Vm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn W. K., vertreten durch Frau RAin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.11.2015, Zl. MBA ... - S 39777/14, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Tatzeit auf den 12.11.2014 eingeschränkt wird (anstatt „vom 30.09.2014 bis 01.07.2015“ hat es somit: „am 12.11.2014“ zu lauten). Die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 wird somit auf EUR 350,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Tatzeit auf den 12.11.2014 eingeschränkt wird (anstatt „vom 30.09.2014 bis 01.07.2015“ hat es somit: „am 12.11.2014“ zu lauten). Die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 wird somit auf EUR 350,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 35,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 35,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die Wortfolgen: ● „und tagsüber nicht geöffnet). Daher gilt der Betrieb als Ein-Raum-Lokal und wäre daher als Nichtraucherbetrieb zu führen und auch als solcher zu kennzeichnen gewesen“ ● „zumal auch nur dieser Raum durchgehend geöffnet ist und es sich in der übrigen Zeit um ein Ein-Raum-Lokal mit mehr als 50 m2 handelt, das an sich schon als Nichtraucherlokal zu führen gewesen wäre, das wäre hier der Gastraum im Eingangsbereich, der somit als Nichtraucherraum zu führen gewesen wäre“ zu entfallen haben. Im Satz beginnend mit „Im Übrigen“ ist das Wort „Raum“ durch „Gastraum in dem sich die Schank befindet“ zu ersetzen. Im letzten Absatz hat es anstatt „Haupt- bzw. einzigen Raum“: „Hauptraum“ zu lauten. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: II) STRAFERKENNTNISrömisch zwei) STRAFERKENNTNIS „Sie haben als Inhaber und Betreiber eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien, L., vom 30.09.2014 bis 01.07.2015 aus folgenden Gründen gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen:„Sie haben als Inhaber und Betreiber eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien, L., vom 30.09.2014 bis 01.07.2015 aus folgenden Gründen gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen: Ihr Betrieb verfügt über zwei Gasträume, davon einen Gastraum mit einer Grundfläche von mehr als 50 m2 (mit großer Schank, ca. 77 Verabreichungsplätzen und Zugang zur Küche) und einen weiteren, über den Innenhof zugänglichen Gastraum (ca. 87 Verabreichungsplätze, aber modrig und wenig einladend und tagsüber nicht geöffnet). Daher gilt der Betrieb als Ein-Raum-Lokal und wäre daher als Nichtraucherbetrieb zu führen und auch als solcher zu kennzeichnen gewesen. Im Übrigen ist nach der Lage und Ausstattung (Schank kein modriger Geruch wie im Nichtraucherraum) bzw. dessen Zugänglichkeit (im Eingangsbereich, während der Nichtraucherraum nur über den Innenhof zugänglich ist) jedenfalls der Raum der Hauptraum, der in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als 'übergeordnet' eingestuft werden kann, zumal auch nur dieser Raum durchgehend geöffnet ist und es sich in der übrigen Zeit um ein Ein-Raum-Lokal mit mehr als 50 m2 handelt, das an sich schon als Nichtraucherlokal zu führen gewesen wäre, das wäre hier der Gastraum im Eingangsbereich, der somit als Nichtraucherraum zu führen gewesen wäre. Am 01.07.2015 befanden sich im Gastraum in dem sich die Schank befindet 87 Verabreichungsplätze (Sessel, Barhocker, Bänke). Sie haben aber nicht dafür Sorge getragen, dass am 12.11.2014 in diesem Raum, dem Haupt- bzw. einzigen Raum nicht geraucht wird, da in diesem vorderen Gastraum mit der Schank Aschenbecher aufgestellt waren, drei Gäste beim Rauchen beobachtet wurden und Sie nicht dagegen eingeschritten sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit §13c Abs.1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung,Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit §13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden
F.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Bf. bzw. das Gasthaus S. rechtmäßig die Ausnahme des § 13a Abs. 2 TabakG in Anspruch nehmen, da der Hauptraum der größere Raum mit 98 Sitzplätzen den Nichtraucherraum darstelle, höherwertig ausgestattet und durch die Entfernung vom Lärm der Bar und Schank ruhiger und im Gegensatz zum kleineren und weniger, nämlich 77 Sitzplätze umfassenden Nebenraum/Raucherraum wesentlich höherwertig sei. Im Hauptraum/Nichtraucherraum liege der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit, was die Behörde nicht einmal überprüft habe. Die Behörde habe auch nicht die mehrfach vorgelegten Lichtbilder einer Beweiswürdigung unterzogen, sondern sich lediglich auf eine einzige E-Mail gestützt, die völlig subjektiv und nicht nachvollziehbar sei.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Bf. bzw. das Gasthaus S. rechtmäßig die Ausnahme des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG in Anspruch nehmen, da der Hauptraum der größere Raum mit 98 Sitzplätzen den Nichtraucherraum darstelle, höherwertig ausgestattet und durch die Entfernung vom Lärm der Bar und Schank ruhiger und im Gegensatz zum kleineren und weniger, nämlich 77 Sitzplätze umfassenden Nebenraum/Raucherraum wesentlich höherwertig sei. Im Hauptraum/Nichtraucherraum liege der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit, was die Behörde nicht einmal überprüft habe. Die Behörde habe auch nicht die mehrfach vorgelegten Lichtbilder einer Beweiswürdigung unterzogen, sondern sich lediglich auf eine einzige E-Mail gestützt, die völlig subjektiv und nicht nachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 15.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. zusammen mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin teil sowie ein Vertreter für das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk. In der mündlichen Verhandlung wurden Frau Pa. und Frau We. (Erhebungsbeamtinnen) als Zeuginnen einvernommen. Seitens der Vertreterin des Bf. wurde dem Verwaltungsgericht Wien ein Video übergeben, dass das gegenständliche Gastronomielokal, das „Weinhaus S. Z.“ zeigt. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Die Vertreterin des Bf. gab zu Protokoll: „Zu den Öffnungszeiten des Lokals wird angegeben, dass das Lokal keinen Mittagsbetrieb hat und täglich um 17:00 Uhr öffnet. Es wird das gesamte Lokal zu diesem Zeitpunkt geöffnet, auch der von uns als Hauptraum bezeichnete Raum.“ Der Bf. gab zu Protokoll: „Befragt, wo der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit ist, gebe ich an, dass das tageweise völlig unterschiedlich ist. Mal sind mehr Gäste im Raum mit der Schank, mal im anderen Raum. Das hängt von der Struktur der Gäste ab, die kommen. Mal kommen mehr Raucher, mal kommen mehr Nichtraucher. Im Nichtraucherraum sind jedenfalls mehr Verabreichungsplätze 99 zu 77 im Raucherraum. Ich als Gastwirt habe wohl das Recht die Räume so einzuteilen, wie es für mich günstiger ist. Es ist für mich günstiger, wenn der Schankraum der Raucherraum ist, weil die Gäste das aus Tradition her gewohnt sind. Die Gäste wollen sich nicht umstellen. Traditionell wird im Schankraum geraucht. Gegessen wird im ruhigen Nichtraucherraum, wo kein Lärm von der Schank, von der Kaffeemaschine ist und wo es ruhiger zum Essen ist.“ Der Vertreter des MBA gab zu Protokoll: „Verwiesen wird auf das Straferkenntnis und auf die Begründung. Nach unserer Auffassung liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt im gassenseitig gelegenen Raum mit der Schank und nicht im Raum der über den Hof zu erreichen ist.“ Die Vertreterin des Bf. gab zu Protokoll: „Aus der Buchhaltung ist kein Ergebnis zu erzielen, in welchem der beiden Räume, was konsumiert wurde. Aus der täglichen Erfahrung jedoch ergibt sich, dass die meisten Speisen im Nichtraucherraum serviert werden und Getränke an alle Gäste ausgeschenkt werden. Wobei der große Schwerpunkt des Gasthauses ist selbstverständlich die Küche. Der wirtschaftliche Schwerpunkt ergibt sich aus dem Küchenbetrieb und dieser findet im Nichtraucherbereich statt.“ Die Zeugin Pa. gab an: „Ich war bereits am 15.11.2013 um 13:00 Uhr im Lokal auf Erhebung. Das war um die Mittagszeit. Damals hat der Betrieb meiner Erinnerung nach um ca. 11:30 Uhr aufgesperrt. Ich machte damals eine lebensmittelrechtliche Vollkontrolle. Im Rahmen dessen habe ich Herrn K. darauf angesprochen, dass nur ein Raum geöffnet war, das war der Raum mit der Schank. Der andere Raum war geschlossen. Herr K. sagte mir, dass der Raum erst am Abend geöffnet wird, denn zu Mittag ist dort nicht ein Geschäft zu erwarten. Da ist weniger los und daher wird nur der Schankraum geöffnet. Ich sagte ihm, dass wenn nur ein Raum geöffnet ist, bedeutet das eine Übertretung nach dem Tabakgesetz. Wenn beide Räume geöffnet sind, muss der Hauptraum als Nichtraucherraum geführt werden. Ich habe Herrn K. damals verwarnt, weil ich gewusst habe, dass ich eine lebensmittelrechtliche Nachkontrolle durchführen werde. Ich wollte mir dann die Situation am Abend anschauen. Am 12.11.2014 um 17:40 Uhr ging ich zur Kontrolle ins Lokal. Ich konnte beobachten, dass im Schankraum Gäste gewesen sind und es wurde dort geraucht. Der andere Raum war geöffnet und das Licht hat gebrannt. Drinnen saßen keine Gäste. Es hat für mein Dafürhalten modrig gerochen. Ich konnte auch kein Personal dort sehen. Dieser Raum war für mich weniger einladend als der Schankraum. Ich hätte dort nicht als Gast Platz nehmen wollen. Ob ich damals Herrn K. angetroffen habe, weiß ich nicht. Es war jemand vom Lokal mit mir anwesend. Ich habe Fotos gemacht. Der Gastraum im Innenhof ist von seiner Größe schwierig auf einem Foto festzuhalten. Über Befragen des Vertreters des MBA: Ich weiß jetzt nicht mehr durch welche Türe ich das Lokal betreten habe. Ich kenne beide Zugänge sowohl durch den Torbogen als auch durch das Lokal. Von außen sieht man die Fenster vom Schankraum. Bei meinem ersten Besuch war mein Augenmerk auf eine Lebensmittelkontrolle und ich ging zum Bereich der Küche. Von außen betrachtet auf das Lokal schauend sieht man also den Schankraum durch die Fenster. Von außen ist nicht erkennbar, dass da noch ein weiterer Raum ist. Im Raucherbereich war bei der Kontrolle im Jahr 2014 acht Gäste anwesend.“ Die Zeugin We. gab an: „Ich war damals mit dem MBA ... Mag. T. auf Erhebung. Es war abends in etwa 18:00 Uhr. Wir betraten durch den großen Torbogen den Innenhof. Im Gastgarten saßen Gäste. Im Schankraum sind auch Gäste gesessen. Ob welche geraucht haben, kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. In dem anderen Gastraum war die Tür offen, Licht hat nicht gebrannt und es waren dort keine Gäste drinnen. Ich weiß noch, dass wir Herrn K. im Schankraum angetroffen haben. Nach der Meinung des MBA ... und auch der MA 59 ist der Schankraum als Hauptraum anzusehen. Das haben wir Herrn K. gesagt. Was Herr K. uns erwidert hat, weiß ich jetzt nicht mehr. Im Nichtraucherraum war es sehr düster und wir hatten das Gefühl, er ist nicht im Betrieb. Wir haben dann ein Personal ersucht, damit das Licht aufgedreht wird, damit wir auch den Raum besser besichtigen können und die Verabreichungsplätze abzählen können. Im Schankraum saßen damals Gäste, die haben auch konsumiert, es kann aber sein, dass es nur einer war. Meiner Erinnerung nach hat Frau Mag. T. die Kellnerin gefragt, wo denn mehr konsumiert wird, also wo das Hauptgeschäft ist und da hat ihr die Kellnerin gesagt, im Schankraum. Nach dem Gespräch mit Herrn K. gingen wir wieder. Über Befragen der BfV: Das Lokal öffnet um 17 Uhr. Ich kann mich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern, wann wir ins Lokal gekommen sind. Im Gastgarten gibt es Bäumen. Möglich dass durch die Bäume weniger Lichteinfall durch die Fenster in den Raum kommt. Das Schild „Z.“ und die Fotos die zur Rechtfertigung beigelegt waren, habe ich gesehen.“ Der BF. gab zu den Zeugenaussagen Folgendes zu Protokoll: „Es war damals im Juli gleich nach Öffnung des Lokals um 17:00 Uhr eine Menge an Gästen im Gastgarten und es war nur eine Kellnerin da und die hatte eben noch keine Zeit den Nichtraucherraum zu beleuchten. Es war auch kein Bedarf dazu da, da die Gäste im Gastgarten gesessen sind. Im Raucherraum war ebenfalls kein Bedarf ein Licht aufzudrehen. Es saß nur eine Person im vorderen Bereich. Zur Kontrolle 2013: Die Zeugin Pa. kam nicht um 13:00 Uhr sondern um 12:00 Uhr. Da war vorne auch alles leer. Den Mittagsbetrieb haben wir im Oktober 2014 eingestellt. Ich habe ihr erklärt, wir haben beide Räume offen, aber wir haben am Abend mehr betrieb im hinteren Raum und sie hat angenommen, dass wir erst am Abend den Raum aufmachen. Im Verhältnis zum Zeitaufwand war ein Mittagsbetrieb nicht mehr verhältnismäßig zu betreiben und wir haben den Mittagsbetrieb im Oktober 2014 eingestellt und öffnen erst um 17:00 Uhr.“ In den Schlussausführungen gab Vertreter des MBA an: „Es wird darauf hingewiesen dass anlässlich der drei Kontrollen der MA 59 jeweils der Nichtraucherraum nicht in Betrieb war. Nach der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich beim straßenseitigen Gastraum um den Hauptraum. Zumal dieses P.-stüberl im Innenhof aufgrund der Lage, der Ausstattung, der nichteinladenden Einrichtung und der Bewirtschaftung über den Hof eine untergeordnete Rolle spielt und vielleicht für vereinzelte Veranstaltungen Verwendung findet. Zum nichteingesehenen Video darf angemerkt werden, dass der Innenhofgastraum vielleicht entsprechend hergerichtet wurde und dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei den Kontrollen entspricht. In seinen Schlussausführungen gibt die BfV an: „Zum Video wird angemerkt, dass die Räumlichkeiten nicht für diese Aufnahmen besonders hergerichtet wurden, sondern so aufgenommen wurden, wie sie jeden Tag zum Betriebsbeginn für die Gäste vorbereitet sind. Die drei Kontrollen durch die Behörde fanden jedesmal kurz nach der Öffnung des Gasthauses statt, sodass es nicht verwunderlich ist, dass sich wenig Gäste in den Räumlichkeiten aufgehalten haben, insbesondere im Nichtraucherraum, der als Speiseraum genutzt wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung füllen sich Speiseräume erst nach längerer Zeit nach Öffnung des Gasthauses. Insbesondere handelt es um 17:00 Uhr nicht um eine übliche Essenszeit. Diese beginnt erfahrungsgemäß erst frühestens um 18:00, 19:00 und 20:00 Uhr. Die Aufnahmen in der Rechtfertigung wurden um 20:00 Uhr gemacht. Die offenbar vorliegende Einschätzung des MBA ..., dass jeder Schankraum automatisch als Hauptraum gewertet werden müsste, ist doch keine sachliche Argumente gerechtfertigt und entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Gastgewerbe. Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gasthauses konnte durch die Behörde nicht einmal erhoben werden, da sie die Kontrolle immer zur Beginnzeit durchgeführt hat, muss eine konkrete Befragung oder sonstige Erhebung fand auch anderwärtig nicht statt. Zusammenfassend wird nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und vorgebracht, dass es sich beim Nichtraucherraum jedenfalls um den Hauptraum im Sinne des Gesetzes handelt, da die Ausstattung besser ist als in der Schank. Und auch sonstige Kriterien für diesen Raum als Hauptraum sprechen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
Abs 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Abs 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
Abs 4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Abs 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs 2 leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf den Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung ..., betreffend die, von der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin Pa. abgehaltene, Überprüfung nach dem Tabakgesetz am 12.11.2014. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Im o.a. Standort wurde am 12.11.2014, um 17:40 Uhr eine Kontrolle nach dem Tabakgesetz und der NKV durchgeführt. Der Gastgewerbebetrieb verfügt über einen räumlich abgetrennten Raucher- und Nichtraucherbereich. Von der Straßenseite gelangt man unmittelbar in Gastraum 1, dieser wird als Raucherbereich geführt und verfügt über 77 Verabreichungsplätze (davon 4 Barhocker und 73 Stühle). Im Gastraum befindet sich eine große Schank, sowie die unmittelbar anschließende Küche. Auf den Tischen waren Aschenbecher aufgestellt, es waren 8 Gäste anwesend, davon haben 3 Gäste geraucht.Von der Straßenseite gelangt man unmittelbar in Gastraum 1, dieser wird als Raucherbereich geführt und verfügt über 77 Verabreichungsplätze (davon , 4 Barhocker und 73 Stühle). Im Gastraum befindet sich eine große Schank, sowie die unmittelbar anschließende Küche. Auf den Tischen waren Aschenbecher aufgestellt, es waren 8 Gäste anwesend, davon haben 3 Gäste geraucht. Der Zugang zu Gastraum 2, erfolgt über den Innenhof. Gastraum 2 wird als Nichtraucherbereich geführt und verfügt über 87 Verabreichungsplätze. Gastraum 2 ist ein “großer Saal“, der Raum “modert“ stark und ist wenig einladend. Es waren keine Gäste anwesend. Beide Gasträume sind von außen getrennt zugänglich (2 Eingangstüren). Der Zugang zu den Toiletten befindet sich ebenfalls im Außenbereich (zentral zwischen den Gasträumen). Die Kennzeichnung ist entsprechend der Raumaufteilung in allen erforderlichen Bereichen (Lokaleingang, Eingänge Gasträume und in den Gasträumen) vorhanden. Angemerkt wird, dass am 15.11.2013 um 13.00 Uhr ebenfalls eine Kontrolle nach dem Tabakgesetz durchgeführt wurde. Zum Kontrollzeitpunkt war nur Gastraum 1 (>50 m²) geöffnet. Die Piktogramme fehlten im gesamten Bereich. Hr. K. gab an, Gastraum 2 nur abends geöffnet zu haben. Hr. K. wurde darauf hingewiesen, dass beide Gasträume ständig offen zu halten sind und die fehlenden Piktogramme anzubringen sind.“ Das „Weinhaus S. Z.“ stellt sich nun wie folgt dar: Entweder unmittelbar von der Straße oder nach Passieren des großen Haupteinfahrtstores durch einen Eingang in der Zufahrt zum Innenhof gelangt man in einen Gastraum, welcher als Raucherraum geführt wird und in welchem sich die Schank befindet. Zur Tatzeit wies dieser Raum 77 Verabreichungsplätze auf und einen unmittelbaren Zugang zur Küche. An der Küche anschließend befinden sich die Zugänge zur Abwasch, Lager und Abstellraum. Der zweite Gastraum, ein Holzpavillon und als „P.-stüberl“ oder „G.-stüberl“ bezeichnet ist über den Hauseingang durch den Innenhof mit einer eigenen Eingangstür zugänglich. Dieser Innenhofgastraum schließt nicht an die übrigen Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes (also Küche, Schankraum, etc.) an. Aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin Pa. ist davon auszugehen, dass zur Tatzeit im straßenseitig gelegenen Gastraum drei Gäste geraucht haben, was im Übrigen vom Bf. auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Dieser straßenseitig gelegene Gastraum ist als Raucherraum ausgewiesen und gekennzeichnet, während das „P.-stüberl“ als Nichtraucherraum geführt wird und auch so gekennzeichnet ist. Laut Aussage der Zeugin Pa. hat es im „P.-stüberl“ modrig gerochen. Es stellt sich nun die Frage, welcher von diesen Räumen als „Hauptraum“ im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen ist: Das Tabakgesetz enthält in seinem § 1 („Begriffsbestimmungen“) keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“. Demzufolge hat schon der Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Straferkenntnis, anders als der Berufungswerber meint, zu Recht (siehe auch den Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage in dem zur Tabakgesetznovelle 2008 ergangen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2009, G 127/08, Punkt 3.2) auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Tabakgesetznovelle 2008 zurückgegriffen. Darin ist zu § 13a Abs. 2 Tabakgesetz folgendes ausgeführt:Das Tabakgesetz enthält in seinem Paragraph eins, („Begriffsbestimmungen“) keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“. Demzufolge hat schon der Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Straferkenntnis, anders als der Berufungswerber meint, zu Recht (siehe auch den Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage in dem zur Tabakgesetznovelle 2008 ergangen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2009, G 127/08, Punkt 3.2) auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Tabakgesetznovelle 2008 zurückgegriffen. Darin ist zu Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz folgendes ausgeführt: „... Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts. Somit darf in Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80 m² nur dann das Rauchen gestattet werden, wenn dafür ein eigener (Neben)Raum mit maximal 50% der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher „Raucherraum“ geschaffen werden. ...“„... Mit Absatz 2, wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog Paragraph 13, Absatz 2, kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts. Somit darf in Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80 m² nur dann das Rauchen gestattet werden, wenn dafür ein eigener (Neben)Raum mit maximal 50% der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher „Raucherraum“ geschaffen werden. ...“ Maßgebendes Kriterium neben der Anzahl der Verabreichungsplätze ist somit die Qualifikation jenes Raumes, der mit Rauchverbot belegt ist, als Hauptraum. Bei der entsprechenden Beurteilung sind Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit wesentliche Bestimmungsgrößen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirtes Bedacht zu nehmen. Schlussendlich muss die darauf fußende Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der mit Rauchverbot belegte Raum dem Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, übergeordnet ist. Dies wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch dadurch verdeutlicht, dass der Raum, in dem das Rauchen gestattet wird als „(Neben)Raum bezeichnet wird. Wesentlich bei dieser Beurteilung ist, wie sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch den Erläuterungen des Gesetzes entnehmen lässt, wo der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit liegt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der mit Rauchverbot belegte Raum dem Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, übergeordnet sein muss. Aus dem vom Bf. in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellten Video, zusammen mit den bereits sich im Akt der belangten Behörde befindlichen Fotos ist ersichtlich, dass der als Raucherraum geführte straßenseitige Gastraum freundlich und gemütlich eingerichtet ist. Er weist eine große ums Eck führende Schank auf, in der Mitte eine Vitrine, die reichhaltig mit alten Bierkrügen, Bechern, Porzellanfiguren (erkennbar sind z.B. Tiere wie Katzen und ein Hund) und sonstigen Ziergegenständen (z.B. Kerzen, künstliche Weintrauben) bestückt ist. Neben dieser Vitrine befindet sich die Kaffeemaschine und darunter werden, auf eine Ablage, Zeitschriften und Hefte bereitgehalten. Hinter der Schank ist eine Durchreiche zur Küche. Im Übrigen ist dieser Raum liebevoll dekoriert, auf der Schank stehen Sonnenblumen und Rosen, viele Töpfe mit Blattpflanzen stehen an den Fenstern oder sind an der Wand befestigt. Eine besondere Atmosphäre verbreitet der große Kanonenofen samt Ofenrohr. An den Wänden hängen oberhalb der Täfelung gerahmte alte Fotografien, alte Bilder und Teller, erkennbar ist weiters der extra reservierte und gekennzeichnete Stammtisch. Demgegenüber weist der vom Bf. als „Speisehauptraum“ bezeichnete Innenhofraum (das „P.-stüberl“) trotz der stilvollen Beleuchtungskörper, trotz des Kachelofens, der Kredenz und den Teppichen einen eher düsteren und weniger einladenden Eindruck auf. Wesentlich ist aber, dass das „P.-stüberl“ im Innenhof errichtet ist, somit ohne Zusammenhang mit dem übrigen Gastlokal, was bedeutet, dass das Servierpersonal, um Bestellungen aufzunehmen oder den Gästen Speisen und Getränke zu bringen, das Gastlokal verlassen und den Innenhof überqueren muss. Beim Innenhofgastraum handelt es sich um einen großen Saal, ohne einer Schank oder Bar und ohne einen unmittelbaren Zugang zur Küche. Auch die Bezeichnung als „Stüberl“ zeigt, dass dieser Raum keineswegs als „übergeordnet“ bezeichnet werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass das gegenständliche Gastgewerbelokal zwar mit der Betriebsart „Gasthaus“ genehmigt wurde, weiterhin sichtbar ist aber die Aufschrift „Weinhaus S.“ und auch in seinem Internetauftritt wird der Begriff „Weinhaus“ verwendet. Unter einem „Weinhaus“ versteht man aber ein Lokal, in dem vorwiegend Wein ausgeschenkt wird. Im Vordergrund der Tätigkeit des Gastwirtes steht daher der Ausschank von Wein oder anderen (alkoholischen) Getränken, während die Verabreichung von Speisen eher in den Hintergrund tritt. Dass das auch hier der Fall ist zeigt, dass das Lokal erst um 17.00 Uhr öffnet und der Mittagsbetrieb im Oktober 2014 mangels Verhältnismäßigkeit eingestellt wurde. Der Aufwand für den Mittagsbetrieb hat sich nicht mehr gelohnt. Ein traditionelles Gasthaus hat aber jedenfalls mittags geöffnet, um seinen Gästen Speisen, meist auch einen günstigen Tagesteller oder ein günstiges Mittagsmenü anzubieten. Der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit wird somit im gegenständlichen Fall in dem Raum gelegen sein, in welchem sich die Schank befindet, dies ist aber der Raum, der als Raucherraum ausgewiesen ist. Der als Nichtraucherraum geführte Innenhof-Gastraum kann keineswegs dem straßenseitigen Gastraum als „übergeordnet“ angesehen werden, dies aufgrund seiner Lage im Innenhof, der Ausstattung, der nichteinladenden Einrichtung und der Bewirtschaftung über den Hof. Der Umstand, dass das „P.-stüberl“ für Veranstaltungen, Feste, etc. genützt und daher auch an manchen Tagen stark besucht wird, macht dieser Raum aber nicht zum Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes. Im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb war somit der Schankraum der Hauptraum, weshalb dort der Nichtraucherbereich einzurichten gewesen wäre. Damit ist der objektive Tatbestand allerdings gegeben. Zum Verschulden: Der Bf. war in Kenntnis der Bestimmungen des Tabakgesetzes und hat auch eine Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereich versucht, wobei er sich allerdings nicht an alle Kriterien für den Hauptraum gehalten hat. Es war somit von fahrlässigem Verhalten und damit auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen. Wenn der Bf. vermeint, er habe als Gastwirt das Recht, die Räume so einzuteilen, wie es für ihn günstiger ist, so ist er darauf hinzuweisen, dass wenn auch der Gastronom frei entscheiden kann, welcher Raum als jener eingerichtet wird, in dem das Rauchen gestattet wird, so hat er sich dennoch bei seiner Entscheidung an den Gesetzeswortlaut und an den Sinn des Gesetzes und somit an den Willen des Gesetzgebers zu halten. Weiters hat auch der VwGH in seinem Beschluss vom 11.01.2016, Ra 2015/11/0123, ausgeführt, dass entscheidend für die Qualifikation als Hauptraum nicht das Verständnis des Betreibers ist, sondern sind es die objektiven Verhältnisse. Der Beschwerde war somit lediglich hinsichtlich der Tatzeit Folge zu geben, da nur für den 12.11.2014 gesicherte Ermittlungsergebnisse vorliegen, dass geraucht wurde. Im Übrigen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen, wobei die Änderungen im Spruch der Klarstellung dienten, dass zur Tatzeit am 12.11.2014 kein Mittagsbetrieb mehr geführt und beide Räume zugleich um 17:00 Uhr geöffnet wurden, somit von einem Ein-Raum-Lokal nicht gesprochen werden kann. Zur Strafbemessung:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall im Hauptraum und somit im eigentlichen Nichtraucherbereich geraucht wurde, ist von einer erheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. wurde bereits zutreffend von der belangten Behörde als mildernd gewertet. Da keine Angaben zu den allseitigen Verhältnissen gemacht wurden, waren diese einzuschätzen und ist von bescheidenen Einkommensverhältnissen, Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von Sorgepflichten auszugehen. Dies aufgrund der beruflichen Stellung des Bf. sowie aufgrund seines Alters. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfes auf den 12.11.2014 wurde die Strafe aber auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu EUR 2.000,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe nunmehr als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu , EUR 2.000,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe nunmehr als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.356.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.