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{'item': 'VGW-141/081/3709/2016'}

Obsah (8)§§ 4§ 28§ 25a§ 6§ 10§ 14§ 15§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2016 GeschäftszahlVGW-141/081/3709/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn G. T., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für … Bezirk, vom 09.03.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den … Bezirk - SH/2016/206583-001, mit welchem der Antrag vom 20.11.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom

  1. März 2016 zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den … Bezirk - SH/2016/00206583-001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. November 2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom
  3. Februar 2016 aufgefordert worden, für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Der Beschwerdeführer hätte eine Bestätigung wann das Studium beendet sein wird, eine Liste der aktuellen Vorlesungen und den Betreuungsvertrag des AMS nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der nunmehrige Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 aufgefordert worden, für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Der Beschwerdeführer hätte eine Bestätigung wann das Studium beendet sein wird, eine Liste der aktuellen Vorlesungen und den Betreuungsvertrag des AMS nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, er habe die geforderten Dokumente vor Ablauf der Frist bei der belangten Behörde persönlich abgegeben. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. Mai 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  6. Mai 2016 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Wenn mir vorgehalten wird, dass ich die Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien nicht vorgelegt habe, gebe ich an, dass ich nicht wusste was das ist. Ich dachte die Terminkarte des Arbeitsmarktservice Wien ist gemeint. Ich habe seit gestern wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen im Vollzeitstundenausmaß. Ich habe das Studium am 27.04.2016 abgeschlossen und arbeite seit gestern in einem Architekturbüro. Mein Einkommen beläuft sich auf ca. 2.300 € brutto pro Monat. Einen neuen Antrag auf Mindestsicherung habe ich bei der MA 40 nicht mehr eingebracht.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  7. November 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
  8. Dezember 2015, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe. Mit Schreiben vom
  9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  10. Februar 2016 eine Bestätigung seines derzeitigen Studiums (Dauer, abgelegte Prüfungen, wann wird das Studium beendet sein, Liste der aktuellen Vorlesungen, etc.), einen Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche, nämlich die Terminkarte des AMS und die Betreuungsvereinbarung, vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  11. Februar 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom
  12. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  13. Februar 2016 eine Bestätigung seines derzeitigen Studiums (Dauer, abgelegte Prüfungen, wann wird das Studium beendet sein, Liste der aktuellen Vorlesungen, etc.), einen Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche, nämlich die Terminkarte des AMS und die Betreuungsvereinbarung, vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
  14. Februar 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Am
  15. Februar 2016 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Terminkarte des AMS, eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2015, eine Bestätigung des Studienerfolges sowie einen Nachweis über Eigenbewerbungen aus dem AMS-Portal vor. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen oder abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
  5. Februar 2016 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert. Er legte jedoch die geforderte Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nicht vor. Die belangte Behörde war somit außer Stande gesetzt, festzustellen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, sodass sie nicht beurteilen konnte, ob dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann - die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe insbesondere nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft abdecken kann. Da in einer Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice dokumentiert wird, ob der Hilfesuchende seine eigene Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Unterlage.Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 11. Februar 2016 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert. Er legte jedoch die geforderte Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nicht vor. Die belangte Behörde war somit außer Stande gesetzt, festzustellen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, sodass sie nicht beurteilen konnte, ob dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann - die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe insbesondere nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft abdecken kann. Da in einer Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice dokumentiert wird, ob der Hilfesuchende seine eigene Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Unterlage. Des Weiteren ist anzumerken, dass dem Rechtsmittelwerber ab Zustellung des Schreibens beinahe zwei Wochen zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihm die Einhaltung der Frist bzw. die Vorlage der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet, dass ihm die Vorlage der geforderten Unterlage nicht möglich wäre. Soweit der Rechtsmittelwerber in der durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darlegte, er habe nicht gewusst, worum es sich bei der angeforderten Betreuungsvereinbarung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsmittelwerber in diesem Fall oblegen wäre eine entsprechende Auskunft bei der belangten Behörde einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass den Hilfesuchenden

§ 4Abs.

1 Z 4 WMG eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trifft. Des Weiteren ist anzumerken, dass dem Rechtsmittelwerber ab Zustellung des Schreibens beinahe zwei Wochen zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihm die Einhaltung der Frist bzw. die Vorlage der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet, dass ihm die Vorlage der geforderten Unterlage nicht möglich wäre. Soweit der Rechtsmittelwerber in der durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darlegte, er habe nicht gewusst, worum es sich bei der angeforderten Betreuungsvereinbarung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsmittelwerber in diesem Fall oblegen wäre eine entsprechende Auskunft bei der belangten Behörde einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass den Hilfesuchenden

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trifft. Es ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer die geforderte Unterlage nicht vorlegen kann, weil ihm diese nachweislich nicht zur Verfügung steht, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre dem Rechtsmittelwerber daher oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unbestrittenermaßen nicht vorgelegt.Es ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WMG darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer die geforderte Unterlage nicht vorlegen kann, weil ihm diese nachweislich nicht zur Verfügung steht, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre dem Rechtsmittelwerber daher oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unbestrittenermaßen nicht vorgelegt. Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlage im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner in § 16 Abs. 1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde verlangte Betreuungsvereinbarung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde verlangte Betreuungsvereinbarung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche bzw. Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche bzw. Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die ebenfalls im Schreiben vom

  1. Februar 2016 geforderten Unterlagen betreffend „Bestätigung des derzeitigen Studiums (Dauer, abgelegte Prüfungen, wann wird das Studium beendet sein, Liste der aktuellen Vorlesungen, etc.)“ für die Beurteilung des Anspruches und die Bemessung der Anspruchshöhe nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich sind, zumal der Beschwerdeführer bereits durch Vorlage der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015 und der Bestätigung des Studienerfolges belegt hat, dass er ein Universitätsstudium betreibt. Des Weiteren stellt die Erzielung eines Studienerfolges keine Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung dar. Weiters erweist sich dieser Auftrag im Hinblick auf die Zeichenfolge „etc.“ als nicht ausreichend konkret. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtentsprechen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen hat. Die Verwendung der Zeichenfolge „etc.“ erweist sich jedoch insofern als unklar, als es sich dabei um eine beispielhafte bzw. unvollständige Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen handelt, so dass diese Formulierung einen weitreichenden Interpretationsspielraum einräumt. Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „etc.“ ist daher bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen einer solchen Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die ebenfalls im Schreiben vom
  2. Februar 2016 geforderten Unterlagen betreffend „Bestätigung des derzeitigen Studiums (Dauer, abgelegte Prüfungen, wann wird das Studium beendet sein, Liste der aktuellen Vorlesungen, etc.)“ für die Beurteilung des Anspruches und die Bemessung der Anspruchshöhe nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich sind, zumal der Beschwerdeführer bereits durch Vorlage der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015 und der Bestätigung des Studienerfolges belegt hat, dass er ein Universitätsstudium betreibt. Des Weiteren stellt die Erzielung eines Studienerfolges keine Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung dar. Weiters erweist sich dieser Auftrag im Hinblick auf die Zeichenfolge „etc.“ als nicht ausreichend konkret. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtentsprechen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen hat. Die Verwendung der Zeichenfolge „etc.“ erweist sich jedoch insofern als unklar, als es sich dabei um eine beispielhafte bzw. unvollständige Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen handelt, so dass diese Formulierung einen weitreichenden Interpretationsspielraum einräumt. Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „etc.“ ist daher bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen einer solchen Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann. Da der Rechtsmittelwerber jedoch – wie oben dargelegt - der konkret und klar formulierten Aufforderung, eine Betreuungsvereinbarung vorzulegen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, und somit der gegenständlichen Aufforderung

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht vollständig nachgekommen ist, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Rechtsmittelwerber jedoch – wie oben dargelegt - der konkret und klar formulierten Aufforderung, eine Betreuungsvereinbarung vorzulegen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, und somit der gegenständlichen Aufforderung

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht vollständig nachgekommen ist, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3709.2016

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