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{'item': 'VGW-001/076/4382/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlVGW-001/076/4382/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. N

§ 44Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997 idg

F, ll.) § 23c Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. ll 374/1997 idgF,

§ 44Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997 idg

F und lll.) § 23a Abs. 4 Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. ll 374/1997 idgF,

§ 44Abs.

1 Z 1 SMG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Dr. K., Wien, S.-gasse, vertreten durch Rechtsanwaltsbüro, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 2.3.2016, Zahl MBA ... - S 29353/13, wegen Verwaltungsübertretungen nach l.) Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt ll 374 aus 1997, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997, idgF, ll.) Paragraph 23 c, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt ll 374 aus 1997, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997, idgF und lll.) Paragraph 23 a, Absatz 4, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt ll 374 aus 1997, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, SMG, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, insoweit sie sich auf das Straferkenntnis römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, insoweit sie sich auf das Straferkenntnis A) Punkt III.

  1. bezieht, insoweit Folge gegeben, als dieses diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG eingestellt undA) Punkt römisch drei.
  2. bezieht, insoweit Folge gegeben, als dieses diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG eingestellt und B) Punkt III.
  3. und
  4. und IV. b. bezieht, insoweit Folge gegeben, als dieses diesbezüglich nach § 22 Verwaltungsstrafgesetz - VStG behoben wird.B) Punkt römisch drei.
  5. und
  6. und römisch vier. b. bezieht, insoweit Folge gegeben, als dieses diesbezüglich nach Paragraph 22, Verwaltungsstrafgesetz - VStG behoben wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer insoweit keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer insoweit keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Spruchteil II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  7. März 2016, Zl MBA ... – S 29353/13, lautet wie folgt:römisch eins. Der Spruchteil römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  8. März 2016, Zl MBA ... – S 29353/13, lautet wie folgt: „II. S T R A F E R K E N N T N I S„II. S T R A F E R K E N N T N römisch eins S Sie haben es als Arzt mit der Ordination in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass III.)römisch drei.) 1.) dem Patienten Z. C. zuletzt am 18.04.2013 ein Rezept auf Substitol 1,000mg/Tag ausgestellt wurde; 2.) die Patientin M. C., von 12.04.2013 bis 19.06.2013 in Substitutionsbehandlung war und auf 400 mg Substitol/Tag (Dauerverschreibung) eingestellt wurde; 3.) der Patient J. H. alias V. Sh. am
  9. Juli 2013 dem Patient ein Rezept lautend auf V. Sh., und zwar 400 mg Substitol/Tag (Dauerverschreibung) ausgestellt wurde;3.) der Patient J. H. alias römisch fünf. Sh. am
  10. Juli 2013 dem Patient ein Rezept lautend auf römisch fünf. Sh., und zwar 400 mg Substitol/Tag (Dauerverschreibung) ausgestellt wurde; c.) entgegen § 23b Abs. 1 Z 4 SV wonach zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde und auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden kann, kein einziger schriftlicher Behandlungsvertrag gemäß Suchtgiftverordnung vorlag und auch keine besonderen Verzichtsgründe dokumentiert waren.c.) entgegen Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, SV wonach zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch sechs abgeschlossen wurde und auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden kann, kein einziger schriftlicher Behandlungsvertrag gemäß Suchtgiftverordnung vorlag und auch keine besonderen Verzichtsgründe dokumentiert waren. d.) entgegen § 23c SV, wonach bei der Substitutionsbehandlung Methadon sowie auch Buprenorphin, jeweils in einer für die perorale Einnahme geeigneten und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitung, Mittel der ersten Wahl sind und nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel andere Substitutionsmittel verschrieben werden dürfen, keine medizinische Gründe für das Absehen vom Substitutionsmittel der ersten Wahl (Methadon) Vorlagen (medizinische Gründe waren in keinem Fall dokumentiert).d.) entgegen Paragraph 23 c, SV, wonach bei der Substitutionsbehandlung Methadon sowie auch Buprenorphin, jeweils in einer für die perorale Einnahme geeigneten und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitung, Mittel der ersten Wahl sind und nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel andere Substitutionsmittel verschrieben werden dürfen, keine medizinische Gründe für das Absehen vom Substitutionsmittel der ersten Wahl (Methadon) Vorlagen (medizinische Gründe waren in keinem Fall dokumentiert). IV.)römisch vier.) b.) der Patientin B. Se., in Substitutionsbehandlung von 2001 bis zumindest 04.09.2013, entgegen § 23a Abs. 4 SV, wonach die Beurteilung des Vorliegens einer Indikation zur Substitutionsbehandlung auf Grundlage umfassender diagnostischer Abklärung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Bedachtnahme auf das Behandlungsziel, auf allfällige unmittelbar abstinenzorientierte Behandlungsalternativen sowie auf allfällige im konkreten Einzelfall mit der Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel verbundene Sicherheitsrisiken vorzunehmen ist, keine umfassender diagnostischer Abklärung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Bedachtnahme auf das Behandlungsziel vorgenommen wurden, insbesondere da die erforderlichen Harnkontrollen nicht durchgeführt wurden;b.) der Patientin B. Se., in Substitutionsbehandlung von 2001 bis zumindest 04.09.2013, entgegen Paragraph 23 a, Absatz 4, SV, wonach die Beurteilung des Vorliegens einer Indikation zur Substitutionsbehandlung auf Grundlage umfassender diagnostischer Abklärung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Bedachtnahme auf das Behandlungsziel, auf allfällige unmittelbar abstinenzorientierte Behandlungsalternativen sowie auf allfällige im konkreten Einzelfall mit der Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel verbundene Sicherheitsrisiken vorzunehmen ist, keine umfassender diagnostischer Abklärung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Bedachtnahme auf das Behandlungsziel vorgenommen wurden, insbesondere da die erforderlichen Harnkontrollen nicht durchgeführt wurden; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: III.) 1.)-3):römisch drei.) 1.)-3): c.) § 23b Abs. 1 Z 4 Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II 374/1997 idgF.,

§ 44Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997 idg

F. c.) Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 1997, idgF., in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997, idgF. d.) § 23c Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II 374/1997 idgF.,

§ 44Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997 idg

F.d.) Paragraph 23 c, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 1997, idgF., in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997, idgF. IV) b.)römisch vier) b.) § 23a Abs. 4 Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II 374/1997 idgF.,

. § 44 Abs. 1 Z 1 SMGParagraph 23 a, Absatz 4, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 1997, idgF., in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, SMG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 3 Geldstrafen von je € 112,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 336,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 18 Stunden, gemäß III.) 1.)-3.)römisch drei.) 1.)-3.) c.) § 23b Abs. 1 Z 4 Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II 374/1997 idgF.,

§ 44Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997 idg

F.c.) Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 1997, idgF., in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997, idgF. d.) § 23c Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II 374/1997 idgF.,

§ 44Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997 idg

F.d.) Paragraph 23 c, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 1997, idgF., in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997, idgF. IV b.)römisch vier b.) § 23a Abs. 4 Suchtgiftverordnung - SV, BGBl. II 374/1997 idgF.,

. § 23b Abs. 2 Z 2 leg. cit., in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z 1 SMGParagraph 23 a, Absatz 4, Suchtgiftverordnung - SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 1997, idgF., in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit., in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, SMG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 33,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 369,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der angefochtene Spruchpunkt II. gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4
  2. ZPMRK verstoße und daher mit Rechtswidrigkeit belastet sei.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4,
  3. ZPMRK verstoße und daher mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Das gegenständliche Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom
  4. Juli
  5. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Aufforderung vom
  6. Jänner 2014 die Möglichkeit ein, sich unter anderem zu den in den Punkten III.
  7. bis
  8. und IV. b. des angefochtenen Straferkenntnisses gefassten Tatvorwürfen zu rechtfertigen, von der der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
  9. März 2014 Gebrauch machte. Nachdem die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme von den Magistratsabteilung 40 einholte, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom
  10. Juni 2014 verständigte und dieser mit Schreiben vom
  11. Juli 2014 eine ergänzende Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelte, erließ die belangte Behörde unter anderem das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
  12. März 2016.Das gegenständliche Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom
  13. Juli
  14. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Aufforderung vom
  15. Jänner 2014 die Möglichkeit ein, sich unter anderem zu den in den Punkten römisch drei.
  16. bis
  17. und römisch vier. b. des angefochtenen Straferkenntnisses gefassten Tatvorwürfen zu rechtfertigen, von der der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
  18. März 2014 Gebrauch machte. Nachdem die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme von den Magistratsabteilung 40 einholte, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom
  19. Juni 2014 verständigte und dieser mit Schreiben vom
  20. Juli 2014 eine ergänzende Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelte, erließ die belangte Behörde unter anderem das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom
  21. März
  22. Mit Schreiben vom
  23. April 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor und verzichtete gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsakt sowie die Beschwerde langten am
  24. April 2016 beim Verwaltungsgericht Wien ein.Mit Schreiben vom
  25. April 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor und verzichtete gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsakt sowie die Beschwerde langten am
  26. April 2016 beim Verwaltungsgericht Wien ein. II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der maßgeblichen Fassung lauten:römisch zwei. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der maßgeblichen Fassung lauten: "Zusammentreffen von strafbaren Handlungen§ 22.Paragraph 22,

(1)Absatz eins,Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Absatz 2,Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Verjährung§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Absatz 2,Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. ….Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. …. Beschuldigter§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,...
(2)Absatz 2,Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3)Absatz 3,Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“ III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu Punkt III. 1.:Zu Punkt römisch drei. 1.: Nach Punkt III.
  1. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Arzt mit der Ordination in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass er einem dort näher genannten Patienten am
  2. April 2013 ein Rezept auf Substitol 1.000 mg/Tag ausgestellt habe, obwohl kein schriftlicher Behandlungsvertrag gemäß Suchtgiftverordnung vorgelegen habe und auch keine besonderen Verzichtsgründe dokumentiert worden seien (§ 23b Abs. 1 Z 4 Suchtgiftverordnung - SV) sowie keine medizinischen Gründe für das Absehen vom Substitutionsmittel der ersten Wahl (Methadon) vorlagen; medizinische Gründe seien nicht dokumentiert gewesen (§ 23c SV) weshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz – SMG verwirklicht worden sei.Nach Punkt römisch drei.
  3. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Arzt mit der Ordination in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass er einem dort näher genannten Patienten am
  4. April 2013 ein Rezept auf Substitol 1.000 mg/Tag ausgestellt habe, obwohl kein schriftlicher Behandlungsvertrag gemäß Suchtgiftverordnung vorgelegen habe und auch keine besonderen Verzichtsgründe dokumentiert worden seien (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, Suchtgiftverordnung - SV) sowie keine medizinischen Gründe für das Absehen vom Substitutionsmittel der ersten Wahl (Methadon) vorlagen; medizinische Gründe seien nicht dokumentiert gewesen (Paragraph 23 c, SV) weshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz – SMG verwirklicht worden sei. Zu dieser angelasteten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass seit ihrer Begehung am
  5. April 2013 mehr als drei Jahre vergangen sind und somit die in § 31 Abs. 2 VStG normierte Strafbarkeitsverjährung am
  6. April 2016 eingetreten ist, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen ist.Zu dieser angelasteten Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass seit ihrer Begehung am
  7. April 2013 mehr als drei Jahre vergangen sind und somit die in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierte Strafbarkeitsverjährung am
  8. April 2016 eingetreten ist, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu den Punkten III.
  9. und
  10. sowie IV. b.:Zu den Punkten römisch drei.
  11. und
  12. sowie römisch vier. b.: In diesem Zusammenhang ist auf § 22 Abs. 2 VStG hinzuweisen, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 22, Absatz 2, VStG hinzuweisen, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Nach dem Schuldspruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer insgesamt vier selbständige Taten zur Last gelegt (vgl. die Punkte III. 1., 2.,
  13. und IV. b.), wegen dieser (deren objektive Tatbestände sind in den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 4, § 23c und § 23a Abs. 4 SV zu finden) über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von je € 112,000, falls diese uneinbringlich sind, drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, verhängt wurden. Diese vier angelasteten selbständigen Taten unterscheiden sich hinsichtlich des Tatzeitpunktes respektive -zeitraums, der dort angesprochenen Patienten und der weiteren Sachverhaltselemente und verwirklichen somit mehr als drei Verwaltungsübertretungen, wie sie hier sanktioniert wurden.Nach dem Schuldspruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer insgesamt vier selbständige Taten zur Last gelegt vergleiche die Punkte römisch drei. 1., 2.,
  14. und römisch vier. b.), wegen dieser (deren objektive Tatbestände sind in den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23 c und Paragraph 23 a, Absatz 4, SV zu finden) über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von je € 112,000, falls diese uneinbringlich sind, drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, verhängt wurden. Diese vier angelasteten selbständigen Taten unterscheiden sich hinsichtlich des Tatzeitpunktes respektive -zeitraums, der dort angesprochenen Patienten und der weiteren Sachverhaltselemente und verwirklichen somit mehr als drei Verwaltungsübertretungen, wie sie hier sanktioniert wurden. Zwar ist das erkennende Gericht berechtigt, sowohl den Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und demgemäß das angefochtene Straferkenntnis nach jeder Richtung abzuändern, doch bedeutet dies im vorliegenden Fall nicht zwingend, dass eine Aufteilung der drei verhängten Geldstrafen auf die verbleibenden Verwaltungsübertretungen vorzunehmen wäre, ist es doch denkbar, dass der Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht gleich hoch anzusetzen ist, sodass diesbezüglich verschieden hohe Strafen auszusprechen gewesen wären. Im Lichte dessen sind daher auch die Punkte III.
  15. und
  16. und IV. b. spruchgemäß zu beheben.Zwar ist das erkennende Gericht berechtigt, sowohl den Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und demgemäß das angefochtene Straferkenntnis nach jeder Richtung abzuändern, doch bedeutet dies im vorliegenden Fall nicht zwingend, dass eine Aufteilung der drei verhängten Geldstrafen auf die verbleibenden Verwaltungsübertretungen vorzunehmen wäre, ist es doch denkbar, dass der Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht gleich hoch anzusetzen ist, sodass diesbezüglich verschieden hohe Strafen auszusprechen gewesen wären. Im Lichte dessen sind daher auch die Punkte römisch drei.
  17. und
  18. und römisch vier. b. spruchgemäß zu beheben. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.076.4382.2016

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