RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/010/3239/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn L. K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 2.2.2016, Zahl: VStV/915301930585/2015, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 4
- Satz KFG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn L. K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 2.2.2016, Zahl: VStV/915301930585/2015, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2.2.2016, Geschäftszahl: VStV/915301930585/2015 folgendes zur Last gelegt: „
- Sie haben am 20.11.2015 um 02:10 Uhr in Wien, P. da Fahrzeug, Type ... grau lack. mit dem Probekennzeichen W-... verwendet, obwohl es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt hat, da der beschuldigte nicht angeben konnte; wer Zulassungsbesitzer des Kennzeichens ist, und nach eigenen Angaben bereits zwei Tage mit diesem Kennzeichen unterwegs war. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs. 4
- Satz KFGParagraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gelstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 300,00 2 Tage und 12 Stunden § 134 Abs. 1 KFG€ 300,00 2 Tage und 12 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers belegt sei. Der Beschuldigte habe lediglich angegeben, die Übertretung nicht begangen zu haben und sei dies ohne weitere Ausführungen nicht glaubhaft gewesen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 4.3.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er sich zum gegenständlichen Tatzeitpunkt im Rahmen eines Auslandsstudiums an der S. University in den USA aufgehalten habe. Dieser Umstand könne auch vom Vater des Beschwerdeführers bezeugt werden. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 4.3.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er sich zum gegenständlichen Tatzeitpunkt im Rahmen eines Auslandsstudiums an der S. University in den USA aufgehalten habe. Dieser Umstand könne auch vom Vater des Beschwerdeführers bezeugt werden. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 8.3.2016 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. für den Fall der Durchführung einer Verhandlung auf eine Teilnahme. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige des Meldungslegers vom 25.12.2015, worin dieser festhielt, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2015 um 02.10 Uhr das KFZ ... grau lackiert mit dem Probefahrtkennzeichen W-... (Zulassungsbesitzerin W. GmbH) gelenkt habe, obwohl es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt habe. Gegen die Strafverfügung vom 28.12.2015 wegen Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4
- Satz KFG erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.1.2016 (Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4
- Satz KFG) führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Rechtfertigung vom 29.1.2016 aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 2.2.2016.Verfahrenseinleitend ist die Anzeige des Meldungslegers vom 25.12.2015, worin dieser festhielt, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2015 um 02.10 Uhr das KFZ ... grau lackiert mit dem Probefahrtkennzeichen W-... (Zulassungsbesitzerin W. GmbH) gelenkt habe, obwohl es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt habe. Gegen die Strafverfügung vom 28.12.2015 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.1.2016 (Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG) führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Rechtfertigung vom 29.1.2016 aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 2.2.
- Über Anfrage des Gerichtes teilt Herr W., Geschäftsführer der W. GmbH, mit E-Mail vom 14.4.2016 mit, dass das Probefahrtkennzeichen W-... am 20.11.2015 niemanden zur Benützung überlassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht in Österreich aufgehalten. Das Gericht beraumte für den 10.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, der Vater des Beschwerdeführers, Herr W. und der Meldungsleger geladen wurden. In Reaktion auf den Ladungsbescheid teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich sein Mandant zum Studium in den USA aufhalte. Weiters wurde eine Kreditkartenabrechnung betreffend den Beschwerdeführer für November 2015 vorgelegt, woraus zu ersehen ist, dass unter anderem am 20.11.2015 in den USA Zahlungen vorgenommen wurden. An der Verhandlung am 10.5.2016 nahmen der Rechtsvertreter des Beschuldigten und der Meldungsleger teil. Der Vater des Beschuldigten hat sich für die Verhandlung wegen Krankheit entschuldigt. Herr W. ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in der Verhandlung auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen und auf die vorgelegte Kreditkartenabrechnung, welche belege, dass sein Mandant zur Tatzeit nicht in Österreich gewesen sei. Der Meldungsleger führte zeugenschaftlich einvernommen aus, dass er sich anlässlich seiner Vorladung zur Verhandlung die von ihm über den gegenständlichen Vorfall angefertigten Aufzeichnungen angesehen habe und festgestellt habe, dass ihm in der Anzeige bezüglich der Tatzeit ein Irrtum unterlaufen sei, weil diese richtig „20.12.2015, 02:10 Uhr“ lauten müsste. Hierzu hat das Gericht erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, am 20.11.2015 um 02:10 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4
- Satz KFG 1967 begangen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, am 20.11.2015 um 02:10 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG 1967 begangen zu haben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Einerseits wurde durch die vorgelegte Kreditkartenabrechnung des Beschwerdeführers für November 2015 belegt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht in Österreich war, andererseits hat der Meldungsleger dazu passend nachvollziehbar ausgeführt, dass ihm bei der Wiedergabe der Tatzeit in der Anzeige ein Irrtum unterlaufen ist. Da sohin der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nichts vorzuschreiben. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nichts vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.010.3239.2016