GVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,-- auf EUR 750,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,-- auf EUR 750,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 75,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 75,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes im Standort in Wien, H., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen, als am 27.2.2015 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, welcher eine Grundfläche von 100 m2 aufweist und daher
1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da drei Personen geraucht haben und auf den Tischen und der Bar Aschenbecher aufgestellt waren.„Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes im Standort in Wien, H., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als am 27.2.2015 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, welcher eine Grundfläche von 100 m2 aufweist und daher
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da drei Personen geraucht haben und auf den Tischen und der Bar Aschenbecher aufgestellt waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
FErsatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden,
Paragraph 14,
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,
3 AVG aufgefordert, ihre erhobene Beschwerde dahingehend nachzubessern, als diese mit einer Begründung zu versehen sei. Mit Verfahrensanordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, ihre erhobene Beschwerde dahingehend nachzubessern, als diese mit einer Begründung zu versehen sei. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit E-Mail vom 05.08.2015 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sie ein Lokal mit Livemusik betreibe und es sich dabei um einen l-förmigen Raum handle, wo die Bühne sich in der Mitte des Raumes befinde, sodass es unmöglich sei, den Raum so zu trennen, dass beide Seiten Musik hätten. Die zweite Problematik sei, dass mehr als 90 Prozent ihrer Gäste Raucher sind. Sie habe die Möglichkeit so zu trennen, dass ein kleinerer Raum für die Nichtraucher gemacht werde. Dem Magistrat habe sie dies auch schon vorgeschlagen, ihr gegenüber sei auch Verständnis gezeigt worden, aber es habe geheißen, dass im Gesetz leider „mehr Räumlichkeit für Nichtraucher“ stehen würde. Wenn sie den Raum so trennen würde, wäre der Nichtraucherbereich leer und die Gäste würden wegen zu wenig Platz im Raucherbereich woanders hin gehen. Das würde zu Umsatzverlust führen und könne sie dann zusperren. Die Konkurrenz sei sehr groß und in den meisten ... Lokalen dürften sie rauchen, mit oder ohne Gesetz. Sie glaube es wäre besser, wenn ein komplettes Rauchverbot gemacht wird und sie alle gleichgestellt wären. So sei sie leider sehr benachteiligt. Sie bitte deshalb um Verringerung der Strafhöhe. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung nicht im Sinne des Art. 6 EMRK bzw. nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten, da weder Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind noch Tatsachenfeststellungen bestritten werden (Vgl. VwGH vom 20.10.2015, Ro 2014/03/0023).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK bzw. nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten, da weder Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind noch Tatsachenfeststellungen bestritten werden (Vgl. VwGH vom 20.10.2015, Ro 2014/03/0023). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
4 Tabakgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR 19. GP, 14). Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf Regierungsvorlage 163 BlgNR 19. GP, 14). Eben dieses Interesse wurde durch die Beschwerdeführerin dadurch, dass im einzigen Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, welcher eine Grundfläche von 100 m2 aufweist und in dem deshalb
G Rauchverbot besteht, das Rauchen gestattet wurde, indem Aschenbecher auf den Tischen und der Bar aufgestellt waren und auch tatsächlich zur Tatzeit geraucht worden ist, in bedeutendem Maße geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering.Eben dieses Interesse wurde durch die Beschwerdeführerin dadurch, dass im einzigen Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, welcher eine Grundfläche von 100 m2 aufweist und in dem deshalb
Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG Rauchverbot besteht, das Rauchen gestattet wurde, indem Aschenbecher auf den Tischen und der Bar aufgestellt waren und auch tatsächlich zur Tatzeit geraucht worden ist, in bedeutendem Maße geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering. Für die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbestandes genügt nach dem Gesetz Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall muss aber sogar von Vorsatz ausgegangen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vorbringt, sie könne das Lokal nicht so trennen, dass in beiden Räumen Livemusik gespielt werde und dass die Mehrheit ihrer Gäste Raucher seien, weshalb nur die Möglichkeit bestehe das Lokal so zu trennen, dass ein kleinerer Raum als Nichtraucherraum eingerichtet wird, um keinen Kunden- und Umsatzverlust zu erleiden, so lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, dass ihr die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen zur Tatzeit nicht möglich oder zumutbar gewesen wären. Die gesetzlichen Nichtraucherschutzbestimmungen für Gastronomiebetriebe stehen seit 2008 in Kraft, sodass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt hätte, die der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumlichkeiten ihres Lokales den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen. Dass Sie dahingehend irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, ist nicht hervorgekommen. Die von ihr behaupteten Umsatzeinbußen bei gesetzeskonformen Verhalten stellen angesichts der besonderen Bedeutung der Nichtraucherschutzbestimmungen für die Gesundheit jener Personen, die sich in einem Gastronomiebetrieb aufhalten, weder einen Entschuldigungs- noch einen Milderungsgrund dar. Das bedeutende öffentliche Interesse am Nichtraucherschutz überwiegt jedenfalls das private wirtschaftliche Interesse eines Inhabers eines Gastronomiebetriebes an einer Umsatzoptimierung. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Gunsten ins Treffen zu führen, dass auch andere Inhaber ... Lokale sich ebenfalls rechtswidrig verhalten. Die Beschwerdeführerin wurde bereits, wie sie selbst ausführt, von Seiten der belangten Behörde auf die Erfordernisse des Tabakgesetzes, einen größeren Teil des Lokales als Hauptraum den Nichtrauchern zur Verfügung zu stellen, hingewiesen. Auch wurde die Beschwerdeführerin bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung des Tabakgesetzes mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.04.2014, Zl. MBA ... – S 42..., rechtskräftig bestraft. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt – und damit einer Geringfügigkeit des Vergehens - kann somit klar nicht gesprochen werden. Aufgrund der vorgenannten Bestrafung in der Vergangenheit handelt es sich bei der angelasteten Tat um einen Wiederholungsfall, sodass es bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz kommt. Die gesetzliche Höchststrafe beträgt sohin € 10.000,00.Aufgrund der vorgenannten Bestrafung in der Vergangenheit handelt es sich bei der angelasteten Tat um einen Wiederholungsfall, sodass es bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz kommt. Die gesetzliche Höchststrafe beträgt sohin € 10.000,00. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Als erschwerend war die vorsätzliche Begehung der Übertretung zu werten. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren allseitigen Verhältnissen anlässlich ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde am 23.04.2015 (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 800,00 - € 1.000,00; kein Vermögen; Sorgepflichten für ein Kind) war in Zusammenschau mit Ihrem Vorbringen auch aktuell von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der über die Beschwerdeführerin zuletzt verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 500,00, sowie unter stärkerer Berücksichtigung der von ihr angegebenen ungünstigen finanziellen Lage bei gleichzeitiger Sorgepflicht für ein Kind konnte mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Strafe vorgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wird aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer nochmaligen Wiederholung der zur Last gelegten Übertretung keinesfalls mehr mit einer solchen Milde bei Festsetzung der Strafhöhe rechnen kann. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist jedenfalls erforderlich, um ihr das Unrecht ihrer Tat deutlich vor Augen zu führen und sie – aber auch Dritte - von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft wirksam abzuhalten. Eine Strafe in diesem Ausmaß ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und keinesfalls zu hoch. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.7961.2015
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