GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 14.07.2015 um 16:52 Uhr in 1010 Wien, Opernring 4, Radweg, Richtung Babenbergerstraße ein Fixi-Fahrrad, schwarz lackiert, gelenkt, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da nicht zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, vorhanden waren. Es war lediglich eine Vorderbremse vorhanden, hinten war keine Bremsvorrichtung (starrer Antrieb FIXI). Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 70,00 1 Tag 11 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO€ 70,00 1 Tag 11 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: „... Innerhalb offener Frist (Zustellung erfolgte am 28.9.2015) erhebe ich Beschwerde gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis der LPD Wien und stelle folgende Anträge: Aufhebung des gegen mich ergangenen Strafbescheids und Einstellung des Strafverfahrens. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. In eventualiter Einstellung oder Ermahnung gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG.In eventualiter Einstellung oder Ermahnung gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Zu den Anträgen im Detail: Diesbezüglich verweise ich auf meine Ausführungen in meinem Einspruch vom 20.9.2015 (Anlage 1). Ergänzend darf ich auf eine aktuellere und für den gegenständlichen Sachverhalt zutreffendere Entscheidung des LVwG Steiermark hinweisen (LVwG 30-29-5876/2014 vom
Spruch der Strafverfügung die mangelnde Ausstattung des durch mich gelenkten Fahrrads. Entgegen der Vorschriften der Fahrradverordnung sei das in der Strafverfügung zutreffend beschriebene Fahrrad zum Tatzeitpunkt nur mit einer Bremsanlage ausgestattet gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Fahrrad über zwei Vorrichtungen zur Geschwindigkeitsreduktion verfügt: Erstens eine über einen am Lenker montieren Hebel zu betätigende Felgenbremse für das Vorderrad und zweitens über eine im Wesentlichen einer Rücktrittbremse entsprechenden Möglichkeit des Rücktritts auf die Pedale des starren Kettenantriebs auf das Hinterrad. Die hier zu erörternde Kernvorschrift findet sich in § 1 Abs 1 Z 1 Fahrradverordnung und verlangt das Vorhandensein von „zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, ...“. Aus diesem Wortlaut ist erschließbar, dass weder die Art der Betätigung (Handgriff, Hebel, ...) noch die Art der Übertragung der Bremskraft (mechanisch, hydraulisch, ...) oder der ausgelösten Bremsung (Felgenbremse, Scheibenbremse, ...) vorgeschrieben wurde, sondern dies vielmehr offen blieb, solange damit eine bestimmte Bremsverzögerung (4m/sec2) erreicht werden kann. An dieser Stelle sei festgehalten, dass es an polizeilichen Feststellungen zur mit meinem Fahrrad erreichbaren Bremsverzögerung fehlt. Nach meinen, nicht mit technischen Geräten verifizierten Wahrnehmungen, kann ich als außerordentlich geübter Fahrer über die Pedale aufgrund der starren Übersetzung mittels Rücktritt eine hohe Bremswirkung erreichen, die der der Vorderbremse gleich kommt. Das Fahrrad kann auch durch die Pedale alleine mühelos zum Stillstand gebracht werden, bei stärkerer Betätigung kann das Hinterrad auch zum Blockieren, mithin zur maximalen Bremsung gebracht werden. Kombiniert man nun beide Bremsmöglichkeit wird die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Fahrrads bei Weitem übertroffen.Die hier zu erörternde Kernvorschrift findet sich in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Fahrradverordnung und verlangt das Vorhandensein von „zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, ...“. Aus diesem Wortlaut ist erschließbar, dass weder die Art der Betätigung (Handgriff, Hebel, ...) noch die Art der Übertragung der Bremskraft (mechanisch, hydraulisch, ...) oder der ausgelösten Bremsung (Felgenbremse, Scheibenbremse, ...) vorgeschrieben wurde, sondern dies vielmehr offen blieb, solange damit eine bestimmte Bremsverzögerung (4m/sec2) erreicht werden kann. An dieser Stelle sei festgehalten, dass es an polizeilichen Feststellungen zur mit meinem Fahrrad erreichbaren Bremsverzögerung fehlt. Nach meinen, nicht mit technischen Geräten verifizierten Wahrnehmungen, kann ich als außerordentlich geübter Fahrer über die Pedale aufgrund der starren Übersetzung mittels Rücktritt eine hohe Bremswirkung erreichen, die der der Vorderbremse gleich kommt. Das Fahrrad kann auch durch die Pedale alleine mühelos zum Stillstand gebracht werden, bei stärkerer Betätigung kann das Hinterrad auch zum Blockieren, mithin zur maximalen Bremsung gebracht werden. Kombiniert man nun beide Bremsmöglichkeit wird die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Fahrrads bei Weitem übertroffen. Aus technischer Sicht kann deshalb die sichere Aussage getroffen werden, dass mein Fahrrad zwei Möglichkeiten zur Bremsung besitzt, welche jeweils die gesetzlichen Anforderungen an die Bremsverzögerung erreichen. Beweis: Bremsprobe mit dem Fahrrad. Damit stellt sich die Frage, ob v.a. die zweite Bremsmöglichkeit (über die Pedale) auch juristisch als „Bremsvorrichtung“ iSd Fahrradverordnung betrachtet werden kann, bzw. mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit als solche ausgeschlossen werden kann. Folgende Quellen können für die Beantwortung dieser Rechtsfrage herangezogen werden: Die Vorläuferbestimmung zur heute geltenden StVO und Fahrradverordnung, das Straßenpolizeigesetz und die Straßenpolizei-Ordnung verlangen an einspurigen Fahrrädern das Vorhandensein einer „sicher wirkenden Hemmvorrichtung, als solche gilt auch eine Rücktrittbremse“. Damit wurde bereits 1946 eine pedalausgelöste, über die Kette übertragene und auf das Hinterrad wirkende Bremskraft als Fahrradbremse anerkannt. Noch deutlicher wird das Amtsgericht Köln in seinem Urteil 337 Js 1152/09, worin eine starre Hinterradnabe als Vorrichtung zur Verringerung der Fahrradgeschwindigkeit und damit als Bremse anerkannt wurde. Aus der ö Kommentarliteratur kann nur beispielsweise auf Gantner, Schruns 2003 hingewiesen werden. In dieser kurzen Monographie wird jede Art von Bremse als Bremsvorrichtung iSd der Fahrradverordnung betrachtet, soweit damit die nötige Bremswirkung erzielt wird. Endlich sei auf die Homepage des Bundesgesetz- und Verordnungsgebers selbst hingewiesen, wo in der Broschüre „Richtig ausgerüstet, Informationen und Tipps zur verkehrssicheren Ausstattung ihres Fahrrads“, Seite 11,
VO 1960 müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.
Paragraph 66, Absatz eins, StVO 1960 müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
VO 1960 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können.
Paragraph 66, Absatz 3, StVO 1960 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können.
1 Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, ausgerüstet sein.
Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, ausgerüstet sein.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetztes oder der auf Grund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2e oder 4 zu betrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetztes oder der auf Grund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 e, oder 4 zu betrafen ist.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Aufgrund des Akteninhaltes und des vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dies aus folgenden Gründen: Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt das gegenständliche Fahrrad (FIXI, schwarz) am 14.7.2015 um 16.52 Uhr in Wien 1., Opernring, Radweg, Richtung Babenbergerstraße gelenkt zu haben, welches über eine Vorradbremse sowie eine Rücktrittbremse (starrer Antrieb) verfügt. Strittig war hierbei lediglich, ob die Rücktrittbremse eine Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung darstellt. Jedes Fahrrad muss mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein 1-Gang-Rad, wobei dies keine Gangschaltung hat und außerdem kein Freilauf vorhanden ist. Man spricht in diesem Fall von einem starren Gang. Eine Hinterradbremsvorrichtung im eigentlichen Sinne weist dieses 1-Gang-Rad nicht auf, sondern man bremst durch Gegendruck auf die Pedale. In der Fahrradverordnung werden keine Bedingungen festgelegt, unter welchem die dort geforderte Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden soll, außer dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Auch eine nähere Konkretisierung, wie die zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgeführt sein müssen, ist der Fahrradverordnung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht Wien pflichtet aus diesen Gründen der im Schrifttum (vgl. die Glosse in ZVR, 2016, 33) vertretenen Auffassung, die bloße Möglichkeit, durch Körperkraft eine Verzögerung oder Blockade der Radumdrehung herbeizuführen, könne noch keine Einrichtung schaffen, die als Bremsvorrichtung bezeichnet werden könnte, nicht bei. Schon dem Wortlaut folgend, fällt auf, dass in der Verordnung weder von einer „Bremse“ noch einer „Bremsanlage“ odgl. die Rede ist, worunter sich nach Auffassung des Gerichts ein funktional klar abgegrenztes Aggregat zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bzw. zum Zum-Stillstandbringen des Rades verstehen ließe, sondern nur, dass eine „Vorrichtung“ zum Bremsen vorhanden sein muss. Insoweit pflichtet das Gericht auch der Meinung des fachkundigen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers bei, wonach die Verordnung lediglich eine finale Determinierung im Hinblick auf die geforderte Bremsleistung vorsieht. Jede Vorrichtung eines Fahrrades, mit der sich der in der Verordnung genannte Schwellenwert unter den dort näher ausgeführten Bedingungen sicher erreichen lässt, hat daher als „Bremsvorrichtung“ iSd Normtextes zu gelten.In der Fahrradverordnung werden keine Bedingungen festgelegt, unter welchem die dort geforderte Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden soll, außer dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Auch eine nähere Konkretisierung, wie die zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgeführt sein müssen, ist der Fahrradverordnung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht Wien pflichtet aus diesen Gründen der im Schrifttum vergleiche die Glosse in ZVR, 2016, 33) vertretenen Auffassung, die bloße Möglichkeit, durch Körperkraft eine Verzögerung oder Blockade der Radumdrehung herbeizuführen, könne noch keine Einrichtung schaffen, die als Bremsvorrichtung bezeichnet werden könnte, nicht bei. Schon dem Wortlaut folgend, fällt auf, dass in der Verordnung weder von einer „Bremse“ noch einer „Bremsanlage“ odgl. die Rede ist, worunter sich nach Auffassung des Gerichts ein funktional klar abgegrenztes Aggregat zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bzw. zum Zum-Stillstandbringen des Rades verstehen ließe, sondern nur, dass eine „Vorrichtung“ zum Bremsen vorhanden sein muss. Insoweit pflichtet das Gericht auch der Meinung des fachkundigen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers bei, wonach die Verordnung lediglich eine finale Determinierung im Hinblick auf die geforderte Bremsleistung vorsieht. Jede Vorrichtung eines Fahrrades, mit der sich der in der Verordnung genannte Schwellenwert unter den dort näher ausgeführten Bedingungen sicher erreichen lässt, hat daher als „Bremsvorrichtung“ iSd Normtextes zu gelten. Nach den schlüssigen und plausibel erscheinenden Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung muss auch gefolgert werden, dass die mit der gegenständlich angewandten Bremsmethode erzielbaren Bremsleistungen jenen unter Zuhilfenahme einer – zweifelsohne als Bremsvorrichtung geltenden - Nabenrücktrittsbremse durchaus entsprechen. Ist daher davon auszugehen, dass Aspekte der Verkehrssicherheit bei Verwendung einer Nabenrücktrittsbremse hinreichend gewahrt sind, muss dies auch für die gegenständlich angewandte Bremsmethode gelten. Demnach stehen auch teleologische Erwägungen der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Zuletzt lässt sich dem Verordnungstext nicht zu entnehmen, dass die geforderte Bremsverzögerung mit beiden Bremsvorrichtungen separat erreicht werden muss. Legt man die Wendung „mittlere Bremsverzögerung“ in § 1 Abs 1 der FahrradV dahin gehend aus, dass damit das Mittel der aus der Anwendung beider Bremsvorrichtungen je für sich erzielten Bremsleistung gemeint ist, wird der von der Verordnung vorgesehene Schwellenwert im gegenständlichen Fall ebenfalls erreicht.Nach den schlüssigen und plausibel erscheinenden Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung muss auch gefolgert werden, dass die mit der gegenständlich angewandten Bremsmethode erzielbaren Bremsleistungen jenen unter Zuhilfenahme einer – zweifelsohne als Bremsvorrichtung geltenden - Nabenrücktrittsbremse durchaus entsprechen. Ist daher davon auszugehen, dass Aspekte der Verkehrssicherheit bei Verwendung einer Nabenrücktrittsbremse hinreichend gewahrt sind, muss dies auch für die gegenständlich angewandte Bremsmethode gelten. Demnach stehen auch teleologische Erwägungen der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Zuletzt lässt sich dem Verordnungstext nicht zu entnehmen, dass die geforderte Bremsverzögerung mit beiden Bremsvorrichtungen separat erreicht werden muss. Legt man die Wendung „mittlere Bremsverzögerung“ in Paragraph eins, Absatz eins, der FahrradV dahin gehend aus, dass damit das Mittel der aus der Anwendung beider Bremsvorrichtungen je für sich erzielten Bremsleistung gemeint ist, wird der von der Verordnung vorgesehene Schwellenwert im gegenständlichen Fall ebenfalls erreicht. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon ausgegangen werden, dass auch der gegenständlich zur Abbremsung benutzte starre Gang eine Bremsvorrichtung im Sinne der Verordnung darstellt, da damit ohne weiteres eine hinreichende Bremsleistung erzielt werden kann. Eine Verwaltungsübertretung des § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung, das eine Bestrafung rechtfertigen würde, hat sich für das erkennende Gericht daher nicht ergeben.Eine Verwaltungsübertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung, das eine Bestrafung rechtfertigen würde, hat sich für das erkennende Gericht daher nicht ergeben. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren
G einzustellen. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache
GG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als Euro 400,-- verhängt wurde. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als Euro 400,-- verhängt wurde. Ob der starre Gang (die starre Nabe) eine Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung ist, wird von den Landesverwaltungsgerichten uneinheitlich beurteilt. Im Schrifttum (vgl. die zitierte Glosse in der ZVR) wird die Meinung vertreten, dass dies keine Bremsvorrichtung darstellt. Nach vom erkennenden Gericht durchgeführter Internetrecherche erfreuen sich sogenannte „Fixi-Räder“ steigender Beliebtheit. Da somit Aspekte der Verkehrssicherheit tangiert sind und aufgrund der aufgezeigten Rechtsunsicherheit ist davon auszugehen, dass hier eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Beurteilung steht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision seitens der belangten Behörde war daher zuzulassen.Ob der starre Gang (die starre Nabe) eine Bremsvorrichtung iSd Fahrradverordnung ist, wird von den Landesverwaltungsgerichten uneinheitlich beurteilt. Im Schrifttum vergleiche die zitierte Glosse in der ZVR) wird die Meinung vertreten, dass dies keine Bremsvorrichtung darstellt. Nach vom erkennenden Gericht durchgeführter Internetrecherche erfreuen sich sogenannte „Fixi-Räder“ steigender Beliebtheit. Da somit Aspekte der Verkehrssicherheit tangiert sind und aufgrund der aufgezeigten Rechtsunsicherheit ist davon auszugehen, dass hier eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Beurteilung steht, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision seitens der belangten Behörde war daher zuzulassen. Belehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.059.12870.2015.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.