← Österreich

{'item': 'VGW-041/073/9358/2015'}

Obsah (10)§ 28§ 50§ 52§ 9§ 25a§ 64§ 5§ 19§ 54b§ 28b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlVGW-041/073/9358/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. L

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl

BG iVm § 3 leg. cit., iZm § 9 Abs. 1 VStG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn M. Be., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.07.2015, Zl.: S 4713/14, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, leg. cit., iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 2.520 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 2.520 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Die B. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die B. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV.Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, B.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG zumindest am 21.01.2014 die Ausländer:„I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, B.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG zumindest am 21.01.2014 die Ausländer:

  1. ) Frau R. J., geboren am ...1970, serbische Staatsbürgerin,
  2. ) Frau Je. N., geboren am ...1973, serbische Staatsbürgerin, beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß- Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) odereinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besaßen.beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß- Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) odereinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besaßen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit., in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit., in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 6.300,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen und 18 Stunden Summe der Geldstrafen: € 12.600,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 4 Tage und 12 Stunden

§ 28Abs.1 Ziffer 1 lit. a erster Strafsatz Ausl

BG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltendengemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.260,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 13.860,00. ♦ Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftungrömisch zwei. Haftung Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. Be., verhängte Geldstrafe von € 12.600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.260,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. Be., verhängte Geldstrafe von € 12.600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.260,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie erhalten daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Bescheides einen Zahlschein. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich mit diesem Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Personen J. und N. seien dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) unbekannt und könne er sich nicht erklären, wie diese im Firmenauto von dem Mitarbeiter T. mitgenommen worden sein können. Dieser habe dem Bf mitgeteilt, die Personen bei der Kreuzung Ketzergasse/Triester Straße aufgelesen zu haben, da sie ihn gebeten haben, sie bis zu einer U-Bahn-Station mitzunehmen. Herr T. sei als Chauffeur beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehöre es, mit dem Firmenfahrzeug das Reinigungspersonal zu den Kunden zu bringen und wieder abzuholen. Am gegenständlichen Tag habe er gegen 19:15 Uhr bei drei Kunden in G. sowie Tr. Reinigungspersonal abholen und nach Wien fahren sollen. Es seien damals die Mitarbeiterinnen V. S., Je. Beu., Sv. C. und V. St. transportiert worden. Diese können bestätigen, dass die Personen J. und N. nicht bei dem Bf beschäftigt gewesen seien.Am gegenständlichen Tag habe er gegen 19:15 Uhr bei drei Kunden in G. sowie Tr. Reinigungspersonal abholen und nach Wien fahren sollen. Es seien damals die Mitarbeiterinnen römisch fünf. S., Je. Beu., Sv. C. und römisch fünf. St. transportiert worden. Diese können bestätigen, dass die Personen J. und N. nicht bei dem Bf beschäftigt gewesen seien. Es könne Herrn T. nicht vorgeworfen werden, aus Gefälligkeit Personen im KFZ mitzunehmen. Es sei durchaus lebensnah, das sich Fahrgemeinschaften, insbesondere im Kreis auslandstämmiger Personen, bildeten. Dies könne dem Arbeitgeber des Chauffeurs nicht vorgeworfen werden. Der Bf habe Herrn T. keine ausdrückliche Weisung erteilt, keine fremden Personen mitzunehmen, da sich diese Frage noch nie gestellt habe. Nunmehr habe dieser die Weisung, keine betriebsfremden Personen mit dem Firmenauto mitzunehmen. Es könne anhand der Zeugenaussage des Herrn T. sowie der Stellungnahme der Finanzpolizei im behördlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass Herr T. je angegeben habe, dass die verfahrensgegenständlichen Damen für die Firma des Bf gearbeitet haben. Auch habe dieser nicht angegeben, dass die Damen ihn angehalten haben. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend erhoben worden, um aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn T. ableiten zu können, dass diese nicht glaubwürdig sei, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Damen beim Bf nie beschäftigt gewesen seien. Denkbar sei allenfalls, dass der Zeuge T. versucht habe, mit dem Firmenfahrzeug ein Zusatzeinkommen zu erzielen, indem er Personen gegen Trinkgeld oder sonstiges Entgelt ohne Wissen des Bf mitnehme. Auch daraus könne keine Beschäftigung der angezeigten Damen abgeleitet werden. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 2.2.2016, fortgesetzt am 1.3.2016 sowie am 4.5.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hatte schriftlich auf die Teilnahme daran verzichtet. Als Zeugen befragt wurden M. Sta., Go. T., Vl. Z., V. S., Je. Beu., Je. D. (vormals N.), Sv. C. sowie R. Mi. (vormals J.).Das Verwaltungsgericht Wien führte am 2.2.2016, fortgesetzt am 1.3.2016 sowie am 4.5.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hatte schriftlich auf die Teilnahme daran verzichtet. Als Zeugen befragt wurden M. Sta., Go. T., römisch fünf l. Z., römisch fünf. S., Je. Beu., Je. D. (vormals N.), Sv. C. sowie R. Mi. (vormals J.). Das Verfahren wurde gemeinsam mit Parallelverfahren wegen einer Übertretung des ASVG, auch jeweils gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, geführt und verhandelt. Der Bf gab auf Befragen an: „Im Bereich Büroreinigung werden ca. 120 bis 150 Personen beschäftigt. Im Großraum Wien, Niederösterreich und Burgenland werden ca. 60 Firmen betreut. Jeder Kunde hat ein individuelles Programm, dies bedeutet, dass die Arbeitszeiten pro Kunde eigens festgelegt sind. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen beginnen in 95% der Fälle beim Kunden und enden auch dort. Pro Kunde gibt es eigene verantwortliche Objektleiter, welche die Stundenaufzeichnungen der einzelnen Mitarbeiterrinnen führen und an die Lohnverrechnung weiterleiten. Die Objektleiter teilen nicht nur die Arbeitszeiten ein, sondern sie führen auch Stichprobenartige Kontrollen vor Ort durch. Über diese Kontrollen werden jedoch keine Aufzeichnungen geführt. Es werden meist immer die gleichen Mitarbeitern zu den Firmen geschickt, mit Ausnahmen von Urlaub etc. Die Aufgabe von Herrn T. bestand damals darin, Mitarbeiterinnen die in Wien wohnen, abzuholen, zu der jeweiligen Firma zu fahren, und abends dort wieder abzuholen und nach Wien zu bringen. Dies erfolgte in jenen Fällen, in denen die Firmen außerhalb von Wiens lagen und zu den Arbeitszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen waren. Soweit ich weiß, gab es 2-3 Treffpunkte an denen die Damen abgeholt wurden. Es wurden nicht immer sämtliche Mitarbeiter zu den Firmen gebracht und abgeholt. Es gab auch Mitarbeiterinnen nicht aus Wien, die direkt zu den Firmen gefahren sind.“ Der Zeuge Sta. sagte aus: „Die Kontrolle am Tattag fand gemeinsam mit der Polizei statt. Diese hielt die Autos an. Die Auswahl der kontrollierten PKW oblag der Polizei. Der gegenständliche PKW war ein Kleinbus mit 9 Sitzplätzen. Darin saßen 6 Damen und 1 männlicher Lenker. Befragt nach dem Zweck der Fahrt, gab der Lenker mir gegenüber an, dass er die Damen von der Arbeit abholt und hinbringt. Ich habe zwar das Erhebungsblatt, welches sich im Akt befindet ausgefüllt, an Details der Aussagen kann ich mich jedoch nicht mehr erinnern. Ich weiß jedoch noch, dass er sagte, dass seine Tätigkeit im Chauffieren der Damen besteht und er dies immer macht. Ich habe dann die Ausweise der Damen und auch den Ausweis des Lenkers kontrolliert. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass 2 Damen nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Ich habe daraufhin den Lenker darüber informiert. Mit den Damen war es nicht möglich zu sprechen, da diese offensichtlich nicht Deutsch konnten. Daraufhin sagte der Lenker, bei einer der Damen wisse er nicht, wer sie sei und wie sie ins Auto komme. Bei der zweiten Damen, er habe sie bei einer Ampel aufgelesen. Ich habe auch versucht, mit den Damen über Vermittlung des Fahrzeuglenkers zu reden. Dabei kam jedoch nichts heraus. Der in der Anzeige erwähnte Widerspruch in der Aussage des Fahrzeuglenkers bezog sich darauf, dass dieser zunächst angab, die Damen im Zuge der Arbeit zu chauffieren. Ich ging davon, dass dies auf alle Damen bezog. In weiterer Folge gab der Lenker jedoch an, die eine Dame gar nicht zu kennen und die zweite auf der Straße aufgelesen zu haben. Mein Eindruck von den Deutschkenntnissen des Fahrzeuglenkers war jener, dass er mich ausreichend verstanden hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass dieser nicht flüssig gesprochen hätte, es war ein normales Gespräch.“ In der Verhandlung am 1.3.2016 erneut befragt sagte der Zeuge ergänzend Folgendes aus: „Die Kontrolle wurde damals so durchgeführt, dass zunächst allen im Auto sitzenden Damen die Ausweise abgenommen wurden. Dabei wurde auch kontrolliert, ob die Ausweise mit den darin sitzenden Damen übereinstimmen. Ich hatte damals keinen Zweifel, dass die Person, die im Auto saß, nicht jene war auf die der Ausweis ausgestellt war. Nach der Kontrolle der einzelnen Damen wurden diesen jeweils die Ausweise zurückgegeben. Soweit ich mich erinnern kann, waren zu diesem Zeitpunkt zwei Damen außerhalb des Autos und haben geraucht. Die Ausweise der Damen waren zuordenbar. Soweit ich mich erinnern kann, hat die Kontrolle ca. eine Stunde gedauert. Der Fahrer des Kfz hat am Anfang flüssig auf Fragen geantwortet und ist erst danach im Zuge der Kontrolle ins Stocken geraten. Zu Beginn habe ich dem Fahrer gesagt, wer ich bin und worum es geht und ihn nach seinen Führerschein gefragt. Ich habe ihn auch gefragt, ob er mich versteht und er hat jeweils ja gesagt. Als nächstes habe ich ihn gefragt, von wo er kommt und wo er hinfährt. An den genauen Wortlaut der Antwort kann ich mich nicht mehr erinnern. Sinngemäß sagte er dass er von der Triester Straße kommt und auf irgendeinen Bahnhof fährt. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob er in ganzen Sätzen gesprochen hat. Er hat gesagt, dass er von den drei Firmen kommt, welche ich auf dem Erhebungsblatt auch notiert habe. Nachdem ich ihn mit dem Erhebungsergebnis konfrontiert habe, dass zwei im Auto befindliche Damen nicht gemeldet waren, geriet er ins Stocken und meint dann, eine der Damen sei ihm unbekannt und die andere habe er als Autostopperin mitgenommen. Als ich die Damen auf ihre Tätigkeit hin angesprochen habe, konnten mir diese mangels Deutschkenntnissen keine Antwort geben. Auch die anderen vier Damen haben sich nicht geäußert. Üblicherweise achte ich bei Kontrollen jener Ausweise, die mir vorgelegt werden, ob ich dies auch bei der gegenständlichen Kontrolle getan habe, nehme ich an, kann es aber nicht mehr sagen. Im Zuge der Kontrolle ist jede der Damen einzeln aus dem Auto ausgestiegen. Ob ich ihr bei dieser Gelegenheit jeweils den Ausweis zurückgegeben habe, weiß ich nicht mehr. Ich habe allerdings jeder Dame den Ausweis einzeln zurückgegeben. Lediglich bei zwei Damen weiß ich nicht mehr, ob ich ihnen den Ausweis noch bei meinem Kfz stehend gegeben habe oder bei deren Kfz. Im Zuge der Überprüfung erkläre ich der jeweiligen Person, was ich genau mache und dass sie den Ausweis danach wieder zurückbekommt. Ob die Damen damals in meinem Kfz gesessen sind oder ob sie daneben gestanden sind, weiß ich nicht mehr. Befragt zu den Lichtverhältnissen während der Kontrolle gebe ich an, dass die Kontrolle in einer Unterführung stattfand, welche beleuchtet war. Während ich die Abfragen tätigte, waren die Damen entweder in meinem Firmen-Kfz sitzend oder daneben stehend. Bei diesem Kfz handelte es sich um einen VW-Bus mit Büroausstattung, dessen seitliche Schiebetür offen war. Ich habe prinzipiell die Möglichkeit, bei Zweifeln einer Identität einer Person, vor Ort Ermittlungen durchzuführen, oder dies mit der ebenfalls anwesenden Polizei abzuklären. Im gegenständlichen Fall war das jedoch nicht nötig. Auf Vorhalt des Erhebungsblattes gebe ich an, dass mir der Fahrer zunächst sagte, er habe alle sechs Damen von Firmen abgeholt. In weiterer Folge hat er seine Aussage korrigiert, weshalb es zu den Streichung bzw. Ergänzungen kam. Die Anzahl der Damen in den Zeilen zwei und drei habe ich von ursprünglich 6 auf 4 und dann auf 5 korrigiert. Dies aufgrund der wechselnden Angaben des Fahrers. Mein Versehen war es, nicht auch die erste Zeile ausgebessert zu haben. Ich habe diese Ausbesserungen vorgenommen, weil Herr T. es so wollte. Ich kann mich nicht erinnern, dass T. gesagt hat, er unterschreibt das Erhebungsblatt nicht, weil die Anzahl der Personen nicht korrekt war. Er hat zuerst gesagt, dass es nur 4 sind, dann hat er gesagt, dass es doch 5 waren. Ganz am Anfang habe ich hingeschrieben, dass es sechs Personen waren. Die Zahl 6 habe ich hingeschrieben. Im Gespräch hat der Fahrer gesagt, dass er alle Damen abgeholt hat und auf den Bahnhof fährt. Ob der Fahrer über Befragen anfangs angab, alle Damen chauffiert zu haben oder nur die Damen, weiß ich nicht mehr. Es ist möglich, dass die Kontrolle auch länger als eine Stunde gedauert hat. Ich kann nicht ausschließen, dass die Kontrolle eineinhalb Stunden gedauert hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kontrolle zwei Stunden gedauert hat. Hinsichtlich des Erhebungsblattes, dass der Fahrzeuglenker darauf bestanden hat, dass ich auf diesem Blatt ausbessere, dass er nicht 6 sondern nur 5 abgeholt bzw. zu Firmen gebracht hat.“ Der Zeuge T. gab an: „Ich habe immer die gleichen Damen zu den Firmen gefahren, Ausnahmen ergaben sich durch Urlauben oder Krankheit. Ich habe alle Damen immer am Westbahnhof abgeholt. Die Damen wussten auch in welche Objekte sie müssen. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich am Tattag 4 Damen abgeholt. Ich habe einer der Damen bei der Firma K., bei der Firma Me. zwei, bei der Firma Za. eine. Ich habe selbst bei der Firma K. gearbeitet. Jene Dame, die ich damals zur Firma K. gefahren habe, hieß mit Vornamen V., an den Nachnamen konnte ich mich nicht erinnern. Aus dieser Firma habe ich nur sie nach Wien mitgenommen. Bei der Firma Me. habe ich die draußen wartende Zeugin V. mitgenommen sowie eine Dame namens Sv.. Bei der Firma Za. eine Frau Je. mitgenommen, von der ich denke, dass der Nachname Beu. ist. Die anderen beiden bei der Kontrolle im Auto vorgefundenen Damen, habe ich am Weg aufgelesen. Ich glaube, das war bei einer Ampel in Vösendorf. Die beiden Damen sind zu meinem Auto gekommen und haben gefragt, ob ich sie nach Wien zu einer U-Bahn Haltestelle mitnehmen kann. Ich habe die Damen nicht gefragt, wer sie sind, ich bin kein Mensch, der sehr viel spricht, ich wollte ihnen einfach nur helfen. Die Damen haben mich auf Serbisch angesprochen. Bei der Kontrolle habe ich mich sehr bemüht den Herrn von der FPO zu verstehen. Er hat mit mir Deutsch gesprochen. Er hat mich gefragt, wie viele Frauen ich hin und wie viele ich zurück gebracht habe. Ich kann mich erinnern, dass mich der Herr gefragt hat, wo welche Frau gearbeitet hat. An manches kann ich mich jedoch nicht mehr erinnern. Ich glaube die erste Frage war, wo ich die Damen abgeholt habe. Es kann aber auch sein, dass er mich gefragt hat, wo diese gearbeitet haben, ich kann mich aber nicht mehr genau erinnern. Ich habe ihm gesagt, dass ich 2 Frauen nicht kenne, dass sie nicht bei uns arbeiten.„Ich habe immer die gleichen Damen zu den Firmen gefahren, Ausnahmen ergaben sich durch Urlauben oder Krankheit. Ich habe alle Damen immer am Westbahnhof abgeholt. Die Damen wussten auch in welche Objekte sie müssen. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich am Tattag 4 Damen abgeholt. Ich habe einer der Damen bei der Firma K., bei der Firma Me. zwei, bei der Firma Za. eine. Ich habe selbst bei der Firma K. gearbeitet. Jene Dame, die ich damals zur Firma K. gefahren habe, hieß mit Vornamen römisch fünf., an den Nachnamen konnte ich mich nicht erinnern. Aus dieser Firma habe ich nur sie nach Wien mitgenommen. Bei der Firma Me. habe ich die draußen wartende Zeugin römisch fünf. mitgenommen sowie eine Dame namens Sv.. Bei der Firma Za. eine Frau Je. mitgenommen, von der ich denke, dass der Nachname Beu. ist. Die anderen beiden bei der Kontrolle im Auto vorgefundenen Damen, habe ich am Weg aufgelesen. Ich glaube, das war bei einer Ampel in Vösendorf. Die beiden Damen sind zu meinem Auto gekommen und haben gefragt, ob ich sie nach Wien zu einer U-Bahn Haltestelle mitnehmen kann. Ich habe die Damen nicht gefragt, wer sie sind, ich bin kein Mensch, der sehr viel spricht, ich wollte ihnen einfach nur helfen. Die Damen haben mich auf Serbisch angesprochen. Bei der Kontrolle habe ich mich sehr bemüht den Herrn von der FPO zu verstehen. Er hat mit mir Deutsch gesprochen. Er hat mich gefragt, wie viele Frauen ich hin und wie viele ich zurück gebracht habe. Ich kann mich erinnern, dass mich der Herr gefragt hat, wo welche Frau gearbeitet hat. An manches kann ich mich jedoch nicht mehr erinnern. Ich glaube die erste Frage war, wo ich die Damen abgeholt habe. Es kann aber auch sein, dass er mich gefragt hat, wo diese gearbeitet haben, ich kann mich aber nicht mehr genau erinnern. Ich habe ihm gesagt, dass ich 2 Frauen nicht kenne, dass sie nicht bei uns arbeiten. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob die anderen Damen in ein anderes Fahrzeug gestiegen sind. Ich bin mir allerdings sicher, dass ich in ein anderes Fahrzeug gestiegen bin. Der Herr von der FPO was ich unterschreibe. Soweit ich mich erinnere ging ich davon aus, dass das, was ich dem Herrn gesagt habe, dort auch niedergeschrieben wurde. Auf Vorhalt des unterschriebenen Erhebungsblattes gebe ich an, dass ich verstehe das ein Lenker und 6 Frauen. In der 2. Zeile lese ich 6 Damen. Hinsichtlich der restlichen Aufzeichnungen, könnte ich nur raten. Ich habe gesagt, dass ich nicht gut genug Deutsch verstehe. Ich habe das dem Herrn gesagt, mit dem ich in dem Kombi gesessen bin. Ich würde ihn allerdings nicht mehr erkennen. Ich glaube das Auto war von der Finanzpolizei. Prinzipiell kenne ich den Unterschied zwischen der FPO und Sicherheitspolizei. Der Herr, mit dem ich gesprochen habe, hatte auf jedenfalls keine Polizeiuniform an. Der Grund der Kontrolle war mir nicht bekannt. Es wurden mehrere Fahrzeuge aufgehalten. Ich kann mich nicht erinnern, dass mir der Grund der Kontrolle genannt wurde. Vielleicht wurde er mir auch genannt und ich habe es nicht verstanden. Ich wurde gefragt, wo alle Damen gearbeitet haben. Möglicherweise wurde ich gefragt, warum die beiden anderen Damen im Auto sitzen und ich habe es nicht verstanden. Ich wurde nicht gefragt, wo die beiden Damen zugestiegen sind.“ Ich fahre meistens folgende Route von Tr. nach Wien: B17 - Triester Straße - Computerstraße – Richtung L.-gasse. Die Damen sind damals auf der Kreuzung zur Ketzergasse zu gestiegen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, in welcher Spur ich gestanden habe, auch weiß ich nicht mehr, aus welcher Richtung die Damen gekommen sind, sie standen plötzlich neben der Beifahrertür. Ob ich das erste Auto bei der Ampel war, weiß ich nicht mehr. Das Fenster war offen. Ich vermute, dass die am Beifahrersitz befindliche Dame geraucht hat. Im Auto lief serbische Musik. Angesprochen wurde jedoch ich von außen. Ich bin seit 2003 in Österreich. Welchen Aufenthaltstitel ich genau habe, weiß ich nicht. Für meinen Aufenthaltstitel brauche ich keinen Nachweis der deutschen Sprache. Das Erhebungsblatt habe ich nicht verstanden, da ich nicht gut genug Deutsch kann. Ich habe das Erhebungsblatt unterschrieben, weil ich dachte, dass ich es muss.“ Die Zeugin D. sagte aus: „Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht in Wien. Ich kann zu dieser Kontrolle keine Angaben machen. Auf Vorhalt der Kopie des Reisepasses der Anzeige gebe ich an, ja das ist mein Reisepass, aber ich weiß nicht, wie der zu dieser Kontrolle kommt. Ich bin seit Juni 2014 in Österreich. Davor war ich 2x in Wien, ich kann mich allerdings nicht mehr an die Daten erinnern.“ Die Zeugin S. gab an: „Am Anfang meiner Tätigkeit bei der Firma B. war ich bei verschiedenen Firmen zu reinigen, erst später habe ich einen fixen Platz bekommen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ab wann dies war. Am Tattag habe ich bei der Firma Me. in G. gearbeitet. Ich wurde damals mit Kolleginnen in einem Kombi vom Westbahnhof abgeholt, zur Firma gebracht und wieder zurück gebracht. Wie viele Personen wir an diesem Tag waren, weiß ich nicht mehr, die Zahl hat variiert. Normalerweise schlafe ich auf der Rückfahrt von der Arbeit, da dies die einzige Zeit ist wo ich mich ausruhen kann. Ob ich an diesen Tag sofort eingeschlafen bin oder nur gedöst habe, weiß ich nicht mehr. Ich habe während der Fahrt entfernt mitbekommen, dass 2 Frauen zugestiegen sind. Sonst weiß ich nichts mehr. Ich habe in der zweiten Reihe neben dem Fenster gesessen. Ich weiß, dass die Kontrolle 2 Stunden gedauert hat und dass ich nicht ausgestiegen bin um in den Kombi zu gehen, wo die Befragung stattfand. Wir haben 2 Stunden unter einer Brücke bis 10 Uhr abends gestanden. Nachdem der Vorfall mittlerweile 2 Jahre her ist, kann ich mich nicht mehr erinnern wer mit mir in diesem KFZ gesessen ist und wer mit mir gearbeitet hat. Ich kann mich nur erinnern, dass ich auf und ab gegangen bin, eine Zigarette geraucht habe und Polizeibeamten auf Englisch gefragt habe, ob ich nach Hause gehen könne. Soweit ich mich erinnern kann, gab es mit den beiden Autostopperinnen ein Problem. Ich kann mich an beiden der Frauen erinnern, diese war klein und dünn. Die zweite Dame, war eine blonde Frau mit kurzen Haaren. An die Zeugin D., die mit mir die soeben vor der Tür gewartet hat, kann ich mich nicht erinnern. Während der Wartezeit habe ich gemerkt, dass die beiden Damen serbisch gesprochen haben. Ich kenne Herrn T. und habe den Eindruck, dass er schlecht Deutsch spricht. Ich spreche mit ihm serbisch. Als die beiden Damen zugestiegen sind, habe ich gedöst. Ich habe dies nur entfernt mitbekommen. Auch musste ich nicht aufstehen um Platz zu machen, da ich beim Fenster gesessen hatte. Ich habe nur gemerkt, dass sie sich nach hinten gesetzt haben.“ Die Zeugin C. gab über Befragen an: „Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, bei welchen Firmen ich im Jahr 2014 geputzt habe. Ich kann mich nicht mal mehr daran erinnern, in G. gearbeitet zu haben. Als ich für B. gearbeitet habe, wurde ich mit einem Firmenfahrzeug zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt. Wie der Fahrer des Fahrzeuges hieß, weiß ich nicht mehr. Ich weiß nicht einmal mehr, wie die Kolleginnen hießen. Mich hat das auch nicht interessiert. Der Name Go. T. sagt mir etwas. Es kann sein, dass dieser das Firmen-Kfz gelenkt hat. Ich bin ca. ein Jahr lang von ihm zur Arbeit gefahren worden. In diesem Zeitraum sind wir mehrmals kontrolliert worden, dabei haben wir immer unsere Visa und unsere Ausweise vorgezeigt. Es wurden in dem Kfz neben mir auch andere Kolleginnen abgeholt und nach Wien gefahren. Ich kannte nur jene Kolleginnen, die mit mir gemeinsam im Objekt gearbeitet haben. Der Name V. S. sagt mir etwas. Die Namen Beu. Je. und St. V. sagen mir nichts. Ich kenne nur eine V., deren Familienname mir unbekannt ist. Wir waren immer die letzten, die von der Arbeit abgeholt wurden. Der Bus war dabei nicht immer voll besetzt. Ich habe meistens während der Fahrt geschlafen. Ich kann mich nicht an einen Vorfall erinnern, bei dem zwei Personen nachträglich zugestiegen sind und wo kurz darauf eine Kontrolle stattfand.Als ich für B. gearbeitet habe, wurde ich mit einem Firmenfahrzeug zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt. Wie der Fahrer des Fahrzeuges hieß, weiß ich nicht mehr. Ich weiß nicht einmal mehr, wie die Kolleginnen hießen. Mich hat das auch nicht interessiert. Der Name Go. T. sagt mir etwas. Es kann sein, dass dieser das Firmen-Kfz gelenkt hat. Ich bin ca. ein Jahr lang von ihm zur Arbeit gefahren worden. In diesem Zeitraum sind wir mehrmals kontrolliert worden, dabei haben wir immer unsere Visa und unsere Ausweise vorgezeigt. Es wurden in dem Kfz neben mir auch andere Kolleginnen abgeholt und nach Wien gefahren. Ich kannte nur jene Kolleginnen, die mit mir gemeinsam im Objekt gearbeitet haben. Der Name römisch fünf. S. sagt mir etwas. Die Namen Beu. Je. und St. römisch fünf. sagen mir nichts. Ich kenne nur eine römisch fünf., deren Familienname mir unbekannt ist. Wir waren immer die letzten, die von der Arbeit abgeholt wurden. Der Bus war dabei nicht immer voll besetzt. Ich habe meistens während der Fahrt geschlafen. Ich kann mich nicht an einen Vorfall erinnern, bei dem zwei Personen nachträglich zugestiegen sind und wo kurz darauf eine Kontrolle stattfand. Über Vorhalt der beiden Passfotos der verfahrensgegenständlichen Damen gebe ich an, dass ich mich an diese nicht erinnern kann und sie nicht kenne.“ Der Zeuge Z. gab über Befragen an: „Ich bin der zuständige Objektmanager für die Firmen Za. und K.. Frau Beu. Je. war bei der Firma Za. beschäftigt. Herr Go. T. und Frau V. St. haben damals bei der Firma K. gearbeitet. Frau S. arbeitete bei der Firma Me.. Frau Sv. C. war auch bei der Firma Me. beschäftigt. Ich bin für die Firma K. seit 2008 und für die Firma Za. seit ca. 2010 zuständig. Ich teile das Personal aufgrund der Verträge ein. Somit organisiere ich auch gegebenenfalls einen Ersatz im Falle von Erkrankungen und in Urlaubszeiten. „Ich bin der zuständige Objektmanager für die Firmen Za. und K.. Frau Beu. Je. war bei der Firma Za. beschäftigt. Herr Go. T. und Frau römisch fünf. St. haben damals bei der Firma K. gearbeitet. Frau S. arbeitete bei der Firma Me.. Frau Sv. C. war auch bei der Firma Me. beschäftigt. Ich bin für die Firma K. seit 2008 und für die Firma Za. seit ca. 2010 zuständig. Ich teile das Personal aufgrund der Verträge ein. Somit organisiere ich auch gegebenenfalls einen Ersatz im Falle von Erkrankungen und in Urlaubszeiten. Im Falle einer Vertretung schaue ich, dass ich aus einem anderen Bereich eine Dame finde, die einspringt. Die Beschäftigung erfolgt dann so, dass ich eine Dame heranziehe, die zu einer anderen Tageszeit regulär arbeitet. Die Listen führe ich. Die Listen werden von der Sekretärin ausgedruckt und uns vorgelegt. Die Namen der jeweiligen Damen sind eingespeichert, ich gebe lediglich Änderungen bekannt. Die Stundenanzahl ergibt sich aus dem Vertrag und wird daher nicht geändert. Ich schätze mal, dass ca. 150 bis 200 Personen bei der Firma B. beschäftigt sind. Die Namen der beiden verfahrensgegenständlichen Damen sagen mir nichts. Falls es irgendwelche Änderungen gibt in der Personaleinteilung, teile ich dies Herrn T. mit, damit er weiß, wen er wo abzuholen hat. Die Listen dienen der Lohnverrechnung. Ich spreche mit Herrn T. serbisch. Ich führe bei den Firmen vor Ort unangemeldet, stichprobenartig Kontrollen dort, ob die Damen tatsächlich dort sind und arbeiten. In jeder Firma gibt es einen Ansprechpartner. Die auf den Listen angeführten Zeiten sind die Reinigungszeiten ohne die Fahrzeit.“ In der Verhandlung am 4.5.2016 gab der Zeuge ergänzend an: „Ich bin auch dafür verantwortlich, die Ziele des Herrn T. einzuteilen. Die Strecke, die er dabei fährt bzw. die Reihenfolge der Firmen bleibt ihm überlassen. Ich weiß, wie viele Damen Herr T. fährt. Der Plan, welche Firmen von Herrn T. angefahren werden und welche Damen gefahren werden, ist mir auf Grund meiner Tätigkeit bekannt. Ich kenne nicht alle 150 Mitarbeiter der B.. Vom Sehen her kenne ich sie schon. Die Dame, die vorhin hier war (die Zeugin Mi.) ist mir nicht bekannt. Die Fluktuation der Firma ist mir abgesehen von den mir betreuten Objekten nicht bekannt. Der verfahrensgegenständliche Fahrtendienst betrifft mit Ausnahme der Firma Me. meine Objekte. Ich weiß daher Bescheid, welche Personen gefahren werden. Ich würde wissen, wenn neue Mitarbeiter darunter wären, weil ich sie auch einteilen würde. Ich würde auch erfahren, wenn neue Mitarbeiter der Firma Me. dabei wären, der zuständige Kollege und ich arbeiten zusammen. Die Namen Je. N. und Mi. R. sind mir unbekannt.“ Die Zeugin Beu. sagte aus: „Ich arbeite seit ca. 5 Jahren bei der Firma B.. Ich bin bei verschiedenen Firmen eingesetzt. Vor zwei Jahren habe ich bei der Firma Za. gearbeitet. Es war die Hin- und Rückfahrt von der Firma organisiert. Die Kolleginnen haben dabei gewechselt. Ich kann mich noch an die Kontrolle durch die Finanzpolizei am Tattag erinnern. Meistens war ich nach der Arbeit sehr müde und habe im Auto geschlafen. Dies war auch am 21.01.2014 so. Ich weiß, dass ich eingeschlafen bin und während der Fahrt wieder wach geworden bin. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Personen damals zurück nach Wien gefahren sind. Ich habe nicht alle Personen gekannt. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob auf der Rückfahrt die gleichen Personen waren wie auf der Hinfahrt. Ich kann mich auch nicht mehr an die Anzahl der Personen im Auto erinnern. An die Rückfahrt bis vor der Kontrolle kann ich mich insoweit erinnern, dass ich geschlafen habe und irgendwann, ich glaube es war knapp vor Wien wieder aufgewacht bin. Ich kann mich nicht erinnern, dass jemand auf der Rückfahrt vor der Kontrolle in das Auto zugestiegen wäre. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob die Anzahl jener Personen, die zu Beginn der Rückfahrt im Auto saßen eine andere war, als bei der Kontrolle. Bei der Kontrolle wurden wir aufgefordert, unsere Ausweise vorzuzeigen. Ich bin während der gesamten Kontrolle im Auto sitzen geblieben. Ich glaube, dass einige Personen ausgestiegen sind um eine Zigarette zu rauchen. Wie lange die Kontrolle gedauert hat, weiß ich nicht mehr, ich kann mich nicht mehr erinnern. Ob es irgendein Problem bei der Kontrolle gegeben hat, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass der Kollege, der das Fahrzeug gelenkt hat mit den Polizisten mitgegangen ist. Jene Personen, die mit mir zurückgefahren sind und ich, wir haben uns alle gewundert, weshalb die Kontrolle etwas länger dauert. Ich habe mich nur mit jener Kollegin unterhalten, die neben mir gesessen ist. Diese ist später auch ausgestiegen um zu rauchen. Ich bin dann alleine im Fahrzeug sitzen geblieben. Die ebenfalls geladene Zeugin Mi. ist mir nicht bekannt. Ich habe sie nicht erkannt. Frau V. S. ist mir bekannt, wir arbeiteten gemeinsam. Ich kann mich erinnern, dass bei der Kontrolle zwei Frauen gemeinsam mit dem Fahrzeuglenker mit den Polizisten gesprochen haben und in das Fahrzeug eingestiegen sind. Mir waren die beiden Frauen nicht bekannt. Ich weiß nicht, ob diese bei der Firma B. gearbeitet haben. Dort arbeiten sehr viele Leute, ich kenne die meisten nicht. Eine Frau Sv. C. und eine Frau V. St. sind mir bekannt. Ich kann mich erinnern, dass diese beiden Frauen damals auch im Auto gesessen haben, ebenso wie Frau V. S.. Weder eine Frau Je. N., noch Frau Mi. sind mir bekannt. Herr Go. T. ist mir bekannt. Über seine Deutschkenntnisse weiß ich nicht. Wir unterhalten uns in unserer Muttersprache. Von den drei Damen, welche mir persönlich bekannt sind, hat keine bei der Firma Za. gearbeitet. Ich war damals alleine bei der Firma Za., manchmal ist eine Kollegin gekommen um zu helfen. Ich war am 21.01.2014 alleine dort. Die drei mir bekannten Kolleginnen sind an diesem Tag gemeinsam mit mir zur Arbeit gefahren. Die zwei anderen Damen waren damals bei der Hinfahrt nicht dabei. Ich kann mich hinsichtlich der Fahrten auf jeden Fall an die mir bekannten drei Kolleginnen erinnern. Ich kann mich jedoch nicht mehr daran erinnern, wie viele Personen auf der Hinfahrt im Auto gesessen haben. Die Hinfahrt fand am Nachmittag statt. Es ist auch möglich, dass auf der Hinfahrt nur die drei mir bekannten Kolleginnen und ich im Auto saßen, sicher bin ich mir jedoch nicht. Als ich auf der Rückfahrt eingestiegen bin saßen die drei mir bekannten Kolleginnen bereits drinnen. Ob die beiden mir nicht bekannten Damen da auch schon im Auto saßen, weiß ich nicht, ich glaube aber eher nicht. Ich glaube, es war außer den fünf anderen Damen, dem Fahrer und mir niemand im Auto.Frau römisch fünf. S. ist mir bekannt, wir arbeiteten gemeinsam. Ich kann mich erinnern, dass bei der Kontrolle zwei Frauen gemeinsam mit dem Fahrzeuglenker mit den Polizisten gesprochen haben und in das Fahrzeug eingestiegen sind. Mir waren die beiden Frauen nicht bekannt. Ich weiß nicht, ob diese bei der Firma B. gearbeitet haben. Dort arbeiten sehr viele Leute, ich kenne die meisten nicht. Eine Frau Sv. C. und eine Frau römisch fünf. St. sind mir bekannt. Ich kann mich erinnern, dass diese beiden Frauen damals auch im Auto gesessen haben, ebenso wie Frau römisch fünf. S.. Weder eine Frau Je. N., noch Frau Mi. sind mir bekannt. Herr Go. T. ist mir bekannt. Über seine Deutschkenntnisse weiß ich nicht. Wir unterhalten uns in unserer Muttersprache. Von den drei Damen, welche mir persönlich bekannt sind, hat keine bei der Firma Za. gearbeitet. Ich war damals alleine bei der Firma Za., manchmal ist eine Kollegin gekommen um zu helfen. Ich war am 21.01.2014 alleine dort. Die drei mir bekannten Kolleginnen sind an diesem Tag gemeinsam mit mir zur Arbeit gefahren. Die zwei anderen Damen waren damals bei der Hinfahrt nicht dabei. Ich kann mich hinsichtlich der Fahrten auf jeden Fall an die mir bekannten drei Kolleginnen erinnern. Ich kann mich jedoch nicht mehr daran erinnern, wie viele Personen auf der Hinfahrt im Auto gesessen haben. Die Hinfahrt fand am Nachmittag statt. Es ist auch möglich, dass auf der Hinfahrt nur die drei mir bekannten Kolleginnen und ich im Auto saßen, sicher bin ich mir jedoch nicht. Als ich auf der Rückfahrt eingestiegen bin saßen die drei mir bekannten Kolleginnen bereits drinnen. Ob die beiden mir nicht bekannten Damen da auch schon im Auto saßen, weiß ich nicht, ich glaube aber eher nicht. Ich glaube, es war außer den fünf anderen Damen, dem Fahrer und mir niemand im Auto. Die Firma Za. wurde auf der Rückfahrt als letztes angefahren. Ich bin mir nicht sicher, ob die beiden mir unbekannten Damen nach der Kontrolle wieder mitgefahren sind. Ich glaube nicht, aber ich bin mir nicht 100% sicher. Nach der Kontrolle haben wir nichts Besonderes mehr besprochen sondern wollten so schnell wie möglich nach Hause kommen. Wir waren alle müde. Für mich war die gegenständliche Kontrolle die Erste.“ Die Zeugin Mi. gab über Befragen an: „Ich war am 21.01.2014 in Wien. Ich war damals zu Besuch in Wien. Ich war ca. ein Monat in Wien. Ich kann mich an die Kontrolle durch die Finanzpolizei erinnern. Ich habe mich damals mit einer Freundin treffen sollen, sie war damals in einem Hotel namens P.. Ich wollte in das danebenliegende Shopping-Center gehen. Vorab möchte ich noch angeben, dass ich ein paar Tage zuvor in der U-Bahn bestohlen wurde. Mir wurde unter anderem Geld und Ausweise aus Serbien gestohlen. Ich wollte daher nach Serbien zurück fahren und von dieser Freundin Geld leihen. Ich konnte diese Freundin jedoch nicht mehr treffen weil mein Handy nicht funktioniert hat und ich auch kein Geld mehr hatte. Ich bin mit der Badner Bahn „Schwarz“ zu dem Shopping-Center gefahren. Wir hatten verabredet uns bei der Haltestelle zu treffen. Ich habe meine Freundin jedenfalls dort nicht getroffen, ob sie auch dort war, weiß ich nicht, aber ich habe sie nicht gesehen. Auf der Hinfahrt ist ein Mann durch die Bahn gegangen, der die Fahrausweise kontrolliert hat. Ich bin ausgestiegen bevor er mich nach einem Fahrausweis fragen konnte. Deshalb habe ich mich nicht getraut auch wieder mit der Bahn zurückzufahren und habe beschlossen zu Fuß nach Wien zurück zu gehen. Ich war damals bei einem Verwandten zu besuch. Den Namen dieses Verwandten möchte ich nicht nennen. Ich verstehe mich mit ihm nicht mehr. Ich konnte damals mir auch kein Geld von ihm ausleihen, da er in Deutschland war. Ich habe bei der Haltestelle der Badner Bahn eine mir unbekannte weibliche Person gefragt, wie ich zurück nach Wien komme. Diese hat mir den Weg gezeigt und ist auch ein Stück mit mir gegangen. Plötzlich gingen wir neben einer stark befahrenen Straße. An einer Ampel stand ein Kombi, dessen Fenster geöffnet waren und aus dem serbische Musik drang. Über Vorhalt des Fotos gebe ich an, dass es damals finster war und geregnet hat und ich nicht mehr weiß wie es dort aussah. Es war jedenfalls so, dass das Auto an einer Kreuzung stehen geblieben war. Wie ich genau zu dieser Kreuzung gekommen bin, weiß ich nicht mehr. Ich bin diesem mir unbekannten Mädchen einfach gefolgt, ob wir dabei neben den Schienen der Badner Bahn gegangen sind, kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich jedenfalls daran erinnern, dass wir auf einem Gehsteig gegangen sind. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich auf dem Weg nach Wien eine Straße überquert habe oder nicht. Soweit ich mich erinnere, war die Fahrbahn links jenes Gehsteigs auf den ich entlang ging. Das Fahrzeug mit der serbischen Musik ist parallel zu dem Gehsteig, auf dem ich gegangen bin, Richtung Wien gefahren. Ich kann mich erinnern, dass es an dieser Kreuzung mehrere Fahrstreifen gab und das Fahrzeug nicht am nächst gelegenen Fahrstreifen war. Es waren auch dazwischen mehrere Fahrzeuge. Ich weiß nicht ob zwischen dem Gehsteig und dem Fahrstreifen Schienen waren. Es kann sein, dass wir mehrmals über Schienen gegangen sind. Es kann sein, dass wir zum Fahrzeug über Schienen gegangen sind. Der Gehsteig lag dabei hinter uns. Es hat an diesem Abend geregnet. Es war ein feiner Regen und es wehte ein starker Wind. Ich habe mich gefreut, dass der Fahrer des KFZ mit der serbischen Musik auch serbisch sprach. Wir haben ihn gefragt, ob er uns bis zur nächsten U-Bahn mitnehmen kann und er hat uns gesagt er kann uns bis zum Westbahnhof fahren. Jenes Mädchen, mit der ich gemeinsam durch Wien gegangen sind, kam mir etwas komisch vor. Ich hatte damals jedoch keinen anderen Ausweg um nach Wien zu kommen. Ich hatte damals den Eindruck, dass es ihr egal war wo sie abgesetzt wird. Ich glaube, dass in dem KFZ drei oder vier Frauen waren. Es haben welche vielleicht im Auto hinten geschlafen. Bei der Kontrolle hat die Polizei von allen Ausweise verlangt. Ich bin ausgestiegen, weil die Beamten wegen meines Ausweises mit mir reden wollten. Ob dies bei den Anderen auch so war, weiß ich nicht. Ich kann mich erinnern, dass ich von den Polizisten als ich noch im Auto saß gefragt wurde, ob ich auch für diese Firma arbeite. Ich habe erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. Eine jener Damen, welche bereits in dem Fahrzeug gesessen hat ist mit mir ausgestiegen und zu dem Fahrzeug der Polizisten gegangen um zu dolmetschen. Die Polizei hat mich gefragt, warum ich nicht ausgereist war, da dieser Zeitpunkt um einen Tag überschritten war. Ich habe der Polizei mitgeteilt, dass meine Dokumente und mein Geld gestohlen wurden. Mir wurden jene Ausweise gestohlen, die sich in meiner Geldbörse befunden hatten. Nicht jedoch mein Reisepass. Die Polizei hat Fotos vom Auto gemacht. Wir sind dann alle gemeinsam zurück zum Westbahnhof gefahren. Ich kann mich nicht erinnern, ob jenes Mädchen, mit dem ich zuvor Richtung Wien gegangen war auch mit zurück gefahren ist. Mir war keine der Personen in den Fahrzeug bekannt. Der Fahrer des Fahrzeuges war während meines Gespräches mit den Polizisten nicht anwesend, bei mir hat ausschließlich eine Dame gedolmetscht. Ich kann mich erinnern, dass der Polizeibeamte etwas aufgeschrieben hat und dass er irgendwann während der Befragung gesagt hat, es ist in Ordnung und ich kann gehen. Ich kann mich erinnern, dass ich meinen Reisepass zurückbekommen habe und die anderen Frauen ihre VISA. Ich weiß nicht was aufgeschrieben wurde von den Polizisten, ich weiß nur dass es zwei waren. Ich weiß nicht, ob das Mädchen mit dem ich gemeinsam zu dem Auto gegangen bin von der Polizei auch befragt wurde. Ich weiß jedenfalls dass sie nicht gleichzeitig mit mir befragt wurde. Auf dem Weg Richtung Wien habe ich mit dem Mädchen nichts gesprochen. Ich habe auf den Weg geachtet bzw. wo ich hin steige. Sie hat nur gesagt wir gehen jetzt gerade aus und dann rechts. Ich war vorher noch nie dort. Ich habe auf dem Weg nur darauf geachtet nicht zu stolpern. Ich kenne keine Firma B.. Ich weiß nicht, was das für eine Firma ist. Ich bin seit einem Monat wieder in Wien. Ich habe derzeit keine Beschäftigung und werde wahrscheinlich wieder zurück nach Serbien gehen. Ich bin im Jänner 20141 aus familiären Gründen nach Wien gekommen. Ich bin vom Beruf her Pflegerin, habe in Serbien jedoch im Handel gearbeitet. Ich habe auch in Belgrad kurz im Reinigungsgewerbe gearbeitet, jedoch die Prüfung nicht bestanden.“ Der BfV stellte folgende, weitere Beweisanträge: Die Durchführung eines Lokalaugenscheines auf der Strecke Badner Bahn Haltestelle gegenüber dem Hotel „P.“ bis zur gegenständlichen Kreuzung/Ecke Triester Straße Ketzergasse zum Beweis dafür, dass der von der Zeugin Mi. geschilderte Ablauf nachvollziehbar erscheint. Sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie zum Nachweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Mi. über den vcon ihr zurückgelegten Weg und die sonstigen Vorfälle insbesondere in Anbetracht des Umstandes das dies bereits rund 2 ½ Jahre zurück liegt sowie in Anbetracht des Umstandes dass sie damals das erste Mal in diesem Gebiet der Triester Straße war, glaubwürdig erscheinen und nachvollziehbar sind. Weiteres wird beantragt die nochmalige Einvernahme des Zeugen Sta. sowie die Ausforschung und Einvernahme des zweiten Beamten zum Beweis dafür dass die Zeugin Mi. die heute getätigten Angaben bereits damals den einschreitenden Beamten mitteilte, von diesem aber kein Protokoll angefertigt wurde. Weiters halte ich den Antrag und Ausforschung der Zeugin V. St. aufrecht, insbesondere auch zum Beweis dafür, dass diese damals für die Zeugin Mi. Dolmetscherdienste bei der Polizeibefragung vornahm und dabei die Zeugin Mi. dieselben Angaben wie damals tätigte.Die Durchführung eines Lokalaugenscheines auf der Strecke Badner Bahn Haltestelle gegenüber dem Hotel „P.“ bis zur gegenständlichen Kreuzung/Ecke Triester Straße Ketzergasse zum Beweis dafür, dass der von der Zeugin Mi. geschilderte Ablauf nachvollziehbar erscheint. Sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie zum Nachweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Mi. über den vcon ihr zurückgelegten Weg und die sonstigen Vorfälle insbesondere in Anbetracht des Umstandes das dies bereits rund 2 ½ Jahre zurück liegt sowie in Anbetracht des Umstandes dass sie damals das erste Mal in diesem Gebiet der Triester Straße war, glaubwürdig erscheinen und nachvollziehbar sind. Weiteres wird beantragt die nochmalige Einvernahme des Zeugen Sta. sowie die Ausforschung und Einvernahme des zweiten Beamten zum Beweis dafür dass die Zeugin Mi. die heute getätigten Angaben bereits damals den einschreitenden Beamten mitteilte, von diesem aber kein Protokoll angefertigt wurde. Weiters halte ich den Antrag und Ausforschung der Zeugin römisch fünf. St. aufrecht, insbesondere auch zum Beweis dafür, dass diese damals für die Zeugin Mi. Dolmetscherdienste bei der Polizeibefragung vornahm und dabei die Zeugin Mi. dieselben Angaben wie damals tätigte. Der Beschwerdeführer gab über die allseitigen Verhältnisse an ergänzend an, Schulden in Höhe von EUR 50.000,-- zu habe. In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter der FPO an: „Auf die Beschäftigungsfiktion des § 28 Abs. 7 AuslBG wird hingewiesen. Darunter fällt unstrittig ein Firmenfahrzeug. Die Aussage der Zeugin Mi. war unstimmig in einigen Punkten, es ist nicht ganz nachvollziehbar im Dunkeln in ein fremdes Fahrzeug zu steigen. Es ist auf Grund der Zeugenaussage nicht eindeutig auszuschließen, dass eine Beschäftigung bei der Firma B. tatsächlich vorgelegen hat. Die Aussage der vorhergehenden Zeugin ist auch stellenweise unstimmig, so ist es beispielsweise lebensfremd, dass man sich nach einer Kontrolle nicht austauschst.“„Auf die Beschäftigungsfiktion des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG wird hingewiesen. Darunter fällt unstrittig ein Firmenfahrzeug. Die Aussage der Zeugin Mi. war unstimmig in einigen Punkten, es ist nicht ganz nachvollziehbar im Dunkeln in ein fremdes Fahrzeug zu steigen. Es ist auf Grund der Zeugenaussage nicht eindeutig auszuschließen, dass eine Beschäftigung bei der Firma B. tatsächlich vorgelegen hat. Die Aussage der vorhergehenden Zeugin ist auch stellenweise unstimmig, so ist es beispielsweise lebensfremd, dass man sich nach einer Kontrolle nicht austauschst.“ In seinen Schlussausführungen gab der BfV an: „Ich verweise darauf, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass die vorgeworfenen Personen keinesfalls bei B. tätig waren, da selbst dann wenn man der Zeugin Mi. über den allenfalls ausgerissenen Lebensablauf diesen eines Tages keinen Glauben schenken wollte, keinesfalls der zwingende Schluss übrig bleibt, dass diese bei B. gearbeitet hätte. Genauso gut könnte sie auch eine andere Person der serbischen Community gekannt haben und allenfalls deswegen von den Fahrzeug der B. aus Gefälligkeit mitgenommen worden sein, ohne dass dies den Vorgesetzten bei B. bekannt war. Dies erscheint wesentlich lebensnäher als eine Tätigkeit bei B.. Selbst im Zweifel kann nicht angenommen werden, dass die die im Tatvorwurf genannten Personen bei B. gearbeitet hätten.“ Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) begeht, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro (1. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (2. Strafsatz), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (3. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro (4. Strafsatz) zu bestrafen.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begeht, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4

  1. c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12
  2. c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
  3. c)oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro (1. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (2. Strafsatz), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (3. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro (4. Strafsatz) zu bestrafen. Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist

§ 28Abs. 7 Ausl

BG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist

Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Zum Tatbild des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gehört, dass der dieser Übertretung Beschuldigte entgegen dem § 3 dieses Gesetzes einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14

  1. a)oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Verpönt ist demnach die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich (vgl. VwGH 19.9.2001, 99/09/0264).Zum Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG gehört, dass der dieser Übertretung Beschuldigte entgegen dem Paragraph 3, dieses Gesetzes einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14,
  2. a)oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde. Verpönt ist demnach die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich vergleiche VwGH 19.9.2001, 99/09/0264). Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Finanzpolizei Wien … vom 4.2.2014 zugrunde, wonach anläßlich einer Kontrolle am 21.1.2014 in Wien, L.-gasse … auf einem Arbeitsplatz der Firma B. GmbH ein Fahrer und sechs Damen angetroffen wurden. Bis auf zwei der Damen waren alle Personen bei obgenannter Firma zur Sozialversicherung angemeldet. Der Fahrer des Firmenfahrzeugs, der Zeuge T., gab in der mündlichen Verhandlung an, bei der Ampel der Kreuzung Ketzergasse seien die beiden verfahrensgegenständlichen Damen zu seinem Auto gekommen und hätten – plötzlich neben der Beifahrertür stehend - gefragt, ob er sie nach Wien zu einer U-Bahn-Station mitnehmen könnte. Das Fenster wäre offen gewesen und es wäre serbische Musik im Auto gespielt worden. Die Damen hätten ihn auf Serbisch angesprochen. Er hätte sie nicht gefragt, wer sie sind. Diese Angaben tätigte er im Wesentlichen – wenn auch weniger ausführlich – bei der Kontrolle sowie im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde. Seine Aussage deckt sich insofern mit jener der Zeugin Mi., welche sinngemäß angab, einer ihr unbekannten, komisch vorkommenden Frau im Dunkeln bei Regen und starkem Wind auf einem Gehsteig von einer Haltestelle der Badner Bahn in Vösendorf nach Wien gefolgt zu sein, bis sie an einer ihr unbekannten Kreuzung auf einem Fahrstreifen links des Weges, angelockt von aus einem Auto dringender serbischer Musik, den Fahrer des Wagens - welcher zu ihrer Freude auch serbisch sprach - gefragt hatte, ob er sie zu einer U-Bahn-Station mitnehmen könne. Die Zeugin S. sagte aus, auf der Rückfahrt geschlafen zu haben und während der Fahrt entfernt mitbekommen zu haben, dass zwei Damen zugestiegen wären. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt den Aussagen der letztgenannten drei Zeugen keinen Glauben. Selbst unter der in der Beschwerde geäußerten hypothetischen Annahme, dass Mitglieder der vom BfV bezeichneten „serbischen Community“ sich auch unbekannterweise zwanglos gegenseitig auf Straßen auflesen – welcher im Übrigen nicht gefolgt wird – ist ein solcher Umstand gegenständlich nicht anzunehmen. Zum einen befindet sich neben der Triester Straße Richtung Wien kein Gehsteig. Die Zeugin Mi. hätte sich – wäre sie tatsächlich von Vösendorf nach Wien gegangen – rechts der Bahngeleise befunden und wäre sohin in einem derart großen Abstand zu den Fahrstreifen gewesen, dass es ihr bei Regen, Wind und dem Verkehrsaufkommen nicht möglich gewesen wäre, serbische Musikklänge zu hören, geschweige denn, solche zielgerichtet einem bestimmten Auto zurechnen zu können, zumal es bereits finster war. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Zeugen T., Mi. und S. ihre Aussagen zuvor abgesprochen hatten. Die Zeuginnen Beu. und C. gaben an, diesbezüglich keine Erinnerungen zu haben. Dass die Zeugin D. an jenem Tag nicht in Wien gewesen sein wollte und sich nicht erklären konnte, wie ihr Reisepass bei der Kontrolle aufgetaucht war, ist in höchstem Maße unglaubwürdig. Im Übrigen gab der Zeuge Sta. an, er habe keine Zweifel gehabt, dass die Person, welche im Auto gesessen hatte, nicht jene gewesen war, auf die der Ausweis ausgestellt war, die Ausweise der Damen waren zuordenbar. Er hatte den Damen die Ausweise jeweils einzeln wiedergegeben. Zudem bestand die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Identität einer Person diese vor Ort mit der ebenfalls anwesenden Polizei abzuklären, was vom Zeugen jedoch nicht für nötig befunden wurde. In seiner weiteren Aussage bezeichnete der Zeuge Sta. die Deutschkenntnisse des Herrn T. als ausreichend. Dieser hätte zu Beginn der Kontrolle angegeben, die Damen zu chauffieren, hätte auch die drei Firmen genannt. Zunächst hätte er flüssig geantwortet und wäre erst, nachdem er darüber informiert worden war, dass zwei Damen nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, ins Stocken geraten und hätte seine Angaben dahingehend geändert, dass eine der Damen ihm unbekannt wäre und er die zweite als Autostopperin ausgelegen hätte. Auf Grund dieser Änderung der Aussage korrigierte der Zeuge Sta. die Angaben auf dem Erhebungsblatt. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage sowie der Glaubwürdigkeit des Zeugen Sta. zu zweifeln. Dieser wirkte bei seinen Aussagen ruhig und kompetent. Da der Sachverhalt aufgrund der durchgeführten beweise hinreichend geklärt war, wurde von einer Aufnahme der weiteren beantragten Beweise abgesehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse in Verbindung mit § 28 Abs 7 AuslBG nimmt es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Damen am Tattag in dem Unternehmen des Bf beschäftigt waren und deren Verwendung nach dem ASVG anmeldepflichtig gewesen ist. Dass keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländerinnen vorgelegen ist, hätte der Bf glaubhaft machen müssen. Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs. 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2008/09/0257). Gegenständlich wurden die beiden Damen in einer Betriebsstätte des Bf angetroffen (vgl. VwGH vom 21.9.2005, 2004/09/0103). Diese Glaubhaftmachung ist dem Bf nicht gelungen. Mit der Beschäftigung von Personen geht die Pflicht einher, diese zur Sozialversicherung anzumelden.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG nimmt es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Damen am Tattag in dem Unternehmen des Bf beschäftigt waren und deren Verwendung nach dem ASVG anmeldepflichtig gewesen ist. Dass keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländerinnen vorgelegen ist, hätte der Bf glaubhaft machen müssen. Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt vergleiche VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2008/09/0257). Gegenständlich wurden die beiden Damen in einer Betriebsstätte des Bf angetroffen vergleiche VwGH vom 21.9.2005, 2004/09/0103). Diese Glaubhaftmachung ist dem Bf nicht gelungen. Mit der Beschäftigung von Personen geht die Pflicht einher, diese zur Sozialversicherung anzumelden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen - welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen - hat der Dienstgeber nicht einmal behauptet (vgl. VwGH vom 26.01.2015, Ra 2014/08/0065).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen - welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen - hat der Dienstgeber nicht einmal behauptet vergleiche VwGH vom 26.01.2015, Ra 2014/08/0065). Weder der Beschwerde noch dem Vorbringen in der Verhandlung ist zu entnehmen, dass im Unternehmen des Bf ein wirksames Internes Kontrollsystem implementiert war bzw. ist. Zwar führen die für bestimmte Kunden zuständigen Objektmanager stichprobenartig vor Ort Kontrollen durch, ob die eingeteilten Damen auch tatsächlich anwesend sind, jedoch werden darüber keine Aufzeichnungen geführt. Weitere Kontrollen – beispielsweise des Herrn T. - wurden ebenso wenig vorgebracht wie ein Risikomanagementsystem zur Ermittlung von Risiken, deren Eintrittswahrscheinlichkeit sowie Bezug habende Methoden zur Vermeidung/Minimierung derselben. Dem lapidaren Vorbringen in der Beschwerde, man habe bisher keine Notwendigkeit gesehen, Herrn T. anzuweisen, keine betriebsfremden Personen im Firmenauto mitzunehmen, dies aber nunmehr nachgeholt, ist vielmehr ein nur rudimentäres Problembewußtsein zu entnehmen. Gerade in einem Unternehmen, das eine Vielzahl an Mitarbeitern beschäftigt, besteht ein hohes Risiko, dass neue Mitarbeiter nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet werden und dass nicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG geachtet wird. Auch kommt es bekanntermaßen vor, dass bei kurzfristigen Personalengpässen, Sparvorgaben der Unternehmensleitung etc. mitunter auf „Aushilfen“ zurückzugegriffen wird, die fallweise beschäftigt werden, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden bzw. deren Zugang zum Arbeitsmarkt zu prüfen. Daher ist in jenem Unternehmensteil, der für den Bedarf, die Planung sowie den Einsatz der Mitarbeiter zuständig ist, ein besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Vorgehensweise zu legen. Dabei sind bei den als besonders anfällig identifizierten Schnittstellen nachweislich geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen, welche laufend auf Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Es wurde nichts dergleichen, insbesondere betreffend die Objektmanager sowie Herrn T., vorgebracht. Zusammengefasst war in dem sensiblen Personalbereich des Unternehmens des Bf kein wirksames Internes Kontrollsystem vorhanden, um die verfahrensgegenständlichen Übertretungen zu verhindern. Im Übrigen reichen weder Belehrungen, Arbeitsanweisungen noch stichprobenartige Kontrollen aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078).Gerade in einem Unternehmen, das eine Vielzahl an Mitarbeitern beschäftigt, besteht ein hohes Risiko, dass neue Mitarbeiter nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet werden und dass nicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG geachtet wird. Auch kommt es bekanntermaßen vor, dass bei kurzfristigen Personalengpässen, Sparvorgaben der Unternehmensleitung etc. mitunter auf „Aushilfen“ zurückzugegriffen wird, die fallweise beschäftigt werden, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden bzw. deren Zugang zum Arbeitsmarkt zu prüfen. Daher ist in jenem Unternehmensteil, der für den Bedarf, die Planung sowie den Einsatz der Mitarbeiter zuständig ist, ein besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Vorgehensweise zu legen. Dabei sind bei den als besonders anfällig identifizierten Schnittstellen nachweislich geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen, welche laufend auf Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Es wurde nichts dergleichen, insbesondere betreffend die Objektmanager sowie Herrn T., vorgebracht. Zusammengefasst war in dem sensiblen Personalbereich des Unternehmens des Bf kein wirksames Internes Kontrollsystem vorhanden, um die verfahrensgegenständlichen Übertretungen zu verhindern. Im Übrigen reichen weder Belehrungen, Arbeitsanweisungen noch stichprobenartige Kontrollen aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078). Das im gesamten Verfahren zum Ausdruck gebrachte Negieren der offenbaren Verselbständigung in Personalbereich und die gutgläubige Annahme der ebenso spontanen wie zwanglosen Bildung von Fahrgemeinschaften innerhalb der „serbischen Community“ offenbaren vielmehr eine auffallende Arglosigkeit.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Diese Widerlegung ist dem Bf nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des ASVG verstoßen hat.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Diese Widerlegung ist dem Bf nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des ASVG verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind

§ 19Abs. 2 VSt

G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind

Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich – zu einer Wettbewerbesverzerrung führt (vgl. VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022 und 91/09/0134). Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich.Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich – zu einer Wettbewerbesverzerrung führt vergleiche VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022 und 91/09/0134). Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich. Das Verschulden des Bf kann nicht als atypisch geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der der Bf nicht einzuhalten in der Lage gewesen wäre, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind auch unter Berücksichtigung des offenen Kredits als durchschnittlich zu werten. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vorbestraft. Es kommt daher der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit einem Strafrahmen von 2.000 Euro bis 20.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer zum Tragen.Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vorbestraft. Es kommt daher der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit einem Strafrahmen von 2.000 Euro bis 20.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer zum Tragen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheinen die verhängten Strafen von je EUR 6.300,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegen sie doch angesichts des von EUR 2.000 bis zu EUR 20.000,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) noch im unteren Bereich. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind (vgl. VwGH vom 11.11.1985, 85/10/0118).Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheinen die verhängten Strafen von je EUR 6.300,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegen sie doch angesichts des von EUR 2.000 bis zu EUR 20.000,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) noch im unteren Bereich. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind vergleiche VwGH vom 11.11.1985, 85/10/0118). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung

§ 54bAbs. 3 VSt

G wird hingewiesen.Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird hingewiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis

§ 28bAbs. 4 Ausl

BGHinweis

Paragraph 28 b, Absatz 4, AuslBG Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren

§ 28Abs.

1 Z 1 leg.cit. verbunden.Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.073.9358.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.