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{'item': ['VGW-041/070/13261/2015', 'VGW-041/V70/6178/2016']}

Obsah (16)§ 25a§ 7i§ 7§ 71§ 17Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 38§ 24§ 27§ 31§ 34§ 33Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlVGW-041/070/13261/2015; VGW-041/V70/6178/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durc

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. sowie über die Beschwerde des M. T., vertreten durch RA, vom 30.09.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015, Zl. MBA ... - S 27832/15, wegen einer Verwaltungsübertretungen

§ 7iAbs. 3 i

Vm. § 7g Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl Nr. 94/2014, den sowie über die Beschwerde des M. T., vertreten durch RA, vom 30.09.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015, Zl. MBA ... - S 27832/15, wegen einer Verwaltungsübertretungen

Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, den B E S C H L U S S gefasst: III. Die Beschwerde vom 30.09.2015 wird

§ 7Abs. 4 i

Vm. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde vom 30.09.2015 wird

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. IV. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015, Zl. MBA ... – S 27832/15, wurde der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L. KG mit Sitz in Wien, welche als Arbeitgeberin der schriftlichen Aufforderung der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: WGKK) vom 27.01.2015, bei der Abteilung Beitragsprüfung vorzusprechen und näher bezeichnete Unterlagen für 59 dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer der Gesellschaft für den Zeitraum 01.
  2. bis 31.
  3. 2014 vorzulegen, nicht nachgekommen ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7g Abs. 2 AVRAG bestraft und gegen ihn gem. § 7i Abs. 3 erster Strafsatz leg. cit. 59 Geldstrafen von je EUR 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 59 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag verhängt.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015, Zl. MBA ... – S 27832/15, wurde der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L. KG mit Sitz in Wien, welche als Arbeitgeberin der schriftlichen Aufforderung der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: WGKK) vom 27.01.2015, bei der Abteilung Beitragsprüfung vorzusprechen und näher bezeichnete Unterlagen für 59 dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer der Gesellschaft für den Zeitraum 01.
  5. bis 31.
  6. 2014 vorzulegen, nicht nachgekommen ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG bestraft und gegen ihn gem. Paragraph 7 i, Absatz 3, erster Strafsatz leg. cit. 59 Geldstrafen von je EUR 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 59 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mittels Schreiben RSb an seine aktuelle Hauptwohnsitzadresse übermittelt und infolge eines vergeblichen Zustellversuch am 30.07.2015 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... Wien hinterlegt und ab 31.07.2015 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ablauf der diesbezüglichen Frist wurde das bezughabende Kuvert nicht wieder der Verwaltungsbehörde retourniert. Gleichzeitig wurde dieses Straferkenntnis auch an die betreffende Firma L. KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, mittels Schreiben RSb übermittelt und durch persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer als Ersatzempfänger gem § 16 ZustG zugestellt. Gleichzeitig wurde dieses Straferkenntnis auch an die betreffende Firma L. KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, mittels Schreiben RSb übermittelt und durch persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer als Ersatzempfänger gem Paragraph 16, ZustG zugestellt. I.
  7. Nach Eintritt der Rechtskraft mit 29.08.2015 wandte sich der Rechtsfreund des Beschwerdeführers in dessen Auftrag am 25.09.2015 mittels E-Mail erstmals an die Verwaltungsbehörde, um die Zustellung dieses Straferkenntnisses zu überprüfen. In der Folge nimmt er am 28.09.2015 in den Amtsräumen der Bescheid erlassenden Behörde Akteneinsicht und stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.09.2015 am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gleichzeitig holte er die versäumte Verfahrenshandlung nach und erhob im Namen des Beschwerdeführers unter einem Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis.römisch eins.
  8. Nach Eintritt der Rechtskraft mit 29.08.2015 wandte sich der Rechtsfreund des Beschwerdeführers in dessen Auftrag am 25.09.2015 mittels E-Mail erstmals an die Verwaltungsbehörde, um die Zustellung dieses Straferkenntnisses zu überprüfen. In der Folge nimmt er am 28.09.2015 in den Amtsräumen der Bescheid erlassenden Behörde Akteneinsicht und stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.09.2015 am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gleichzeitig holte er die versäumte Verfahrenshandlung nach und erhob im Namen des Beschwerdeführers unter einem Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis. In der Begründung des gegenständlichen Antrags wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater in der von diesem angemieteten Wohnung lebe. Sein Vater sei auch faktischer Geschäftsführer und alleiniger Machthaber der Gesellschaft, die ein Café Restaurant betreibe. Der Beschwerdeführer arbeite zwar im Betrieb mit, jedoch werde sein Vater von sämtlichen Dienstnehmern als „Chef“ angesehen und würden sie daher auch sämtliche an die Gesellschaft adressierte und von ihnen übernommene Poststücke an diesen übergeben. Auch werde das Hausbrieffach an der Privatadresse vor allem vom Vater geleert und die Post ausschließlich von ihm durchgesehen. Dabei handle es sich überwiegend um „geschäftliche“ Post im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die nur für den Vater als Machthaber interessant sei; die Werbung sortiere er nach Entnahme aus der Brieffachanlage sofort aus und werfe sie weg. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnis an die Gesellschaft am 30.07.2015 habe sich der Beschwerdeführer seit 14.07.2015 auf Besuch bei einem Cousin in Stuttgart befunden und sei er erst wieder am 03.08.2015 nach Wien zurückgekehrt. Dieses Straferkenntnis sei vom Arbeitnehmer übernommen und noch am selben Tag seinem Vater übergeben worden. Dieser habe in der Folge vergessen, dem Beschwerdeführer das von ihm im Geschäftslokal zunächst abgelegte Kuvert nach seiner Rückkehr 4 Tage später auszuhändigen. Der Grund für sein Vergessen liege darin, dass der Vater bereits um 4:00 Uhr früh zu arbeiten beginne und erst gegen Mitternacht wieder nachhause komme, sodass er nicht ausreichende Ruhephasen habe. Der Vater habe dieses Kuvert erst am 18.09.2015 zufällig wieder entdeckt. Die im Hauspostfach an der Privatadresse des Beschwerdeführers und seines Vaters angeblich deponierte Hinterlegungsanzeige dürfte der Vater irrtümlich mit der Werbung in den Papiermüll entsorgt haben. Dieses sei fast jeden Tag mit Werbematerialien und zumeist behördlichen Postsendungen gefüllt. Der Vater führe noch bei der Brieffachanlage eine erste Vorsortierung durch, werfe die Werbung danach sofort weg und nehme nur die verbleibende Post, die nach einer näheren Sichtung hiezu würdig erscheine, zu sich in die Wohnung mit. Das Übersehen einer zwischen zwei wesentlich größeren Werbezetteln eingezwängten Hinterlegungsanzeige könne ohne eigenes Verschulden sehr leicht geschehen, was immer wieder auch sorgfältigen Menschen passiere. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden keine Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. I.
  9. Am 14.10.2015 langte schließlich eine Bestätigung ein, wonach sich der Beschwerdeführer von 14.
  10. bis 03.08.2015 wegen eines Familienstreits bei einer näher genannten Person in Stuttgart aufgehalten habe.römisch eins.
  11. Am 14.10.2015 langte schließlich eine Bestätigung ein, wonach sich der Beschwerdeführer von 14.
  12. bis 03.08.2015 wegen eines Familienstreits bei einer näher genannten Person in Stuttgart aufgehalten habe. I.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2015, Zl. MBA ... - S 27832/15 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 06.07.2015, MBA ... – S 27832/15,

§ 71AVG i

Vm § 24 VStG 1991 abgewiesen.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2015, Zl. MBA ... - S 27832/15 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 06.07.2015, MBA ... – S 27832/15,

Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 abgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass das bezughabende Straferkenntnis vom 06.07.2015 dem Beschwerdeführer

§ 17Abs. 3 Zust

G am 04.08.2015 wirksam zugestellt worden sei. Zumal das an ihn gerichtete Straferkenntnis nicht wieder von der Post an die Verwaltungsbehörde retourniert worden sei, lasse sich ableiten, dass es tatsächlich von jemanden beim Zustellpostamt behoben worden sei. Aus diesem Grunde könne dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Hinterlegungsanzeige in Papiermüll zwischen der Werbung entsorgt worden sei, nicht gefolgt werden. Selbst bei Wahrunterstellung stelle dieser Umstand unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.09.2015, Zl. VGW-031/038/6603/2015, kein unvorhergesehenes Ereignis dar, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen wäre.Begründend stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass das bezughabende Straferkenntnis vom 06.07.2015 dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 04.08.2015 wirksam zugestellt worden sei. Zumal das an ihn gerichtete Straferkenntnis nicht wieder von der Post an die Verwaltungsbehörde retourniert worden sei, lasse sich ableiten, dass es tatsächlich von jemanden beim Zustellpostamt behoben worden sei. Aus diesem Grunde könne dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Hinterlegungsanzeige in Papiermüll zwischen der Werbung entsorgt worden sei, nicht gefolgt werden. Selbst bei Wahrunterstellung stelle dieser Umstand unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.09.2015, Zl. VGW-031/038/6603/2015, kein unvorhergesehenes Ereignis dar, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen wäre. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 02.11.2015 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 13.11.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 02.11.2015 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 13.11.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wurde zunächst die Rechtswirksamkeit der Zustellung des bezughabenden Straferkenntnis vom 06.07.2015 an den Beschwerdeführer außer Streit gestellt, wobei es für den konkreten Fall unerheblich sei, ob diese mittels Hinterlegung am 30.07.2015 oder erst nach dessen Rückkehr an die Abgabestelle am 04.08.2015 bewirkt wurde. Der von der Verwaltungsbehörde angenommenen Behebung dieser Schriftstücks wurde entgegengehalten, dass in einem solchen Fall jjedenfalls eine Bestätigung darüber vorliegen müsste, welche die behebende Person persönlich unterschrieben hätte, wobei sogar deren Lichtbildausweis vermerkt wäre. Eine solche Bestätigung sei jedoch nicht aktenkundig, sodass auch nicht von einer erfolgten Behebung ausgegangen werden könne. Die Tatsache der angeblich nicht erfolgten Rückstellung an die belangte Behörde könne viele Gründe haben (etwa auch einen Fehler der Post) und sei kein Beweis für eine tatsächliche Behebung. Unrichtig sei letztlich unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (z.B. MietSlg. 55.646, EFS/g. 90.899 u.a.) auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die irrtümliche Entsorgung der Hinterlegungsanzeige gemeinsam mit Werbematerial in den Papiermüll kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages seien auch ausdrücklich die konkreten Umstände vorgebracht worden, warum dies geschehen habe können und nicht als auffallende Sorglosigkeit zu bewerten sei. Selbst einem sorgfältigen Menschen könne beim Entleeren des Postfaches das Ungeschick passieren, dass er mit Werbematerial auch eine Zustellbenachrichtigung wegwirft. Jene Entscheidungen, welche in solchen Fällen keinen Grund für eine Wiedereinsetzung sehen, würden auf speziellen Sachverhalten wie insbesondere der Eigenschaft des Empfängers als Rechtsanwalt oder sonstige Person fußen, welche zu erhöhter Sorgfalt aufgrund ihres Berufes oder ihrer Ausbildung verpflichtet seien. Im gegenständlichen Fall sei die Hinterlegungsanzeige ohnehin nicht vom Beschwerdeführer selbst entsorgt worden, sodass ihn selbst gar kein Verschulden daran treffen kann und er diesen Vorfall durch keine wie immer geartete eigene Vorsichtsmaßnahme hätte verhindern können. Die Entsorgung einer Hinterlegungsanzeige durch einen Mitbewohner stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, an dessen Eintritt den Beschwerdeführer nicht einmal ein leichter Grad des Verschuldens treffe. Denn der Beschwerdeführer hätte allenfalls für Fehlverhalten seiner beruflichen Parteienvertreter wie Rechtsanwälte oder Steuerberater einzustehen, nicht aber für dasjenige von Verwandten im häuslichen Bereich. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass sein Vater der wahre "Chef' der L. KG war, denn das hinterlegte Schriftstück und damit auch die Hinterlegungsanzeige seien nicht an die L. KG, sondern an den Beschwerdeführer persönlich adressiert gewesen, sodass er in gar keinem Fall dazu berechtigt gewesen sei, als Vertreter des Beschwerdeführers mit der Hinterlegungsanzeige nach freiem Gutdünken zu verfahren. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Einvernahme des Vaters als Zeuge in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015 zur Zahl MBA ...-S 27832/15 bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. I.
  3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13.11.2015 vor. römisch eins.
  4. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13.11.2015 vor. I.
  5. Am 24.11.2015 teilte das Zustellpostamt ... mit, dass eine Ausfolgung der an den Beschwerdeführer gerichteten Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 06.07.2015 aus den dortigen Aufzeichnungen nicht festgestellt werden könne.römisch eins.
  6. Am 24.11.2015 teilte das Zustellpostamt ... mit, dass eine Ausfolgung der an den Beschwerdeführer gerichteten Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 06.07.2015 aus den dortigen Aufzeichnungen nicht festgestellt werden könne. I.
  7. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 18.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die Verwaltungsbehörde nach Teilnahmeverzicht keinen informierten Vertreter entsandte.römisch eins.
  8. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 18.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die Verwaltungsbehörde nach Teilnahmeverzicht keinen informierten Vertreter entsandte. Diese mündliche Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf: „Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Beschwerdeführer: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: € 800,00 AMS monatlich Vermögen: Schuldenregulierungsverfahren beantragt Sorgepflichten: keine Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Ich halte mein bisheriges Vorbringen aufrecht und möchte dieses nicht ergänzen. Die L. KG befindet sich derzeit in Liquidation. Die Konkurseröffnung fand am 14.08.2015 statt. Das verfahrensgängige Straferkenntnis wurde sowohl an die Privatadresse des Beschwerdeführers als auch an die Adresse der Gesellschaft zugestellt. Es wurde von einem Mitarbeiter der Pizzeria übernommen und dem Vater übergeben. Der Vater hat in der Folge vergessen, dieses Kuvert rechtzeitig an den Beschwerdeführer auszuhändigen. Bis dato wurden vom Beschwerdeführer während seiner Verantwortung für die Firma die angeforderten Unterlagen noch nicht an die WGKK übermittelt. Auch der Masseverwalter, wo sich zum nunmehrigen Zeitpunkt die Unterlagen befinden, hat bis dato keine Vorlage vorgenommen. Zeuge: K. T. Vater, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Die Firma wurde von mir und meinem Sohn gemeinsam geführt, wobei ich hauptsächlich aktiv war. Ich habe auch in der Regel die an die Firma adressierte Post entweder selbst übernommen oder wurde mir diese von einem Mitarbeiter ausgehändigt. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich das Aufforderungsschreiben der WGKK zur Vorlage von Lohnunterlagen (AS 4) erhalten habe. Wahrscheinlich werde ich dieses bekommen habe. Auf Befragen des Vertreters der WGKK: Dieser führt aus, dass bereits zuvor am 15.01.2015 Aufforderungskarten in der Brieffachanlage hinterlegt bzw. auch eine direkt an einen Mitarbeiter übergeben worden war. Auch auf diese beiden Verständigungen, auch wenn diese nicht verfahrensrelevant sind, wurde nicht reagiert. Das Unternehmen hat bereits zuvor auch nicht auf das Schreiben vom 30.09.2014 reagiert. Die Firma hat auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Prüfergebnis im gegenständlichen Fall nicht reagiert. Der Zeuge: Das an die Gesellschaft ergangene Straferkenntnis wurde von einem Mitarbeiter übernommen und zusammen mit Werbematerial in eine Lade gelegt. Ich habe es nicht gesehen. Nachgefragt, ich möchte mich dahingehend korrigieren, dass ich meinte, dass der Mitarbeiter mir das Straferkenntnis ausgehändigt hat, ich es in eine Lade gegeben habe und ich vergessen habe, es meinem Sohn zu geben. Ich habe es danach erst am 18.09.2015 zufällig wieder gesehen. Die Brieffachanlage an der Privatadresse betreue ich in der Regel. Dazu entnehme ich die eingelegte Post, nehme diese ins Lokal mit, wo ich sie dann durchsehe und das Werbematerial von den Briefsendung trenne. Dies mache ich, wenn ich keine andere Arbeit zu erledigen habe, indem ich das Werbematerial von den Briefsendungen einzeln trenne und dazu zwei Stöße mache. Manchmal kann es auch passieren, dass ich einen Verständigungszettel [übersehen] und diesen mit dem Werbematerial wegschmeiße. Dies ist auch schon 3-4 Mal vorgekommen. Es wird festgehalten, dass [der Beschwerdeführer] im Rahmen der Befragung bestätigt, dass er Kenntnis davon hatte. Erklärend führt er aus, dass bei diesem Gelegenheiten sehr viele Briefe zugestellt wurden und sein Vater offensichtlich die Hinterlegungsanzeige übersehen hat. Diese Vorfälle haben sich ca. 3-4 Monate vor der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses zugetragen. Er selbst war davon geschockt und mit der Situation etwas überfordert, da er keine ausreichenden Kenntnisse für die Führung einer Firma hatte. Befragt: Wir haben dann versucht, durch alle möglichen Sachen, die Wiederholung solcher Sachen zu vermeiden. Wir schauten vor allem, dass wir die hinterlegten Schriftstücke rechtzeitig abholen. Am Schluss war es so, dass ich mich persönlich darum gekümmert habe. Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge an: Mein Sohn war zur Zeit der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses seit 01.08.2015 in Deutschland und ist ca. 19 Tage dort geblieben. Nachgefragt, er dürfte am 01.08.2015 nach Deutschland gefahren sein. Nachgefragt, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er von seinem Cousin am 14.07.2015 mit dem Auto abgeholt und zwecks Ausrichtung einer Geburtstagsfeier für ihn nach Deutschland mitgenommen hatte [worden sei]. Der Zeuge wird um 10:36 Uhr entlassen. In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter des Beschwerdeführers an: Ich halte die in der Beschwerde erhobenen Anträge aufrecht. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird den Parteien ausgehändigt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wird von den anwesenden Verfahrensparteien verzichtet. Die Entscheidung ergeht schriftlich. Die anwesenden Verfahrensparteien stimmen dem ausdrücklich zu. Ende der Verhandlung: 10:39 Uhr II. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  10. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.08.2015 unbeschränkt haftender Gesellschafter der L. KG mit Sitz in Wien R.-platz und seit 07.11.2013 alleine vertretungsbefugt. Sein Vater K. T. war Kommanditist, führte jedoch den Betrieb hauptsächlich selber und wurde demgemäß von den Arbeitnehmern als tatsächlicher „Chef“ angesehen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015, Zl. MBA ... – S 27832/15, wurde der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L. KG mit Sitz in Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7g Abs. 2 AVRAG bestraft und gegen ihn gem. § 7i Abs. 3 erster Strafsatz leg. cit. 59 Geldstrafen von je EUR 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 59 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag verhängt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 06.07.2015, Zl. MBA ... – S 27832/15, wurde der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L. KG mit Sitz in Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG bestraft und gegen ihn gem. Paragraph 7 i, Absatz 3, erster Strafsatz leg. cit. 59 Geldstrafen von je EUR 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 59 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mittels Schreiben RSb an seine aktuelle Hauptwohnsitzadresse übermittelt und infolge eines vergeblichen Zustellversuch am 30.07.2015 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... Wien hinterlegt und ab 31.07.2015 zur Abholung bereitgehalten. Dieses Straferkenntnis wurde in der Folge innerhalb der Abholfrist behoben. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde gegen diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde dieses Straferkenntnis auch an die betreffende Firma L. KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, mittels Schreiben RSb übermittelt und durch persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer namens Nuri als Ersatzempfänger gem § 16 ZustG zugestellt. In der Folge übergab dieser das Kuvert an den Vater des Beschwerdeführers, welcher es danach an den Beschwerdeführer (zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt) aushändigte. Beschwerde wurde auch seitens der Gesellschaft binnen der Beschwerdefrist nicht erhoben.Gleichzeitig wurde dieses Straferkenntnis auch an die betreffende Firma L. KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, mittels Schreiben RSb übermittelt und durch persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer namens Nuri als Ersatzempfänger gem Paragraph 16, ZustG zugestellt. In der Folge übergab dieser das Kuvert an den Vater des Beschwerdeführers, welcher es danach an den Beschwerdeführer (zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt) aushändigte. Beschwerde wurde auch seitens der Gesellschaft binnen der Beschwerdefrist nicht erhoben. Nach Eintritt der Rechtskraft mit
  11. bzw. 29.08.2015 wandte sich der Rechtsfreund des Beschwerdeführers in dessen Auftrag am 25.09.2015 mittels E-Mail erstmals an die Verwaltungsbehörde, um die Zustellung dieses Straferkenntnisses zu überprüfen. Nach Akteneinsicht in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörde stellte er daraufhin mit Schriftsatz vom 30.09.2015 noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gleichzeitig holte er die versäumte Verfahrenshandlung nach und erhob im Namen des Beschwerdeführers unter einem Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis. Die Verwaltungsbehörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 06.07.2015, MBA ... – S 27832/15,

§ 71AVG i

Vm § 24 VStG 1991 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2015, Zl. MBA ... - S 27832/15, ab. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 02.11.2015 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 13.11.2015 fristgerecht erhobene gegenständliche Beschwerde. Die Verwaltungsbehörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 06.07.2015, MBA ... – S 27832/15,

Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2015, Zl. MBA ... - S 27832/15, ab. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 02.11.2015 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 13.11.2015 fristgerecht erhobene gegenständliche Beschwerde. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.

  1. bis 03.08.2015 bei Familienangehörigen in Stuttgart aufhielt. Er war insbesondere zwischen der Zustellung des oa Straferkenntnisses und dem Ablauf der Beschwerdefrist an seiner Hauptwohnsitzadresse in Wien anwesend. II.
  2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch ergänzende eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch die am 18.04.2016 durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung und aktuelle Anfragen in öffentlichen Registern. Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Verfahren die Wirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.07.2015 sowohl an ihn persönlich an seiner Hauptwohnsitzadresse mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... als auch an die Gesellschaft mittels Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer am 30.07.2015 ausdrücklich außer Streit. Er behauptete lediglich, dass er von diesem Umstand deshalb keine Kenntnis erlangt habe, weil sein Vater das an die Gesellschaft adressierte Kuvert im Geschäftslokal abgelegt und ihm nach seiner angeblichen Rückkehr nach Österreich am 03.08.2015 vergessen habe, zu übergeben bzw. die Anzeige über die Hinterlegung des an den Beschwerdeführer an dessen Privatanschrift gerichteten RSb-Kuverts übersehen und irrtümlich gemeinsam mit dem Werbematerial im Papierkorb entsorgt habe. Dieser Behauptung muss jedoch entgegengehalten werden, dass das an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Straferkenntnis nach Ablauf der am 31.07.2015 beginnenden Abholfrist durch das Zustellpostamt ... nicht - so wie im Falle des fruchtlosen Verstreichens üblich - an die Verwaltungsbehörde retourniert wurde. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich betont, dass im Gegensatz dazu die dem Beschwerdeführer ebenfalls mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 16.06.2015 zugestellte Aufforderung der Behörde zur Rechtfertigung in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren sehr wohl nach Ablauf der Frist zur Abholung an die Verwaltungsbehörde retourniert wurde (vgl. AS 15). Bedenkt man ferner, dass der Beschwerdeführer und sein Vater in Zusammenhang mit dem dem Straferkenntnis vom 06.07.2015 zugrundeliegenden Sachverhalt offenkundig auch schon zuvor mehrfach auf nachweisliche schriftliche Aufforderungen der WGKK nicht reagiert hatte (s. Beilage ./1 des VH-Protokolls) bzw. auch deren verfahrensgegenständliche Aufforderung vom 27.01.2015 mit dem Vermerk „nicht behoben“ nach Ablauf der Abholfrist vom selben Zustellpostamt ... an die Absenderin rückübermittelt wurde, so lässt dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebens- und Berufserfahrung für den erkennenden Richter nur den Schluss zu, dass das Zustellpostamt ... seiner im Zuge von Zustellvorgängen behördlicher Schriftstücke erwachsenen Aufgaben regelmäßig ordnungsgemäß nachkommt und daher davon ausgegangen werden kann, dass auch die an den Beschwerdeführer an seine Hauptwohnsitzadresse mittels RSb-Kuvert übermittelte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 06.07.2015 an die Bescheid erlassene belangte Behörde jedenfalls retourniert worden wäre, hätte tatsächlich – so wie vom Beschwerdeführer im Verlauf dieses Verwaltungsverfahrens behauptet – keine Abholung innerhalb der Abholfrist stattgefunden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und sein Vater im gesamten Verfahren nie eingewandt haben, bezüglich dieser anderen RSb-Schreiben keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben.Dieser Behauptung muss jedoch entgegengehalten werden, dass das an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Straferkenntnis nach Ablauf der am 31.07.2015 beginnenden Abholfrist durch das Zustellpostamt ... nicht - so wie im Falle des fruchtlosen Verstreichens üblich - an die Verwaltungsbehörde retourniert wurde. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich betont, dass im Gegensatz dazu die dem Beschwerdeführer ebenfalls mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 16.06.2015 zugestellte Aufforderung der Behörde zur Rechtfertigung in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren sehr wohl nach Ablauf der Frist zur Abholung an die Verwaltungsbehörde retourniert wurde vergleiche AS 15). Bedenkt man ferner, dass der Beschwerdeführer und sein Vater in Zusammenhang mit dem dem Straferkenntnis vom 06.07.2015 zugrundeliegenden Sachverhalt offenkundig auch schon zuvor mehrfach auf nachweisliche schriftliche Aufforderungen der WGKK nicht reagiert hatte (s. Beilage ./1 des VH-Protokolls) bzw. auch deren verfahrensgegenständliche Aufforderung vom 27.01.2015 mit dem Vermerk „nicht behoben“ nach Ablauf der Abholfrist vom selben Zustellpostamt ... an die Absenderin rückübermittelt wurde, so lässt dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebens- und Berufserfahrung für den erkennenden Richter nur den Schluss zu, dass das Zustellpostamt ... seiner im Zuge von Zustellvorgängen behördlicher Schriftstücke erwachsenen Aufgaben regelmäßig ordnungsgemäß nachkommt und daher davon ausgegangen werden kann, dass auch die an den Beschwerdeführer an seine Hauptwohnsitzadresse mittels RSb-Kuvert übermittelte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 06.07.2015 an die Bescheid erlassene belangte Behörde jedenfalls retourniert worden wäre, hätte tatsächlich – so wie vom Beschwerdeführer im Verlauf dieses Verwaltungsverfahrens behauptet – keine Abholung innerhalb der Abholfrist stattgefunden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und sein Vater im gesamten Verfahren nie eingewandt haben, bezüglich dieser anderen RSb-Schreiben keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Diese Beurteilung wird auch durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zudem widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Grund seines angeblichen Aufenthaltes in Deutschland Ende Juli 2015 machte. Während er selbst nämlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Grund die dortige Ausrichtung einer Geburtstagsfeier behauptete (s. S. 4), legte er noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Bestätigung dieses (angeblichen) Cousins vor, wonach er sich wegen eines Familienstreits nach Stuttgart begeben habe (s. AS 62). Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Vater als Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung zunächst und auf Nachfragen mehrfach gleichlautend angab, dass sein Sohn sich seit 01.08.2015 für die Dauer von ca. 19 Tagen in Deutschland aufgehalten habe; um unmittelbar danach auf Vorhalt dessen diesbezüglicher Angaben im Verfahren lediglich lapidar zu erwidern, sich nicht mehr genau erinnern zu können (s. S 4 VH-Protokoll). Angesichts dieser deutlichen Widersprüche im Aussageverhalten sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Vaters gelangt der erkennende Richter zu der Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich insbesondere von Ende Juli bis Ende August 2015 durchgehend an seiner Wiener Hauptwohnsitzadresse aufgehalten hat und es sich bei der vorgelegten Bestätigung (AS 62) lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. In hohem Maße unschlüssig erscheint die Begründung des Wiedereinsetzungsantrag auch durch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Antragsbegründung als sorgfältiger „tatsächlicher Chef“ des Lokals dargestellt wird, der regelmäßig die geschäftliche sowohl im Lokal als auch an der Privatadresse zugestellte Post kontrolliert und dem im konkreten Fall wegen Übermüdung durch einen erhöhten Arbeitsaufwand (lediglich einmal) ein Missgeschick unterlaufen sei, während sich bei nähere Befragung im Zuge der Beschwerdeverhandlung herausstellte, dass dieser schon zuvor mehrfach Hinterlegungsanzeigen „übersehen“ hatte, was auch dem Beschwerdeführer bekannt war. Gegen die Annahme des behaupteten einmaligen Missgeschicks spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bzw. sein den Betrieb tatsächlich leitender Vater sogar im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wiederholt auf Aufforderungen der WGKK, mit dieser in Kontakt zu treten, nicht reagiert haben sowie auch zuvor an die Gesellschaft bzw. den Beschwerdeführer adressierte, beim Zustellpostamt ... hinterlegte RSb-Schreiben nicht behoben wurden; wiederholt sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Schreiben allesamt nach Verstreichen der Abholfrist an den jeweiligen Adressaten retourniert wurden. Wenn die Beschwerde diesbezüglich abermals Unkenntnis der Hinterlassung der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes einwendet (s. AS 46), so vermag auch diese Behauptung nicht zu überzeugen, zumal sie lediglich lapidar in den Raum gestellt wurde und nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die konkrete Ursache hiefür näher darzulegen. Weder wurde in diesem Zusammenhang nämlich substantiiert dargelegt, welche nachvollziehbaren Gründen die Annahme rechtfertigen könnten, dass diese Verständigung gar nicht eingelegt oder aber von Dritten unbefugt entfernt worden wäre. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die dritte alternativ in den Raum gestellte Möglichkeit, wonach der Vater auch eine solche irrtümlich übersehen haben könnte, letztlich ein weiteres Argument gegen das Vorliegen eines unvorhergesehenen (einmaligen) Missgeschicks des Vaters am 30.07.2015 gewertet werden muss, so wie die insofern nicht überzeugende Antragsbegründung dies darzustellen versucht. Für den erkennenden Richter ergibt sich daraus vielmehr der überzeugende Eindruck, der Beschwerdeführer sowie sein Vater waren von Beginn an der Offenlegung der Umstände der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer nicht interessiert und versuchten durch Nichtbeachtung entsprechender Aufforderung die Überprüfung ihres Betriebes durch die WGKK zu verhindern, bzw. durch die Verweigerung der Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gem. § 7g Abs. 2 AVRAG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren mittels Nichtbeachtung der Zustellung von allen behördlichen Schriftstücken (an den Beschwerdeführer bzw. die Gesellschaft) einer Bestrafung zu entgehen. Dafür spricht auch, dass die geforderten Unterlagen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beschwerdeführer und seinen Vater bzw. auch danach durch den Masseverwalter (insbesondere auf deren Betreiben) tatsächlich nicht der WGKK übermittelt wurden. Für den erkennenden Richter ergibt sich daraus vielmehr der überzeugende Eindruck, der Beschwerdeführer sowie sein Vater waren von Beginn an der Offenlegung der Umstände der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer nicht interessiert und versuchten durch Nichtbeachtung entsprechender Aufforderung die Überprüfung ihres Betriebes durch die WGKK zu verhindern, bzw. durch die Verweigerung der Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gem. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren mittels Nichtbeachtung der Zustellung von allen behördlichen Schriftstücken (an den Beschwerdeführer bzw. die Gesellschaft) einer Bestrafung zu entgehen. Dafür spricht auch, dass die geforderten Unterlagen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beschwerdeführer und seinen Vater bzw. auch danach durch den Masseverwalter (insbesondere auf deren Betreiben) tatsächlich nicht der WGKK übermittelt wurden. Auch wenn die Ausfolgung bzw. die Identität des Abholers des an den Beschwerdeführer gerichteten Straferkenntnisses beim Zustellpostamt durch das Verwaltungsgericht Wien im November 2015 nicht (mehr) feststellbar war, so muss aus alle dem im konkreten Fall nachvollziehbar dennoch geschlossen werden, dass das für den Beschwerdeführer beim Zustellpostamt ... ab 31.07.2015 zur Abholung bereit gehaltene diesbezügliche RSb-Kuvert innerhalb der Abholfrist jedenfalls von einem der beiden behoben wurde. Auch wenn zum nunmehrigen Zeitpunkt der konkrete Abholer nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden konnte, kann angesichts der weiteren Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters, wonach diese den Betrieb gemeinsam geführt haben (vgl. S. 3f des VH-Protokolls) davon ausgegangen werden, dass einer der beiden dieses beim zuständigen Zustellpostamt abgeholt und den anderen auch darüber informiert hat.Auch wenn die Ausfolgung bzw. die Identität des Abholers des an den Beschwerdeführer gerichteten Straferkenntnisses beim Zustellpostamt durch das Verwaltungsgericht Wien im November 2015 nicht (mehr) feststellbar war, so muss aus alle dem im konkreten Fall nachvollziehbar dennoch geschlossen werden, dass das für den Beschwerdeführer beim Zustellpostamt ... ab 31.07.2015 zur Abholung bereit gehaltene diesbezügliche RSb-Kuvert innerhalb der Abholfrist jedenfalls von einem der beiden behoben wurde. Auch wenn zum nunmehrigen Zeitpunkt der konkrete Abholer nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden konnte, kann angesichts der weiteren Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters, wonach diese den Betrieb gemeinsam geführt haben vergleiche S. 3f des VH-Protokolls) davon ausgegangen werden, dass einer der beiden dieses beim zuständigen Zustellpostamt abgeholt und den anderen auch darüber informiert hat. Folglich kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und auch sein Vater als derjenige, der sich in der Regel um alle geschäftlichen Belange kümmert, von der Existenz dieses Straferkenntnis rechtzeitig – noch vor Ablauf der Beschwerdefrist – Kenntnis hatten. In einer Gesamtabwägung war daher das behauptete irrtümliche Wegwerfen der bezughabenden Hinterlegungsanzeige gemeinsam mit dem Werbematerial durch den Vater bzw. sein Vergessen, dem Beschwerdeführer das an die Gesellschaft zugestellte Straferkenntnis vom 06.07.2015 noch vor Ablauf der Beschwerdefrist auszuhändigen, als Schutzbehauptung zu werten. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft machen. Aber selbst wenn man nun der im Schriftsatz vom 30.09.2015 geäußerten Begründung für das Versäumen der Beschwerdefrist (hypothetischer Weise) Glauben schenken wollte, wäre für den Beschwerdeführer daraus unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nichts gewonnen. Diesbezüglich sei an dieser Stelle auf die näheren rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
  4. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  5. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 38Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

§ 24VSt

G 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

Paragraph 24, VStG 1991 das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Abs. 1 die Zeiten

§ 34Abs.

2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Absatz eins, die Zeiten

Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführenDas Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen Ad. Spruchpunkt I.):Ad. Spruchpunkt römisch eins.): II.3.2.1. § 17 Zustellgesetz lautet: römisch zwei.3.2.1. Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum

§ 71Abs.

1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist, entgegen. Bei einem derartigen Zustellungsmangel handelt es sich nicht um einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum

Paragraph 71, Absatz eins, AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist, entgegen. Bei einem derartigen Zustellungsmangel handelt es sich nicht um einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1.Ziffer eins die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2.Ziffer 2 die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht (so etwa VwGH 08.07.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062; 17.02.2011, 2009/07/0082). Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. hiezu VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. dazu VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; 26.02.2009, Zl. 2008/05/0208; 16.12.2009, 2009/12/0031). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009)§ 71 Rz 117 zitierte Judikatur des VwGH sowie die E 17.02.2011, 2009/07/0082; 10.07.1997, Zl. 97/20/0299, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht (so etwa VwGH 08.07.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062; 17.02.2011, 2009/07/0082). Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche hiezu VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen vergleiche dazu VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; 26.02.2009, Zl. 2008/05/0208; 16.12.2009, 2009/12/0031). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009)Paragraph 71, Rz 117 zitierte Judikatur des VwGH sowie die E 17.02.2011, 2009/07/0082; 10.07.1997, Zl. 97/20/0299, mwN). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person durch eine Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie Gewaltanwendungen von außen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 13.09.1999, 97/09/0134 sowie vom 26.08.1998, Zl. 96/09/0093, und die darin angegebene Vorjudikatur).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person durch eine Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie Gewaltanwendungen von außen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 13.09.1999, 97/09/0134 sowie vom 26.08.1998, Zl. 96/09/0093, und die darin angegebene Vorjudikatur). Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des "minderen Grades des Versehens" mit der leichten Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass ein minderer Grad des Versehen, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, nur dann vorliegt, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder an bisher noch nie am Verfahren beteiligte Personen. Wenn die Versäumung einer Frist voraussehbar ist und durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (in diesem Sinne VwGH 13.09.1999, 97/09/0134; 26.08.1998, Zl. 96/09/0093, und die darin angegebene Vorjudikatur). Eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließende - auffallende Sorglosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter die im Verkehr mit Gerichten oder Verwaltungsbehörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht läßt (in diesem Sinne VwGH 24.01.1995, 94/04/0211; 19.03.1996, 95/11/0392). Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (so VwGH 21.02.2014, Ro 2014/06/0009 mit Hinweis auf den B vom 29.08.2013, 2013/16/0116).Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des "minderen Grades des Versehens" mit der leichten Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass ein minderer Grad des Versehen, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, nur dann vorliegt, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder an bisher noch nie am Verfahren beteiligte Personen. Wenn die Versäumung einer Frist voraussehbar ist und durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (in diesem Sinne VwGH 13.09.1999, 97/09/0134; 26.08.1998, Zl. 96/09/0093, und die darin angegebene Vorjudikatur). Eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließende - auffallende Sorglosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter die im Verkehr mit Gerichten oder Verwaltungsbehörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht läßt (in diesem Sinne VwGH 24.01.1995, 94/04/0211; 19.03.1996, 95/11/0392). Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (so VwGH 21.02.2014, Ro 2014/06/0009 mit Hinweis auf den B vom 29.08.2013, 2013/16/0116). Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen (vgl. ua VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102; 15.10.2009, 2008/09/0225; 24.11.1993, 93/15/0190, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 656f). Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter der Partei (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (vgl. B 30.03.2015, Ro 2014/15/0009). Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. VwGH 18.03.2004, 2001/03/0003 sowie den B vom 24.11.1989, 89/17/0116).Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen vergleiche ua VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102; 15.10.2009, 2008/09/0225; 24.11.1993, 93/15/0190, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 656f). Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter der Partei (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat vergleiche B 30.03.2015, Ro 2014/15/0009). Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten vergleiche VwGH 18.03.2004, 2001/03/0003 sowie den B vom 24.11.1989, 89/17/0116). Bei der Ersatzzustellung hat der Empfänger das - durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare - Risiko zu tragen, das sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmen Schriftstücks an einen Ersatzempfänger ergibt, er hat aber nicht zudem für das einen Wiedereinsetzungsgrund bildende Verhalten eines Ersatzempfängers einzustehen (vgl. insoweit die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
  1. Auflage 1998, Seite 1973 E 36 sowie Seite 1974, E 37 und E 43f wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer hat (als Empfänger) keinen Einfluss darauf, ob die Behörde eine bestimmte Person als Ersatzempfänger ausschließt (vgl. § 16 Abs. 4 ZustellG) und es trifft den Beschwerdeführer als Empfänger für die an seiner Abgabestelle anwesende Person des Ersatzempfängers auch kein "Auswahlverschulden". Auch im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehegattin über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellungen oder Zustellversuche liegt keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit (vgl. dazu VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Es stellt auch kein Verschulden dar, wenn an der Abgabestelle des Beschwerdeführers kein geeigneter oder zuverlässiger Ersatzempfänger vorhanden war (s. VwGH 13.09.1999, 97/09/0134). Bei der Ersatzzustellung hat der Empfänger das - durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare - Risiko zu tragen, das sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmen Schriftstücks an einen Ersatzempfänger ergibt, er hat aber nicht zudem für das einen Wiedereinsetzungsgrund bildende Verhalten eines Ersatzempfängers einzustehen vergleiche insoweit die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  2. Auflage 1998, Seite 1973 E 36 sowie Seite 1974, E 37 und E 43f wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer hat (als Empfänger) keinen Einfluss darauf, ob die Behörde eine bestimmte Person als Ersatzempfänger ausschließt vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, ZustellG) und es trifft den Beschwerdeführer als Empfänger für die an seiner Abgabestelle anwesende Person des Ersatzempfängers auch kein "Auswahlverschulden". Auch im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehegattin über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellungen oder Zustellversuche liegt keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit vergleiche dazu VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Es stellt auch kein Verschulden dar, wenn an der Abgabestelle des Beschwerdeführers kein geeigneter oder zuverlässiger Ersatzempfänger vorhanden war (s. VwGH 13.09.1999, 97/09/0134). Die Frage, ob ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Prozesshandlung oder Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (in diesem Sinne VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). Bei einem Bescheid mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. VwGH 26.02.2003, 2001/03/0378).Bei einem Bescheid mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid vergleiche VwGH 26.02.2003, 2001/03/0378). II.3.2.
  3. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, der bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens im August 2015 diese Gesellschaft selbstständig und alleine nach außen vertrat. Seinen eigenen Angaben zufolge führte jedoch sein Vater hauptsächlich diesen Betrieb und wurde von den Arbeitnehmern auch als der „eigentliche“ Chef betrachtet. Der Vater war jedoch nicht vertretungsbefugt, sondern lediglich einer von zwei Kommanditisten dieser Gesellschaft. römisch zwei.3.2.
  4. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, der bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens im August 2015 diese Gesellschaft selbstständig und alleine nach außen vertrat. Seinen eigenen Angaben zufolge führte jedoch sein Vater hauptsächlich diesen Betrieb und wurde von den Arbeitnehmern auch als der „eigentliche“ Chef betrachtet. Der Vater war jedoch nicht vertretungsbefugt, sondern lediglich einer von zwei Kommanditisten dieser Gesellschaft. Das diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Straferkenntnis vom 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Verwaltungsbehörde mit Schreiben RSb an seine Hauptwohnsitzadresse übermittelt. Da ein Zustellversuch dieses Schreibens an der Postadresse am 30.07.2015 fehlgeschlagen war, hinterließ das zuständige Zustellorgan in der zugeordneten Brieffachanlage eine entsprechende Verständigung und hinterlegte es beim Zustellpostamt ..., bei dem es ab dem 31.07.2015 zu Abholung bereitgehalten wurde; dies wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren auch außer Streit gestellt. Dieses Schreiben wurde in der Folge (mangels anderslautenden Vorbringens wohl) durch den Beschwerdeführer oder seinen Vater während der Abholfrist auch tatsächlich behoben. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer erlangte erstmals durch die von seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.09.2015 vorgenommene Akteneinsicht bei der belangten Behörde vom Umstand der wirksamen Zustellung am 31.07.2015 dieses Straferkenntnisses und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 28.08.2015 Kenntnis. Er stellte daraufhin am 30.09.2015 fristgerecht im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis.Der Beschwerdeführer erlangte erstmals durch die von seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.09.2015 vorgenommene Akteneinsicht bei der belangten Behörde vom Umstand der wirksamen Zustellung am 31.07.2015 dieses Straferkenntnisses und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 28.08.2015 Kenntnis. Er stellte daraufhin am 30.09.2015 fristgerecht im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis. Wie bereits umfassend beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer jedoch die von ihm in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.09.2015 geltend gemachten Gründe für die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom 06.07.2015, Zl. MBA ... – S 27832/15, im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen und war diesem aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses demgemäß nicht stattzugeben. Zumal bereits die belangte Behörde diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mangels Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen hat, war die gegenständliche sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Wie bereits umfassend beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer jedoch die von ihm in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.09.2015 geltend gemachten Gründe für die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom 06.07.2015, Zl. MBA ... – S 27832/15, im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen und war diesem aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses demgemäß nicht stattzugeben. Zumal bereits die belangte Behörde diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mangels Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen hat, war die gegenständliche sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. II.3.
  5. Nur der Ordnung halber sei hinzugefügt, dass sich aus nachfolgenden Gründen selbst bei (hypothetischer) Wahrunterstellung aufgrund der im gegenständlichen Antrag vom 30.09.2015 geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe kein maßgebliches anderes - für den Beschwerdeführer positives - Verfahrensergebnis ergeben würde.römisch zwei.3.
  6. Nur der Ordnung halber sei hinzugefügt, dass sich aus nachfolgenden Gründen selbst bei (hypothetischer) Wahrunterstellung aufgrund der im gegenständlichen Antrag vom 30.09.2015 geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe kein maßgebliches anderes - für den Beschwerdeführer positives - Verfahrensergebnis ergeben würde. Dem Beschwerdeführer ist zwar zunächst einzuräumen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. ua VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031; 13.09.1999, 97/09/0134; 06.05.1997, 97/08/0022 und E 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239 m.w.H.). Auch liege grundsätzlich im Unterbleiben von Erkundigungen bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohner über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des oben Gesagten (Vgl. VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Ferner kann ihm zugebilligt werden, dass sein Vater für den Fall einer allfälligen – im gegenständliche Fall nicht erfolgten – Ersatzzustellung nicht als beruflicher Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder) tätig gewesen wäre, und dass somit für die ihn gegenüber dem Vater als Ersatzempfänger angenommene „Sorgfalts- und Aufklärungspflicht" ein nicht so strenger Maßstab heranzuziehen ist.Dem Beschwerdeführer ist zwar zunächst einzuräumen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche ua VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031; 13.09.1999, 97/09/0134; 06.05.1997, 97/08/0022 und E 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239 m.w.H.). Auch liege grundsätzlich im Unterbleiben von Erkundigungen bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohner über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des oben Gesagten (Vgl. VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Ferner kann ihm zugebilligt werden, dass sein Vater für den Fall einer allfälligen – im gegenständliche Fall nicht erfolgten – Ersatzzustellung nicht als beruflicher Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder) tätig gewesen wäre, und dass somit für die ihn gegenüber dem Vater als Ersatzempfänger angenommene „Sorgfalts- und Aufklärungspflicht" ein nicht so strenger Maßstab heranzuziehen ist. Für den gegenständlichen Fall muss jedoch betont werden, das dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des gegenständlichen Zustellversuchs übereinstimmenden Angaben zufolge bereits bekannt war, dass sein Vater drei bis vier Monate zuvor schon mehrfach Hinterlegungsanzeigen behördlicher Schriftstücke, welche in die Hausbrieffachanlage am gemeinsamen Hauptwohnsitz der beiden eingeworfen wurden, beim Durchsehen der Post zwischen Werbematerial übersehen und weggeworfen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt die Ansicht vertritt, hat jedoch im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (vgl. etwa VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt die Ansicht vertritt, hat jedoch im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen vergleiche etwa VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Organisatorische Maßnahmen, daß sein Vater die Hinterlegungsanzeige nicht an sich nehmen kann, brauchte er zwar nicht zu treffen. Derartiges ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder sinnvoll noch zumutbar; dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz, wonach die Hinterlegungsanzeige primär in den für die Abgabestelle (und nicht für einen bestimmten Empfänger) bestimmten Briefkasten einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen ist, was wiederum im Regelfall nur dann möglich ist, wenn ein Mitbewohner (z.B. die Ehefrau des Empfängers) an der Abgabestelle anwesend ist (vgl. VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Organisatorische Maßnahmen, daß sein Vater die Hinterlegungsanzeige nicht an sich nehmen kann, brauchte er zwar nicht zu treffen. Derartiges ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder sinnvoll noch zumutbar; dies ergibt sich auch aus Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Zustellgesetz, wonach die Hinterlegungsanzeige primär in den für die Abgabestelle (und nicht für einen bestimmten Empfänger) bestimmten Briefkasten einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen ist, was wiederum im Regelfall nur dann möglich ist, wenn ein Mitbewohner (z.B. die Ehefrau des Empfängers) an der Abgabestelle anwesend ist vergleiche VwGH 19.03.1996, 95/11/0392). Im vorliegenden Fall ist dieser generelle Grundsatz jedoch insofern wesentlich einzuschränken, als dem Beschwerdeführer bereits bekannt war, dass seinem Vater bei der Durchsicht der Post bereits in der nahen Vergangenheit mehrmals Fehler unterlaufen sind und er Hinterlegungsanzeigen wiederholt mit dem Werbematerial noch bei der Brieffachanlage entsorgt hat. Er konnte daher jedenfalls nicht mehr darauf vertrauen, dass ihm im Falle der alleinigen und unkontrollierten Entleerung der Brieffachanlage durch seinen Vater sämtliche Hinterlegungsanzeigen auch tatsächlich übergeben werden. Dies umso mehr, wenn das Brieffach – so wie vorgebracht – „fast jeden Tag prall gefüllt mit Werbesendungen und (zumeist behördlichen) Postsendungen“ ist und sein Vater lediglich „nach einer ersten Vorsortierung die aus seiner Sicht einer näheren Sichtung würdigen Poststücke mit in die Wohnung nimmt“ (s. AS 45). Ein derartiges System bringt es zwangsläufig irgendwann mit sich, dass Schriftstücke oder Verständigungen über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes nicht den Empfänger erreichen, sondern – wenn vielleicht auch unabsichtlich – gemeinsam mit dem Werbematerial entsorgt und somit ohne vorherige Kenntnis des Adressaten verloren gehen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich nicht, welche Gegenmaßnahmen der Vater gesetzt hat, nachdem er erstmals Kenntnis vom versehentlichen Entsorgen einer Hinterlegungsanzeige erlangt hatte, insbesondere aber auch nicht, dass er bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens danach – so auch am 30.07.2015 - den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen bzw. durch welche konkrete Maßnahme er am 30.07.2015 das Risiko eines neuerlichen Übersehens einer Hinterlegungsanzeige zu minimieren versuchte hätte. Entscheidungserheblich in diesem Zusammenhang ist im Beschwerdefall auch die offenkundige Untätigkeit des Beschwerdeführers selbst, die nur den Schluss zulässt, dass er eine neuerliche Unkenntnis über die Zustellung eines behördlichen oder geschäftlichen Schriftstückes und die damit einhergehenden rechtlichen Konsequenzen zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat. Alleine diese offenkundige Sorglosigkeit beim Betrieb eines Unternehmens stellt für einen durchschnittlichen Gewerbetreibenden aber keine leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB dar, musste dem Beschwerdeführer als einer im Geschäftsleben tätigen Person doch die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewußt sein. Es wäre ihm auch ein Leichtes gewesen, durch entsprechende Vorkehrungen, etwa durch Anleitung des Vaters, wie er bei der ersten Vorsortierung bei der Brieffachanlage in Hinkunft vorzugehen habe, selbst für die Minimierung des Risikos eines Übersehens einer Hinterlegungsanzeige zu sorgen. Jedenfalls aber hätte er sich die Kontrolle sämtlicher Post – allenfalls auch nach einer Vorsortierung durch den Vater – in der Wohnung vor der Entsorgung des Werbematerials vorbehalten können, sodass unter Zugrundlegung des diesbezüglichen Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag nicht erkannt werden kann, dass es der Willensphäre des Beschwerdeführers völlig entzogen gewesen wäre, durch entsprechende vorbeugende Maßnahmen von der Zustellung des Straferkenntnisses vom 06.07.2015 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Entscheidungserheblich in diesem Zusammenhang ist im Beschwerdefall auch die offenkundige Untätigkeit des Beschwerdeführers selbst, die nur den Schluss zulässt, dass er eine neuerliche Unkenntnis über die Zustellung eines behördlichen oder geschäftlichen Schriftstückes und die damit einhergehenden rechtlichen Konsequenzen zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat. Alleine diese offenkundige Sorglosigkeit beim Betrieb eines Unternehmens stellt für einen durchschnittlichen Gewerbetreibenden aber keine leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB dar, musste dem Beschwerdeführer als einer im Geschäftsleben tätigen Person doch die Bedeutung der Wahrung von Fristen im Verkehr mit Behörden bewußt sein. Es wäre ihm auch ein Leichtes gewesen, durch entsprechende Vorkehrungen, etwa durch Anleitung des Vaters, wie er bei der ersten Vorsortierung bei der Brieffachanlage in Hinkunft vorzugehen habe, selbst für die Minimierung des Risikos eines Übersehens einer Hinterlegungsanzeige zu sorgen. Jedenfalls aber hätte er sich die Kontrolle sämtlicher Post – allenfalls auch nach einer Vorsortierung durch den Vater – in der Wohnung vor der Entsorgung des Werbematerials vorbehalten können, sodass unter Zugrundlegung des diesbezüglichen Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag nicht erkannt werden kann, dass es der Willensphäre des Beschwerdeführers völlig entzogen gewesen wäre, durch entsprechende vorbeugende Maßnahmen von der Zustellung des Straferkenntnisses vom 06.07.2015 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist ferner zweifelsfrei Firmengründer und seit Etablierung des Unternehmens im Jahr 2013 laut Firmenbuch der persönlich haftende Gesellschafter und alleine vertretungsbefugt. Im Rahmen dieser Funktion kann vom Beschwerdeführer durchaus erwarten werden, dass er, insbesondere während seiner Abwesenheit, zumindest in seinem Geschäftslokal ein Kontrollsystem einführt, welches ihm die Kontrolle über das Einlangen sämtlicher direkt an die Gesellschaft gerichteter Schreiben sicherstellt. Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B vom 24.11.1989, 89/17/0116, sowie das E vom 10.03.1998, 97/08/0405) etwa die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung einer Frist vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substanziiert zu behaupten (vgl. abermals das E 97/08/0405 und vom 15.10.2009, 2008/09/0225). Der Beschwerdeführer ist ferner zweifelsfrei Firmengründer und seit Etablierung des Unternehmens im Jahr 2013 laut Firmenbuch der persönlich haftende Gesellschafter und alleine vertretungsbefugt. Im Rahmen dieser Funktion kann vom Beschwerdeführer durchaus erwarten werden, dass er, insbesondere während seiner Abwesenheit, zumindest in seinem Geschäftslokal ein Kontrollsystem einführt, welches ihm die Kontrolle über das Einlangen sämtlicher direkt an die Gesellschaft gerichteter Schreiben sicherstellt. Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , B vom 24.11.1989, 89/17/0116, sowie das E vom 10.03.1998, 97/08/0405) etwa die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung einer Frist vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substanziiert zu behaupten vergleiche abermals das E 97/08/0405 und vom 15.10.2009, 2008/09/0225). Im vorliegenden Fall hat sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränkt, ein irrtümliches Versehen des Vaters durch das Übersehen der bezughabenden Hinterlegungsanzeige wegen der Fülle des Werbematerials an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers bzw. ein überlastungsbedingtes Vergessen der Übergabe des direkt der Gesellschaft zugestellten Kuverts geltend zu machen. Unabhängig davon, dass im Wiedereinsetzungsantrag der Umstand, dass der Vater bereits zuvor drei bis vier Mal beim Entleeren des privaten Postfaches Hinterlegungsanzeigen wegen des hohen Werbematerialaufkommens übersehen hat, mit keinem Wort erwähnt wurde, fehlt dieser Antragsbegründung jedenfalls aber ein Vorbringen über ein von ihm etabliertes Kontrollsystem im Zusammenhang mit der umgehenden Vorlage von Behördenpoststücken, welche der Gesellschaft direkt zugestellt wurden, an den Beschwerdeführer sowie zu den konkreten Anweisungen an die Mitarbeiter bzw. an seinen Vater hinsichtlich der Entgegennahme von Poststücken in seiner Abwesenheit, deren Aufbewahrung sowie umgehende Vorlage nach seiner Rückkehr. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist aber auch kein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, welche allgemeinen Vorkehrungen er getroffen hat, um überhaupt Kenntnis über erfolgte Zustellungen behördlicher Schriftstücke an die Adresse des Geschäftslokals bzw. von diesbezüglichen Hinterlegungsanzeigen zu erlangen. Insbesondere fehlen im ursprünglichen Antrag aber auch jegliche Angaben darüber, ob und in welcher Form er entsprechende Informationen bei seinen Mitarbeitern bzw. vor allem beim Vater nach seiner angeblichen Rückkehr aus Deutschland eingeholt hat. Dies ist für den vorliegenden Sachverhalt deshalb auch mitentscheidend, weil im Falle eines funktionierenden Kontrollsystems innerhalb der Gesellschaft sichergestellt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest über diesen Umweg von der Erlassung des gegen ihn erlassenen Straferkenntnis vom 06.07.2015 spätestens bei seiner (behaupteten) Rückkehr am 04.08.2015 Kenntnis erlangt hätte und er so rechtzeitig mit der Verwaltungsbehörde in Kontakt hätte treten können, um jedenfalls noch innerhalb der Abholfrist näherer Informationen betreffend die Zustellung dieses Straferkenntnisses an ihn persönlich an seine Hauptwohnsitzadresse bzw. das Ende der bezughabenden Beschwerdefrist zu erhalten. Für den erkennenden Richter ergibt sich daraus ein für die Versäumung der Beschwerdefrist ursächliches, den minderen Grad des Versehens überschreitendes Organisationsverschulden des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter, das sich dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch hinsichtlich seiner Unkenntnis über die Verständigung von der Hinterlegung eines an ihn als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufenen und somit gem § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese strafrechtlich Verantwortlichen an seine Privatadresse gerichteten behördlichen Schreibens zurechnen lassen muss.Dies ist für den vorliegenden Sachverhalt deshalb auch mitentscheidend, weil im Falle eines funktionierenden Kontrollsystems innerhalb der Gesellschaft sichergestellt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest über diesen Umweg von der Erlassung des gegen ihn erlassenen Straferkenntnis vom 06.07.2015 spätestens bei seiner (behaupteten) Rückkehr am 04.08.2015 Kenntnis erlangt hätte und er so rechtzeitig mit der Verwaltungsbehörde in Kontakt hätte treten können, um jedenfalls noch innerhalb der Abholfrist näherer Informationen betreffend die Zustellung dieses Straferkenntnisses an ihn persönlich an seine Hauptwohnsitzadresse bzw. das Ende der bezughabenden Beschwerdefrist zu erhalten. Für den erkennenden Richter ergibt sich daraus ein für die Versäumung der Beschwerdefrist ursächliches, den minderen Grad des Versehens überschreitendes Organisationsverschulden des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter, das sich dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch hinsichtlich seiner Unkenntnis über die Verständigung von der Hinterlegung eines an ihn als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufenen und somit gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese strafrechtlich Verantwortlichen an seine Privatadresse gerichteten behördlichen Schreibens zurechnen lassen muss. Der Beschwerdeführer räumt mit seiner Antragsbegründung demgegenüber selbst ein, dass er es in Wirklichkeit zugelassen hat, dass nicht er der „Chef“ des Unternehmens ist – wie es eigentlich von einer verantwortlichen, die Firma nach außen hin vertretenden Person zu erwarten wäre -, sondern der Vater, welchem geschäftliche Schreiben von den Mitarbeiters übergeben werden und welcher sich auch hauptsächlich um das Hausbrief kümmert, in dem sich offensichtlich immer wieder Geschäftspost befindet. Mit diesem Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.09.2015 entsprach er jedoch dem vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Konkretisierungsgebot innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung keinesfalls, beschränkte sich dieses doch - soweit überhaupt relevant - auf die bloße Tatsachenbehauptung, er habe keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige genommen, welche er mit der bloßen Rechtsbehauptung verband, ihn treffe kein Verschulden, weil er durch ein von ihm nicht zu vertretenden Verhalten eines Dritten gar nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Er bringt damit aber auch zum Ausdruck, dass er schon zuvor seine Aufgaben als unbeschränkt haftender Gesellschafter nur sehr einschränkt wahrgenommen hat und bei der Besorgung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft vielmehr auf die Handlungen seines Vaters vertraut hat, ohne sich weiter darum zu kümmern. Alleine dieses Verhalten lässt va vor dem Hintergrund, dass ihm die seinem Vater mehrfach unterlaufenden Fehler bei der Entgegennahme von Geschäftspost bekannt waren, jedoch auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers bei der Besorgung seiner ihm aus seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter erwachsenen Aufgaben und Pflichten erkennen, zumal er zumindest in Bezug auf sein Verhalten im vorliegenden Fall die im Verkehr mit Gerichten oder Verwaltungsbehörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, von einem sorgfältigen Kaufmann auch erwartbare und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zudem selbst einräumt, nach Kenntnis der ersten Vorfälle geschockt und mit der Situation überfordert gewesen zu sein, weil er über keine ausreichenden Kenntnisse für die Führung eines Gewerbebetriebes hat, so mag diese Reaktion zwar im ersten Moment verständlich gewesen sein, jedoch kann daraus jedenfalls für den konkreten Vorfall am 30,07.2017 kein „minderer Grad eines Versehens“ abgeleitet werden, muss es doch einem ordentlichen Kaufmann jedenfalls zugemutet werden, in seinem Unternehmen innerhalb von 3 Monaten nach erstmaliger Kenntnisnahme von Fehlern bei der Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken ein funktionierendes Zustellsystem zu etablieren, zumindest aber kurzfristig ein ausreichendes Kontrollsystem zu installieren, um die ordnungsgemäße Zustellung von in Zusammenhang mit seinem Unternehmen an ihn persönlich oder den Firmensitz adressierte geschäftliche oder behördliche Schreiben sicherzustellen. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung keine substantiierten Angaben machen, welche konkreten, bereits am 30.07.2015 wirksamen Vorkehrungen er im Wissen der vergangenen Fehlleistungen seines Vaters bei der Leerung der Hausbrieffachanlage getroffen hat, um auch bei einer Abwesenheit von ihn betreffenden behördlichen Schriftstücken bzw. diesbezüglichen Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergibt sich somit in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei und schlüssig, dass den Beschwerdeführer selbst ein nicht unbeträchtliches – jedenfalls nicht minderes - Verschulden am Nichterhalt der Ausfertigung des an die haftungsbeteiligten Firma übermittelten Straferkenntnisses vom 06.07.2015 und auch an der Unkenntnis über die Verständigung über die Hinterlegung der an ihn persönlich adressierten Ausfertigung dieses Straferkenntnisses beim Zustellpostamt ... trifft. Das Verwaltungsgericht Wien vermag daher im Ergebnis selbst bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag vom 30.09.2015 behaupteten Wiedereinsetzungsgründe kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis erkennen, an dem den Beschwerdeführer kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft, sodass die verwaltungsbehördliche Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2015 jedenfalls zu bestätigen war. Ad Spruchpunkt IV.):Ad Spruchpunkt römisch vier.): II.3.4.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben, diese gesetzlich normierte Frist ist

§ 33Abs.

4 AVG nicht erstreckbar. römisch zwei.3.4.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben, diese gesetzlich normierte Frist ist

Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. Der Umstand eines gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist (hier: Berufungsfrist) stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen rechtlichen Grund dar, welcher der Zurückweisung der verspätet gesetzten Prozeßhandlung aus dem Grunde der Verspätung entgegenstünde (vgl. VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 ua; 17.01.1997, 94/07/0030).Der Umstand eines gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist (hier: Berufungsfrist) stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen rechtlichen Grund dar, welcher der Zurückweisung der verspätet gesetzten Prozeßhandlung aus dem Grunde der Verspätung entgegenstünde vergleiche VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 ua; 17.01.1997, 94/07/0030). II.3.4.

  1. Im vorliegenden Fall wurde das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom 06.07.2015 durch Hinterlegung bei der Postfiliale ... Wien zugestellt und ab Freitag, 31.07.2015 zur Abholung bereit gehalten. Die Rechtsmittelfrist erstreckte sich somit vom 31.07.2015 bis 28.08.
  2. Selbst die vom Beschwerdeführer behauptete – nicht glaubhafte - Ortsabwesenheit wegen eines Familienbesuches in Deutschland bis Montag, 03.08.2015 führt zu keiner Veränderung des Verlaufes der Beschwerdefrist, da der Beschwerdeführer nach Zustellung des Straferkenntnisses nur kurzfristig - am unmittelbar folgenden Wochenende mit Rückkehr am zweiten möglichen Tag einer Abholung - nicht an seiner Abgabestelle aufhältig war, und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Eine Verschiebung des Beginnes der Rechtsmittelfrist ergibt sich

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz nur, wenn der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Entsprechendes liegt gegenständlich nicht vor bzw. wurde im Verfahren ausdrücklich in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer seiner Behauptung zufolge die Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht erhalten hat, ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung eines Straferkenntnisses.römisch zwei.3.4.

  1. Im vorliegenden Fall wurde das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom 06.07.2015 durch Hinterlegung bei der Postfiliale ... Wien zugestellt und ab Freitag, 31.07.2015 zur Abholung bereit gehalten. Die Rechtsmittelfrist erstreckte sich somit vom 31.07.2015 bis 28.08.
  2. Selbst die vom Beschwerdeführer behauptete – nicht glaubhafte - Ortsabwesenheit wegen eines Familienbesuches in Deutschland bis Montag, 03.08.2015 führt zu keiner Veränderung des Verlaufes der Beschwerdefrist, da der Beschwerdeführer nach Zustellung des Straferkenntnisses nur kurzfristig - am unmittelbar folgenden Wochenende mit Rückkehr am zweiten möglichen Tag einer Abholung - nicht an seiner Abgabestelle aufhältig war, und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Eine Verschiebung des Beginnes der Rechtsmittelfrist ergibt sich

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz nur, wenn der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Entsprechendes liegt gegenständlich nicht vor bzw. wurde im Verfahren ausdrücklich in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer seiner Behauptung zufolge die Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht erhalten hat, ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung eines Straferkenntnisses. Das Straferkenntnis vom 06.07.2015 wurde somit nach dem Bestimmungen des Zustellgesetzes ordnungsgemäß zugestellt. Die vierwöchige gesetzliche Beschwerdefrist begann daher – wie schon erwähnt – am 31.07.2015 und endete am 28.08.

  1. Die Beschwerde wurde aber erst am 30.09.2015 gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag gem. § 71 AVG eingebracht. Die vierwöchige gesetzliche Beschwerdefrist begann daher – wie schon erwähnt – am 31.07.2015 und endete am 28.08.
  2. Die Beschwerde wurde aber erst am 30.09.2015 gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 71, AVG eingebracht. Bemerkt wird, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch nicht um einen einzigen Tag erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung (vgl. VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Somit ist durch die verspätete Einbringung der Beschwerde ein Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Verwaltungsgericht rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 27.03.1990, 89/08/0173).Bemerkt wird, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch nicht um einen einzigen Tag erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung vergleiche VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Somit ist durch die verspätete Einbringung der Beschwerde ein Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Verwaltungsgericht rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 27.03.1990, 89/08/0173). Da die Beschwerde gegen das Straferkenntnis erst verspätet eingebracht wurde und auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze.Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer beim Verwaltungsgericht Wien einzubringenden außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.13261.2015

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