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{'item': 'VGW-001/062/6434/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 24§ 64§ 25§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlVGW-001/062/6434/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Win

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich daher auf EUR 11,00, anstelle von EUR 22,00. II.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt.römisch zwei.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt. III.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin betreffend den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin betreffend den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis steht der Beschuldigten

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht offen.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis steht der Beschuldigten

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Erziehungsberechtigte des Schülers G. J., geboren am ...2002 entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieses Schülers in der Neuen Mittelschule Musisch-kreativer Schwerpunkt, ..., in Wien, sodass sie dem Unterricht an dieser Schule an folgenden Tagen unentschuldigt fernblieb: 1.) am 1.12.2014, 6 Fehlstunden, am 2.12.2014, 7 Stunden, am 3.12.2014, 5 Stunden, am 4.12.2014, 6 Stunden, am 5.12.2014, 5 Stunden, am 9.12.2014, 6 Stunden, am 10.12.2014, 5 Stunden, am 11.12.2014, 6 Stunden, am 12.12.2014, 4 Stunden, am 15.12.2014, 5 Stunden, am 16.12.2014, 6 Stunden, am 17.12.2014, 5 Stunden, am 18.12.2014, 5 Stunden, am 19.12.2014, 6 Stunden, am 22.12.2014, 6 Stunden, am 23.12.2014, 4 Stunden, Gesamtfehlstunden im Dezember: 87 2.) am 7.1.2015, 5 Stunden, am 8.1.2015, 5 Stunden, am 9.1.2015, 6 Stunden, am 12.1.2015, 5 Stunden, am 13.1.2015, 7 Stunden, am 14.1.2015, 5 Stunden, am 15.1.2015, 7 Stunden, am 16.1.2015, 5 Stunden, am 19.1.2015, 6 Stunden, am 20.1.2015, 6 Stunden, Gesamtfehlstunden im Jänner: 57 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad. 1) und 2) § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.Ad. 1) und 2) Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 110,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 220,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 12 Stunden Ad 1) und 2)

§ 24Abs.

4 Schulpflichtgesetz 1985Ad 1) und 2)

Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 242,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass ihr Sohn G. seit längerer Zeit beim Vater in Serbien lebe und sie für ihn keine finanzielle Unterstützung vom Staat in Form von Kindergeld erhalte. Sie verstehe daher nicht, warum sie von der Schule angezeigt worden sei, zumal ihr Sohn in Serbien lebe und daher auch nicht in Österreich zur Schule gehe. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit führte das Verwaltungsgericht Wien am
  2. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher ausschließlich die geladene Zeugin, Frau Dipl.-Päd. B., erschienen ist. Ein Vertreter der belangten Behörde bzw. die Beschuldigte haben an der Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung erstattete die Zeugin folgendes Vorbringen: „Ich bin seit 1977 durchgehend Pädagogin an der neuen Mittelschule mit musisch-kreativem Schwerpunkt in der ... in Wien. Mir ist der ehemalige Schüler, G. J. bekannt, er wurde meiner Klasse, in welcher in damals Klassenvorstand gewesen bin, mit
  3. März 2014 vom Bezirksschulinspektor zugeteilt. Ab
  4. April 2014 bis Dezember 2014 wurde dieser Schüler vom Bezirksschulinspektor von der Schulpflicht befreit. Mir wurde damals genannt, dass dies kulturelle Gründe hätte, weil G. mit seinem Vater in Frankreich leben würde. Ich möchte angeben, dass G. auch von
  5. März bis zur seiner Freistellung ab
  6. April 2014 nur in etwa an 4 Tagen, wie ich glaube, meine Klasse bzw. die Schule besuchte. Ob die Freistellung vom Schulbesuch den Dezember 2014 miteinschließen hätte sollen, entzieht sich insofern meiner Kenntnis, als im Schreiben des Bezirksschulinspektors nur gestanden hatte, dass der Schüler bis Dezember 2014 vom Schulbesuch befreit ist. Ich wollte damals auch, Mitte Dezember 2014 beim betreffenden Bezirksschulinspektor nachfragen, ob diese Freistellung den Dezember 2014 noch beinhalte, was mir jedoch insofern nicht möglich war, als der betreffende Herr vom Bezirksinspektorat bereits in Pension oder Vorruhestand gewesen ist. Jedenfalls ist der Schüler G. aber nie mehr in meiner Klasse aufgetaucht, auch nicht nachdem von mir angezeigtem Dezember 2014, bzw. Jänner
  7. Danach habe ich auch nie mehr eine Information vom Stadtschulrat bzw. Bezirksinspektorat erhalten, was mit diesem Schüler in der Folge passiert ist. Ich habe in diesem Zeitraum, Dezember bis Jänner, auch mehrmals versucht die Mutter des G. telefonisch zu erreichen, dies ist mir jedoch nicht gelungen und habe mich danach

dem vergebenen 5-Stufenplan verhalten. Mir wurde von meinen Schülern damals auch gesagt, dass sie den G. mehrmals im ... Bezirk in der W., bzw. in der L., auch im Dezember 2014 bzw. Jänner 2015, gesehen haben. Wie ich bereits eingangs erwähnte, ist G. bis zum heutigen Tag seit etwa April 2014 nicht mehr in meiner Klasse aufgetaucht. Vor seiner Zuweisung im März 2014 wurde mir bekannt, dass G. direkt von einer dritten Volksschulklasse meiner damaligen Klasse im März 2014 zugewiesen wurde. Von dieser Volksschule ist er am

  1. April 2013 abgemeldet worden und hat danach offensichtlich bis zur Zuweisung in meine Klasse die Schule nicht besucht. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, G. J., wurde der Neuen Mittelschule in der ..., Wien, mit
  2. März 2014 als Schüler zugewiesen. Ab dem
  3. April 2014 bis zum Dezember 2014 wurde er vom zuständigen Bezirksschulinspektor vom Schulbesuch befreit. Bereits vor der erteilten Freistellung hatte G. nur unregelmäßig seine Klasse besucht. Von der Klassenlehrerin des G. wurde auf Grund dessen unregelmäßigen Schulbesuches erfolglos der Fünf-Stufen-Plan nach § 24 Schulpflichtgesetz vor Erstattung der Anzeige umgesetzt. Dennoch blieb G. auch im Jänner 2015 an den im Straferkenntnis genannten Tagen dem Unterricht unentschuldigt fern. Von der Klassenlehrerin des G. wurde auf Grund dessen unregelmäßigen Schulbesuches erfolglos der Fünf-Stufen-Plan nach Paragraph 24, Schulpflichtgesetz vor Erstattung der Anzeige umgesetzt. Dennoch blieb G. auch im Jänner 2015 an den im Straferkenntnis genannten Tagen dem Unterricht unentschuldigt fern. Laut einer eingeholten Meldeauskunft ist der Sohn der Beschwerdeführerin seit dem
  4. Mai 2004 durchgehend an der Adresse Wien, G.-straße mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Zeugin B., der ehemaligen Klassenlehrerin des Sohn der Beschwerdeführerin, ist nicht davon auszugehen, dass sich G. im Jänner 2015 längerfristig im Ausland aufhielt, wurde er doch von den Mitschülern seiner Klasse mehrmals in Wien im ... Bezirk angetroffen. Die Klassenlehrerin von G. versuchte mehrmals, mit der Beschwerdeführerin auf Grund des Fernbleibens ihres Sohnes vom Unterricht fernmündlich Kontakt aufzunehmen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Da die Beschwerdeführerin dem Verhandlungstermin fernblieb, bestand für die erkennende Richterin keine Möglichkeit, sich in persönlicher Wahrnehmung einen Eindruck zu verschaffen. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, lautet wie folgt:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, lautet wie folgt: „ABSCHNITT III„ABSCHNITT römisch drei Gemeinsame Bestimmungen Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Da der Sohn der Beschwerdeführerin

den obigen Feststellungen bis Dezember 2014 vom Bezirksschulinspektor vom Schulbesuch befreit war, war das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1.) einzustellen, da sich die dort aufgezählten Tatanlastungen auf Fehlstunden im Dezember 2014 beziehen, wofür jedoch eine Freistellung vom Schulbesuch für G. J. vorlag. Eltern und Erziehungsberechtigte haben ihrer Verpflichtung

§ 24Abs.

1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. z.B. VwGH 29. September 1993, 93/10/0005 bzw. VwGH 12. August 2010, 2008/10/0304).Eltern und Erziehungsberechtigte haben ihrer Verpflichtung

Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche z.B. VwGH

  1. September 1993, 93/10/0005 bzw. VwGH
  2. August 2010, 2008/10/0304). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Erziehungsberechtigte alles in ihrer Macht stehende unternahm, um bei ihren minderjährigen Sohn G. für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, wurde von ihr nicht einmal behauptet, zumal sich ihr Vorbringen lediglich darauf beschränkte, darzutun, dass ihr Sohn beim Vater in Serbien lebe und aus diesem Grund in Wien die Schule nicht besuchen könne. Da aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass G. sich im Jänner 2015 sehr wohl überwiegend in Österreich bei seiner Mutter in Wien aufgehalten hatte, ist die der Rechtsmittelwerbern zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen. Dafür, dass der Beschwerdeführerin an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden anzulasten wäre, sind im Ermittlungsverfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte hervor gekommen, zumal das erkennende Gericht auf Grund des Beweisverfahrens von der Annahme ausgeht, dass sich der Sohn der Einschreiterin sehr wohl überwiegend bei seiner Mutter in Wien aufhält und es damit an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, für die Erfüllung der Schulpflicht des G. Sorge zu tragen. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten, nämlich nicht für den regelmäßigen Schulbesuch ihres minderjährigen Sohnes Sorge zu tragen, ist ihr daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB.Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis EUR 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen reichenden, gesetzlich vorgegebenem Strafsatz auszugehen (§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985).Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis EUR 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen reichenden, gesetzlich vorgegebenem Strafsatz auszugehen (Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985). Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Einschreiterin ist ersichtlich, dass die Begehung der Verwaltungsübertretung nur auf geringem Verschulden beruht, da seitens der Schule vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahren eine Reihe von Maßnahmen gesetzt wurden, um den Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Erst als diese Maßnahmen – zum Teil auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin - erfolglos geblieben waren, wurde Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen (Höchststrafe 440,00 Euro) lediglich zu einem Viertel ausgeschöpft hat, erscheint die Strafzumessung auch im Falle des Vorliegens ungünstiger Einkommensverhältnisse angemessen und auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes anzuhalten. Die Tat schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse daran, dass die Einhaltung der Schulpflicht minderjähriger Kinder durch deren Erziehungsberechtigte sichergestellt wird, zumal die Sicherstellung von Schul(Bildung) einen sehr wichtigen Bestandteil in der erzieherischen Aufgabe von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darstellt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher auch nicht als bloß geringfügig zu beurteilen. Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Weder kann von einem bloß geringfügigen Verschulden der Einschreiterin bzw. davon gesprochen werden, dass die Tat folgenlos geblieben ist, zumal das längerfristige Fernbleiben vom Schulunterricht zu erheblichen Wissenslücken gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern, die die Schule regelmäßig besuchen, führt.Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Weder kann von einem bloß geringfügigen Verschulden der Einschreiterin bzw. davon gesprochen werden, dass die Tat folgenlos geblieben ist, zumal das längerfristige Fernbleiben vom Schulunterricht zu erheblichen Wissenslücken gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern, die die Schule regelmäßig besuchen, führt. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Revisionsausspruch: Da zu der zu Punkt 2) zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 440,00 (und somit weniger als EUR 750,00) verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 110,00 verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig.Da zu der zu Punkt 2) zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 440,00 (und somit weniger als EUR 750,00) verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 110,00 verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetzes ist eindeutig und geht die zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 24, Schulpflichtgesetzes ist eindeutig und geht die zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.062.6434.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.