zl 91/190195, VwGH vom 16.02.1983, Zl 82/01/0096, 0097). Es steht der Annahme einer Unterkunftnahme auch nicht entgegen, wenn diese Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an deren Ort eine Unterkunft besteht, nur am Wochenende zurückkehrt (vgl. VwGH vom 03.09.1996, Zl 95/08/0283).“"Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden vergleiche VwGH vom 30.09.1991, Zl 91/190195, VwGH vom 16.02.1983, Zl 82/01/0096, 0097). Es steht der Annahme einer Unterkunftnahme auch nicht entgegen, wenn diese Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an deren Ort eine Unterkunft besteht, nur am Wochenende zurückkehrt vergleiche VwGH vom 03.09.1996, Zl 95/08/0283).“ Angesichts des als erwiesen angenommenen Sachverhalts steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum Mieterin und Bewohnerin - somit Unterkunftgeberin - der Wohnung in Wien, K.-straße, war. Es besteht auch kein Zweifel, dass ihr Lebensgefährte, Herr S. Sh., während seines Aufenthaltes die Wohnung (mit)benützt, darin seine Sachen verwahrt und sich, wenngleich auch nur vorübergehend (arg. „tageweise bis zu einer Woche“), in der Wohnung übernachtet sowie aufgehalten hat. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Herr S. Sh. sohin während seines Aufenthaltes von dieser Wohnung widmungsgemäß Gebrauch gemacht und die Beschwerdeführerin ihm Unterkunft gewährt. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver - sie konnte kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - Hinsicht erfüllt.
  2. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war (§ 22 Abs. 2 MeldeG). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach § 16 Abs. 2 VStG (bis 2 Wochen).
  3. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war (Paragraph 22, Absatz 2, MeldeG). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG (bis 2 Wochen). Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte letztlich das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldedaten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - Zuwiderhandeln gegen die Auskunftspflicht nach dem MeldeG - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift – hier: die vollständige und richtige Bekanntgabe der Daten jener Person, die Unterkunft genommen hat - durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf die Rechtsmeinung des Herrn S. Sh. verlassen, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei aufgrund seiner häufigen Ortsabwesenheit bzw. geringen Anwesenheitszeiten davon ausgegangen, dass sie ihm keine Unterkunft im Sinne des MeldeG gewährt habe, ist zu bemerken, dass hier kein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 14.12.2015, Zl Ra 2015/11/0083) setzt ein solcher voraus, dassZum Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf die Rechtsmeinung des Herrn S. Sh. verlassen, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei aufgrund seiner häufigen Ortsabwesenheit bzw. geringen Anwesenheitszeiten davon ausgegangen, dass sie ihm keine Unterkunft im Sinne des MeldeG gewährt habe, ist zu bemerken, dass hier kein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 14.12.2015, Zl Ra 2015/11/0083) setzt ein solcher voraus, dass „dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/03/0179). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0044, mwN.)“.„dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/03/0179). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH vom 26.04.2011, Zl 2010/03/0044, mwN.)“. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Meldebehörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, erkundigt hätte, was unter der Wortfolge „Unterkunft geben/gewähren“ zu verstehen bzw. welche Auskunft zu erteilen ist, hat sie nicht einmal behauptet. Sie hat die falsche Beantwortung des Auskunftsersuchens vielmehr damit begründet, dass sie sich auf ihr Rechtsverständnis sowie jenes ihres Lebensgefährten gestützt hat, weshalb sie mit Blick auf die soeben wiedergegebene Rechtsprechung das Risiko des hier erfolgten Rechtsirrtums zu tragen hat. Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden als durchschnittlich eingestuft. Im Ergebnis erscheint daher die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro in spezialpräventiver Hinsicht auch durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,--Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 100,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,--Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 100,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.076.5941.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

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