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{'item': 'VGW-001/062/1886/2016'}

Obsah (5)§ 50§ 52§25a§ 13§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlVGW-001/062/1886/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Win

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses die beiden letzten Worte „durchgeführt hat“ durch die Wortfolge „entfernen ließ“ ersetzt werden. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses die beiden letzten Worte „durchgeführt hat“ durch die Wortfolge „entfernen ließ“ ersetzt werden. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 1.008,00 das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 1.008,00 das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§25aAbsatz eins, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Rechtsmittelwerberin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der L. gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 16.06.2015 entgegen § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF., wonach das Entfernen von Bäumen, die dem Wr. Baumschutzgesetz unterliegen, einer behördlichen Bewilligung bedarf, die Rodung folgender Bäume„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der L. gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 16.06.2015 entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, idgF., wonach das Entfernen von Bäumen, die dem Wr. Baumschutzgesetz unterliegen, einer behördlichen Bewilligung bedarf, die Rodung folgender Bäume Feldahorn (2-stämmig), Stammumfang an Basis 67 cm + 69 cm, ermittelter Stammumfang in 1 m Höhe 58 cm + 59 cm Traubenkirsche, Stammumfang an Basis 68 cm, ermittelter Stammumfang in 1 m Höhe 53 cm Traubenkirsche, Stammumfang an Basis 56 cm, ermittelter Stammumfang in 1 m Höhe 43 cm Traubenkirsche, Stammumfang an Basis 74 cm, ermittelter Stammumfang in 1 m Höhe 57 cm Traubenkirsche, Stammumfang an Basis 93 cm, ermittelter Stammumfang in 1 m Höhe 72 cm Traubenkirsche, Stammumfang an Basis 56 cm, ermittelter Stammumfang in 1 m Höhe 43 cm auf der Liegenschaft in Wien, B.-gasse, Grundstücksnummer .../2 und .../1 der KG ..., ohne vorherige behördliche Bewilligung durchgeführt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF., in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStGParagraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, idgF., in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 6 Geldstrafen von je € 840,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 2 Stunden Summe der Geldstrafen: € 5.040,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 5 Tage und 12 Stunden

§ 13Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idg

F., iVm. § 13 Abs. 3 erster Strafsatz leg.cit. iVm. § 9 Abs. 1 VStG“

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, idgF., in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, erster Strafsatz leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG“ In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass es zutreffend wäre, dass sie die handelsrechtliche Geschäftsführerin der L. gesellschaft m.b.H. wäre. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wäre ihr durch die Sachverhaltsfeststellung der Landespolizeidirektion Wien vom

  1. Juni 2015 sowie das Schreiben der Magistratsabteilung 42 vom
  2. September 2015 zur Kenntnis gelangt. Die Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom
  3. Juni 2015 enthalte allerdings keinen Hinweis auf die L. gesellschaft m.b.H. Das Schreiben der Magistratsabteilung 42 vom
  4. September 2015 stütze sich auf die Aussage des Anzeigers, wonach die Baumfällungen vom Nachbarn, Herrn K., Fa. L., als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft veranlasst worden wären. Diese Aussage wäre unrichtig. Zu diesem Tatvorwurf habe auf Grund einer schweren Erkrankung und der längeren Abwesenheit vom Wohnsitz bisher nicht Stellung genommen werden können. Nach den nunmehr vorliegenden Informationen habe sich der Feldahornbaum auf der Grundgrenze mit einer Neigung in das Kleingartengrundstück befunden. Es komme daher § 3 Abs. 2 letzter Satz Wiener Baumschutzgesetz für diesen Baum zur Anwendung. Außerdem wäre dieser Baum im Stamm vermorscht gewesen und hätte wegen Gefahr im Verzug jedenfalls gefällt werden müssen. Nach den nunmehr vorliegenden Informationen habe sich der Feldahornbaum auf der Grundgrenze mit einer Neigung in das Kleingartengrundstück befunden. Es komme daher Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz Wiener Baumschutzgesetz für diesen Baum zur Anwendung. Außerdem wäre dieser Baum im Stamm vermorscht gewesen und hätte wegen Gefahr im Verzug jedenfalls gefällt werden müssen. Die Traubenkirschen wären im Zuge der Fällung einer Esche, die sich auf der Grenze auf dem Kleingartengrundstück befände, derart beschädigt worden, dass diese nicht mehr zu retten gewesen wären. Die an der Grundstücksgrenze stockende Esche hätte deshalb gefällt werden müssen, weil die Eigentümer der Kleingartengrundstücke mit Bescheid der MA 64 zur Geschäftszahl MA 64 – GA ... vom
  5. Dezember 1998 verpflichtet worden wären, die Kleingartengrundstücke an der Grundgrenze straßenmäßig herzustellen. Diese Baumfällung wäre daher aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig gewesen (§ 3 Abs. 2 erster Satz Wiener Baumschutzgesetz). Als Beweis zu diesem Vorbringen werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn R. K. beantragt.Die Traubenkirschen wären im Zuge der Fällung einer Esche, die sich auf der Grenze auf dem Kleingartengrundstück befände, derart beschädigt worden, dass diese nicht mehr zu retten gewesen wären. Die an der Grundstücksgrenze stockende Esche hätte deshalb gefällt werden müssen, weil die Eigentümer der Kleingartengrundstücke mit Bescheid der MA 64 zur Geschäftszahl MA 64 – GA ... vom
  6. Dezember 1998 verpflichtet worden wären, die Kleingartengrundstücke an der Grundgrenze straßenmäßig herzustellen. Diese Baumfällung wäre daher aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig gewesen (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz Wiener Baumschutzgesetz). Als Beweis zu diesem Vorbringen werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn R. K. beantragt. Aber selbst wenn die Rechtsmittelwerberin die ihr angelasteten Übertretungen zu verantworten hätte, wäre die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe unangemessen. Überdies wäre als strafmildernd ihre damalige schwere Erkrankung, ihre Unbescholtenheit, der öffentlich-rechtliche Auftrag zur Straßenherstellung, der Umstand, dass die Rodung wegen einem Missgeschick bei der bewilligungsfreien Fällung der Esche erfolgt sei sowie ihr unterdurchschnittliches Einkommen zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom
  7. Juni 2015 zu Grunde, wonach am
  8. Juni 2015 gegen 13 Uhr in Wien, V.-gasse, auf dem Grundstück der F. Bäume gefällt worden wären und damals von den einschreitenden Beamten im Bereich des geschotterten Privatweges der F. gestapeltes Holz bzw. Grünschnitt erkennbar gewesen sei. Der am Einsatzort angetroffene Herr A. hätte gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass der lediglich dem Auftrag des Herrn K. Folge leiste, welcher gesagt hätte, dass sein Grundstück zwecks besserer Aussicht von sämtlichen Bäumen befreit werden solle. Bei der Besprechung des Auftrages hätte K. gegenüber Herrn A. angegeben, dass dieser auch die Bäume im Grenzbereich fällen solle. Die neu eingebrachten Grenzpflöcke zwischen dem Grundstück der F. und der L. gesellschaft m.b.H. wären im Zuge der Amtshandlung gut erkennbar gewesen.Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom
  9. Juni 2015 zu Grunde, wonach am
  10. Juni 2015 gegen 13 Uhr in Wien, römisch fünf.-gasse, auf dem Grundstück der F. Bäume gefällt worden wären und damals von den einschreitenden Beamten im Bereich des geschotterten Privatweges der F. gestapeltes Holz bzw. Grünschnitt erkennbar gewesen sei. Der am Einsatzort angetroffene Herr A. hätte gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass der lediglich dem Auftrag des Herrn K. Folge leiste, welcher gesagt hätte, dass sein Grundstück zwecks besserer Aussicht von sämtlichen Bäumen befreit werden solle. Bei der Besprechung des Auftrages hätte K. gegenüber Herrn A. angegeben, dass dieser auch die Bäume im Grenzbereich fällen solle. Die neu eingebrachten Grenzpflöcke zwischen dem Grundstück der F. und der L. gesellschaft m.b.H. wären im Zuge der Amtshandlung gut erkennbar gewesen. Während dieser Amtshandlung wäre mit Herrn K. auch fernmündlich Kontakt aufgenommen worden und hätte dieser sinngemäß angegeben, dass er lediglich eine Fima für den Baumschnitt engagiert hätte und dies die Polizei gar nichts anginge. Außerdem wäre die Vermessung zum Nachbargrundstück so und so nicht korrekt erfolgt. Am
  11. April 2016 führte das Verwaltungsgericht in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher ausschließlich der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der als Zeuge geladene Herr R. K. erschienen sind. Vom ebenfalls als Zeugen geladenen Herrn A. Lu. legte der Anwalt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab dem
  12. April 2016 vor, aus welcher die näheren Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit nicht hervorgehen. Im Zuge dieser Verhandlung stellte der Anwalt der Beschwerdeführerin sämtliche im Straferkenntnis enthaltenen Anlastungen, mit Ausnahme dessen, dass das strafbare Verhalten der Firma L. bzw. damit einhergehend Frau K. zuzurechnen sei, außer Streit. Der als Zeuge befragte Herr R. K. erstattete folgende Angaben: „Es ist richtig, dass ich mit der BF verheiratet bin. Es stehen jedoch keine Gründe meiner heutigen Zeugenaussage entgegen. Ich möchte zunächst angeben, dass meine Ehegattin von Februar bis Oktober 2015 eine längerfristige schwere Erkrankung hatte, weshalb ich von ihr in diesem Zeitraum bevollmächtigt wurde, die Agenden der Firma L. wahrzunehmen. Ich habe damals auch glaublich im April oder Mai 2015 den Kaufvertrag betreffend die Parzellen des Kleingartenvereins ... für die Firma L. unterfertigt. Im Zuge der Vertragsunterfertigung wurde mir auch der als Beilage 1.) der Beschwerde angeschlossenen Bescheid der MA 64 vom 28.12.1998 vorgelegt, aus welchem sich die Verpflichtung ergibt auf dem Grundeigentum der L. einen Weg zu errichten. Aufgrund dieses Weges wurde die Fällung einiger Bäume auf unserem Grundstück sowie auch die gegenständlich nicht angelastete Esche, welche sich auf der Grundstücksgrenze befand, erforderlich, mir wurde von einigen anderen Mitglieder des Kleingartenvereines mitgeteilt, dass für die Fällung von Bäumen im Kleingartengebiet keine Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz erforderlich ist. Ich habe auch meine Frau über die Erfordernis der Errichtung des Weges bzw. der damit einhergehenden Fällung einiger Bäume auf dem Grundstück der L. bzw. der auf der Grundstücksgrenze wachsenden Esche informiert. Nach Rücksprache mit meiner Frau habe ich dann der Firma P. ausschließlich mündlich den Auftrag zur Fällung einiger Bäume auf dem Grundstück der L. bzw. der an der Grundstückgrenze wachsenden Esche, im Namen der L. gesellschaft erteilt. Es war für den von mir beauftragten Herrn A. erkennbar, dass der Auftrag zur Fällung dieser Bäume in Namen und auf Rechnung der Firma L. erfolgt. Ich möchte bereits an dieser Stelle angeben, dass die Firma P. nicht von mir beauftragt wurde, Bäume auf dem angrenzenden Grundstück der Familie F. zu fällen. Wie mir von Herrn A. am 16.6.2015 fernmündlich berichtet wurde ist bei der Fällung der auf der Grundstücksgrenze wachsenden Esche, welche ich nach Vorhalt der Aktenseite 27 wiedererkenne, insofern ein Missgeschick passiert, als bei der Fällung dieses Baumes ein riesiger Ast im Ausmaß von ca. 20 Metern auf über die Grundstücksgrenze und in die im Straferkenntnis angeführten 6 Bäume geflogen ist, welche dabei laut den Ausführungen von Herrn A. erheblichen Schaden erlitten haben. Aus diesem Grund hätte Herr A. sich dazu entschlossen, diese 6 Bäume auf dem Grundstück der Familie F. ebenfalls zu fällen. Vor der Fällung der 6 Bäume hatte Herr A. keinen Kontakt mit mir aufgenommen bzw. mich über diesen Vorfall informiert. Bevor mich Herr A. am 16.6.2015, nachdem auch die 6 Bäume auf dem Grundstück der F. bereits gefällt waren, angerufen hatte, erhielt ich bereits einen Anruf von Frau F., welche mich damals am Telefon wüst beschimpft hatte. Eine Rechnung über diesen Baumfällungsauftrag an die Firma P. wurde noch nicht fakturiert, dies deshalb, als die Esche an der Grenze zum Teil noch dort steht. Richtig ist auch, dass ich am 16.6.2015 ebenfalls von einem damals intervenierenden Polizisten angerufen wurde und entspricht die Wiedergabe des Gesprächs wie im Amtsvermerk vom 19.6.2015 festgehalten (Aktenseite 20 der belangten Behörde), im Wesentlichen dem was ich damals am Telefon gesagt habe.“ Zur Einvernahme des der Verhandlung am
  13. April 2016 ferngebliebenen Zeugen, Herrn Lu. A., wurde die Verhandlung am
  14. Mai 2016 fortgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der Zeuge gibt über Befragen der Verhandlungsleiterin an: Ich bin das letzte Mal zum VH-Termin nicht erschienen, weil ich aufgrund der Medikamente die ich wegen meiner Diabetes nehmen muss, Nebenwirkungen in Form von starkem Durchfall hatte. Die Krankmeldung habe ich Herrn K. selber übergeben. Ich kenne ihn sehr gut. Er ist mein Chef und wohne ich außerdem seit ca. 5 Jahren in einer Dienstwohnung, die er mir gratis zur Verfügung stellt. Die Firma P., für die ich seit 17.10.2012 tätig bin, ist eine Baufirma und besorgt mir Herr K. Aufträge. Ich kann mich noch einigermaßen an die Vorfälle rund um den 16.6.2015 erinnern. Einige Tage vor der durchgeführten Baumfällung habe ich mit Herrn K. gemeinsam das Grundstück der L. besichtigt und über die Fällung der auf diesem Grundstück stockenden sehr großen Bäume, nämlich eine Tanne und eine Esche, gesprochen. Wenn mir das Foto auf AS 27 der belangten Behörde gezeigt wird, so gebe ich an, dass es sich hierbei glaube ich um die besagte Esche handelt. Am 16.6.2015 bin ich mit einigen Arbeitern und dem passenden Werkzeug auf das dortige Grundstück gefahren und habe ich den Arbeitern erklärt, dass sie zuvor die kleinen und großen Äste wegnehmen müssen und erst dann den Baum fällen können. Es ist dann ein sehr großer Ast bei der Fällung heruntergebrochen und in vier Bäume des Nachbargrundstückes geflogen, welche dadurch erheblich beschädigt wurden. Diese Äste sind dann noch ca. 2 bis 3 Wochen auf dem Grundstück der F. gelegen, wir konnten es damals nicht betreten. Auf Vorhalt der Zeugenaussage von Herrn K. vom 12.4.2016, welcher damals aussagte, dass er von Herrn A. noch am 16.6.2015 angerufen worden wäre und ihm mitgeteilt worden sei, dass aufgrund einer Beschädigung 6 Bäume auf dem Grundstück der F. gefällt wurden, gebe ich an, dass es richtig ist, dass damals an diesem Tag die Bäume auf meine Veranlassung hin gefällt wurden. Ich habe damals keine Grenzpflöcke zwischen dem Grundstück der L. und der F. gesehen. Auf erneute Nachfrage der VL, ob der Entschluss der Fällung dieser Bäume auf dem Grundstück der F. tatsächlich von ihm alleine gefasst wurde, führt der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sondern sein Chef gesagt habe, dass er sie umschneiden soll. Je länger ich nachdenke, desto weniger kann ich mich erinnern. Es kann natürlich auch sein, dass ich gesagt habe, sie sollen sie wegschneiden oder sie, ohne dass ich es damals überhaupt gesehen habe, weggeschnitten worden sind, da ich nicht die ganze Zeit dabei war. Wenn mir vorgehalten wird, wonach ich damals am 16.6.2015 den einschreitenden Exekutivbeamten gegenüber sagte, dass ich die Bäume auf Auftrag des Herrn K. gefällt hätte, da dieser mir den Auftrag gab, sein Grundstück zwecks bessere Aussicht von sämtlichen Bäumen zu befreien, so führe ich an, dass das auch richtig war. Ich habe das tatsächlich so zu den Polizisten gesagt. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Über Fragen des BF, ob der Zeuge vor der Fällung der 6 Bäume noch mit seinem Chef, Herrn K. telefoniert hätte, gibt der Zeuge an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es wäre so gewesen, wie es ihm laut Aussage von Herrn K. aus dem VH-Protokoll vom 12.4.2016 vorgehalten worden wäre. Auf die Frage, warum der Zeuge dann vorher der Frage der VL, ob er die Bäume auf Auftrag des Herrn K. gefällt hätte bejaht hat, führt der Zeuge aus, dass er jetzt noch einmal darüber nachgedacht hat und ihm jetzt wieder eingefallen ist, dass das alleine sein Entschluss gewesen ist. Der BFV bringt vor, dass der Zeuge vor seiner Einvernahme nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er die Aussage verweigern kann, wenn er sich selbst belaste.“ Zutreffend ist, dass der Zeuge A. im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht bereits vor dem Beginn seiner Befragung darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle einer allfälligen Selbstbelastung das Recht habe, die Beantwortung solcher Fragen, die eine solche nach sich ziehen könnten, zu verweigern. Aus diesem Grund bleiben sämtliche Ausführungen des Zeugen, mit welchen er sich der Gefahr einer (verwaltungs)strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte, im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. für die Ermittlung des Sachverhaltes unberücksichtigt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die L. gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, ist Eigentümerin der an das Grundstück der F. angrenzenden Liegenschaften EZ ... sowie EZ ..., inneliegend in der Katastralgemeinde ... , welche sich in einem Parkschutzgebiet befinden. Am
  15. Juni 2015 wurden auf der Liegenschaft der F., nahe zur Grundstücksgrenze der in einem Kleingartenverein liegenden Liegenschaft der L. gesellschaft m.b.H. sechs Bäume, nämlich ein zweistämmiger Feldahorn sowie fünf Traubenkirschen, welche alle einen Stammumfang von mehr als 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung aufwiesen, gefällt. Die Fällung dieser Bäume erfolgte ohne dass zuvor eine Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz eingeholt worden ist. Die Fällung der im Straferkenntnis bezeichneten sechs Bäume wurde unter Aufsicht des Herrn Lu. A. mit mehreren Arbeitern bewerkstelligt. Der Auftrag zum Umschneiden dieser Bäume wurde von Herrn K. erteilt. Herr R. K. ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin und wurde von seiner Frau auf Grund deren längerfristigen Erkrankung von Februar bis Oktober 2015 mit der Führung der Geschäfte der L. gesellschaft m.b.H. betraut. Es war für Herrn A. erkennbar, dass der Auftrag zur Baumfällung im Namen und auf Rechnung der L. gesellschaft m.b.H. erfolgte. Bei Herrn Lu. A., welcher bei der Fällung der Bäume vor Ort gewesen ist und auch von den damals einschreitenden Polizeibeamten angetroffen wurde, handelt es sich um einen langjährigen Bekannten von Herrn K., welcher bei der Baufirma P. seit
  16. Oktober 2012 beschäftigt ist. Dieser Firma beschafft Herr K. regelmäßig Aufträge. Außerdem stellt Herr K. dem Herrn A. seit ca. fünf Jahren unentgeltlich eine Dienstwohnung zur Verfügung. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der L. gesellschaft m.b.H. bzw. der Bevollmächtigung ihres Ehegatten im Zeitraum Februar 2015 bis Oktober 2015 für diese Gesellschaft tätig zu werden, wurde von der Rechtsmittelwerberin im Zuge des fortgesetzten Verhandlungstermins am
  17. Mai 2016 außer Streit gestellt. Im Zuge der durchgeführten Verhandlung am
  18. April 2016 wurde vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin der Umstand, dass am
  19. Juni 2015 an der im Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses bezeichneten Örtlichkeit die darin näher beschriebenen sechs Bäume ohne Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz gefällt wurden, ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass die Fällung der verfahrensgegenständlichen sechs Bäume im Auftrag des Herrn K. erfolgte, gründet sich zum einen auf den Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom
  20. Juni 2015 (AS 20 des Aktes der belangten Behörde) sowie zum anderen auf die Angaben des Zeugen A., welcher im Rahmen seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht die Richtigkeit der in diesem Amtsvermerk festgehaltenen Angaben betreffend die damals von ihm gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten getätigten Aussage, nämlich dass er damals lediglich im Auftrag des Herrn K. gehandelt hatte, bestätigte. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Fällung der im Straferkenntnis angelasteten sechs Bäume nicht von vornherein im Zuge der Besprechung des Auftrages zwischen Herrn K. und Herrn A. vereinbart worden ist, sondern deren Umschneiden erst im Nachhinein auf Grund von Beschädigungen derselben im Zuge der offensichtlich unsachgemäß erfolgten Entfernung der an der Liegenschaftsgrenze stockenden Esche als erforderlich erachtet wurde, ist es völlig lebensfremd anzunehmen, dass Herr A., welcher laut seinen Angaben ein sehr guter Bekannter von Herrn K. ist, von diesem regelmäßig Aufträge erhält und sogar seit einigen Jahren von ihm unentgeltlich eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommt - ohne bei seinem Auftraggeber nachzufragen bzw. sich von diesem die Befugnis hiezu geben zu lassen - seinen Auftrag zur Baumfällung um weitere sechs Bäume, die noch dazu erkennbar auf Grund des Vorhandenseins von Grenzpflöcken auf einer anderen Liegenschaft stockten, erweiterte. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass auch die Fällung der verfahrensgegenständlichen sechs Bäume auf der Nachbarliegenschaft der F. im Auftrag des Herrn K. erfolgte, zumal Herr A. auch beim Eintreffen der Polizeibeamten diesen gegenüber angeführt hatte, ausschließlich im Auftrag des Herrn K. gehandelt zu haben. Die Richtigkeit der damaligen Ausführungen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten wurde von ihm auch im Rahmen seiner Befragung im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am
  21. Mai 2016 bestätigt. Dass es für den mit der Baumfällung beauftragten Herrn A. erkennbar war, dass Herr K. im Namen der L. gesellschaft m.b.H. aufgetreten ist, gründet sich auf die eigene Aussage des Herrn K. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung am
  22. April
  23. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 45/2013, lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013,, lauten wie folgt: „Zweck und Anwendungsbereich § 1.

(1)Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Vorheriger SuchbegriffWiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.Paragraph eins,
(1)Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Vorheriger SuchbegriffWiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2)Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
  1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
  2. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
  3. Obstbäume;
  4. Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
  5. Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
  6. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.“ „Bewilligungspflicht § 4.
(1)Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 4,
(1)Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
  1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
  2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
  3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
  4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  5. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  6. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  7. bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  8. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.“ „Strafbestimmungen § 13.
(1)Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 13,
(1)Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
  1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
  2. die im Paragraph 2, festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
  3. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,
  4. einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,
  5. einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
  6. einen Baum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
  7. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,
  8. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,
  9. die Anzeigepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, verletzt,
  10. Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
  11. Bäume entgegen Paragraph 11 a, vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
  12. entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.
  13. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.
(3)Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3)Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4)Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(4)Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(5)Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.
(5)Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Absatz 2, ist strafbar.
(6)Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens

Abs. 1 vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

(6)Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens

Absatz eins, vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.

(7)Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).“
(7)Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, VStG).“ In § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz ist normiert, dass das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung bedarf. Unstrittig ist, dass gegenständlich die Entfernung der im Straferkenntnis angeführten sechs Bäume, welche dem Geltungsbereich des Wiener Baumschutzgesetz unterlagen, ohne eine entsprechende Bewilligung erfolgte.In Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz ist normiert, dass das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung bedarf. Unstrittig ist, dass gegenständlich die Entfernung der im Straferkenntnis angeführten sechs Bäume, welche dem Geltungsbereich des Wiener Baumschutzgesetz unterlagen, ohne eine entsprechende Bewilligung erfolgte. Aufgrund der obigen Feststellungen ist als erwiesen anzunehmen, dass (auch) der Auftrag zur Fällung der verfahrensgegenständlichen sechs Bäume auf der Liegenschaft der F. von Herrn K., dem Gatten der Beschwerdeführerin, erteilt wurde. Dieser handelte für den Auftragnehmer, Herrn A., erkennbar im Namen und auf Rechnung der L. gesellschaft m.b.H. Die Beschwerdeführerin war im angelasteten Tatzeitpunkt als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die L. gesellschaft m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer länger dauernden Erkrankung im Jahr 2015 ihren Ehemann mit der Führung der Geschäfte der L. gesellschaft m.b.H. im Innenverhältnis betraute, vermag an ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der L. gesellschaft m.b.H. ein umfangreiches Kontrollsystem installiert hätte, um Übertretungen der gegenständlichen Art hintanzuhalten, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn, näher dargelegt. Es ist daher nicht nur von einer objektiven Verwirklichung der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungen des Wiener Baumschutzgesetzes auszugehen, sondern auch, dass ihr diese Übertretungen als vertretungsbefugtes Organ der L. gesellschaft m.b.H. zumindest wegen fahrlässigen Handelns auch in schuldrechtlicher Hinsicht vorwerfbar sind. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB.Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem von EUR 700,00 bis EUR 42.000,00, im Nichteinbringungsfalle mit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (§ 13 Abs. 3, erster Strafsatz Wiener Baumschutzgesetz).Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem von EUR 700,00 bis EUR 42.000,00, im Nichteinbringungsfalle mit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (Paragraph 13, Absatz 3,, erster Strafsatz Wiener Baumschutzgesetz). Die Tat schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse daran, dass Bäume, die dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen, erst nach Erteilung einer Bewilligung gefällt werden dürfen, um es der Behörde zu ermöglichen zu prüfen, ob eine Entfernung der Bäume notwendig ist bzw. im Falle der Notwendigkeit eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, um den gerade für eine Großstadt so wichtigen Baumbestand zu sichern. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher auch nicht als bloß geringfügig zu beurteilen. Zum Verschulden wurde bereits oben ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf des fahrlässigen Handelns gefallen lassen muss. Aufgrund der Bekanntgabe der Beschwerdeführerin im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am 3. Mai 2016 war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Als Strafmilderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Einschreiterin zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe hält das erkennende Gericht die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 840,00 pro Baum, welche somit nur ganz geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Auch aus general- bzw. spezialpräventiven Überlegungen kam eine Herabsetzung der im Übrigen zu Recht für jeden einzelnen bewilligungslos gefällten Baum gesondert verhängten Geldstrafe nicht in Betracht. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bzw. eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Weder lag ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des § 20 VStG vor, noch kann von einem bloß geringfügigen Verschulden bzw. davon gesprochen werden, dass die Tat folgenlos geblieben ist.Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bzw. eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Weder lag ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des Paragraph 20, VStG vor, noch kann von einem bloß geringfügigen Verschulden bzw. davon gesprochen werden, dass die Tat folgenlos geblieben ist. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es im Wesentlichen um die den Sachverhalt betreffende Fragestellung, von wem der Entschluss zur bewilligungslosen Fällung der verfahrensgegenständlichen sechs Bäume, welche dem Geltungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes unterlagen, ausging. Die Beurteilung einer solchen Sachverhaltsfrage nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung begründet – wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0032, ausgesprochen hat, nicht die Zulässigkeit der Revision. Bei der Lösung der verbliebenen Rechtsfragen, insbesondere der Festlegung der Strafhöhe, hat sich das Verwaltungsgericht an den bisherigen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgesetzten Grundsätzen orientiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es im Wesentlichen um die den Sachverhalt betreffende Fragestellung, von wem der Entschluss zur bewilligungslosen Fällung der verfahrensgegenständlichen sechs Bäume, welche dem Geltungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes unterlagen, ausging. Die Beurteilung einer solchen Sachverhaltsfrage nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung begründet – wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0032, ausgesprochen hat, nicht die Zulässigkeit der Revision. Bei der Lösung der verbliebenen Rechtsfragen, insbesondere der Festlegung der Strafhöhe, hat sich das Verwaltungsgericht an den bisherigen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgesetzten Grundsätzen orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.062.1886.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.