Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 64Art. 130§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/072/2495/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins.)
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.) Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.römisch zwei.) Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten. III.) Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbs. 4 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.) Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1. Sie haben am 03.05.2015 um 09:43 Uhr in Wien, 21., A22 i.H. Km 7,5, Richtung Stockerau als Lenker(
- in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... im angeführten Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVOParagraph 52, Litera a, Zif. 10 a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 76,00 1 Tage(
- n)11 Stunde(
- n)§ 99 Abs. 3 lit. a 1 Tage(
- n)11 Stunde(
- n)Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 86,00“ Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 14.1.
- Nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensganges brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass sich die Behörde in ihrer Begründung auf die erhöhte Glaubwürdigkeit der Aussage des Meldungslegers als Organ der öffentlichen Aufsicht berufe. Der Verfasser der Stellungnahme vom 6.10.2015 behaupte aber keine eigene dienstliche Wahrnehmung. Er führe zwar aus, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers alleine im Messbereich des Radargerätes befunden habe, das zur Tatzeit verwendete Radargerät unter Eichverschluss gestanden habe, ein technischer Defekt nicht vorgelegen sei und das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei, es sei jedoch nicht ersichtlich, in welcher Eigenschaft Herr Abteilungsinspektor J. H. diese Angaben gemacht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um den Beamten handle, der das Radargerät seinerzeit aufgestellt habe, oder um einen sonst mit dem zum Einsatz gebrachten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vertrauten Beamten. Indem sich die Behörde darauf gestützt habe, dass die Aussage des Herrn Revierinspektor H. wegen dessen eigener dienstlicher Wahrnehmung mehr Glauben zu schenken sei, als der des Beschwerdeführers, habe sie die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festgehaltenen Regeln der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung verletzt. Die freie Beweiswürdigung dürfe erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert des Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt werde, sei unzulässig. Eine solche vorwegnehmende Beweiswürdigung habe die Behörde jedoch durchgeführt, wenn sie annehme, dass Erhebungen über Ort, Art und Weise der Aufstellung des Messgerätes deshalb entbehrlich seien, weil der Meldungsleger eigene dienstliche Wahrnehmungen über diese Umstände hätte. Dies habe er jedoch nicht behauptet. Weiters habe es sich laut dem vorgelegten Eichschein um ein Radargerät des Herstellers Multanova gehandelt. Es gehe jedoch weder aus dem Eichschein noch aus der Stellungnahme des Meldungslegers hervor, ob die beim Aufbau des Messgerätes zu beachtenden Auflagen erfüllt worden seien. Dass der Aufstellung des Messgerätes Bedeutung zukomme, ergebe sich aus der Behauptung der Behörde, dass das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt worden sei. Näheres sei jedoch mangels entsprechender Feststellungen nicht nachvollziehbar. Auch bleibe unerfindlich, weshalb der Meldungsleger einen technischen Defekt ausschließen zu können glaubt. Kameraausrichtung und Erfassungswinkel würden nicht angegeben. Die Aktenlage lasse somit mangels ausreichend konkreter Angaben keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Richtigkeit des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfes zu. Der private PKW des Beschwerdeführers sei nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, es sei jedoch Tatsache, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zur angelasteten Tatzeit und am angelasteten Tatort nicht überschritten hätte. Beantragt werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Aktenkundig ist zunächst eine Anonymverfügung, in der für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 55,-- Euro über den Lenker des Fahrzeuges W-... verhängt wurde. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt. Weiters befinden sich drei Fotos im Akt, die das Fahrzeug des Beschwerdeführers bzw. dessen Kennzeichen zeigen. Aktenkundig ist weiters der Eichschein Nr. 13 vom 17.8.2012 (Datum der Eichung 8.8.2012) für das Gerät Multanova MU VR 6F. In der Folge wurde von der Behörde eine Lenkererhebung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sich selbst als Lenker zum angelasteten Tatzeitpunkt bekanntgab. Die Behörde erließ die Strafverfügung vom 17.7.2015, die inhaltlich dem Straferkenntnis entspricht. Dagegen richtet sich der Einspruch des Beschwerdeführers, in dem er einräumt, dass er zur angelasteten Tatzeit das Fahrzeug am angelasteten Tatort gelenkt hat. Er bestreitet jedoch, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Radarfotos zur Kenntnis gebracht und er hatte Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 13.8.2015 führte er aus, dass sein Fahrzeug mit Tempomat ausgestattet sei, den er immer verwende, wenn es das Verkehrsaufkommen zulasse. Dies sei auch zur angelasteten Tatzeit der Fall gewesen, er habe somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Wenn auf den Radarfotos eine höhere Geschwindigkeit angezeigt werde, müsse dies auf einem technischen Defekt oder einer fehlerhaften Ausrichtung des Geräts beruhen, wodurch ein anderes Fahrzeug gemessen worden sei. Es möge daher das verwendete Messgerät und dessen Aufstellung überprüft werden. Aufgrund dieses Vorbringens wurde von der Behörde eine Stellungnahme des Herrn Abteilungsinspektors J. H. eingeholt, der angab, das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich alleine im Messbereich des Radargerätes befunden. Das am rechten Bildrand noch erkennbare Fahrzeug habe die Fotoauslösung nicht bewirkt, ansonsten es sich an derselben Stelle/Fotoposition befinden müsse, wie das Fahrzeug des Beschwerdeführers. Das verwendete Radargerät sei unter Eichverschluss gestanden (siehe Eichschein). Es habe kein technischer Defekt vorgelegen, das Messgerät sei ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Auch zu dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 brachte er vor, es sei aus der Stellungnahme nicht ersichtlich, in welcher Eigenschaft Herr Abteilungsinspektor H. diese Stellungnahme abgegeben habe. Die übrigen Angaben seien nicht ausreichend konkret. Es gehe nicht hervor, wie das Gerät aufgestellt gewesen sei. Es gehe weiters nicht hervor, weshalb der Beamte einen technischen Defekt ausschließen könne bzw. dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers das Foto ausgelöst habe. Kameraausrichtung und Erfassungswinkel würden nicht angegeben. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis, das sich in der Begründung wesentlich auf die Angaben des Meldungslegers AbtI H. stützt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 4.5.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinen allseitigen Verhältnissen an, dass er von Beruf Rechtsanwalt sei, monatlich ca. 2.500,-- Euro verdiene, Eigentümer von Liegenschaften im Wert von ca. 700.000,-- Euro sei und keine Sorgepflichten habe. „Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der Beschwerdeführer an: Ich kann mich an den Tag, an dem ich gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen haben soll, noch erinnern. An diesem Tag war ich auf dem Weg zu meiner Mutter um sie abzuholen, da wir den 90sten Geburtstag meiner Tante feiern wollten. Wenn ich zu meiner Mutter fahre, komme ich vom
- Bezirk und fahre über den Gürtel, die Gürtelbrücke und die Nordbrücke auf die A
- Es ist mir bewusst, dass in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h besteht. Ich bin mir aber ganz sicher, dass ich diese Geschwindigkeit nicht überschritten habe. Es handelte sich dabei um einen Sonntagvormittag, weshalb wenig Verkehr war. In einem solchen Fall schalte ich den Tempomat ein und bremse nur ab, wenn dies erforderlich ist. Zu meinem Vorbringen in der Beschwerde, dass das Messgerät schadhaft bzw. falsch aufgestellt worden sei, kann ich keine näheren Angaben machen. Ich weiß nur, dass ich mich an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten habe. Der Beschwerdeführer fragt nach, in wie fern die Feststellung auf dem Vorlagebericht der Behörde, dass die Verwaltungsstrafvormerkungen in einer Beilage angeschlossen seien, von Bedeutung sei. Er wird davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht die Verwaltungsvormerkungen bei Bedarf im Beschwerdeverfahren beischafft. Der Beschwerdeführer stellt keine weiteren Beweisanträge.“ Herr AbtI H. sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an den konkreten Vorfall noch erinnern kann, gebe ich an, dass ich mich an den konkreten Vorfall nicht erinnern kann, ich habe mich jedoch aktenkundig gemacht. Ich habe zur angelasteten Tatzeit die Geschwindigkeitsmessung bei der Abfahrt Nordbrücke Richtung Stockerau in der ersten Pannenbucht rechts durchgeführt. Die Messung wurde mit einem mobilen Gerät durchgeführt, dessen Technik im Fahrzeug fix eingebaut ist. Die Kamera wird vor der Messung von mir auf dem Armaturenbrett angebracht. Die Radarantenne wird am Kühlergrill (Stoßstange) befestigt. Ich verweise auf die aktenkundigen Fotos. Ich lege ein weiteres Foto mit dem eingeblendeten Datensatz vor (Beilage ./1). Das Foto wird dem Beschwerdeführer zur Einsicht übergeben. Wenn ich gefragt werde, wie die Messung konkret abläuft, so führe ich aus: Das Messfahrzeug muss für eine korrekte Messung parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt sein, damit der Messwinkel vom 22° sichergestellt ist. Damit diese Aufstellung korrekt durchgeführt werden kann, befindet sich im Fahrzeug eine geeichte Visiereinrichtung, die durch eine Verlängerung der Visierlinie die korrekte Aufstellung des Fahrzeuges ermöglicht. Meiner Erinnerung nach war der Tattag ein Sonntag und es herrschte am angelasteten Tatort eher weniger Verkehr. Vor Messbeginn stelle ich den Grenzwert ein, ab dem eine Auslösung des Gerätes erfolgt. Das war im gegenständlichen Fall 80 km/h plus einer Toleranz von 17 km/h. Weiters stelle ich die im Datensatz ersichtlichen Daten zum Kontrollort (hier 21085 = A22 im
- Bezirk) und meine Dienstnummer (...) ein. Weiters kontrolliere ich das automatisch angegeben Datum und die Uhrzeit. Eine Auslösung des Gerätes erfolgt dann, wenn ein Fahrzeug schneller als 80 km/h + 17 km/h fährt. Im vorliegenden Fall ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers, wie aus dem vorgelegten Foto erkennbar, 99 km/h gefahren und hat daher das Gerät ausgelöst. In diesem Fall wird auf dem Foto die genaue Uhrzeit der Auslösung (hier: 9:43:03 Uhr) angezeigt. Weiters wird auch die gemessene Geschwindigkeit angezeigt. Wenn ich gefragt werde, ob ich regelmäßige derartige Geschwindigkeitsmessungen durchführe, gebe ich an, dass ich das regelmäßig seit dem Jahr 2000 mache. Ich habe mich auch einer Schulung (zur korrekten Benutzung des Gerätes) beim Eich- und Vermessungsamt unterzogen. Vorgelegt werden Teilnahmebescheinigungen des Zeugen an zwei Seminaren „Radar-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte Anwenderschulung vom 17.10.2006 und 12.12.2011“ (die Originale werden eingesehen, dem Beschwerdeführer zur Einsicht vorgelegt und in der Folge dem Zeugen zurückgegeben). Wenn ich gefragt werde, ob eine Messung auch bei unkorrekter Aufstellung des Messfahrzeuges möglich ist, gebe ich an, dass die Messung um 1 – 2 km/h differieren kann, wenn das Fahrzeug nicht exakt parallel zur Fahrbahn aufgestellt ist. Dies wurde mir bei meinen Schulungen beim Eich- und Vermessungsamt mitgeteilt. Weiters weise ich darauf hin, dass die Kamera, die die Fotos von den Fahrzeugen macht, fix am Armaturenbrett des Messfahrzeuges angebracht ist und nicht geschwenkt werden kann, sodass bei einer schrägen Aufstellung des Fahrzeuges zur Fahrbahn auf dem Foto die Fahrzeuge ganz links oder ganz rechts im Foto erscheinen würden. Es ist daher ein zusätzlicher Nachweis dafür, dass das Messfahrzeug korrekt aufgestellt war, wenn das Fahrzeug, wie gegenständlich, in der Mitte des Fotos abgebildet ist. Wenn ich gefragt werde, wie sichergestellt ist, dass die gemessene Geschwindigkeit genau einem Fahrzeug zugeordnet werden kann, gebe ich an, dass im gegenständlichen Fall nur ein Fahrzeug auf dem Foto sichtbar ist. Es sind daher gegenständlich nicht mehrere Fahrzeuge in den Messstrahl gefahren. Es ist daher eindeutig, welches Fahrzeug die angegebene Geschwindigkeit gefahren hat. Sollten mehrere Fahrzeuge in den Messstrahl fahren, so erhält das System ein Mischsignal. In diesem Fall wird bereits vom System selbst die Messung annulliert und kein Foto angefertigt. Sollte es doch zu der Anfertigung eines Fotos kommen und die Zuordnung der gemessen Geschwindigkeit zu einem Fahrzeug nicht möglich sein, ist auf dem Foto im Datensatz statt der gemessenen Geschwindigkeit eine strichlierte Linie sichtbar. Wenn eine gemessene Geschwindigkeit sichtbar ist, jedoch mehrere Fahrzeuge auf dem Foto im Messbereich sichtbar sind, sodass die Geschwindigkeit nicht einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann, wird dieser Messvorgang vom zuständigen Bearbeiter ebenfalls aussortiert. In den geschilderten Fällen erfolgt keine Weiterverfolgung. Befragt vom Beschwerdeführer gibt der Zeuge weiters an: Wenn ich gefragt werde, weshalb die Geschwindigkeitsmessung bei einer allfälligen Fehlausrichtung des Messfahrzeuges nicht durch das ebenfalls auf dem Foto am rechten Rand teilweise sichtbare Fahrzeug ausgelöst werden hätte könne, gebe ich an: Der Bereich, der auf dem Foto sichtbar ist, ist nicht identisch mit dem Messbereich. Im konkreten Fall hat eine Rechtsmessung stattgefunden, das bedeutet, dass das Fahrzeug auf der rechten Seite der Fahrbahn geparkt war und die Radarantenne links angebracht war. Der Messbereich ist in diesem Fall der Streifen im zweiten Viertel des Fotos von links. In diesem Bereich ist auch das gegenständlich gemessene Fahrzeug des Beschwerdeführers erkennbar. Als Vergleich verweise ich auf ebenfalls mitgebrachte Radarfotos anderer Fahrzeuge (Beilage ./2 und ./3), die in der Folge zum Fahrzeug des Beschwerdeführers wegen Geschwindigkeitsübertretungen fotografiert wurden, und sich ebenfalls genau in diesem Viertel des Fotos befinden. Erkennbar ist dies auch an Hand des im Hintergrund sichtbaren Mastes.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 3.5.2015 um 9 Uhr 43 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... auf der A22 km 7,5 Fahrtrichtung Stockerau. In diesem Bereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr zur Tatzeit 99 km/h schnell und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um zumindest 14 km/h (bei der angelasteten Geschwindigkeit von 94 km/h wurde die Messtoleranz von 5 km/h mitberücksichtigt). Zu dieser Feststellung gelangte das Gericht aufgrund der exakten und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers, der in der mündlichen Verhandlung genau darlegte, wie die Geschwindigkeitsmessungen mittels mobilen Radargeräts durchgeführt werden. Das Messgerät ist geeicht. Dies ist durch den aktenkundigen Eichschein nachgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Meldungsleger hat die gegenständliche Radarmessung selbst durchgeführt, was auch aus der im Datensatz auf dem Radarfoto (Beilage 1) erkennbaren Dienstnummer ersichtlich ist. Er erklärte anhand des von ihm in der Verhandlung vorgelegten Radarfotos mit Datensatz (Beilage 1), das vom Radargerät anlässlich der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Geschwindigkeitsmessung zum Beweis der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gefahrenen Geschwindigkeit angefertigt wurde, den Messvorgang. Dabei führte er zunächst aus, dass das Fahrzeug für eine korrekte Messung mit einem Messwinkel von 22° parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden muss. Dies geschah im vorliegenden Fall unter Zuhilfenahme der am Fahrzeug angebrachten geeichten Visiereinrichtung. Dass das Messfahrzeug korrekt aufgestellt war, ist, wie vom Meldungsleger dargelegt, auch daraus erkennbar, dass sich das fotografierte Fahrzeug genau im zweiten linken Viertel des Fotos befindet. Wäre das Messfahrzeug nicht parallel zur Fahrbahn gestanden, befände es sich links oder rechts davon am Rand des Fotos, da die Kamera fix am Armaturenbrett des Messfahrzeuges angebracht ist, nicht geschwenkt werden kann und die Aufnahmerichtung daher die Ausrichtung des Messfahrzeuges widerspiegelt. Der Meldungsleger legte zum Beweis dafür zwei andere in unmittelbarer zeitlicher Nachbarschaft zum verfahrensgegenständlichen Foto aufgenommene Fotos (Beilagen 2 und 3) vor, die die fotografierten Fahrzeuge ebenfalls genau im zweiten linken Viertel des Fotos zeigen. Der Meldungsleger schilderte weiters, dass er vor der Messung die Kamera und die Radarantenne am Fahrzeug anbringe, die technischen Einrichtungen befänden sich fix im Messfahrzeug. Er kontrolliere sodann das vom Messgerät angezeigte Datum und die Uhrzeit. Er stelle sodann den Code für den Messort und seine Dienstnummer ein. Alle diese Angaben sind im gegenständlichen Radarfoto im Datensatz in der ersten Zeile ersichtlich. Als das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 9 Uhr 43 die Messstelle mit 99 km/h passierte, löste es die Kamera des Messegerätes aus. Das aktenkundige Foto (Beilage 1) wurde angefertigt. In der zweiten Zeile des Datensatzes auf dem Foto sind der genaue Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung und die gemessene Geschwindigkeit ersichtlich. Der Meldungsleger stellte weiters dar, weshalb eine Fehlmessung dadurch, dass mehrere Fahrzeuge sich gleichzeitig im Messbereich befinden, ausgeschlossen ist. Dieser Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, da sich nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Messbereich befindet. Das am rechten Außenrand des Fotos teilweise sichtbare Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hinsichtlich des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht im Messbereich, der wie oben dargestellt, nur das linke zweite Viertel des Fotos umfasst. Eine Beeinflussung der Messung durch andere Fahrzeuge ist daher gegenständlich ausgeschlossen. Dieser genauen Schilderung des Messvorganges durch den Meldungsleger hielt der Beschwerdeführer keine fundierten Argumente entgegen. Der Meldungsleger konnte die vom Beschwerdeführer an ihn gestellten Fragen erschöpfend beantworten. Die Angaben des Meldungslegers stimmen mit den Angaben im Foto Beilage 1, das das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigt, überein. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass dieses Foto zur Tatzeit am Tatort aufgenommen wurde. Wenn er vorbrachte, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe, da er regelmäßig mit Tempomat fahre, so kann er diese Angabe nicht belegen. Dies kann daher die unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers, die durch das aktenkundige Radarfoto untermauert sind, nicht in Zweifel ziehen. Es waren auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb der Meldungsleger den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. An dieser Einschätzung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Meldungsleger sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern konnte, zumal dies im Hinblick auf die von ihm regelmäßig durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen durchaus glaubhaft erscheint. Er übt diese Tätigkeit jedoch unbestritten bereits seit ca. 16 Jahren aus und hat mehrere Seminare des Amtes für Eich- und Vermessungswesen über die korrekte Verwendung des Geschwindigkeitsmessgerätes absolviert, sodass für das Gericht kein Zweifel daran bestand, dass er das Gerät auch zur Tatzeit korrekt verwendet hat. Einen Hinweis darauf, dass dies gegenständlich nicht erfolgt wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. § 52 lit a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeits- beschränkung“(erlaubte Höchstgeschwindigkeit) und enthält den Text: Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. ( … )Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeits- beschränkung“(erlaubte Höchstgeschwindigkeit) und enthält den Text: Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. ( … ) § 99 Abs. 3 lit a StVO lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.“ Das Gericht hat Folgendes erwogen: Unbestritten blieb, dass am Tatort in Wien 21., A 22 km 7,5 Fahrtrichtung Stockerau eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gilt. Der Beschwerdeführer ist dort zur Tatzeit mit zumindest 94 km/h gefahren. Dies ergibt sich, wie oben dargestellt, aus der nachvollziehbaren Zeugenaussage des Meldungslegers, die mit dem vom Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Radarfoto (Beilage 1) und den Abgaben in dem darauf angebrachten Datensatz, der das Foto dem Fahrzeug, dem Tatort und der Tatzeit eindeutig zuordenbar macht, in Einklang steht. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern gefolgt, als die vom Beschwerdeführer eingeforderten Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Messgerätes, Ort, Art und Weise der Aufstellung sowie Kameraausrichtung und Erfassungswinkel aufgrund der Zeugenaussage des Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, getroffen wurden. Das Gericht kam unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu der Überzeugung, dass der Meldungsleger im Hinblick auf seine Ausbildung und Erfahrung zur Tatzeit am Tatort eine korrekte Messung vorgenommen hat und der Beschwerdeführer die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht begangen hat. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruchs zu bestätigen war. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VSt
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, zumal schon die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur unter den günstigsten Bedingungen (insbesondere hinsichtlich der Straßen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse) zulässig ist. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Von einem geprüften Fahrzeuglenker wie dem Beschwerdeführer ist zu verlangen und ihm ohne weiteres zumutbar, dass er mit ausreichender Aufmerksamkeit und Sorgfalt darauf achtet, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er Rechtsanwalt ist und ein monatliches Einkommen von ca. 2.500,-- Euro, Vermögen in Form von Liegenschaften im Wert von 700.000,-- Euro und keine Sorgepflichten hat. Die Behörde ist von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers weist er jedoch überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Die Behörde ist weiters davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist. Dem wurde vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 76,-- Euro, die den Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit b StVO nicht ausschöpft, und die überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die von der Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe geht nicht über das gesetzlich vorgesehen Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hinaus.Im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 76,-- Euro, die den Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO nicht ausschöpft, und die überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die von der Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe geht nicht über das gesetzlich vorgesehen Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hinaus.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von 15,20 Euro, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da seiner Beschwerde keine Folge gegeben wurde.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Höhe von 15,20 Euro, d.i. 20% der verhängten Strafe, aufzuerlegen, da seiner Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Den Anträgen zu Punkt 2. in der Beschwerde war aus den o.a. Erwägungen keine Folge zu geben, wobei abschließend festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung gegenständlich insofern nicht vorliegen, als das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung zwar nicht sehr hoch war, die Bedeutung des beeinträchtigten Rechtsgutes, der Verkehrssicherheit, jedoch keinesfalls als gering anzusehen ist. Auch kann das Verschulden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht als gering angesehen werden. Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 76,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
§ 25aAbs. 4 Vw
GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der StVO sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 76,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der StVO sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.072.2495.2016