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{'item': 'VGW-031/059/12870/2015/A'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 66§ 1§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/059/12870/2015/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 14.07.2015 um 16:52 Uhr in 1010 Wien, Opernring 4, Radweg, Richtung Babenbergerstraße ein Fixi-Fahrrad, schwarz lackiert, gelenkt, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da nicht zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, vorhanden waren. Es war lediglich eine Vorderbremse vorhanden, hinten war keine Bremsvorrichtung (starrer Antrieb FIXI). Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 70,00 1 Tag 11 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO€ 70,00 1 Tag 11 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: „... Innerhalb offener Frist (Zustellung erfolgte am 28.9.2015) erhebe ich Beschwerde gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis der LPD Wien und stelle folgende Anträge: Aufhebung des gegen mich ergangenen Strafbescheids und Einstellung des Strafverfahrens. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. In eventualiter Einstellung oder Ermahnung gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG.In eventualiter Einstellung oder Ermahnung gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Zu den Anträgen im Detail: Diesbezüglich verweise ich auf meine Ausführungen in meinem Einspruch vom 20.9.2015 (Anlage 1). Ergänzend darf ich auf eine aktuellere und für den gegenständlichen Sachverhalt zutreffendere Entscheidung des LVwG Steiermark hinweisen (LVwG 30-29-5876/2014 vom

  1. April 2015; siehe auch im Volltext in Anlage 2), das bei identem Sachverhalt und wortgleichem Vorwurf der erstinstanzlichen Behörde ausführt: „Wie oben ausgeführt, muss jedes Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um 1-Gang-Rad, wobei dies keine Gangschaltung hat und außerdem kein Freilauf vorhanden ist. Man spricht in diesem Fall von einem starren Gang. Eine Hinterradbremsvorrichtung im eigentlichen Sinne weist dieses1-Gang-Rad nicht auf, sondern man bremst durch Gegendruck auf die Pedale. „Wie oben ausgeführt, muss jedes Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um 1-Gang-Rad, wobei dies keine Gangschaltung hat und außerdem kein Freilauf vorhanden ist. Man spricht in diesem Fall von einem starren Gang. Eine Hinterradbremsvorrichtung im eigentlichen Sinne weist dieses, 1-Gang-Rad nicht auf, sondern man bremst durch Gegendruck auf die Pedale. In der FahrradVO werden keine Bedingungen festgelegt, unter welchem die dort geforderte Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden soll, außer dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Auch eine nähere Konkretisierung, wie die zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgeführt sein müssen, ist der FahrradVO nicht zu entnehmen. Angesichts diesbezüglich nicht vorhandener Prüfkriterien kann daher nicht erwiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad nicht über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen verfügt, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird.“ Das Landesverwaltungsgericht ging dabei von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: „Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein sogenanntes „Fixed Bike“. Dieses Fahrrad hat keinen Freilauf, was bedeutet, dass das Rad, je nach Kraftaufwand, abrupt stehen bleibt, wenn die Pedale rückwärts getreten werden. Eine Vorderradbremse war zum Tatzeitpunkt montiert.“ Dieser Sachverhalt entspricht in allen Details den in gegenständlichem Verfahren festgestelltem Sachverhalt. Daraus ergibt sich hinsichtlich der Strafbarkeit der Tathandlung folgendes Bild: Aufgrund der in der Verordnung fehlenden Prüfkriterien für die Erfüllung des Straftatbestandes „keine zweite Bremsvorrichtung“ scheidet eine Bestrafung aufgrund dieses Kriteriums aus und widerspräche eine Bestrafung auch fundamentalen Grundsätzen des Strafrechtes, insbesondere fehlt eine klare Formulierung des gebotenen Zustands, dessen Nichteinhaltung für ein Strafverfahren ausreichend klar bestimmbar ist. Eine Bestrafung wegen mangelnder Bremskraft einer oder mehrerer Bremsvorrichtungen wird an fehlenden Feststellungen zur erreichbaren Bremskraft der tatsächlich vorhandenen Bremsvorrichtung scheitern und behaupte ich hier erneut, dass beide Bremsvorrichtungen die in der Verordnung genannten Verzögerungswerte erreichen. Beweis dafür biete ich durch eine Bremsprobe mit meinem Fahrrad an. Eine Bestätigung des – überdies wie unten angeführt noch in weiteren Punkten rechtswidrigen – Strafbescheids würde überdies angesichts der klar unterschiedlichen Rechtsmeinungen der Landesverwaltungsgerichte zu dieser Art von Bremsvorrichtung jedenfalls zur Zulässigkeit der Revision beim VwGH führen müssen. Zu den Begründungen im Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde ist in rechtlicher Hinsicht weiters zu entgegnen: Es wird nicht ausgeführt, was als Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung zu verstehen ist. Mangels Positivdefinition einer „Bremsvorrichtung“ kann auch ein Verstoß gegen diese Ausrüstungsbestimmung nicht bemessen werden und die behördliche Entscheidung ist insoweit willkürlich. Sämtliche im Strafbescheid auffindbaren abstrakt formulierten Argumente beziehen sich auf die Bremskraft, die mit Rücktritt erzielt werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade die Bremskraft in der Verordnung ausreichend klar und bestimmt definiert ist. Es fehlen aber Feststellungen zur tatsächlich erzielbaren Bremskraft mit meinem Fahrrad. Daran mag auch die formelhafte und textbausteinmäßige Aufzählung der Fähigkeiten des Meldungslegers nicht zu ändern. Die faktisch sichtbaren Umstände, die der Meldungsleger beschreibt, werden nicht bestritten, sondern die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen. Weiters wird moniert, was an weiteren, notwendigen Feststellungen fehlte. Weder der Meldungsleger noch die erstinstanzliche Behörde behaupteten, objektive Feststellungen zur Bremskraft meines Fahrrades erhoben zu haben, die geeignet wären, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausstattung meines Fahrrades zu belegen. Dem ebenfalls in der Begründung der Erstbehörde zu entnehmenden Argument der „ungünstigen Pedalstellung“, in der möglicherweise keine gute Bremswirkung erzielt werden kann, ist zu widersprechen. Eine ganze Pedalumdrehung dauert eine halbe bis längstens 1 Sekunde. Das bedeutet aber, dass in Zehntelsekundenabständen jeweils neue günstige Pedalpositionen erreicht werden. Die herrschende Judikatur zur Reaktionszeit gestattet aber weit höhere Reaktionszeiten. Endlich ist anzumerken, dass meine Beweisanträge ohne Begründung abgelehnt wurden und damit sowohl rechtliche Aspekte unerörtert blieben als auch die materielle Wahrheit unerforscht blieb und dies den Strafbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Ad
  2. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Um vor allem die Feststellungsmängel der ersten Instanz zu sanieren, beantrage ich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie eine Bremsprobe mit meinem Fahrrad. Als Sachverständigenbeweis beantrage ich weiters die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob aus mechanisch-physikalischer Sicht mit Rücktritt eine mit anderen Bremsvorrichtungen vergleichbare Bremskraft erzielt werden kann. Ad
  3. (Eventualantrag) Einstellung oder Ermahnung gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG:Ad
  4. (Eventualantrag) Einstellung oder Ermahnung gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG: Die dazu eindeutige höchstgerichtliche Judikatur erblickt in der Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens oder der bescheidmäßigen Ermahnung einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch des Antragstellers. Die erstinstanzliche Behörde ist nun jegliche Auseinandersetzung mit meinem diesbezüglichen Antrag sowie eine Begründung der Nichtstattgebung des Antrags schuldig geblieben. Dies belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Unter einem stelle ich neuerlich den Antrag, nunmehr aber an die Beschwerdebehörde, das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen bzw. mit bescheidmäßiger Ermahnung ohne Strafe zu beenden. Zur Begründung dieses Antrages verweise ich auf meine dazu sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen in meinem Einspruch vom 20.9.2015 (Anlage 1). Ergänzend dazu führe ich noch an, dass die Entschuldbarkeit meines Handelns auch damit belegt wird, dass sogar unter rechtskundigen Polizeijuristen und Richtern keine klare Rechtsauffassung zur Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung vorliegt. Im Hinblick auf allfällige spezialpräventive Bedenken der Beschwerdebehörde erinnere ich höflichst daran, ohnehin wegen dieser Rechtsunsicherheit eine zweite Felgenbremse mit Handhebel auf mein Fahrrad nachgerüstet zu haben. ...“Unter einem stelle ich neuerlich den Antrag, nunmehr aber an die Beschwerdebehörde, das Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen bzw. mit bescheidmäßiger Ermahnung ohne Strafe zu beenden. Zur Begründung dieses Antrages verweise ich auf meine dazu sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen in meinem Einspruch vom 20.9.2015 (Anlage 1). Ergänzend dazu führe ich noch an, dass die Entschuldbarkeit meines Handelns auch damit belegt wird, dass sogar unter rechtskundigen Polizeijuristen und Richtern keine klare Rechtsauffassung zur Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung vorliegt. Im Hinblick auf allfällige spezialpräventive Bedenken der Beschwerdebehörde erinnere ich höflichst daran, ohnehin wegen dieser Rechtsunsicherheit eine zweite Felgenbremse mit Handhebel auf mein Fahrrad nachgerüstet zu haben. ...“ Zum Verfahrensgang: Das Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 9.9.2015, wonach das am 14.7.2015 um 16.52 Uhr in Wien 1., Opernring 4, Richtung Babenbergerstraße, Radweg, gelenkte Fahrrad (FIXI, schwarz) nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet gewesen sei, da nicht zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf einer trockenen Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20km/h erreicht wird, vorhanden gewesen seien. Eine Vorderbremse sei vorhanden gewesen, jedoch hinten keine Bremsvorrichtung angebracht (starrer Antrieb FIXI). Der Anzeige liegen Fotos anbei. Mittels Strafverfügung vom 9.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Im dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch vom 20.9.2015 wird ausgeführt: … Tatbestandsmäßig ist

Spruch der Strafverfügung die mangelnde Ausstattung des durch mich gelenkten Fahrrads. Entgegen der Vorschriften der Fahrradverordnung sei das in der Strafverfügung zutreffend beschriebene Fahrrad zum Tatzeitpunkt nur mit einer Bremsanlage ausgestattet gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Fahrrad über zwei Vorrichtungen zur Geschwindigkeitsreduktion verfügt: Erstens eine über einen am Lenker montieren Hebel zu betätigende Felgenbremse für das Vorderrad und zweitens über eine im Wesentlichen einer Rücktrittbremse entsprechenden Möglichkeit des Rücktritts auf die Pedale des starren Kettenantriebs auf das Hinterrad. Die hier zu erörternde Kernvorschrift findet sich in § 1 Abs 1 Z 1 Fahrradverordnung und verlangt das Vorhandensein von „zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, ...“. Aus diesem Wortlaut ist erschließbar, dass weder die Art der Betätigung (Handgriff, Hebel, ...) noch die Art der Übertragung der Bremskraft (mechanisch, hydraulisch, ...) oder der ausgelösten Bremsung (Felgenbremse, Scheibenbremse, ...) vorgeschrieben wurde, sondern dies vielmehr offen blieb, solange damit eine bestimmte Bremsverzögerung (4m/sec2) erreicht werden kann. An dieser Stelle sei festgehalten, dass es an polizeilichen Feststellungen zur mit meinem Fahrrad erreichbaren Bremsverzögerung fehlt. Nach meinen, nicht mit technischen Geräten verifizierten Wahrnehmungen, kann ich als außerordentlich geübter Fahrer über die Pedale aufgrund der starren Übersetzung mittels Rücktritt eine hohe Bremswirkung erreichen, die der der Vorderbremse gleich kommt. Das Fahrrad kann auch durch die Pedale alleine mühelos zum Stillstand gebracht werden, bei stärkerer Betätigung kann das Hinterrad auch zum Blockieren, mithin zur maximalen Bremsung gebracht werden. Kombiniert man nun beide Bremsmöglichkeit wird die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Fahrrads bei Weitem übertroffen.Die hier zu erörternde Kernvorschrift findet sich in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Fahrradverordnung und verlangt das Vorhandensein von „zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, ...“. Aus diesem Wortlaut ist erschließbar, dass weder die Art der Betätigung (Handgriff, Hebel, ...) noch die Art der Übertragung der Bremskraft (mechanisch, hydraulisch, ...) oder der ausgelösten Bremsung (Felgenbremse, Scheibenbremse, ...) vorgeschrieben wurde, sondern dies vielmehr offen blieb, solange damit eine bestimmte Bremsverzögerung (4m/sec2) erreicht werden kann. An dieser Stelle sei festgehalten, dass es an polizeilichen Feststellungen zur mit meinem Fahrrad erreichbaren Bremsverzögerung fehlt. Nach meinen, nicht mit technischen Geräten verifizierten Wahrnehmungen, kann ich als außerordentlich geübter Fahrer über die Pedale aufgrund der starren Übersetzung mittels Rücktritt eine hohe Bremswirkung erreichen, die der der Vorderbremse gleich kommt. Das Fahrrad kann auch durch die Pedale alleine mühelos zum Stillstand gebracht werden, bei stärkerer Betätigung kann das Hinterrad auch zum Blockieren, mithin zur maximalen Bremsung gebracht werden. Kombiniert man nun beide Bremsmöglichkeit wird die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Fahrrads bei Weitem übertroffen. Aus technischer Sicht kann deshalb die sichere Aussage getroffen werden, dass mein Fahrrad zwei Möglichkeiten zur Bremsung besitzt, welche jeweils die gesetzlichen Anforderungen an die Bremsverzögerung erreichen. Beweis: Bremsprobe mit dem Fahrrad. Damit stellt sich die Frage, ob v.a. die zweite Bremsmöglichkeit (über die Pedale) auch juristisch als „Bremsvorrichtung“ iSd Fahrradverordnung betrachtet werden kann, bzw. mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit als solche ausgeschlossen werden kann. Folgende Quellen können für die Beantwortung dieser Rechtsfrage herangezogen werden: Die Vorläuferbestimmung zur heute geltenden StVO und Fahrradverordnung, das Straßenpolizeigesetz und die Straßenpolizei-Ordnung verlangen an einspurigen Fahrrädern das Vorhandensein einer „sicher wirkenden Hemmvorrichtung, als solche gilt auch eine Rücktrittbremse“. Damit wurde bereits 1946 eine pedalausgelöste, über die Kette übertragene und auf das Hinterrad wirkende Bremskraft als Fahrradbremse anerkannt. Noch deutlicher wird das Amtsgericht Köln in seinem Urteil 337 Js 1152/09, worin eine starre Hinterradnabe als Vorrichtung zur Verringerung der Fahrradgeschwindigkeit und damit als Bremse anerkannt wurde. Aus der ö Kommentarliteratur kann nur beispielsweise auf Gantner, Schruns 2003 hingewiesen werden. In dieser kurzen Monographie wird jede Art von Bremse als Bremsvorrichtung iSd der Fahrradverordnung betrachtet, soweit damit die nötige Bremswirkung erzielt wird. Endlich sei auf die Homepage des Bundesgesetz- und Verordnungsgebers selbst hingewiesen, wo in der Broschüre „Richtig ausgerüstet, Informationen und Tipps zur verkehrssicheren Ausstattung ihres Fahrrads“, Seite 11,

  1. Auflage 2013, ebenfalls die Rücktrittsbremse als geeignete Bremse angeführt wird. ...“ In der Folge wurde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 29.4.2015 erlassen. Vom im Verfahren vormals zuständigen Landesrechtspfleger getätigte hg. Anfragen vom 19.11.2015 an das BMVIT sowie an den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 65, ob es sich bei einer Rücktrittbremse (hintere, starre Bremsvorrichtung eines FIXI-Fahrrades) aus technischer Sicht um eine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung handelt, mit der auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20km/h erreicht wird, blieben fruchtlos. Mit hg. Schreiben vom 19.11.2015 wurde der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 46 – Landesfahrzeugprüfstelle unter Zugrundelegung des behördlichen Verwaltungsstrafaktes um Erstellung eines technischen Gutachtens nach Befundaufnahme (Durchführung einer Bremsprobe) im Sinne der o.a. Erwägungen ersucht. Mit Schreiben vom 23.12.2015 gab der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 46 an, dass am 23.08.2015 mit dem Fahrzeug FIXI schwarz, in der Landesfahrzeugprüfstelle der MA 46, 1110 Wien,
  2. Haidequerstraße 5, eine Fahrbremsprobe durchgeführt wurde und wurde dabei folgendes Gutachten erstellt: „Die Fahrbremsprobe wurde auf trockener Fahrbahn durchgeführt. Das Fahrzeug wurde vom Besitzer Hrn. K. gelenkt. Es wurde aus einer Geschwindigkeit von ca. 20km/h (gemessen mit Radarpistole) auf Stillstand abgebremst. Aus mehreren Bremsversuchen ergab sich schließlich ein Bremsweg von ca. 4,05m mit der Hinterradbremse (wobei das Hinterrad bei den Bremsungen immer wieder blockierte) und ca. 3,35m mit der Vorderradbremse. Dies ergibt eine Bremsverzögerung mit der Hinterradbremse von 3,83 m/s2, mit beiden Bremsanlagen 4,61 m/s2.“ Wie seitens der belangten Behörde beantragt, wurde vom Verwaltungsgericht Wien für den 3.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Behörde ungeachtet ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung gemeinsam mit seinem Vater als Rechtsbeistand teilgenommen; das vorliegende, mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesene Gutachten wurde in der Verhandlung vom Amtssachverständigen der MA 46 erläutert. Folgendes wurde in der Verhandlung zu Protokoll gegeben: Ausführungen des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers: Ich arbeite als Verkehrsjurist für das Kuratorium für Verkehrssicherheit und war in die Begutachtung sowie die Erstellung der Fahrradverordnung als Experte eingebunden. Der geltende Verordnungstext wurde vom Kuratorium für Verkehrssicherheit mit entworfen. Aus diesem Grunde ist es mir möglich, die Zielsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Willen des Verordnungsgebers klar zu erläutern. Wenn in der Verordnung normiert ist, dass mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen eine mittlere Bremsverzögerung von 4m/s² erreicht werden muss, so bezieht sich dieser Wert auf die Verzögerung, die unter Nutzung beider Bremsanlagen am Rad erreicht werden muss. Im Übrigen enthält die Verordnung lediglich eine finale Determinierung bezüglich des geforderten Schwellenwertes; in welcher Weise, also mit welcher Beschaffenheit der technischen Vorrichtung dieser Wert erreicht werden muss, wird von der Verordnung offen gelassen. Ausführungen des Amtssachverständigen: Die Bremsprobe erfolgte auf ebener Fahrbahn im Freien unter normalen Witterungsbedingungen. Es waren mehrere Bremsversuche erforderlich, weil sich der Lenker auf die Messprozedur einstellen musste, insbesondere das Halten der Geschwindigkeit von 20km/h sowie das Zielen auf den festgelegten Bremspunkt. Die im Gutachten angegebenen Zahlenwerte sind wie folgt zu verstehen: Unter Nutzung der Vorderradbremse alleine ergab sich ein Bremsweg von 3,35m, dies entspricht eine Bremsverzögerung von 4.61m/s². Bei Bremsung alleine mittels Gegendruck auf das Tretpedal ergibt sich ein Bremsweg von 4.05m, was einer Bremsverzögerung von 3.83m/s² entspricht. Daraus folgt, dass alleine bei einer Bremsung in dieser Art [der] von der Verordnung vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht wird. Welcher Bremsverzögerungswert sich unter Nutzung beider Bremsmöglichkeiten zugleich ergibt, wurde anlässlich der Bremsprobe nicht erhoben, dies ist auch unerheblich, weil dieser Wert nur mehr werden kann, als bei der Vorderbremsanlage alleine, somit wäre diesfalls der Schwellenwert jedenfalls erreicht. Bei Nutzung einer Nabenrücktrittsbremse erfolgt ebenfalls eine Kraftübertragung über die Pedale und die Fahrradkette, insoweit ist diese Art des Bremsen noch vergleichbar mit der hier vorliegenden Bremsmethode, bei der Nabenbremse befindet sich in der Nabe eine Art Belag, der zu einer Bremsung des laufenden Hinterrades führt. Aus technischer Sicht kann aber nicht gesagt werden, dass ein unter Einsatz einer Nabenbremse eingeleiteter Bremsvorgang zwingend besser sein müsste, als bei einer Bremsung in der hier zu beurteilenden Art.Die Bremsprobe erfolgte auf ebener Fahrbahn im Freien unter normalen Witterungsbedingungen. Es waren mehrere Bremsversuche erforderlich, weil sich der Lenker auf die Messprozedur einstellen musste, insbesondere das Halten der Geschwindigkeit von 20km/h sowie das Zielen auf den festgelegten Bremspunkt. Die im Gutachten angegebenen Zahlenwerte sind wie folgt zu verstehen: Unter Nutzung der Vorderradbremse alleine ergab sich ein Bremsweg von 3,35m, dies entspricht eine Bremsverzögerung von 4.61m/s². Bei Bremsung alleine mittels Gegendruck auf das Tretpedal ergibt sich ein Bremsweg von 4.05m, was einer Bremsverzögerung von 3.83m/s² entspricht. Daraus folgt, dass alleine bei einer Bremsung in dieser Art [der] von der Verordnung vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht wird. Welcher Bremsverzögerungswert sich unter Nutzung beider Bremsmöglichkeiten zugleich ergibt, wurde anlässlich der Bremsprobe nicht erhoben, dies ist auch unerheblich, weil dieser Wert nur mehr werden kann, als bei der Vorderbremsanlage alleine, somit wäre diesfalls der Schwellenwert jedenfalls erreicht. Bei Nutzung einer Nabenrücktrittsbremse erfolgt ebenfalls eine Kraftübertragung über die Pedale und die Fahrradkette, insoweit ist diese Art des Bremsen noch vergleichbar mit der hier vorliegenden Bremsmethode, bei der Nabenbremse befindet sich in der Nabe eine Art Belag, der zu einer Bremsung des laufenden Hinterrades führt. Aus technischer Sicht kann aber nicht gesagt werden, dass ein unter Einsatz einer Nabenbremse eingeleiteter Bremsvorgang zwingend besser sein müsste, als bei einer Bremsung in der hier zu beurteilenden "Art". Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 66Abs. 1 St

VO 1960 müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

Paragraph 66, Absatz eins, StVO 1960 müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.

§ 66Abs. 3 St

VO 1960 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können.

Paragraph 66, Absatz 3, StVO 1960 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können.

§ 1Abs.

1 Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, ausgerüstet sein.

Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, ausgerüstet sein.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetztes oder der auf Grund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2e oder 4 zu betrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetztes oder der auf Grund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 e, oder 4 zu betrafen ist.

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Aufgrund des Akteninhaltes und des vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dies aus folgenden Gründen: Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt das gegenständliche Fahrrad (FIXI, schwarz) am 14.7.2015 um 16.52 Uhr in Wien 1., Opernring, Radweg, Richtung Babenbergerstraße gelenkt zu haben, welches über eine Vorradbremse sowie eine Rücktrittbremse (starrer Antrieb) verfügt. Strittig war hierbei lediglich, ob die Rücktrittbremse eine Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung darstellt. Jedes Fahrrad muss mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein 1-Gang-Rad, wobei dies keine Gangschaltung hat und außerdem kein Freilauf vorhanden ist. Man spricht in diesem Fall von einem starren Gang. Eine Hinterradbremsvorrichtung im eigentlichen Sinne weist dieses 1-Gang-Rad nicht auf, sondern man bremst durch Gegendruck auf die Pedale. In der Fahrradverordnung werden keine Bedingungen festgelegt, unter welchem die dort geforderte Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden soll, außer dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Auch eine nähere Konkretisierung, wie die zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgeführt sein müssen, ist der Fahrradverordnung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht Wien pflichtet aus diesen Gründen der im Schrifttum (vgl. die Glosse in ZVR, 2016, 33) vertretenen Auffassung, die bloße Möglichkeit, durch Körperkraft eine Verzögerung oder Blockade der Radumdrehung herbeizuführen, könne noch keine Einrichtung schaffen, die als Bremsvorrichtung bezeichnet werden könnte, nicht bei. Schon dem Wortlaut folgend, fällt auf, dass in der Verordnung weder von einer „Bremse“ noch einer „Bremsanlage“ odgl. die Rede ist, worunter sich nach Auffassung des Gerichts ein funktional klar abgegrenztes Aggregat zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bzw. zum Zum-Stillstandbringen des Rades verstehen ließe, sondern nur, dass eine „Vorrichtung“ zum Bremsen vorhanden sein muss. Insoweit pflichtet das Gericht auch der Meinung des fachkundigen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers bei, wonach die Verordnung lediglich eine finale Determinierung im Hinblick auf die geforderte Bremsleistung vorsieht. Jede Vorrichtung eines Fahrrades, mit der sich der in der Verordnung genannte Schwellenwert unter den dort näher ausgeführten Bedingungen sicher erreichen lässt, hat daher als „Bremsvorrichtung“ iSd Normtextes zu gelten.In der Fahrradverordnung werden keine Bedingungen festgelegt, unter welchem die dort geforderte Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden soll, außer dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Auch eine nähere Konkretisierung, wie die zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgeführt sein müssen, ist der Fahrradverordnung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht Wien pflichtet aus diesen Gründen der im Schrifttum vergleiche die Glosse in ZVR, 2016, 33) vertretenen Auffassung, die bloße Möglichkeit, durch Körperkraft eine Verzögerung oder Blockade der Radumdrehung herbeizuführen, könne noch keine Einrichtung schaffen, die als Bremsvorrichtung bezeichnet werden könnte, nicht bei. Schon dem Wortlaut folgend, fällt auf, dass in der Verordnung weder von einer „Bremse“ noch einer „Bremsanlage“ odgl. die Rede ist, worunter sich nach Auffassung des Gerichts ein funktional klar abgegrenztes Aggregat zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bzw. zum Zum-Stillstandbringen des Rades verstehen ließe, sondern nur, dass eine „Vorrichtung“ zum Bremsen vorhanden sein muss. Insoweit pflichtet das Gericht auch der Meinung des fachkundigen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers bei, wonach die Verordnung lediglich eine finale Determinierung im Hinblick auf die geforderte Bremsleistung vorsieht. Jede Vorrichtung eines Fahrrades, mit der sich der in der Verordnung genannte Schwellenwert unter den dort näher ausgeführten Bedingungen sicher erreichen lässt, hat daher als „Bremsvorrichtung“ iSd Normtextes zu gelten. Nach den schlüssigen und plausibel erscheinenden Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung muss auch gefolgert werden, dass die mit der gegenständlich angewandten Bremsmethode erzielbaren Bremsleistungen jenen unter Zuhilfenahme einer – zweifelsohne als Bremsvorrichtung geltenden - Nabenrücktrittsbremse durchaus entsprechen. Ist daher davon auszugehen, dass Aspekte der Verkehrssicherheit bei Verwendung einer Nabenrücktrittsbremse hinreichend gewahrt sind, muss dies auch für die gegenständlich angewandte Bremsmethode gelten. Demnach stehen auch teleologische Erwägungen der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Zuletzt lässt sich dem Verordnungstext nicht zu entnehmen, dass die geforderte Bremsverzögerung mit beiden Bremsvorrichtungen separat erreicht werden muss. Legt man die Wendung „mittlere Bremsverzögerung“ in § 1 Abs 1 der FahrradV dahin gehend aus, dass damit das Mittel der aus der Anwendung beider Bremsvorrichtungen je für sich erzielten Bremsleistung gemeint ist, wird der von der Verordnung vorgesehene Schwellenwert im gegenständlichen Fall ebenfalls erreicht.Nach den schlüssigen und plausibel erscheinenden Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung muss auch gefolgert werden, dass die mit der gegenständlich angewandten Bremsmethode erzielbaren Bremsleistungen jenen unter Zuhilfenahme einer – zweifelsohne als Bremsvorrichtung geltenden - Nabenrücktrittsbremse durchaus entsprechen. Ist daher davon auszugehen, dass Aspekte der Verkehrssicherheit bei Verwendung einer Nabenrücktrittsbremse hinreichend gewahrt sind, muss dies auch für die gegenständlich angewandte Bremsmethode gelten. Demnach stehen auch teleologische Erwägungen der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Zuletzt lässt sich dem Verordnungstext nicht zu entnehmen, dass die geforderte Bremsverzögerung mit beiden Bremsvorrichtungen separat erreicht werden muss. Legt man die Wendung „mittlere Bremsverzögerung“ in Paragraph eins, Absatz eins, der FahrradV dahin gehend aus, dass damit das Mittel der aus der Anwendung beider Bremsvorrichtungen je für sich erzielten Bremsleistung gemeint ist, wird der von der Verordnung vorgesehene Schwellenwert im gegenständlichen Fall ebenfalls erreicht. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon ausgegangen werden, dass auch der gegenständlich zur Abbremsung benutzte starre Gang eine Bremsvorrichtung im Sinne der Verordnung darstellt, da damit ohne weiteres eine hinreichende Bremsleistung erzielt werden kann. Eine Verwaltungsübertretung des § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung, das eine Bestrafung rechtfertigen würde, hat sich für das erkennende Gericht daher nicht ergeben.Eine Verwaltungsübertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung, das eine Bestrafung rechtfertigen würde, hat sich für das erkennende Gericht daher nicht ergeben. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache

§ 25aAbs. 4 Vw

GG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als Euro 400,-- verhängt wurde. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als Euro 400,-- verhängt wurde. Ob der starre Gang (die starre Nabe) eine Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung ist, wird von den Landesverwaltungsgerichten uneinheitlich beurteilt. Im Schrifttum (vgl. die zitierte Glosse in der ZVR) wird die Meinung vertreten, dass dies keine Bremsvorrichtung darstellt. Nach vom erkennenden Gericht durchgeführter Internetrecherche erfreuen sich sogenannte „Fixi-Räder“ steigender Beliebtheit. Da somit Aspekte der Verkehrssicherheit tangiert sind und aufgrund der aufgezeigten Rechtsunsicherheit ist davon auszugehen, dass hier eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Beurteilung steht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision seitens der belangten Behörde war daher zuzulassen.Ob der starre Gang (die starre Nabe) eine Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung ist, wird von den Landesverwaltungsgerichten uneinheitlich beurteilt. Im Schrifttum vergleiche die zitierte Glosse in der ZVR) wird die Meinung vertreten, dass dies keine Bremsvorrichtung darstellt. Nach vom erkennenden Gericht durchgeführter Internetrecherche erfreuen sich sogenannte „Fixi-Räder“ steigender Beliebtheit. Da somit Aspekte der Verkehrssicherheit tangiert sind und aufgrund der aufgezeigten Rechtsunsicherheit ist davon auszugehen, dass hier eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Beurteilung steht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision seitens der belangten Behörde war daher zuzulassen. Belehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.059.12870.2015.A

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