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{'item': 'VGW-111/005/12950/2015'}

Obsah (4)§ 126§ 28§ 25a§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlVGW-111/005/12950/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Has

§ 126BO, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.

Hason über die Beschwerde des Herrn O. W., vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 28.8.2015, Aktenzahl MA37/...-1711730-2014-1, betreffend Bauordnung für Wien - Benützung des Nachbargrundes, Duldungsverpflichtung

Paragraph 126, BO, zu Recht erkannt:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Antrag auf Duldungsverpflichtung vom 3.12.2014 der Grundeigentümerin der Liegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../17 für die Liegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../16, EZ ... der Kat. Gemeinde ..., zur Anbringung des Feuermauerverputzes, wird abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Antrag auf Duldungsverpflichtung vom 3.12.2014 der Grundeigentümerin der Liegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../17 für die Liegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../16, EZ ... der Kat. Gemeinde ..., zur Anbringung des Feuermauerverputzes, wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 2.12.2014, eingebracht bei der belnagten Behörde am 3.12.2014, suchte die Eigentümerin der Liegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../17, Frau Dr. M., um Duldung der Aufstellung eines Arbeitsgerüstes - für Verputzarbeiten an der Feuermauer ihres Hauses - auf der Nachbarliegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../16, EZ ... der Kat. Gemeinde ..., an. Seitens der Magistratsabteilung 37 wurde die Magistratsabteilung 25 um Stellungnahme als Amtssachverständige zum Umfang der Duldungsverpflichtung (Ausmaß der benötigten Fläche und zeitliche Dauer) ersucht. In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 25 vom 22.1.2015 wurde ausgeführt, dass die nördliche Feuermauer des Hauses A. ONr. .../17 unmittelbar an der Grundgrenze zur Parzelle Nummer 16 anschließe. Eine Bauführung auf eigenem Grund sei nicht möglich. Für den Materialtransport, die Aufstellung eines normgerechten Arbeitsgerüstes und die Bauführung werde ein etwa 2 m breiter Streifen entlang der südlichen Grundgrenze der Parzelle 16 in Anspruch genommen werden müssen. Die Arbeiten würden ab Inangriffnahme (Beginn der Aufrüstung) erfahrungsgemäß eine Arbeitswoche in Anspruch nehmen. Dabei seien die Schwierigkeiten des engen Anfahrtsweges und die Herstellung einer Passage über dem Gartenhaus der Parzelle 16 mitberücksichtigt. Anlässlich der am 13.4.2015 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, an welcher auch die beiden Parteien des Verfahrens teilgenommen haben, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 67 folgender Sachverhalt festgestellt: „Das bestehende Gebäude auf der Liegenschaft ... Bezirk, A. ONr. .../17 wird mittels Maßstab und Maßband nachgemessen und mit der Baubewilligung vom 17.10.2013 GZ: MA 37/...-23686-1/2013 verglichen. Es gibt geringfügige Abweichungen im Zentimeterbereich. Der Vertreter der Antragstellerin Herr DI Mi. weist darauf hin, dass der Plan entsprechend der vorliegenden Vermessungen einerseits durch die MA 41 und andererseits dem Vermessungsbüro K.-GmbH (welche das bestehende Gebäude vermessen haben) erstellt wurde. Nach der Abmessung des Gebäudes wird mit den Parteien vereinbart, dass die von der Behörde skizzenmäßigen angelegten Masse seitens der MA 37 im Büro mit den vorliegenden Vermessungsprotokollen verglichen werden. Der Vertreter der Antragstellerin gibt an noch weitere Vermessungen an der Feuermauer, bezüglich der von Frau DI Ma. W. angesprochenen Mauerteile, welche die Grundstücksgrenze überragen zu vermessen, damit diese ordnungsgemäß entfernt werden können und damit nach Herstellung des Feuermauerverputzes keine Gebäudeteile über die Grundstücksgrenze ragen. Mit Schreiben vom 30.4.2015 gab der Vertreter der Antragstellerin zu den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab und legte aktuelle Vermessungspläne des Vermessungsbüro K. vom 30.4.2015 vor. Mit Schreiben vom 10.6.2015 teilte die Magistratsabteilung 37 dem Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes mit: „Bei der am 13.4.2015 durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung hat die Nachmessung des Gebäudes (im Rahmen der der Baubehörde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten) ergeben, dass das gegenständliche Gebäude lediglich im geringen cm-Maßbereich (2-6cm) von der mit Bescheid vom 17.10.2013 Zl. MA 37/...-23686-1/2013 bestätigt durch das Verwaltungsgericht vom 7.8.2014 GZ: VGW-11/084/21563/2014, abweicht. Weiters wurde durch die K. GmbH, mit 30.4.2015 die gegenständliche Feuermauer nochmals vermessen, wobei festgestellt wurde, dass punktweise die zum Teil abgestemmte Ziegelwand die Grundgrenze zur Liegenschaft ihres Mandanten noch überragt. Laut Stellungnahme des Ziviltechnikers sollten diese im Zuge der Herstellung des Feuermauerverputzes beseitigt werden, sodass nach Abschluss der Arbeiten kein Gebäudeteil mehr über die Grundstücksgrenze ragt…“ In seiner Stellungnahme vom 23.6.2015 führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass er der Duldung nicht zustimme. Mit Bescheid vom 28.8.2015, Aktenzahl MA37/...-1711730-2014-1, erließ die Magistratsabteilung 37 für die Liegenschaft Wien ..., A. ONr. .../16, EZ ... der Kat. Gemeinde ... folgende Duldungsverpflichtung: „

§ 126Abs.

1 und 3 der Bauordnung für Wien (BO) ist der Eigentümer der Liegenschaft Wien ..., A. ONr. ... Baulos 16, verpflichtet, die Benützung seines Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes, zwecks Aufstellung eines Gerüstes und für die Zulieferung des Baumaterials zur Herstellung des Feuermauerverputzes am Gebäude der Nachbarliegenschaft Baulos Nummer 17, zu dulden.„

Paragraph 126, Absatz eins und 3 der Bauordnung für Wien (BO) ist der Eigentümer der Liegenschaft Wien ..., A. ONr. ... Baulos 16, verpflichtet, die Benützung seines Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes, zwecks Aufstellung eines Gerüstes und für die Zulieferung des Baumaterials zur Herstellung des Feuermauerverputzes am Gebäude der Nachbarliegenschaft Baulos Nummer 17, zu dulden. Der Umfang der Duldung wird wie folgt festgelegt: 1.) Entlang der südlichen Grundgrenze (Bereich der Feuermauer des Gebäudes auf der Liegenschaft ..., A. ... Baulos 17) ein 2m breiter Grundstreifen und der darüber befindliche Luftraum, zur Aufstellung eines Gerüstes, sowie zum An- und Abtransport von Baumaterialien und für die Arbeiten zur Anbringung des Feuermauerverputzes. 2.) Die Dauer der Duldungsverpflichtung wird mit 2 Wochen, ab Beginn der Arbeiten festgesetzt. Die Arbeiten sind in einem Zug und ohne unnötigen Unterbrechungen durchzuführen.“ Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers, laut im Akt einliegenden Rückschein am 17.9.2015 zugestellt und brachte dieser rechtzeitig mit 15.10.2015 Beschwerde mit folgendem Inhalt ein: „Der erstinstanzliche Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerde wird begründet wie folgt: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wird der Beschwerdeführer zu Folgendem verpflichtet: „

§ 126

Abs.1 und 3 der Bauordnung für Wien (BO) ist der Eigentümer der Liegenschaft Wien ..., A. ONr. ... - Baulos 16 verpflichtet, die Benützung seines Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes zwecks Aufstellung eines Gerüstes und für die Zulieferung des Baumaterials zur Herstellung des Feuermauerverputzes am Gebäude der Nachbarliegenschaft Baulos Nr. 17, zu dulden.„

Paragraph 126, Absatz eins und 3 der Bauordnung für Wien (BO) ist der Eigentümer der Liegenschaft Wien ..., A. ONr. ... - Baulos 16 verpflichtet, die Benützung seines Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes zwecks Aufstellung eines Gerüstes und für die Zulieferung des Baumaterials zur Herstellung des Feuermauerverputzes am Gebäude der Nachbarliegenschaft Baulos Nr. 17, zu dulden. Der Umfang der Duldung wird wie folgt festgelegt: 1.) Entlang der südlichen Grundgrenze (Bereich der Feuermauer des Gebäudes auf der Liegenschaft ..., A. ... Baulos 17) ein 2m breiter Grundstreifen und der darüber befindliche Luftraum, zur Aufstellung des Gerüstes, sowie zum An- und Abtransport von Baumaterialien und für die Arbeiten zur Anbringung des Feuermauerverputzes. 2.) Die Dauer der Duldungsverpflichtung wird mit 2 Wochen, ab Beginn der Arbeiten festgesetzt. Die Arbeiten sind in einem Zuge und ohne unnötigen Unterbrechungen durchzuführen." 1. Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer hält sämtliches bisher erstattetes Vorbringen sowie sämtliche bisher gestellten Beweisanträge vollinhaltlich aufrecht. Für den Beschwerdeführer sind insbesondere die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde, das errichtete Wohnhaus sei mit geringen Abweichungen im Zentimeterbereich höhen- und lagemäßig entsprechend der Bewilligung ausgeführt, die geringfügigen Abweichungen seien im Zuge der Bauarbeiten, spätestens jedoch bis zur Fertigstellungsanzeige zu beseitigen, nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Verputzarbeiten an der Feuermauer sollen jene Mauerteile noch entfernt werden, welche eventuell noch über bzw. bis an die Grundstücksgrenze ragen, sodass nach Herstellung des notwendigen Feuermauerverputzes weder Mauerteile, noch der Verputz über die Grundstücksgrenze ragen würden. Diese Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten, zumal das gegenständliche Gebäude bereits jetzt bis an bzw. über die Grundstücksgrenze ragt. Auch die Grubensicherung der Antragstellerin entlang der gesamten Grundgrenze zum Beschwerdeführer - ein Teil des Gebäudes - befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Die erstinstanzliche Behörde wurde vor Baubeginn, sohin bereits vor sieben Jahren, vom Beschwerdeführer mehrfach über die Besonderheit des Grenzverlaufes genau informiert. Nach den entsprechenden Verputzarbeiten würde das gegenständliche Gebäude sohin noch weiter über die Grundstücksgrenze ragen. Das gegenständliche Gebäude entspricht sohin in keiner Weise der Projektierung und kann dies auch nicht durch die nunmehr geplanten Arbeiten behoben werden, sondern würde diese den tatsächlich gegebenen Zustand noch „verschlechtern“. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen Nachstehendes fest: Die Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde, das gegenständliche Gebäude verstoße nicht gegen den Bebauungsplan, sodass es bewilligungsfähig sei, ist unrichtig. Die Bauoberbehörde für Wien hat bereits in ihrem Bescheid vom 18.2.2009, Zahl: BOB- 318 sowie 319/09 darauf hingewiesen, dass auch bei einer Sanierung des Überbaus auf das Nachbargrundstück weiterhin die Länge, die Breite und die Höhe des gegenständlichen Gebäudes nicht der Baubewilligung entsprechen. Dem nicht genug, wurde von der Antragstellerin bis dato keinerlei Bautätigkeit vorgenommen, um diesen konsenslosen Zustand zu beseitigen. Nicht unerwähnt wolle bleiben, dass die Stützmauern des gegenständlichen Bauwerkes, nach Osten (zum Grundstück der Familie B.) und nach Westen (zum Weg), nicht bewilligt wurden. Auch der das Landesverwaltungsgericht Wien ist zu der Erkenntnis gelangt (Zahl: VGW-111/084/21563/2014-32 et al.), dass eine unzulässige Bauführung vorliegt, weil ein rechtskräftiger Abtragungsauftrag hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes besteht. Dies deshalb, weil es sich bei dem errichteten Gebäude um ein anderes handelt, als bewilligt wurde. Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde liegt sohin sehr wohl ein „Aliud“ vor, weil das gegenständliche Gebäude nach wie vor nicht entsprechend der angeführten Bewilligung ausgeführt wurde. Die im bekämpften Bescheid zitierte gutachterliche Stellungnahme des DI Mi., wonach der in der Natur vorliegende Bestand schließlich mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Projektplan übereinstimme, stützt sich allein auf die vom Planverfasser, DI. Mi., selbst vertretene Meinung und ist ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterblieben bzw. grob mangelhaft geblieben. Die erstinstanzliche Behörde unterlässt jegliche Begründung, weshalb sie sich ohne ein entsprechendes mangelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen, dieser Stellungnahme vorbehaltlos anschließt. Der diesbezüglich von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführte Ortsaugenschein konnte zur Feststellung des wahren und maßgeblichen Sachverhaltes nichts beitragen. Dies deshalb, weil eine Messung der Gebäudehöhe (zum Schnittpunkt der Mauerfläche bis zur Oberfläche des Daches) mit unzulänglichen Mitteln, nämlich nur manuell mit einem Maßband und nicht dem Stand der Technik entsprechend, stattfand. Auch die Überprüfung der Gebäudeabwicklung und Berechnung der mittleren Gebäudehöhe (ebenso wie die Überprüfung dieser Berechnung) sowie die Messung der Gebäudehöhe an der Grundgrenze und im Abstand von zwei Metern davon sind nicht erfolgt. Die vom Planverfasser, DI Mi., vertretene Meinung, die offenbar von der erstinstanzlichen Behörde ungeprüft übernommen wurde, wonach das Überschreiten des gesetzlich vorgegebenen Gebäudeabstandes von der Achse des Aufschließungsweges um mehr als sechs Zentimeter als Schauseitenverkleidung zu werten sei, ist unrichtig und widerspricht den Bestimmungen der §§ 83 und 84 Wr. BO.Die vom Planverfasser, DI Mi., vertretene Meinung, die offenbar von der erstinstanzlichen Behörde ungeprüft übernommen wurde, wonach das Überschreiten des gesetzlich vorgegebenen Gebäudeabstandes von der Achse des Aufschließungsweges um mehr als sechs Zentimeter als Schauseitenverkleidung zu werten sei, ist unrichtig und widerspricht den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 84 Wr. BO. Eine Verkleidung kann kein untrennbarer Teil eines Ziegelmauerwerkes sein. Die diesbezüglichen Gutachten sind Privatgutachten des Planverfasser im Auftrag der Antragstellerin; eine Objektivierung durch Messorgane der Behörde (MA41- Stadtvermessung) ist unterblieben. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (im mangelhaften) Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde ergibt, weicht das tatsächlich in der Natur vorhandene Gebäude in einem erheblichen Ausmaß vom nachträglich genehmigten Bestand ab. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise sowie der erstatteten Einwendungen wurden von der Behörde I. Instanz schlichtweg nicht beachtet.Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise sowie der erstatteten Einwendungen wurden von der Behörde römisch eins. Instanz schlichtweg nicht beachtet. Für den Beschwerdeführer ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie das unverändert gebliebene Gebäude, welches - wie bereits erwähnt - in einem erheblichen Ausmaß vom eingereichten Bauplan abweicht, nunmehr dem Konsens entsprechen soll. Abermals wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die gegenständliche Baubewilligung lediglich auf den nachträglich eingereichten Bauplan bezieht; wie bereits mehrfach erwähnt, ist dieser Bauplan mit dem tatsächlich bestehenden Gebäude nicht ident, sodass auch weiterhin ein konsensloser Zustand vorliegt, der durch die nunmehr geplanten Bauarbeiten nicht behoben werden kann, sondern tatsächlich - mit einer zusätzlichen Dämmung - noch verschlimmert würde. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unzulässigen Höhe des Gebäudes sowie der Überbauung der Grundgrenze samt der entsprechenden Beweisanbote, wurden von der erstinstanzlichen Behörde in keiner Weise beachtet. Selbiges gilt für die vom Beschwerdeführer eingewendeten Abweichungen des tatsächlich bestehenden Gebäudes vom Bauplan. Darüber hinaus existiert die im gegenständlichen Bauplan eingezeichnete Servitut nicht. Die erstinstanzliche Behörde ist ebenso nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Grundgrenze durch Aufschüttung ca. 57 cm erhöht wurde, eingegangen. Selbiges gilt für den Einwand, dass die Gauben mit der Fassade bündig abschließen, sowie zu breit und zu hoch sind und dadurch vom Bauplan abweichen. Auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers, das „fertige Bauwerk“ genau vermessen zu lassen, ist die erstinstanzliche Behörde ebenfalls nicht eingegangen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als anlässlich der Kontrollen sämtlicher Anrainerliegenschaften der Antragstellerin, die Nachbarhäuser lage- und höhengenau (absolute Höhe auf Wiener Null) und sogar die Gebäudeabwicklungen überprüft wurden. Darüber hinaus beschränkt sich die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides lediglich darauf, das Vorbringen bzw. die Schriftsätze des Beschwerdeführers vollinhaltlich zu zitieren, sowie die - nach Meinung der erstinstanzlichen Behörde - anwendbaren Gesetzesstellen zu zitieren und unterlässt jegliche Würdigung der Beweisergebnisse. Somit basiert der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene „Nachweis“, das vom Verwaltungsgericht bewilligte Projekt stimme mit dem tatsächlich ausgeführten Bau überein, ausschließlich auf den Ausführungen des von der Antragstellerin beauftragten Planverfassers, DI Mi.. Die erstinstanzliche Behörde hat es vollkommen unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die von der erstinstanzlichen Behörde zitierten Rechtsnormen einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Darüber hinaus ist - wie bereits erwähnt - die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass bereits in früheren Bauverfahren stets nur von einer Projektbewilligung gesprochen wurde, da die Abweichungen derart waren, dass der Bestand als „Aliud“ bezeichnet und sogar ein Abtragungsauftrag erteilt wurde, aber nunmehr das „Projekt“ mit dem seit acht Jahren bestehenden Bestand übereinstimmen soll. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren ist in allen Punkten grob mangelhaft geblieben und hätte die erstinstanzliche Behörde bei Vermeidung der oben dargelegten Mängel zu einem anderen Bescheid kommen können. Die Begründung des gegenständlichen Bescheides entspricht sohin in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben bzw. den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Vorgaben. Nach § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Wird ein Ermittlungsverfahren, wie im gegenständlichen Verfahren, in einem oder mehreren wichtigen Punkten unterlassen, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar ein Indiz für willkürliche - und daher gleichheitswidrige - Vollziehung vor (vgl. VfSlg. 7328/8222).Nach Paragraph 37, AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Wird ein Ermittlungsverfahren, wie im gegenständlichen Verfahren, in einem oder mehreren wichtigen Punkten unterlassen, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar ein Indiz für willkürliche - und daher gleichheitswidrige - Vollziehung vor vergleiche VfSlg. 7328/8222).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage „klar und übersichtlich“ zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage „klar und übersichtlich“ zusammenzufassen. Diesen Bestimmungen ist die erstinstanzliche Behörde in der vorliegenden Sache jedoch in keiner Weise nachgekommen, weil bereits das Überprüfungsprotokoll der erstinstanzlichen Behörde derart ungenau ist, dass auf dieser Grundlage wahre und maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden kann. Schließlich hat die erstinstanzliche Behörde den vorliegenden Sachverhalt insofern verkannt, weil die in der Natur gegebenen Umstände eine tatsächliche Umsetzung des Spruches des bekämpften Bescheides gar nicht zulassen. Dies deshalb, weil sich „entlang der südlichen Grundgrenze'' im Bereich des von der erstinstanzlichen Behörde angeführten „zwei Meter breiten“ Grundstreifens ein „Gartenhaus“ des Beschwerdeführers befindet, welches somit abgetragen und wieder aufgebaut werden müsste, wenn tatsächlich der im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abstand von zwei Metern eingehalten würde, was mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die erstinstanzliche Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Wie bereits erwähnt, wurde in der gegenständlichen Verwaltungssache lediglich ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat sich die erstinstanzliche Behörde in keiner Weise mit dem schlüssigen Vorbringen sowie den entsprechenden Beweisanboten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege. Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen wurden in keiner Weise schlüssig dargelegt und wird insbesondere nicht begründet, was die belangte Behörde veranlasst hat, von der Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise abzusehen. Wie bereits erwähnt, ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sohin in mehreren Punkten grob mangelhaft geblieben und leidet der angefochtene Bescheid daher an schweren Begründungsmängeln. Ist der einem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in einem dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahren klar gestellt worden, so ist nicht ausreichend Gewähr dafür geboten, dass er dem wahren und maßgeblichen Sachverhalt entspricht. Die ist gerade in der vorliegenden Verwaltungssache der Fall, weil das gegenständliche Gebäude eben tatsächlich nicht dem Bauplan entspricht. Die behördliche Erledigung ist dann, wenn sie nicht schon als inhaltlich rechtswidrig erkennbar ist, alleine deshalb formal rechtswidrig. Bei Vermeidung der dargelegten Mangelhaftigkeit, hätte die erstinstanzliche Behörde zu einem anderen Bescheid, nämlich, dass der Duldungsantrag der Antragstellerin abzuweisen ist, kommen können.

  1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Einerseits war es der erstinstanzlichen Behörde aufgrund des grob mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens in keiner Weise möglich, eine richtige rechtliche Beurteilung der vorliegenden Verwaltungssache vorzunehmen. Andererseits ist auch die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, es liege kein „Aliud" vor, unrichtig. Dies deshalb, weil Gegenstand der Baubewilligung das in den Bauplänen dargestellte Projekt ist und dieses nicht zur Legalisierung eines Objektes führen kann, das in seinen Ausmaßen und in seiner Situierung nicht den bewilligten Plänen entspricht. Gerade dies ist jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall. Nachdem das derzeit auf der Liegenschaft befindliche Gebäude nicht dem dargestellten Projekt entspricht und nicht entsprechend den bewilligten Plänen fertiggestellt wird, liegt weiterhin ein konsensloser Zustand vor. Auch die rechtliche Beurteilung, der gegenständliche Antrag sei zu bewilligen, erweist sich sohin als unrichtig. Dem nicht genug, wurde bereits im Verfahren BOB - 626/09 der Bauoberbehörde für Wien über einen Duldungsantrag der Antragstellerin rechtskräftig entschieden. Da sich der tatsächliche Zustand des Bauwerkes nicht geändert hat, sondern nur ein „korrigierter“ Plan vorgelegt wurde, liegt in der gegenständlichen Verwaltungssache auch „res iudicata“ vor.
  2. Beschwerdeanträge: Aus den vorstehend genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Wien möge:
  3. eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
  4. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Aktenzahl: MA37/...-1711730-2014-1 vom 7.9.2015, dahingehend abändern, das der Antrag auf Duldung abgewiesen wird;
  5. in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die gegenständliche Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die gegenständliche Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 126Abs.

1 Bauordnung für Wien (BO für Wien) sind die Eigentümer der Nachbarliegenschaften verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.

Paragraph 126, Absatz eins, Bauordnung für Wien (BO für Wien) sind die Eigentümer der Nachbarliegenschaften verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Über die Höhe des erlittenen Schadens entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn die nach Abs. 1 zulässigen Maßnahmen nicht gestattet werden, über die Berechtigung und den Umfang der Duldungsverpflichtung zu entscheiden. Mit den Arbeiten darf nach Rechtskraft des Bescheides begonnen werden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn die nach Absatz eins, zulässigen Maßnahmen nicht gestattet werden, über die Berechtigung und den Umfang der Duldungsverpflichtung zu entscheiden. Mit den Arbeiten darf nach Rechtskraft des Bescheides begonnen werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich bei den beantragten Arbeiten um bauliche Maßnahmen an einem Gebäude, für welches mit Bescheid vom 17.10.2013 zur Zahl: MA 37/...-23686-1/2013, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7.8.2014 zur Zahl: VGW-111/084/21563/2014-32 u.a. eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt wurde. "Notwendige" Maßnahmen

§ 126

Abs 1 BO für Wien müssen jedenfalls zulässige Maßnahmen im Sinne der BO für Wien sein. Zulässig ist ein Bauvorhaben, wenn es nicht bewilligungspflichtig oder zumindest bewilligungsfähig ist. Aus Abstandsbestimmungen, Bestimmungen über Fluchtlinien und Bestimmungen über die Bauweise erwachsen grundsätzlich subjektive öffentliche Nachbarrechte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, zweite Auflage, S 154 ff), sodass eine Instandsetzungsmaßnahme in Form von Erneuerung des Verputzes an einer bestehenden Feuermauer, würde sie die Grundgrenze überschreiten, jedenfalls bewilligungspflichtig im Sinne des § 60 Abs. 1 lit c BO für Wien wäre (VwGH vom 13.4.1993, Zl. 90/05/0233)."Notwendige" Maßnahmen

Paragraph 126, Absatz eins, BO für Wien müssen jedenfalls zulässige Maßnahmen im Sinne der BO für Wien sein. Zulässig ist ein Bauvorhaben, wenn es nicht bewilligungspflichtig oder zumindest bewilligungsfähig ist. Aus Abstandsbestimmungen, Bestimmungen über Fluchtlinien und Bestimmungen über die Bauweise erwachsen grundsätzlich subjektive öffentliche Nachbarrechte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, zweite Auflage, S 154 ff), sodass eine Instandsetzungsmaßnahme in Form von Erneuerung des Verputzes an einer bestehenden Feuermauer, würde sie die Grundgrenze überschreiten, jedenfalls bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien wäre (VwGH vom 13.4.1993, Zl. 90/05/0233). Im hier gegenständlichen Fall argumentiert die Antragstellerin und die belangte Behörde, dass es sich um Maßnahmen an einem bewilligten Gebäude handelt: dies mag zwar zutreffen, doch wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ausgeführt, dass es sich bei einer Baubewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und die Frage des Ausmaßes der Abweichungen von einem bewilligten Projekt unabhängig davon zu beantworten ist, ob ein allenfalls bereits errichtetes Gebäude mit dem bewilligten Bauvorhaben ident ist. Es kann daher nicht allein aufgrund der vorliegenden Baubewilligung davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten zulässig sind, unabhängig davon, wie nun das Gebäude in der Natur tatsächlich ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Magistratsabteilung 37 in ihrem Schreiben vom 10.6.2015 (basierend auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der K. GmbH vom 30.4.2015) klar festgestellt, dass die gegenständliche Feuermauer nicht dem bewilligten Plan entspricht, da die Feuermauer - wenn auch nur im geringem Zentimeterbereich - über die Grundgrenze ragt. Die Instandsetzung einer Feuermauer, die über die Grundgrenze ragt, stellt aber jedenfalls ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 60 Abs. 1 lit c BO für Wien dar.Im vorliegenden Fall hat die Magistratsabteilung 37 in ihrem Schreiben vom 10.6.2015 (basierend auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der K. GmbH vom 30.4.2015) klar festgestellt, dass die gegenständliche Feuermauer nicht dem bewilligten Plan entspricht, da die Feuermauer - wenn auch nur im geringem Zentimeterbereich - über die Grundgrenze ragt. Die Instandsetzung einer Feuermauer, die über die Grundgrenze ragt, stellt aber jedenfalls ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien dar. Es wäre daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien zuerst durch die belangte Behörde ein Bauauftrag dahin gehend zu erlassen, dass die Feuermauer entsprechend dem bewilligten Bescheid herzustellen ist und erst unter diesem Titel, sollte weiterhin keine Zustimmung des Nachbarn für die Arbeiten auf seinem Grund vorliegen, ein entsprechender Duldungsauftrag zu erlassen. Da somit die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BO für Wien nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben und das Ansuchen um Verpflichtung zur Duldung vom 3.12.2014 abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz eins, BO für Wien nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben und das Ansuchen um Verpflichtung zur Duldung vom 3.12.2014 abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.005.12950.2015

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