GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstatt der verhängten drei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000,-- Euro eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400,- Euro und anstelle der Ersatzfreiheitsstrafen in einer Dauer von insgesamt 15 Tagen, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt werden. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstatt der verhängten drei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000,-- Euro eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400,- Euro und anstelle der Ersatzfreiheitsstrafen in einer Dauer von insgesamt 15 Tagen, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit 140,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 140,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die J. & X. GmbH haftet
G für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn X. , verhängte Geldstrafe von 1.400,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 140,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die J. & römisch zehn. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn römisch zehn. , verhängte Geldstrafe von 1.400,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 140,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der J. & X. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 03.08.2015, um 18:25 Uhr, am 03.09.2015 zwischen 13:10 und 13:20 Uhr sowie am 27.09.2015 um 10:45 Uhr, in Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der J. & römisch zehn. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 03.08.2015, um 18:25 Uhr, am 03.09.2015 zwischen 13:10 und 13:20 Uhr sowie am 27.09.2015 um 10:45 Uhr, in Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da -) zum erstgenannten Zeitpunkt zumindest drei Gäste in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum; darüber hinaus waren zum Tatzeitpunkt neun Gäste im Raucherbereich anwesend, während im Nichtraucherbereich kein Gast anwesend war). -) zum zweitgenannten Zeitpunkt zumindest vier Gäste in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum). -) zum drittgenannten Zeitpunkt zumindest ein Gast in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht hat, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum; darüber hinaus war zum Tatzeitpunkt ein Gast im Raucherbereich anwesend, während im Nichtraucherbereich kein Gast anwesend war). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs.1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 3 Geldstrafen von je € 2.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen Summe der Geldstrafen: € 6.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Wochen, 1 Tag
4 Schlusssatz Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.600,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die J. & X. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn X. verhängte Geldstrafe von € 6.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die J. & römisch zehn. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn römisch zehn. verhängte Geldstrafe von € 6.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Entscheidung mit der Begründung, die Aufteilung in Raucher- und Nichtraucherbereiche in dem Gastronomielokal entspreche den gesetzlichen Erfordernissen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafbemessung eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurden dem Beschwerdeführer drei Tathandlungen in einem Zeitraum von knapp zwei Monaten in dem von der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, betriebenen Gastronomielokal angelastet. Das Lokal wurde in diesem Zeitraum immer in derselben Raumaufteilung von Raucher- und Nichtraucherbereichen geführt. Es liegt daher ein fortgesetztes Delikt und sohin nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor, weshalb eine Geldstrafe zu verhängen war. Da der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, war vom zweiten Strafsatz des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes auszugehen.Da der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, war vom zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes auszugehen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie besteht schon im Hinblick auf die Gefährlichkeit auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Dagegen wurde in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation in nicht nur unbedeutendem Ausmaß verstoßen, weil in dem als übergeordnet anzusehenden Lokalteil das Rauchen gestattet wurde. Zu berücksichtigen war aber auch, dass im Lokal ein abgetrennter Nichtraucherteil vorhanden war. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat musste daher nicht als hoch angesehen, konnte jedoch auch nicht als unbedeutend erachtet werden. Bei der Beurteilung des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens war zu berücksichtigen, dass bereits vor dem hier in Rede stehenden Zeitraum dieselbe Konfiguration des Gastronomielokals Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens war, in dem der Beschwerdeführer seine Beschwerde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Raumaufteilung bewusst sein musste. Das Ausmaß des ihn treffenden Verschuldens war daher als eher hoch anzusehen. Als erschwerend waren die neben der strafsatzbestimmenden Strafe vorliegenden weiteren Bestrafungen wegen Übertretung des Tabakgesetzes zu werten. Milderungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seinen glaubwürdigen Angaben zur Folge nunmehr ein unterdurchschnittliches Einkommen bezieht, vermögenslos ist und er für zwei noch in Ausbildung stehende Kinder und eine nicht berufstätige Ehegattin sorgepflichtig ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, insbesondere aber auch im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft das hier in Rede stehende Gastronomielokal nicht mehr betreibt, konnte die Geldstrafe spruchgemäß ungeachtet der bestehenden Vorstrafen deutlich herabgesetzt werden. Dabei waren zum einen die nunmehr ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und insbesondere darauf Bedacht zunehmen, das der spezialpräventive Strafzweck nun nicht mehr derart im Vordergrund steht, wie noch zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses. Aus denselben Erwägungen war auch anstelle der ursprünglich verhängten drei Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 15 Tagen nunmehr nur eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt drei Tagen zu verhängen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.15083.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.