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{'item': 'VGW-141/081/5036/2016'}

Obsah (10)§§ 4§ 28§ 25a§ 16§ 24§ 5§ 81§ 6§ 10§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlVGW-141/081/5036/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 5. April 2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/289446-001, mit welchem der Antrag vom 25.01.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. April 2016, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/289446-001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Jänner 2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
  3. Februar 2016

§ 16

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages nachzureichen. Dieser Aufforderung wäre die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Daher wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil das Ansparen von Vermögen nicht Ziel des Bezuges der Mindestsicherung sei. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese fehlenden Angaben bzw. Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 22. Februar 2016

Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages nachzureichen. Dieser Aufforderung wäre die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Daher wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil das Ansparen von Vermögen nicht Ziel des Bezuges der Mindestsicherung sei. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese fehlenden Angaben bzw. Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus: „Ich D. A., geb. 1975 beschwere mich über die Abweisung der Mindestsicherung der MA 40 vom 5.4.

  1. Es wird angegeben, dass ich Unterlagen nicht abgegeben habe. Mir wurde gesagt, dass dieser Betrag nicht relevant ist. Einen von den Bausparverträgen sollte ich stilllegen, habe es dann nicht getan. Das habe ich auch der MA 40 mitgeteilt.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die Rechtsmittelwerberin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter, der am ... 2013 geborenen L. D., an der Anschrift Wien, F.-straße, in Haushaltsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der minderjährigen L. D. wurde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Mit Eingabe vom
  2. Jänner 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für sich und ihre Tochter. Dabei gab sie im Antragsformular an über vertraglich gebundenes Vermögen in Form eines Bausparvertrages mit einem aktuellen Guthaben von ca. EUR 900,-- zu verfügen. Mit Schreiben vom
  3. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  4. März 2016 Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages und einen Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche (Terminkarte des Arbeitsmarktservices) von sich selbst vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
  5. Februar 2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
  7. März 2016 Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages und einen Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche (Terminkarte des Arbeitsmarktservices) von sich selbst vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
  8. Februar 2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Eingabe vom
  9. Februar 2016 übermittelte die Rechtsmittelwerberin Kontoinformationen vom
  10. Jänner 2016 und vom
  11. Februar 2016, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin auf ihr Konto ein Betrag von jeweils EUR 145,-- an Unterhaltszahlungen vom Amt für Jugend und Familie überwiesen wurde und eine Kopie der Terminkarte des Arbeitsmarktservices Wien. Des Weiteren legte sie der belangten Behörde einen Kontoauszug des Jahres 2015 betreffend einen Bausparvertrag bei der B. AG mit der Vertragsnummer ... vor, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin per
  12. Dezember 2015 über ein Guthaben in der Höhe von EUR 570,58 verfügte. Überdies übermittelte sie einen Kontoauszug betreffend einen Bausparvertrag bei der W. AG mit der Vertragsnummer ..., welchem zu entnehmen ist, dass die Rechtsmittelwerberin per
  13. Dezember 2015 auf diesem Konto ein Guthaben in der Höhe von EUR 979,01 aufwies. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 12Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.

Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.

§ 12Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als verwertbar:

  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

§ 12Abs.

3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag) als nicht verwertbar.

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag) als nicht verwertbar.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

§ 4

der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.

Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen oder abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche nicht verfolgt. Eingangs ist zu dem im behördlichen Verfahren ergangenen Schreiben vom

  1. Februar 2016 auszuführen, dass mit diesem die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert wurde, unter anderem Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, zu erbringen. Eingangs ist zu dem im behördlichen Verfahren ergangenen Schreiben vom
  2. Februar 2016 auszuführen, dass mit diesem die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert wurde, unter anderem Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, zu erbringen. Bezüglich Kindesunterhalt normiert die Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderen Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren ist nach § 16 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung einzustellen oder abzulehnen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Daraus ergibt sich, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Des Weiteren obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. Bezüglich Kindesunterhalt normiert die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderen Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren ist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung einzustellen oder abzulehnen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Daraus ergibt sich, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Des Weiteren obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen bzw. welche Ansprüche er behördliche zu verfolgen hat. Die Aufforderung, Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, zu erbringen, erweist sich jedoch insofern als unklar, als daraus nicht eindeutig hervorgeht welche monatlichen Bestätigungen konkret (etwa Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge etc.) betreffend den Zeitraum von Jänner 2015 bis Februar 2016 die Rechtsmittelwerberin zu erbringen hat. Denn die Erbringung eines Nachweises über aktuelle bestehende „Unterhaltsansprüche“ würde eine rechtliche Beurteilung durch den Hilfesuchenden dahingehend erfordern, in welcher Höhe der minderjährigen L. D. Unterhaltszahlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zustehen würden, woraus jedoch für den Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nichts gewonnen werden kann. Auch wäre es dem Hilfesuchenden möglich dieser Aufforderung dadurch zu entsprechen, dass er beantragte „Unterhaltsansprüche“ nachweist, wobei sich die Frage stellt, in welcher Form und welchem behördlichen Verfahren der Hilfesuchende Unterhalt beantragen soll, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb monatliche Bestätigungen über Unterhaltszahlungen im Zeitraum ab Jänner 2015 erbracht werden sollen, zumal der Antrag auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erst am

  1. Jänner 2016 bei der Behörde eingebracht wurde und somit erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden können. Die Verwendung einer derart unklaren Aufforderung wie „Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche: monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“ ist daher bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen bzw. welche Ansprüche er behördliche zu verfolgen hat. Die Aufforderung, Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, zu erbringen, erweist sich jedoch insofern als unklar, als daraus nicht eindeutig hervorgeht welche monatlichen Bestätigungen konkret (etwa Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge etc.) betreffend den Zeitraum von Jänner 2015 bis Februar 2016 die Rechtsmittelwerberin zu erbringen hat. Denn die Erbringung eines Nachweises über aktuelle bestehende „Unterhaltsansprüche“ würde eine rechtliche Beurteilung durch den Hilfesuchenden dahingehend erfordern, in welcher Höhe der minderjährigen L. D. Unterhaltszahlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zustehen würden, woraus jedoch für den Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nichts gewonnen werden kann. Auch wäre es dem Hilfesuchenden möglich dieser Aufforderung dadurch zu entsprechen, dass er beantragte „Unterhaltsansprüche“ nachweist, wobei sich die Frage stellt, in welcher Form und welchem behördlichen Verfahren der Hilfesuchende Unterhalt beantragen soll, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb monatliche Bestätigungen über Unterhaltszahlungen im Zeitraum ab Jänner 2015 erbracht werden sollen, zumal der Antrag auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erst am
  2. Jänner 2016 bei der Behörde eingebracht wurde und somit erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden können. Die Verwendung einer derart unklaren Aufforderung wie „Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche: monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“ ist daher bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährigen L. D. bislang lediglich ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt wurde, sodass die Tochter der Beschwerdeführerin österreichischen Staatsangehörigen nicht

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt ist. Die minderjährige L. D. hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass die Aufforderung, Unterhaltsansprüche der Tochter der Rechtsmittelwerberin geltend zu machen, für das gegenständliche Verfahren nicht als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährigen L. D. bislang lediglich ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt wurde, sodass die Tochter der Beschwerdeführerin österreichischen Staatsangehörigen nicht

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt ist. Die minderjährige L. D. hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass die Aufforderung, Unterhaltsansprüche der Tochter der Rechtsmittelwerberin geltend zu machen, für das gegenständliche Verfahren nicht als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Zu der Aufforderung, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist (vgl. § 1 Abs. 3 WMG) und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Des Weiteren hat

§ 4Abs.

1 Z 3 WMG Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wobei als verwertbar unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 WMG). Jedoch gilt

§ 12Abs.

3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 – dem sogenannten Vermögensfreibetrag - als nicht verwertbar. Als Vermögensfreibetrag sind

§ 4

der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.Zu der Aufforderung, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, WMG) und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Des Weiteren hat

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wobei als verwertbar unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten vergleiche Paragraph 12, Absatz eins und 2 WMG). Jedoch gilt

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, – dem sogenannten Vermögensfreibetrag - als nicht verwertbar. Als Vermögensfreibetrag sind

Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien EUR 4.188,79 zu berücksichtigen. Es steht somit zu bedenken, dass ein Hilfesuchender im Falle der Auflösung seiner Bausparverträge über die derart angesparten Geldbeträge verfügen würde, sodass im Hinblick auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen ist, im Falle der Überschreitung des Vermögensfreibetrages ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht gegeben wäre. Daraus folgt weiters, dass eine Zuständigkeit der Behörde, dem Hilfesuchenden aufzutragen wie er über sein Vermögen zu verfügen hat, nicht gegeben ist, zumal verwertbares Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen ist, wenn es den Vermögensfreibetrag überschreitet.Es steht somit zu bedenken, dass ein Hilfesuchender im Falle der Auflösung seiner Bausparverträge über die derart angesparten Geldbeträge verfügen würde, sodass im Hinblick auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen ist, im Falle der Überschreitung des Vermögensfreibetrages ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht gegeben wäre. Daraus folgt weiters, dass eine Zuständigkeit der Behörde, dem Hilfesuchenden aufzutragen wie er über sein Vermögen zu verfügen hat, nicht gegeben ist, zumal verwertbares Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen ist, wenn es den Vermögensfreibetrag überschreitet. Die auf die Beschwerdeführerin lautenden Bausparverträge ergeben laut Kontostand von 31. Dezember 2015 insgesamt ein Guthaben in der Höhe von EUR 1.549,59. Da dieser Betrag weit unter dem in § 12 Abs. 3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien festgesetzten Vermögensfreibetrag von EUR 4.188,79 liegt, gilt das gegenständliche Guthaben nicht als verwertbares Vermögen und ist damit nicht auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen. Die Aufforderung

§ 16

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig, sodass diese Aufforderung zu Unrecht erging. Somit kann auch die Nichtentsprechung eines derartigen Auftrages nicht zur Folge haben, dass das Ansuchen des Hilfesuchenden auf Grundlage des § 16 WMG abzulehnen ist. Die auf die Beschwerdeführerin lautenden Bausparverträge ergeben laut Kontostand von

  1. Dezember 2015 insgesamt ein Guthaben in der Höhe von EUR 1.549,
  2. Da dieser Betrag weit unter dem in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien festgesetzten Vermögensfreibetrag von EUR 4.188,79 liegt, gilt das gegenständliche Guthaben nicht als verwertbares Vermögen und ist damit nicht auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen. Die Aufforderung

Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig, sodass diese Aufforderung zu Unrecht erging. Somit kann auch die Nichtentsprechung eines derartigen Auftrages nicht zur Folge haben, dass das Ansuchen des Hilfesuchenden auf Grundlage des Paragraph 16, WMG abzulehnen ist. Letztlich hat die Beschwerdeführerin den ebenfalls mit Schreiben vom

  1. Februar 2016 angeforderten Nachweis über die aktuelle Arbeitssuche (Terminkarte des Arbeitsmarktservices) innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht und somit ihrer Mitwirkungsobliegenheit entsprochen. Da die Beschwerdeführerin der behördlichen Aufforderung vom
  2. Februar 2016 teilweise nicht klar und eindeutig entnehmen konnte, welche konkreten Unterlagen sie innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen hatte, die Aufforderung im Hinblick auf die geforderte Stilllegung bzw. Ruhendmeldung der Bausparverträge zu Unrecht erging und die Rechtsmittelwerberin die geforderte Terminkarte des Arbeitsmarktservices Wien fristgerecht erbracht hat, steht fest, dass sie ihre Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht verletzt hat. Die Ablehnung der Leistung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte somit im gegenständlichen Fall zu Unrecht.Da die Beschwerdeführerin der behördlichen Aufforderung vom
  3. Februar 2016 teilweise nicht klar und eindeutig entnehmen konnte, welche konkreten Unterlagen sie innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen hatte, die Aufforderung im Hinblick auf die geforderte Stilllegung bzw. Ruhendmeldung der Bausparverträge zu Unrecht erging und die Rechtsmittelwerberin die geforderte Terminkarte des Arbeitsmarktservices Wien fristgerecht erbracht hat, steht fest, dass sie ihre Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht verletzt hat. Die Ablehnung der Leistung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte somit im gegenständlichen Fall zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.5036.2016

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