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{'item': 'VGW-103/040/23193/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlVGW-103/040/23193/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Vereines Z., vertreten durch Dr. M. N., vom 26.2.2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 14.1.2014, Zahl.: XV-8341, mit welchem der Verein gemäß § 29 Absatz 1 des Vereinsgesetzes behördlich aufgelöst wurde, nach durchgeführter Verhandlung am

  1. Mai 2016 durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Vereines Z., vertreten durch Dr. M. N., vom 26.2.2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 14.1.2014, Zahl.: XV-8341, mit welchem der Verein gemäß Paragraph 29, Absatz 1 des Vereinsgesetzes behördlich aufgelöst wurde, nach durchgeführter Verhandlung am
  2. Mai 2016 durch Verkündung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „Der Verein Z., ZVR-Zahl ..., mit dem Sitz in Wien, wird gemäß § 29

(1)des Vereinsgesetzes 2002 in der Folge kurz VerG, in der derzeit geltenden Fassung behördlich aufgelöst, weil er nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspricht.“„Der Verein Z., ZVR-Zahl ..., mit dem Sitz in Wien, wird gemäß Paragraph 29,
(1)des Vereinsgesetzes 2002 in der Folge kurz VerG, in der derzeit geltenden Fassung behördlich aufgelöst, weil er nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspricht.“ Gegen diesen Bescheid wurde durch dessen organschaftlichen Vertreter frist- und formgerecht Beschwerde erhoben: „Ich, Dr. M. N. erhebe rechtzeitig gegen den Bescheid der Vereinsbehörde Beschwerde! Ebenso beantrage ich die Beigebung eines Verteidigers, sowie stelle ich den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Ich nehme hier nur kurz in groben Zügen Stellung zu den vorgebrachten Ausführungen und werde diese dann kurzfristig m Detail ergänzen und nachreichen. Die Ausführungen des Herrn Dr. P. H. entsprechen nicht der Wahrheit und war der Verein vorübergehend an seiner Wohnadresse in K. gemeldet. Ebenso hat dieser mir gegenüber die Erledigung der Forderung der KB. (ca. 1200 Euro), vertreten durch die Kanzlei Mag. G. mehrfach mündlich zugesichert. Zur Person des Hrs. V. möchte ich aussagen, dass dieser für den Verein längere Zeit nicht erreichbar war und dies auch der Grund für seine Entfernung aus dem Vorstand gewesen ist. Auch ein Grund warum der Vorstand sich nicht zu einer gemeinsamen Sitzung treffen konnte. Zur Person des Hrs. römisch fünf. möchte ich aussagen, dass dieser für den Verein längere Zeit nicht erreichbar war und dies auch der Grund für seine Entfernung aus dem Vorstand gewesen ist. Auch ein Grund warum der Vorstand sich nicht zu einer gemeinsamen Sitzung treffen konnte. Ich, Dr. M. N. war der Auffassung dass die unterfertigten Vereinsbeschlüsse ordnungsgemäß nachgereicht worden sind. Ich werde mich umgehend um die notwendigen, auch formalen Dinge des Vereines kümmern. Anmerken möchte ich unbedingt auch, dass ich eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Poststelle in Kl. von Ende Dezember bis einschließlich 30.01.2014 getätigt habe.“ Am 10. Mai 2016 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung ab, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Weder der organschaftliche Vertreter des Vereins noch die Vereinsbehörde haben an der Verhandlung teilgenommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach der Aktenlage ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Laut Vereinsregisterauszug vom 28.12.2015 ist der Verein Z. am 13.5.2008 entstanden. Als Sitz ist Wien vermerkt. Organschaftliche Vertreter sind Herr Dr. N. als Präsident, Herr V. als Kassier und Herr W. als Vorstandsmitglied. Laut Vereinsregisterauszug vom 28.12.2015 ist der Verein Z. am 13.5.2008 entstanden. Als Sitz ist Wien vermerkt. Organschaftliche Vertreter sind Herr Dr. N. als Präsident, Herr römisch fünf. als Kassier und Herr W. als Vorstandsmitglied. Mit Schreiben vom 16.1.2013 teilte die Rechtsanwälte OG ... der Vereinsbehörde mit, dass die Zustelladresse des Vereins in K. nicht mehr bestünde und der Verein die Bekanntgabe einer neuen Adresse der Vereinsbehörde gesetzwidrig nicht angezeigt habe. Erhebungen der PI K. bestätigten, dass an der Adresse S.-weg, K., kein Verein besteht. Im April 2013 teilte Herr Dr. N. der Vereinsbehörde telefonisch mit, dass der Verein noch existiere und er eine neue Wahlanzeige übermitteln werde. Mit E-Mail vom 10.5.2013 teilte der organschaftliche Vertreter eine neue Vereinsadresse (in Kl.) mit und stellte die Übermittlung der Beschlüsse in Aussicht. Trotz nachfolgender Aufforderung durch die Behörde kam der Vertreter dieser Zusage nicht nach. Mit Eingaben vom 6.9.2013 und 11.9.2013 teilten Herr V. und Herr W. mit, dass nach ihrem Wissen der Verein keine geschäftlichen Handlungen oder Aktivitäten gesetzt hätte und ersuchen beide um Streichung aus dem Vereinsregister. Mit Eingaben vom 6.9.2013 und 11.9.2013 teilten Herr römisch fünf. und Herr W. mit, dass nach ihrem Wissen der Verein keine geschäftlichen Handlungen oder Aktivitäten gesetzt hätte und ersuchen beide um Streichung aus dem Vereinsregister. Mit Schreiben vom 30.9.2013 wurde dem Verein bzw. seinem organschaftlichen Vertreter, Herrn Dr. N., von der Vereinsbehörde Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme dazu erging nicht. Der Bescheid über die behördliche Auflösung des Vereins wurde dem organschaftlichen Vertreter zugestellt und erhob dieser fristgerecht Beschwerde, in der dieser ankündigte, ordnungsgemäß unterfertigte Vereinsbeschlüsse nachzureichen. Diese Beschwerde langte am 28.2.2014 bei der Behörde ein. Im Zuge des Verfahrenshilfeverfahrens (GZ: VGW-103/V/40/15267/2015) wurde allen drei organschaftlichen Vertretern Parteiengehör gewährt. Herrn Dr. N. konnte nicht zugestellt werden; der RSb-Brief kam mit dem Vermerk „unbekannt“ retour. Herr Dr. N. ist zurzeit in Österreich nicht gemeldet. Eine neue Vereinsadresse ist nicht bekannt. Herr V. und Herr W. haben nicht geantwortet.Im Zuge des Verfahrenshilfeverfahrens (GZ: VGW-103/V/40/15267/2015) wurde allen drei organschaftlichen Vertretern Parteiengehör gewährt. Herrn Dr. N. konnte nicht zugestellt werden; der RSb-Brief kam mit dem Vermerk „unbekannt“ retour. Herr Dr. N. ist zurzeit in Österreich nicht gemeldet. Eine neue Vereinsadresse ist nicht bekannt. Herr römisch fünf. und Herr W. haben nicht geantwortet. Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Form der Verein tätig wurde. Seit dem 28.2.2014 ist keine Stellungnahme des Vereins bei Gericht eingelangt oder war eine Kontaktaufnahme mit dem Verein möglich. Rechtlich folgt daraus: Nach § 29 Absatz 1 Vereinsgesetz kann ein Verein von der Behörde aufgelöst werden, wenn er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.Nach Paragraph 29, Absatz 1 Vereinsgesetz kann ein Verein von der Behörde aufgelöst werden, wenn er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Nach den getroffenen Feststellungen – und der Begründung der Vereinsbehörde folgend – hat der Verein zumindest seit über zwei Jahren keine Tätigkeit ausgeübt. Zum Schutz jener, die auf das öffentliche Vereinsregister vertrauen, bedarf es einer „Datenhygiene“ dahingehend, dass völlig untätige Vereine aus diesem gelöscht werden. Im Vereinsregister ist die letzte organschaftliche Vertretungsbefugnis für die Funktionsperiode von 1.8.2011 bis 31.7.2014 eingetragen. Jüngere Vereinsbeschlüsse liegen dem Gericht nicht vor. Aufgrund länger währender Untätigkeit des Vereins entspricht dieser nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes und ist dessen Auflösung aus Gründen des Art. 11 Absatz 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.Aufgrund länger währender Untätigkeit des Vereins entspricht dieser nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes und ist dessen Auflösung aus Gründen des Artikel 11, Absatz 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Der Bescheid der Vereinsbehörde ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) oder bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) oder bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.23193.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.