F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn G. T., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für … Bezirk, vom 09.03.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den … Bezirk - SH/2016/206583-001, mit welchem der Antrag vom 20.11.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe insbesondere nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft abdecken kann. Da in einer Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice dokumentiert wird, ob der Hilfesuchende seine eigene Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Unterlage.Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 11. Februar 2016 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert. Er legte jedoch die geforderte Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nicht vor. Die belangte Behörde war somit außer Stande gesetzt, festzustellen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, sodass sie nicht beurteilen konnte, ob dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann - die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe insbesondere nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft abdecken kann. Da in einer Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice dokumentiert wird, ob der Hilfesuchende seine eigene Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Unterlage. Des Weiteren ist anzumerken, dass dem Rechtsmittelwerber ab Zustellung des Schreibens beinahe zwei Wochen zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihm die Einhaltung der Frist bzw. die Vorlage der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet, dass ihm die Vorlage der geforderten Unterlage nicht möglich wäre. Soweit der Rechtsmittelwerber in der durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darlegte, er habe nicht gewusst, worum es sich bei der angeforderten Betreuungsvereinbarung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsmittelwerber in diesem Fall oblegen wäre eine entsprechende Auskunft bei der belangten Behörde einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass den Hilfesuchenden
1 Z 4 WMG eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trifft. Des Weiteren ist anzumerken, dass dem Rechtsmittelwerber ab Zustellung des Schreibens beinahe zwei Wochen zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihm die Einhaltung der Frist bzw. die Vorlage der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet, dass ihm die Vorlage der geforderten Unterlage nicht möglich wäre. Soweit der Rechtsmittelwerber in der durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darlegte, er habe nicht gewusst, worum es sich bei der angeforderten Betreuungsvereinbarung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsmittelwerber in diesem Fall oblegen wäre eine entsprechende Auskunft bei der belangten Behörde einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass den Hilfesuchenden
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trifft. Es ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer die geforderte Unterlage nicht vorlegen kann, weil ihm diese nachweislich nicht zur Verfügung steht, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre dem Rechtsmittelwerber daher oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unbestrittenermaßen nicht vorgelegt.Es ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WMG darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer die geforderte Unterlage nicht vorlegen kann, weil ihm diese nachweislich nicht zur Verfügung steht, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre dem Rechtsmittelwerber daher oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS unbestrittenermaßen nicht vorgelegt. Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlage im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner in § 16 Abs. 1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde verlangte Betreuungsvereinbarung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde verlangte Betreuungsvereinbarung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche bzw. Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche bzw. Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die ebenfalls im Schreiben vom
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht vollständig nachgekommen ist, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Rechtsmittelwerber jedoch – wie oben dargelegt - der konkret und klar formulierten Aufforderung, eine Betreuungsvereinbarung vorzulegen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, und somit der gegenständlichen Aufforderung
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht vollständig nachgekommen ist, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3709.2016
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