RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/014/3245/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn M. R. vom 3.3.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 9.2.2016, Zahl VStV/915300239539/2015, wegen Übertretung von 1. § 4 Abs. 5 StVO, 2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn M. R. vom 3.3.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 9.2.2016, Zahl VStV/915300239539/2015, wegen Übertretung von 1. Paragraph 4, Absatz 5, StVO, 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und 3. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu allein drei Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu allein drei Spruchpunkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 9.2.2016 schuldig, er sei am 13.2.2015 um 17.04 Uhr in Wien, B.-straße, Parkplatz der Firma H., als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe 1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten; habe 2. das Fahrzeug nicht sofort angehalten und 3. habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Wegen Verletzung von 1. § 4 Abs. 5 StVO, 2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO verhängte die belangte Behörde 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO sowie 2. und 3. jeweils gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO über den Beschuldigten drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 40 Euro (je 8 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe 30 Euro vor.Wegen Verletzung von 1. Paragraph 4, Absatz 5, StVO, 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und 3. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verhängte die belangte Behörde 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO sowie 2. und 3. jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO über den Beschuldigten drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 40 Euro (je 8 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe 30 Euro vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom 3.3.2016. Er führt darin aus, dass er sich am 13.2.2015 zwischen 16:45 und 17:30 gemeinsam mit seiner Frau am Parkplatz der Firma H. in Wien, B.-straße, aufgehalten habe, um Einkäufe zu tätigen. Als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-8... sei er weder während dieser Zeitspanne, noch irgendwann zu einem anderen Zeitpunkt an diesem Tag in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden. Das Straferkenntnis stelle eine grobe Missachtung seiner Glaubwürdigkeit und völlige Negation der Angaben seiner Gattin dar. Auch sei seitens der Behörde zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen worden, vom Angebot des Beschwerdeführers das KFZ zur Begutachtung vorzuführen, Gebrauch zu machen. Dem Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde liegt eine Anzeige des Polizeikommissariates Liesing zugrunde, wonach den Angaben der Aufforderinnen Se. und Si. E. zufolge, der oder die Lenkerin des dunklen Fahrzeuges W-8... am 13.2.2015 um 17.04 Uhr beim Ausparken auf dem H. Parkplatz in Wien, B.-straße gegen das Heck des Fahrzeuges der Aufforderinnen gekracht sei, ohne anzuhalten oder an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, sei das das Fahrzeug davon gefahren. Der/die fahrerflüchtige Lenker(
- in)sei sohin mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er/sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, dass seine/ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festgestellt werde. Die Zulassungsbesitzerin des W-8... gab zur Anfrage, wer am 13.2.2015 um 17.04 Uhr das KFZ am Parkplatz der Firma H. in Wien, B.-straße verwendet habe, den Beschwerdeführer als Lenker an, merkte aber gleichzeitig an, dass zur angefragten Zeit das Fahrzeug auf besagtem Parkplatz geparkt gewesen sei. In der gemeinsamen Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau S. R., der Zulassungsbesitzerin des angeführten Tatfahrzeuges, zur Aufforderung zur Rechtfertigung führten beide aus, dass sie beide am 13.2.2015 mit dem KFZ, einem Re. mit dem Wechselkennzeichen W-8... nach deren Dienstende gemeinsam nach Hause gefahren seien und dabei auf gegenständlichen H.-Parkplatz geparkt hätten. Aus dem beigeschlossenen Kontoauszug sei ersichtlich, dass sie um 16.58 Uhr mittels Bankomat bei H. bezahlt hätten, danach hätten sie ihre Einkäufe verstaut, unmittelbar danach hätten sie mit dem Einkaufwagen die Firma F. aufgesucht, um Hundefutter zu kaufen. Sie hätten diesen Einkauf im Auto verstaut und wären gegen 17.10 Uhr, ohne irgendeine Kollision zu verursachen auf direktem Weg nach Hause gefahren. Zur fraglichen Zeit um 17.04 sei das KFZ noch geparkt gewesen. Neben ihnen sei ein schwarzer Van, in dem zwei Frauen (die Aufforderinnen?) deren Einkauf verstaut hätten gestanden, nicht aber ein silber-metallic farbiger PKW mit roten Lackspuren, wie bei der Schadensbegutachtung vorgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer könne auch nicht nachvollziehen, dass bei dem behaupteten Sachverhalt die beiden Damen nicht erkennen hätten können, ob der Lenker männlich oder weiblich gewesen sei bzw. warum der 60 kg schwere, im Laderaum mitgeführte, unübersehbare Hund, ein ... Mischling, nicht erwähnt worden sei. Die Aufforderin Se. E. gab am 26.8.2015 als Zeugin an, sie sei mit dem Einkaufwagen in Richtung ihres Autos unterwegs gewesen, das am Beginn des Parkplatzes als drittes Fahrzeug gestanden sei, als sie bemerkt habe, dass das zweite Fahrzeug in der Parkreihe ausparken habe wollen. Sie und ihre Tochter seien stehen geblieben und hätten gewartet. Da ein KFZ auf der anderen Seite der Parkreihe gestanden sei, habe das ausparkende KFZ nicht so leicht retour fahren können. Der Gestik nach sei der Lenker verärgert gewesen. Als er vorwärts in Richtung ihres PKW gefahren sei, sei er an ihr KFZ angestoßen. Es sei ein deutliches Kratzgeräusch vernehmbar gewesen. Sie habe losgeschrien, sei dem KFZ ein Stück nachgelaufen und habe gewunken, aber es sei einfach weiter gefahren. Der Schaden sei noch unbehoben, der Schaden betrage 400 Euro. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf gemeinsam mit seiner Ehefrau in deren Stellungnahme vom 24.9.2015, dass ihr Fahrzeug am ersten Parkplatz gestanden sei. Auf der anderen Seite der Parkreihe habe es keine Parkplätze gegeben, außerdem seien es bis zur Gehsteigkante 12 m gewesen, sodass genug Platz zum Zurücksetzen vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer wies auf Widersprüche zwischen der Zeugenaussage und der Anzeige hin und argumentierte, dass aufgrund der Höhe der Stoßstange des Re. (46
- cm)keinen Schaden (rote und schwarze Lackspuren) in einer Höhe von 53 - 56 cm herbeizuführen vermöge. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten sowie an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Entsprechend § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 5 StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Zur Frage der technischen Möglichkeit, ob das vom Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug W-8... Beschädigungen am Kraftfahrzeug W-6... verursacht haben kann, hätte es im Beschwerdefall einer Befundnahme durch den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 bedurft, wozu jedoch die Vornahme einer Stellprobe der beiden betroffenen Fahrzeuge unerlässlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht forderte daher Frau Se. E., die Auffordererin und Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges W-6... auf, die durch den Verkehrsunfall verursachten Beschädigungen an ihrem Fahrzeug genau darzulegen, mitzuteilen, ob der Schaden bereits repariert worden sei, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden seien und ob sie sich bereit erkläre, das Fahrzeug der Landesfahrzeugprüfstelle in Wien zur Erstellung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens vorzuführen. Darauf antwortete ein Herr D. E., dass die Fotos zu dem Schaden beim Auto in diesem Akt schon vorliegen sollten, leider keine Fotos mehr zur Verfügung stünden. Die Schadensbesichtigung sei bei der … Versicherungs-AG durchgeführt worden. Mit einem weiteren Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien erging nochmals unter Hinweis, dass dieses Antwortschreiben keine Mitteilung darüber enthalte, ob das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-6... zur Besichtigung/Stellprobe zur Verfügung gestellt werde das Ersuchen umgehend bekanntzugeben, ob das KFZ zu einer Vorführung beim Sachverständigen bereitstünde. Diese Aufforderung vom 27.4.2016 blieb unbeantwortet. Mangels Mitwirkung der Geschädigten, nämlich der Vorführung ihres Fahrzeuges zur Stellprobe, ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass am Kraftfahrzeug W-6... Beschädigungen vorliegen, die von einer Kontaktnahme mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW herrühren, nicht erweisbar. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu allen drei Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu allen drei Spruchpunkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen., Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.014.3245.2016