GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich daher auf EUR 11,00, anstelle von EUR 22,00. II.
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt.römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt. III.
GVG hat die Beschwerdeführerin betreffend den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin betreffend den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis steht der Beschuldigten
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht offen.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis steht der Beschuldigten
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Erziehungsberechtigte des Schülers G. J., geboren am ...2002 entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieses Schülers in der Neuen Mittelschule Musisch-kreativer Schwerpunkt, ..., in Wien, sodass sie dem Unterricht an dieser Schule an folgenden Tagen unentschuldigt fernblieb: 1.) am 1.12.2014, 6 Fehlstunden, am 2.12.2014, 7 Stunden, am 3.12.2014, 5 Stunden, am 4.12.2014, 6 Stunden, am 5.12.2014, 5 Stunden, am 9.12.2014, 6 Stunden, am 10.12.2014, 5 Stunden, am 11.12.2014, 6 Stunden, am 12.12.2014, 4 Stunden, am 15.12.2014, 5 Stunden, am 16.12.2014, 6 Stunden, am 17.12.2014, 5 Stunden, am 18.12.2014, 5 Stunden, am 19.12.2014, 6 Stunden, am 22.12.2014, 6 Stunden, am 23.12.2014, 4 Stunden, Gesamtfehlstunden im Dezember: 87 2.) am 7.1.2015, 5 Stunden, am 8.1.2015, 5 Stunden, am 9.1.2015, 6 Stunden, am 12.1.2015, 5 Stunden, am 13.1.2015, 7 Stunden, am 14.1.2015, 5 Stunden, am 15.1.2015, 7 Stunden, am 16.1.2015, 5 Stunden, am 19.1.2015, 6 Stunden, am 20.1.2015, 6 Stunden, Gesamtfehlstunden im Jänner: 57 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad. 1) und 2) § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.Ad. 1) und 2) Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 110,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 220,00, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 12 Stunden Ad 1) und 2)
4 Schulpflichtgesetz 1985Ad 1) und 2)
Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 242,
dem vergebenen 5-Stufenplan verhalten. Mir wurde von meinen Schülern damals auch gesagt, dass sie den G. mehrmals im ... Bezirk in der W., bzw. in der L., auch im Dezember 2014 bzw. Jänner 2015, gesehen haben. Wie ich bereits eingangs erwähnte, ist G. bis zum heutigen Tag seit etwa April 2014 nicht mehr in meiner Klasse aufgetaucht. Vor seiner Zuweisung im März 2014 wurde mir bekannt, dass G. direkt von einer dritten Volksschulklasse meiner damaligen Klasse im März 2014 zugewiesen wurde. Von dieser Volksschule ist er am
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Da der Sohn der Beschwerdeführerin
den obigen Feststellungen bis Dezember 2014 vom Bezirksschulinspektor vom Schulbesuch befreit war, war das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1.) einzustellen, da sich die dort aufgezählten Tatanlastungen auf Fehlstunden im Dezember 2014 beziehen, wofür jedoch eine Freistellung vom Schulbesuch für G. J. vorlag. Eltern und Erziehungsberechtigte haben ihrer Verpflichtung
1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. z.B. VwGH 29. September 1993, 93/10/0005 bzw. VwGH 12. August 2010, 2008/10/0304).Eltern und Erziehungsberechtigte haben ihrer Verpflichtung
Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche z.B. VwGH
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB.Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis EUR 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen reichenden, gesetzlich vorgegebenem Strafsatz auszugehen (§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985).Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis EUR 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen reichenden, gesetzlich vorgegebenem Strafsatz auszugehen (Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985). Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Einschreiterin ist ersichtlich, dass die Begehung der Verwaltungsübertretung nur auf geringem Verschulden beruht, da seitens der Schule vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahren eine Reihe von Maßnahmen gesetzt wurden, um den Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Erst als diese Maßnahmen – zum Teil auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin - erfolglos geblieben waren, wurde Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen (Höchststrafe 440,00 Euro) lediglich zu einem Viertel ausgeschöpft hat, erscheint die Strafzumessung auch im Falle des Vorliegens ungünstiger Einkommensverhältnisse angemessen und auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes anzuhalten. Die Tat schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse daran, dass die Einhaltung der Schulpflicht minderjähriger Kinder durch deren Erziehungsberechtigte sichergestellt wird, zumal die Sicherstellung von Schul(Bildung) einen sehr wichtigen Bestandteil in der erzieherischen Aufgabe von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darstellt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher auch nicht als bloß geringfügig zu beurteilen. Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Weder kann von einem bloß geringfügigen Verschulden der Einschreiterin bzw. davon gesprochen werden, dass die Tat folgenlos geblieben ist, zumal das längerfristige Fernbleiben vom Schulunterricht zu erheblichen Wissenslücken gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern, die die Schule regelmäßig besuchen, führt.Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Weder kann von einem bloß geringfügigen Verschulden der Einschreiterin bzw. davon gesprochen werden, dass die Tat folgenlos geblieben ist, zumal das längerfristige Fernbleiben vom Schulunterricht zu erheblichen Wissenslücken gegenüber anderen gleichaltrigen Kindern, die die Schule regelmäßig besuchen, führt. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Revisionsausspruch: Da zu der zu Punkt 2) zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 440,00 (und somit weniger als EUR 750,00) verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 110,00 verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig.Da zu der zu Punkt 2) zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 440,00 (und somit weniger als EUR 750,00) verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 110,00 verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetzes ist eindeutig und geht die zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 24, Schulpflichtgesetzes ist eindeutig und geht die zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.062.6434.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.