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{'item': 'VGW-141/058/6005/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlVGW-141/058/6005/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau J. M. vom 22.4.2016, vertreten durch DDr. K., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 14.4.2016, Zl. MA 40-SH/2016/324047-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 14.4.2016, Zl. MA 40-SH/2016/324047-001, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 30.4.2016 in der Höhe von € 903,67 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Rückforderung aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung einer Halbwaisenpension entstanden sei; aus der Erhöhung der Richtsätze ergebe sich ein Guthaben, das auf die Rückforderung angerechnet werde.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben; sie führt aus, dass sie seit 8.12.2016 [gemeint wohl: 2015] keine Halbwaisenrente mehr beziehe. Aufgrund des gutgläubigen Verbrauchs werde seitens der PVA auf eine Rückzahlung verzichtet. Da kein Rechtsanspruch auf das Geld bestehe, sei daraus ein „beschied mäßiger Charakter“ für andere Behörden ableitbar. Sie ersuche um Verzicht auf die Forderung.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch eins.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 14.4.2016, Zl. MA 40-SH/2016/324047-001, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 30.4.2016 in der Höhe von € 903,67 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Rückforderung aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung einer Halbwaisenpension entstanden sei; aus der Erhöhung der Richtsätze ergebe sich ein Guthaben, das auf die Rückforderung angerechnet werde., ,
  5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben; sie führt aus, dass sie seit 8.12.2016 [gemeint wohl: 2015] keine Halbwaisenrente mehr beziehe. Aufgrund des gutgläubigen Verbrauchs werde seitens der PVA auf eine Rückzahlung verzichtet. Da kein Rechtsanspruch auf das Geld bestehe, sei daraus ein „beschied mäßiger Charakter“ für andere Behörden ableitbar. Sie ersuche um Verzicht auf die Forderung., ,
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 3.
  7. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:, 3.
  8. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  9. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  10. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  11. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  12. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  13. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  14. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gemäß § 10 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen., § 21 WMG lautet folgendermaßen:Paragraph 21, WMG lautet folgendermaßen: „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“„Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch,
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ 3.
  1. Der Rückforderungsbescheid ist an die Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet, enthält jedoch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auch die (volljährige) Beschwerdeführerin. Da bei Bestätigung der Rückforderung die rückzuzahlende Summe auf aktuelle Ansprüche der gesamten Bedarfsgemeinschaft (u.a. bestehend aus Beschwerdeführerin und der Bescheidadressatin) aufzurechnen ist (vgl. § 21 Abs. 2 WMG), ist durch den Bescheid auch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin berührt. Die Beschwerdeführerin ist daher im Rückforderungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG und war als solche zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (vgl. zur Zuerkennung der Parteistellung im Mindestsicherungsverfahren für jede volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft die Ausführungen 677 der Blg. XXIV.GP – Vereinbarung Art. 15a B-VG, S 9 im Unterschied zur Rechtslage nach dem WSHG: VwGH 31.3.2003, Zl. 2003/10/0041).3.
  2. Der Rückforderungsbescheid ist an die Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet, enthält jedoch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auch die (volljährige) Beschwerdeführerin. Da bei Bestätigung der Rückforderung die rückzuzahlende Summe auf aktuelle Ansprüche der gesamten Bedarfsgemeinschaft (u.a. bestehend aus Beschwerdeführerin und der Bescheidadressatin) aufzurechnen ist vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, WMG), ist durch den Bescheid auch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin berührt. Die Beschwerdeführerin ist daher im Rückforderungsverfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG und war als solche zur Erhebung der Beschwerde berechtigt vergleiche zur Zuerkennung der Parteistellung im Mindestsicherungsverfahren für jede volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft die Ausführungen 677 der Blg. römisch 24 .Gesetzgebungsperiode – Vereinbarung Artikel 15 a, B-VG, S 9 im Unterschied zur Rechtslage nach dem WSHG: VwGH 31.3.2003, Zl. 2003/10/0041). 3.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7.12.2015, Zl. SH/2015/… wurde u.a. der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zeitraum 28.10.2015 bis 30.9.2016 zuerkannt. Dabei wurde fiktiv eine Waisenpension der Beschwerdeführerin angerechnet, die beantragt, aber noch nicht gewährt worden war (AS 30 ff). Die volljährige aber einkommenslose Beschwerdeführerin hat in der Folge am 18.12.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter erneut Mindestsicherung beantragt. In diesem Antrag hat sie angegeben, arbeitsuchend zu sein sowie kein Einkommen zu beziehen. Beigelegt war ein Schreiben, wonach der Antrag auf Bearbeitung der Halbwaisenpension in Bearbeitung sei. Zur Bedarfsgemeinschaft zählt weiters eine minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin. Grund für den neuen Antrag war die Beendigung des Schulbesuches durch die Beschwerdeführerin (Bestätigung der Direktion, AS 50). Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8.2.2016, Zl. MA40-SH/2016/… (AS 60ff), wurde der aus Mutter, Beschwerdeführerin und minderjähriger Schwester bestehenden Bedarfsgemeinschaft Mindestsicherung in bestimmter Höhe für den Zeitraum 1.3.2016 bis 30.9.2016 zuerkannt. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab 8.12.2015 kein Einkommen aus der Halbwaisenpension mehr bezieht, weil sie die Schule nach eigenen Angaben beendet hat. Aus dem Aktenvermerk vom 4.3.2016 (AS 75) folgt, dass die Beschwerdeführerin um Rückruf ersuche, weil die belangte Behörde Zahlungen berücksichtigt habe, die sie nie erhalten habe. Ein Auszug aus dem AJ-Web vom 14.4.2016 (AS 76) zeigt einen laufenden Pensionsbezug der Beschwerdeführerin. Aus dem Aktenvermerk vom 14.4.2016 (AS 77) folgt, dass die PVA angegeben hat, der Pensionsbezug sei am 5.4.2016 rückwirkend weiter gewährt worden. Die Halbwaisenpension wurde nach dem Bescheid der PVA vom 6.4.2016 (AS 103) ab 29.10.2015 rückwirkend zuerkannt und zwar über den 31.12.2015 hinaus. Für den Zeitraum 29.10.2015 bis 31.3.2016 hat die Beschwerdeführerin nach der Information über die Anweisung (AS 105) eine Nachzahlung in Höhe von € 1.658,53 erhalten. Der Bescheid wurde am 26.4.2016 bei der belangten Behörde abgegeben. Mit Bescheid der PVA vom 26.4.2016 (AS 108) wird der Beschwerdeführerin die Waisenpension mit Ablauf des Monates Dezember 2015 entzogen, da die Beschwerdeführerin sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Schulausbildung befand. Der vom 1.1.2016 bis 31.3.2016 ausbezahlte Mehrbezug wird nach dem Spruch des Bescheides nicht rückgefordert. Aufgrund der nach der Auszahlungsliste bereits am 25.3.2016 für April 2016 überwiesenen Mindestsicherung kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, zu ermitteln, wann die Beschwerdeführerin den Bescheid der PVA vom 6.4.2016 erhalten hat und ob die Abgabe des Bescheides bei der belangten Behörde am 26.4.2016 eine „unverzügliche“ Meldung der Änderung ihrer Verhältnisse im Sinne des § 21 WMG war.Aufgrund der nach der Auszahlungsliste bereits am 25.3.2016 für April 2016 überwiesenen Mindestsicherung kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, zu ermitteln, wann die Beschwerdeführerin den Bescheid der PVA vom 6.4.2016 erhalten hat und ob die Abgabe des Bescheides bei der belangten Behörde am 26.4.2016 eine „unverzügliche“ Meldung der Änderung ihrer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 21, WMG war. 3.
  4. Zur Rückforderung: Gem. § 21 Abs. 2 WMG hat ein Mindestsicherungsbezieher die „Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden“, rückzuerstatten.Haben sich also während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 32 WSHG: VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. , Gem. Paragraph 21, Absatz 2, WMG hat ein Mindestsicherungsbezieher die „Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden“, rückzuerstatten., , Haben sich also während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 32, WSHG: VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin stand aufgrund von Zuerkennungsbescheiden von Februar bis April 2016 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG., Die Beschwerdeführerin stand aufgrund von Zuerkennungsbescheiden von Februar bis April 2016 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG. Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch Zuerkennung der Halbwaisenpension sowie der Nachzahlung aus dieser Zuerkennung dem Magistrat gem. § 21 WMG unverzüglich bekannt zu geben.Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch Zuerkennung der Halbwaisenpension sowie der Nachzahlung aus dieser Zuerkennung dem Magistrat gem. Paragraph 21, WMG unverzüglich bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin ist dieser Verpflichtung insofern nachgekommen, als sie den mit 6.4.2016 datierten Bescheid am 26.4.2016 der belangten Behörde vorgelegt hat. Aus dem Bescheid der PVA folgt, dass der Beschwerdeführerin die Halbwaisenpension rückwirkend zuerkannt wurde und sie eine Nachzahlung erhalten hat. Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich mithin rückwirkend geändert. Selbst bei Meldung der Gewährung am Tag der Zuerkennung, wäre die Mindestsicherung für Februar bis April 2016 ebenso geleistet worden. Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Auszahlung der Halbwaisenpension nach Erhalt dem Magistrat der Stadt Wien somit zwar gemeldet, die Berücksichtigung der Gewährung für die in der Vergangenheit gewährten Richtsatzergänzungen ist jedoch schon begrifflich nicht möglich (vgl. VwGH 28.2.2013, Zl. 2012/10/0126).Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Auszahlung der Halbwaisenpension nach Erhalt dem Magistrat der Stadt Wien somit zwar gemeldet, die Berücksichtigung der Gewährung für die in der Vergangenheit gewährten Richtsatzergänzungen ist jedoch schon begrifflich nicht möglich vergleiche VwGH 28.2.2013, Zl. 2012/10/0126). Da sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin rückwirkend geändert haben, ist der zu Unrecht erfolgte Bezug von Mindestsicherung nicht durch eine Verletzung der Anzeigepflicht entstanden. Allenfalls ist der Sachverhalt unter dem Aspekt eines Kostenersatzes wegen (nachträglich) erlangtem Einkommens (§ 24 WMG) zu prüfen. Dies ist aber nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. zur „Sache“ des Verfahrens: VwGH verst. Senat 28.11.1983, Slg. 11247 A; explizit zum Verhältnis zwischen den Vorgängerbestimmung des §§ 21 und 24 WMG: § 26 WSHG und § 32 WSHG: VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448).Der angefochtene Rückforderungsbescheid war daher spruchgemäß ersatzlos aufzuheben., Allenfalls ist der Sachverhalt unter dem Aspekt eines Kostenersatzes wegen (nachträglich) erlangtem Einkommens (Paragraph 24, WMG) zu prüfen. Dies ist aber nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche zur „Sache“ des Verfahrens: VwGH verst. Senat 28.11.1983, Slg. 11247 A; explizit zum Verhältnis zwischen den Vorgängerbestimmung des Paragraphen 21 und 24 WMG: Paragraph 26, WSHG und Paragraph 32, WSHG: VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448)., , Der angefochtene Rückforderungsbescheid war daher spruchgemäß ersatzlos aufzuheben., Dies konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden.Dies konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es gibt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Rückforderungsverfahren gem. § 21 WMG nur dem Bescheidadressaten oder auch den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die im Rückforderungsbescheid angeführt werden, Parteistellung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es gibt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Rückforderungsverfahren gem. Paragraph 21, WMG nur dem Bescheidadressaten oder auch den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die im Rückforderungsbescheid angeführt werden, Parteistellung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.6005.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.