F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 5. April 2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/289446-001, mit welchem der Antrag vom 25.01.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages nachzureichen. Dieser Aufforderung wäre die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Daher wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil das Ansparen von Vermögen nicht Ziel des Bezuges der Mindestsicherung sei. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese fehlenden Angaben bzw. Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 22. Februar 2016
Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages nachzureichen. Dieser Aufforderung wäre die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Daher wäre der Antrag abzuweisen gewesen, weil das Ansparen von Vermögen nicht Ziel des Bezuges der Mindestsicherung sei. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese fehlenden Angaben bzw. Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus: „Ich D. A., geb. 1975 beschwere mich über die Abweisung der Mindestsicherung der MA 40 vom 5.4.
GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtlich folgt daraus:
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt.
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als verwertbar:
3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag) als nicht verwertbar.
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag) als nicht verwertbar.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen oder abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche nicht verfolgt. Eingangs ist zu dem im behördlichen Verfahren ergangenen Schreiben vom
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. Bezüglich Kindesunterhalt normiert die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderen Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren ist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung einzustellen oder abzulehnen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Daraus ergibt sich, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Des Weiteren obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen bzw. welche Ansprüche er behördliche zu verfolgen hat. Die Aufforderung, Nachweise über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche, nämlich „monatliche Bestätigungen von Jänner 2015 bis Februar 2016 für D. L.“, zu erbringen, erweist sich jedoch insofern als unklar, als daraus nicht eindeutig hervorgeht welche monatlichen Bestätigungen konkret (etwa Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge etc.) betreffend den Zeitraum von Jänner 2015 bis Februar 2016 die Rechtsmittelwerberin zu erbringen hat. Denn die Erbringung eines Nachweises über aktuelle bestehende „Unterhaltsansprüche“ würde eine rechtliche Beurteilung durch den Hilfesuchenden dahingehend erfordern, in welcher Höhe der minderjährigen L. D. Unterhaltszahlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zustehen würden, woraus jedoch für den Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nichts gewonnen werden kann. Auch wäre es dem Hilfesuchenden möglich dieser Aufforderung dadurch zu entsprechen, dass er beantragte „Unterhaltsansprüche“ nachweist, wobei sich die Frage stellt, in welcher Form und welchem behördlichen Verfahren der Hilfesuchende Unterhalt beantragen soll, um dieser Aufforderung zu entsprechen. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb monatliche Bestätigungen über Unterhaltszahlungen im Zeitraum ab Jänner 2015 erbracht werden sollen, zumal der Antrag auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erst am
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt ist. Die minderjährige L. D. hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass die Aufforderung, Unterhaltsansprüche der Tochter der Rechtsmittelwerberin geltend zu machen, für das gegenständliche Verfahren nicht als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährigen L. D. bislang lediglich ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt wurde, sodass die Tochter der Beschwerdeführerin österreichischen Staatsangehörigen nicht
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt ist. Die minderjährige L. D. hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass die Aufforderung, Unterhaltsansprüche der Tochter der Rechtsmittelwerberin geltend zu machen, für das gegenständliche Verfahren nicht als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Zu der Aufforderung, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist (vgl. § 1 Abs. 3 WMG) und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Des Weiteren hat
1 Z 3 WMG Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wobei als verwertbar unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 WMG). Jedoch gilt
3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 – dem sogenannten Vermögensfreibetrag - als nicht verwertbar. Als Vermögensfreibetrag sind
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.Zu der Aufforderung, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, WMG) und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Des Weiteren hat
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wobei als verwertbar unbewegliches Vermögen, Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten vergleiche Paragraph 12, Absatz eins und 2 WMG). Jedoch gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, – dem sogenannten Vermögensfreibetrag - als nicht verwertbar. Als Vermögensfreibetrag sind
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien EUR 4.188,79 zu berücksichtigen. Es steht somit zu bedenken, dass ein Hilfesuchender im Falle der Auflösung seiner Bausparverträge über die derart angesparten Geldbeträge verfügen würde, sodass im Hinblick auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen ist, im Falle der Überschreitung des Vermögensfreibetrages ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht gegeben wäre. Daraus folgt weiters, dass eine Zuständigkeit der Behörde, dem Hilfesuchenden aufzutragen wie er über sein Vermögen zu verfügen hat, nicht gegeben ist, zumal verwertbares Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen ist, wenn es den Vermögensfreibetrag überschreitet.Es steht somit zu bedenken, dass ein Hilfesuchender im Falle der Auflösung seiner Bausparverträge über die derart angesparten Geldbeträge verfügen würde, sodass im Hinblick auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden anzurechnen ist, im Falle der Überschreitung des Vermögensfreibetrages ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht gegeben wäre. Daraus folgt weiters, dass eine Zuständigkeit der Behörde, dem Hilfesuchenden aufzutragen wie er über sein Vermögen zu verfügen hat, nicht gegeben ist, zumal verwertbares Vermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen ist, wenn es den Vermögensfreibetrag überschreitet. Die auf die Beschwerdeführerin lautenden Bausparverträge ergeben laut Kontostand von 31. Dezember 2015 insgesamt ein Guthaben in der Höhe von EUR 1.549,59. Da dieser Betrag weit unter dem in § 12 Abs. 3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien festgesetzten Vermögensfreibetrag von EUR 4.188,79 liegt, gilt das gegenständliche Guthaben nicht als verwertbares Vermögen und ist damit nicht auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen. Die Aufforderung
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig, sodass diese Aufforderung zu Unrecht erging. Somit kann auch die Nichtentsprechung eines derartigen Auftrages nicht zur Folge haben, dass das Ansuchen des Hilfesuchenden auf Grundlage des § 16 WMG abzulehnen ist. Die auf die Beschwerdeführerin lautenden Bausparverträge ergeben laut Kontostand von
Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig, sodass diese Aufforderung zu Unrecht erging. Somit kann auch die Nichtentsprechung eines derartigen Auftrages nicht zur Folge haben, dass das Ansuchen des Hilfesuchenden auf Grundlage des Paragraph 16, WMG abzulehnen ist. Letztlich hat die Beschwerdeführerin den ebenfalls mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.