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{'item': 'VGW-122/V/008/6174/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlVGW-122/V/008/6174/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau K. G. vom 30.03.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.03.2015, Zl. 170232/14, soweit diese Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides (Zurückweisung ihres Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 iVm § 79a Abs. 3 GewO) betrifft,römisch eins. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau K. G. vom 30.03.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.03.2015, Zl. 170232/14, soweit diese Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides (Zurückweisung ihres Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO) betrifft, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Soweit die Beschwerde Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides (Abweisung des von Frau I. sowie von Herrn Gü. und M. G. gestellten Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 iVm § 79a Abs. 3 GewO) betrifft, wird folgender römisch zwei. Soweit die Beschwerde Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides (Abweisung des von Frau römisch eins. sowie von Herrn Gü. und M. G. gestellten Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO) betrifft, wird folgender B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurde der von Frau I. sowie von Herrn Gü. und M. G. gestellte Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 iVm § 79a Abs. 3 GewO abgewiesen und derselbe von der Beschwerdeführerin K. G. gestellte Antrag mit Spruchpunkt II als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wurde der von Frau römisch eins. sowie von Herrn Gü. und M. G. gestellte Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO abgewiesen und derselbe von der Beschwerdeführerin K. G. gestellte Antrag mit Spruchpunkt römisch zwei als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt II von der Behörde ausgeführt, dass Frau K. G. weder zum Zeitpunkt der Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage, noch zum Zeitpunkt der mit Bescheid vom 11.02.1992, Zl. MBA ... – BA/309/91, in der Fassung des Berufungsbescheides vom 30.3.1995, Zl. 315.952/2-III/A/2a/95, genehmigten Änderung der Betriebsanlage in Wien, H.-straße, wohnhaft war und sohin keine Nachbarin der Betriebsanlage war. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch zwei von der Behörde ausgeführt, dass Frau K. G. weder zum Zeitpunkt der Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage, noch zum Zeitpunkt der mit Bescheid vom 11.02.1992, Zl. MBA ... – BA/309/91, in der Fassung des Berufungsbescheides vom 30.3.1995, Zl. 315.952/2-III/A/2a/95, genehmigten Änderung der Betriebsanlage in Wien, H.-straße, wohnhaft war und sohin keine Nachbarin der Betriebsanlage war. In der dagegen in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten Beschwerde wird diesen Feststellungen der Verwaltungsbehörde seitens Frau K. G. entgegengetreten. Der Beschwerdeschriftsatz enthält nur ein Vorbringen dazu, weshalb entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde zusätzliche Auflagen vorzuschreiben gewesen wären; mit keinem Wort wird die Nachbareigenschaft der Frau K. G. zum Zeitpunkt der bettreffenden Betriebsanlagenänderung behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass Frau K. G. laut im Akt erliegenden Zentralmelderegisterauszug erst seit 24.02.2000 an der Adresse Wien, H.-straße, gemeldet ist. Erst 2013 wurde sie aufgrund eines Schenkungsvertrages aus Oktober 2012 als Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft laut dem eingeholten Grundbuchsauszug eingetragen. Die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, H.-straße, wurde zuletzt mit Bescheid vom 11.02.1992, Zl. MBA ... – BA/309/91, geändert durch Berufungsbescheid der MA 63 vom 09.11.1992, Zl. MA 63 – G 345/92 und Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.03.1995, Zl. 315.952/2-III/A/2a/95, genehmigt. Weder aus dem Akt, noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Hinweise darauf, dass Frau K. G. zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage an der Nachbarliegenschaft der Betriebsanlage wohnhaft war. Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Gemäß § 79a Abs. 1 GewO hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO hat die Behörde ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Gemäß Abs. 3 leg.cit. muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.Gemäß Absatz 3, leg.cit. muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war. Gemäß Abs. 4 leg.cit. erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung. Gemäß Absatz 4, leg.cit. erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages Parteistellung. Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a Abs. 3 GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren: Als Prozessvoraussetzung muss durch den Antragsteller die Nachbareigenschaft im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage bzw. der Genehmigung deren Änderung nachgewiesen werden, andernfalls sich der nach § 79a GewO gestellte Antrag des erst nachträglich zugezogenen Nachbarn als unzulässig erweist und er keine Parteistellung erlangt (vgl. dazu VwGH vom 25.06.2003, 2000/04/0092; Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, Rz 365). Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO ist der Art nach ein Zulassungsverfahren: Als Prozessvoraussetzung muss durch den Antragsteller die Nachbareigenschaft im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage bzw. der Genehmigung deren Änderung nachgewiesen werden, andernfalls sich der nach Paragraph 79 a, GewO gestellte Antrag des erst nachträglich zugezogenen Nachbarn als unzulässig erweist und er keine Parteistellung erlangt vergleiche dazu VwGH vom 25.06.2003, 2000/04/0092; Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, Rz 365). Da Frau K. G. die Prozessvoraussetzungen des § 79a Abs. 3 GewO nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörde, denen sie in keiner Weise entgegengetreten ist und von deren Richtigkeit sich das Verwaltungsgericht Wien durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt selbst überzeugen konnte, nach dem Gesagten nicht erfüllt, erweist sich ihr Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als unzulässig, sodass sich die Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde mit Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als rechtens erweist.Da Frau K. G. die Prozessvoraussetzungen des Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörde, denen sie in keiner Weise entgegengetreten ist und von deren Richtigkeit sich das Verwaltungsgericht Wien durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt selbst überzeugen konnte, nach dem Gesagten nicht erfüllt, erweist sich ihr Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als unzulässig, sodass sich die Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde mit Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides als rechtens erweist. Da Frau K. G. mit ihrem unzulässigen Antrag keine Parteistellung zu begründen vermochte, kommt ihr auch keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich der gegenüber ihren Familienmitgliedern erfolgten Abweisung desselben Antrages zu, weshalb die Beschwerde, soweit sie von ihr gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides erhoben worden war, vom Verwaltungsgericht Wien als unzulässig zurückzuweisen war. Da Frau K. G. mit ihrem unzulässigen Antrag keine Parteistellung zu begründen vermochte, kommt ihr auch keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich der gegenüber ihren Familienmitgliedern erfolgten Abweisung desselben Antrages zu, weshalb die Beschwerde, soweit sie von ihr gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides erhoben worden war, vom Verwaltungsgericht Wien als unzulässig zurückzuweisen war. Eine Verhandlung, deren Durchführung im Übrigen nicht beantragt und bei gegebener Rechtslage vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht für erforderlich gehalten worden war, konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung, deren Durchführung im Übrigen nicht beantragt und bei gegebener Rechtslage vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht für erforderlich gehalten worden war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie das Judikaturzitat belegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie das Judikaturzitat belegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.V.008.6174.2015

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