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{'item': ['VGW-002/042/8677/2015', 'VGW-002/V/042/9060/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/8677/2015; VGW-002/V/042/9060/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. L. und der AL. GmbH. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 11.06.2015, GZ: VStV/915300216686/2015, wegen Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. L. und der AL. GmbH. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 11.06.2015, GZ: VStV/915300216686/2015, wegen Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AL. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 125.5.2013 bis zum 31.12.2014, in Wien, M.-straße,' im Lokal „...", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese es gestattetet hat, dass in deren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AL. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 125.5.2013 bis zum 31.12.2014, in Wien, M.-straße,' im Lokal „...", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese es gestattetet hat, dass in deren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 1) betrieben wurde, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 07.1.2015 im Zeitraum von 15.41 Uhr bis 15.50 Uhr durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass an dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 3.000,-- auf € 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt werden. Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2014 anzusehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzusehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2014 heranzuziehen.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, heranzuziehen. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 200,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Betrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 200,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheids lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AL. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 07.01.2015 um 15.41 Uhr, in Wien,, M.-straße,' im Lokal „...", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AL. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 07.01.2015 um 15.41 Uhr, in Wien,, M.-straße,' im Lokal „...", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 1) betrieben wurde, welches von H. M. aufgestellt wurde, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 07,01.2015 im Zeitraum von 15.41 Uhr bis 15.50 Uhr durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass an dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma AL. GmbH, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma AL. GmbH, haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 3.000,00 15 Tage(
  4. n)§ 52 Abs. 1 Z 1 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass der gegenständliche Glücksspielapparat seit dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Um sicherzustellen, dass bis zur Abholung des Geräts Kunden nicht widerwillig das Gerät in Betrieb nehmen können, sei vorsorglich das Stromkabel entfernt worden. Zudem sei das Gerät umgedreht worden und als außer Betrieb gesetzt gekennzeichnet worden. Für das Gerät habe bis zum 31.12.2014 eine aufrechte Genehmigung der Magistratsabteilung 36 bestanden. Entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde seien mit dem Gerät nur Einsätze bis zu EUR 0,50 und Gewinne im Ausmaß von maximal EUR 20,-- möglich gewesen. Wenn anlässlich des durchgeführten Probespiels wahrgenommen worden sei, dass das gespielte Testspiel mit einem Maximaleinsatz von EUR 11,-- gespielt werden habe können, werde bemerkt, dass nicht ein Probespiel mit einem Einsatz in Höhe von EUR 11,-- durchgeführt werden habe können, sondern dass sich der Betrag daraus ergebe, da mehrere Spiele mit einem jeweiligen Einsatz von EUR 0,50 durchgeführt werden konnten. Ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz sei zudem deshalb zu verneinen, da Glücksspiele zu geringen Beträgen allein dem Kompetenzbereich der Länder unterliegen, und daher nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes erfasst seien. Zudem wurde umfassend dargelegt, dass die gegenständliche Strafsanktionsnorm infolge einer Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerstaatlich nicht anwendbar sei. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass Organe der Finanzpolizei als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 Glücksspielgesetz am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal „...“ in Wien, M.-straße, das oben im Spruch des Bescheides näher bezeichnete Gerät vorgefunden haben. Dieses sei nicht ans Stromnetz angeschlossen gewesen. Es habe kein Stromkabel, mit welchem dieses Gerät ans Stromnetz angeschlossen werden hätte können, gegeben. Mit einem von der Finanzpolizei mitgebrachten Stromkabel sei es sodann möglich gewesen, dieses Gerät ans Stromnetz anzuschließen und mit diesem ein Testspiel durchzuführen. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass Organe der Finanzpolizei als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Glücksspielgesetz am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal „...“ in Wien, M.-straße, das oben im Spruch des Bescheides näher bezeichnete Gerät vorgefunden haben. Dieses sei nicht ans Stromnetz angeschlossen gewesen. Es habe kein Stromkabel, mit welchem dieses Gerät ans Stromnetz angeschlossen werden hätte können, gegeben. Mit einem von der Finanzpolizei mitgebrachten Stromkabel sei es sodann möglich gewesen, dieses Gerät ans Stromnetz anzuschließen und mit diesem ein Testspiel durchzuführen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde Frau D. L., die Mutter von Herrn A. L., im Lokal angetroffen. Diese gab an, dass das Lokal von Herrn A. L. betrieben werde. Das zum Kontrollzeitpunkt angetroffene Glücksspielgerät sei zwischen dem 1.1.2013 und dem 31.12.2014 im gegenständlichen Lokal aufgestellt gewesen und sei dieses laufend bespielt worden. Die Aufstellung habe Herr H. vermittelt. Die Aufstellung sei zwischen Herrn H. und Frau D. L. vertraglich vereinbart worden, zumal diese damals die Betriebsinhaberin gewesen sei. Die Glücksspiele werden auf Rechnung von Herrn H. ausgespielt. Dieser trägt auch den allfälligen Gewinn bzw. Verlust aus der Aufstellung des Geräts. Mit dem Gerät seien Spieleinsätze in der Höhe zwischen EUR 0,10 und EUR 10,-- möglich. Der höchste mit dem Gerät im Lokal gewonnene Gewinn habe EUR 6.000,-- betragen. Am Gerät bestehe die Möglichkeit zu „gamblen“. Diesfalls sei es möglich, den Gewinn zu verdoppeln, bzw. diesen zu verlieren. Die Gerätekassen werden regelmäßig von einem Mitarbeiter von Herrn H. entleert. Glaublich sei die letzte Entleerung am 30.12.2014 erfolgt. Am 31.12.2014 sei Frau L. angerufen worden, und sei dieser mitgeteilt worden, dass diese das Gerät ausschalten solle. Am 1.1.2015 sei dann das Gerätestromkabel abgeholt worden. Seitdem werde das Gerät nicht mehr bespielt. Am 31.12.2014 sei ein Ruhetag gewesen. Die Zeugin habe auch schon vor ihrer Einvernahme zu Kontrolltermin einen Mitarbeiter von Herrn H. von der Kontrolle informiert. Als Bezahlung für die Geräteaufstellung im Lokal sei eine Teilung der Nettoerlöse aus dem Gerät im Verhältnis 50 : 50 vereinbart. Seit nunmehr neun Monaten sei keine derartige Auszahlung mehr erfolgt. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag mit dem Geräteaufsteller. Gewinne von Spielern werden von Lokalmitarbeitern ausbezahlt. Dieser Auszahlungsbetrag werde vom Aufsteller refundiert. Über derartige Gewinnauszahlungen gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen. Für die Gewinnauszahlungen seien vom Aufsteller EUR 500,-- im Lokal hinterlassen worden. Auch alle Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten werden vom Aufsteller vorgenommen. Für das Gerät brauche man kein Internet. Weiters erliegt im Akt eine Dokumentation über den gegenständlichen Apparat. Demnach verfügte dieser über einen Banknoteneinzug und sei mit diesem Apparat das Walzenspiel „Blazing Seven“ gespielt worden. Bei diesem Spiel sei ein Mindesteinsatz von EUR 0,01 erforderlich. Beim durchgeführten Testspiel sei der Betrag von EUR 11,-- als Höchsteinsatz am Display aufgeschienen. Bei diesem Gerät werden Glücksspiele nicht vermittels einer Internetverbindung über das Internet durchgeführt. Aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug der AL. Ges.m.b.H. vom 18.3.2015 geht hervor, dass Herr A. L. der Alleingesellschafter dieser am 25.5.2013 erstmals ins Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist, und er stets deren alleiniger handelsrechtlicher Gesellschafter war bzw. ist. Mit Schriftsatz vom 21.9.2015 teilte die Magistratsabteilung 36 auf Anfrage des erkennenden Gerichts mit, dass für das gegenständliche Gastgewerbelokal „...“ (damalige Lokalinhaberin: L. KEG) Herrn M. H. (in seiner Eigenschaft als Veranstalter) mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.9.2009, Zl. M36/..., eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung für zwei Glücksgewinnspielapparate erteilt worden ist. Gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG ist diese Bewilligung mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getreten. Weiters wurde auf das diese Übergangsbestimmung als verfassungskonform eingestuft habende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, Zl. G 205/2014-15; G 245-254/2014-14, verwiesen.Mit Schriftsatz vom 21.9.2015 teilte die Magistratsabteilung 36 auf Anfrage des erkennenden Gerichts mit, dass für das gegenständliche Gastgewerbelokal „...“ (damalige Lokalinhaberin: L. KEG) Herrn M. H. (in seiner Eigenschaft als Veranstalter) mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.9.2009, Zl. M36/..., eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung für zwei Glücksgewinnspielapparate erteilt worden ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG ist diese Bewilligung mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getreten. Weiters wurde auf das diese Übergangsbestimmung als verfassungskonform eingestuft habende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, Zl. G 205/2014-15; G 245-254/2014-14, verwiesen. Seitens der Magistratsabteilung 6 wurde zudem auf Anfrage des erkennenden Gerichts mit Schriftsatz vom 18.9.2015 eine mit 30.9.2013 datierte Anmeldung von einem Glücksgewinnspielapparat der Marke Dr. für die Aufstellung in Wien, M.-straße, vorgelegt. Laut dieser Anmeldung ist (war) die Lokalinhaberin des Aufstellungsorts die AL. Ges.m.b.H.. Als Geräteeigentümer war die HA. Ges.m.b.H. und als Geräteaufsteller war Herr M. H. angeführt worden. Unterfertigt wurde diese (teilweise in Vertretung) durch Herrn M. H.. Als Steuerzahlungsleistende wurde die HA. Ges.m.b.H. angegeben. Mit bei der Magistratsabteilung 6 eingelangtem Schriftsatz vom 30.12.2014 wurde dieses Gerät per 31.12.2014 von der Vergnügungssteuer wieder abgemeldet. Diesem Schreiben der Magistratsabteilung 6) war u.a. auch ein Protokoll einer vor der Landespolizeidirektion Wien am 26.1.2015 geführten Einvernahme von Herrn M. H. beigeschlossen. Anlässlich dieser Einvernahme gab Herrn M. H. an, dass der gegenständliche Münzgewinnspielapparat im Jänner 2015 nicht in Betrieb gestanden sei. Es sei auch durch Entfernung der Stromkabel für dieses Gerät, bei welchem es sich um üblicherweise nicht erhältliche Spezialkabel gehandelt habe, sichergestellt worden, dass dieses Gerät im Jänner nicht in Betrieb gesetzt werden könne. Die HA. Ges.m.b.H. sei die Eigentümerin des Geräts und sei bis Ende 2014 Herr H. der Veranstalter der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen gewesen. Mit Schriftsatz vom 29.9.2015 erstattete das Finanzamt B. als Amtspartei eine Stellungnahme zur Beschwerde, in welchem zur Frage des möglichen Höchstspieleinsatzes, mit welchem Ausspielungen am Gerät durchgeführt werden konnten, und zur Stellung des „Wiener Spielapparatebeirats“ ausgeführt worden ist wie folgt. „3.1): Der Beschwerdeführer verkennt offenkundig, dass die Tatsache, dass nach Auswahl des maximal möglichen Spieleinsatzes – verschlüsselt dargestellt durch das rote Symbol neben dem Einsatz-Feld – die mehrfache Betätigung der Startseite notwendig war, um das zur Durchführung aufgerufene virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „Blazing seven“ tatsächlich auszulösen, womit insgesamt ein Betrag in der Höhe von 11 Euro vom Spielguthaben abgezogen worden ist. Es wurden somit gerade nicht „…mehrere Spiele mit einem jeweiligen Einsatz in Höhe von EUR 0,50…“ durchgeführt, sondern vielmehr bloß dieses eine virtuelle Walzenspiel. Mit der durch entsprechend wiederholte Tastenbetätigung bewirkende Steigerung des Einsatzes pro Spiel über den Betrag von 50 Cent wurde der jeweils gewählte Einsatzbetrag verschlüsselt in Form von „Würfel-Augen“ („Wiener Würfel“, oder „vorgeschaltetes Würfelspiel“), bzw. von Symbolen neben dem Einsatzbetragsfeld, rechts unten am unteren Gerätebildschirm dargestellt. Zum „vorgeschalteten Würfelspiel“ hat, im Übrigen, der OGH mit Urteil vom 20.03.2013, 6Ob 118/12i, eine klare Qualifizierung ausgesprochen (Hervorhebung nicht im Original): „An dem Automaten kann man mehrere verschiedene Spiele spielen. Der Kläger spielte hauptsächlich „Simply Gold“ oder „Ring of Fire“. Bei den Spielen ist ein höherer Einsatz als 0,50 EUR möglich, dies durch einen „Würfelmultiplikator“. Es sind auch Gewinne über 20 EUR pro Spiel möglich, da der Spieler zusätzlich zu den 20 EUR auch noch sogenannte „Supergames“ gewinnen kann. Ein Supergame ist im Ergebnis 10 EUR wert. Dadurch werden den Spielern Gewinne von mehreren tausend Euro in Aussicht gestellt.“ Aufgrund der zitierten Qualifizierung der verschlüsselt dargestellten Einsatzvorwahl durch den OGH, müssen die diesbezüglichen Ausführungen schlicht unbeachtlich bleiben. 3.2): Der „Wiener Spielapparatebeirat“ konnte, schon aufgrund seiner Zusammensetzung, aber auch aufgrund der demokratischen Entscheidungsfindung durch Abstimmung, keinesfalls bestimmt gewesen sein, rechtsverbindlich die Gesetzeskonformität von Spielen festzustellen. Der Beirat hatte lediglich die Aufgabe, den behördlichen Rechtsakt durch beratende Stellungnahmen vorzubereiten. Eine „Vorausbegutachtung“ kann zudem keinerlei Aussagekraft bezüglich des gegenständlichen, konkret durchgeführten Testspieles besitzen, weil der Beirat eine Gerätedokumentation gerade nicht durchgeführt hat, welche einen Vergleich mit später im Zuge von Kontrollen vorgefundenen Glücksspielen zuließe. Der hier mögliche Vergleich beschränkt sich bloß auf die Spielbezeichung“ Mit Schriftsatz vom 19.4.2016 wurden die Parteien zur Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufgefordert: „1. Verfügt die AL. GmbH über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die AL. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die AL. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die AL. GmbH in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der AL. GmbH 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der AL. GmbH befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die AL. GmbH an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der AL. GmbH, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter“ Mit Schriftsatz vom 19.4.2016 wurden dieselben Fragen auch im Hinblick auf Herrn M. H. gestellt. In Beantwortung dieser Fragen legten Herr M. H., die AL. Ges.m.b.H. und Herr A. L. mit Schriftsatz vom 28.4.2016 nur ausführlich ihre Position, wonach die gegenständlichen Bestimmungen aufgrund des Anwendungsvorrangs der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind, dar. Die Fragen wurden nicht beantwortet. Mit Schriftsatz vom 21.4.2016 gab die Landespolizeidirektion Wien die noch ungetilgten rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Bestrafungen des Herrn L. A. wegen übertretungen der Straßenverkehrsordnung bekannt. Demnach sind 28 der mitgeteilten Vormerkungen vor dem 9.1.2015 in Rechtskraft erwachsen. Aus dem seitens des erkennenden Gerichts beigeschafften Firmenbuchauszug der AL. Ges.m.b.H. ist ersichtlich, dass Herr A. L. seit dem 25.5.2013 der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 19.4.2016 wurde das Finanzamt B. beauftragt bekannt zu geben, ob gegen Herrn A. L. oder gegen Herrn M. H. bislang Verfahren nach dem Glücksspielgesetz geführt worden sind, bejahendenfalls wurde der Auftrag erteilt bekannt zu geben, ob auch Bestrafungen erfolgt sind. Bejahendenfalls mögen diese Verfahren (samt der allfälligen Rechtskraft der erfolgten Bestrafungen) bekannt gegeben werden. Diese Anfrage wurde nicht beantwortet. Es erging daher sodann am 9.5.2016 eine telefonische Anfrage an das Finanzamt B., welches mitteilte, dass diese Auskunft nur ein Wiener Finanzamt geben könne. Das sodann am 10.5.2016 diesbezüglich angefragte Finanzamt W. wiederum gab an, dass diese oa Fragen nicht beantwortet werden können. Eine Recherche der Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wie auch der Verwaltungsgerichts Wien hat ergeben, dass weder Herr A. L. noch Herr M. H. bislang wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG rechtskräftig durch eine der beiden Rechtsmittelinstanzen bestraft worden ist.Eine Recherche der Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wie auch der Verwaltungsgerichts Wien hat ergeben, dass weder Herr A. L. noch Herr M. H. bislang wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG rechtskräftig durch eine der beiden Rechtsmittelinstanzen bestraft worden ist. Am 10.5.2016 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die relevanten Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: „Die Wahrnehmungen der Kontrollorgane anlässlich der gegenständlichen Kontrolle und die Ausführungen von Frau L. anlässlich der Kontrolle werden ausdrücklich nicht bestritten und als zutreffend bezeichnet. Im Übrigen wird auf das umfangreiche Vorbringen insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die gegenständigen Bestimmungen des Glücksspielrechts in Folge der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind, hingewiesen. Zudem wird vorgebracht, dass die Sanktionsnormen des Glücksspielgesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG und gegen Art. 7 EMRK verstoßen. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.11.2015, Zl. LVwG-S-711/001-2014.Zudem wird vorgebracht, dass die Sanktionsnormen des Glücksspielgesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG und gegen Artikel 7, EMRK verstoßen. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.11.2015, Zl. LVwG-S-711/001-2014. Auf die Einvernahme aller geladenen Zeugen wird verzichtet.“ Herr L. bringt befragt vor: „Das gegenständliche Lokal wurde bis zum 25.5.2013 von meiner Mutter bzw. deren Gesellschaft geführt. Während dieser Zeit hat die Gesellschaft meiner Mutter mit Herrn H. einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen der gegenständliche Apparat im Lokal aufgestellt werden durfte und das Lokalpersonal entsprechende Dienstleistungen im Hinblick auf den Apparat erbracht hat. So wurde etwa der Apparat vom Personal regelmäßig aus- bzw. eingeschaltet und wurden niedrigere Gewinne den Kunden vom Lokalpersonal ausbezahlt. In diesen Vertrag ist ab dem 25.5.2013 die AL. GmbH anstelle der Gesellschaft von Frau L. eingetreten.“ Der Zeuge ADir. Ba. bringt vor: „Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle noch etwas erinnern. Damals habe ich am gegenständlichen Apparat mehrere Testspiele durchgeführt (nämlich Ausspielungen des Spiels Blazing Seven). Dabei wurde insbesondere einmal auch ein Einsatz von € 11,- gewählt (diese Wahl war nur durch die Zurhilfenahme des vorgelagerten Würfelspieles möglich). Danach wurde, nachdem die Starttaste 22 Mal gedrückt worden ist, ein einziger virtueller Walzenlauf gestartet, und wurde auch ein einziges Ergebnis für diesen Walzenlauf im Hinblick auf den durch die mehrmalige Betätigung der Starttaste gesetzten Einsatz von € 11,- bekannt gegeben.“ Die Zeugin D. L. bringt vor: „Die L. KEG ist mittlerweile gelöscht. Diese Gesellschaft hat einen Vertrag betreffend den gegenständlichen Apparat abgeschlossen. Es handelte sich um einen mündlichen Vertrag. Beim Vertragsabschluss waren Herr M. H. und Herr Ho. zugegen. Ich kann nicht angeben, wer die HA. GmbH ist. Der Name dieser Gesellschaft ist mir nicht bekannt. Mit 25.5.2013 wurde das Lokal von der Gesellschaft meines Sohnes weitergeführt. Diese Gesellschaft trat auch in den Vertrag betreffend des Glücksspielautomaten ein. Vor dem 25.5.2013 hat jemand am Automaten einen Gewinn von etwa € 6.000,- erzielt. Mir wurde mitgeteilt, dass diese Spielerin damals insgesamt lediglich € 100,- an Einsätzen geleistet hat. Ich kann nicht angeben, ob dieser Gewinn durch eine oder viele Ausspielungen erzielt worden ist. Auf Vorhalt meiner Angabe in der Niederschrift, dass mit dem Apparat auch ein Höchstgewinn von € 20.000,- erzielt werden könne, bringe ich vor, dass ich damit gemeint habe, dass ich erfahren habe, dass mit einem Glückspielautomaten wie dem gegenständlichen auch schon jemand eine Gewinnauszahlung in der Höhe von € 20.000,- erhalten hat. Daraus folgerte ich, dass auch mit diesem Apparat solch ein Gewinn erzielt werden kann.““ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  10. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  11. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  12. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3)Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ § 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt: „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  5. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155). Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt. Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,
  7. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  8. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  9. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind. Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, geschaffen. In den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden. I.2) Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG:römisch eins.2) Auslegung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG: § 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist. Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.Eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG eine der im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird. Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Jedenfalls ist aber aus Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren). Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet. Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG und im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG verwendet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG) unterscheidet. Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.Aus dem Umstand, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind. Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden. So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt: So lautete etwa Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wie folgt: „Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, daß
  1. a)mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.“ Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt: Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 368 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ausgeführt wie folgt: „Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“„Die Novellierung der Paragraphen 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“ Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im Paragraph 52, GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen. Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt vergleiche in diesem Sinne bereits die EB zu Paragraph 2, Absatz 2, GSpG in der Fassung BGBL 620 aus 1989,, 1067 dB, römisch siebzehn. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber vergleiche etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im Paragraph 53, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996,) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind. Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG einzustufen sind. Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet. Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. Paragraph GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist. Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.Da Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich. Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 GSpG von den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG von den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden. II) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit:römisch zwei) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit: II.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen:römisch zwei.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich. In Entsprechung dieser zusätzlichen höchstgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt: Festgestellt wird, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltete Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen, dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Glücksspieldienstleistungen erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt. Diese Feststellungen hatten insbesondere aus dem Grund zu erfolgen, da die ausdrücklich zu diesen Sachverhalten befragten Parteien keine Beweismittel, welche einen tatsächlichen Verwaltungssitz einer der Parteien in einem anderen EWR-Staat als Österreich indizieren würden, vorgelegt haben. Auch wurden trotz entsprechender ausdrücklicher Befragung auch keine Beweismittel vorgelegt, aus welchen zu erschließen wäre, dass eine der Parteien in einem anderen EWR-Staat tatsächlich Glücksspielleistungen erbringt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft ausländischen Rechts ableitet. II.2) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der Dienstleistungsfreiheit:römisch zwei.2) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der Dienstleistungsfreiheit: II.2.1) Die Dienstleistungsfreiheit fordert eine dienstleistungsspezifische Überschreitung einer Binnenmarktgrenze:römisch zwei.2.1) Die Dienstleistungsfreiheit fordert eine dienstleistungsspezifische Überschreitung einer Binnenmarktgrenze: Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof vergleiche OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines von der Dienstleistungsfreiheit geforderten Auslandsbezugs zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 42, 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines von der Dienstleistungsfreiheit geforderten Auslandsbezugs zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt vergleiche zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 42, 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Das ist zwar häufig der St

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