GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 18.03.2015, Zl. MBA ... – S 5373/15 lautet wie folgt: „Sie haben es als verantwortliche Beauftragte
G 1991 der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M. GmbH mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin von Räumen eines öffentlichen Ortes bzw. eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant in der Betriebsstätte in Wien, .../Top … (Einkaufszentrum ...) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 28.1.2015 um 13:00 Uhr die Türe des Raucherbereiches mit der Aufschrift „Smoking Lounge“ coffee and meals (rechts von der Rolltreppe) dauerhaft (mit einem Holzkeil fixiert) geöffnet war und daher nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt„Sie haben es als verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der M. GmbH mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin von Räumen eines öffentlichen Ortes bzw. eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant in der Betriebsstätte in Wien, .../Top … (Einkaufszentrum ...) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 28.1.2015 um 13:00 Uhr die Türe des Raucherbereiches mit der Aufschrift „Smoking Lounge“ coffee and meals (rechts von der Rolltreppe) dauerhaft (mit einem Holzkeil fixiert) geöffnet war und daher nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13c Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 13c Abs. 2 Z. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idgFParagraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden
4 zweiter Strafsatz leg.cit.Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz leg.cit. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.300,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 14.04.2015 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, bekämpft. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
F. BGBl. I Nr. 120/2008, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12,, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
1 Z. 2 leg cit haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
2 Z. 3 leg cit hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Abs.2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.
4 leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Das gegenständliche Strafverfahren gründet sich auf das Ergebnis einer aufgrund einer Privatanzeige am 28.01.2015, um 13.00 Uhr, durchgeführten Erhebung durch ein Marktamtsorgan im Kaffeerestaurant in Wien, .../Top … (Einkaufszentrum ...). Bei dieser Erhebung wurde – wie auch schon vom Privatanzeiger am 02.01. und 16.01.2015 wahrgenommen - laut Bericht vom 29.01.2015 festgestellt, dass auch zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle die Türe vom Raucherbereich (rechts von der Rolltreppe) dauerhaft (mit einem Holzkeil fixiert) geöffnet war. Es wurden vom Kontrollorgan auch Fotos angefertigt, welche dem Erhebungsbericht angefügt waren. Bezüglich der Kennzeichnung habe es keine Beanstandungen gegeben. Im Beschwerdeverfahren ist unstrittig geblieben, dass im gegenständlichen Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant, welches sich im Einkaufszentrum ... befindet, die Türe des Raucherbereiches mit der Aufschrift „Smoking Lounge“ zum Tatzeitpunkt dauerhaft – da mit einem Holzkeil fixiert – zur Mall hin geöffnet war. Da der Raucherbereich des Kaffeerestaurants somit zum gegenständlichen Zeitpunkt in offener Verbindung zur Mall des Einkaufszentrums stand, hat die belangte Behörde das Kaffeerestaurant in der zur Tatzeit bestehenden Konstellation grundsätzlich zutreffend unter das in § 13 Abs. 1 TabakG normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte subsumiert (vgl. VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2011/11/0030 u.a.).Im Beschwerdeverfahren ist unstrittig geblieben, dass im gegenständlichen Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant, welches sich im Einkaufszentrum ... befindet, die Türe des Raucherbereiches mit der Aufschrift „Smoking Lounge“ zum Tatzeitpunkt dauerhaft – da mit einem Holzkeil fixiert – zur Mall hin geöffnet war. Da der Raucherbereich des Kaffeerestaurants somit zum gegenständlichen Zeitpunkt in offener Verbindung zur Mall des Einkaufszentrums stand, hat die belangte Behörde das Kaffeerestaurant in der zur Tatzeit bestehenden Konstellation grundsätzlich zutreffend unter das in Paragraph 13, Absatz eins, TabakG normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte subsumiert vergleiche , VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2011/11/0030 u.a.). Der Beschwerde kommt aber schon, ohne auf das darin enthaltene Vorbringen näher eingehen zu müssen, aus den folgenden Überlegungen Berechtigung zu: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erfüllung des Tatbestandes des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber
G keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG vor (vgl. VwGH 20.02.2013, Zl. 2011/11/0097 und vom 15.07.2011, Zl. 2011/11/0059). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, TabakG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG vor vergleiche VwGH 20.02.2013, Zl. 2011/11/0097 und vom 15.07.2011, Zl. 2011/11/0059). Dem zweiten Tatbestandsmerkmal, nämlich der Nichteinhaltung der bedungenen Sorgfalt durch die Inhaberin
G, wurde durch den im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Tatvorwurf („ … die Türe des Raucherbereiches mit der Aufschrift „Smoking Lounge“ coffee and meals (rechts von der Rolltreppe) dauerhaft (mit einem Holzkeil fixiert) geöffnet war und daher nicht dafür Sorge getragen hat, dass … “) entsprochen (vgl. auch VwGH 01.12.2015, Zl. Ro 2014/11/0002).Dem zweiten Tatbestandsmerkmal, nämlich der Nichteinhaltung der bedungenen Sorgfalt durch die Inhaberin
Paragraph 13 c, Absatz eins, TabakG, wurde durch den im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Tatvorwurf („ … die Türe des Raucherbereiches mit der Aufschrift „Smoking Lounge“ coffee and meals (rechts von der Rolltreppe) dauerhaft (mit einem Holzkeil fixiert) geöffnet war und daher nicht dafür Sorge getragen hat, dass … “) entsprochen vergleiche auch VwGH 01.12.2015, Zl. Ro 2014/11/0002). Hingegen enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber nicht das weitere notwendige Tatbestandselement, dass trotz Rauchverbots in der Raucherlounge des gegenständlichen Kaffeerestaurants geraucht worden sei. Ebenso wenig wird ein solcher Vorwurf in der einzigen dem Straferkenntnis vorausgegangenen Verfolgungshandlung, der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 10.02.2015 erhoben. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass auch in dem dem Strafverfahren zugrunde liegenden Erhebungsbericht vom 29.01.2015 (wie auch schon der Privatanzeige vom 16.01.2015) keinerlei Feststellungen hinsichtlich rauchender Personen in der Raucherlounge zum maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind. Ein solcher Umstand lässt sich auch den dem Erhebungsbericht angefügten Lichtbildern nicht zweifelsfrei entnehmen. Da im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses dieses (weitere) notwendige Tatbestandselement nicht enthalten ist und diesbezüglich auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der auch angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen des § 13c Abs. 2 Z. 3 (bzw. Z. 4) TabakG ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der auch angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, (bzw. Ziffer 4,) TabakG ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.4937.2015
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